Beschwerde-Aktenzeichen: T 0858/25 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 6. Oktober 2026 Beschwerdeführerin 1:
(Patentinhaberin) Eurofilters N.V. Lieven Gevaertlaan 21, Nolimpark 1013 3900 Overpelt (BE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdeführerin 2:
Wolf PVG GmbH & Co. KG Ringstrasse 99 32427 Minden (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3219376 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 13. Mai 2025.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitz Mitglieder:
R. Winkelhofer T. Burkhardt R. Elsässer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) und der Einsprechenden (Beschwerdeführerin 2) betreffen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 13. Mai 2025, das europäische Patent EP 3 219 376 B in geänderter Fassung auf der Basis des damaligen Hilfsantrags 8 (eingereicht am 7. Februar 2025 als Hilfsantrag 18) aufrechtzuerhalten.
II. Nach der Entscheidung der Kammer T 270/22 vom 20. Februar 2024, mit der die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 30. November 2021 bzgl. dieses Patents im ersten Rechtsgang aufgehoben und die Sache an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen worden war, befindet sich das Verfahren nunmehr im zweiten Rechtsgang.
III. Nach der Mitteilung der Kammer erklärte die Patentinhaberin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2026, dass sie einer Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten Fassung noch in einer geänderten Fassung zustimmt. Sie erklärte des Weiteren, dass sie ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurücknimmt.
IV. Die Einsprechende beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, dass das Patent widerrufen wird.
V. Die Kammer hat daraufhin die für den 6. Oktober 2026 angesetzte mündliche Verhandlung abgesagt.
Entscheidungsgründe§
1. Artikel 113(2) EPÜ Gemäß Artikel 113(2) EPÜ hat das Europäische Patentamt das europäische Patent nur in der Fassung zu prüfen und darüber zu entscheiden, die ihm von der Patentinhaberin vorgelegt oder von dieser gebilligt wurde. Im vorliegenden Fall billigte die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) den Wortlaut des streitigen Patents in keiner der beantragten Fassungen mehr. Es liegt daher kein Patenttext vor, auf dessen Grundlage die Kammer die vorliegende Beschwerde prüfen könnte.
Unter diesen Umständen kann das Patent nur gemäß Artikel 101 EPÜ widerrufen werden (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Aufl., 2026, IV.D.2).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstelle:
Vorsitz:
C. Vodz R. Winkelhofer