Beschwerde-Aktenzeichen: T 0548/25 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 29. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) DAW SE Rossdörfer Strasse 50 64372 Ober-Ramstadt (DE) Vertreter:
Metten, Karl-Heinz Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Pettenkoferstrasse 22 80336 München (DE) Beschwerdeführerin:
Ewald Dörken AG Postfach 163 Wetterstrasse 58 D-58313 Herdecke (DE) (Einsprechender 1) Vertreter:
Von Rohr Patentanwälte Partnerschaft mbB Rüttenscheider Straße 62 45130 Essen (DE) Beschwerdeführerin:
Wächtershäuser & Hartz Patentanwaltspartnerschaft mbB/ Blodig, Wolfgang Weinstrasse 8 80333 München (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Wächtershäuser & Hartz Patentanwaltspartnerschaft mbB Weinstraße 8 80333 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3854473 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 26. Februar 2025.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitz Mitglieder:
R. Winkelhofer G. Glod T. Burkhardt
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden 1 und 2 betreffen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent No. 3 854 473 B9 in geänderter Fassung basierend auf Hilfsantrag 4 den Erfordernissen des EPÜ genüge. Das Patent betrifft eine Abtönanlage für Farbanstrichoder Putzsysteme.
II. Die folgenden in der angefochtenen Entscheidung zitierten Dokumente sind hier von Relevanz. D4: KR 10-2013-0135675 D4a: Maschinelle englische Übersetzung von D4 D6: EP 1 109 678 B1
III. Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 lautet wie folgt:
"1. Point-of-Sale-Abtönanlage oder Point-of-UseAbtönanlage (1) für ein Kit-of-Parts-Abtönsystem enthaltend eine Abtönbasiszusammensetzung (2) und mindestens eine Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4), umfassend einen Vorratsbehälter (6) für eine Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4) oder eine Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10) für eine Vielzahl an Farbton- oder Extenderzusammensetzungen (4) und gegebenenfalls einen, zwei oder mehr Vorratsbehälter für eine Abtönbasiszusammensetzung (2) oder für Komponenten einer Abtönbasiszusammensetzung (2), wobei der oder die Vorratsbehälter (6, 8, 10) mindestens einen Behältereinlass (12), eine Behälterwandung (14); umfassend eine Behälterinnenwand, einen Behälterboden (16) und einen Behälterauslass (18) aufweisen, ferner enthaltend einen Behälterverschlussdeckel (96) für einen Vorratsbehälter (6), insbesondere eine Vielzahl an Behälterverschlussdeckeln (96) für die Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10), eingerichtet und ausgelegt, um den einen Vorratsbehälter (6) reversibel zu verschließen, umfassend einen Deckelrand mit einer Innen- und einer Außenseite und vorzugsweise eine sich an den Deckelrand anschließende Deckelseitenwand mit einer Innen- und einer Außenseite, und eine mit dem Deckelrand oder der Deckelseitenwand verbundene Abdeckfläche mit einer Innen- und einer Außenseite, gekennzeichnet durch mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UV-Strahlungsquellen (20), die dem einen Vorratsbehälter (6) zuordenbar ist bzw. sind oder mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UVStrahlungsquellen, die mindestens zwei Vorratsbehältern (6, 8), insbesondere sämtlichen, der Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10) zuordenbar ist bzw. sind oder mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UVStrahlungsquellen, die jeweils einem der Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10) zuordenbar ist bzw. sind, wobei die mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UV-Strahlungsquellen (20, 22, 24) ausgelegt und eingerichtet ist bzw. sind, um die Behälterinnenwand der Behälterwandung (14) mindestens eines Vorratsbehälters (6), insbesondere eines Vorratsbehälters (6), mindestens abschnittsweise sowie gegebenenfalls auch den Behältereinlass (12), den Behälterboden (16), in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör, insbesondere ein Rührwerkzeug (94), eine in dem Vorratsbehälter (6) vorliegende Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4) und/oder den Behälterauslass (18) mindestens abschnittsweise mit UVStrahlung (26) zu bestrahlen, wobei die Innenseite des Deckelrandes und/oder die Innenseite der Deckelseitenwand und/oder die Innenseite der Abdeckfläche die mindestens eine UVStrahlungsquelle (20), insbesondere 2, 3 oder 4 UVStrahlungsquellen, umfasst, die ausgelegt und eingerichtet ist bzw. sind, um die Behälterinnenwand der Behälterwandung (14) des Vorratsbehälters (6) mindestens abschnittsweise sowie gegebenenfalls auch den Behältereinlass (12), die Innenseite der
Deckelseitenwand, den Behälterboden (16), in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör, insbesondere ein Rührwerkzeug (94), eine in dem Vorratsbehälter (6) vorliegende Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4) und/oder den Behälterauslass (18) mindestens abschnittsweise mit UV-Strahlung (26) zu bestrahlen." In Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wurden die folgenden unterstrichenen und durchgestrichenen Änderungen vorgenommen:
"1. [...] mindestens abschnittsweise sowie in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör in Form eines Rührwerkzeugs (94) und gegebenenfalls auch den Behältereinlass (12), den Behälterboden (16), in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör, insbesondere ein Rührwerkzeug (94 ), eine in dem Vorratsbehälter (6) vorliegende Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4) [...], um die Behälterinnenwand der Behälterwandung (14) des Vorratsbehälters (6) und in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör in Form des Rührwerkzeugs (94) mindestens abschnittsweise sowie gegebenenfalls auch den Behältereinlass (12), die Innenseite der Deckelseitenwand, den Behälterboden (16), in dem Vorratsbehälter (6) vorliegendes Zubehör, insbesondere ein Rührwerkzeug (94), eine in dem Vorratsbehälter (6) vorliegende Farbton- oder Extenderzusammensetzung (4) und/oder den Behälterauslass (18) mindestens abschnittsweise mit UVStrahlung (26) zu bestrahlen." In Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4 wurden, im Vergleich zum Hauptantrag, die folgenden unterstrichenen und durchgestrichenen Änderungen vorgenommen:
"1. [...] gekennzeichnet durch mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UV-Strahlungsquellen (20), die dem einen Vorratsbehälter (6) zuordenbar ist bzw. sind oder mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UVStrahlungsquellen, die mindestens zwei Vorratsbehältern (6, 8), insbesondere sämtlichen, der Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10) zuordenbar ist bzw. sind oder mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UVStrahlungsquellen, die jeweils einem der Vielzahl an Vorratsbehältern (6, 8, 10) zuordenbar ist bzw. sind, wobei die mindestens eine, insbesondere 2, 3, 4 oder mehr UV-Strahlungsquellen (20, 22, 24) ausgelegt und eingerichtet ist bzw. sind, um die Behälterinnenwand der Behälterwandung (14)[...] wobei die Innenseite des Deckelrandes und/oder die Innenseite der Deckelseitenwand und/oder die Innenseite der Abdeckfläche die mindestens eine UV Strahlungsquelle (20), insbesondere 2, 3 oder 4 UV-Strahlungsquellen, umfasst, die ausgelegt und eingerichtet ist bzw. sind [...]."
IV. Die Patentinhaberin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Die Bedingungen des Artikels 56 EPÜ seien erfüllt. Ausgehend von D6 bestehe die zu lösende Aufgabe darin, den Bakterien- und/oder Schimmelbefall einer Farbtonoder Extenderzusammensetzung biozidfrei zu minimieren und somit die Lagerstabilität zu erhöhen. Es gebe viele Möglichkeiten, dies zu erreichen. D6 enthalte keinen Hinweis, sich der Behandlung mit UV-Strahlung zuzuwenden. Ausgehend von D6 sei die Fachperson als Maschinenbauer:in im Bereich der Konstruktion (Konstrukteur:in) anzusehen. Es gebe keine Anregung, sich D4 zuzuwenden, da D4 Lebensmittel betreffe. Auch sei der Aufbau von D4 nicht ohne weiteres mit D6 kombinierbar, sondern erfordere die Mitarbeit mehrerer Fachpersonen aus anderen Gebieten. Das Heranziehen von D4 beruhe auf einer rückschauenden Betrachtungsweise. Das Vorhandensein von mindestens zwei UVStrahlungsquellen wie in Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 4 gefordert ermögliche eine räumlich zuverlässige Behandlung der Farben. In D4 sei nur eine zentrale Strahlungsquelle gezeigt, sodass die Kombination von D6 und D4 nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3 und 4 führe.
V. Die Einsprechenden traten dieser Argumentation entgegen, wie unten in den Entscheidungsgründen wiedergegeben.
VI. Die Beschwerdeführerin I (Patentinhaberin) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, die Einsprüche zurückzuweisen, oder das Patent auf der Basis der Hilfsanträge 1 bis 17 aufrechtzuerhalten. Hilfsantrag 4 entspricht dabei der Zurückweisung aller Beschwerden.
Die Beschwerdeführerinnen II und III (Einsprechenden 1 und 2) beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dahin abzuändern, das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (Patent wie erteilt) 1. Artikel 56 EPÜ Anspruch 1 1.1 Anspruch 1 ist ein Vorrichtungsanspruch und betrifft eine Abtönanlage für ein Kit-of-Parts-Abtönsystem.
1.2 Im Einklang mit der Einspruchsabteilung wird D6 als geeigneter nächstliegender Stand der Technik angesehen. D6 offenbart eine Farbabtönungsmaschine in Karussellbauart, wie in deren Figur 1 gezeigt. Daraus ist auch eindeutig ersichtlich, dass jeder Behälter für Farbpaste einen Deckel aufweist. Die Form des Deckels wird in D6 nicht thematisiert und ist dort auch nicht von Bedeutung, sodass es nicht eindeutig ist, ob D6 einen Deckelrand mit einer Innen- und einer Außenseite offenbart.
1.3 Die zu lösende Aufgabe besteht darin, eine Abtönanlage bereitzustellen, die geeignet ist, den Befall von Bakterien und/oder Schimmelbildung biozidfrei zu minimieren (Absatz [0007] des Patents). Die Patentinhaberin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die zu lösende Aufgabe darin bestünde, die Lagerfähigkeit der Farben zu verbessern. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Eine verbesserte Lagerfähigkeit - wie auch immer sie bestimmt werden würde - mag zwar für spezifische Zusammensetzungen und Bedingungen die unmittelbare Folge einer Verringerung des Befalls mit Mikroorganismen sein, hängt aber im allgemeinen von vielen Faktoren ab (Temperatur, Sedimentation, Oxidation etc.), wie die Einsprechenden zutreffend ausführen. Eine verbesserte Lagerstabilität ist jedenfalls nicht die primäre Aufgabe, die in Absatz [0007] des Patents erwähnt wird. Dies ist auch im Einklang mit Absatz [0041] des Patents, woraus hervorgeht, dass die Lagerstabilität nur ein einhergehender Vorteil ist. Diese ist also gemäß dem Patent durch die Reduktion des Befalls mit Mikroorganismen bedingt.
1.4 Es wird vorgeschlagen, die Aufgabe durch eine Abtönanlage gemäß Anspruch 1 zu lösen, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckel einen Deckelrand mit einer Innen- und einer Außenseite enthält und eine Abdeckfläche mit einer Innen- und einer Außenseite mit dem Deckelrand verbunden ist, sowie dadurch, dass mindestens eine UV-Strahlungsquelle einem Vorratsbehälter zuordenbar ist oder mindestens eine UVStrahlungsquelle mindestens zwei Vorratsbehältern zuordenbar ist oder mindestens eine UV-Strahlungsquelle jeweils einem einer Vielzahl an Vorratsbehältern zuordenbar ist, wobei die UV-Strahlungsquelle ausgelegt und eingerichtet ist, um die Behälterinnenwand der Behälterwandung mindestens eines Vorratsbehälters mindestens abschnittsweise mit UV-Strahlung zu bestrahlen, und wobei die Innenseite des Deckelrandes und/oder die Innenseite der Deckelseitenwand und/oder die Innenseite der Abdeckfläche mindestens eine UVStrahlungsquelle umfasst, die ausgelegt und eingerichtet ist, um die Behälterinnenwand der Behälterwandung des Vorratsbehälters mindestens abschnittsweise mit UV-Strahlung zu bestrahlen.
1.5 Es wurde seitens der Einsprechenden nicht bezweifelt, dass die derart formulierte Aufgabe durch das Vorhandensein einer solchen UV-Strahlungsquelle erfolgreich gelöst wird.
1.6 Die vorgeschlagene Lösung ist jedoch aus folgenden Gründen nahegelegt. Im Einklang mit der Patentinhaberin ist davon auszugehen, dass die Fachperson ein Konstrukteur oder eine Konstrukteurin ist. Diese Fachperson, die die Vorrichtung gemäß D6 dahingehend weiterentwickeln will, dass der Befall mit Bakterien und die Schimmelbildung biozidfrei eingeschränkt werden, wird sich mit Vorrichtungen befassen, die sich dem Thema der Reduktion von Mikroorganismen in einem Behältnis widmen. Dabei ist es zunächst unerheblich, welche Materialien (Flüssigkeiten und/oder Feststoffe) in diesen Vorrichtungen vorhanden sind, solange sie nicht für die in D6 beschriebenen Pasten ungeeignet sind. Deshalb wird die Fachperson insbesondere auch das Dokument D4 (s. auch dessen maschinelle Übersetzung D4a) in Betracht ziehen. D4/D4a offenbart einen Behälter, der vorzugsweise Lebensmittel beinhaltet, mit einem Deckel, der eine UV-Lampe zur Sterilisation des Inhaltes enthält (siehe Absatz [0001]). Es ist selbstverständlich, dass diese Lampe auch geeignet ist, die Behälterwandung zumindest teilweise zu bestrahlen (Figur 1). Eine weitere Einschränkung betreffend die Bestrahlung ist in Anspruch 1 des Patents nicht vorhanden. Deshalb kann auch das Argument der Patentinhaberin, dass die unterschiedlichen Behältnisse in D6 andere Füllhöhen hätten und in der Ausrichtung adaptierte Strahlungsquellen benötigten, nicht überzeugen. Eine Anpassung der Bestrahlung an die Füllhöhe sieht Anspruch 1 nicht vor.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Fachperson diese Lehre nicht auf D6 übertragen und im Deckel der Behälter (4) eine geeignete UV-Lampe vorsehen würde, um die gestellte Aufgabe zu lösen. Die Argumentation der Patentinhaberin, dass die Fachperson D6 nicht mit D4/D4a kombinieren würde, überzeugt nicht, da Anspruch 1 ein Vorrichtungsanspruch ist, dessen technische Merkmale nur dazu geeignet sein müssen, einen bestimmten Effekt (hier Bakterien und/ oder Schimmel zu minimieren) hervorzurufen. Alle Vorrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen, würde die Fachperson konsultieren, um anschließend zu evaluieren, ob die vorgeschlagene Lösung in D6 umsetzbar ist. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, den Befall von Mikroorganismen zu reduzieren, jedoch ist gerade die UV-Behandlung diesbezüglich eine seit langem allgemein bekannte Methode. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die in D4/D4a vorgeschlagene Lösung auch in D6 umsetzbar ist. Dies gilt umso mehr, da D4/D4a als Anwendung nicht nur Lebensmittel offenbart, sondern generell auch andere Materialien nennt (Paragraphen [0001] und [0012]). Die Vorrichtung aus D4/D4a wird exemplarisch für Lebensmittel gezeigt, ist jedoch nicht darauf eingeschränkt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Patentinhaberin wird die UV-Strahlungsquelle von der Innenseite der Abdeckfläche des Deckels in D4 umfasst, wie beispielsweise aus deren Figur 3 ersichtlich ist. Die Patentinhaberin ist auch der Auffassung, dass der komplizierte Aufbau des Deckels in D4/D4a, auch wegen des erforderlichen elektrischen Anschlusses, nicht ohne weiteres in D6 angewendet werden könnte.
Auch darin ist ihr nicht zu folgen. Der in Figur 3 (D4/ D4a) gezeigte Deckel hat mittig eine Erhöhung, in der die Strahlungsquelle angebracht wird. Darunter liegt eine schützende UV-durchlässige Platte 30, die im Streitpatent auch vorgesehen ist (Absatz [0028]). Zudem hat der Deckel einen Deckelrand im Sinne des Anspruchs 1. Da der genaue Aufbau der Deckel für die Behältnisse aus D6 nicht entscheidend ist, ist der Deckel aus D4/ D4a auch für solche Behältnisse geeignet. Ein(e) durchschnittliche(r) Konstrukteur:in kann einen solchen Deckel so anpassen, dass die Stromzufuhr für die UVLampe gesichert ist. Die Figuren aus D4/D4a sind, wie bei Patenten üblich, nur eine schematische Darstellung, die die Fachperson im Einklang mit der Beschreibung so umsetzt wie erfordert. Zudem verlangt das Anbringen des in D4/D4a beschriebenen Deckels an der Vorrichtung von D6 nur die Anpassung des Deckels und keinerlei andere Veränderungen der Vorrichtung aus D6. Eine solche Anpassung erfordert also nur eine konstruktionelle Veränderung, die für die hier definierte Fachperson eine Routinetätigkeit ist.
Der Kern der Erfindung, die Strahlungsquelle(n) im Deckel unterzubringen, ist in D4/D4a eindeutig gelehrt. Konstruktionsdetails sowie die Auswahl eines bestimmten passenden Deckels sind hier dem Fachwissen der Fachperson zuzuordnen.
1.7 Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; damit ist der Hauptantrag nicht gewährbar. Hilfsantrag 1 2. Artikel 56 EPÜ Anspruch 1 ist identisch mit Anspruch 1 des Hauptantrags, sodass die gleiche Schlussfolgerung wie für diesen gilt.
Somit auch der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar. Hilfsantrag 2 In Anspruch 1 dieses Anspruchs wurde das Rührwerkzeug im Vorratsbehälter als wesentlich eingeführt. Die UVStrahlungsquelle muss danach geeignet sein, dieses mindestens abschnittsweise zu bestrahlen.
3. Artikel 56 EPÜ Der angefochtenen Entscheidung ist auch darin zuzustimmen, dass D6 bereits ein Rührwerkzeug offenbart und dieses bei Vorhandensein einer Strahlungsquelle zumindest abschnittsweise bestrahlt wird. Demzufolge beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit; der Hilfsantrag 2 ist damit auch nicht gewährbar.
Hilfsantrag 3 In Anspruch 1 dieses Antrags wurde die Anzahl der Strahlungsquellen auf 2, 3, 4 oder mehr festgelegt.
4. Artikel 56 EPÜ Die Patentinhaberin argumentierte, dass durch das Vorhandensein mehrerer Strahlungsquellen eine räumlich zuverlässige Behandlung möglich sei. Dieses Argument kann ebenfalls nicht überzeugen, da der Anspruch 1 keine Details bezüglich der Anordnung der Strahlungsquellen aufweist und weiterhin nur angegeben ist, dass die Behälterinnenwand mindestens abschnittsweise bestrahlt werden muss. Eine Strahlungsquelle durch mehrere zu ersetzen kann unter den gegebenen Umständen keine erfinderische Tätigkeit begründen. Es ist allgemein bekannt, dass ein technisches Merkmal durch mehrere gleiche Merkmale ersetzt werden kann, wenn es z.B. leistungsbedingt notwendig ist und es keine Vorurteile oder Einschränkungen gibt, dies zu tun. Eine Vervielfältigung bekannter Elemente kann auch im vorliegenden Fall nicht als erfinderisch angesehen werden.
Das Argument, dass es ein Vorurteil gebe, mehrere Strahlungsquellen zu benutzen, da die erhöhte Intensität die Farbe beeinträchtigen könne, ist nicht überzeugend, da Anspruch 1 kein Merkmal bezüglich der Lichtintensität enthält. Es ist nicht zwingend, dass zwei Lampen eine höhere Lichtintensität haben als eine. Auch ist in D4/D4a bereits die Möglichkeit von zwei unterschiedlichen Strahlungsquellen angegeben (Absatz [0017], letzter Satz).
Demzufolge ist auch der Hilfsantrag 3 nicht gewährbar. Hilfsantrag 4 5. Artikel 56 EPÜ Anspruch 1 ist identisch mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, sodass die gleiche Schlussfolgerung gilt. Somit ist auch der Hilfsantrag 4 nicht gewährbar. Hilfsanträge 5 bis 17 6. Artikel 12(3) und (5) VOBK Die Hilfsanträge 5 bis 17 wurden bereits im Einspruchsverfahren gestellt, jedoch wurde seitens der Einspruchsabteilung nicht Stellung bezogen, ob sie Teil des Verfahrens sind oder nicht (angefochtene Entscheidung, Punkt II.9).
Im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Patentinhaberin nicht begründet, wieso diese Hilfsanträge die für die höherrangigen Anträge vorgebrachten Einwände ausräumen würden. Die Situation ist damit vergleichbar jener in in T 1220/21 (Gründe 4.3; siehe auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2026 revidiert, V.A.4.3.5 b) und die rezenten Entscheidungen T 1239/24 (Gründe 4.2) sowie T 699/25 (Gründe 3.5), wo Hilfsanträge mit Änderungen überreicht wurden, ohne diese gemäß Artikel 12(3) VOBK zu substantiieren. Zudem hat die Patentinhaberin auch im vorliegenden Fall nicht begründet, warum die von den Einsprechenden im Beschwerdeverfahren gegen die Hilfsanträge erhobenen Einwände nicht durchgreifen. Letzthin ist es auch angesichts der Anzahl der Hilfsanträge, die nicht sämtlich konvergierend sind, nicht selbsterklärend, wieso diese Anträge auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen sollen. Für das Vorsehen von mindestens vier UV-Strahlungsquellen gilt das Gleiche wie für Hilfsantrag 3. Zudem offenbart D4a bereits LEDs (Absätze [0003] und [0020]) und Wellenlängen im Bereich von 250 bis 260 nm (Absatz [0002]). Auch die UV-durchlässige Abdeckung (Absatz [0015]) sowie das Steuermodul (Absatz [0018]) sind dort erwähnt. Eine intervallweise Bestrahlung ist der Fachperson bekannt, und die Pulsrate ist sehr breit definiert. Das Verfahren enthält nur Schritte, die für die Verwendung der Abtönanlage zwingend erscheinen. Demzufolge gilt die gleiche Schlussfolgerung wie in T 1220/21 (Gründe 4.5), was bedeutet, dass die unsubstantiierten Hilfsanträge 5 bis 17 nicht berücksichtigt werden können und damit nicht Teil des Beschwerdeverfahrens sind.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstelle:
Vorsitz:
C. Vodz R. Winkelhofer