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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 23.07.2026 – T 820/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:2026:T082025.20260723

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0820/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Eisenmann GmbH Tübingerstrasse 81 71032 Böblingen (DE) Vertreter:

Ostertag & Partner Patentanwälte mbB Azenbergstraße 35 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:

Dürr Systems AG Carl-Benz-Straße 34 74321 Bietigheim-Bissingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

DTS Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Brienner Straße 1 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner O. Loizou Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. April 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3793890 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3793890 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückzuweisen.

II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass weder der Einwand unter Artikel 100(b) EPÜ in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ noch der Einwand unter Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt in Frage stellen kann.

III. In der angefochtenen Entscheidung wird unter anderem von folgenden Entgegenhaltungen ausgegangen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen:

D1: DE 10 2017 113 343 A1 D2: DE 10 2010 045 010 A1 D3: DE 10 2018 113 685 A1. IV. Am 23. Juli 2026 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.

Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 4 aufrechtzuerhalten, alle Hilfsanträge erstmals erstinstanzlich am 6. Dezember 2024 und erneut mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht.

V. Das Patent wie erteilt (Hauptantrag der Patentinhaberin) umfasst zwei unabhängige Ansprüche. Anspruch 1 lautet in der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung:

1.1 Fördervorrichtung (222) zum Fördern von Gegenständen (102), wobei die Fördervorrichtung (222) ein oder mehrere Fahrzeuge (100) umfasst; 1.2 wobei jedes Fahrzeug (100) Folgendes umfasst:

1.2.1 einen Grundkörper (104); 1.2.2 ein Fahrwerk (106), mittels welchem der Grundkörper (104) auf einem befahrbaren Untergrund (160) aufliegt und/oder bewegbar ist; 1.2.3 eine Antriebsvorrichtung (110) zum Antreiben des Fahrzeugs (100); 1.2.4 eine Aufnahmevorrichtung (168), welche ein Aufnahmeelement (170), zwei Aufnahmeelemente (170) oder mehr als zwei Aufnahmeelemente (170) zum Aufnehmen mindestens eines Gegenstands (102) umfasst; wobei 1.3 die Fördervorrichtung (222) eine oder mehrere Stationen (234) umfasst, zu welchen die Gegenstände (102) mittels der Fahrzeuge (100) hin transportierbar sind und/oder an welchen die Gegenstände (102) abgebbar und/oder aufnehmbar sind; dadurch gekennzeichnet, 1.4 dass eine oder mehrere Stationen (234) einen Trennboden (248) umfassen, unter welchem mindestens eines der Fahrzeuge (100) bewegbar ist, und 1.5 dass die Fördervorrichtung (222) eine Stationsfördervorrichtung (244) umfasst, mittels welcher die Gegenstände (102) unabhängig von den Fahrzeugen (100) förderbar sind, 1.6 wobei die Stationsfördervorrichtung (244) in den Trennboden (248) der Station (234) integriert ist. Der erteilte Verfahrensanspruch 14 lautet:

14.1 Verfahren zum Fördern und/oder Bearbeiten von Gegenständen (102), 14.2 wobei die Gegenstände (102) mittels einer Fördervorrichtung (222) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 gefördert werden und/oder 14.3 wobei die Gegenstände (102) in und/oder mittels einer Bearbeitungsanlage (224) nach Anspruch 13 bearbeitet werden.

VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Merkmal 1.6 sei von der Einspruchsabteilung nicht konsistent ausgelegt worden. Zur Beurteilung der Ausführbarkeit wurde eine breite Auslegung gewählt, dann hätte der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch als naheliegend angesehen werden müssen - ausgehend von D1 oder D2, jeweils mit Fachwissen oder kombiniert mit D3. Stattdessen sei zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit jedoch eine engere Auslegung angewendet worden. Bei enger Auslegung, die dem Anspruchswortlaut entspräche, sei das Streitpatent jedoch nicht ausführbar, da Merkmal 1.6 die Integration der Stationsfördervorrichtung als Gesamtheit fordere, das Streitpatent hierzu jedoch keine verwertbare Anleitung gebe.

VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Einspruchsabteilung habe sowohl zur Ausführbarkeit als auch zur Frage der erfinderischen Tätigkeit korrekt entschieden. Merkmal 1.6 werde anhand der Figur 14 und den von der Einspruchsabteilung genannten Absätzen [0425] bis [0427] des Streitpatents vom Fachmann so verstanden, dass im Trennboden vor allem die Mittel, auf denen der Gegenstand gefördert wird, integriert seien. Die Ausführbarkeit sei daher gegeben.

Weder in D1 noch in D2 sei Merkmal 1.6 offenbart, erst recht nicht in Kombination mit den Merkmalen 1.4 und 1.5. Ausgehend von D1 oder D2 gebe es keine Veranlassung, eine der Stationen gemäß der Merkmalskombination M1.4 bis M1.6 zu modifizieren. Da auch D3 das Merkmal 1.6 nicht zeige, könne die Kombination von D1 oder D2 mit D3 ebenfalls nicht zum beanspruchten Gegenstand führen.

Entscheidungsgründe§

1. Ausführbarkeit 1.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 13.2), dass Anspruch 1 wie erteilt die Erfordernisse des Artikels 100(b) in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ erfüllt.

1.2 Die Beschwerdeführerin sah die Ausführbarkeit des Merkmals 1.6 durch die Einspruchsabteilung falsch beurteilt.

1.2.1 Der Wortlaut des Merkmals 1.6, dass "die Stationsfördervorrichtung (244) in den Trennboden (248) der Station (234) integriert" ist, fordere entgegen der Auslegung der Einspruchsabteilung die Integration der Stationsfördervorrichtung als Gesamtheit. Die von der Einspruchsabteilung angeführten Absätze [0425] bis [0427] und Figuren 14, 15 und 19 bis 23 des Streitpatents würden lediglich von der Integration von Rollen oder Schienen sprechen. Mit der Integration von Rollen in den Trennboden 248 sei jedoch keineswegs ein Weg zur Ausführung des Merkmals 1.6 offenbart, da nur ein Teil der Stationsfördervorrichtung in den Trennboden integriert sei - anders als in Merkmal 1.6 gefordert.

1.2.2 Weiterhin enthalte das Streitpatent auch Hängeförderer, die gar nicht in den Trennboden integrierbar seien.

1.2.3 Zur vollständigen Integration einer Stationsfördervorrichtung in ihrer Gesamtheit, gebe es im Streitpatent kein einziges Ausführungsbeispiel und keine verwertbare Anleitung. Die Ausführbarkeit über die Breite des Anspruchs sei daher nicht gewährleistet.

1.3 Die Kammer sieht die Ausführbarkeit jedoch aus folgenden Gründen als gewährleistet an.

1.3.1 Zunächst schließt der Fachmann technisch nichtintegrierbare Stationsfördervorrichtungen wie Hängeförderer ohnehin als nicht unter den Anspruch fallend aus. Dessen Nennung im Streitpatent kann die Ausführbarkeit daher nicht in Frage stellen.

1.3.2 Weiterhin ist der Einspruchsabteilung zuzustimmen, dass der Fachmann das Merkmal 1.6 nicht so eng versteht, dass die Stationsfördervorrichtung in ihrer Gesamtheit vollständig in den Trennboden zu integrieren ist. Die enge Auslegung der Beschwerdeführerin wird weder von der Beschreibung noch von den Figuren gestützt. Anhand der Figur 14 und den von der Einspruchsabteilung genannten Absätzen [0425] bis [0427] versteht der Fachmann, dass im Trennboden vor allem die Mittel, auf denen der Gegenstand gefördert wird, integriert sind, so dass der Trennboden - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - vor allem die Förderfunktion mitträgt. Dass die Antriebsmittel zum Fördern z.B. unterhalb des Trennbodens oder daneben angeordnet sind, wird durch den Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen.

1.3.3 Anhand der in Figur 14 beispielhaft gezeigten integrierten Rollenbahn 245 (Absatz [0664]) erkennt der Fachmann auch, wie alternativ eine Schiene oder eine Kette einer Fördervorrichtung zu integrieren ist. Hierzu ist im Durchgangsbereich 262 des Trennbodens 248 die Rollenbahn lediglich durch die entsprechende Alternative zu ersetzen. Auch fordert die Integration z.B. einer Rollenbahn keine übermäßige Komplexität, die den Fachmann an der Ausführung des Merkmals 1.6 hindert.

1.4 Das Merkmal M1.6 ist somit in Zusammenschau mit der gesamten Offenbarung des Streitpatents ausführbar.

2. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 2.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 14.1.1.2), dass D1 allein oder in Kombination mit Fachwissen den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegt.

2.2 D1 zeigt in den Figuren 2 und 3 eine Karosserie 10 auf einem Transportwagen 28. Der Transportwagen 28 fährt im Bereich der Station 66 (Figur 4) auf dem Fahrboden 30 in einem Fahrraum 80, der unterhalb eines Behandlungsraums 70 liegt. Zwischen dem Behandlungsraum 70 und dem Fahrraum 80 befindet sich ein Trennboden 76 mit einem Durchgangsschlitz 82 für eine Verbindungseinrichtung 38, die die Karosserie 10 mit dem Transportwagen 28 verbindet. Die Karosserie wird mit dem Transportwagen 28 gefördert. Eine andere Fördervorrichtung weist die Station 66 nicht auf.

2.3 Merkmal 1.6 ist unstrittig nicht in D1 offenbart.

2.4 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) bestritt zusätzlich die Offenbarung des Merkmals 1.5 in D1. Dieses Merkmal sieht die Kammer jedoch für die in Figur 1 gezeigte Anlage 8 zumindest in den Stationen "Korrosionsschutzanlage 14" und "Endmontageanlage 18" offenbart. D1, Absatz [0055] in Zusammenschau mit Absatz [0052], nennt hier als Stationsfördervorrichtung beispielsweise ein Hängebahnsystem sowie Übergabestationen zu bzw. von den Transportwagen 28. Absatz [0055] lautet (Unterstreichung von der Kammer hinzugefügt): "Es kann auch möglich sein, dass die Fahrzeugkarosserien 10 bei der kataphoretischen Tauchbehandlung in der Korrosionsschutzanlage 14 und bei dem zugehörige Trockenvorgang, nämlich dem ersten Temperierschritt 20.1, mit ein und demselben Transportsystem, beispielsweise einem Hängebahnsystem, gefördert werden, das von dem fahrerlosen Transportsystem 22 verschieden ist. In diesem Fall gibt es entsprechend eine - hier nicht eigens gezeigte Übergabestation zwischen dem ersten Temperierschritt 20.1 und dem ersten Funktionsschritt 20.2.". Absatz [0052], zweiter Satz, lautet (Unterstreichung von der Kammer hinzugefügt): "In entsprechender Weise befindet sich zwischen dem dritten Funktionsschritt 20.12, d.h. dem letzten Arbeitsschritt in der Oberflächenbehandlungsanlage 16, und der Endmontageanlage 18 eine Übergabeeinrichtung 26, mittels welcher ein behandelte Fahrzeugkarosserie 10 von dem Fördersystem 22 der Oberflächenbehandlungsanlage 16 an das Fördersystem der Endmontageanlage 18 übergeben werden kann."

Demzufolge umfasst die Anlage 8 der D1 auch eine Stationsfördervorrichtung, die die Fahrzeugkarosserie unabhängig von dem Transportwagen 28 fördert (Merkmal 1.5).

2.5 Ausgehend von Merkmal 1.6 als Unterscheidungsmerkmal sah die Beschwerdeführerin wie im Einspruchsverfahren (angefochtene Entscheidung, Punkt 14.1.1.2.1) die objektive technische Aufgabe darin, eine einfache und baulich zweckmäßige Übergabe der Gegenstände von den Fahrzeugen auf die Stationsfördervorrichtung und umgekehrt zu gewährleisten.

Mit der von der Einspruchsabteilung für die Ausführbarkeit angewendeten breiten Auslegung des Merkmals 1.6, dass nur Komponenten der Stationsfördervorrichtung in den Trennboden integriert sein müssten, sei Merkmal 1.6 für den Fachmann naheliegend und aus dem Stand der Technik bekannt. Die Integration sei insbesondere bzgl. des gleichen Höhenniveaus zum Trennboden der Stationen ohne eigene Stationsfördervorrichtung vorteilhaft.

2.6 Die Kammer ist jedoch aus folgenden Gründen nicht überzeugt.

2.6.1 Zunächst ist festzustellen, dass Merkmal 1.6 eine Verbindung herstellt zwischen den Merkmalen 1.4 und 1.5. Laut Merkmal 1.4 hat eine Station einen unterfahrbaren Trennboden. Laut Merkmal 1.5 hat die Fördervorrichtung eine weitere Stationsfördervorrichtung. In Merkmal 1.6 wird nun definiert, dass die Stationsfördervorrichtung aus Merkmal 1.5 in den Trennboden aus Merkmal 1.4 integriert ist. Folglich wird beansprucht, dass ein und dieselbe Station sowohl einen unterfahrbare Trennboden als auch eine integrierte Stationsfördervorrichtung aufweist. Merkmal 1.6 ist somit zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht isoliert, sondern in der Kombination der Merkmale zu betrachten.

2.6.2 Des Weiteren geht die Kammer von der in obigem Punkt 1.3.2 erläuterten Auslegung des Merkmals 1.6 aus, die bereits zur Beurteilung der Ausführbarkeit herangezogen wurde.

2.6.3 Ausgehend von der D1 und der von der Beschwerdeführerin formulierten Aufgabe, die Übergabe in Figur 1 an den Übergabeeinrichtungen 24, 26 einfach zu gestalten, liegt es für den Fachmann nicht nahe, eine Station sowohl mit unterfahrbarem Behandlungsboden als auch mit im Boden integrierter Stationsfördervorrichtung auszustatten. Hierzu müsste in D1 (Figur 1) die Korrosionsschutzanlage 14 bzw. die Endmontagestation 18 mit der Merkmalskombination 1.4 bis 1.6 ausgestattet werden.

D1 nennt für die Korrosionsschutzanlage 14 als Beispiel jedoch lediglich ein Hängebahnsystem (Absatz [0055]), das unstrittig gar nicht integrierbar ist. In der Station 18 wird noch allgemeiner nur vom "Fördersystem der Endmontageanlage" gesprochen. Wie sich hieraus in naheliegender Weise ohne Kenntnis des Streitpatents die Merkmalskombination 1.4 bis 1.6 ergeben soll, ist nicht ersichtlich.

2.6.4 Um zum Gegenstand des Anspruchs 1 zu gelangen müsste der Fachmann zunächst eine Rollen-, Schienen- oder Kettenfördereinrichtung wählen, diese dann in den Boden der Korrosionsschutzanlage 14 oder der Endmontage 18 integrieren und zusätzlich diesen Boden für die Transportwagen 18 unterfahrbar ausgestalten. Hierzu gibt es jedoch keinerlei Hinweis aus D1 oder dem Fachwissen, der diese Schritte ohne rückschauende Betrachtungsweise nahelegen könnte.

2.6.5 Stattdessen entnimmt der Fachmann der D1 (Figur 1) die Lehre, dass die mit unterfahrbarem Trennboden gezeigten Stationen gerade keine eigene Stationsfördervorrichtung aufweisen. Dort erfolgt der Transport mit den Fahrzeugen 28 selbst. Die z.B. mit Hängeförderer offenbarten Stationen (Korrosionsschutzanlage 14, Endmontage 18) hingegen sind in Figur 1 immer ohne unterfahrbaren Trennboden gezeigt.

Folglich gibt es entweder einen Trennboden zum Unterfahren, oder eben keinen Trennboden, aber dafür eine Stationsfördervorrichtung. Dazwischen sind unabhängige Übergabestationen 24, 26 vorgesehen.

2.6.6 Das Streitpatent integriert nun mit der Merkmalskombination 1.4 bis 1.6 die Übergabe in die mit eigener Fördervorrichtung ausgestatteten Stationen und passt diese mit der Unterfahrbarkeit an die eingesetzten Fahrzeuge an. Diese Lösung zu der von der Beschwerdeführerin formulierten Aufgabe wird durch D1 alleine oder in Kombination mit Fachwissen in keinster Weise nahegelegt.

Tatsächlich stehen dem Fachmann auch zahlreiche andere, bereits bekannte Möglichkeiten zur Verfügung, die Übergabe von einem in D1 beispielhaft genannten Hängebahnsystem in der Station 14 auf das Fahrzeug 28 zu realisieren.

2.6.7 Dies gilt auch dann, wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dass bei breiter Auslegung der beanspruchten Integration z.B. eines Rollenförderers in den Boden einer Behandlungsstation (z.B. in der Endmontage 18) - isoliert betrachtet keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Denn auch dann fehlt jeglicher Hinweis, eben für diese Station den Boden zusätzlich als unterfahrbaren Trennboden auszugestalten.

2.6.8 Gleiches gilt für Anspruch 14, der ein Verfahren zum Fördern und/oder Bearbeiten von Gegenständen mittels einer Fördervorrichtung nach Anspruch 1 umfasst.

3. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D2 3.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 14.1.2.3), dass D2 allein oder in Kombination mit Fachwissen den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegt.

3.2 D2 zeigt in den Figuren 9 und 10 eine Karosserie 4 auf einem Transportwagen 44. Der Transportwagen fährt auf einer bodenseitig montierten Schiene 82 (Absatz [0040]), die im Bereich der Stationen 72 (Figur 9) in einem Förderraum 78 liegt, der unterhalb eines Behandlungsraums 80 liegt. Zwischen dem Behandlungsraum 80 und dem Förderraum 80 befindet sich ein Trennboden 76 mit einem Durchgangsschlitz 84 für die Achsstummel 64a bis 64d, die Teil der Koppeleinrichtung zwischen Wagen 44 und Karosserie 4 bilden (Absatz [0055]). Weiterhin wird in Absatz [0031] und Figur 4 ein Trockner 8 mit einem Kettenförderer als Stationsfördervorrichtung und einem Abgabeende 16 offenbart.

3.3 Merkmal 1.6 ist unstrittig nicht in D2 offenbart.

3.4 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) bestritt des Weiteren die Offenbarung des Merkmals 1.2.2 in D2. Insbesondere verstehe der Fachmann unter "einem befahrbaren Untergrund" keine Schiene - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Auf diese Diskussion wird jedoch im Weiteren nicht eingegangen, da bereits Merkmal 1.6 in Kombination mit den Merkmalen 1.4 und 1.5 eine erfinderische Tätigkeit begründet.

3.5 Wie im Einspruch (angefochtene Entscheidung, Punkt 14.1.2.3.1) sah die Beschwerdeführerin die objektiv technische Aufgabe entweder darin, die Stationsfördertechnik (Kettenförderer 14 in Figur 4) vor schädlichen Einflüssen zu schützen oder alternativ - darin, einen verbesserten Personenschutz in der Station oder am Übergabebereich des Trockners (Abgabeende 16 in Figur 1) zu gewährleisten. Dem Streitpatent sei nicht zu entnehmen, was durch die Integration erreicht werden solle. Merkmal 1.6 werde nur nebenbei in Absatz [0423] und Absatz [0669] genannt. Somit seien beide Aufgaben möglich. Aus der D2, Figur 9, lerne der Fachmann bereits, die Fördertechnik 44 durch einen Trennboden vom Stationsraum zu trennen. So könne laut Absatz [0077] "die Fahrzeugkarosserie 4 durch die Behandlungsstation 72 bewegt werden, wobei Personen sich neben der Fahrzeugkarosserie 4 auf dem Boden 76 der Behandlungsstation bewegen können."

Zur Lösung der formulierten Aufgaben müsse der Fachmann daher nur das Bodenkonzept der Station 72 (Figur 9) auf die Station 8 (Figur 4) übertragen. Im Einspruchsschriftsatz vom 3. Dezember 2024 sei eine modifizierte Figur 3 eingereicht worden (siehe folgende Figur, entnommen von Seite 25 der Beschwerdebegründung, darin ist B=Bodenplatte, S= Stützen, F= Führung):

Dieser Vortrag sei von der Einspruchsabteilung anscheinend nicht berücksichtigt worden. Die Skizze zeige eine beispielhafte, simple mechanische Konstruktion für die Station 8, motiviert durch den Trennboden 76 der Station 72, wofür der Fachmann zur Lösung der ersten, oder alternativ zweiten, Aufgabe keine erfinderische Tätigkeit benötige.

3.6 Die Kammer sieht Merkmal M1.6 in Kombination mit Merkmal 1.4 und 1.5 jedoch nicht durch D2 nahegelegt. Bzgl. der Auslegung des Merkmals 1.6 und der zu berücksichtigen Merkmalskombination wird auf die obigen Punkte 2.6.1 und 2.6.2 verwiesen.

3.6.1 Wie die D1 offenbart auch die D2 Stationen mit eigener Stationsfördervorrichtung, z.B. den Trockner 8 (Merkmal 1.5). In diesem laufen im Betrieb keine Personen neben der Karosserie her. Daher gibt es dort auch keinen Trennboden zum Unterfahren. Weiter offenbart D2 Stationen 72 ohne eigene Stationsfördervorrichtung (Absatz [0074], Figur 9), in denen das Fördersystem 44 unter einem Trennboden 76 fährt (Merkmal 1.4), so dass sich Personen auf dem Boden bewegen können (z.B. Audit-Station 72).

3.6.2 Stationen, in denen sich Personen bewegen sollen, werden folglich gemäß D2, Figur 9 ausgebildet (Merkmal 1.4). Sollte der Fachmann den Personenschutz oder alternativ den Schutz der Fördermittel im Trockner 8 verbessern wollen, würde er diesen wie die Station 72 in Figur 9 ohne eigene Stationsfördervorrichtung ausbilden. Einer solchen Trocknerstation würden jedoch die Merkmale 1.5 und 1.6 fehlen.

3.6.3 Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Lösung, einen Trennboden im Trockner der D2 hinzuzufügen, ist aus technischer Sicht nicht plausibel, da dies die vorhandene Umlüftung der Karosserie beeinflussen würde - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen (vgl. hierzu z.B. D3, Absätze [0002], [0003]).

Des Weiteren wäre damit vielleicht Merkmal 1.6 in irgendeiner Form gegeben (vgl. obigem Punkt 2.6.7), die Unterfahrbarkeit jedoch nicht, da im Trockner der D2 keine Schienen für die Fördereinheit 44 vorgesehen sind (Figuren 1 und 4). Stattdessen werden in D2 gemäß Figur 1 die Förderwagen 44 seitlich vom Trockner geführt und mittels Querförderer 44 und Schienensegmenten 36a, 36b in den Übergabebereich am Abgabeende 16 des Trockners bewegt.

3.6.4 Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, beim Abgabeende 14 des Trockners einen Trennboden anzuordnen und so automatisch zum Gegenstand des Anspruch 1 zu gelangen, überzeugt nicht. Zum einen ist nicht schlüssig, warum der Fachmann zum Personenschutz nur am Abgabeende 14 einen Trennboden vorsehen sollte, da sich das Problem des Personenschutzes in D2 überall stellen würde, wo offen Schienen verlaufen. Folglich müsste der Fachmann den gesamten Anlagenboden als doppelten Boden mit unterhalb liegenden Schienen ausstatten. Dies erscheint schon aus Kostengründen nicht plausibel. Vielmehr würde der Fachmann an relevanten Stellen eine Absicherung z.B. mit Zäunen vorsehen - wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert.

Zum anderen befindet sich der Übergabebereich außerhalb der Station 8. Selbst wenn der Fachmann einen wie auch immer ausgebildeten Trennboden - wie in der modifizierten Figur 3 der Beschwerdeführerin gezeigt in dem Übergabebereich vorsehen würde, um z.B. den Kettenförderer oder Personen zu schützen, wäre Merkmal 1.6 nicht in Kombination mit Merkmal 1.4 offenbart, da die Übergabe erst hinter der Station 8 erfolgt und es sich nicht um einen Trennboden der Station 8 handeln würde.

3.7 Ausgehend von der D2 alleine oder mit Fachwissen wird die beanspruchte Fördervorrichtung folglich nicht nahegelegt. Gleiches gilt für das Verfahren des Anspruchs 14. 4. Erfinderische Tätigkeit D1 oder D2 mit D3 4.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkte 14.1.3 und 14.1.4), dass D1 oder D2 kombiniert mit D3 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegt.

4.2 Die D3 beschäftigt sich mit einer Anlage zum Trocknen und damit, die Qualität beim Trocknen einer Karosserie zu verbessern (Absätze [0003, 0005]. D3 offenbart in Figur 1 und 4 einen Behandlungsraum 20, durch den mit einem Kettenförderer 28 eine Karosserie 14 transportiert wird (Absätze [0056], [0060] bis [0062]). Der Behandlungsraum hat einen Boden 42, der in den Figuren 1 bis 3 vom Untergrund beabstandet gezeigt ist.

4.3 Wie im Einspruch (Entscheidung, Punkt 14.1.3.1) sieht die Beschwerdeführerin Merkmal 1.6 in den Zeichnungen der D3 offenbart. In Figur 1 durchquerten die Leitungen 66 des Kettenförderers den Boden und Antriebsmotoren seien im Durchgang durch den Boden mit den Kettenrädern gekoppelt. Laut Entscheidung der Einspruchsabteilung genüge es für Merkmal 1.6, dass nur Komponenten der Stationsfördervorrichtung in den Trennboden integriert seien. Bei dieser breiten Auslegung des Merkmals 1.6 sei dieses durch die Leitungen in D3 offenbart. Ausgehend von D1 sei die Aufgabe, eine Anlage bereitzustellen, bei der eine etablierte Ausbildung von Behandlungsstationen angewendet werden könne. In Zusammenschau der D1 und der D3 sei es naheliegend, in D1 bei den Stationen mit einer Stationsfördervorrichtung diese in den Trennboden zu integrieren.

4.4 Dem stimmt die Kammer nicht zu.

4.4.1 Zum einen wird auf obigen Punkt 1.3.2 verwiesen und darauf, dass der Fachmann das Merkmal 1.6 im Lichte der Beschreibung derart versteht, dass die Förderfunktion (z.B. mit den Rollen) in den Trennboden integriert ist, nicht nur irgendeine Leitung.

4.4.2 Zum anderen bezieht sich D3 explizit auf einen Trockner und nicht allgemein auf die Anordnung einer Fördertechnik für beliebige Behandlungstationen. Tatsächlich wird in D3 die Fördertechnik mit dem speziellen Ziel einer optimierten Trocknungsqualität vorgeschlagen (Absätze [0002],[0003], [0012]).

4.4.3 Die Zusammenschau der D1 und der D3 kann daher lediglich zu Überlegungen führen, die Trocknerstationen in D1 mit dem Trockner der D3 zu ersetzten, um bessere Trocknungergebnisse zu erzielen. Gemäß Figur 1 und Absatz [0050] der D1 wird in der Anlage 8 jedoch in allen Trocknern 20.1-1, 20.4-1, 20.6-1, 20.9-1 und 20.12 mit den Transportwagen 28 gefördert. Angesichts der Lehre der D1, die Karosserie bei allen Arbeitsschritten mit den Transportwagen zu fördern (vgl. Anspruch 2 der D1), kann der Austausch der Trocknerstationen mit dem Trockner der D3 nicht als naheliegend angesehen werden.

4.4.4 Selbst wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin dahingehend gefolgt werden würde, dass - die Leitungsführung in D3 durch den Boden im weitesten Sinne als Integration in den Trennboden zu verstehen sei, und - der Fachmann - veranlasst durch D3 - in der Korrosionsschutzanlage 14 oder der Montage 18 der D1 eine wie auch immer geartete Integration der Stationsfördervorrichtung in den Boden der Station vorsehen würde, dann gibt es in diesen Stationen noch stets keinen unterfahrbaren Trennboden (vgl. obigen Punkt 2.6.7). Diese sind gemäß der Lehre der D1 auch nicht erforderlich, weil diese Stationen gar nicht unterfahren werden müssen, eben gerade weil sie eine Stationsfördervorrichtung aufweisen.

Folglich wird die Merkmalskombination M1.4 bis 1.6 durch D1 mit D3 nicht nahegelegt.

4.4.5 Ausgehend von D2 argumentiert die Beschwerdeführerin mit der Aufgabe, eine alternative Einbindung der unstrittig offenbarten Stationsfördervorrichtung zu finden. Eine Lösung finde der Fachmann in D3, die das einzige Unterscheidungsmerkmal 1.6 nahelege.

4.4.6 Auch hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Zwar handelt es sich bei der Station 8 in D2 ebenfalls um einen Trockner wie in D3. Daher mag der Fachmann gegebenenfalls in Erwägung ziehen, die als vorteilhaft beschriebene Fördertechnik der D3 in dem Trockner der D2 zu berücksichtigen. Aber selbst wenn sich daraus Merkmal 1.6 in irgendeiner Form ergeben würde, wäre die Unterfahrbarkeit noch stets nicht gegeben (vgl. obigen Punkt 3.6.3), denn wie in D1 sind auch in D2, Figuren 2 und 4, die mit Stationsfördervorrichtung ausgestatteten Stationen nicht unterfahrbar.

4.5 Folglich wird die Merkmalskombination M1.4 bis 1.6 auch von D2 mit D3 nicht nahegelegt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo