Beschwerde-Aktenzeichen: T 0606/24 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 23. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Vertreter:
SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Abt. ISI Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Beschwerdegegnerin:
pentanova cs GmbH Tübinger Straße 81 71032 Böblingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Ostertag & Partner Patentanwälte mbB Azenbergstraße 35 70174 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3057845 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 21. Februar 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Alvazzi Delfrate S. Böttcher W. Ungler
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde ein gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent auf der Basis des Hilfsantrags 5 (eingereicht als Hilfsantrag 14 mit Schreiben vom 15. September 2023) aufrecht zu erhalten.
II. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 23. Juli 2026 statt.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der Fassung gemäß der Zwischenentscheidung aufrecht zu erhalten (Hauptantrag). Hilfsweise wird beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Patent auf der Basis eines der Hilfsanträge 1 oder 2, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrecht zu erhalten.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Fördersystem zum Fördern von beladenen oder unbeladenen Ladungsträgern (12), mit mehreren Ladungsträgern, wobei ein Ladungsträger eine Tragfläche, auf welcher Fördergut abgestellt und befestigt werden kann, und Auflageelemente aufweist, über welche die Tragfläche auf dem Boden ruht und die so angeordnet sind, dass zwischen zwei benachbarten Auflageelementen jeweils ein lichter Durchgang verbleibt, der nach unten zum Boden hin und an beiden Stirnenden offen ist, und mit mehreren Fördereinrichtungen (18), die jeweils wenigstens zwei zusammenarbeitende und koordiniert nebeneinander herfahrende Fördereinheiten (20) umfassen, wobei jede Fördereinheit (20) aufweist:
a) ein Fahrwerk (24), welches auf Bodenrollen (26) verfahrbar ist; b) ein von dem Fahrwerk (24) mitgeführtes Tragelement (28), welches bezogen auf das Fahrwerk (24) anhebbar oder absenkbar ist, derart, dass die Fördereinheit in einer Leerkonfiguration einen Ladungsträger (12) vollständig unterfahren und in einer Förderkonfiguration einen Ladungsträger (12) mit dem Tragelement (28) aufnehmen und fördern kann; c) ein Antriebssystem (30), mittels welchem wenigstens eine der Bodenrollen (26) und das Tragelement (28) antreibbar sind, wobei das Antriebssystem (30) einen Fahrantrieb (32) für das Fahrwerk (24) und eine Hub-/Senkeinrichtung (52) für das Tragelement (28) umfasst, wobei der Fahrantrieb (32), durch welchen wenigstens eine Bodenrolle (26) angetrieben und das Fahrwerk (24) in Bewegung versetzt wird, und der Antrieb (52) zum Heben und Senken des Tragelements (28) voneinander entkoppelt sind und unabhängig voneinander betrieben werden können; gekennzeichnet durch d) eine On-Board-Steuerung (70), die dazu eingerichtet ist, das Antriebssystem (30) derart zu steuern, dass das Tragelement (28) eine Bewegung durchführt, die durch eine Überlagerung einer horizontalen Bewegungskomponente des Fahrwerks (24) und einer vertikalen Bewegungskomponente des Tragelements (28) bewirkt wird und so das Tragelement (28) während der Fahrt der Fördereinheit (20) angehoben oder abgesenkt werden kann, wobei die Hub-/Senkeinheit (54) mit Wegsensoren (84) ausgestattet ist, welche die zurückgelegte Strecke des Tragelements (28) bezüglich des Fahrwerks (24) erfassen."
V. Die Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag (Aufrechterhaltung gemäß Zwischenentscheidung) - unzulässige Erweiterung Es sei ursprünglich nicht offenbart gewesen, dass die Ladungsträger Teil des Fördersystems sind, wie es nun im Anspruch 1 beansprucht sei. Anspruch 1 basiere auf Anspruch 16 wie ursprünglich eingereicht. Gemäß diesem Anspruch sei das Fördersystem als "geeignet zum Fördern von Ladungsträgern" definiert. Dies schließe aus, dass die Ladungsträger Teile des Fördersystems seien.
Dies werde auch durch die Passage auf Seite 9 (Zeilen 7 bis 9) zum Ausdruck gebracht, da die Figur 3 außer dem Fördersystem noch zusätzlich einen Ladungsträger in Form einer Palette zeige. Der Ladungsträger sei also nicht Teil des Fördersystems, sondern etwas Anderes, was mit dem Fördersystem gefördert werden solle.
Die Änderung des Anspruchs führe zu dem Widerspruch, dass das Fördersystem zum Fördern von Ladungsträgern geeignet sein solle und gleichzeitig aber die Ladungsträger umfassen solle. Durch die Formulierungen "Fördersystem mit den Fördereinheiten mit Ladungsträger" und "Fördersystem mit Ladungsträger", welche sich beispielsweise in der Figurenbeschreibung zu Figur 5 und Figur 6 auf Seite 9 der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht finde, sei nicht unmittelbar und eindeutig klar, dass ein Fördersystem umfassend Fördereinheiten und Ladungsträger gemeint und offenbart sei. Das Wort "mit" könne zweierlei Bedeutungen haben, nämlich entweder im Sinne von "umfassend" oder im Sinne von "zusätzlich" oder "auch". Während das erste "mit" in der Formulierung "Fördersystem mit den Fördereinheiten mit Ladungsträger" im Sinne von "umfassend" zu verstehen sei, sei das zweite "mit" in letzterem Sinne als "zusätzlich" zu verstehen. Analog würde der Fachmann die Formulierungen "PKW mit Mensch" oder "PKW mit vier Rädern mit Mensch" nicht als "PKW umfassend einen Menschen" verstehen.
Eine Formulierung wie in Anspruch 1, welche die Ladungsträger als Teil des Fördersystems definiere, sei also nicht unmittelbar und eindeutig durch die ursprüngliche Beschreibung gestützt. Daher enthalte Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung, womit er gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstoße.
Hauptantrag (Aufrechterhaltung gemäß Zwischenentscheidung) - Klarheit und Zulassung der Klarheitseinwände Anspruch 1 erfülle nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, da das Fördersystem Ladungsträger fördern können solle, welche gleichzeitig auch Teil des Fördersystems seien. Dies sei nicht möglich. Außerdem, es sei unklar, ob die in Merkmal M1.2a genannten "mehreren Ladungsträger" dieselben wie in Merkmal M1.1 seien (gemäß der Merkmalsbezeichnung auf den Seiten 3 und 4 der Beschwerdebegründung). Zudem sei unklar, wie ein auf dem Boden ruhender Ladungsträger gleichzeitig angehoben und gefördert werden könne.
Gründe, warum die Klarheitseinwände nicht bereits im Einspruchsverfahren sondern erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht angegeben.
VI. Die Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung Die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht offenbare ein Fördersystem mit Ladungsträgern. So sei aus der Beschreibung der Figuren 5 und 6 (siehe Seite 9, Zeilen 15-23) eindeutig entnehmbar, dass die Ladungsträger Teil des Fördersystems seien. Darüber hinaus werde auf Seite 11, Zeilen 17-20 in Verbindung mit Figur 22 nochmals von einem Fördersystem mit Ladungsträger gesprochen. Eine Doppeldeutigkeit der Präposition "mit" gebe es nicht. Sowohl die Formulierung "Fördersystem mit Ladungsträger" als auch die Formulierung "Fördersystem mit Fördereinheiten (...) mit Ladungsträger" zeigten eine Zugehörigkeit der Ladungsträger zu dem Fördersystem.
Die Ladungsträger seien für den Fachmann klar erkennbar Teil des Fördersystems, da sie funktional und konstruktiv mit dem System untrennbar verbunden seien. Die technische Gesamtkonzeption des Fördersystems lasse erkennen, dass das System nur mit angepassten Ladungsträgern bestimmungsgemäß betrieben werden könne. Die Analogie "PKW mit Mensch" sei ein konstruiertes Beispiel, das nicht als Maßschnur für den vorliegenden Fall genommen werden könne.
Die Eignung des Fördersystems "zum Fördern" von Ladungsträgern stelle bestimmte Anforderungen an Fördersystem und Ladungsträger. Sie schließe aber nicht aus, dass die Ladungsträger selbst Teil des Systems sein könnten. Die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ seien erfüllt.
Hauptantrag (Aufrechterhaltung gemäß Zwischenentscheidung) - Klarheit und Zulassung der Klarheitseinwände Die Aufnahme der Ladungsträger in den Gegenstand des Anspruchs 1 widerspreche nicht der Eignung des Fördersystems zum Fördern von Ladungsträgern. Die Nennung der Ladungsträger in Merkmal 1.1 beziehe sich auf die Eignung des Fördersystems, während in Merkmal M1.2a die Ladungsträger als Teil des Fördersystems definiert würden. Dies stelle für den Fachmann keine Unklarheit dar. Die Angabe, die Tragfläche ruhe auf dem Boden, diene der Beschreibung der Ladungsträger und stehe nicht im Widerspruch zum Fördern.
Die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ seien also erfüllt. Zur Zulassung der Klarheitseinwände hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgebracht.
Entscheidungsgründe§
1. Gegenstand des Patents In dem Patent geht es um ein Fördersystem zum Fördern von beladenen oder unbeladenen Ladungsträgern. Das Fördersystem umfasst mehrere Fördereinrichtungen mit jeweils mindestens zwei Fördereinheiten. Jede Fördereinheit weist ein auf Bodenrollen verfahrbares Fahrwerk auf, das ein anhebbares und absenkbares Tragelement mitführt. Das Fördersystem umfasst weiterhin mehrere Ladungsträger. Ein Ladungsträger weist eine Tragfläche und Auflageelemente auf, über welche die Tragfläche auf dem Boden ruht.
Die Fördereinheit kann in einer Leerkonfiguration einen Ladungsträger vollständig unterfahren und in einer Förderkonfiguration aufnehmen und fördern. Das Fördersystem umfasst ferner ein Antriebssystem mit einem Fahrantrieb für die Bodenrollen und einer Hub-/ Senkeinrichtung für die Tragelemente. Der Antrieb der Bodenrollen und die Hub-/Senkeinrichtung der Tragelemente können unabhängig voneinander betrieben werden. So kann das Tragelement während der Fahrt zum Ausgleich von Bodenunebenheiten angehoben oder abgesenkt werden.
2. Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung 2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin offenbart die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht (WO 2015/055306) für den Fachmann unmittelbar und eindeutig ein Fördersystem mit Ladungsträgern.
2.2 Auf Seite 9, Zeilen 15-23, und auf Seite 11, Zeilen 17-20, der Beschreibung wie ursprünglich eingereicht wird darauf hingewiesen, dass die Figuren 5, 6 und 22 ein Fördersystem mit Ladungsträger zeigen. Eine Doppeldeutigkeit des Wortes "mit", wie von der Beschwerdeführerin behauptet, liegt nicht vor. Sowohl die Formulierung "Fördersystem mit Ladungsträger" (Seite 9, Zeilen 19-20) als auch die Formulierung "Fördersystem mit den Fördereinheiten (...) mit Ladungsträger" (Seite 9, Zeilen 15 bis 17) bedeutet, dass die Ladungsträger Teil des Fördersystems sind, wie in den betreffenden Figuren 5 und 6 gezeigt.
2.3 Auch die Tatsache, dass die Fördereinrichtungen und die Ladungsträger als separate Einheiten offenbart sind, und im ursprünglichen Anspruch 16 das Fördersystem als zum Fördern von Ladungsträgern geeignet beansprucht ist, steht nicht im Widerspruch zur Offenbarung eines Fördersystems, das nicht nur die Fördereinrichtungen sondern auch die damit zu fördernden Ladungsträger umfasst.
2.4 Zudem müssen die Ladungsträger bestimmte Eigenschaften aufweisen, um mit den Fördereinrichtungen bestimmungsgemäß zusammenarbeiten zu können. Wie von der Beschwerdegegnerin richtig dargestellt, fungieren die Ladungsträger als Schnittstelle zwischen Fördereinheit und Ladung und sind so auf das Fördersystem abgestimmt, dass der gewünschte Effekt des Ausgleichs von Geländeunebenheiten erzielt werden kann. Auch aus diesem Grund ist für den Fachmann unmittelbar und eindeutig ein Fördersystem mit Ladungsträgern offenbart.
2.5 Der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich "PKW mit Mensch", ist dagegen unzutreffend. Es ist für den vorliegenden Fall unerheblich, ob die Präposition "mit" in der Formulierung "PKW mit Mensch" im Sinne von "zusätzlich/auch" verwendet wird.
2.6 Die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ sind somit erfüllt.
3. Hauptantrag - Klarheit 3.1 In der Beschwerdebegründung führte die Beschwerdeführerin an, Anspruch 1 erfülle nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ, da das Fördersystem Ladungsträger fördern können solle, welche gleichzeitig auch Teil des Fördersystems seien. Dies sei nicht möglich. Im Schreiben vom 19. November 2024 argumentiert die Beschwerdeführerin außerdem, es sei unklar, ob die in Merkmal Ml.2a (gemäß der Merkmalsbezeichnung auf Seite 3 der Beschwerdebegründung) genannten "mehreren Ladungsträger" dieselben wie in Merkmal Ml.1 seien. Zudem sei unklar, wie ein auf dem Boden ruhender Ladungsträger gleichzeitig angehoben und gefördert werden könne.
3.2 Wie bereits in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK angemerkt, handelt es sich bei allen Einwänden um neue Einwände, die nicht bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht wurden, obwohl die betreffenden Merkmale zu diesem Zeitpunkt schon im Anspruch 1 enthalten waren. Für das verspätete Vorbringen der Klarheitseinwände wurden keine Gründe angegeben.
3.3 Der mit der Beschwerdebegründung vorgebrachte Einwand kann gemäß Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK nur zugelassen werden, wenn die Umstände der Beschwerdesache dies rechtfertigen, da er in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wäre. Derartige Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch für die Kammer nicht ersichtlich.
3.4 Die mit dem Schreiben vom 19. November 2024 erhobenen Einwände sind nach Einreichung der Beschwerdebegründung vorgebracht worden, stellen also eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar, deren Zulassung gemäß Artikel 13 (1) VOBK im Ermessen der Kammer steht. Gründe für das Ändern des Beschwerdevorbringens wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
3.5 In der Sache stimmt die Kammer bezüglich der prima facie Relevanz der Beschwerdegegnerin zu, dass die Aufnahme der Ladungsträger in den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht der Eignung des Fördersystems zum Fördern von Ladungsträgern widerspricht. Die Nennung der Ladungsträger in Merkmal 1.1 bezieht sich auf die Eignung des Fördersystems, während in Merkmal Ml.2a die Ladungsträger als Teil des Fördersystems definiert werden. Dies stellt für den Fachmann keine Unklarheit dar. Die Angabe, die Tragfläche ruhe auf dem Boden, dient der Beschreibung der Ladungsträger und steht nicht im Widerspruch zum Fördern.
3.6 Die Einwände sind daher prima facie nicht relevant.
3.7 Die Kammer entschied daher, die Einwände nicht zuzulassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner M. Alvazzi Delfrate