Beschwerde-Aktenzeichen: T 0419/25 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 2. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Haimer GmbH Weiherstrasse 21 86568 Hollenbach-Igenhausen (DE) Vertreter:
Weickmann & Weickmann PartmbB Postfach 860 820 81635 München (DE) Beschwerdegegnerin:
E. Zoller GmbH & Co. KG Einstell- und Messgeräte Gottlieb-Daimler-Str. 19 74385 Pleidelsheim (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Daub, Thomas Daub PartG mbB Bahnhofstraße 5 88662 Überlingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Petelski B. Müller Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Januar 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3614809 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent zu widerrufen, hat die Patentinhaberin Beschwerde eingereicht.
II. Die Inhaberin beantragte, die Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag), oder hilfsweise das Patent nach einem der der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 1, 2, 3, 3b, 3c, 4 oder 5 aufrechtzuerhalten.
III. Die Einsprechende beantragte in ihrer Beschwerdeerwiderung, die Beschwerde zurückzuweisen. Zudem sollten die Hilfsanträge 3b, 3c und 5 nicht in das Verfahren zugelassen werden.
IV. Beide Parteien beantragten hilfsweise eine mündliche Verhandlung.
V. Die Kammer unterrichtete die Parteien von ihrer vorläufigen Meinung, nach der
a) das Patent wegen fehlender Neuheit gegenüber sowohl D7 (DE 10 2008 045 781 A1) als auch D10 (DE 10 2015 016 831 A1) nicht wie erteilt aufrechterhalten werden könne; b) der Hilfsantrag 1 wegen fehlender Neuheit gegenüber D7 und D10 nicht gewährbar sei; c) der Hilfsantrag 2 zumindest wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D7 nicht gewährbar sei; d) der Hilfsantrag 3 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D10 nicht gewährbar sei; e) die im Einspruchsverfahren nicht zugelassenen Hilfsanträge 3b, 3c und 5 voraussichtlich unberücksichtigt blieben; und f) der Hilfsantrag 4 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D10 nicht gewährbar sei.
VI. Sowohl die Einsprechende als auch die Inhaberin reichten weitere Argumente ein. Zusätzlich zog die Inhaberin mit ihrer Eingabe den bisherigen Hauptantrag und die Hilfsanträge 1, 2, 3b, 3c, 4 und 5 zurück. Der einzig verbleibende Antrag der Inhaberin bestand folglich darin, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche des ursprünglichen Hilfsantrags 3 aufrechtzuerhalten.
VII. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hielten beide Parteien ihre bis dahin vorgebrachten Anträge unverändert aufrecht.
VIII. Der Anspruch 1 des einzig verbleibenden Antrags der Inhaberin lautet wie folgt (Merkmalsbezeichnungen hinzugefügt):
1.1 Induktionsspulen-Baueinheit zum Erwärmen eines eine Aufnahmeöffnung für einen Schaft eines Rotationswerkzeugs enthaltenden, frei endenden Hülsenabschnitts eines Werkzeughalters, der den in der Aufnahmeöffnung sitzenden Schaft des Werkzeugs im Presssitz hält und bei Erwärmung freigibt, umfassend:
1.2 - eine Haltevorrichtung zum Halten des Werkzeughalters während eines Erwärmungsvorgangs; 1.3 - eine im Erwärmungsbetrieb den Hülsenabschnitt umschließende Spulenanordnung; und 1.4 - eine zumindest in der Nähe des freien Endes des Hülsenabschnitts des Werkzeughalters anordenbare Magnetfluss-Konzentratoranordnung aus weichmagnetischem, elektrisch im Wesentlichen nichtleitendem Material auf der dem freien Ende des Hülsenabschnitts benachbarten Seite der Spulenanordnung; 1.5 - wenigstens eine Erfassungseinrichtung zur automatischen Erkennung wenigstens einer Eigenschaft des von der Haltevorrichtung gehaltenen Werkzeughalters; 1.6 - wenigstens eine Aktuatoreinrichtung zur Anpassung wenigstens eines Betriebsparameters des Erwärmungsbetriebs; und 1.7 - eine Steuereinheit, welche mit der wenigstens einen Erfassungseinrichtung zum Erhalten von den Werkzeughalter betreffenden Daten sowie mit der wenigstens einen Aktuatoreinrichtung zum Anweisen einer Anpassung des wenigstens einen Betriebsparameters jeweils in Datenkommunikation steht, wobei die Steuereinheit dazu eingerichtet ist, eine Anpassung des wenigstens einen Betriebsparameters auf Grundlage der erkannten wenigstens einen Eigenschaft des Werkzeughalters anzuweisen, 1.8 wobei die Spulenanordnung eine verstellbare Geometrie aufweist, 1.9 wobei die Aktuatoreinrichtung dazu eingerichtet ist, die Geometrie der Spulenanordnung zu verstellen, 2 wobei die Aktuatoreinrichtung dazu eingerichtet ist, die Positionierung der Spulenanordnung im Erwärmungsbetrieb anzupassen, insbesondere entlang der axialen Richtung des Werkzeughalters, 3 dadurch gekennzeichnet, dass die Aktuatoreinrichtung bewegbare Anschlagmittel für die Spulenanordnung umfasst.
Entscheidungsgründe§
Einleitende Bemerkungen 1. Die entscheidende Fragestellung im vorliegenden Fall liegt darin, wodurch sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D10 unterscheidet, und inwiefern der Unterschied, beziehungsweise die Unterschiede, eine erfinderische Tätigkeit ausgehend von D10 begründen kann, beziehungsweise können.
2. Die dazu vorgebrachten Argumente der Inhaberin beruhen auf der Annahme, dass die Merkmale 1.5 bis 1.9, 2 und 3 des Anspruchs 1 als Glieder einer geschlossenen Kette zusammenwirken würden. Gemeinsam würden sie auf diese Weise ein Systemkonzept definieren, durch das die Geometrie und Position der Spulenanordnung automatisch und angepasst an den Typ des eingespannten Werkzeughalters eingestellt werden könnten.
3. Da diese Annahme von der Einsprechenden in Frage gestellt wurde, wird im Anschluss zuerst untersucht, wie der Anspruch 1 zu verstehen ist, und ob der von der Inhaberin behauptete Zusammenhang zwischen den Merkmalen gerechtfertigt ist. Anspruchsauslegung 4. Laut Inhaberin seien die Merkmale 1.5 bis 1.9, 2 und 3 im Kontext des gesamten Anspruchs und der Patentschrift sinnvollerweise nur so zu verstehen, dass sie Glieder einer logischen Kette bildeten. In dieser Kette werde eine Eigenschaft des Werkzeughalters erkannt (Merkmal 1.5), die Steuereinheit erhalte diese Information und steuere daraufhin die Aktuatoreinrichtung so an (Merkmal 1.7), dass die Geometrie und Positionierung der Spulenanordnung basierend auf der erkannten Eigenschaft angepasst würden (Merkmale 1.8, 1.9 und 2). Dabei beziehe sich die Anpassung der Positionierung auf die gesamte Spulenanordnung, nicht jedoch lediglich auf Teile derselben. Diese Positionierung der (gesamten) Spulenanordnung geschehe nach Merkmal 3 über bewegbare Anschlagmittel.
5. Die Tatsache, dass die Anschlagmittel als beweglich definiert seien, impliziere laut Inhaberin, dass durch die Bewegung der Anschlagpunkt selbst verändert werde. Die reine Limitierung einer Relativbewegung zweier Bauteile durch einen unveränderlichen Anschlagpunkt falle nicht unter den Anspruch, da in diesem Fall die Anschlagmittel fest angebracht, und eben nicht durch die Aktuatoreinrichtung bewegbar seien.
6. Aus dem geschilderten Zusammenspiel der Anspruchsmerkmale werde das Grundkonzept der Erfindung deutlich, das darin bestehe, eine Eigenschaft des im Presssitz gehaltenen Werkzeughalters zu erfassen, daran den Typ des Werkzeughalters zu erkennen, und die Aktuatoreinrichtung basierend auf dem erkannten Typ in einer Weise anzusteuern, dass die Erwärmung optimal sei.
7. Die Inhaberin betonte, dass die Fachperson die besagten Merkmale nicht einzeln, aus ihrem Zusammenhang gerissen, betrachten würde.
8. Die Kammer kann nicht alle der von der Inhaberin geschilderten Zusammenhänge zwischen den Merkmalen erkennen.
9. Worin die Inhaberin recht hat, ist der Zusammenhang zwischen den Merkmalen 1.6 bis 1.9 und 2 insoweit, als dass die Anpassung der Geometrie und der Positionierung der Spulenanordnung auf Grundlage der von der Erfassungseinrichtung erkannten Eigenschaft des Werkzeughalters geschieht; im Gegensatz zur Auffassung der Einsprechenden. Laut Merkmal 1.6 umfasst die Induktionsspulen-Baueinheit eine Aktuatoreinrichtung "zur Anpassung wenigstens eines Betriebsparameters". Merkmal 1.7 definiert, dass diese "Anpassung des wenigstens einen Betriebsparameters" auf Grundlage der erkannten Eigenschaft geschieht. Das bedeutet, dass im Fall einer Anpassung von N Betriebsparametern die Anpassung genau dieser N Betriebsparameter (und nicht nur eines einzigen) auf Grundlage der erkannten Eigenschaft geschieht. Andernfalls hätte Merkmal 1.7 eine "Anpassung eines des wenigstens einen Betriebsparameters" definiert.
10. Der behauptete Zusammenhang zwischen den Merkmalen 2 und 3 ist hingegen nicht nachvollziehbar. So definiert Merkmal 3 lediglich, dass die Aktuatoreinrichtung "bewegbare Anschlagmittel für die Spulenanordnung umfasst". Ein zwingender Zusammenhang mit der Positionierung der Spulenanordnung geht aus dem Anspruch nicht hervor und ergibt sich auch nicht aus dem Kontext.
11. Anspruch 1 lässt auch offen, welchem Zweck die Bewegbarkeit der Anschlagmittel dient, und ob eine Bewegung passiv geschieht oder aktiv gesteuert ist. Die Bewegbarkeit ist dementsprechend breit auszulegen. Der Anspruch umfasst damit auch Anschlagmittel, die allein durch die relative Bewegbarkeit der Bauteile, an denen sie fest angebracht sind, bewegbar sind, und die diese Relativbewegung dadurch begrenzen, dass sie an einem fixen Anschlagpunkt aneinander anstoßen.
12. Ebenso wenig geht aus dem Anspruch hervor, wie die Positionierung der Spulenanordnung zu verstehen ist. Nach üblichem Sprachverständnis ist auch jegliche Änderung der Ausdehnung der Spulenanordnung, und damit der Position ihrer Begrenzung, und jegliche Änderung der Position ihres Schwerpunkts als eine Änderung der Positionierung zu verstehen.
Unterscheidungsmerkmale gegenüber D10 13. D10 offenbart, ebenso wie das Streitpatent, eine Induktionsspulen-Baueinheit zur Erwärmung eines Werkzeughalters, die ein Werkzeug im Presssitz festhält und bei Erwärmung freigibt (D10: [0048]).
14. Laut Inhaberin unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D10 durch die funktional zusammenhängende Merkmalsgruppe der Merkmale 1.7, 1.9, 2 und 3. 15. Die Inhaberin begründet das damit, dass in D10 zwar ebenfalls der Typ des Werkzeughalters erkannt werde, jedoch basierend darauf nur die Bestromung zum Zweck der Heizkontrolle angepasst werde, nicht jedoch die Geometrie oder Positionierung der Induktionsspulen. Die Anpassung der Bestromung geschehe auch nicht durch eine Aktuatoreinrichtung, sondern durch elektronische Komponenten, die keine beweglichen Teile umfassten und deshalb keine Aktuatoreinrichtung seien. Außerdem könnten in D10 zwar die zwei Induktionsspulen relativ zueinander bewegt werden, D10 offenbare jedoch nicht, dass diese Bewegung gesteuert werde, und schon gar nicht abhängig von einer erkannten Eigenschaft des Werkzeughalters. Des Weiteren offenbare D10 keine bewegbaren Anschlagmittel, und damit auch keine durch solche Anschlagmittel durchgeführte Positionierung der Spulenanordnung.
16. Selbst feststehende Anschlagmittel seien D10 nicht entnehmbar. In den Figuren 1 und 2 scheine es zwar, dass die Halterungen der Spulen an Teilen der Induktionsspulen-Baueinheit anstießen, dies sei aber den rein schematischen Figuren nicht eindeutig entnehmbar.
17. Die Kammer stimmt der Inhaberin darin zu, dass D10 keine Anschlagmittel erwähnt und solche auch nicht eindeutig den Figuren zu entnehmen sind. Das Merkmal 3 ist demnach von D10 nicht offenbart.
18. Entgegen der Ansicht der Inhaberin können die elektronischen Komponenten zur Einstellung des Stroms in D10 sehr wohl als Teile einer Aktuatoreinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 angesehen werden. Denn aus den Ansprüchen des Streitpatents wird deutlich, dass es sich bei der Aktuatoreinrichtung um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl an mechanischen und elektrischen Komponenten handelt, die Einfluss auf Betriebsparameter der Induktionsspulen-Baueinheit nehmen können. So kann die in Anspruch 1 definierte Aktuatoreinrichtung dazu eingerichtet sein, nicht nur die Geometrie der Spulenanordnung zu verstellen (Merkmal 1.9 des Anspruchs 1) und deren Positionierung anzupassen (Merkmal 2 des Anspruchs 1), sondern auch dazu, die Positionierung der Magnetfluss-Konzentratoreinrichtung anzupassen (Anspruch 2), die Positionierung der Absaugeinrichtung und/oder eines Abdichtmittels für Kühlmedien anzupassen (Anspruch 3), Wicklungsbereiche der Spulenanordnung zuoder abzuschalten und/oder umzupolen, einen Durchmesser und/oder einen axialen Abstand von Wicklungsbereichen zu verstellen (Anspruch 4), und Parameter der elektrischen Versorgung der Spulenanordnung anzupassen (Anspruch 5).
19. Entsprechend können in D10 sowohl die Komponenten, die zur Anpassung der Bestromung der Induktionsspulen dienen (D1: Absatz [0100]), als auch die implizit vorhandenen Mittel zum Verstellen des Spulenabstands (Absätze [0082] und [0137]) als Teile einer Aktuatoreinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents angesehen werden. Da in D10 die Bestromung der Induktionsspulen auf Grundlage des erkannten Typs des Werkzeughalters geschieht (siehe etwa D10: Absatz [0100]), offenbart D10 das Merkmal 1.7. 20. Wie unter Punkt 12. erwähnt, bewirkt die in D10 beschriebene relative, axiale Verschiebung der Spulenteile zueinander (D10: [0082], [0137]) sowohl eine Veränderung der Geometrie als auch der Positionierung der gesamten Spulenanordnung. Allerdings ist D10 nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Aktuatoreinrichtung dazu eingerichtet ist, diese Anpassung der Geometrie und der Positionierung der Spulenanordnung auf Anweisungen der Steuereinheit und auf Grundlage einer erkannten Eigenschaft des Werkzeughalters anzupassen. Die Merkmale M1.9 und 2 sind deshalb von D10 nicht offenbart.
21. Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von D10 durch die Merkmale 1.9, 2 und 3, und ist folglich neu (Artikel 54(1) und (2) EPÜ). Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D10 22. 23. Wie oben herausgearbeitet, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 in den folgenden zwei Punkten von D10:
a) Die Aktuatoreinrichtung ist dazu eingerichtet, die Geometrie und Positionierung der Spulenanordnung auf Grundlage einer erkannten Eigenschaft des Werkzeughalters anzupassen (Merkmale 1.9 und 2).
b) Die Aktuatoreinrichtung umfasst bewegbare Anschlagmittel (Merkmal 3). Die Inhaberin argumentierte, dass die Unterschiede funktionell dadurch zusammenwirkten, dass eine Positionierung der Spulenanordnung automatisiert und Werkzeughalter-individuell durch die bewegbaren Anschlagmittel vorgenommen werde. Das zu lösende Problem liege demnach darin, den Erwärmungsbetrieb angepasst an den Werkzeughalter zu automatisieren. Da sich D10 hauptsächlich mit der Heizkontrolle beschäftige und jeglicher Hinweis auf Anschlagmittel oder eine an den Werkzeughalter-Typ angepasste Positionierung der Spulenanordnung fehle, hätte die Fachperson keinen Anlass gehabt, in diese Richtung zu denken. Wenn überhaupt, hätte sie eine Automatisierung der Spulenbewegung durch einen Schrittmotor ähnlich dem in den Figuren 4 und 5 von D7 (DE 10 2008 045 781) gezeigten Schneckenradantrieb in Betracht gezogen. In dem Fall wären jedoch die gewünschten Positionen direkt angefahren worden und Anschläge seien nicht notwendig und sogar unerwünscht gewesen.
24. Wie von der Kammer bereits weiter oben festgestellt wurde, besteht kein Zusammenhang zwischen den bewegbaren Anschlagmitteln im Merkmal 3 und der Positionierung der Spulenanordnung im Merkmal 2. 25. Der technische Effekt der Positionierung der Spulenanordnung durch die Aktuatoreinrichtung (Unterschied a)) liegt ausgehend von D10 in einer Automatisierung der Bewegung. Das entsprechende Problem liegt darin, die in D10 nicht weiter beschriebene Verschiebung der Spulen in technisch sinnvoller Weise auszuführen.
26. Der technische Effekt der bewegbaren Anschlagmittel (Unterschied b)) liegt in einer mechanischen Begrenzung der Spulenbewegung. Das entsprechende technische Problem besteht darin, die Sicherheit gegenüber Beschädigung zu gewährleisten.
27. Zwischen den beiden technischen Effekten und den entsprechenden technischen Problemen besteht keine Synergie, weshalb sie getrennt zu betrachten sind.
28. Die Inhaberin ist der Meinung, dass auch in diesem Fall eine erfinderische Tätigkeit vorliege. In D10 fehle jeglicher Hinweis auf ein automatisiertes Verstellen der Spulen-Position basierend auf einer erkannten Eigenschaft des Werkzeughalters. Es werde in D10 zwar der Typ des Werkzeughalters erkannt, basierend darauf werde jedoch lediglich der Spulenstrom eingestellt, nicht jedoch die Positionierung der Spulen. Eine Automatisierung der Positionseinstellung beruhe auf reiner Spekulation und wäre deshalb ausgehend von D10 nicht nahe gelegen. Selbst wenn die Fachperson erwogen hätte, die Position der Spulen basierend auf dem Typ des Werkzeughalters automatisch einzustellen, hätte sie dazu einen Schrittmotor verwendet, der jedoch von der Verwendung von Anschlagmitteln weggeleitet hätte, da diese bei einem Schrittmotor überflüssig seien.
29. Die Kammer beurteilt dies anders. Nach Absatz [0082] von D10 sind die zwei "Wicklungspakete" der Spulenanordnung, die in den Figuren 1 und 2 dargestellt ist, durch eine Bewegung beispielsweise des unteren Wicklungspakets "im laufenden Betrieb so verstellbar, dass nur der Bereich der jeweiligen Hülsenpartie erhitzt wird, der der Erhitzung bedarf". Durch die Bewegung des unteren Wicklungspakets ändert sich sowohl die Position des unteren Endes der Spulenanordnung als auch deren Schwerpunkt. Bei der Bewegung handelt es sich deshalb sowohl um eine Anpassung der Geometrie als auch um eine Positionierung der Spulenanordnung im Sinne des Anspruchs 1. 30. Absatz [0137] von D10 fügt dem hinzu, dass die Wicklungspakete, in diesem Absatz auch "Spulenwicklungsabschnitte" genannt, "im Betrieb zum Zwecke der Einstellung auf die Geometrie einer zu erhitzenden Hülsenpartie aufeinander zu oder voneinander wegbewegt werden können". Bei der Hülsenpartie handelt es sich um die Hülsenpartie des eingespannten - oder einzuspannenden - Werkzeughalters. Das bedeutet, dass im laufenden Betrieb die Geometrie und die Positionierung der Spulenanordnung an den jeweiligen WerkzeughalterTyp angepasst werden. Wie dies geschieht, lässt D10 offen.
31. Für die Fachperson, die vor der Aufgabe stand, diese an den Werkzeughalter angepasste Positionierung im laufenden Betrieb zu realisieren, wäre es unmittelbar nahe gelegen, dies automatisch durch eine entsprechend gestaltete Aktuatoreinrichtung durchführen zu lassen, und zwar basierend auf dem bereits zum Zweck der Stromsteuerung erfassten (siehe Absätze [0104] und [0106] - [0110]) und damit bekannten WerkzeughalterTyp.
32. Des Weiteren ist und war es allgemein üblich, die Bewegung zweier Bauteile gegeneinander durch Anschläge zu begrenzen, um Beschädigungen zu vermeiden, und zwar unabhängig vom verwendeten Antrieb. Den Figuren 1 und 2 von D10 lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, dass die Halterung des unteren, verfahrbaren Wicklungspakets wirklich am Gehäuse der Spulenanordnung anschlägt, ein solcher Anschlag wäre jedoch der Fachperson bei Betrachtung der Figuren unmittelbar nahegelegt worden. Ein solcher Anschlag in zumindest der unteren, in den Figuren dargestellten Positionierung der Spulenanordnung wäre allein durch die relative Bewegbarkeit des unteren Wicklungspakets zum Gehäuse "bewegbar" im breiten Sinne des Anspruchs 1. Ein solcher Anschlag kann als Teil der breit auszulegenden Aktuatoreinrichtung der von D10 offenbarten InduktionsspulenBaueinheit angesehen werden.
33. Die Fachperson wäre folglich in der beschriebenen, naheliegenden Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, wodurch dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 52(1) und 56 EPÜ).
34. Das Patent kann deshalb nicht in geänderter Fassung auf Grundlage der Ansprüche des einzigen Antrags aufrechterhalten werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
T. Buschek P. Scriven