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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 30.06.2026 – T 955/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.09

ECLI:EP:BA:2026:T095524.20260630

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0955/24 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 30. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) KBG Kunststoff Beteiligungen GmbH Reichsstraße 78 58840 Plettenberg (DE) Vertreter:

Strehlke, Ingo Kurt Von Rohr Patentanwälte Partnerschaft mbB Rüttenscheider Straße 62 45130 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:

IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V Kaiser-Friedrich-Promenade 43 61348 Bad Homburg (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Busch, Tobias PatentHubble Anwaltskanzlei Dr. Busch & Kollegen Schlossergasse 4 67227 Frankenthal (DE) Beschwerdegegner:

Gruber, Daniel Richard-Strauss-Str. 69 81679 München (DE) (Einsprechender 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Gruber, Daniel c/o SSM Sandmair Patentanwälte Rechtsanwalt Partnerschaft mbB Joseph-Wild-Straße 20 81829 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Juli 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3858608 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners N. Obrovski

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.

II. Die Einsprechenden 1 und 2 (Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) hatten den Widerruf des Patents u. a. auf Grundlage des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.

III. Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung unter anderem zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (Artikel 100 c) EPÜ). Der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 sei gegenüber D3 nicht neu. Weiterhin beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 4, 4' sowie 5 bis 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Lichte von D3. Hilfsantrag 4'' ließ die Einspruchsabteilung nicht zu. Die Hilfsanträge 1a bis 10a erfüllten nicht die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ.

IV. Im vorliegenden Fall wurden die folgenden Beweismittel angeführt, welche für die vorliegende Entscheidung relevant sind:

D3 Tagungsbeitrag "Recycled PE in Food Contact Applications - a Case Study", FuturePack Conference, 10. September 2019, Oslo V. D4 Facebookauszüge zur FuturePack Conference, 10. September 2019 D12 Declaration of Jorunn Sandra Nilsen D22 EP 2 668 105 B1 D34 US 2017/0002116 A1 Wortlaut der für die Entscheidung relevanten Ansprüche Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) hat folgenden Wortlaut:

"Mehrschichtige Kunststofffolie (1), insbesondere mehrschichtige Kunststoffverbundfolie, auf Basis von Kunststoffrezyklat (Recyclingkunststoff), wobei die Kunststofffolie (1) einen Schichtverbund von mindestens drei miteinander verbundenen, insbesondere mittels Koextrusion verbundenen und/oder koextrudierten, Folienschichten (1a, 1b, 1c) umfasst, wobei die Kunststofffolie (1) und/oder der Schichtverbund eine erste äußere Folienschicht (1a) und eine zweite äußere Folienschicht (1c) und eine zwischen der ersten äußeren Folienschicht (1a) und der zweiten äußeren Folienschicht (1c) angeordnete Trägerfolienschicht (1b) umfasst, wobei die Kunststofffolie (1) einen KunststoffrezyklatAnteil von mindestens 80 Gew.-%, bezogen auf die Kunststofffolie (1), aufweist, wobei die Kunststofffolie (1) zumindest im Wesentlichen nur eine einzige Kunststoffsorte gemäß DIN EN ISO 11469 aufweist, wobei die Kunststoffsorte mit einer Sortenreinheit von mindestens 90 Gew.-% vorliegt, wobei das Verhältnis der Schichtdicken von erster äußerer Folienschicht (1a) / Trägerfolienschicht (1b) / zweiter äußerer Folienschicht (1c) im Bereich von 10 35 : 40 - 60 : 10 - 35 variiert, wobei mindestens zwei der Folienschichten (1a, 1b, 1c) jeweils unterschiedliche mechanische Eigenschaften aufweisen."

Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 setzt sich hiervon ab durch die Präzisierung der Sortenreinheit durch das hinzutretende unterstrichene Merkmal "[,] wobei die Kunststoffsorte mit einer Sortenreinheit von mindestens 90 Gew.-%, bezogen auf den Kunststoff(anteil) der Kunststofffolie (1), vorliegt,".

Anspruch 1 von Hilfsantrag 1a weist wie alle übrigen Hilfsanträge mit dem Suffix 'a' (Hilfsanträge 2a bis 10a) die hinzutretende Einschränkung auf: "[,] wobei das Kunststoffrezyklat ein Post-ConsumerKunststoffrezyklat ist[,]". Diese Änderung wurde eingeschoben nach Zeile 14 von Anspruch 1, also nach der Maßgabe, dass die Kunststofffolie (1) einen Kunststoffrezyklat-Anteil von mindestens 80 Gew.-%, bezogen auf die Kunststofffolie (1), aufweist. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 weist gegenüber demjenigen von Hilfsantrag 1 die weitere Einschränkung auf: "wobei die (summierten) Schichtdicken der äußeren Folienschichten (1a, 1c) 35 % bis 65 % der (Gesamt-)Schichtdicke der Kunststofffolie (1) beträgt[,]".

Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 schränkt gegenüber Hilfsantrag 2 den Kunststoffrezyklat-Anteil der Folienschichten (1a, 1b, 1c) jeweils auf mindestens 80 Gew.-%, bezogen auf die jeweilige Folienschicht (1a, 1b, 1c), ein. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 weist folgende weitere Maßgabe auf, die am Ende von Anspruch 1 eingefügt wurde:

"wobei die Kunststofffolie (1) aufweist oder hieraus besteht, wobei die nachfolgenden Gewichtsprozentangaben jeweils auf die Kunststofffolie (1) bezogen sind und derart zu kombinieren und/oder auszuwählen sind, dass 100 Gew.-% resultieren:

– Kunststoffrezyklat in Mengen im Bereich von 80 Gew.-% bis 97 Gew.-%; – Primärkunststoff(e) der gleichen Kunststoffsorte gemäß DIN EN ISO 11469 wie das Kunststoffrezyklat in Mengen im Bereich von 0,1 Gew.-% bis 15 Gew.-%; – Inhaltsstoffe, ausgewählt aus der Gruppe von Füllstoffen, Farbstoffen, Farbpigmenten, Duftstoffen, Antiblockmitteln, Gleitmitteln, Stabilisatoren, Plastifizierungsmitteln und Weichmachern, Bindemitteln, Hilfsstoffen und Additiven sowie deren Mischungen und Kombinationen, in Mengen im Bereich von 0,1 Gew.-% bis 20 Gew.-%".

Demgegenüber ist Anspruch 1 von Hilfsantrag 4' eingeschränkt auf die Verwendung besagter Kunststofffolie (1) zur Herstellung von Verpackungsmaterial und/oder als Verpackungsmaterial, wobei die Kunststofffolie (1) zu Verpackungszwecken und/oder als Verpackungsmaterial im Nichtlebensmittelbereich (Non-Food-Bereich) verwendet wird. Anspruch 1 von Hilfsantrag 4'' beschränkt gegenüber Hilfsantrag 4' die Menge des Kunststoffrezyklats in der Folie (1) auf 84 Gew.-% bis 95 Gew.-%, der Primärkunststoffe der gleichen Kunststoffsorte wie das Kunststoffrezyklat auf 1 Gew.-% bis 9 Gew.-% sowie besagter Inhaltsstoffe auf 0,2 Gew.% bis 15 Gew.-%. Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 weist gegenüber demjenigen von Hilfsantrag 4 die zusätzliche Beschränkung auf, dass die Zugfestigkeit der Kunststofffolie (1) in Längs- und Querrichtung jeweils mindestens 10 N/mm2, bestimmt gemäß DIN EN ISO 527, beträgt.

Demgegenüber tritt in Anspruch 1 von Hilfsantrag 6 gegenüber Hilfsantrag 5 zusätzlich eine geforderte Reißdehnung in Längsrichtung von mindestens 150 % und eine Reißdehnung in Querrichtung von mindestens 180 %, jeweils bestimmt gemäß DIN EN ISO 527, hinzu. In Anspruch 1 von Hilfsantrag 7 tritt gegenüber demjenigen von Hilfsantrag 6 eine dynamische Durchstoßfestigkeit der Kunststofffolie von mindestens 1,2 g/μm gemäß ASTM D 1709-98 hinzu. Anspruch 1 von Hilfsantrag 8 fordert zusätzlich eine Sortenreinheit besagter Kunststoffsorte von mindestens 95 Gew.-% anstatt 90 Gew.-%, bezogen auf den Kunststoff(anteil) der Kunststofffolie (1). Anspruch 1 von Hilfsantrag 9 weist gegenüber demjenigen von Hilfsantrag 8 folgendes zusätzliches Merkmal am Ende des Anspruchs auf: "[,] wobei die unbehandelte Kunststofffolie (1) einen Reibungskoeffizienten auf Metall von höchstens 0,45, bestimmt gemäß DIN 53375, aufweist und wobei die mittels Plasma oder Korona behandelte Kunststofffolie (1) einen Reibungskoeffizienten auf Metall von höchstens 0,55, bestimmt gemäß DIN 53375, aufweist". Schließlich ist Anspruch 1 von Hilfsantrag 10 gegenüber demjenigen von Hilfsantrag 9 durch die Verwendung der Kunststofffolie (1) zur Herstellung von Verpackungsmaterial und/oder als Verpackungsmaterial beschränkt.

VI. Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen abgehandelt.

VII. Schlussanträge Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 10, 4', 4'' sowie 1a bis 10a, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe§

1. Erfinderische Tätigkeit - Hauptantrag Die unten in Punkt 3 angeführten Überlegungen hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit gelten entsprechend für den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags, welcher denjenigen von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 umfasst. Daher erfüllt der Gegenstand von Anspruch 1 nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.

2. Öffentliche Zugänglichmachung von D3 2.1 Wie nachfolgend dargelegt wird, ist D3 auch dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnen und qualifiziert sich damit auch diesbezüglich als geeigneter Startpunkt.

2.2 Die Einspruchsabteilung hat in der angefochtenen Entscheidung befunden, dass mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Präsentation D3 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Zur Stützung dieser Behauptung reichte die Einsprechende 1 die Facebookauszüge D4 zur FuturePack Conference, datiert vom 10. September 2019, und die Erklärung D12 von Frau Jorunn Sandra Nilsen im Einspruchsverfahren ein. D4 zeigt hierbei u. a. Frau Nilsen mit einer Folie 9, welche inhaltlich Folie 9 von D3 entspricht.

2.3 Dem tritt die Beschwerdeführerin entgegen. Es sei nicht eindeutig auszumachen, dass sich D12 auf die mutmaßlich gehaltene Präsentation D3 beziehe. Der in D12 erwähnte Titel der Präsentation sei unterschiedlich von demjenigen von D3, da er "PC" statt "PE" offenbare. PC verweise jedoch auf Polycarbonat und nicht auf Polyethylen (PE). Diesbezüglich könne nicht vom Vorliegen eines bloßen Tippfehlers ausgegangen werden. Ferner sei D12 keine Erklärung an Eides statt. Auch fehle der in D12 ausgewiesene Anhang. Ein Zusammenhang zwischen der Präsentation D3 und D12 sei somit nicht nachgewiesen. Bezüglich des diesbezüglichen Angebots einer Zeugenaussage sei fraglich, ob sich ein Referent über 6 Jahre nach der Veranstaltung noch sicher an eine Vortragssituation in 2019 erinnern könne. Hinsichtlich D4 sei der relevante Inhalt von D3 nicht abgebildet. Es habe somit auch eine andere Präsentation mit identischer Vortragsfolie wie abgebildet in D4 vorgetragen worden sein können. D4 könne somit weder Umfang noch Inhalt der gehaltenen Präsentation belegen, noch ob die Präsentation D3 überhaupt gehalten worden sei. Die einschlägige Rechtsprechung der Beschwerdekammern fordere, wie in T 1212/97 befunden, eine zweifelsfreie Offenbarung des fraglichen Gegenstands bei Vorliegen einer flüchtigen Offenbarung. Es müsse zweifelsfrei feststehen, welcher konkrete technische Inhalt öffentlich zugänglich gemacht worden sei und dass dieser Inhalt auch verständlich für die Zuhörerschaft gewesen sei. Andernfalls scheide, wie im vorliegenden Fall D3, das betreffende Dokument als Stand der Technik aus. Die fehlende Berücksichtigung der Wahrnehmung des Publikums in der angefochtenen Entscheidung habe rechtsfehlerhaft zur Einordnung von D3 als Stand der Technik geführt.

2.4 Beweismaß 2.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung müssen die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers persönlich davon überzeugt sein, ob eine streitige Tatsachenbehauptung wahr ist. Der hierbei maßgebliche Beweismaßstab (das Beweismaß) gibt an, welchen Grad die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung erreichen muss, damit der Spruchkörper die an das Vorliegen der Tatsache geknüpften Rechtsfolgen bestimmen und anordnen kann. Ist ein Spruchkörper nach der Beweiswürdigung unter Anwendung des maßgeblichen Beweismaßstabes weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt, kommen Beweislastregeln zum Tragen. In einer derartigen Situation - also bei einem non liquet - geht die Nichterweislichkeit der streitigen Tatsache zu Lasten der beweisbelasteten Partei und die Tatsache wird rechtlich so behandelt, als wäre sie nicht eingetreten (vgl. T 2463/22, Nr. 4.5.6 bis 4.5.11 der Gründe mit Verweis auf House of Lords, Re B (Children) [2008] HL 35, Nr. 2 der Gründe, worin auch auf ein mögliches non-liquet Bezug genommen wird).

2.4.2 Für die Frage, ob die in D3 beschriebenen Informationen offengelegt wurden, zieht die Kammer das Regelbeweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heran. Dementsprechend ist der behauptete Sachverhalt bewiesen, sobald die Kammermitglieder es für überwiegend wahrscheinlich halten, dass er tatsächlich eingetreten ist.

2.4.3 Der strengere Beweismaßstab, der eine Überzeugung im Ausmaß einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" erfordert, wurde in der Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen verwendet, wenn bei einer offenkundigen Vorbenutzung alle Beweismittel der Verfügungsmacht des Einsprechenden unterlagen und für den Patentinhaber nicht zugänglich waren (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, überarbeitete Fassung 2026, III.G. 4.3.2.b). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2.4.4 Die Konferenz, auf welcher der Vortrag mit dem streitigen Inhalt gehalten wurde, war öffentlich. Sie wurde nicht von den Einsprechenden organisiert, und weder die Vortragende, Frau Nilsen, noch der dem Vortrag ebenfalls beiwohnende Herr Myhre waren Angestellte der Einsprechenden. Somit unterscheidet sich die Sachlage von einer offenkundigen Vorbenutzung, bei welcher sich alle Beweismittel ausschließlich in der Hand der Einsprechenden befinden. Insofern muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, ob der Beweismaßstab einer "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" in den Verfahren vor dem EPA überhaupt noch zur Anwendung gelangen sollte, was in einigen jüngeren Entscheidungen der Beschwerdekammern verneint worden zu sein scheint (siehe z.B. T 1138/20, auf welche in T 2463/22, Nr. 4.5.5 und 4.5.6 der Gründe verwiesen wird). Unabhängig davon gebieten rechtsstaatliche Grundsätze wie die Vorhersehbarkeit hoheitlichen Handelns und die intersubjektive Nachvollziehbarkeit der Beweiswürdigung jedoch, dass der erforderliche Grad der (behördlichen oder richterlichen) Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung auch bei Anwendung eines einzigen Beweismaßstabes hinreichend genau spezifiziert wird. Das von den Kammern überwiegend herangezogene Regelbeweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt diese Funktion.

2.4.5 Der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass sie keinen Zugang zur Präsentation gehabt habe und deren Inhalt nachträglich nicht mehr rekonstruieren könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tagung, auf welcher die Präsentation nach Überzeugung der Kammer gehalten wurde, war öffentlich und damit frei zugänglich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren auch ausdrücklich gegen eine Vernehmung der seitens der Einsprechenden 1 angebotenen Zeugen aussprach und eine solche Vernehmung auch im Beschwerdeverfahren nicht beantragte. Für das Einspruchsverfahren begründete die Beschwerdeführerin dies damit, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, Lücken in der Beweisführung der Einsprechenden zu schließen. Diese Argumentation geht jedoch am Kern der Sache vorbei. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles wäre es der Patentinhaberin möglich gewesen, zu versuchen, die von der Einsprechenden vorgelegten Beweise zu entkräften, beispielsweise durch Vernehmung von - nicht der Sphäre der Einsprechenden zuzurechnenden - Zeugen, beispielsweise von Frau Nilsen und Herrn Myhre. Sie hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Abgesehen davon kann die Kammer, entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin, auch keine Lücken in der Beweisführung der Einsprechenden erkennen.

2.4.6 Insofern ist der vorliegende Fall nach Ansicht der Kammer mit der in T 1023/20, Nr.1.1.4 und 1.1.5 der Gründe, beschriebenen Situation vergleichbar, in der ebenfalls das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angewandt wurde. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung T 1776/14 betrifft hingegen einen Fall, in dem nur die Einsprechende Zugang zur geltend gemachten Vorbenutzung hatte. Bezüglich der ebenfalls von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung T 421/14 merkt die Kammer an, dass darin in Nr. 7.5 der Gründe ausgeführt wird, dass der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit das Regelbeweismaß in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist.

2.4.7 Auch weist die Präsentation D3 einen nicht-flüchtigen Inhalt in Form aufeinander aufbauender, nummerierter Folien auf, anders als bei einem rein mündlich vorgetragenen Vortrag oder einem Vortrag, der nur mit einer losen Folge von Abbildungen oder Folien begleitet wird (wie dies in T 1212/97 und T 2003/08 der Fall war). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine mündliche Präsentation erfordere wegen ihres flüchtigen Charakters ein besonders hohes Beweismaß zur Feststellung des Offenbarungsgehalts, ist daher schon aus diesem Grund nicht überzeugend (und wird im Übrigen auch in T 421/14, Nr. 7.10 der Gründe nicht eingefordert). Abgesehen davon kann die bloße Form der Präsentation nach Ansicht der Kammer bereits aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu einer Änderung des anzuwendenden Beweismaßes führen. Diesbezüglich stimmt die Kammer der Aussage in T 733/23, Nr. 3.3 der Gründe, letzter Satz, zu, wonach sich das Beweismaß nicht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles stets ändert. Ob diese Überlegung auch die Heranziehung eines anderen Beweismaßes für den Fall einer offenkundigen Vorbenutzung ausschließt, bei der alle Beweismittel in der alleinigen Verfügungsmacht des Einsprechenden liegen, braucht im vorliegenden Fall wie oben dargelegt - nicht entschieden zu werden.

2.5 Beweiswürdigung 2.5.1 Hinsichtlich der Erklärung D12 geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem ansonsten identischen Titel in D12 gegenüber D3 um einen Tippfehler handelt. Auch wenn es sich nicht um eine eidesstattliche Erklärung handelt, wurde die Erklärung - enthaltend die Stellungnahme, dass auch Ole Jan Myhre bezeugen könne, dass eine Präsentation mit besagtem Titel von Jorunn Sandra Nilsen gehalten wurde - von beiden unterschrieben.

Die Photographie in D4 zeigt einerseits Frau Jorunn Sandra Nilsen und andererseits eine Folie mit demselben Inhalt wie Folie 9 von D3. Die Kammer konnte sich ferner davon überzeugen, dass unter der entsprechenden URL <https://www.facebook.com/photo/? fbid=2501454499890595&set=pcb.2501 130123256366> nicht nur die besagte Photographie mit Datum 10. September 2019 abgebildet ist, sondern ferner unter Eintrag vom selben Datum auch eine Photographie, die Herrn Myhre mit Frau Nilsen mit den Konferenzausweisen von "FuturePack" zeigt.

2.5.2 Im Übrigen wurde, wie oben bereits dargelegt, hinsichtlich der Erklärung D12 Zeugenbeweis seitens Einsprechender 1 angeboten, komplementär zu D3, D4 und D12. Dieser Zeugenbeweis wurde von der Beschwerdeführerin abgelehnt und von der Einspruchsabteilung nicht in Anspruch genommen. Dieser Antrag wurde seitens der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren konditional aufrechterhalten, von der Beschwerdeführerin jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Die Kammer hielt die Vernehmung dieser Zeugen aufgrund der Beweiskraft der schriftlichen Dokumente für nicht erforderlich.

2.5.3 Die Mutmaßung der Beschwerdeführerin, wonach in Vorbereitung der betreffenden Tagung mehrere Vorträge zu unterschiedlichen Polymermaterialien erstellt worden sein könnten (also auch für Polycarbonat neben Polyethylen) und von diesen nur der in D12 bezeichnete tatsächlich gehalten worden sein könne, nicht jedoch D3 Gegenstand des Vortrags geworden sei, ist nicht plausibel. D4 weist zweifelsfrei aus, dass die Vortragsfolie 9 von D3 tatsächlich während der Präsentation am 10. September 2019 gezeigt wurde. Somit ergibt sich aus einer Gesamtschau der Beweismittel D3, D4 und D12 eine konsistente Tatsachengrundlage.

2.5.4 Die Kammer sieht auch die in der Erklärung D12 getätigten Aussagen als glaubhaft an. Diese wurden von einer Dritten, nämlich von Frau Nilsen, abgegeben und stellen daher keinen bloßen Parteivortrag dar. Anders als die Beschwerdeführerin ausführte, ist für die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung der Präsentation D3 auch unerheblich, ob zusätzlich Handouts der Präsentation an das Publikum ausgeteilt wurden oder nicht. Abgesehen davon erklärte Frau Nilsen in D12, dass Handouts der Präsentation der Zuhörerschaft auf Wunsch zur Verfügung gestellt wurden. Eine öffentliche Zugänglichmachung der Präsentationsfolien ist nach Ansicht der Kammer somit gegeben.

2.5.5 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Vergleichs des vorliegenden Falls mit u. a. T 1212/97 merkt die Kammer an, dass in letzterem ein komplexer Sachvortrag zum Einsatz von Hybridomzellen für die Herstellung monoklonaler Antikörper mit einer Diapräsentation begleitet wurde. Vom Vortragenden wurde kein komplettes Manuskript vorbereitet, und der Vortrag wurde auch nicht schriftlich niedergeschrieben (s. Punkte 4 und 6 der Gründe). Ebenso wenig war eine in sich geschlossene und vollständige Präsentation vorhanden und die Erklärung eines Zuhörers zum Vortrag wurde erst zehn Jahre nach dem Vortrag abgegeben. Die Kammer folgerte, dass weder feststehe, ob die relevanten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, noch ob der gesamte Informationsgehalt überhaupt von der Zuhörerschaft erfassbar gewesen sei.

2.5.6 Hiervon setzt sich der vorliegende Fall ab:

a) Zusätzlich zu den obigen Betrachtungen zur Zugänglichmachung von D3 ist der darin beschriebene technische Sachverhalt für ein Fachpublikum im Bereich der Kunststofftechnik nicht komplex. Das Argument der Beschwerdeführerin, ein weniger komplexer Sachverhalt könne flüchtiger wahrgenommen werden können als komplexere Inhalte, bedingt durch stärkere Aufmerksamkeit des Publikums auf letztere, ist nicht überzeugend. Vielmehr lässt eine geringere Informationsdichte dem Publikum mehr Zeit, diese Inhalte auch zu erfassen.

b) Ferner weist die Präsentation D3 zwei Übersichtstabellen auf Seiten 7/8 hinsichtlich der geprüften Dreischichtfilme auf, welche auf Seite 9 (vgl. D4) aufgegriffen werden unter Ausweisung von u. a. Film "mono material [...] R1".

c) Ein Auslassen der vorangehenden Folien 7 und 8 hätte dem Vortrag die Grundlage entzogen und ihn unverständlich gemacht. Zudem wird der Verweis u. a. auf Dreischicht-Monomaterial-Filme aus RezyklatPE nochmals aufgenommen auf Folien 19/20/24/25 sowie in der Vortragszusammenfassung auf Folie 32. Somit weisen die Folien 7 und 8 auf den inhaltlichen Kern des Vortrags bzw. der Präsentation D3 hin. Dass hierauf aufbauend Fragen der Migrationseigenschaften und Lebensmittelsicherheit in D3 abgehandelt werden, stellt hierzu keinen Widerspruch dar. Vielmehr unterstreicht dies nach Ansicht der Kammer seine inhaltliche Komplementarität. Die nummerierten Vortragsfolien der Präsentation sind inhaltlich aufeinander aufbauend. Es ist daher davon auszugehen, dass Folien 7 und 8 im besagten Vortrag am 10. September 2019 gezeigt wurden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Folien nicht gezeigt wurden. Die Kammer hält dies für unwahrscheinlich.

d) Die relevanten Informationen sind auf diesen Vortragsfolien 7 bis 9 enthalten und in großer Schrift sehr anschaulich im ersten Viertel der Präsentation dargestellt. Die Folien 7 bis 9 sind somit hinsichtlich des Informationsgehalts keineswegs überladen. Vielmehr ist dieser zentrale und essentielle Gegenstand der Präsentation für die Zuhörerschaft leicht erfassbar. Somit setzt sich der vorliegende Fall auch gegenüber beispielsweise Entscheidung T 843/15 ab (s. besonders Gründe 2.3.4), in welcher auch u. a. auf T 2003/08 abgestellt wird. Von einer angemessenen, sachdienlichen Präsentation von D3 ist hierbei auszugehen. Dem steht der Verweis der Beschwerdeführerin auf Flüchtigkeitsfehler in D3 (wie im Titel "Concference" statt "Conference") oder das Nicht-Vorhandensein einer Seite 23 im Foliensatz nicht entgegen. Die Kammer hält Letzteres für einen bloßen Nummerierungsfehler.

e) Hinsichtlich der geringen Komplexität des Sachverhalts, der aufeinander aufbauenden Struktur der wiedergegebenen Informationen und deren Erfassbarkeit durch visuelle Wiedergabe ist der vorliegende Fall mit der Konstellation in T 335/15 vergleichbar. In diesem Fall hatte die Kammer die relevante Präsentation als in ihrer Gesamtheit dem Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ zuzurechnend angesehen (s. besonders Gründe 2.1.6 sowie 2.1.7).

2.6 Die Präsentation D3, wie die für die vorliegende Entscheidung besonders relevanten Folien 7 bis 9, ist somit Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ.

3. Erfinderische Tätigkeit - Hilfsanträge 1 und 1a 3.1 Streitpatent Das Patent betrifft die Bereitstellung von mehrschichtigen Kunststofffolien, insbesondere Verpackungsfolien, auf Basis von Kunststoffrezyklat. Vorzugsweise handelt es sich um Kunststoffrezyklat in Form von sogenanntem Post-Consumer-Kunststoffrezyklat (abgekürzt "PCR", s. Absatz [0001] des Patents).

3.2 Nächstliegender Stand der Technik 3.2.1 In der angefochtenen Entscheidung wurde die Präsentation D3 als nächstliegender Stand der Technik herangezogen. Die Präsentation D3 stellt eine Abfolge von Vortragsfolien u. a. zur Herstellung von dreischichtigen Polyethylen(PE)-Kunststofffolien enthaltend PE-Rezyklat dar. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nicht ersichtlich, dass die in D3 beschriebenen Filme nicht für konkrete Anwendungen (wie Verpackungen) geeignet wären: Es konnten stabile Folien/Filme durch Coextrusion in D3 erhalten werden. Die seitens der Beschwerdeführerin behauptete Fokussierung in D3 auf die analytische Bewertung migrationsrelevanter Inhaltsstoffe steht der Berücksichtigung von D3 als Startpunkt daher nicht entgegen.

3.2.2 Da ausgehend von D3 die erfinderische Tätigkeit aller Anträge der Beschwerdeführerin zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob ein anderes Beweismittel einen noch geeigneteren Startpunkt darstellen würde als D3. Im Folgenden geht die Kammer von der ersten in der Tabelle auf Seite 8 von D3 offenbarten DreischichtKunststofffolie (R1/R1/R1) aus. Sie weist ausweislich der ergänzenden Angaben der Tabelle auf Seite 7 zwei Außenschichten aus Material "R1" aus PCW ("post consumer waste", also PCR) mit je 20 μm Schichtdicke sowie eine mittlere Schicht mit 40 μm Dicke auf, entsprechend einem Schichtdickenverhältnis gemäß Anspruch 1. Dass diese Kunststofffolie nicht als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden kann, wie dies die Beschwerdeführerin vorträgt, kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere ist D3 keine Lehre dahingehend zu entnehmen, welche auf die mittlere Schicht abschirmende Außenschichten aus Primärkunststoff fokussierte bzw. vom Aufbau R1/R1/R1 wegwiese.

3.3 Unterscheidungsmerkmal 3.3.1 Anders als in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, wird nach Ansicht der Kammer eine Sortenreinheit von mindestens 90 Gew.-% nicht unmittelbar und eindeutig in D3 offenbart. Sie ist damit das Unterscheidungsmerkmal von Anspruch 1 gegenüber D3. Hierbei berücksichtigt die Kammer, dass auch LDPE/LLDPE-Blends ausweislich Absatz [0014] des Patents als eine einzige Kunststoffsorte anzusehen ist. Zwar ist diese Sortenreinheit anscheinend eine Mindestanforderung vieler Kunststoffverarbeiter, jedoch wurde nicht belegt, dass eine Sortenreinheit von mind. 90 Gew.-% für die entsprechenden Rezyklatfilme zwingend vorzuliegen hat, um Folienfilme wie beschrieben in D3 zu erhalten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die in D3 untersuchten Verunreinigungen in recyceltem Polyethylen zugegen sind und von einer Sortenreinheit von etwa 100 Gew.-% in D3 ausgegangen werden kann. Der Gegenstand von Anspruch 1 ist damit neu gegenüber D3. 3.3.2 Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ist ein Kunststoff-Rezyklatanteil von mindestens 80 Gew.-%, bezogen auf die Kunststofffolie, in D3 offenbart. Die Folie der Struktur R1/R1/R1, wie ausgewiesen in der Tabelle auf Seite 8, besteht (wie auch deren einzelne Schichten) aus Kunststoffrezyklat (PCW, entsprechend PCR im Patent).

3.3.3 Das Gegenvorbringen der Beschwerdeführerin, die dreischichtigen Folien von D3 wiesen einen maximalen Rezyklatanteil von 50 Gew.-% auf, ist nicht überzeugend. Er basiert auf der Annahme, lediglich die mittlere Schicht rezyklathaltiger Dreischicht-Folien in D3 enthalte Rezyklat. Anders als die Beschwerdeführerin behauptete, handelt es sich bei den in D3 beschriebenen Folien stets um Dreischicht-Filme wie ausgewiesen in der Tabelle auf Seite 8, nie jedoch um Ein- oder Zweischicht-Filme. Hierbei sind Filme mit der Kennung "Material type" "V1", "V2", "R1" und "R2" wie beschrieben auf Seite 20 als Monomaterial-Filme dreier Schichten aus demselben Material zu verstehen. Diesbezüglich wird u. a. auf Seite 20 ein Dreischichtfilm mit der Struktur "A B A" schematisch gezeigt. Die Filme "V1/R1" und "V2/R1" auf Seite 24 der Präsentation, wenn auch verkürzt dargestellt, sind im Lichte von Folien 7 und 8 Strukturen mit Material V1 oder V2 als Außenschichten und Material R1 als mittlerer Schicht, nicht hingegen Zweischicht-Filme mit einer Schicht Material V1 und einer Schicht Material R1. Der Umstand, dass auf Vortragsfolie 30 explizit ein Film "V1/R1/V1" offenbart wird, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Daher ist die Präsentation D3 bezüglich der Filmstrukturen konsistent und als im Rahmen der Lehre der Tabelle auf Seite 8 angelegt zu sehen.

3.3.4 Auch weisen Schichten desselben Materials unterschiedlicher Schichtdicke unterschiedliche mechanische Eigenschaften auf, wie dies auch insbesondere Absätze [0095] und [0120] des Patents widerspiegeln. Durch die Offenbarung unterschiedlicher Schichtdicken desselben Materials in D3 wird daher das Merkmal "wobei mindestens zwei der Folienschichten (1a, 1b, 1c) jeweils unterschiedliche mechanische Eigenschaften aufweisen" in D3 implizit offenbart.

3.3.5 Somit ergibt sich als einziges Unterscheidungsmerkmal gegenüber der in D3 offenbarten Folie mit dem Aufbau R1/R1/R1 die Sortenreinheit von mindestens 90 Gew.‑%.

3.4 Technische Wirkung und resultierende objektive technische Aufgabe 3.4.1 Eine auf dem Unterscheidungsmerkmal beruhende gesonderte technische Wirkung sieht die Kammer nicht und wurde nicht belegt.

3.4.2 Diesbezüglich sah die Beschwerdeführerin als technische Wirkungen qualitativ hochwertige, sortenreine Kunststofffolien mit hohem Rezyklatanteil, die durch gute mechanische Eigenschaften besonders für die Verwendung im Nicht-Lebensmittelbereich geeignet seien. Im schriftlichen Beschwerdeverfahren definierte sie ferner die objektive technische Aufgabe als die Bereitstellung technisch funktionaler Kunststofffolien auf Basis hochrezyklathaltiger Materialien.

3.4.3 Wie oben dargelegt, konnten jedoch in D3 stabile Folien/Filme durch Coextrusion erhalten werden. Mechanische Mindestanforderungen scheinen also auch für die aus kommerziellem Rezyklatmaterial R1 (LDPE/LLDPE) bestehenden Monomaterial-Rezyklatfilme mit der Schichtfolge R1/R1/R1 erfüllt zu sein. Bei ihrer Herstellung wurde eine Anlage für den Industriemaßstab eingesetzt (siehe Vortragsfolie 8). Weitergehende bestimmte mechanische Anforderungen werden in Anspruch 1 nicht erwähnt.

Anders als die Beschwerdeführerin vorträgt, ist der Gegenstand von Anspruch 1 somit auch nicht auf für bestimmte Anwendungen "ausgereifte Folien" beschränkt.

3.4.4 Die Kammer sieht die objektive technische Aufgabe daher in der Bereitstellung weiterer Kunststofffolien.

3.5 Naheliegen 3.5.1 Solche Grade an Sortenreinheit definieren im Fachgebiet Kunststoffrezykling übliche Mindestanforderungen von Verarbeitern von Recyclingkunststoff an die Materialreinheit. So sind selbst Sortenreinheiten von 95 Gew.-% für Kunststoffe üblich in Kunststoffrezyklaten.

3.5.2 Ausgehend von D3 und vor die zu lösende technische Aufgabe gestellt, hätte eine Fachperson daher in angemessener Erfolgserwartung Kunststofffolien mit den Merkmalen von Anspruch 1 hergestellt, welche auch eine Sortenreinheit von mindestens 90 Gew.-% aufweisen. Diese können ausweislich D3, u. a. Folie 7 (aber auch Verweise auf typische Abbauprodukte von Stabilisatoren und Weichmacher stammend von bereits verwendetem Kunststoff in u. a. Folien 15, 16, 20, 28, 32), auch gerade aus PCR als typischem Recyclatmaterial bestehen.

3.5.3 Dass D3 von der Verwendung der Folie mit dem Aufbau R1/ R1/R1, welche als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen wird, weglehren würde, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, kann die Kammer nicht erkennen. Vielmehr suggeriert D3, dass alle in der D3 zu Grunde liegenden Studie verwendeten Dreischicht-Filme sicher für Lebensmittelkontakt im Hinblick auf die Parameter "OM" ('Overall Migration', also Gesamtmigration von Substanzen aus dem Testfilm) und "SM" ('Specific Migration', also spezifische Migration von Einzelsubstanzen aus dem Testfilm) sind, vgl. letzter Absatz von Vortragsfolie 33. Somit wären u. a. auch der Film R1/R1/R1 grundsätzlich für Lebensmittelanwendungen geeignet.

3.5.4 Aus diesen Gründen ist der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 naheliegend im Lichte von D3 und allgemeinem Fachwissen und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

3.6 Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a, da gegenüber D3 keine weiteren Unterscheidungsmerkmale hinzutreten.

4. Hilfsanträge 2 bis 10 und 2a bis 10a - erfinderische Tätigkeit 4.1 Das in Hilfsantrag 2 hinzutretende Merkmal der summierten Schichtdicken der äußeren Folienschichten von 35 bis 65 % der Gesamtschichtdicken der Folie ergibt sich explizit aus den Angaben in Vortragsfolie 7 und stellt somit kein weiteres Unterscheidungsmerkmal dar. Gleiches gilt für Anspruch 1 von Hilfsantrag 2a aus den obigen Erwägungen.

4.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 weist zusätzlich einen Kunststoffrezyklatanteil jeder Schicht von mind. 80 % aus. Dieses Merkmal ist in D3 ebenfalls offenbart (s. u. a. Folie 8 und Verweise auf "monomaterial" in D3 allgemein auch für Folien aus Rezyklaten). Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich beim Material R1 in D3 um ein Rezyklat ("Recycled material 1") in Form von PCW. Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin kann die Kammer hierbei keinen diesbezüglichen Widerspruch zu ihrer Argumentation erkennen, dass Primärkunststoffe zu Rezyklatmaterial zur Einstellung von Materialeigenschaften zugesetzt werden können. Die resultierende Zusammensetzung enthält dann neben dem Rezyklatmaterial weitere, zugefügte Komponenten wie Primärkunststoff. Solche sind auf Vortragsfolie 7 für das Recyclatmaterial R1 aber nicht aufgeführt. Daher ist auch der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 und 3a offensichtlich und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.3 Hilfsanträge 4, 4a, 4' und 4" 4.3.1 Zusätzlich zu Hilfsantrag 3 bzw. 3a tritt in Anspruch 1 die Begrenzung des Kunststoffrezyklatanteils in der Kunststofffolie im Bereich von 80 Gew.-% bis 97 Gew.-% und die Anwesenheit von Primärkunststoffen der gleichen Kunststoffsorte wie das Kunststoffrezyklat in Mengen von 0,1 Gew.-% bis 15 Gew.-% sowie weiterer spezifizierter Inhaltsstoffe in Mengen von 0,1 Gew.-% bis 20 Gew.-% in der Kunststofffolie hinzu.

4.3.2 Gemäß der Beschwerdeführerin liege die zu lösende Aufgabe darin, die Endeigenschaften der Kunststofffolie einstellen zu können. Es kann dahinstehen, ob diese Aufgabe im Wesentlichen über den gesamten beanspruchten Bereich gelöst ist, da sich auch unter Zugrundelegen dieser Aufgabe der beanspruchte Gegenstand aus den unten angeführten Gründen in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

4.3.3 Der Fachperson war der Zusatz von Primärkunststoff zu Kunststoffrezyklat zum Zweck der Einstellung des Eigenschaftenprofils als übliche Maßnahme bekannt. Auch ergibt sich bereits aus D3, dass die Eigenschaften von PCW in Mischungen mit anderem Kunststoffmaterial variiert werden können. Ein von der Beschwerdeführerin behauptetes Weglehren im Stand der Technik von der Integrierung von lediglich geringen Mengen Primärkunststoff in die äußeren Schichten von mehrschichtigen Kunststofffolien kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere können einzelne, in Patentschriften wie den von der Beschwerdeführerin zitierten D22 und D34, offenbarte besondere Ausführungsformen diese übliche Maßnahme nicht in Frage stellen.

4.3.4 Der Zusatz weiterer Inhaltsstoffe, etwa von Stabilisatoren oder weiteren Additiven, zu Kunststoffzusammensetzungen zur Beeinflussung der Materialeigenschaften war wiederum im Fachgebiet üblich. Bereits die eingesetzten Kunststoffrezyklate von D3 enthalten solche weiteren Inhaltsstoffe/ Additive.

4.3.5 Bei Anwesenheit dieser zusätzlichen Inhaltsstoffe im beanspruchten Bereich ergibt sich ferner zwangsläufig eine Reduzierung des relativen Massenanteils des Kunststoffrezyklats (z. B. auf 80 Gew.-% der Gesamtmasse der Folie).

4.3.6 Die Fachperson hätte daher ausgehend von D3 Veranlassung gehabt, die besagten Komponenten in den beanspruchten Mengen, kombiniert mit der geforderten Sortenreinheit der Kunststoffsorte, zu implementieren und wäre daher in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 4a erfüllt daher nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ und beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.3.7 Was den Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4' betrifft, hätte die Fachperson nicht nur die in Hilfsantrag 4 geforderten Änderungen in naheliegender Weise vorgenommen, sondern auch die Verwendung der in D3 beschriebenen Folien grundsätzlich für NichtLebensmittel-Verpackungen in Betracht gezogen. Letztere zeichnen sich durch weniger strenge Vorgaben hinsichtlich anwesender Verunreinigungen aus. Diese entfallenden Randbedingungen lassen daher größeren Spielraum für die Realisierung der Verpackung zu. So weist auch Vortragsfolie 5 von D3 auf Anwendungen von Recycling-Material für Verpackungen allgemein hin. Weitere Vorgaben wie mechanische Eigenschaften oder hinsichtlich der Art der Verwendung werden in Anspruch 1 nicht gemacht. Die Kammer vermag daher keine Notwendigkeit einer technischen Weiterentwicklung der Lehre von D3 für die Bereitstellung von Verpackungsfolien im Nichtlebensmittelbereich erkennen. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 naheliegend für eine Fachperson und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

4.3.8 In Anspruch 1 von Hilfsantrag 4'' wurden gegenüber Hilfsantrag 4 die Mengenbereiche für Kunststoffrezyklat, Primärkunststoffe der gleichen Kunststoffsorte sowie weitere Inhaltsstoffe eingeengt. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin eine enge Abstimmung von Materialkomponenten für eine Verwendung zu Verpackungszwecken im Nichtlebensmittelbereich geltend. Warum diese im beanspruchten Bereich diesbezüglich besser abgestimmt wären als jene in Hilfsantrag 4 wurde jedoch nicht nachgewiesen. Die beanspruchten Mengenbereiche sind hierbei jedoch im Fachgebiet üblich. Aus diesen Gründen können die eingeschränkten Mengenbereiche die Einwände gegenüber dem Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D3 nicht beheben. Der Gegenstand von Anspruch 1 von Hilfsantrag 4'' erfüllt daher nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ. Da die Kammer über den in das Einspruchsverfahren nicht zugelassenen Hilfsantrag 4'' in der Sache entschied, muss die Frage, ob dieser Antrag von der Einspruchsabteilung zu Recht nicht zugelassen wurde, nicht erörtert werden.

4.4 Hilfsanträge 5 bis 10 4.4.1 Hinsichtlich der Hilfsanträge 5 bis 10 hat die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung in Punkt 11 überzeugend begründet, weshalb diese nicht das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit erfüllen. Den entsprechenden hinzutretenden Merkmalen von Anspruch 1 kann wiederum keine besondere technische Wirkung zuerkannt werden. Die Parameterwerte der Kunststofffolie definieren vielmehr, entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin, Mindestanforderungen an die Kunststofffolien, um als Verpackungsmaterial eingesetzt werden zu können. Dass das Erreichen dieser Eigenschaften überraschend für die Fachperson gewesen wäre, wurde seitens der Beschwerdeführerin (welche diesbezüglich nachweispflichtig gewesen wäre) nicht belegt. Vielmehr wurden auch im Patent diese Werte durch "in an sich bekannter Weise" (vgl. Absätze [0232] und [0233]) erzielt. Zudem werden in D3 kommerziell verfügbare Rezyklatmaterialien getestet. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Verwendung solcher Kunststoffrezyklate implizit dieselben Eigenschaften erzielt werden wie bei Verwendung von Rezyklatmaterialien im Patent. Anspruch 1 enthält insoweit jeweils keine weiteren technischen Einschränkungen.

4.4.2 Ausgehend von D3 hätte die Fachperson daher die beanspruchten Parameterwerte gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 bis 10 ohne erfinderisches Zutun implementiert, um gebrauchsfähige Dreischichtfolien aus Kunststoffrezyklat herzustellen. Hinsichtlich Anspruch 1 von Hilfsanträgen 8 bis 10 (und analog Hilfsantrag 8a bis 10a) wurde oben bereits erwähnt, dass eine Sortenreinheit von beispielsweise 95 Gew.-% für Kunststoffrezyklate üblich ist. Daher gelten die oben in Punkten 3.4 bis 3.6, 4.1, 4.2 sowie 4.3.1 bis 4.3.7 getätigten Erwägungen entsprechend.

4.4.3 Daher erfüllt auch der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 5 bis 10 - und im Lichte der Vorwegnahme des Merkmals PCR in D3 entsprechend auch Hilfsanträge 5a bis 10a - nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein