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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 18.06.2026 – T 808/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.03

ECLI:EP:BA:2026:T080824.20260618

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0808/24 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 18. Juni 2026 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Bauer Maschinen GmbH Bauer-Strasse 1 86522 Schrobenhausen (DE) Vertreter:

Wunderlich & Heim Patentanwälte PartG mbB Irmgardstraße 3 81479 München (DE) Beschwerdegegner:

Liebherr-Werk Nenzing GmbH Dr.-Hans-Liebherr-Strasse 1 6710 Nenzing (AT) (Patentinhaber) Vertreter:

Lorenz Seidler Gossel Part. mbB Widenmayerstr. 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3268538 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 26. April 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

J. Hoppe B. Goers R. Baltanás y Jorge

Sachverhalt und Anträge

I. Das Europäische Patent mit der Nummer 3 268 538 betrifft ein Verfahren zur Bodendruckbegrenzung während des Betriebs eines Ramm- und/oder Bohrgerätes sowie eine Arbeitsmaschine, die konfiguriert ist, das Verfahren auszuführen.

II. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass das Patent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1, eingereicht mit Schreiben vom 24. November 2023, den Erfordernissen des EPÜ genügt.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Schlussanträge wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) nahm im Verlauf der Verhandlung die Hilfsanträge 1a und 2 bis 6 zurück und beantragte abschließend, - - die Beschwerde zurückzuweisen, d.h. die Aufrechterhaltung des Streitpatents in der Fassung des als "Hilfsantrag 1" bezeichneten Antrags, eingereicht am 24.November 2023 sowie hilfsweise, das Patent in einer der folgenden Fassungen in der angegebenen Reihenfolge aufrecht zu erhalten: Hilfsantrag 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, eingereicht mit Schreiben vom 23. Januar 2026. IV.

V. Die folgenden Dokumente sind relevant für diese Entscheidung. D7:

CN 103663210 A D7a:

Übersetzung von D7 D12:

K. Krollmann, J. Grabe, "Standsicherheit von Spezialtiefbaugeräten", Proceedings der Fachtagung Spezialtiefbau der BG Bau, 9. Juni 2011, Hamburg Wortlaut der maßgeblichen Ansprüche a) Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags (im Folgenden "Hilfsantrag 1") haben den nachfolgenden Wortlaut, wobei die Merkmalsnummerierung in "[]" von der Kammer hinzugefügt wurde. Die Änderungen gegenüber Anspruch 1 bzw. Anspruch 8 wie ursprünglich eingereicht sind fett bzw. durchgestrichen hervorgehoben.

Anspruch 1:

"[1] Verfahren zum Betrieb einer mobilen Arbeitsmaschine mit zur Bodendruckbegrenzung während des Betriebs eines Ramm- und/ oder Bohrgerätes, gekennzeichnet durch die mit den Schritten:

[2] Bestimmen eines Grenzwertes in Gestalt des maximal zulässigen Bodendrucks durch manuelle Eingabe durch die Bedienperson und / oder Durchführung einer automatischen Messung; [3] Einstellen der aktuellen Gerätekonfiguration wie insbesondere der Mäklerlänge oder der Ballastierung; [4] Ermitteln der aktuellen Gerätebelastung und Berechnenung des tatsächlichen Bodendrucks durch ein Rechenmodell und entsprechende Sensoren, wobei eine Berechnung der Belastung der Arbeitsmaschine durchgeführt wird; [5] Vergleichen des berechneten tatsächlichen Bodendrucks mit dem Grenzwert in Gestalt des maximal zulässigen Bodendrucks; und [6] Rückmelden des Vergleichsergebnisses an die Bedienperson der Arbeitsmaschine und / oder Stoppen einer bodendrucksteigernden Bewegung der Arbeitsmaschine bei Überschreiten eines Grenzwerts des wenn der tatsächlichen Bodendrucks den Grenzwert überschreitet; [7] wodurch die Berücksichtigung des Grenzwertes in Gestalt des maximal zulässigen Bodendrucks zum Abschaltkriterium werden kann."

Anspruch 6:

"Arbeitsmaschine insbesondere in Form eines Ramm- und/ oder Bohrgerätes, mit Vorrichtung zum Durchführen eines Sensorik und Steuerung, die mittels Algorithmen konfiguriert ist, das Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7 5 auszuführen."

b) Anspruch 1 von Hilfsantrag 2a entspricht dem Hilfsantrag 1, wobei zusätzlich folgende fett und durchgestrichen hervorgehobene Änderungen in den Merkmalen [1] und [3] von Anspruch 1 vorgenommen wurden:

"[1'] Verfahren zur Bodendruckbegrenzung während des Betriebs einer mobilen Arbeitsmaschine in Form eines Ramm- und/oder Bohrgerätes," "[3']" Einstellen der aktuellen Gerätekonfiguration wie insbesondere der Mäklerlänge oder der Ballastierung, was die Einstellung einer Ballastierung und/oder einer Mäklerlänge umfasst;" c) Anspruch 1 von Hilfsantrag 3a entspricht dem Hilfsantrag 1, wobei das oben aufgeführte Merkmal [1'] aufgenommen und zusätzlich folgende fett hervorgehobene Änderung in Merkmal [2] von Anspruch 1 vorgenommen wurde:

"[2'] Bestimmen eines Grenzwertes in Gestalt des maximal zulässigen Bodendrucks durch manuelle Eingabe durch die Bedienperson und / oder durch Durchführung einer automatischen Messung des maximal zulässigen Bodendrucks" d) Anspruch 1 von Hilfsantrag 4a entspricht dem Hilfsantrag 1, wobei das oben aufgeführte Merkmal [1'] aufgenommen und zusätzlich folgende fett hervorgehobene Änderung in Merkmal [3] von Anspruch 1 vorgenommen wurde:

"[3''] Einstellen der aktuellen Gerätekonfiguration, wie insbesondere der Mäklerlänge oder der Ballastierung, von der Bedienperson des Ramm- und/oder Bohrgerätes und/oder durch spezielle Sensoren, die automatisch die aktuelle Konfiguration des Ramm- und/ oder Bohrgerätes erfassen;" e) Anspruch 1 von Hilfsantrag 5a entspricht dem Hilfsantrag 1, wobei das oben aufgeführte Merkmal [1'] aufgenommen und zusätzlich folgende fett und durchgestrichen hervorgehobene Änderung in Merkmal [7] von Anspruch 1 vorgenommen wurde:

"[7'] wodurch die Berücksichtigung des Grenzwertes in Gestalt des maximal zulässigen Bodendrucks zum ein Abschaltkriterium werden kann ist" f) VI. Anspruch 1 von Hilfsantrag 6a kombiniert die Änderungen der Hilfsanträge 2a bis 5a. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin a) Hilfsantrag 1- Unzulässige Erweiterung Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung unzulässig erweitert, da die Beschränkung auf eine mobile Arbeitsmaschine weggelassen wurde. Dies sei weder in der Beschreibung der ursprünglich eingereichten Fassung noch im ursprünglich eingereichten Anspruch 8 so offenbart. Selbst wenn die Übertragung des ursprünglich offenbarten Verfahrens auf eine stationäre Arbeitsmaschine für die Fachperson offensichtlich sein sollte, so ergebe sich hieraus keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung, wie dies der Goldstandard fordere.

b) Hilfsantrag 2a - Zulassung Hilfsantrag 2a sei nicht in das Verfahren zuzulassen, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen. Der Einwand unzulässiger Erweiterung liege seit der Einspruchsbegründung vor. Zudem seien die Änderungen des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber dem des Hilfsantrags 1 prima facie nicht geeignet, den Einwand mangelnder erfinderischen Tätigkeit über die Offenbarung von D7 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen, wie in D12 offenbart, auszuräumen.

c) Hilfsanträge 3a bis 6a - Zulassung Die Hilfsanträge 3a bis 6a seien aus den gleichen Gründen wie die vorhergehenden Hilfsanträge nicht in das Verfahren zuzulassen, da prima facie auch durch die dortigen Änderungen der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht ausgeräumt werde.

VII. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdegegnerin

a) Hilfsantrag 1- Unzulässige Erweiterung Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung nicht unzulässig erweitert. Bereits aus der ursprünglichen Beschreibung auf der Seite 2 und aus dem ursprünglichen Anspruch 8 ergebe sich, dass das Verfahren sich nicht auf mobile Arbeitsmaschinen beschränke. Die Fachperson erkenne aus dem Gesamtzusammenhang der Beschreibung, dass die Mobilität der Arbeitsmaschine nicht wesentlich zur Durchführung des Verfahrens sei. Wesentliche Schritte des Verfahrens könnten beispielsweise auch remote zur Arbeitsmaschine durchgeführt werden. Der ursprüngliche Anspruch 8 beziehe sich auf den ursprünglichen Anspruch 1 nur insoweit, als dies für das Verfahren der Bodendruckbegrenzung zwingend erforderlich sei. Jedoch erfordere keiner der im ursprünglichen Anspruch 1 genannten Schritte zwingend eine mobile Maschine, was die Fachperson erkenne. Das Verfahren sei erkennbar für jegliche Form von Arbeitsmaschinen anwendbar, bei denen ein Kippen aufgrund eines zu hohen Bodendrucks drohe. Dies sei auch bei stationären Maschinen der Fall.

b) Hilfsantrag 2a - Zulassung Hilfsantrag 2a sei in das Verfahren zuzulassen, da es sich um eine unmittelbare Reaktion auf die vorläufige Meinung der Kammer handele und die Änderung zur Behebung des Einwands der unzulässigen Erweiterung strukturell einfach sei und keinen neuen Sachverhalt einführe. Auch beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 prima facie auf einer erfinderischen Tätigkeit. D7 offenbare kein Verfahren zur Bodendruckbegrenzung (Merkmal [1]). Eine zweistufige Berechnung des Bodendrucks aus der Gerätebelastung ohne Verwendung von Bodendrucksensoren gehe nicht aus D7 hervor. Zudem verstehe die Fachperson, dass die berechnete Gerätebelastung verwendet werde, um in den nachfolgenden Schritten den Bodendruck zu berechnen, was in D7 nicht offenbart sei. Eine Einstellung der Gerätekonfiguration im Sinne von Merkmal [3]/[3'] sei ebenfalls nicht in D7 offenbart. In D7 erfolge eine Einstellung der Gerätekonfiguration bzw. der Ballastierung nicht im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Bodendruckbegrenzung. Die Unterscheidungsmerkmale seien auch aus D12 nicht nahegelegt, wobei D12 noch nicht einmal ein Verfahren zur Bodendruckbegrenzung offenbare und sich das Verfahren von einem mobilen Kran wie in D7 ohnehin nicht auf ein Bohrgerät übertragen lasse.

c) Hilfsanträge 3a bis 6a - Zulassung Die Hilfsanträge 3a bis 5a dienten der Überwindung der Einwände unter Artikel 123(2) EPÜ, Hilfsantrag 6a kombiniere die Änderungen dieser Hilfsanträge mit den Änderungen in Hilfsantrag 2a. Die Hilfsanträge 3a bis 6a seien aus den gleichen Gründen wie Hilfsantrag 2a in das Beschwerdeverfahren zuzulassen und beruhten in gleicher Weise wie Hilfsantrag 2a auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag 1 - Unzulässige Erweiterung Hilfsantrag 1 ist nicht gewährbar, da der Gegenstand des Anspruchs 1 unzulässig erweitert wurde. Die im Folgenden verwendeten Bezüge beziehen sich auf die ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

1.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist in Merkmal [1] die Beschränkung auf mobile Arbeitsgeräte ("zum Betrieb einer mobilen Arbeitsmaschine mit... ") gestrichen, die Teil des ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 war.

1.2 Die Einspruchsabteilung kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass die Streichung keine unzulässige Erweiterung darstelle. Sie stützte diese Schlussfolgerung auf die folgenden Argumente. - - - Es sei weder in der Beschreibung noch in dem zugehörigen Ausführungsbeispiel als wesentlich dargestellt, dass die Arbeitsmaschine mobil ist. Selbst bei einer mobilen Arbeitsmaschine werde das Verfahren im stationären Zustand durchgeführt. Der Zweck, ein Umstürzen der Maschine auf nachgebendem Untergrund zu vermeiden, sei unabhängig vom Fortbewegen der Maschine, weshalb es für die technische Aufgabe nicht unerlässlich sei, dass die Arbeitsmaschine mobil ist.

Es sei für die Fachperson daher "klar", dass das Verfahren bei Betrieb einer stationären oder mobilen Maschine identisch ausgeführt werde. - Das Weglassen erfordere keine Anpassung der im ursprünglichen Verfahren beanspruchten Schritte. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht.

1.2.1 Die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, die Fachperson erkenne, dass der mobile Charakter der Arbeitsmaschine nicht erfindungswesentlich sei und daher weggelassen werden könne. Dabei dürfte sie Kriterien des sogenannten "Dreipunkte-Tests" (oder "Wesentlichkeitstest") angewendet haben. Dieser Test wird jedoch gemäß jetziger Rechtsprechung nicht mehr als geeignet bzw. hinreichend zur Beurteilung der Zulässigkeit einer unzulässigen Erweiterung angesehen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, II.E.1.4.4.c)). Stattdessen hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass der sogenannte "Goldstandard" maßgeblich ist (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., II.E.1.3.1; G 2/10, Gründe 4.3) und dem folgend findet sich auch in den Richtlinien der Hinweis, dass stets sicherzustellen ist, dass die Änderung die Erfordernisse des Artikel 123(2) EPÜ erfüllt, die in G 2/10 als "Goldstandard" bezeichnet werden (Richtlinien, Stand April 2026, H.V. 3.1).

Gemäß dem Goldstandard kann eine Änderung gegenüber dem Gegenstand der ursprünglich eingereichten Fassung nur im Rahmen dessen erfolgen, was die Fachperson der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Es ist mithin nicht relevant, ob es für die Fachperson offensichtlich ist, dass ein für eine mobile Arbeitsmaschine durchzuführendes Verfahren auch für andere, beispielsweise stationäre Maschinen durchführbar ist. Zu überprüfen ist lediglich, ob die Fachperson eine solche Option unter Heranziehung des Fachwissens als unmittelbar und eindeutig offenbart ansieht.

Hierbei ist die Offenbarungsprüfung unter Heranziehen des allgemeinen Fachwissens von der Offensichtlichkeitsprüfung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit zu unterscheiden (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., II.E.1.3.4.a) und b)). So mag es für die Fachperson aus ihrem Fachwissen heraus naheliegend sein, das im Patent offenbarte Verfahren der Bodendruckbegrenzung für mobile Maschinen auch für stationäre Maschinen anzuwenden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass dies damit auch zumindest implizit offenbart ist.

1.2.2 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien besteht für die Weglassung der Option "mobil" aus den im Folgenden dargelegten Gründen keine Basis in der ursprünglich eingereichten Fassung. Weder Anspruch 8 alleine noch die Gesamtoffenbarung offenbaren ein Verfahren zur Bodendruckbegrenzung für eine nicht mobile Arbeitsmaschine.

Bereits dem ersten Absatz auf Seite 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibung ist zu entnehmen, dass nicht nur allgemein ein Verfahren zur Begrenzung des Bodendrucks beim Betrieb irgendeiner Arbeitsmaschine offenbart wird, sondern ein Verfahren für eine mobile Arbeitsmaschine: "Die vorliegende Erfindung betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer mobilen Arbeitsmaschine mit Bodendruckbegrenzung". Als allgemeinste Ausführungsform werden diese mobilen Maschinen im ersten Satz des zweiten Absatzes als dazu dienend offenbart, "Lasten zu bewegen oder maschinelle Arbeiten zu verrichten". Die Fachperson versteht bereits hieraus, dass die Anmeldeunterlagen grundsätzlich mobile Arbeitsmaschinen betreffen, selbst wenn diese Spezifizierung nicht an allen Stellen explizit wiederholt wird.

Im Hinblick auf diese eindeutige Definition des Ausgangspunktes beziehen sich dann auch der zweite und dritte Absatz auf Seite 2 (hier ist auch von "dem Fahrer" die Rede; siehe letzten Absatz auf Seite 2) auf eine mobile Arbeitsmaschine. Auch das in Figur 2 gezeigte Ausführungsbeispiel betrifft eine mobile Arbeitsmaschine. Soweit die zugehörige Beschreibung der Figur 2 insoweit von einer "beispielhaften Arbeitsmaschine" spricht, betrifft dies lediglich die Spezifizierung auf Ramm- und Bohrgeräte als Unterkategorie einer mobilen Maschine zur Verrichtung von Arbeiten. Zwar findet sich in der Beschreibung der Figur 1 auf Seite 5, auf die die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat, keine explizite Spezifizierung als mobile Arbeitsmaschine, auf der nachfolgenden Seite 6 wird im Rahmen der Erläuterung des Ablaufdiagramms der Figur 1 indes wieder eine mobile Arbeitsmaschine erwähnt, so dass die unterbliebene Spezifizierung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - im Lichte der Gesamtoffenbarung nicht klar und eindeutig ein separates Ausführungsbeispiel für eine nicht mobile Arbeitsmaschine offenbart. Die gesamten weiteren ursprünglich eingereichten Unterlagen geben ebenfalls keinen unmittelbaren und eindeutigen Hinweis, dass die Erfindung ganz allgemein auch ein Verfahren zur Begrenzung des Bodendrucks nicht mobiler Arbeitsmaschinen betreffen könnte.

Soweit die Beschwerdegegnerin auf die angeblich optionale Erwähnung eines Fahrwerkes auf Seite 7, zweiter Absatz, verweist, so ist hier das Fahrwerk gerade nicht lediglich als optionaler Teil der Maschine dargestellt (bestimmter Artikel "des Fahrwerks"). Optional ist lediglich, dass das Fahrwerk der Arbeitsmaschine (im Ramm- oder Bohrbetrieb) an der Abstützung beteiligt ist.

1.2.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert mit Verweis auf den ursprünglichen Anspruch 8, dass die Arbeitsmaschine zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 konfiguriert sein könne, ohne dass die Arbeitsmaschine selbst mobil sein müsse. Ausreichend sei, dass die Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 geeignet sei.

Jedoch überzeugt auch dieser Verweis auf Anspruch 8 nicht. Zwar ist dort nicht explizit definiert, dass die beanspruchte Arbeitsmaschine eine mobile Arbeitsmaschine ist, dies ergibt sich jedoch mittelbar durch den Rückbezug "Arbeitsmaschine [...] mit Vorrichtung zum Durchführen eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 7". Auch besteht ein direkter technischer Zusammenhang zwischen der Mobilität der Arbeitsmaschine und dem Verfahren gemäß Anspruch 1, weil wechselnde Standorte einer mobilen Arbeitsmaschine besondere Herausforderungen an die Beurteilung und Begrenzung des während des Betriebs variierenden Bodendrucks stellen.

Da der ursprüngliche Anspruch 1 - im Einklang mit der Einführung der Erfindung in der Beschreibung - ausschließlich auf ein Verfahren zum Betrieb einer mobilen Arbeitsmaschine gerichtet ist, ist die Maschine gemäß Anspruch 8, die ein solches Verfahren durchführt, ebenfalls eine Arbeitsmaschine zum mobilen Betrieb und ist somit auch nur so offenbart.

Dabei ist unerheblich, ob die in Anspruch 1 definierten Schritte auch für ein nicht mobiles Arbeitsgerät geeignet wären. Eine solche Erkenntnis mag sich der Fachperson in naheliegender Weise erschließen. Eine unmittelbare und eindeutige ursprüngliche Offenbarung eines Verfahrens für eine nicht mobile Arbeitsmaschine ergibt sich hieraus jedoch nicht.

1.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin auf eine mögliche externe Übertragung des Wertes für den maximal zulässigen Bodendruck auf die Maschine verweist (Seite 6, Absatz 2, vgl. auch die Unterscheidung zwischen "Arbeitsmaschine" und "Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" im ursprünglichen Anspruch 8), ändert dies nichts. Wenngleich die Durchführung sämtlicher Schritte unmittelbar an der mobilen Maschine dabei anspruchsgemäß nicht erforderlich ist, erfolgt auch diese Werteübertragung gemäß der ursprünglichen Offenbarung im Rahmen des Betriebs einer mobilen Arbeitsmaschine, denn die Beschreibung gibt keinen Hinweis darauf, dass es sich insoweit um eine stationäre Maschine handeln würde.

1.2.5 Der als Hilfsantrag 1 bezeichnete Antrag entspricht daher nicht der Vorgabe des Artikels 123(2) EPÜ.

2. Hilfsantrag 2a -Zulassung Die Kammer hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, den Hilfsantrag 2a nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

2.1 Hilfsantrag 2a wurde erstmals nach Zustellung der Kammermitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK eingereicht. Hilfsantrag 2a entspricht dem Hilfsantrag 2, wobei Anspruch 1 auf eine mobile Arbeitsmaschine eingeschränkt worden ist, so dass eine Änderung des Beschwerdevorbringens erfolgt ist. Die Zulassung des Hilfsantrags 2a unterliegt somit dem Ermessen der Kammer gemäß Artikel 13(2) VOBK.

2.2 Die Änderung gegenüber Hilfsantrag 2 ist eine Reaktion auf einen der Einwände unter dem Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ. Zu dem Argument der Beschwerdegegnerin, dass es sich hierbei lediglich um eine direkte Reaktion auf einen formalen Einwand der Kammer handle, ist anzumerken, dass dieser Einwand nicht erstmals in der Mitteilung der Kammer, sondern bereits mit der Einspruchsbegründung vorgebracht, in der angefochtenen Entscheidung adressiert und in der Beschwerdebegründung wiederholt wurde. Folglich handelt es sich nicht um einen neuen Einwand der Kammer und es ist zu berücksichtigen, dass Artikel 12(3) VOBK verlangt, dass die Parteien bereits mit der Beschwerdebegründung bzw. Erwiderung ihr vollständiges Beschwerdevorbringen präsentieren und hierzu alle geltend gemachten Anträge anführen müssen. Demzufolge ist es nicht gerechtfertigt, abzuwarten, wie die Kammer den bereits von der gegnerischen Partei vorgetragenen Einwand in ihrer vorläufigen Einschätzung beurteilt und erst danach Änderungen einzureichen, selbst wenn diese sich in überschaubarem Umfang halten. Stichhaltige Gründe für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die verspätete Einreichung rechtfertigen könnten, ergeben sich aus dem Verfahrensablauf daher nicht.

2.3 Zusätzlich wird angemerkt, dass Hilfsantrag 2a auch in der Sache prima facie nicht überzeugt, wie bereits in der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK für den damaligen Hilfsantrag 1 in analoger Weise dargelegt. Laut ständiger Rechtsprechung können die Kammern in der dritten Stufe des Konvergenzansatzes in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (2) VOBK ergänzend auch Kriterien heranziehen, die für die Ermessensausübung bei Änderungen in der zweiten Stufe des Konvergenzansatzes maßgeblich sind, d. h. wie in Artikel 13 (1) VOBK festgelegt (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11.Auflage, 2025, V.A.4.5.4.e). Die Änderungen in Anspruch 1 von Hilfsantrag 2a gegenüber Hilfsantrag 1 sind aus den im Folgenden dargelegten Gründen prima facie nicht geeignet, den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D7 in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen, belegt durch D12, auszuräumen.

2.3.1 Unterscheidungsmerkmale Neben der Beschränkung auf mobile Arbeitsgeräte ist die Konkretisierung des Einstellens der aktuellen Gerätekonfiguration auf Ballastierung und/oder Mäklerlänge (Merkmal [3']) die einzige Einschränkung gegenüber Anspruch 1 von Hilfsantrag 1. Diese beiden Merkmale manifestieren indes keine zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale gegenüber D7. Wie im Folgenden erläutert, ist prima facie das einzige Unterscheidungsmerkmal des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber D7, dass sich D7 nicht auf ein in Form eines Ramm- und/oder Bohrgeräts ausgestaltetes Arbeitsgerät bezieht (Merkmal [1']).

a) Ramm- und/ oder Bohrgerät (Merkmal [1']) Eine generische Offenbarung ist keine Offenbarung eines speziellen Merkmals (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., I.C.5.2.6). Daher kann die generische Offenbarung von raupenbasierten Arbeitsmaschinen in D7 (siehe D7a, Absatz [0036]:

"crawler-type machinery") bzw. eines Raupenkrans (siehe D7a, Absatz [0004] und die Figuren 2 und 3) die spezifischen Ramm- und/ oder Bohrgeräte gemäß Merkmal [1'] - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorwegnehmen. Merkmal [1'] ist somit ein Unterscheidungsmerkmal.

b) Einstellung der Maschinenkonfiguration (Merkmal [3']) Die Einstellung der Maschinenkonfiguration in Form der Ballastierung gemäß Merkmal [3'] ist in D7 offenbart. Das "Einstellen" einer Gerätekonfiguration umfasst nicht nur das Erfassen und die Eingabe von Konfigurationsdaten, sondern auch die tatsächliche (mechanische) Konfiguration einer Maschine für einen bestimmten Einsatzzweck. Wie auch in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, ist die Einstellung der Maschinenkonfiguration vor Nutzung einer Maschine stets durchzuführen und zumindest implizit in D7 offenbart. Hierzu gehört bei dem raupenbasierten Arbeitsgerät in D7 zumindest auch die Einstellung der Ballastierung. Dies ergibt sich bereits implizit für das in D7 ausgeführte Beispiel des Raupenkrans, der stets einen Ausleger hat und für den daher eine Einstellung der Ballastierung erforderlich ist (analog zu dem Rammoder Bohrgerät). Dementsprechend sind auch in der in den Figuren 2 und 3 von D7 dargestellten Arbeitsmaschine schematisch Ballastplatten dargestellt, deren Anzahl und Gewicht vor dem eigentlichen Betrieb der Arbeitsmaschine zu konfigurieren ist. Bereits die Einspruchsabteilung hatte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der Maschinenkonfiguration nicht um eine während des Betriebs veränderbare Größe handeln muss.

2.3.2 Rechnerische Ermittlung des tatsächlichen Bodendrucks und der Gerätebelastung/ Belastung der Arbeitsmaschine (Merkmal [4]) Auch das Merkmal [4] ist in D7 offenbart. In D7 wird der tatsächliche Bodendruck aus den Druckmesswerten ermittelt (also wie gemäß Merkmal [4] "durch entsprechende Sensoren") und in einer Steuerung mittels der eingegebenen Kontaktfläche in einen flächenspezifischen Druck umgerechnet (siehe Absätze [0012], [0026] und [0029]: "grounding specific pressure value=pressure value/contact area"). Das Argument der Beschwerdegegnerin, die hierin lediglich eine "Umskalierung" sieht, die einem Rechenmodell nicht entspreche, ist nicht überzeugend. Auch die (relativ einfache) Umrechnung eines Druckwerts in einen flächenspezifischen Druck beruht auf einer Modellvorstellung und ist somit eine Berechnung auf Basis eines Rechenmodells. Auch das Patent offenbart keine konkrete, grundsätzlich andere Berechnung des Bodendrucks.

Aus der Berechnung der flächenspezifischen Druckwerte der einzelnen Raupen (als Teil des Fahrwerks) ergibt sich auch die "aktuelle Gerätebelastung" (die gemäß der Beschwerdegegnerin der ebenfalls in Merkmal [4] genannten "Belastung der Arbeitsmaschine entspricht"), da die Druckwerte die momentane Lastsituation der Arbeitsmaschine abbilden. Daher erfolgt durch die Ermittlung der Drucklasten inhärent auch eine Berechnung der Belastung der Arbeitsmaschine. Die Merkmale [3'] und [4] fordern im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin anspruchsgemäß nicht, dass die eingestellte aktuelle Gerätekonfiguration in die Berechnung von Bodendruck oder Gerätebelastung eingeht. Merkmal [4] definiert zwar das "Ermitteln der aktuellen Gerätebelastung und Berechnung des tatsächlichen Bodendrucks durch ein Rechenmodell und entsprechende Sensoren". Diese Formulierung umfasst jedoch auch eine von den Daten der Gerätekonfiguration (Ballastierung) unabhängige Ermittlung der Gerätebelastung und erfordert nicht eine rein rechnerische Bestimmung des Bodendrucks, beispielsweise aus an der Maschine anliegenden Lasten. Soweit die Beschwerdegegnerin noch argumentiert, ein entscheidender Vorteil des erfindungsgemäßen Verfahrens sei, dass man auf Bodendrucksensoren verzichten könne, so geht dies ebenfalls nicht aus Anspruch 1 hervor. Auch eine Berechnung des Bodendrucks aus der Gerätebelastung im Sinne eines zweistufigen Berechnungsverfahrens ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - gemäß Anspruch 1 nicht zwingend erforderlich. Dies ist auch in der Beschreibung des Streitpatents lediglich optional genannt (siehe Absatz [0028]). In Figur 1 des Streitpatents sind die einzelnen Berechnungsschritte ebenfalls nicht zwingend als aufeinander aufbauend offenbart, sondern es ist explizit ausgeführt, dass der Verfahrensablauf nicht zwangsläufig ist und einzelne Schritte auch in geänderter Reihenfolge ablaufen können ([0023]).

Es wird im Übrigen auch nicht deutlich, welche weitere Aufgabe der ermittelten aktuellen Gerätebelastung im Verfahren zukommt (anders als der Bodendruck, der zur Überwachung dient und gemäß Merkmal [6] mit einem Grenzwert verglichen wird). Zwar werden im Patent in den Absätzen [0027] bis [0028] Beispiele ausgeführt (Abstützungen; Teile des Fahrwerks), diese spiegeln sich jedoch nicht in den Anspruchsmerkmalen wider.

2.3.3 Naheliegen des Unterscheidungsmerkmals Im Lichte dieses einzigen Unterscheidungsmerkmals wird prima facie der Gegenstand von Anspruch 1 zumindest aus der Zusammenschau von D7 und D12 (als Beleg für allgemeines Fachwissen) nahegelegt. D7 lehrt bereits die Begrenzung des Bodendrucks für raupengetriebene mobile Arbeitsgeräte.

D12 dient als Beleg dafür, dass die Problematik der Notwendigkeit der Bodendruckbegrenzung auch für raupenbasierte mobile Bohrgeräte nach allgemeinem Fachwissen bekannt ist. Wie auch von der Beschwerdeführerin ausgeführt, ist aus D12 bekannt, dass durch den Bodendruck bei mobilen Arbeitsgeräten mit Raupenantrieb Probleme der Standsicherheit auftreten können (Kapitel 1.3.1; Seiten 3 und 4). Als Beispiel wird hier ein mobiles, kettengetriebenes Bohrgerät diskutiert (siehe Figuren 6 bis 8; zudem werden auf Seite 4 auch Ramm- und Hammergeräte genannt). Bei solchen Geräten können gemäß D12 - im Vergleich zu Kränen - "extremen Spitzendrücke [...] zu plötzlichem Grundbruch führen" (letzter Satz von Kapitel 1.3.1). Auch hier wird als Gerätebelastung der Bodendruck der einzelnen Raupen betrachtet. Somit liegt es für die Fachperson prima facie nahe, ein Verfahren wie offenbart in D7, in dem der Bodendruck für ein raupengetriebenes Arbeitsgerät ermittelt, mit einem Grenzwert verglichen und bei dessen Überschreitung abgeschaltet wird (siehe D7a, Absätze [ 0012] und [0030] sowie Ansprüche 2 und 3), auch für ein raupengetriebenes Bohrgerät gemäß D12 einzusetzen. Eine entsprechende Analogie zwischen einem Raupenkran und einem Bohrgerät wird im Übrigen auch im Patent selbst erwähnt (vgl. Absatz [0017]).

3. Hilfsanträge 3a bis 6a - Zulassung Die Kammer hat auch die Hilfsanträge 3a bis 6a unter Ausübung ihres Ermessens nicht in das Verfahren zugelassen.

3.1 Wie Hilfsantrag 2a liegt auch die Zulassung der Hilfsanträge 3a bis 6a gemäß Artikel 13 (2) VOBK im Ermessen der Kammer. Wie bei Hilfsantrag 2a bezieht sich die zusätzlich vorgenommene Einschränkung auf den bereits seit dem Einspruchsverfahren vorliegenden und mit der Beschwerdebegründung erneut erhobenen Einwand unzulässiger Erweiterung gegen Merkmal [1] des Anspruchs 1 bezüglich der zuvor anhängigen Hilfsanträge 3 bis 6. 3.2 Unstreitig hat die Beschwerdegegnerin die Änderungen in den Hilfsanträgen 3a bis 5a (die im Übrigen die Einschränkung gemäß Merkmal [3'] des Hilfsantrags 2a gar nicht aufweisen) lediglich als Rückfallposition für die weiteren Einwände unzulässiger Erweiterung seitens der Beschwerdeführerin vorgenommen. Ein Beitrag dieser Merkmale zur erfinderischen Tätigkeit ist weder ersichtlich, noch wurde ein solcher von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

3.3 Ebenfalls unstreitig umfasst Anspruch 1 von Hilfsantrag 6a nur die Kombination der Merkmale der Hilfsanträge 2a bis 5a. Somit ergibt sich auch hier verglichen mit Hilfsantrag 2a keine neue Situation zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Vergleich zum Hilfsantrag 2a.

3.4 Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 3a bis 6a prima facie aus den gleichen Gründen wie der des Hilfsantrags 2a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Da keiner der geltend gemachten Anträge erfolgreich ist bzw. zugelassen wurde, ist die Beschwerde erfolgreich und das Patent ist zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Spira J. Hoppe