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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.04.2026 – T 1174/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.09

ECLI:EP:BA:2026:T117424.20260420

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1174/24 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 20. April 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SPG GmbH & Co. KG Dammerhausen 92 49406 Barnstorf (DE) Vertreter:

Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Muni Berka GmbH Am Frohen Busch 06536 Südharz (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Juli 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3632673 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein S. Arrojo G. Decker

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das Streitpatent zurückgewiesen wurde.

II. In der Einspruchsschrift wurde als Einsprechende die "SPG GmbH & Co. KG" ohne weitere Angaben gemäß Regel 76 (2) a) EPÜ in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ genannt; insbesondere fehlte die Anschrift der Einsprechenden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wurde die Beschwerdeführerin von der Einspruchsabteilung auf die fehlenden Angaben hingewiesen und aufgefordert, diese nachzureichen, was eine Woche nach Zugang der Aufforderung geschah. Ausweislich dreier von der Patentinhaberin vorgelegter Handelsregisterauszüge existieren in Deutschland insgesamt drei Unternehmen mit dem Namen der Beschwerdeführerin.

III. In der angefochtenen Entscheidung befand die Einspruchsabteilung, dass der Einspruch zulässig sei, dass die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 und 13 jeweils gegenüber D4 (S. Schwarz, Conserva in aeternum. Die Waffenkultur, Ausgabe 09, März/April 2013, S. 6–11) und D3 (US 3,233,815) neu seien und dass sie ausgehend von D1 (DE 1 181 108) auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

V. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde insbesondere damit, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 13 in der erteilten Fassung ausgehend von D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen oder in Kombination mit D3 bis D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Weiterhin trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Hilfsanträge 1 bis 54 die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ nicht erfüllten. Hilfsantrag 55 sei als verspätet anzusehen (Artikel 12 (4) VOBK) und erfülle zudem die Erfordernisse gemäß Artikel 56 EPÜ nicht; schließlich seien die Hilfsanträge 56 bis 58 verspätet eingereicht worden und daher nach Artikel 13 (2) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.

VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen oder hilfsweise, das Patent im Umfang der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 bis 3, 3a und 4 bis 54, im Umfang des Hilfsantrags 55, der mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, oder im Umfang der mit Schreiben von 31. Dezember 2025 eingereichten Hilfsanträge 56 bis 58 aufrechtzuerhalten.

VII. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Einspruch sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend identifizierbar gewesen sei. Dieser Mangel sei auch nicht durch eine Berichtigung gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ heilbar. Zu dieser Frage bestehe divergierende Rechtsprechung, weshalb eine entsprechende Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorzulegen sei. Zudem seien die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, dass sie die fehlenden Angaben lediglich irrtümlich unterlassen habe. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin verspätet vorgelegten Beweismittel müssten im Verfahren unberücksichtigt bleiben. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdegegnerin, zwei weitere Rechtsfragen der Großen Beschwerdekammer vorzulegen.

Die Beschwerdegegnerin brachte zudem vor, dass die Kammer gemäß Artikel 21 (4) b) EPÜ um Mitglieder mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Sprengstoffe erweitert werden sollte. In der Sache macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung gegenüber dem zitierten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ebenso stünden die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen im Einklang mit den Erfordernissen des EPÜ.

VIII. Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lautet wie folgt:

"1. Verpackter explosivmittelhaltiger Formkörper (18) umfassend i) einen Formkörper mit einem Explosivmittel und einem ausgasenden Zuschlagstoff, insbesondere einem Markierungsmittel, und ii) eine Verpackung (1) umfassend einen Folienbeutel (11) aus einer Verbundfolie (4) umfassend zumindest eine Diffusionsbarriereschicht (2) und ein verschweißbares Material (20), dadurch gekennzeichnet, dass der Folienbeutel (11) eine Öffnung (13) aufweist, durch welche der Formkörper in den Folienbeutel (11) einführbar ist und wobei diese Öffnung (13) durch zumindest eine erste Linienschweißnaht (15) in einem Abstand von weniger als 2 cm zu einer formkörperberührenden Innenfläche des Folienbeutels (11) verschweißt ist."

- Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 6, 11, 16, 21, 26, 31, 36, 41, 46 und 51 entspricht dem des Hauptantrags mit der folgenden, von der Kammer hervorgehobenen Änderung:

"[...] Zuschlagstoff, insbesondere einem in Form eines Markierungsmittels, [...]" - Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 7, 12, 17, 22, 27, 32, 37, 42, 47 und 52 entspricht dem des Hauptantrags mit der folgenden, von der Kammer hervorgehobenen Änderung:

"[...] Zuschlagstoff, insbesondere einem in Form eines giftigen Markierungsmittels, [...]" - Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem des Hauptantrags mit der folgenden, von der Kammer hervorgehobenen Änderung:

"[...] Zuschlagstoff, insbesondere einem Markierungsmittel, wobei der Formkörper ausgast, wobei das Markierungsmittel aus dem Formkörper austritt [...]" - Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 3a, 8, 13, 18, 23, 28, 33, 38, 43, 48 und 53 beruht auf einer Kombination der Ansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3. - Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 4, 9, 14, 19, 24, 29, 34, 39, 44, 49 und 54 entspricht dem des Hauptantrags mit folgendem zusätzlichen Merkmal:

"wobei die erste Linienschweißnaht (15) eine Nahtbreite von weniger als 3 mm aufweist" - Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45 und 50 entspricht dem des Hauptantrags. - Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 55 entspricht dem des Hilfsantrags 1 mit folgendem zusätzlichen Merkmal:

"[...] wobei der Formkörper als Plastiksprengstoff ausgebildet ist [...]" - Die Hilfsanträge 56 bis 58 entsprechen jeweils den Hilfsanträgen 1, 46 und 48, wobei jeweils die Vorrichtungsansprüche gestrichen wurden.

IX. Schlussanträge - Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. - Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen oder hilfsweise, das Patent im Umfang der im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 1 bis 3, 3a und 4 bis 54, im Umfang des Hilfsantrags 55, der mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde, oder im Umfang der mit Schreiben von 31. Dezember 2025 eingereichten Hilfsanträge 56 bis 58 aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe§

Antrag auf Erweiterung der Zusammensetzung der Beschwerdekammer, Artikel 21 (4) b) EPÜ 1. Wenn - wie vorliegend - die angefochtene Entscheidung von einer aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Einspruchsabteilung gefasst worden ist, setzt sich gemäß Artikel 21 (4) a) EPÜ die Beschwerdekammer grundsätzlich aus zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zusammen. Gemäß Artikel 21 (4) b) Alt. 2 EPÜ kann eine Beschwerdekammer auf drei technisch vorgebildete und zwei rechtskundige Mitgliedern erweitert werden, wenn die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert (vgl. insofern auch Artikel 9 VOBK). Gemäß Artikel 3 (3) des Geschäftsverteilungsplans der Technischen Beschwerdekammern für 2026 kann außerdem die bzw. der Vorsitzende einer Kammer ein technisch vorgebildetes Mitglied einer anderen Kammer bestimmen, wenn es die Umstände einer Beschwerde erfordern.

1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Zusammensetzung der Kammer gemäß Artikel 21 (4) b) Alt. 2 EPÜ um ein technisches Mitglied für die Klasse F42 zu erweitern. Sie berief sich dabei auf eine Information auf der Internetseite der Beschwerdekammern, wonach die Zusammensetzung erweitert werde, wenn "die Beschwerdekammer der Meinung ist, dass es die Art der Beschwerde erfordert, z. B. wenn der Streitgegenstand mehrere technische Gebiete betrifft".

1.2 Die Beschwerdegegnerin machte insofern geltend, dass die Beschwerde mehrere unterschiedliche technische Gebiete betreffe, insbesondere Explosivstofftechnik und Verpackungstechnik. Die Bestimmung der maßgeblichen Fachperson sei entscheidend und erfordere spezifische Explosivstoff-Expertise (Klasse F42), nicht bloß allgemeine Verpackungskenntnisse. Die derzeitige Kammer sei primär verpackungstechnisch spezialisiert; es bestehe daher die Gefahr einer Übervereinfachung bzw. Generalisierung explosionsspezifischer Sachverhalte.

1.3 Die Erweiterung der Kammerzusammensetzung von drei auf fünf Mitgliedern im Sinne von Artikel 21 (4) b) Alt. 2 EPÜ steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer. Eine Partei hat keinen Anspruch auf eine solche Erweiterung. Im vorliegenden Fall sieht die Kammer keinen hinreichenden Anlass, die Kammerzusammensetzung zu erweitern. Es ist zwar zutreffend, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht auf ein einziges technisches Gebiet beschränkt ist. So werden auf dem Deckblatt der Patentschrift drei technische Gebiete angegeben, nämlich die Schichtkörpertechnik (IPC-Klasse B32B), die Verpackungstechnik (IPC-Klasse B65D) und die Explosivladungstechnik (IPC-Klasse F42B). Das Streitpatent ist jedoch schwerpunktmäßig der IPC-Klasse B32B zugeordnet (siehe Deckblatt, INID-Codes (51) und (52)), für die die Kammer 3.3.09 gemäß Geschäftsverteilungsplan der Beschwerdekammern zuständig ist. Tatsächlich befasst sich das Patent auch schwerpunktmäßig mit Fragen der Verpackung eines explosivhaltigen Formkörpers und insbesondere - wie den abhängigen Vorrichtungsansprüchen sowie dem Verfahrensanspruch zu entnehmen ist - mit den Verpackungsmodalitäten sowie den Schichtmaterialien der Verpackung. Die Kammer sieht sich daher hinreichend kompetent, die patentrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem beanspruchten Gegenstand zu beurteilen.

1.4 Aus den vorstehenden Gründen wies die Kammer den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erweiterung der Kammerzusammensetzung zurück, so dass es bei der Regelzusammensetzung mit drei Mitgliedern gemäß Artikel 21 (4) a) EPÜ verblieb. Zulässigkeit des Einspruchs 2. Nach Regel 76 (2) a) EPÜ in Verbindung mit Regel 41 (2) c) EPÜ muss die Einspruchsschrift den Namen, die Anschrift und den Staat des Sitzes der Einsprechenden als juristische Person enthalten. Das Fehlen einer dieser Angaben führt jedoch nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern nur dann zur Unzulässigkeit eines Einspruchs, wenn die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist nicht eindeutig identifizierbar ist (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Aufl. 2025, IV.C.2.2.4 a)).

2.1 Die Einspruchsabteilung hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass zwar ein formeller Mangel des Einspruchs vorgelegen habe, da die Identität der Einsprechenden bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht feststellbar gewesen sei. In Anwendung von Regel 139 Satz 1 EPÜ, welche gemäß der Entscheidung T 615/14 unter Verweis auf G 1/12 auf den vorliegenden Fall anwendbar sei und deren Voraussetzungen erfüllt seien, sei durch Nachreichung der notwendigen Angaben dieser Mangel jedoch behoben worden. In diesem Zusammenhang gelangte die Einspruchsabteilung insbesondere zu dem Schluss, dass es die ursprüngliche Absicht der Einsprechenden gewesen sei, die nachgereichte Anschrift bereits in der Einspruchsschrift anzugeben.

2.2 Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung darin zu, dass die Person der Einsprechenden mangels Angabe der Anschrift und vor dem Hintergrund, dass in Deutschland drei Unternehmen mit dem in der Einspruchsschrift angegebenen Namen der Einsprechenden existieren, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist nicht eindeutig identifizierbar war. Damit lag ein Mangel vor, der nicht im Rahmen des Mechanismus gemäß Regel 77 (2) EPÜ geheilt werden kann. Rechtsfolge wäre gemäß Regel 77 (1) EPÜ die Unzulässigkeit des Einspruchs. Berichtigung des Mangels gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ 2.3 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass gemäß den Entscheidungen T 25/85 und T 590/94 dieser Mangel nicht heilbar sei, auch nicht in Anwendung von Regel 139 Satz 1 EPÜ. Die gegenläufige und von der Einspruchsabteilung herangezogene Entscheidung T 615/14 betreffe eine Berichtigung im Beschwerdeverfahren und damit eine grundlegend andere Ausgangslage. Hilfsweise beantragte die Beschwerdegegnerin eine Vorlage an die Große Beschwerdekammer, um zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu klären, ob und inwieweit die in G 1/12 aufgestellten Grundsätze zur Berichtigung gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ auf Einspruchsverfahren anwendbar sind.

2.4 Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung zu, dass der Mangel vorliegend in Anwendung von Regel 139 Satz 1 EPÜ grundsätzlich geheilt werden konnte.

2.4.1 Die Entscheidung T 25/85 betraf bereits einen anderen Fall, weil dort in der Einspruchsschrift überhaupt keine Einsprechende genannt wurde. Soweit außerdem in dieser Entscheidung die Anwendbarkeit von Regel 88 Satz 1 EPÜ 1973 (= Regel 139 Satz 1 EPÜ) verneint wurde, weil die Regeln 55 a), 56 (2) EPÜ 1973 (= Regeln 76 (2) a), 41 (2) c), 77 (2) EPÜ) leges speciales seien, sind vorliegend die Ausführungen in der später ergangenen Entscheidung G 1/12, ABl. EPA 2014, A114, Gründe 33 bis 36, maßgeblich zu berücksichtigen, wonach Regel 139 Satz 1 EPÜ "allgemein Anwendung" finde (im entschiedenen Fall auf eine Angabe in einer Beschwerde). Die dort gegebene Begründung (die allgemeine Anwendbarkeit ergebe sich aus der Struktur des EPÜ, da Regel 139 EPÜ im Teil mit den "Gemeinsamen Vorschriften" verortet sei, und die Vorschrift nehme allgemein auf alle beim EPA eingereichte Unterlagen Bezug) gilt ohne Weiteres auch für Einsprüche. Überdies hat die Große Beschwerdekammer in G 1/12, Gründe 39, einem "lex specialis"-Argument wie in T 25/85 herangezogen ausdrücklich eine Absage erteilt. Insofern stimmt die Kammer der gleichlautenden Schlussfolgerung in der von der Einspruchsabteilung zitierten Entscheidung T 615/14, Gründe 1.4, zu.

2.4.2 Da durch die Entscheidung G 1/12 der Großen Beschwerdekammer die Frage der Anwendbarkeit von Regel 139 Satz 1 EPÜ auch auf Einspruchsschriften, wie gerade ausgeführt, eindeutig geklärt wurde, sieht die Kammer keinen Anlass, gemäß Artikel 112 (1) a) EPÜ zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - die Große Beschwerdekammer mit der Klärung dieser Frage zu befassen.

2.5 Gemäß G 1/12, Gründe 37, gelten für eine Berichtigung im Sinne von Regel 139 Satz 1 EPÜ folgende Grundsätze:

a) Die Berichtigung muss der ursprünglichen Absicht entsprechen.

b) c) d) Ist die ursprüngliche Absicht nicht sofort erkennbar, so trägt der Antragsteller die Beweislast, an die hohe Anforderungen gestellt werden müssen. Der zu berichtigende Fehler kann eine unrichtige Angabe sein oder sich aus einer Auslassung ergeben. Der Berichtigungsantrag muss unverzüglich gestellt werden.

2.6 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die vorgenannten Bedingungen c) und d) erfüllt sind. Der zu berichtigende Fehler liegt vorliegend in einer Auslassung, nämlich in der unterbliebenen Angabe der Anschrift der Beschwerdeführerin in der Einspruchsschrift. Die Nachreichung der unterlassenen Angaben durch die Beschwerdeführerin kann außerdem als konkludenter Antrag im Sinne von Regel 139 Satz 1 EPÜ angesehen werden, welcher eine Woche nach Aufforderung durch die Einspruchsabteilung (siehe oben Ziffer II.) und damit unverzüglich gestellt wurde.

2.7 Die Beschwerdegegnerin machte im Zusammenhang mit den oben in Ziffer 2.5 a) und b) genannten Bedingungen folgende Einwände geltend:

- Es werde bestritten, dass es die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin gewesen sei, in der Einspruchsschrift die Anschrift der Einsprechenden anzuführen. Es sei nicht völlig fernliegend, dass die Beschwerdeführerin in der Einspruchsschrift nicht fehlerhaft, sondern bewusst (beruhend auf der Fehlannahme, dass es keine namensgleichen Unternehmen gebe) die Anschrift einfach weggelassen habe, um vor dem Hintergrund des sensiblen Bereichs der Explosivmittel aus Gründen betreffend die Sicherheit keine unnötigen Informationen preiszugeben.

2.8 - Darüber hinaus werde ein unzutreffender Beweismaßstab verwendet, wenn maßgeblich auf die "Lebenswahrscheinlichkeit" des behaupteten Fehlers abgestellt werde; dies werde nicht den "hohen Anforderungen" gemäß G 1/12 gerecht, welche dem Beweismaßstab der "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" und nicht dem "Abwägen der Wahrscheinlichkeit" entsprechen würden.

- Die Beschwerdeführerin habe die für die Frage des Fehlers vorgelegten Beweismittel verspätet vorgelegt, so dass sie gemäß Artikel 13 (2) VOBK unberücksichtigt bleiben müssten. Aus den vorgelegten Beweismittel gehe außerdem nicht eindeutig hervor, wer Einsprechende sein sollte; ein Auftrag der SPG GmbH & Co. KG zur Einspruchseinlegung lasse sich nicht entnehmen. - Vor diesem Hintergrund stellten sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die der Großen Beschwerdekammer vorzulegen seien. Zu klären sei der notwendige Beweismaßstab im Rahmen einer Berichtigung im Sinne von Regel 139 Satz 1 EPÜ, die Frage, ob in diesem Zusammenhang Beweismittel zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens vorgelegt werden könnten und wenn ja, ob die Patentinhaberin nach verspätetem Einreichen vor oder während einer mündlichen Verhandlung eine Terminsverlegung zur Prüfung der Beweismittel beantragen könne.

In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer die Beteiligten darüber informiert, dass sie vorläufig dazu tendiere, die Begründung der Einspruchsabteilung, wonach im Wesentlichen die Lebenswahrscheinlichkeit für einen Fehler und nicht für Absicht der Beschwerdeführerin spreche, als ausreichend im Sinne der in G 1/12 aufgestellten Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ anzusehen. Gleichwohl stellte die Kammer der Beschwerdeführerin anheim, das Vorliegen eines Fehlers ihrer zugelassenen Vertreter beim Abfassen der Einspruchsschrift durch Vorlage weiterer Beweismittel zu untermauern.

2.9 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die unterlassene Angabe der Anschrift der Einsprechenden auf einem Irrtum beruht habe. Die ursprüngliche Absicht sei sofort erkennbar gewesen, da sich aus den drei vorgelegten Handelsregisterauszügen sofort ergebe, dass nur eines der drei Unternehmen - nämlich die tatsächliche Einsprechende - einen unmittelbaren Bezug zum Streitpatent habe. Das Weglassen der Anschrift habe keine tatsächliche Geheimhaltung bewirken können, da die Anschrift der Beschwerdeführerin ohne Weiteres über öffentlich zugängliche Handelsregisterdaten abrufbar gewesen sei. Die Einspruchsabteilung habe zum angewandten Beweismaßstab keine Angaben gemacht, sondern offensichtlich die Handelsregisterauszüge zusammen mit der nachgereichten Anschrift als ausreichende Beweismittel angesehen und sich hierbei zu Recht darauf gestützt, dass die Lebenswahrscheinlichkeit für ein Versehen spreche. In Reaktion auf die Aufforderung durch die Kammer legte die Beschwerdeführerin außerdem als weitere Beweismittel für das Vorliegen eines Versehens mit den Anlagen D22 bis D26 eine interne E-Mail-Kommunikation in der Kanzlei ihrer zugelassenen Vertreter sowie eidesstattliche Versicherungen der zugelassenen Vertreter und des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vor. Die Kammer hat vorliegend keine vernünftigen Zweifel, dass die unterlassene Angabe der Anschrift der Einsprechenden auf einem Versehen der Beschwerdeführerin beruhte, und ist daher davon überzeugt, dass die begehrte Berichtigung der ursprünglichen Absicht der Beschwerdeführerin entspricht.

2.10.1 Es besteht bereits kein nachvollziehbarer Grund, warum die Beschwerdeführerin absichtlich in der Einspruchsschrift die Anschriftsnennung und damit ein Zulässigkeitserfordernis für die Einspruchseinlegung unterlassen haben sollte, mit dem damit einhergehenden Risiko eines unzulässigen Einspruchs. Die zugelassenen Vertreter hätten sich außerdem hierdurch bewusst EPÜwidrig verhalten müssen. Die von der Beschwerdegegnerin genannte mögliche Motivation, die Anschrift aufgrund von Sicherheitsbedenken wegzulassen, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Anschrift der Beschwerdeführerin über einen Handelsregisterauszug leicht eruierbar ist, konstruiert. Insofern teilt die Kammer die Meinung der Einspruchsabteilung, dass bereits die Lebenswahrscheinlichkeit für ein Versehen und nicht für Absicht spricht.

2.10.2 Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Abstellen auf die Lebenswahrscheinlichkeit nicht gleichbedeutend damit ist, als Beweismaßstab eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" heranzuziehen. Die angenommene Lebenswahrscheinlichkeit kann vielmehr ein (vorliegend für die Einspruchsabteilung offensichtlich entscheidender) Gesichtspunkt bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der zu beweisenden Tatsache sein.

2.10.3 Was den notwendigen Beweismaßstab für eine Berichtigung angeht, stimmt die Kammer der Entscheidung T 1138/20, Orientierungssatz 1 sowie Gründe 1.2.1, zu, wonach es in Verfahren vor dem EPA nur einen Maßstab der Beweiswürdigung gibt, nämlich dass das Entscheidungsorgan unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der ihm vorliegenden einschlägigen Beweismittel in freier Beweiswürdigung (siehe insofern G 2/21, ABl. EPA 2023, A85, Gründe 46) davon überzeugt ist, dass eine behauptete Tatsache sich tatsächlich zugetragen hat.

2.10.4 Wenn die Große Beschwerdekammer in G 1/12, Gründe 37 b), betont, dass an die Beweislast "hohe Anforderungen" gestellt werden müssen, so hat sie dies lediglich für den Fall gemacht, dass "die ursprüngliche Absicht nicht sofort erkennbar" ist. Unabhängig davon, dass letzterer Vorbehalt vorliegend aus Sicht der Kammer aus den oben in Ziffer 2.10.1 gegebenen Gründen nicht greift, stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin darin zu, dass die gegebenenfalls notwendigen "hohen Anforderungen" dem von ihr geforderten Maßstab der "mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" entsprechen würden. Insofern erübrigt sich die von der Beschwerdegegnerin beantragte Vorlage an die Große Beschwerdekammer hinsichtlich des von ihr aufgeworfenen Problems des anzuwendenden Beweismaßstabs bei Berichtigungen im Sinne von Regel 139 Satz 1 EPÜ.

2.10.5 Für ihre Überzeugungsbildung greift die Kammer dabei zusätzlich auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel zurück, die gemäß Artikel 13 (2) VOBK im Verfahren berücksichtigt werden.

2.10.6 a) Im Rahmen ihrer Ermessensausübung gemäß Artikel 13 (2) VOBK sah es die Kammer dabei als außergewöhnlichen Umstand an, dass die Beschwerdeführerin angesichts der für sie günstigen Auffassung der Einspruchsabteilung zuvor keine Veranlassung hatte, weitere Beweismittel einzureichen, und deren Vorlage insbesondere auf Hinweis der Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK geschah. Überdies waren die Beweismittel aus Sicht der Kammer auf den ersten Blick dazu geeignet, ohne Verzögerung für das Verfahren die behauptete Tatsache aus sich heraus zu beweisen.

b) Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin beantragte Vorlage von Fragen an die Große Beschwerdekammer ist nicht veranlasst und daher zurückzuweisen. Ob verspätet eingereichte Beweismittel zu berücksichtigen sind, ist im Rahmen der Ermessensausübung der Kammer auf Grundlage der einschlägigen Verfahrensvorschriften zu bemessen und eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Insofern stellen sich keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinne von Artikel 112 (1) a) EPÜ. Die weitere von der Beschwerdegegnerin formulierte Frage, ob sie eine Terminsverlegung zur Prüfung der verspätet eingereichten Beweismittel beantragen könne, stellt sich bereits deswegen nicht, weil die Beschwerdegegnerin tatsächlich zu keinem Zeitpunkt eine Terminsverlegung beantragt hat.

Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beschwerdeführerin hat in seiner eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage D24 erklärt, dass er die zugelassenen Vertreter der Beschwerdeführerin beauftragt habe, namens und in Auftrag der Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Streitpatent einzulegen. Die Kammer hat keinen Anlass, dieser Erklärung keinen Glauben zu schenken. Bestätigt wird diese Erklärung überdies durch die eidesstattlichen Versicherungen der beiden zugelassenen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß Anlagen D25 und D26 sowie die in Anlage D22 vorgelegte E-Mail des zugelassenen Vertreters vom 5. Januar 2023, 10.47 Uhr. Die Kammer kann daher den Einwand der Beschwerdegegnerin, aus den Beweismittel gehe nicht eindeutig hervor, wer Einsprechende sein sollte, nicht nachvollziehen. Beide zugelassene Vertreter haben außerdem in ihren eidesstattlichen Versicherungen erklärt, dass "[d]as Fehlen der weiteren Angaben zur Person des Einsprechenden gemäß Regel 76 (2) a), 41 (2) c) EPÜ [...] auf einem versehentlichen Unterlassen [beruht habe]". Auch diesbezüglich hat die Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben Zweifel zu hegen, zumal sie die lebensnahe Annahme der Ursache für die unterlassene Anschriftsnennung (siehe oben Ziffer 2.10.1) bestätigen.

2.10.7 Im Ergebnis ist die Kammer unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel und auch unter Anlegung "hoher Anforderungen" davon überzeugt, dass es die ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin war, unter Nennung der Anschrift der Einsprechenden Einspruch gegen das Streitpatent einzulegen, die Anschriftsnennung aber versehentlich unterblieben war. Da folglich die Beschwerdeführerin den Mangel der Einspruchsschrift gemäß Regel 139 Satz 1 EPÜ wirksam berichtigt hat und die Berichtigung rückwirkend ist (siehe G 1/12, Gründe 37), wurde der Einspruch in zulässiger Weise eingelegt.

Hauptantrag 3. Erfinderische Tätigkeit Nächstliegender Stand der Technik 3.1 Die Einspruchsabteilung und beide Parteien haben D1 als nächstliegenden Stand der Technik herangezogen. Die Kammer schließt sich dem an, da D1 sowohl im Hinblick auf den zugrunde liegenden Zweck (insbesondere Reduktion der Durchlässigkeit bzw. Emission flüchtiger Zuschlagstoffe) als auch hinsichtlich der mit der Erfindung gemeinsamen Merkmale den geeignetsten und erfolgversprechendsten Ausgangspunkt darstellt.

3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die in D1 beschriebene Aufgabe derjenigen des Streitpatents sehr ähnlich ist. Insbesondere betrifft D1 Verpackungslösungen für sprengstoffhaltige Formkörper, die darauf abzielen, sowohl eine Degradation des Explosivstoffs als auch das Freisetzen von Ethylenglykoldinitrat in die Umgebungsluft zu verhindern – einem flüchtigen Bestandteil, der zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann (vgl. Spalte 1, Zeilen 36–41).

3.3 Um dies zu vermeiden, schlägt D1 vor, das Explosivmaterial mit unterschiedlichen Folientypen einzuwickeln. In einer Ausführungsform (vgl. Spalte 3, Zeile 37 bis Spalte 4, Zeile 7) wird die Verwendung einer mehrschichtigen Folie vorgeschlagen, die sowohl Polyethylen als auch Polyethylenterephthalat umfasst, wobei ersteres eine Wärmeverschweißbarkeit und eine verringerte Dampfdurchlässigkeit gewährleistet, während letzteres eine reduzierte Durchlässigkeit gegenüber Ethylenglykoldinitrat bietet. Diese Ausführungsform liefert die besten Ergebnisse im Hinblick auf eine geringe Durchlässigkeit, wie aus der in D1 dargestellten Tabelle der Messergebnisse hervorgeht.

3.4 Zwischen den Parteien war streitig, welche konkrete Form die Verpackung gemäß D1 aufweist. Die Kammer stellt hierzu fest, dass D1 diesbezüglich zwei technische Lehren zu entnehmen sind: Erstens erfolgt die Verpackung vorzugsweise durch Einwickeln bzw. Umhüllen; zweitens können die Ränder der Folie wärmeverschweißt werden. Das Wärmeverschweißen ist dabei als ausdrückliche Option für den Einsatz der beschriebenen Mehrschichtfolie vorgesehen, da deren Polyethylenschicht spezifisch darauf ausgelegt ist, den Schweißvorgang zu ermöglichen.

3.5 Die Kammer erkennt in D1 keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, die mehrschichtige Folie in Form eines Beutels mit einer Öffnung bereitzustellen, durch die das Explosivmaterial eingeführt wird und die anschließend wärmeverschweißt wird. Somit unterscheidet sich Anspruch 1 von D1 durch i) Merkmale M1.2 und M1.3: "[...] umfassend einen Folienbeutel [...]"; Folienbeutel mit Einfuhröffnung, und ii) Merkmal M1.4: die Öffnung ist durch zumindest eine erste Linienschweißnaht in einem Abstand von weniger als 2 cm zu einer formkörperberührenden Innenfläche des Folienbeutels verschweißt.

Aufgabe der Erfindung 3.6 Gemäß dem Streitpatent (vgl. Absatz [0006]) besteht die zu lösende Aufgabe darin, einen verpackten explosivmittelhaltigen Formkörper bereitzustellen, der einfach lagerbar und besser portionierbar ist und zugleich den Nutzer bei längerer Lagerung sicher vor ausgasenden Zuschlagstoffen schützt.

3.7 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass diese Wirkungen im Vergleich zu der in D1 vorgeschlagenen Verpackung tatsächlich erfolgreich erzielt würden. Da die in diesem Dokument vorgeschlagene Verschweißung zwischen den Säumen (im Plural) erfolgen soll, könne sie nur an den gegenüberliegenden Enden der Verpackung ausgeführt werden. Im mittleren Bereich gebe es keine Möglichkeit, die Säume gegeneinander zu verschweißen, da dort nur ein einzelner Saum auf der Oberfläche der Folie aufliege (wie dies bei bekannten Einschlagverpackungen, beispielsweise für Butter, der Fall ist). Diese Lösung würde ein mehrfaches Umwickeln des Formkörpers mit der Folie erfordern, da dies die einzige Möglichkeit zur Verringerung der Diffusion des Ethylenglycoldinitrats darstelle. Eine solche Mehrfachumwicklung würde demnach die Dicke der Umhüllung erhöhen, was deren Kompaktheit verringern und die Schneidbarkeit oder Portionierbarkeit des plastischen Sprengstoffs behindern würde. Da zudem weiterhin ein offener Saum vorhanden wäre, bliebe auch die Durchlässigkeit gegenüber der Erfindung erhöht.

3.8 Die Kammer folgt dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht.

3.8.1 Es ist unstreitig, dass die in D1 offenbarten Begriffe "Einwicklung" oder "Umhüllung" die von der Beschwerdegegnerin angeführten mehrfachen Umwicklungen umfassen. Sie schließen jedoch auch die von der Beschwerdeführerin dargelegte Variante ein – d. h. eine einfache Umhüllung, bei der die Säume so aufeinandertreffen, dass die resultierende Verpackung in ihrer fertigen Form faktisch einem verschweißten Beutel gemäß der Erfindung entspricht. Daraus folgt, dass die Merkmale M1.2 und M1.3 nicht deshalb als neuheitsbegründend gegenüber D1 anzusehen sind, weil der Begriff der "Einwicklung" einer Beutellösung entgegenstünde, sondern weil D1 die konkrete Ausführung der Einwicklung bzw. Umhüllung nicht weiter spezifiziert.

3.8.2 Die Kammer kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Wirkungen der Beutellösung gegenüber D1 ebenfalls nicht folgen. Erstens gibt es keinen Grund für den Schluss, dass die Beutellösung kompakter als die Alternative der Einwicklung wäre. Falls die Einwicklung als einfaches Umhüllen ausgeführt wird, sind die Lösungen tatsächlich im Wesentlichen identisch; wird die Einwicklung jedoch durch mehrfaches Umwickeln ausgeführt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, würde dies wahrscheinlich zu einer kompakteren Lösung führen, da kein seitlicher in Richtung der Wicklungsachse verlaufender Schweißrand erforderlich wäre.

3.8.3 Gleichermaßen fehlt es an einer Grundlage für die Schlussfolgerung, die Portionierbarkeit sei deshalb verbessert, weil D1 eine mehrfache Umwicklung des Formkörpers impliziere; denn wie vorstehend dargelegt, schreibt D1 eine Mehrfachumwicklung keineswegs zwingend vor, während die Erfindung ihrerseits die Verwendung mehrerer Lagen oder gar mehrerer Beutel keineswegs ausschließt. Darüber hinaus fehlen Merkmale in Anspruch 1 bzgl. der Materialien oder der Dicke der Folie, was wohl der maßgebliche Faktor für die Schneidbarkeit der Verpackung wäre.

3.8.4 Schließlich gibt es keinerlei Grundlage für die Schlussfolgerung, die Erfindung führe zu einer geringeren Durchlässigkeit als die in D1 vorgeschlagene Lösung, da die einzigen verfügbaren experimentellen Nachweise (die Versuche in D1) belegen, dass die Lösung in jenem Dokument die Durchlässigkeit höchst wirksam verringert. Zudem fehlt jegliche Basis für die Annahme, dass die Lösung in D1 einen offenen Saum beinhalte, da dies der ausdrücklichen Lehre zuwiderlaufen würde, die Durchlässigkeit durch Verschweißen oder Verkleben der Säume zu reduzieren.

3.8.5 Da keine der behaupteten Wirkungen als erfolgreich nachgewiesen gilt, ist die objektive technische Aufgabe weniger ehrgeizig dahingehend umzuformulieren, einen alternativen verpackten explosivmittelhaltigen Formkörper bereitzustellen. Naheliegen 3.9 Die Erörterung der Frage des Naheliegens konzentrierte sich auf die Lehren der D4 und auf die Frage, ob deren Kombination mit der D1 für die Fachperson in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand führen würde.

Dokument D4 ist ein Zeitschriftenartikel, der verschiedene Verpackungslösungen zur Verbesserung der Lagerstabilität von Waffen und Munition offenbart. Insbesondere wird in D4 die Vakuumverpackung von Munition durch Verschweißen in Polyethylenbeuteln gelehrt. Die Abbildungen auf Seite 10 belegen dabei, dass die Schweißnähte in unmittelbarer Nähe der Munition angeordnet sind.

Die Einspruchsabteilung gelangte zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 selbst dann nicht naheliegend wäre, wenn die einzige durch die Erfindung gelöste Aufgabe in der Bereitstellung einer Alternative bestünde. Dem Stand der Technik sei kein Hinweis zu entnehmen, ausgehend von D1 eine Verpackung des explosivmittelhaltigen Formkörpers in einem Folienbeutel in Betracht zu ziehen. Da die Erfindung einen Explosivstoff und mithin ein gefährliches Gut betreffe, würde die Fachperson herkömmliche Lösungen – insbesondere solche, die für nicht verwandte Produkte mit geringerem Risikopotenzial offenbart wurden (wie in den Dokumenten D2 bis D7) – nicht in Erwägung ziehen. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Erfindung nicht naheliegend sei, selbst wenn die einzige gelöste Aufgabe darin bestünde, eine Alternative vorzuschlagen.

3.12.1 Die Erfindung gehöre dem hochspezialisierten Fachgebiet der Explosivstoffe an, weshalb das maßgebliche Fachwissen der zuständigen Fachperson primär auf diesem Gebiet und nicht auf dem der Verpackungstechnik angesiedelt sei. Bereits aus dieser fachlichen Erwägung heraus würde die Fachperson das Dokument D4 zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht heranziehen.

3.12.2 Zudem liege das technische Fachgebiet der D4 fernab von demjenigen des Streitpatents und enthalte keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der fehlenden Merkmale. Die Übernahme der darin offenbarten Lösung würde daher eine Abkehr von der technischen Lehre der D1 bedeuten.

3.12.3 Einer Verschweißung der Folie in unmittelbarer Nähe eines sprengstoffhaltigen Formkörpers stünden zudem erhebliche Sicherheitsbedenken entgegen, da die damit verbundene thermische Belastung ein unvertretbares Risiko darstelle. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin habe somit ein technisches Hindernis bestanden, welches die Fachperson davon abgehalten hätte, die Lehren der D1 und D4 miteinander zu kombinieren.

3.12.4 Selbst wenn die Fachperson eine Übernahme der Lehre aus Dokument D4 in Erwägung gezogen hätte, würde dies nicht zur beanspruchten Lösung führen, da D4 das Verpacken der Munition mit einer einschichtigen Folie ohne Barriereschicht lehre. Des Weiteren sehe D4 auf Seite 11 die Verwendung eines Sauerstoffabsorbers sowie eines Trockenmittels vor, was dem angestrebten Zweck einer erhöhten Kompaktheit der Verpackung entgegenstehe.

3.12.5 Als zusätzliches Indiz dafür, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 keine naheliegende Alternative darstelle, wurde vorgebracht, dass die Erfindung das Ergebnis mehrjähriger experimenteller Versuche sei. Diese hätten der Sicherstellung gedient, dass die mit dem Heißsiegelprozess verbundene Wärmeübertragung trotz der räumlichen Nähe der Schweißvorrichtung zum hochexplosiven Formkörper keine unvertretbaren Risiken berge. Diese Problematik werde in D4 nicht thematisiert, da die dort beschriebene Munition im Vergleich zu den streitgegenständlichen Sprengstoffen einer geringeren Risikoklasse angehöre und zudem bereits in Kartons verpackt sei, bevor eine Vakuumversiegelung in Polyethylenbeuteln erfolge. Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht.

Fachgebiete der zuständigen Fachperson 3.13.1 Zunächst ist festzustellen, dass das technische Fachgebiet der zuständigen Fachperson grundsätzlich demjenigen entspricht, welches für den gewählten Ausgangspunkt im Stand der Technik einschlägig ist. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, der Fachperson oder dem Team von Fachleuten, die von einem bestimmten Dokument ausgehen und die darin offenbarte Technologie weiterzuentwickeln suchen, die Sachkunde auf den für diese Weiterentwicklung relevanten Gebieten abzusprechen. Eine solche Annahme entspräche nicht der technischen Realität und würde den Aufgabe-LösungsAnsatz mithin auf eine unrealistische Grundlage stellen. Umgekehrt würde die Annahme, das Fachwissen der zuständigen Fachperson umfasse Gebiete, die in keinem Zusammenhang mit der Lehre des nächstliegenden Stands der Technik stehen, den Aufgabe-Lösungs-Ansatz zwangsläufig mit einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise (hindsight) belasten.

3.13.2 Da im vorliegenden Fall Dokument D1 die Verpackung von Explosivstoffen betrifft, ist sowohl das Gebiet der Verpackungstechnik als auch das der Sprengstoffe als Teil des einschlägigen Fachwissens der zuständigen Fachperson (bzw. eines Teams von Fachleuten) anzusehen. Daraus folgt, dass die Fachperson das Dokument D4, welches ebenso die vorgenannten Gebiete betrifft, nicht aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation außer Acht lassen würde.

Technisches Vorurteil gegen die Kombination mit D4 3.13.3 Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, es bestehe ein technisches Vorurteil gegen die Berücksichtigung von Lehren außerhalb des Fachgebiets der Explosivstoffe – insbesondere im Hinblick auf Heißsiegelverfahren in unmittelbarer Nähe eines explosiven Formkörpers –, überzeugt nicht.

3.13.4 Zunächst lehrt bereits das Dokument D1 ausdrücklich das Verschweißen der Säume einer Verpackungsfolie für explosivmittelhaltige Materialien. Damit belegt bereits dieser Stand der Technik, dass für die Fachperson, die von D1 ausgeht, kein grundsätzliches technisches Vorurteil gegen die Anwendung von Wärmeschweißverfahren in diesem Kontext existiert.

3.13.5 Zwar mag, allgemein betrachtet, durchaus die Auffassung bestehen, dass die thermische Belastung bestimmter Explosivstoffe problematisch sein kann. Da die beanspruchte Erfindung jedoch keinerlei spezifische technische Maßnahmen zur Risikominimierung vorsieht, muss davon ausgegangen werden, dass die hier auftretende Wärmeübertragung als beherrschbar angesehen wird. In dieser Hinsicht hat die Kammer keine plausiblen Anhaltspunkte dafür identifiziert, dass ein etwaiges Vorurteil durch die Erfindung überwunden oder zumindest abgeschwächt wurde.

3.13.6 Diesbezüglich fehlen dem Patent jegliche experimentelle Daten, die einen technischen Durchbruch oder überraschende Sicherheitsvorteile belegen könnten. Das einzige Merkmal in Anspruch 1, das mit dieser Problematik in Verbindung gebracht werden könnte – der Abstand von 2 cm zwischen Schweißnaht und Formkörper –, definiert zudem lediglich eine Obergrenze. Sein Zweck besteht somit nicht darin, einen Mindestsicherheitsabstand zu wahren, sondern vielmehr aufzuzeigen, dass ein Schweißen in unmittelbarer Nähe zum Explosivstoff möglich ist. Mangels Nachweisen für eine besondere technische Überwindung von Hindernissen sind die der Erfindung zugrunde liegenden Bemühungen als routinemäßiges Ausprobieren (trial-and-error) zur Umsetzung einer naheliegenden Verpackungslösung anzusehen. Das Fehlen entsprechender Vorkehrungen in Anspruch 1 bestätigt somit, dass im Rahmen der beanspruchten Lösung gerade kein technisches Hindernis vorlag, welches die Fachperson von der Anwendung eines Schweißverfahrens abgehalten hätte.

3.13.7 Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach das Patent (siehe Absatz [0020]) die Verwendung besonders schmaler Schweißlinien vorschlage, um einen übermäßigen Wärmeeintrag zu vermeiden, überzeugt ebenfalls nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob dieses Merkmal tatsächlich den behaupteten Effekt erzielt, findet es im Wortlaut des Anspruchs 1 keinen Niederschlag; es kann somit bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands nicht herangezogen werden.

3.13.8 Weiterhin vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass D4 einem von D1 entfernten technischen Gebiet zuzuordnen wäre bzw. dass die Kombination mit D4 eine Abkehr von der technischen Lehre der D1 mit sich bringen würde. Beide Dokumente befassen sich mit der Verpackung von Gefahrstoffen zum Zweck der Langzeitlagerung und verfolgen übereinstimmend das Ziel, den Stoffaustausch mit der Umgebung, insbesondere gegenüber Feuchtigkeit, zu minimieren und eine lagerstabile Verpackung bereitzustellen. Da die gelöste Aufgabe darüber hinaus lediglich in der Auffindung einer alternativen Verpackung liegt und die Fachperson nach den obigen Ausführungen auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Verpackungstechnik besitzt, ist offensichtlich, dass sie das Dokument D4 heranziehen würde, welches Verpackungen für analoge Zwecke in einem benachbarten Sachgebiet beschreibt.

3.13.9 In Anbetracht dessen gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass eine von D1 ausgehende Fachperson mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Verpackungstechnik und der Explosivstoffe bei der Suche nach einer alternativen Verpackungslösung die Lehre der D4 in Betracht ziehen würde.

Lehre der D4 und deren Übertragbarkeit auf D1 3.13.10 Was die Offenbarung von D4 betrifft, gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass die Fachperson beim Betrachten der Abbildungen auf Seite 10 sowie beim Lesen des Gesamtinhalts ohne Weiteres erkennen würde, dass Munition mittels Vakuumverpackung in Folienbeuteln mit einer unmittelbar an das Produkt angrenzenden Linienschweißnaht haltbar gemacht werden kann.

3.13.11 Die in Anspruch 1 definierte Maßangabe, wonach diese Schweißnaht in einem Abstand von weniger als 2 cm ausgeführt werden soll, erachtet die Kammer als technisch nicht signifikant. Dieser Wert stellt lediglich eine willkürliche numerische Konkretisierung der in D4 bereits offenbarten, angrenzenden Schweißnaht dar. Ein solcher Bereich dient erkennbar nur dazu, eine kompakte Verpackung zu erzielen und überschüssiges Material zu vermeiden – ein Konzept, welches die Fachperson im Lichte der Lehre der D4 und/oder ihrer allgemeinen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Verpackungstechnik in naheliegender Weise umsetzen würde.

3.13.12 Die Argumente der Beschwerdegegnerin, wonach die Fachperson neben der Verpackungsform an sich zwingend auch die Materialien oder Zusatzkomponenten (wie Trockenmittel) aus D4 übernehmen würde, überzeugen zudem nicht. Zwar spricht nichts dagegen, die in D4 offenbarte Verpackungsform als Alternative heranzuziehen; vor Aufgabe gestellt, einen alternativen verpackten explosivmittelhaltigen Formkörper bereitzustellen, würde die Fachperson jedoch bei der Implementierung technischer Merkmale keine weiteren Aspekte übernehmen, die im spezifischen Kontext der D4 vorteilhaft sein mögen, für die Zwecke der D1 aber offensichtlich nachteilig wären.

3.13.13 Es wäre daher technisch widersinnig, die in D1 als vorteilhaft beschriebene PE-PET-Folie – die dort gerade zur Verringerung der Durchlässigkeit für Feuchtigkeit und Ethylenglykoldinitrat dient – durch die in D4 vorgeschlagene PE-Monofolie zu ersetzen. Dies gilt nicht nur, weil D4 keine Verringerung der Durchlässigkeit für Ethylenglykoldinitrat anstrebt, sondern auch, weil D1 selbst darauf hinweist, dass die Feuchtigkeitsbarriere-Eigenschaften von reinem PE denen einer PE-PET-Verbundfolie unterlegen sind. Ob andere Komponenten, wie etwa das Trockenmittel, ebenfalls einbezogen würden oder nicht, ist für die Beurteilung des Naheliegens ohnehin unerheblich, da Anspruch 1 das Vorhandensein solcher Komponenten nicht ausschließt. Folglich gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass die Kombination der Lehren der D1 und D4 die in Anspruch 1 beanspruchte Lösung (d. h. die Merkmale M1.2 bis M1.4) nahelegt. Zusammenfassend würde eine von Dokument D1 ausgehende Fachperson – mit technischen Kenntnissen auf den Gebieten der Explosivstoffe und der Verpackungstechnik – bei der Suche nach einer alternativen Verpackung für den sprengstoffhaltigen Formkörper die Lehre der D4 berücksichtigen und dabei in naheliegender Weise zum Gegenstand der Erfindung gelangen.

Somit steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen. Hilfsantrag 1 4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 präzisiert, dass der ausgasende Zusatzstoff ein Markierungsmittel ist.

4.2 Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Ethylenglykoldinitrat in D1 als "Markierungsmittel" im Sinne des Anspruchs anzusehen ist.

4.2.1 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass diese Substanz zum Anmeldezeitpunkt von D1 im Stand der Technik als Markierungsmittel etabliert war.

4.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt jedoch an, dass Ethylenglykoldinitrat nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht mehr als Markierungsmittel zugelassen sei. Dokument D1 offenbare daher kein Markierungsmittel im Sinne des Streitpatents.

4.2.3 Die Kammer folgt diesem Argument nicht. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass Ethylenglykoldinitrat kein Markierungsmittel im Sinne des Streitpatents ist. Hierzu gibt es keinen Anhaltspunkt im Patent. Aber selbst wenn Anspruch 1 so auszulegen wäre, muss das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit aus den folgenden Gründen verneint werden.

Da Ethylenglykoldinitrat zum maßgeblichen Zeitpunkt als Markierungsmittel galt, würde die Fachperson bei der Umsetzung der Lehre von D1 schlicht ein heute zugelassenes Markierungsmittel wählen. Die Anwesenheit eines Markierungsmittels in Explosivstoffen ist nach aktuellen Vorschriften zwingend vorgeschrieben, sodass die Fachperson die Lehre von D1 in der Praxis nicht ohne ein solches Markierungsmittel ausführen würde. Mit anderen Worten gelangt die Kammer zu der Schlussfolgerung, dass die Fachperson bei der Würdigung des Dokuments D1 zu jedem Zeitpunkt, nachdem Ethylenglykoldinitrat nicht mehr als Markierungsmittel zugelassen war und vor dem Prioritätszeitpunkt des Patents, den Verweis auf diese Substanz im Wesentlichen als gleichbedeutend mit dem Vorhandensein eines (zugelassenen) Markierungsmittels interpretieren würde. Daraus folgt, dass das Vorhandensein einer solchen Substanz in D1 als offenbart gilt.

4.2.4 Dass D4 selbst kein Markierungsmittel vorsieht, ist ohne Belang, da dieses Dokument lediglich hinsichtlich der Verpackungslösung – namentlich eines Folienbeutels mit einer unmittelbar am verpackten Formkörper angeordneten Linienschweißnaht – herangezogen wird.

4.3 Die zum Hauptantrag vorgebrachten Argumente gelten daher mutatis mutandis auch für den Hilfsantrag 1. 4.4 Folglich kann der Gegenstand von Anspruch 1 dieses Hilfsantrags in Anbetracht der Kombination von D1 mit D4 ebenfalls nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ beruhend angesehen werden.

Hilfsantrag 2 5. Erfinderische Tätigkeit 5.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 spezifiziert zusätzlich, dass das Markierungsmittel giftig ist.

5.2 Dieses Merkmal trägt nicht zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit bei. D1 selbst befasst sich bereits mit der Problematik, die Freisetzung von Ethylenglykoldinitrat – welches zum damaligen Zeitpunkt als Markierungsmittel eingesetzt wurde – aufgrund seiner bekannten gesundheitsschädlichen Wirkungen zu reduzieren. Somit umfasst der Gegenstand der D1 bereits die Verwendung eines giftigen Markierungsmittels.

5.3 Die zum Hauptantrag vorgebrachten Argumente gelten daher auch für den Hilfsantrag 2. 5.4 Folglich kann der Gegenstand des Anspruchs 1 in Anbetracht der Kombination von D1 mit D4 ebenfalls nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ beruhend angesehen werden.

Hilfsantrag 4 6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Anspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 definiert ferner, dass "die erste Linienschweißnaht (15) eine Nahtbreite von weniger als 3 mm aufweist".

6.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass dieses Merkmal gemäß Absatz [0020] des Patents dazu diene, den Wärmeeintrag vom Schweißgerät in die Verpackung zu reduzieren, um das Risiko einer zu hohen thermischen Belastung des sprengstoffhaltigen Formkörpers zu verringern. Die Erfindung stelle daher eine Verbesserung gegenüber dem Dokument D1 dar.

6.3 Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht.

6.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Signifikanz des Wertes von 3 mm nicht objektiv beurteilt werden kann, da keine entsprechenden Versuchsdaten vorliegen. Insbesondere kann zwar als zugestanden gelten, dass der Wärmeeintrag mit der Größe der Schweißfläche zunimmt; es gibt jedoch keine Grundlage für den Schluss, dass der Wert von 3 mm eine besondere Bedeutung hat – d. h., dass das Arbeiten innerhalb des definierten Bereichs die Sicherheit des Verfahrens in unerwarteter Weise erhöhen würde.

6.3.2 Darüber hinaus ist nicht plausibel, dass der Wert von weniger als 3 mm die gewünschte Verbesserung über den gesamten beanspruchten Bereich bewirkt. Der behauptete Effekt beschränkt sich nämlich nicht auf eine verringerte Wärmeübertragung, sondern auf die daraus resultierende erhöhte Sicherheit. Die mit dem Wärmeübergang verbundenen Betriebsrisiken hängen jedoch von einer Vielzahl weiterer Faktoren ab, wie etwa dem Material der Folie. Da Anspruch 1 das Folienmaterial nicht näher definiert, lässt sich nicht feststellen, ob die Nahtbreite von weniger als 3 mm tatsächlich eine Rolle bei der Erhöhung der Sicherheit beim Schweißen in unmittelbarer Nähe des Explosivstoffs spielen.

6.3.3 Dies wird zudem durch den von der Beschwerdegegnerin zitierten Absatz [0020] bestätigt, der den diskutierten Effekt mit dem Vorhandensein einer metallischen Barriereschicht verknüpft. Da weder Anspruch 1 noch D1 auf die Verwendung einer metallischen Barriereschicht beschränkt sind, würde die behauptete Verbesserung – selbst wenn man sie als nachgewiesen ansehen würde – nicht über den gesamten beanspruchten Bereich erzielt werden.

6.3.4 In Ermangelung eines spezifischen technischen Effekts besteht die zu lösende Aufgabe weiterhin darin, einen alternativen verpackten sprengstoffhaltigen Formkörper bereitzustellen.

6.3.5 Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, würde eine von Dokument D1 ausgehende Fachperson die Alternative in Betracht ziehen, den sprengstoffhaltigen Formkörper gemäß D1 in einem PE-PET-Beutel mit einer unmittelbar an den Formkörper angrenzenden Schweißnaht (wie in D4 gelehrt) zu verpacken. Dabei müsste sie zwangsläufig die Geometrie bzw. die Breite der Schweißnaht wählen. Diese Wahl würde durch Abwägung zwischen dem Wunsch nach einer wirksamen Versiegelung (breitere Schweißnaht) und dem Ziel, die Temperatur sowie die Größe der Verpackung nicht übermäßig zu erhöhen, getroffen werden.

6.3.6 Da der Wert von 3 mm als willkürliche Auswahl anzusehen ist, gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass die Fachperson diesen Wert im Rahmen routinemäßiger Versuche bei der Suche nach diesem Gleichgewicht in Betracht ziehen würde.

6.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist somit im Hinblick auf D1 in Kombination mit D4 und dem allgemeinen Fachwissen naheliegend.

6.5 Die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ sind daher nicht erfüllt. Hilfsanträge 3, 3a und 5 bis 55 7. Erfinderische Tätigkeit 7.1 Anspruch 1 der Hilfsanträge 3, 3a und 5 bis 55 basiert auf verschiedenen Kombinationen der folgenden Änderungen:

i) Präzisierung, dass der Zusatzstoff "in Form eines Markierungsmittels" oder "in Form eines giftigen Markierungsmittels" vorliegt; ii) Aufnahme des Merkmals, dass der Formkörper ausgast und das Markierungsmittel austritt; iii) Einführung des Merkmals, dass die erste Linienschweißnaht eine Nahtbreite von weniger als 3 mm aufweist; iv) weitere Einschränkung oder Streichung des Verfahrensanspruchs 13; v) Einführung des Merkmals, dass der Formkörper als Plastiksprengstoff ausgebildet ist.

7.2 Keine dieser Änderungen vermag eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

7.2.1 Wie bereits zu den Hilfsanträgen 1 und 2 ausgeführt, wird die Definition des Zusatzstoffs als "Markierungsmittel" oder "giftiges Markierungsmittel" durch D1 als vorweggenommen angesehen. Gleiches gilt für das Ausgasen des Formkörpers, da dieses Verhalten der Lehre von D1 inhärent ist und daher nicht als zusätzliches unterscheidendes Merkmal angesehen werden kann.

7.2.2 Weiterhin wird, wie bereits im Zusammenhang mit Hilfsantrag 4 dargelegt, auch die Festlegung einer Nahtbreite von weniger als 3 mm als naheliegend angesehen.

7.2.3 Etwaige Änderungen am Verfahrensanspruch 13 sind für die vorliegende Entscheidung unerheblich, da die betreffenden Anträge mangels Patentfähigkeit des unabhängigen Anspruchs 1 ohnehin nicht gewährbar sind.

7.2.4 Die Definition des Formkörpers als "Plastiksprengstoff" begründet keinen zusätzlichen Unterschied gegenüber D1, da dieses Dokument ebenfalls die Verpackung von plastischen Explosivstoffen erörtert.

7.3 Die Argumente zu den vorrangigen Anträgen gelten daher mutatis mutandis für die Hilfsanträge 3, 3a und 5 bis 55. 7.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 dieser Anträge beruht somit ausgehend von D1 in Kombination mit D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß Artikel 56 EPÜ.

7.5 Angesichts der vorstehenden Schlussfolgerung erübrigt es sich, auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, den Hilfsantrag 55 nicht zuzulassen. Hilfsanträge 56 bis 58 8. Zulassung 8.1 Die Hilfsanträge 56 bis 58 wurden am 31. Dezember 2025 eingereicht, mithin nach der Zustellung der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK. Ihre Zulassung richtet sich daher nach Artikel 13 (2) VOBK, welcher festlegt, dass in einem derart späten Stadium des Verfahrens Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Anträge als Reaktion auf die in der Mitteilung geäußerte vorläufige Meinung der Kammer eingereicht worden seien, da diese neue Argumente eingeführt habe. Diese basierten auf einem Ansatz, der als "Mittelweg" bezeichnet werden könne, da er sich weder auf die Position der Beschwerdegegnerin noch auf die der Beschwerdeführerin stütze.

8.3 Darüber hinaus macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die vorläufige Meinung der Kammer eine implizite Aufforderung oder zumindest einen Hinweis auf die Streichung der Erzeugnisansprüche enthalten habe.

8.4 Diese Umstände seien als außergewöhnlich anzusehen und rechtfertigten somit die Zulassung der Anträge gemäß Artikel 13 (2) VOBK.

8.5 Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht.

8.5.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Kammer in ihrer vorläufigen Meinung keine neuen Tatsachen in das Verfahren eingeführt hat; ebenso wenig stellen die darin dargelegten Erwägungen eine neue oder gar unerwartete Verfahrenswendung dar. Die Aufgabe der Kammer beschränkt sich nicht darauf, lediglich zwischen den widerstreitenden Parteivorbringen zu wählen; sie ist vielmehr zu einer eigenständigen und kritischen Würdigung der gesamten Aktenlage verpflichtet.

8.5.2 In Ausübung dieser rechtsprechenden Funktion ist es nicht nur zulässig, sondern gängige Praxis, dass eine Kammer zu rechtlichen oder tatsächlichen Interpretationen gelangt, die von denjenigen beider Parteien abweichen können. Eine solche Präzisierung der Begründung ist keineswegs als Änderung des Verfahrensgegenstandes anzusehen, sondern als pflichtgemäße Ausübung der Aufgaben der Kammer bei der Würdigung der Beweismittel und des bestehenden Rahmens des Rechtsstreits, mit dem Ziel, eine rechtlich fundierte Entscheidung auf der Grundlage des objektiven technischen Gehalts des zitierten Stands der Technik zu gewährleisten.

8.5.3 Zudem enthielt die vorläufige Meinung der Kammer weder eine Aufforderung noch einen Hinweis darauf, dass die Erzeugnisansprüche gestrichen werden sollten. Tatsächlich deutet Punkt 7.5 der vorläufigen Meinung in die entgegengesetzte Richtung, da dort darauf hingewiesen wurde, dass der Grundgedanke der Erfindung eher im Erzeugnis als im Verfahren zu sehen ist. Dieser Punkt unterstrich somit, dass gerade die Erzeugnismerkmale als Kern der Erfindung angesehen wurden. Daraus folgt nicht nur, dass in der vorläufigen Meinung kein Hinweis auf die Streichung der Erzeugnisansprüche gegeben wurde, sondern auch, dass ein solches Vorgehen kaum zu Anträgen geführt hätte, welche das Erfordernis der offensichtlichen Gewährbarkeit erfüllen.

8.6 Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen, und entschied, die Hilfsanträge 56 bis 58 gemäß Artikel 13 (2) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein