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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.03.2026 – T 996/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.04

ECLI:EP:BA:2026:T099624.20260312

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0996/24 - 3.5.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.04 vom 12. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) tonies GmbH Oststraße 119 40210 Düsseldorf (DE) Vertreter:

Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Beschwerdegegnerin:

LEGO System A/S Aastvej 1 7190 Billund (DK) (Einsprechende) Vertreter:

Guardian IP Consulting I/S Diplomvej, Building 381 2800 Kgs. Lyngby (DK) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Decker B. Le Guen F. Sanahuja Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Mai 2024 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3407997 aufgrund des Artikels 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. EP 3 407 997 zu widerrufen.

II. Die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Beweismittelliste nahm unter anderem auf die folgenden Dokumente Bezug:

III. D1:

WO 2015/104222 A1 D3:

US 2013/0059284 A1 D25:

US 2011/0106283 A1 D26:

"Raspberry Pi based RFID Music Robot", 18. Oktober 2015, abgerufen unter <https:// web.archive.org/web/20151018230117/http:// www.instructables.com/id/Raspberry-Pi-basedRFID-Music-Robot/> Die Einspruchsabteilung hat das Patent aus den folgenden Gründen widerrufen:

- - - Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ stehe der Aufrechterhaltung des Patents entgegen, da der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung von D1 oder D26 sei (Artikel 54 (1) EPÜ). Der Gegenstand von Anspruch 1 der damaligen Hilfsanträge 1, 2, 6, 7, 9, 10 und 11 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung von D3 (Artikel 54 (1) EPÜ).

Anspruch 1 der damaligen Hilfsanträge 3, 8 und 12 sei nicht klar (Artikel 84 EPÜ). - IV. Der Gegenstand von Anspruch 1 der damaligen Hilfsanträge 4 und 5 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung von D26 (Artikel 54 (1) EPÜ). Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) hat Beschwerde eingelegt. Ihrer Beschwerdebegründung fügte sie Sätze von Patentansprüchen gemäß Hilfsanträgen 12 bis 33 bei. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 1 (Hauptantrag) oder hilfsweise auf der Grundlage eines der der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 2 bis 5 und 7 bis 12, umbenannt in Hilfsanträge 2 bis 11, oder eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 12 bis 33 aufrechtzuerhalten.

V. In ihrer Beschwerdeerwiderung beantragte die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) die Zurückweisung der Beschwerde. Sie beantragte ebenfalls, die Hilfsanträge 4 bis 7 und 10 bis 33 nicht ins Verfahren zuzulassen. Sollte die Kammer die Hilfsanträge 12 bis 33 ins Verfahren zulassen, beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

VI. Die Kammer hat zur mündlichen Verhandlung geladen und eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK erlassen. In dieser Mitteilung gab die Kammer unter anderem die folgende vorläufige Stellungnahme ab:

- Der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 beruhe im Hinblick auf die Offenbarungen von D1 und D25 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). - - Der Gegenstand von Anspruch 3 des Hilfsantrags 4 und von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sei im Hinblick auf die Offenbarung von D1 nicht neu (Artikel 54 (1) EPÜ).

In Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (4) VOBK sei die Kammer dazu geneigt, die Hilfsanträge 12 bis 33 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

VII. Mit ihrem Schreiben vom 15. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Hilfsanträge 1a bis 3a, 12a bis 23a, 1b bis 3b, 12b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac und 14bc bis 23bc ein und argumentierte, dass außergewöhnliche Umstände die Zulassung dieser Hilfsanträge rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin äußerte sich ebenfalls zu der Beschwerdeerwiderung und der vorläufigen Meinung der Kammer. Unter anderem beantragte sie, den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 nicht ins Verfahren zuzulassen.

VIII. In ihrem Schreiben vom 9. Januar 2026 hat die Beschwerdegegnerin zu dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2025 Stellung genommen.

IX. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 12. März 2026 statt. Während der Verhandlung hat die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1a und 1b zurückgenommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien folgende Schlussanträge:

Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage des der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 1 (Hauptantrag) oder hilfsweise auf der Grundlage eines der der Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 2 bis 5 und 7 bis 12, umbenannt in Hilfsanträge 2 bis 11, oder eines der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 12 bis 33, oder eines der mit dem Schreiben vom 15. Juli 2025 eingereichten Hilfsanträge 2a und 3a, 12a bis 23a, 2b und 3b, 12b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac und 14bc bis 23bc aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Sie beantragte ebenfalls, die Hilfsanträge 4 bis 7, 10 bis 33, 2a und 3a, 12a bis 23a, 2b und 3b, 12b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac und 14bc bis 23bc nicht ins Verfahren zuzulassen. Sollte die Kammer die Hilfsanträge 12 bis 33 ins Verfahren zulassen, beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.

Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

X. Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3, 6, 7, 12 bis 33, 2a, 3a, 12a bis 23a, 2b, 3b, 12b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac, 14bc bis 23bc bezieht sich auf ein System und hat den folgenden Wortlaut (Kennzeichnung der Merkmale durch die Kammer hinzugefügt):

Hilfsantrag 1 (Hauptantrag) "System mit A) einem Spielzeug zur Wiedergabe von Musik oder einer gesprochenen Geschichte mit B) - einem Lautsprecher, C) - einem Sensor, der innerhalb eines Bereichs seiner Umgebung eine Eigenschaft oder eine Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellen kann, D) - einer Kontrolleinheit, die den Lautsprecher zur Wiedergabe von Musik oder einer gesprochenen Geschichte ansteuern kann, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt, E) wobei der Sensor ein Lesegerät zum Kommunizieren mit einem passiven RFID-Transponders und/oder zum Kommunizieren mit einem aktiven RFIDTransponder ist.[sic] F) wobei das Spielzeug einen Prozessor mit einer Kennung oder einem Speicherchip mit einer Kennung aufweist, wobei die Kennung des Prozessors oder des Speicherchips eine Gerätekennung ist G) und das Spielzeug eine Einrichtung zum Aussenden eines von der Gerätekennung abhängigen Signals aufweist, H) wobei insbesondere die Einrichtung zum Aussenden eines von der Gerätekennung abhängigen Signals ein kabelgebundenes Signal aussenden kann oder ein Funksignal aussenden kann, I) und einem Kennungsträger (8), J) wobei der Kennungsträger (8) eine Eigenschaft hat, die der Sensor feststellen kann, wenn sich der Kennungsträger (8) innerhalb des Bereichs der Umgebung des Sensors befindet, oder der Kennungsträger (8) eine Eigenschaft der Umgebung des Sensors ändert, die der Sensor im Bereich seiner Umgebung feststellen kann, K) nämlich der Kennungsträger (8) einen passiven RFID-Transponder aufweist, L) wobei das System einen externen Speicher aufweist, M1) von dem ein Datenpaket auf einen Speicher des Spielzeugs übertragen werden kann M2) und/oder auf den ein Datenpaket von dem Spielzeug übertragen werden kann, N) wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt, dadurch gekennzeichnet, dass O) der externe Speicher so ausgebildet ist, dass er Datenpakete erst nach einer Berechtigungsprüfung überträgt."

Hilfsantrag 2 Wie Hilfsantrag 1, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

P) ", wobei für die Berechtigungsprüfung die Gerätekennung verwendet wird" Hilfsantrag 3 Wie Hilfsantrag 2, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

Q) ", und wobei eine von dem Spielzeug an den externen Speicher gerichtete Anforderung zur Übertragung des Datenpakets davon abhängig ist, dass die Berechtigungsprüfung ergibt, dass das Spielzeug mit der Gerätekennung berechtigt ist, das Datenpaket zu empfangen" Hilfsantrag 6 Wie Hilfsantrag 2, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

R) ", wobei die Gerätekennung so gewählt ist, dass sie dazu geeignet ist, das Spielzeug gegenüber einer externen Kontrolleinheit eindeutig zu identifizieren" Hilfsantrag 7 Wie Hilfsantrag 6, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

S) ", wobei die Datenpakete Steuerungsdatenpakete sind und/oder in dem externen Speicher ein mit einer Aufnahmesoftware individuell aufgenommenes Datenpaket ist" Hilfsantrag 12 Wie Hilfsantrag 2, mit der Ausnahme, dass das Merkmal M2) gestrichen wurde und die Merkmale E) und O) die folgenden Änderungen aufweisen (von der Kammer mit Durch- und Unterstreichung hervorgehoben):

E) "wobei der Sensor ein Lesegerät zum Kommunizieren mit einem passiven RFIDTransponders und/oder zum Kommunizieren mit einem aktiven RFID-Transponder ist.," O) "der externe Speicher so ausgebildet ist, dass er Datenpakete umfassend das auf den Speicher des Spielzeugs zu übertragende Datenpaket erst nach einer Berechtigungsprüfung überträgt" Hilfsantrag 13 Wie Hilfsantrag 12, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

", wobei die Berechtigungsprüfung prüft, ob das Spielzeug mit der Gerätekennung berechtigt ist, das auf den Speicher des Spielzeugs zu übertragende Datenpaket zu empfangen" Hilfsantrag 14 Wie Hilfsantrag 1, mit der Ausnahme, dass die Merkmale H) und M2) gestrichen wurden und das Merkmal O) durch das folgende Merkmal ersetzt wurde:

"das System eine Aufnahmesoftware zur Übertragung eines Datenpakets auf den externen Speicher aufweist, wobei die Aufnahmesoftware Kontent aufnehmen kann oder anderweitig Kontent einlesen kann, diesen Kontent ganz oder teilweise über ein Netzwerk in einen externen Speicher übermitteln kann, und eine Zuordnung des Kontents zu einer oder mehreren bestimmten Kennung(en) oder Gruppe(n) von Kennungen vornehmen kann, wobei die Aufnahmesoftware hierfür einmalig oder wiederholt über eine Verbindung zu dem Spielzeug eine oder mehrere bestimmte Kennung(en) oder Gruppe(n) von Kennungen, die für die Zuordnung in Frage kommen, ermitteln kann und den Benutzer der Aufnahmesoftware vor oder nach der Aufnahme oder dem Einlesen bestimmen lassen kann, welche der Kennung(en) zugeordnet werden sollen." Hilfsantrag 15 Wie Hilfsantrag 14, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

", wobei die Ermittlung dadurch geschehen kann, dass, wenn dem Benutzer der Aufnahmesoftware die Kennung zur Verfügung steht, die Kennung in den Erkennungsbereich des Spielzeugs verbracht wird oder dass, beispielsweise mittels eines Benutzerkontos, eine Beziehung zwischen dem Benutzer der Aufnahmesoftware oder einer Benutzergruppe und einer oder mehrerer Kennung(en) gespeichert ist oder dass eine Beziehung zwischen einem Benutzerkonto des Benutzers und einer Gerätekennung gespeichert ist, und die Kennung(en) der Gerätekennung zugeordnet sind" Hilfsantrag 16 Wie Hilfsantrag 15, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

", wobei der externe Speicher und das Spielzeug so ausgebildet sind, dass, wenn das Spielzeug bei dem externen Speicher Datenpakete anfordert, zunächst geprüft wird, ob in dem Spielzeug eine Kopie der Datenpakete bereits gespeichert ist, davon abhängig entschieden wird, ob und welche Datenpakete von dem externen Speicher an das Spielzeug übertragen werden, und auf diese Weise mit Hilfe derselben Kennung über die Zeit unterschiedlicher Kontent abgerufen werden kann" Hilfsantrag 17 Wie Hilfsantrag 16, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal an das Ende des Anspruchs angefügt wurde:

"wobei das Spielzeug dazu ausgebildet ist, zu vorbestimmten Zeiten selbsttätig zu prüfen, ob der einer bestimmten Kennung zugeordnete Kontent geändert wurde, den neuen Kontent selbsttätig zu speichern und hierzu an den externen Speicher eine Information zu übermitteln, dass die Anforderung selbsttätig erfolgt, wobei der externe Speicher ausgebildet ist, dadurch diese Anforderungen anders zu verarbeiten als andere Anforderungen, beispielsweise im Hinblick auf die Priorität der Datenübermittlung."

Hilfsantrag 18 Wie Hilfsantrag 17, mit der Ausnahme, dass die Merkmale O), P) und R) wieder eingefügt wurden. Hilfsanträge 19, 20, 21, 22 und 23 Wie Hilfsanträge 14, 15, 16, 17 und 18, mit der Ausnahme, dass der jeweilige Anspruch folgende Änderungen aufweist:

"das System eine Aufnahmesoftware zur Übertragung einesdes Datenpakets auf den externen Speicher aufweist, wobei die Aufnahmesoftware Kontent aufnehmen kann oder anderweitig Kontent einlesen kann, diesen Kontent ganz oder teilweise über ein Netzwerk in einenden externen Speicher übermitteln kann [...]" Hilfsanträge 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 Wie Hilfsanträge 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23, mit der Ausnahme, dass die folgenden Merkmale nach den Merkmalen D) bzw. N) eingefügt wurden:

"[Merkmal D], wobei die Wiedergabedauer der Musik oder gesprochenen Geschichte mindestens 30s dauert [...] [Merkmal N], wobei der externe Speicher eine Cloud ist" Hilfsanträge 2a, 3a, 12a bis 23a Wie Hilfsanträge 2, 3 und 12 bis 23, mit der Ausnahme, dass das folgende Merkmal nach dem Merkmal G) eingefügt wurde:

"[Merkmal G], wobei sich der Prozessor zusammen mit dem Speicherchip in dem Spielzeug befindet" Hilfsanträge 2b, 3b, 12b bis 23b Wie Hilfsanträge 2, 3 und 12 bis 23, mit der Ausnahme, dass das Merkmal F) folgende Änderungen aufweist:

"wobei das Spielzeug einen Prozessor mit einer Kennung oder einem Speicherchip mit einer Kennung aufweist, wobei die Kennung des Prozessors oder des Speicherchips eine Gerätekennung ist" Hilfsanträge 14c bis 23c, 14ac bis 23ac, 14bc bis 23bc Wie Hilfsanträge 14 bis 23, 14a bis 23a und 14b bis 23b, mit der Ausnahme, dass der Anspruch folgende Änderungen aufweist:

"das System eine Aufnahmesoftware zur Übertragung eines Datenpakets auf den externen Speicher aufweist, wobei die Aufnahmesoftware Kontent aufnehmen kann [...] und eine Zuordnung des Kontents zu einer oder mehreren bestimmten Kennung des Kennungsträgers (8)(en) oder Gruppe(n) von Kennungen vornehmen kann [...]" XI.

Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 bezieht sich auf ein Spielzeug und hat den folgende Wortlaut:

Hilfsantrag 4 "Spielzeug zur Wiedergabe von Musik oder einer gesprochenen Geschichte mit [den Merkmalen B) bis G) von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1], wobei sich der Prozessor zusammen mit dem Speicherchip in dem Spielzeug befindet." Hilfsantrag 5 "Spielzeug zur Wiedergabe von Musik oder einer gesprochenen Geschichte mit [den Merkmalen B) bis G) von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1]", mit der Ausnahme, dass das Merkmal F) folgende Änderungen aufweist:

"dadurch gekennzeichnet, dass das Spielzeug einen Prozessor mit einer Kennung oder einem Speicherchip mit einer Kennung aufweist, wobei die Kennung des Prozessors oder des Speicherchips eine Gerätekennung ist" XII. Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 bis 11 bezieht sich auf ein Verfahren und hat den folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 8 "Verfahren zur Wiedergabe einer Audioinformation mit einem System mit [den Merkmalen A) bis N) von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1], und/oder wobei eine externe Kontrolleinheit, an die ein Datenpaket von dem Spielzeug übertragen werden kann, oder von der ein Datenpaket an das Spielzeug übertragen werden kann, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt, wobei ein Datenpaket von einem externen Speicher und/ oder von einer externen Kontrolleinheit auf einen Speicher des Spielzeugs und/oder ein Datenpaket von dem Spielzeug an einen externen Speicher und/oder an eine externe Kontrolleinheit übertragen wird, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt dadurch gekennzeichnet, dass [Merkmal O) von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1]" Hilfsantrag 9 Wie Hilfsantrag 8, mit der Ausnahme, dass das Merkmal P) an das Ende des Anspruchs angefügt wurde. Hilfsantrag 10 Wie Hilfsantrag 9, mit der Ausnahme, dass das Merkmal R) an das Ende des Anspruchs angefügt wurde. Hilfsantrag 11 Wie Hilfsantrag 9, mit der Ausnahme, dass das Merkmal S) an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Erfindung 2. Das Streitpatent betrifft eine Weiterentwicklung des Systems, das in D1 (eine frühere Patentanmeldung der Beschwerdeführerin) beschrieben ist (siehe Absätze [0002] und [0003] des Streitpatents). Das in D1 beschriebene System umfasst im Wesentlichen ein Spielzeug (bspw. eine Box) zur Wiedergabe von Audioinhalten und einen "Kennungsträger" (bspw. eine Figur). Erkennt das Spielzeug die Anwesenheit des Kennungsträgers in seiner Nähe, spielt es den dem Kennungsträger zugeordneten Audioinhalt über seinen Lautsprecher ab. Dies vermeidet die Verwendung von CDs und vereinfacht das Bedienkonzept für Kinder.

3. Das Spielzeug gemäß D1 kann eine Einheit zum Empfangen von Audioinhalten aus dem Internet umfassen. Auf diese Weise kann es Audioinhalte wiedergeben, die zum Zeitpunkt der Erkennung des Kennungsträgers noch nicht im Spielzeug gespeichert waren (siehe Absatz [0003] des Streitpatents).

4. Die Erfindung basiert auf der Grundidee, das Spielzeug mit einer Gerätekennung auszustatten und eine Einrichtung zum Aussenden eines von der Gerätekennung abhängigen Signals bereitzustellen. Dies kann genutzt werden, um die Übertragung von Inhalten an das Spielzeug von einer Berechtigungsprüfung abhängig zu machen, wodurch sichergestellt wird, dass das Spielzeug zum Empfang dieser Inhalte berechtigt ist (siehe Absätze [0008] und [0009] des Streitpatents). Anhand der Gerätekennung können Eltern festlegen, für welches Spielzeug die Inhalte bestimmt sind (siehe Absatz [0011] des Streitpatents).

Hilfsanträge 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 - Zulassung des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 - Artikel 12 (4) VOBK 5. In ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdegegnerin unter anderem einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 gegen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 und 7 bis 11 erhoben. Dieser Einwand liegt der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde und erfüllt somit nicht die Erfordernisse von Artikel 12 (2) VOBK. Daher ist dieser Einwand gemäß Artikel 12 (4) VOBK als Änderung zu betrachten, sofern die Beschwerdegegnerin nicht zeigt, dass er im Einspruchsverfahren in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde.

6. Zu Diskussionszwecken unterstellt die Kammer, dass der Einwand im Einspruchsverfahren nicht in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. In diesem Rahmen steht es gemäß Artikel 12 (4) VOBK im Ermessen der Kammer, eine solche Änderung zuzulassen. Dieser Artikel bestimmt, dass die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie berücksichtigt.

7. In ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK führte die Kammer aus, dass D1 einen natürlichen Ausgangspunkt für die Analyse der erfinderischen Tätigkeit darstellen würde, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 sich von der Offenbarung von D1 lediglich durch das Merkmal O) zu unterscheiden scheine und dass der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 prima facie überzeugend sei.

8. Erst nach Erhalt der Mitteilung der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, den Einwand nicht ins Verfahren zuzulassen.

9. Die Argumente der Beteiligten können wie folgt zusammengefasst werden:

Beschwerdeführerin - D1 und D25 würden unterschiedliche Einsätze offenbaren, die auf den ersten Blick unvereinbar seien. D1 offenbare eine Box, die von einem Kind mithilfe eines Kennungsträgers leicht zu bedienen sei. Durch die Auswahl eines Kennungsträgers könne das Kind den Audioinhalt bestimmen, den es hören wolle. Im Gegensatz dazu offenbare D25 ein System, bei dem das Kind lediglich eine von einem Elternteil vorab festgelegte Playliste abspielen könne.

- Jedenfalls führe die Kombination von D1 mit D25 prima facie vom beanspruchten Gegenstand weg, da D25 lediglich offenbare, dass sich ein Elternteil in eine Bibliothek auf einem Server einlogge, um zu bestimmen, was das Kind hören solle. Dies stelle keine Berechtigungsprüfung im Sinne des Merkmals O) dar, die bspw. sicherstellen könnte, dass nur Datenpakete für eine bestimmte Altersgruppe oder eines bestimmten Genres auf das Spielzeug übertragen werden.

- Der Einwand sei komplex. Ihn zuzulassen, würde dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen. Beschwerdegegnerin - D25 sei bereits im Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit des Hilfsantrags 1 und mit dem Merkmal O) erörtert worden. D1 und D25 seien im Laufe des gesamten Verfahrens bekannt gewesen. Die Beteiligten und die Kammer hätten diese Dokumente eingehend geprüft, und die Kammer habe ihre vorläufige Stellungnahme hinsichtlich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit speziell auf der Grundlage dieser beiden Dokumente konzentriert. Somit scheine die Kammer bereits eine eingehende Prüfung des Einwands vorgenommen zu haben, die über eine bloße prima facie-Prüfung seiner Relevanz hinausgehe.

- Es sei nicht zutreffend, dass D1 und D25 unvereinbare Systeme offenbaren würden. D1 offenbare einen MP3-Player mit einer vereinfachten Benutzeroberfläche. D25 betreffe ebenfalls einen MP3-Player. Obwohl D25 nicht auf die Benutzeroberfläche eingehe, sei der Mediaplayer gemäß Absatz [0059] von D25 speziell dafür ausgelegt, Daten vom Server zu empfangen, und verfüge über eine vereinfachte Benutzeroberfläche. Gemäß den Absätzen [0060] und [0061] von D25 könne der Mediaplayer in einen Teddybären integriert werden. Gemäß den Absätzen [0006], [0024], [0025] und [0029] von D25 habe das Kind ebenfalls Wahlmöglichkeiten.

- Die Absätze [0074] und [0075] von D25 würden das Merkmal O) prima facie offenbaren. Anspruch 1 spezifiziere die Berechtigungsprüfung nicht. Auch die Beschreibung des Streitpatents liefere nicht viele Details. Daher sei die Kombination von D1 und D25 prima facie in hohem Maße relevant.

10. Die Auffassung der Kammer zur Frage der Zulassung des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 wird im Folgenden dargelegt.

10.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihren Ausführungen zur Frage der Zulassung des Einwands nicht bestritten, dass D1 einen natürlichen Ausgangspunkt für die Analyse der erfinderischen Tätigkeit darstellt und dass Merkmal O) das einzige Merkmal ist, das den Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 von der Offenbarung von D1 unterscheidet.

10.2 Wie D1 offenbart D25 ein Spielzeug mit einem Lautsprecher zur Wiedergabe von Musik oder einer gesprochenen Geschichte (siehe Figur 2: 21 und 27; Absätze [0018], [0060] und [0061]). Das Spielzeug gemäß D25 ist über ein Kommunikationsnetz mit einem Server verbunden. Der Server speichert personalisierte Medieninhalte, wie Audio- und Videoclips, in einer privaten Bibliothek, die für das Spielzeug bestimmt ist. Die personalisierten Medieninhalte können unter elterlicher Kontrolle auf das Spielzeug heruntergeladen werden (siehe die Absätze [0003] und [0004]).

10.3 Absatz [0075] von D25 wurde bereits im Einspruchsverfahren im Zusammenhang mit dem Merkmal O) erörtert. Dieser Absatz beschreibt eine Ausführungsform, nach welcher das Spielzeug mit einer oder mehreren privaten Bibliotheken auf dem Server durch einen eindeutigen Identifizierungscode verknüpft ist, der das Spielzeug identifiziert, wie z. B. eine MAC-Adresse, eine Mobiltelefonnummer oder eine Seriennummer. Darüber hinaus lehrt Absatz [0075], dass der Server die Zugangsdaten des Spielzeugs überprüft, wenn der Server vom Spielzeug nach bestimmten Medieninhalten gefragt wird. Die Zugangsdaten enthalten implizit den Identifizierungscode des Spielzeugs. Der Server überträgt den angeforderten Medieninhalt nur, wenn die Zugangsdaten des Spielzeugs verifiziert wurden. Absatz [0075] von D25 offenbart also einen externen Speicher (Server), der so ausgebildet ist, dass er Datenpakete erst nach einer Verifizierung der Zugangsdaten des Spielzeugs überträgt.

10.4 Im Gegensatz zu D1 offenbart D25 nicht, dass das Kind durch die Auswahl eines Kennungsträgers bestimmen kann, welche Inhalte das Spielzeug vom Server anfordert bzw. welche Inhalte das Spielzeug wiedergibt. Es besteht jedoch offensichtlich kein technischer Zusammenhang zwischen der Berechtigungsprüfung und dem Bedienkonzept (d. h. dem Mechanismus, der die Anforderung bzw. die Wiedergabe der Audioinhalte auslöst). Es ist daher nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Lehre aus Absatz [0075] von D25 mit dem System von D1 unvereinbar ist oder dass die Kombination von D1 mit D25 zu komplexen Diskussionen führen würde.

10.5 Die in Absatz [0075] von D25 beschriebene Verifizierung überprüft, ob (und welche) Audioinhalte dem Spielzeug auf dem Server zugewiesen wurden. Dies stellt implizit eine Prüfung dar, ob das Spielzeug berechtigt ist, Datenpakete vom Server zu empfangen. Somit ist die Offenbarung in diesem Absatz für das Merkmal O) des Hilfsantrags 1 prima facie von hoher Relevanz.

10.6 Darüber hinaus ist die Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2, 3 und 6 bis 10 für die Fachperson angesichts der Lehre von D25 naheliegend gewesen wären. Dies galt offenbar auch für Anspruch 1 des Hilfsantrags 11, der keinen neuen Aspekt einführt. Daher ist die Kombination der Offenbarungen von D1 und D25 ebenfalls für die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 2, 3 und 6 bis 11 von hoher Relevanz.

10.7 Aus den vorstehenden Gründen entschied die Kammer, in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von D1 in Kombination mit D25 gegen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 und 6 bis 11 ins Verfahren zuzulassen.

Hilfsantrag 1 (Hauptantrag) - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 11. Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (Artikel 56 EPÜ).

12. Offenbarung von D1 12.1 Die Ansprüche 1 und 9 von D1 offenbaren wörtlich die Merkmale A) bis E) von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

12.2 D1, Seite 21, Zeilen 22 bis 24 offenbart ferner, dass das Spielzeug in ein WLAN-Netzwerk integriert werden kann. Dies setzt voraus, dass der WLAN-Schnittstelle des Spielzeugs eine MAC-Adresse zugewiesen ist, die in einem Speicherchip der WLAN-Schnittstelle gespeichert ist.

Im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem Einwand der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 123 (2) EPÜ legte die Beschwerdeführerin den Begriff "Prozessor" in Merkmal F) so aus, dass er sich auf einen CPU-Chip beziehe. Da jedoch weder Anspruch 1 noch die Beschreibung des Streitpatents die Funktion des Prozessors oder dessen Beziehung zu den anderen Einheiten des Spielzeugs einschränken, sieht die Kammer keinen Grund, den Begriff "Prozessor" eng auszulegen. Im weitesten technisch sinnvollen Sinne bezieht sich der Begriff "Prozessor" lediglich auf eine elektronische Komponente, die Eingangsdaten verarbeitet. Eine WLAN-Netzwerkkarte wandelt Eingangsdaten in Funksignale um (und umgekehrt) und entspricht somit dieser Definition.

Darüber hinaus ist eine MAC-Adresse eine eindeutige Kennung, die einer Netzwerkschnittstelle für die Kommunikation innerhalb des Netzwerks zugewiesen wird. Diese Kennung ist implizit auch eine Kennung des Gerätes, das die WLAN-Schnittstelle enthält. Die von der WLAN-Netzwerkkarte gesendeten Funksignale enthalten die MAC-Adresse und sind daher Signale, die von der Gerätekennung abhängen.

Daher offenbart D1 auch implizit die Merkmale F), G) und H).

12.3 Auf Seite 14, Zeile 37 bis Seite 15, Zeile 8 von D1 wird ferner beschrieben, wie die Kontrolleinheit des Spielzeugs mit einem externen Speicher in Form eines Servers verbunden ist und mit diesem Datenpakete austauscht. Daher sind auch die Merkmale L), M1) und M2) in D1 offenbart.

12.4 Die Merkmale I), J), K) und N) sind in D1 offenbart, beispielsweise in den Zeilen 17 bis 35 auf Seite 11 sowie weiter in Zeile 39 auf Seite 22 bis Zeile 3 auf Seite 23. 12.5 Darüber hinaus offenbaren Seite 10, Zeile 26 bis Seite 11, Zeile 9 in Kombination mit den Zeilen 13 bis 18 von Seite 23 von D1, dass ein Server Daten und eine Tabelle speichern kann, die einzelne Kennungsträger mit bestimmten, auf dem Server gespeicherten Datenpaketen verknüpft. Das Audiodatenpaket auf dem Server, das über die Tabelle mit einem bestimmten Kennungsträger verknüpft ist, kann an das Spielzeug des Benutzers übertragen und über dessen zugehörigen Lautsprecher wiedergegeben werden.

13. Unterscheidungsmerkmal 13.1 Angesichts des Vorstehenden unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 von der Offenbarung von D1 ausschließlich durch das Merkmal O).

13.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass aus dem Wortlaut des Anspruchs klar hervorgehe, dass Merkmal O) nicht optional sei, dass die Datenpakete in Merkmal O) das Datenpaket von Merkmal M1) enthielten und dass die Berechtigungsprüfung in Merkmal O) impliziere, dass geprüft werde, ob das Spielzeug, an das das Datenpaket gemäß Merkmal M1) übertragen werden solle, zum Empfang des Datenpakets berechtigt sei.

13.3 Zu Diskussionszwecken unterstellt die Kammer im Folgenden die vorstehende Anspruchsauslegung der Beschwerdeführerin.

14. Objektive technische Aufgabe 14.1 Die korrekte Vorgehensweise bei der Formulierung der Aufgabenstellung besteht darin, eine Aufgabe zu wählen, deren technische Wirkung sich genau auf die Merkmale stützt, durch die sich der Anspruch vom Stand der Technik unterscheidet, und die so spezifisch wie möglich ist, ohne Teile der Lösung oder Lösungsansätze zu enthalten (siehe die Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage 2025, "Rechtsprechung", I.D.4.2.1).

Darüber hinaus kann die technische Aufgabe unter Verweis auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet formuliert werden, die folglich nicht Teil des technischen Beitrags ist, den die Erfindung zum Stand der Technik leistet (siehe Rechtsprechung, I.D.4.2).

14.2 Die von den Parteien vorgebrachten Argumente, die für die Frage der Aufgabestellung relevant sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beschwerdeführerin - Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe sei, die Einsatzmöglichkeiten des Systems zu erhöhen. Das Merkmal O) ermögliche es einem Elternteil festzulegen, welche Datenpakete vom externen Speicher auf das Spielzeug übertragen werden dürfen. Dies könne beispielsweise hilfreich sein, wenn in einem Haushalt mehrere Spielzeuge von Kindern unterschiedlichen Alters genutzt werden und verhindert werden müsse, dass jüngere Kinder auf für ihr Alter ungeeignete Inhalte zugreifen. Die Berechtigungsprüfung in Merkmal O) schränke die Flexibilität bei der Bestimmung der Audioinhalte durch die Auswahl eines Kennungsträgers ein. Die objektive technische Aufgabe könne somit darin bestehen, einen Mechanismus bereitzustellen, der dem Benutzer des Spielzeugs eine flexible Datenauswahl unter/trotz Inhaltseinschränkungen ermögliche.

- Die Formulierung der von der Kammer vorgeschlagenen objektiven technischen Aufgabe enthalte Ansätze, die zur beanspruchten Lösung führen würden, nämlich den externen Speicher so auszubilden, dass er Datenpakete erst nach einer Berechtigungsprüfung überträgt. Dies sei unzulässig, da es zu einer rückschauenden Betrachtungsweise führen würde. Beschwerdegegnerin - Die Erhöhung der Einsatzmöglichkeiten des Systems stelle kein technisches Problem dar, sondern lediglich einen vagen Wunsch, der schon allein aus diesem Grund außer Acht gelassen werden müsse. - Das Merkmal O) stelle lediglich sicher, dass die angeforderten Daten nur an ein autorisiertes Spielzeug gesendet werden, und enthalte keine Angaben darüber, wer dazu berechtigt sei, welche Daten an welche Stelle zu übermitteln.

- Darüber hinaus könne es als geschäftliche Entscheidung angesehen werden, ob der Kauf eines Kennungsträgers dem Nutzer das Recht einräume, die Wiedergabe der dem Kennungsträger zugeordneten Audioinhalte beispielsweise auf genau einem Spielzeug, auf einem beliebigen Spielzeug, auf dem ersten Spielzeug, mit dem er verwendet werde, oder auf jedem Spielzeug, mit dem er verwendet werde, zu starten.

14.3 Die Ansicht der Kammer ist nachstehend dargelegt.

14.3.1 Gemäß Absatz [0005] des Streitpatents liegt tatsächlich der Erfindung die Aufgabe zugrunde, ein System vorzuschlagen, das die Einsatzmöglichkeiten des in D1 beschriebenen Systems erhöht. In der Praxis ist die Frage, welche Anwendungen ("Einsätze") für ein System wünschenswert sind, jedoch grundsätzlich Teil der nicht-technischen Motivationsphase, die einer Erfindung vorausgeht. Die Kammer ist daher nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die Erhöhung der Einsatzmöglichkeiten eine technische Aufgabe darstellt. Diese Problemformulierung setzt nämlich voraus, dass ein technisches Problem gelöst wurde, das vor dem Prioritäts- bzw. Anmeldetag des Streitpatents die Realisierung neuer Anwendungen verhindert hat. Um so spezifisch wie möglich zu sein (siehe Punkt 14.1 oben), sollte sich die objektive technische Aufgabe auf dieses Problem beziehen, nicht auf die hypothetischen neuen Anwendungen, die durch die Lösung dieses Problems realisiert werden könnten.

14.3.2 Eine flexible Datenauswahl ist im System von D1 durch die Verwendung von Kennungsträgern bereits möglich. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene alternative Problemformulierung ("einen Mechanismus bereitzustellen, der dem Benutzer des Spielzeugs eine flexible Datenauswahl unter Inhaltseinschränkungen ermöglicht") stützt sich daher nicht auf das Unterscheidungsmerkmal.

14.3.3 Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das objektive technische Problem den Aspekt der Inhaltseinschränkung umfassen sollte, wenn auch auf einer spezifischeren Ebene.

14.3.4 Die Inhaltseinschränkung wird im Anspruch 1 nämlich durch Merkmal O) konkretisiert, wie es zu Diskussionszwecken interpretiert wurde (siehe Punkte 13.2 und 13.3 oben). Dieses Merkmal stellt lediglich sicher, dass das kennungsträgerspezifische Datenpaket nur dann an das Spielzeug übertragen wird, wenn diesem Spielzeug die entsprechenden Audiodaten zugewiesen wurden.

Aus den folgenden Gründen ist die Kammer der Ansicht, dass die objektive technische Aufgabe als die Umsetzung dieses Effekts zu formulieren ist.

a) Wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert, enthält Merkmal O) keine Informationen darüber, wer dazu berechtigt ist, welche Daten an welche Stelle zu übermitteln. Der Zweck der Inhaltseinschränkung und die Motivation für die Berechtigungsprüfung sind daher aus dem Wortlaut des Anspruchs nicht ersichtlich.

b) Wie von der Beschwerdegegnerin weiterhin angemerkt, umfasst die Berechtigungsprüfung die Umsetzung einer geschäftlichen Entscheidung, nämlich der Entscheidung, dass der Kauf eines Kennungsträgers dem Nutzer das Recht einräumt, die Wiedergabe der dem Kennungsträger zugeordneten Audioinhalte auf einer reduzierten Anzahl von Spielzeugen zu starten. Unter diesem Blickwinkel kommt die Kammer bereits zu dem Schluss, dass die Zuordnung von kennungsträgerspezifischen Audioinhalten zu einem Spielzeug einen geschäftlichen Aspekt darstellt, der der Fachperson als eine zu erfüllende, nichttechnische Vorgabe gemacht werden kann.

c) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass der Grund für die Inhaltseinschränkung vielmehr darin bestehe, den subjektiven Bedürfnissen eines Kindes gerecht zu werden. Dies beruht nach Auffassung der Kammer jedoch ebenfalls auf einer geschäftlichen Entscheidung. Somit kommt die Kammer aus dem von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gesichtspunkt zu derselben Schlussfolgerung wie in Punkt b).

d) Aus den vorstehenden Gründen formuliert die Kammer die objektive technische Aufgabe daher als die Sicherstellung, dass das kennungsträgerspezifische Datenpaket nur dann an das Spielzeug übertragen wird, wenn der externe Speicher feststellt, dass diesem Spielzeug die entsprechenden Audiodaten zugewiesen wurden.

15. Naheliegen 15.1 Wie in den Punkten 10.2 und 10.3 oben bereits ausgeführt, offenbart D25 einen Server, der personalisierte Medieninhalte, wie Audio- und Videoclips, in einer privaten Bibliothek speichert, die für das Spielzeug bestimmt ist. Laut Absatz [0075] von D25 ist das Spielzeug mit einer oder mehreren privaten Bibliotheken auf dem Server durch einen eindeutigen Identifizierungscode verknüpft, der das Spielzeug identifiziert, wie z. B. eine MAC-Adresse, eine Mobiltelefonnummer oder eine Seriennummer. Darüber hinaus lehrt Absatz [0075], dass der Server die Zugangsdaten des Spielzeugs überprüft, wenn der Server vom Spielzeug nach bestimmten Medieninhalten gefragt wird. Die Zugangsdaten enthalten implizit den Identifizierungscode des Spielzeugs. Der Server überträgt den angeforderten Medieninhalt nur, wenn die Zugangsdaten des Spielzeugs verifiziert wurden.

15.2 Darüber hinaus offenbart Absatz [0074] von D25, dass die auf dem Player (Spielzeug) gespeicherten digitalen Inhalte und Abspielreihenfolgen kontinuierlich oder in regelmäßigen Abständen automatisch aktualisiert werden können, um sie an die in der/den privaten Bibliothek(en) auf dem/den Server(n) gespeicherten digitalen Inhalte und Abspielreihenfolgen anzupassen.

15.3 Die Argumente der Parteien zur Frage des Naheliegens lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Beschwerdeführerin - Absatz [0075] von D25 offenbare keine Berechtigungsprüfung, sondern lediglich das Einloggen des Spielzeugs in den Server. Die Übertragung einer privaten Bibliothek auf das Spielzeug sei unvereinbar mit dem Konzept von D1, wonach das Kind den Audioinhalt durch Auswahl eines Kennungsträgers auswählen könne. In dem System gemäß D25 werde die Übertragung eines Datenpakets weder durch einen Kennungsträger ausgelöst noch hänge sie von dem angeforderten Datenpaket ab. Absatz [0075] von D25 offenbare nicht, dass der Server prüfe, ob das Spielzeug berechtigt sei, ein einem Kennungsträger zugeordnetes Datenpaket zu empfangen. Im System gemäß D25 diene die Überprüfung der Zugangsdaten des Spielzeugs durch den Server lediglich dazu, sicherzustellen, dass nur der für den Benutzer des Spielzeugs bestimmte Audioinhalt an das Spielzeug übertragen werde. Dies werde jedoch in D1 bereits durch den Einsatz des Kennungsträgers erreicht. Da in D1 die Kennung des Kennungsträgers an den Server übertragen werde und der dem Kennungsträger zugewiesene Audioinhalt anschließend vom Server an das Spielzeug übertragen werde, sei bereits sichergestellt, dass genau die für den Benutzer des Spielzeugs bestimmten Audioinhalte an dieses übertragen werden.

- Selbst wenn die Fachperson die in D25 beschriebene Überprüfung der Zugangsdaten des Spielzeugs durch den Server auf D1 übertragen würde, wäre sie nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt, insbesondere nicht zu der Kombination der Merkmale L), M1), N) und O). Die Fachperson hätte bestenfalls den Mechanismus von D25 vorgesehen, bei dem das Spielzeug in periodischen Abständen automatisch alle neuen, ihm zugeordneten Audioinhalte vom Server herunterlade, zusätzlich zu dem in D1 gelehrten Mechanismus, bei dem nach der Erkennung eines unbekannten Kennungsträgers der diesem Kennungsträger zugeordnete Audioinhalt gezielt vom Server heruntergeladen werde.

Beschwerdegegnerin - Gemäß Absatz [0074] von D25 würden die Eltern eine Bibliothek erstellen, die auf den Mediaplayer des Kindes ausgerichtet ist, an den der Audioinhalt übertragen werden soll. Diese Bibliothek sei mit diesem spezifischen Mediaplayer verknüpft. Der Server synchronisiere lediglich die Inhalte auf dem Player mit den Inhalten dieser einen Bibliothek, d. h. mit den Inhalten, die die Eltern für dieses spezifische Spielzeug autorisiert haben. Die Überprüfung der Zugangsdaten des Players durch den Server, wie in Absatz [0075] dargelegt, sei somit die Überprüfung einer Berechtigung.

- Es treffe zu, dass in dem System gemäß D25 die Übertragung eines Datenpakets weder durch einen Kennungsträger ausgelöst werde noch von dem angeforderten Datenpaket abhänge. Diese Einschränkungen ließen sich jedoch auch nicht aus den Merkmalen M1) und N) ableiten.

- Es sei ebenfalls richtig, dass D25 beschreibe, dass die Anforderung von Audioinhalten durch das Spielzeug periodisch erfolgen könne. Anspruch 1 gebe jedoch weder an, wie oft die Anforderung erfolge, noch besage er, dass diese Anforderung unmittelbar in dem Moment erfolge, in dem der Kennungsträger auf dem Spielzeug platziert werde. Der Auslösemechanismus der Anforderung habe keinen Einfluss auf die Berechtigungsprüfung.

15.4 Die Auffassung der Kammer ist im Folgenden dargelegt.

15.4.1 Absatz [0075] von D25 lehrt, dass der Server durch die Überprüfung der Zugangsdaten des Spielzeugs prüft, welche Bibliotheken von den Eltern mit dem Spielzeug verknüpft wurden und damit, welche Audioinhalte das Spielzeug empfangen darf. Bei dieser Überprüfung handelt es sich somit um eine Berechtigungsprüfung.

15.4.2 Absatz [0075] von D25 offenbart nicht, dass der Server prüft, ob das Spielzeug zum Empfang eines einem Kennungsträger zugeordneten Datenpakets berechtigt ist. Es ist jedoch unstreitig, dass die Anforderung eines einem Kennungsträger zugeordneten Datenpakets an einen externen Speicher bereits in D1 offenbart ist. Darüber hinaus hat die Kammer oben in den Punkten 14.3.4 b) und c) festgestellt, dass die Zuordnung von kennungsträgerspezifischen Audioinhalten zu einem Spielzeug ein geschäftlicher Aspekt ist, der der Fachperson als eine zu erfüllende, nichttechnische Vorgabe gemacht werden kann. Absatz [0075] von D25 offenbart eine Lösung, die sicherstellt, dass Audioinhalte nur dann an das Spielzeug übertragen werden, wenn sie diesem Spielzeug zuvor zugewiesen wurden. Die Fachperson hätte diese Lösung auf D1 angewandt, um sicherzustellen, dass die kennungsträgerspezifischen Audioinhalte nur dann an das Spielzeug übertragen werden, wenn sie diesem zuvor zugewiesen wurden.

15.4.3 Die oben in Punkt 14.3.4 d) formulierte objektive technische Aufgabe veranlasst die Fachperson nicht, den Auslösemechanismus der Anforderung zu ändern oder zu erweitern. Allein aus diesem Grund ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Fachperson hätte bestenfalls den in D25 beschriebenen Mechanismus - bei dem das Spielzeug in periodischen Abständen automatisch alle neuen, ihm zugeordneten Audioinhalte vom Server herunterlädt - zusätzlich zu dem in D1 gelehrten Mechanismus vorgesehen, nicht überzeugend.

15.4.4 Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Fachperson die Lehre von Absatz [0075] von D25 auf D1 übertragen hätte und somit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt wäre. Daher beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

Hilfsanträge 2, 3, 6, 12 und 13 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 16. Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wird in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 weiterhin festgelegt, dass "für die Berechtigungsprüfung die Gerätekennung verwendet wird". Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird in Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 weiterhin festgelegt, dass "eine von dem Spielzeug an den externen Speicher gerichtete Anforderung zur Übertragung des Datenpakets davon abhängig ist, dass die Berechtigungsprüfung ergibt, dass das Spielzeug mit der Gerätekennung berechtigt ist, das Datenpaket zu empfangen". Laut der Beschwerdeführerin sei dieses Merkmal so zu verstehen, dass nicht die Anforderung zur Übertragung des Datenpakets als solche, sondern das Erfolgen dieser Anforderung vom Ergebnis der Berechtigungsprüfung abhänge (siehe Punkt E.II der Beschwerdebegründung). Verglichen mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird in Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 weiterhin festgelegt, dass "die Gerätekennung so gewählt ist, dass sie dazu geeignet ist, das Spielzeug gegenüber einer externen Kontrolleinheit eindeutig zu identifizieren". Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird in Merkmal O) des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12 klargestellt, dass die Datenpakete, die der externe Speicher überträgt, das Datenpaket des Merkmals M1) umfassen. Dieses Merkmal wurde bereits in Zusammenhang mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 berücksichtigt (siehe Punkte 13.2 und 13.3 oben).

Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 wird in Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 weiterhin festgelegt, dass die Berechtigungsprüfung prüft, ob das Spielzeug mit der Gerätekennung berechtigt ist, das auf den Speicher des Spielzeugs zu übertragende Datenpaket zu empfangen.

17. In Absatz [0075] von D25 werden verschiedene Arten von Identifikationscodes aufgeführt, die das Spielzeug eindeutig identifizieren und vom Server (dem externen Speicher) überprüft werden können. Als eines von mehreren Beispielen wird eine MAC-Adresse genannt. Angesichts dieser Offenbarung wäre es für die Fachperson naheliegend gewesen, die MAC-Adresse der WLAN-Schnittstelle des Spielzeugs durch den externen Speicher überprüfen zu lassen. Diese naheliegende Lösung hätte die Fachperson zu den zusätzlichen Merkmalen von Anspruch 1 der Hilfsanträge 2, 3, 12 und 13 geführt.

Diese naheliegende Lösung hätte die Fachperson ebenfalls zu dem zusätzlichen Merkmal von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 geführt, da die MAC-Adresse der WLAN-Schnittstelle des in D1 beschriebenen Spielzeugs das Spielzeug in einem Netzwerk eindeutig identifiziert und somit geeignet ist, das Spielzeug gegenüber einer externen Kontrolleinheit eindeutig zu identifizieren.

18. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen argumentiert, dass die MAC-Adresse keine Kennung eines Prozessors oder eines Speicherchips darstelle. Aus den oben in Punkt 12.2 ausgeführten Gründen ist dieses Argument nicht überzeugend.

19. Somit kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 2, 3, 6, 12 und 13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht. Soweit die Beschwerdegegnerin die Nichtzulassung einzelner dieser Anträge beantragt hat, konnte diese Frage daher offen bleiben.

Hilfsanträge 2a, 3a, 12a, 13a, 2b, 3b, 12b und 13b erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 20. Im Vergleich zu Anspruch 1 der Hilfsanträge 2, 3, 12 und 13 wird in Anspruch 1 der Hilfsanträge 2a, 3a, 12a und 13a weiterhin festgelegt, dass "sich der Prozessor zusammen mit dem Speicherchip in dem Spielzeug befindet". Die Beschwerdeführerin hat dem zusätzlichen Merkmal keine Bedeutung für die erfinderische Tätigkeit beigemessen, sondern hat es vor dem Hintergrund eines Einwands der Beschwerdegegnerin im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ dem Anspruch hinzugefügt (siehe Schreiben vom 15. Juli 2025, Seite 69 f.). Darüber hinaus wurde dieses Merkmal bereits implizit in Punkt 12.2 oben berücksichtigt. Somit räumt diese Änderung den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht aus.

21. Im Vergleich zu Anspruch 1 der Hilfsanträge 2, 3, 12 und 13 wird in Anspruch 1 der Hilfsanträge 2b, 3b, 12b und 13b die Alternative "Prozessor mit ... einem Speicherchip mit einer Kennung, wobei die Kennung ... des Speicherchips eine Gerätekennung ist" gestrichen. Die Beschwerdeführerin hat auch dieser Änderung keine Bedeutung für die erfinderische Tätigkeit beigemessen, sondern sie vor dem Hintergrund eines Einwands der Beschwerdegegnerin im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ vorgenommen (siehe Schreiben vom 15. Juli 2025, Seite 69 f.). Darüber hinaus ist die verbleibende Alternative "Prozessor mit einer Kennung ..., wobei die Kennung des Prozessors ... eine Gerätekennung ist" aus D1 bekannt (siehe Punkt 12.2 oben). Somit räumt die Änderung den Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht aus.

22. Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 2a, 3a, 12a, 13a, 2b, 3b, 12b und 13b nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht. Soweit die Beschwerdegegnerin die Nichtzulassung dieser Anträge beantragt hat, konnte diese Frage daher offen bleiben.

Hilfsantrag 7 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 23. Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wird in Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 weiterhin festgelegt, dass "die Datenpakete Steuerungsdatenpakete sind und/oder in dem externen Speicher ein mit einer Aufnahmesoftware individuell aufgenommenes Datenpaket ist".

24. D25 offenbart, dass die Audioinhalte von den Eltern aufgezeichnet werden können (siehe Absatz [0003]: "neue Inhalte aufnehmen"; Absätze [0031] und [0032]). D25 offenbart ebenfalls, dass die Eltern anweisen können, wie und wann der digitale Inhalt abgespielt werden soll (siehe Absätze [0006], [0024] und [0025]).

25. Wie von der Beschwerdeführerin argumentiert, offenbart D25 nicht, dass Steuerungsdatenpakete oder ein individuell aufgenommenes Datenpaket von dem externen Speicher auf das Spielzeug übertragen werden, wenn ein Sensor oder eine Kontrolleinheit des Spielzeugs eine bestimmte Eigenschaft bzw. bestimmte Änderung einer Eigenschaft feststellt. Der Auslösemechanismus (d. h. die Verwendung eines Kennungsträgers) für die Anforderung und Übertragung von Datenpaketen ist jedoch bereits aus D1 bekannt. Die Quelle des Audioinhalts, der einem Kennungsträger zugewiesen wird, bzw. die Art, wie dieser Inhalt wiederzugeben ist, und der Auslösemechanismus der Anforderung stehen in keiner funktionellen Wechselwirkung zueinander. Der Beitrag der zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 zur erfinderischen Tätigkeit ist daher getrennt vom Auslösemechanismus im Sinne einer unabhängigen Teilaufgabe zu bewerten (siehe Rechtsprechung, I.D.9.3.2).

26. Nach Auffassung der Kammer wäre es für die Fachperson naheliegend gewesen, die Lehren von D25 (siehe Punkt 24. oben) auf das System von D1 anzuwenden, um Eltern Kontrolle über die Inhalte zu geben, die einem jeweiligen Kennungsträger zugewiesen werden, oder um Eltern Kontrolle über die Wiedergabe der Inhalte zu geben, die einem jeweiligen Kennungsträger zugewiesen wurden. Dies hätte sie zu den zusätzlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 geführt.

27. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ beruht. Die Frage der von der Beschwerdegegnerin beantragten Nichtzulassung dieses Hilfsantrags konnte daher offen bleiben. Hilfsanträge 4 und 5 - Neuheit (Artikel 52 (1), 54 (1) EPÜ) 28. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 besteht aus den Merkmalen A) bis G) des Systems von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 und dem zusätzlichen Merkmal, dass "sich der Prozessor zusammen mit dem Speicherchip in dem Spielzeug befindet". Die Merkmale A) bis G) sind aus D1 bekannt (siehe Punkt 12. oben). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dem zusätzlichen Merkmal keine Bedeutung für die Neuheit zugesprochen.

29. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 besteht aus den Merkmalen A) bis G) des Systems von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, mit dem Unterschied, dass die Alternative "Prozessor mit ... einem Speicherchip mit einer Kennung, wobei die Kennung ... des Speicherchips eine Gerätekennung ist" gestrichen wurde. Die verbleibende Alternative "Prozessor mit einer Kennung ..., wobei die Kennung des Prozessors ... eine Gerätekennung ist" ist aber aus D1 bekannt (siehe Punkt 12.2 oben).

30. Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5 im Hinblick auf die Offenbarung von D1 nicht neu ist. Soweit die Beschwerdegegnerin die Nichtzulassung dieser Anträge beantragt hat, konnte diese Frage daher offen bleiben.

Hilfsanträge 8 bis 11 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 31. Anspruch 1 der Hilfsanträge 8, 9, 10 und 11 betrifft jeweils ein Verfahren zur Wiedergabe einer Audioinformation mit einem System, das zusätzlich zu den Merkmalen des Systems von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 2, 6 und 7 die folgenden Merkmale aufweist:

"und/oder wobei eine externe Kontrolleinheit, an die ein Datenpaket von dem Spielzeug übertragen werden kann, oder von der ein Datenpaket an das Spielzeug übertragen werden kann, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt, wobei ein Datenpaket von einem externen Speicher und/oder von einer externen Kontrolleinheit auf einen Speicher des Spielzeugs und/ oder ein Datenpaket von dem Spielzeug an einen externen Speicher und/oder an eine externe Kontrolleinheit übertragen wird, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt".

Die Tatsache, dass ein Datenpaket von einem externen Speicher auf einen Speicher des Spielzeugs und/oder ein Datenpaket von dem Spielzeug an einen externen Speicher übertragen wird, wenn der Sensor innerhalb des Bereichs seiner Umgebung eine bestimmte Eigenschaft oder eine bestimmte Änderung einer Eigenschaft dieser Umgebung feststellt oder wenn die Kontrolleinheit eine bestimmte Änderung der von dem Sensor festgestellten Eigenschaft feststellt, ist bereits in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 2, 6 und 7 festgelegt (siehe die Merkmale L), M1), M2) und N)). Die verbleibenden zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 der Hilfsanträge 8, 9, 10 und 11 beziehen sich auf eine externe Kontrolleinheit und sind für alle unter Anspruch 1 fallenden Gegenstände nicht einschränkend (siehe "und/oder"). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin diesen zusätzlichen Merkmalen im Zusammenhang mit der Frage der erfinderischen Tätigkeit keine Bedeutung beigemessen.

Da Verfahren zur Wiedergabe einer Audioinformation in D1 und D25 offenbart sind (siehe D1, erster Absatz und D25, Absatz [0005]), beruht auch der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 8 bis 11 ausgehend von D1 in Kombination mit D25 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Soweit die Beschwerdegegnerin die Nichtzulassung einzelner dieser Anträge beantragt hat, konnte diese Frage daher offen bleiben.

Hilfsanträge 14 bis 33 - Zulassung (Artikel 12 (4) VOBK) 32. Die Hilfsanträge 14 bis 33 liegen der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde und erfüllen somit nicht die Erfordernisse des Artikels 12 (2) VOBK. Darüber hinaus ist es unbestritten, dass diese Hilfsanträge nicht im Einspruchsverfahren in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurden. Gemäß Artikel 12 (4) VOBK steht es somit im Ermessen der Kammer, diese Anträge zuzulassen.

33. Die Argumente der Beteiligten zur Frage der Zulassung der Hilfsanträge 14 bis 33 lassen sich wie folgt zusammenfassen. Beschwerdeführerin - Die Hilfsanträge 14 bis 33 seien eine Reaktion auf einen Einwand fehlender Neuheit gegenüber D3, der erst in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung gegen den Hilfsantrag 1 erhoben worden sei und mit dem die Beschwerdeführerin nicht hätte rechnen können. Hilfsantrag 1 sei bereits mit der Einspruchserwiderung als Hilfsantrag 3 eingereicht worden.

- Zugegebenermaßen seien die Hilfsanträge 14 bis 33 nicht "in einer Linie mit" den Hilfsanträgen 1 bis 11. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich insgesamt vierzig Entgegenhaltungen im Verfahren befänden und zur Identifikation und Abstimmung der Hilfsanträge 14 bis 33 ein intensiver Austausch mit Technikern der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei.

- Die Ansprüche 1 und 4 der Hilfsanträge 18, 23 und 33 würden alle obligatorischen Merkmale der Ansprüche 1 bzw. 3 des Hilfsantrags 1 und der Ansprüche 1 bzw. 3 der Hilfsanträge 12 und 13 umfassen. Somit würden zumindest die Hilfsanträge 18, 23 und 33 mit den Hilfsanträgen 1, 12 und 13 konvergieren.

- Darüber hinaus konvergierten alle anderen der fraglichen Hilfsanträge mit dem Hilfsantrag 4. Zudem seien alle Hilfsanträge 14 bis 33 ebenso wie auch Hilfsantrag 7 auf die Aufnahmesoftware gerichtet. Beschwerdegegnerin - Ein Einwand mangelnder Neuheit gegenüber D3 mit einer umfassenden Merkmalsanalyse sei bereits in der Einspruchsbegründung gegen Anspruch 1 wie erteilt vorgebracht worden. Dementsprechend sei D3 eines der zentralen Dokumente gewesen, die im gesamten erstinstanzlichen Verfahren erörtert worden seien. Somit hätte die Beschwerdeführerin damit rechnen müssen, dass die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit der damals vorliegenden Hilfsanträge im Hinblick auf D3 in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung erörtert werden würden.

- Die Hilfsanträge 14 bis 33 würden weder mit den Hilfsanträgen 12 und 13 noch mit dem Hilfsantrag 1 konvergieren. Die meisten der Hilfsanträge 14 bis 33 enthielten nicht das Merkmal O) des Hilfsantrags 1. Dieses Merkmal sei ein zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Neuheit gegenüber D3 gewesen und bleibe ein solcher zentraler Punkt angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin.

- Die Hilfsanträge 14 bis 33 würden Gegenstände aus der Beschreibung einführen, die in eine völlig neue Richtung weisen würden, die von der Prüfungsabteilung vor der Patenterteilung wahrscheinlich nicht einmal recherchiert oder geprüft worden seien. Die Aufnahme dieser Merkmale in die Ansprüche in dieser späten Verfahrensphase würde eine völlig neue Prüfung und möglicherweise eine Recherche erfordern und somit weit über eine gerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen.

34. Die Ansicht der Kammer zur Frage der Zulassung der Hilfsanträge 14 bis 33 ist im Folgenden dargelegt.

34.1 Ein neuer Einwand mangelnder Neuheit in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ist kein Freibrief zur Änderung der Anträge im Beschwerdeverfahren nach Belieben. Gemäß Artikel 12 (4) VOBK berücksichtigt die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.

34.2 Das System von Anspruch 1 der Hilfsanträge 14 bis 33 weist eine Aufnahmesoftware auf, die Kontent aufnehmen oder einlesen kann, diesen Kontent ganz oder teilweise über ein Netzwerk in einen/den externen Speicher übermitteln kann, und eine Zuordnung des Kontents zu einer oder mehreren bestimmten Kennung(en) oder Gruppe(n) von Kennungen vornehmen kann, wobei die Aufnahmesoftware hierfür einmalig oder wiederholt über eine Verbindung zu dem Spielzeug eine oder mehrere bestimmte Kennung(en) oder Gruppe(n) von Kennungen, die für die Zuordnung in Frage kommen, ermitteln kann und den Benutzer der Aufnahmesoftware vor oder nach der Aufnahme oder dem Einlesen bestimmen lassen kann, welche der Kennung(en) zugeordnet werden sollen.

34.3 Es ist unbestritten, dass die eingeführten Merkmale nie Teil der bisher beanspruchten Gegenstände waren. Darüber hinaus stellen diese Merkmale keine weitere Konkretisierung einer (technischen) Lösung für ein (technisches) Problem dar, die bereits in den Ansprüchen des Streitpatents bzw. der Hilfsanträge 1 bis 13 umrissen wurde. Im Gegenteil lenkt die Spezifizierung der Aufnahmesoftware den beanspruchten Gegenstand in eine völlig neue Richtung. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 wird zwar ein mit einer Aufnahmesoftware individuell aufgenommenes Datenpaket festgelegt, dieser Anspruch spezifiziert jedoch nicht die Aufnahmesoftware an sich.

34.4 Der Kammer ist sich bewusst, dass Anspruch 1 der Hilfsanträge 18, 23, 28 und 33 alle Merkmale des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1, 2 und 6 aufweist mit Ausnahme der Alternative M2). Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass die neu eingeführten Merkmale den streitigen Sachverhalt entscheidend ändern.

34.5 Da mit den Hilfsanträgen 14 bis 33 neue Sachverhalte eingeführt werden, spricht das Gebot der Verfahrensökonomie dagegen, sie ins Verfahren zuzulassen.

34.6 Aus den vorstehenden Gründen entschied die Kammer, in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK die Hilfsanträge 14 bis 33 nicht ins Verfahren zuzulassen. Hilfsanträge 14a bis 23a, 14b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac, 14bc bis 23bc - Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) 35. Die Hilfsanträge 14a bis 23a, 14b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac, 14bc bis 23bc wurden nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK eingereicht. Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben diese Anträge somit grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, die Beschwerdeführerin hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

36. Im vorliegenden Fall kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Gemäß ständiger Rechtsprechung können die Kammern nämlich in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (2) VOBK auch Kriterien heranziehen, die in Artikel 12 (4) VOBK festgelegt sind (siehe Rechtsprechung, V.A.4.5.4 e)). Die Merkmale des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 14 bis 33, die sich auf die Aufnahmesoftware beziehen und einen neuen Sachverhalt einführen, sind ebenfalls in Anspruch 1 der Hilfsanträge 14a bis 23a, 14b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac und 14bc bis 23bc enthalten. Das Gebot der Verfahrensökonomie spricht somit dagegen, sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.

Zusammenfassung 37. Die Hilfsanträge 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 2a, 3a, 12a, 13a, 2b, 3b, 12b und 13b entsprechen nicht den Erfordernissen des Artikels 52 (1) EPÜ in Kombination mit Artikel 56 EPÜ.

38. Die Hilfsanträge 4 und 5 entsprechen nicht den Erfordernissen des Artikels 52 (1) EPÜ in Kombination mit Artikel 54 (1) EPÜ.

39. Die Hilfsanträge 14 bis 33 hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK nicht ins Verfahren zugelassen.

40. Die Hilfsanträge 14a bis 23a, 14b bis 23b, 14c bis 23c, 14ac bis 23ac und 14bc bis 23bc hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 13 (2) VOBK unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 12 (4) VOBK nicht ins Verfahren zugelassen.

41. Da keiner der zu berücksichtigenden Anspruchsanträge der Beschwerdeführerin gewährbar ist, muss die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

U. Bultmann G. Decker