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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 03.03.2026 – T 688/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.06

ECLI:EP:BA:2026:T068824.20260303

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0688/24 - 3.5.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 3. März 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Strasse 51-52 07745 Jena (DE) Vertreter:

Patentanwälte Geyer, Fehners & Partner mbB Perhamerstrasse 31 80687 München (DE) Beschwerdeführerin:

Schwind Eye-Tech-Solutions GmbH Mainparkstraße 6 - 10 63801 Kleinostheim (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Hofstetter, Schurack & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei PartG mbB Balanstraße 73 / Haus 31A 81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3363416 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 14. März 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Müller T. Alecu K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten. Beide Parteien haben Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen, hilfsweise die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen (Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung, erster Hilfsantrag), weiter hilfsweise, das Patent gemäß Hilfsantrag 2 oder 3 aufrechtzuerhalten. Ferner regte sie an, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Ihren früheren Antrag (vgl. die Stellungnahme vom 21. November 2024, Abschnitt I), dass diese Beschwerde von einer anderen Kammern behandelt werden solle, zog sie während der mündlichen Verhandlung zurück.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende verwies unter anderem auf folgende Dokumente:

D1: DE 10 2006 053 120 A1 D3: US 2002/040219 A1 D4: WO 2005/124433 A2 D7: K.A. Becker et al. "PresbyLASIK", Opthalmologie, Springer, 2006 D8: W. Austin et al. "Corneal tissue ablation depth and the Munnerlyn formula", Journal of Cataract & Refractive Surgery, Elsevier, 2003 D10: IACLE Contact Lens Course, Module 2, "Introduction to Contact Lenses", First Edition, The International Association of Contact Lens Eductors (IACLE), 2000 IV.

Die Einsprechende beantragte mit ihrer Beschwerdebegründung (Abschnitt "1. Anträge", Punkt 3.) weiter, die Große Beschwerdekammer mit Fragen zur Anspruchsauslegung zu befassen, nämlich a) ob Art. 69 (1) Satz 2 EPÜ sowie Art. 1 des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen ist, um die Klarheit des Anspruchs (Art. 84 EPÜ), die Ausführbarkeit der Erfindung (Art. 83 EPÜ), den Einwand der unzulässigen Erweiterung (Art. 123 (2) und (3) EPÜ sowie die Patentfähigkeit (Art. 52-57 EPÜ) zu überprüfen; und b) ob ein Klarheitseinwand auf das Unterlassen einer notwendigen Anpassung der Patentbeschreibung bei Veränderung des Anspruchssatzes im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu prüfen ist.

V. Die Einsprechende legte während der mündlichen Verhandlung eine weitere Frage betreffend die Ausübung des Ermessens der Kammer zur Vorlage an die Große Beschwerdekammer vor:

Ist ein nach der Beschwerdebegründung neu eingeführter Hilfsantrag der Patentinhaberin zuzulassen, ohne dass eine prima-facie Relevanz des Hilfsantrages feststeht, insbesondere, wenn die zu erörternden Fragen derart komplex sind, dass die Sache zur Entscheidung an die 1. Instanz zurückverwiesen werden muss?

VI. Der Anspruchssatz des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags unterscheiden sich dadurch, dass in Hilfsantrag 1 die Unteransprüche 3 und 8 gestrichen worden sind. Der Inhalt dieser Ansprüche ist für diese Entscheidung unerheblich. Anspruch 1 dieser beiden Anträge lautet:

Vorrichtung zur Erzeugung von Steuerdaten zur Ansteuerung einer Lasereinrichtung (L) zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur eines Auges (3) eines Patienten (4), wobei - die Steuerdaten zur Ansteuerung einer Lasereinrichtung (L) ausgebildet sind, welche durch Einstrahlen von Laserstrahlung (2) in die Hornhaut (5) des Auges (3) Hornhaut-Gewebe trennt, und - die Vorrichtung (12) die Steuerdaten so erstellt, dass die Lasereinrichtung (L) bei Betrieb gemäß den Steuerdaten die Laserstrahlung (2) so abgibt, dass ein Volumen (18) innerhalb der Hornhaut (5) isoliert ist, dessen Entfernung aus der Hornhaut (5) die gewünschte Fehlsichtigkeitskorrektur bewirkt, - wobei die Vorrichtung (12) zur Ermittlung der Steuerdaten -- entweder einen Krümmungsradius Rcv* berechnet, den die um das Volumen (18) verminderte Hornhaut (5) hat, der ortsabhängig ist und , der folgender Gleichung genügt:

RCV*(r,φ) = 1/((1/RCV(r,φ))+BCOR(r,φ)/(nc-1))+F, wobei RCV(r,φ) der lokale Krümmungsradius der Hornhaut (5) vor Entfernung des Volumens (18), nc die Brechzahl des Materials der Hornhaut (5), F ein Faktor ist, und BCOR(r,φ) die für die gewünschte Fehlsichtigkeitskorrektur nötige, lokale Brechkraftänderung in einer im Scheitelpunkt der Hornhaut (5) liegenden Ebene ist, -- oder eine Brechkraft B*CV berechnet, die die um das Volumen (18) verminderte Hornhaut (5) hat, die ortsabhängig ist und die folgender Gleichung genügt:

wobei BCV(r,φ) die lokale Brechkraft der Hornhaut (5) vor Entfernung des Volumens (18) ist, und - es in Polarkoordinaten gesehen für alle Winkel φ mindestens zwei Radien r1 und r2 gibt, für die BCOR(r=r1,φ) ≠ BCOR(r=r2,φ) gilt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung bei der Ermittlung der Steuerdaten die lokale Brechkraftänderung BCOR(r,φ) so festlegt, dass ein charakteristischer Radius rch besteht, für den BCOR(r<rch, φ=const) = Ba ≠ Bb = BCOR(r>rch, φ=const) gilt.

VII. Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags abgesehen von weiteren marginalen Korrekturen dadurch, dass der Absatz nach dem zweiten Spiegelstrich wie folgt ergänzt wurde (Hervorhebungen durch die Kammer):

[...] ein Volumen (18) innerhalb der Hornhaut (5) isoliert und entnehmbar ist, dessen Entfernung durch Entnahme aus der Hornhaut [...]

VIII. Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags, indem die folgenden Merkmale hinzugefügt worden sind:

- wobei eine Korrekturfläche vorgegeben ist, die in der Hornhaut (5) zur Entfernung eines Volumens (18) als Schnittfläche (19, 20) erzeugt werden soll und die bezogen auf eine Haupteinfallsrichtung (A) der Laserstrahlung (2) nicht-rotationssymmetrisch ist, und - die Vorrichtung die Steuerdaten auf Basis der Korrekturfläche so erzeugt, dass die Laserbearbeitungsvorrichtung (L) im Betrieb die Korrekturfläche in der Hornhaut (5) erzeugt, und - die Vorrichtung bei der Erzeugung der Steuerdaten die nicht-rotationssymmetrische Korrekturfläche auf einen – in der Haupteinfallsrichtung (A) der Laserstrahlung (2) gesehen – kreisförmigen Umriss anpasst, - wobei die Vorrichtung bei der Erzeugung der Steuerdaten für die Korrekturfläche einen Übergangsbereich (35) vorsieht, in dem die Korrekturfläche von der nicht-rotationssymmetrischen Form auf einen, bezogen auf die Haupteinfallsrichtung (A) rotationssymmetrischen Rand angepasst wird, wobei optional der rotationssymmetrische Rand kreisförmig ist und in einer Ebene liegt, die senkrecht zur Haupteinfallsrichtung (A) steht und die bezogen auf die Haupteinfallsrichtung weder anteriorer als der anteriorste Punkt noch posteriorer als der posteriorste Punkt der Korrekturfläche ist.

Entscheidungsgründe§

Das Patent 1. Das Patent bezieht sich auf die Erzeugung von Steuerdaten für eine Lasereinrichtung zur operativen Fehlsichtigkeitskorrektur. Im Patent werden zwei dafür bekannte laserbasierte Verfahren beschrieben.

1.1 Bei der herkömmlichen LASIK-Methode (s. Absätze 3 bis 5) wird zunächst eine Lamelle der Hornhautoberfläche einseitig gelöst und zur Seite geklappt. Das freigelegte Hornhautgewebe wird mittels eines Ablationslasers verdampft, bis der gewünschte Hornhautkrümmungsradius erreicht ist. Der Ablationslaser wird durch ein sogenanntes "shot file" kontrolliert, welches festlegt "wie oft der Laserstrahl auf definierte Punkte auf der Hornhaut gerichtet werden soll und mit welcher Energie".

1.2 Ein zweites bekanntes Verfahren besteht darin, "das zu entfernende Hornhautvolumen nicht zu verdampfen" (im Patent als "Ablation" bezeichnet), "sondern durch einen Laserschnitt zu isolieren" und damit entnehmbar zu machen. In einem solchen Verfahren werden "Steuerdaten für den Betrieb des Lasers zur Isolation des zu entfernenden Hornhautvolumens" benötigt (Absatz 8). Aus der D1 sei bekannt, die Steuerdaten aus der Brechkraft einer für die Fehlsichtigkeitskorrektur tauglichen Brille zu erzeugen. Das erlaube aber nur begrenzte, relativ einfache Korrekturen (Absatz 10).

2. Das Patent schlägt vor (s. Absätze 24 und 25), die Schnittflächen und Steuerdaten nicht mehr aus der Brechkraft einer gegebenen Brille abzuleiten, sondern sie ausgehend vom Korrekturbedarf in der Hornhautscheitelebene zu berechnen. Das Patent definiert eine radial variierende Brechkraftverteilungsfunktion, die komplexere Korrekturen ermöglicht, beispielsweise eine Korrektur für die Nahsicht im zentralen Bereich und eine für die Fernsicht in der Peripherie.

Hauptantrag: Patent wie erteilt Zulassungsfragen 3. Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 3. Februar 2026 (Seite 7) beantragt, dass die Kammer sowohl das Dokument D10 als auch den darauf basierenden Vortrag der Einsprechenden (vom 10. November 2025, siehe 15.1 hier unten) nicht zulässt (Artikel 13(1) VOBK). Die Einsprechende hat beantragt, dass die Kammer den Vortrag der Patentinhaberin vom 3. Februar 2025 bezüglich des Abstands einer Kontaktlinse zur Hornhaut (siehe 21.2 und 21.3 hier unten) nicht zulässt (Artikel 13(2) VOBK).

4. Die Kammer bemerkt, dass beides zur Klärung einer Frage beiträgt, die schon vor der Einspruchsabteilung betrachtet wurde, nämlich, ob die Verwendung der Brechkraftfunktion einer Linse statt einer Brille zur beanspruchten Gleichung führt.

4.1 Nach Ansicht dieser Kammer wäre es nicht angebracht, bei der Beantwortung dieser Frage das Fachwissen wissentlich zu ignorieren. Die Kammer bewertet dabei das Interesse, eine technisch richtige Entscheidung zu treffen, höher als den dafür notwendigen, überschaubare Zeitbedarf.

4.2 Die Kammer hat daher D10 und den Vortrag beider Parteien zugelassen. Neuheit und Anspruchsauslegung 5. Der Einsprechenden zufolge ist der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche nicht neu gegenüber D1. Entscheidend für die Frage der Neuheit ist die Auslegung von zwei Merkmalen.

6. Das erste dieser Merkmale lautet wie folgt:

"wobei die Vorrichtung (12) zur Ermittlung der Steuerdaten [..] einen Krümmungsradius RCV* berechnet [...], der folgender Gleichung genügt:

RCV*(r,φ) = 1/((1/RCV(r,φ))+BCOR(r,φ)/(nc-1))+F".

7. Den Berechnungen in D1 liegt die folgende Gleichung zugrunde:

RCV*(r,φ) = 1/((1/RCV(r,φ))+BBR/((nc-1)(1-dHS.BBR)))+F, Dabei gilt: "dHS bezeichnet den Abstand, in dem eine Brille mit der Brechkraft BBR vom Hornhautscheitel liegen muß, um die gewünschte Fehlsichtigkeitskorrektur mittels Brille zu erzeugen" (D1, Absatz 69).

8. Die Einsprechende argumentiert, dass bei gleicher Fehlsichtigkeitskorrektur die gemäß dem Verfahren aus D1 veränderte Brechkraft der beanspruchten Gleichung genüge. Das reiche, um das beanspruchte Merkmal zu erfüllen, da keine Berechnung anhand dieser Gleichung beansprucht sei.

8.1 Weiter seien die Gleichungen identisch, wenn dHS=0. Der Fachmann würde diesen Wert in der Gleichung in D1 bei fachmännischer Betrachtung zwangsläufig einsetzen (Beschwerdebegründung 7.1, Seite 11, großer Absatz). Somit sei das Merkmal offenbart.

9. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Anspruch zwar nicht ausdrücklich eine Verwendung der Gleichung fordert, der Fachmann den Anspruch in dieser Hinsicht aber dennoch so verstehen würde, dass die genannten Größen und deren Beziehung gemäß der gegebenen Gleichung bei der Erzeugung der Steuerdaten verwendet werden, damit und so dass der Krümmungsradius der Hornhaut nach der Fehlsichtigkeitskorrektur dieser Gleichung genügt. Diese Auslegung ist auch im Einklang mit der Beschreibung, welche keine anderen Gleichungen erwähnt oder impliziert.

9.1 Die Gleichung in D1 bezieht sich allerdings auf eine Korrektur hinsichtlich einer tauglichen Brille. Diese befindet sich in einem gewissen Abstand ungleich Null zur Hornhaut. Eine Ausführung der Lehre von D1, bei der die Berechnungen auf eine Distanz von Null bezogen sind, ist nicht aus D1 ableitbar. Das gilt auch dann, wenn der Fachmann die Gleichung als eine Form der allgemein bekannten "Munnerlyn-Formel" (D8) erkennen würde, wie von der Einsprechenden argumentiert (Beschwerdebegründung, Seite 12, oben), eben weil ihre Form in D1 einen gewissen Abstand der Brille zur Hornhaut annimmt.

10. Der zweite strittige Punkt ist, ob die beanspruchte Brechkraftänderungsfunktion auch eine konstante Fehlsichtigkeitskorrektur wie die aus D1 bekannte (siehe die Kurve Ka im Streitpatent, Figur 9) umfasst. Die Einsprechende ist der Ansicht (Beschwerdebegründung, Seite 12), dass das der Fall sei, weil der beanspruchte Wert Bb auch null sein kann. Dies sei in D1 der Fall, nämlich in den Bereichen, in denen kein Volumen entnommen wird.

11. Nach Ansicht der Kammer trifft diese Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung nicht zu. Die Kammer teilt die Ansicht der Patentinhaberin (Beschwerdeerwiderung, Abschnitt 4.1, letzte drei Absätze), dass der im Streitpatent verwendete Begriff "Brechkraftänderung" nicht für die Bereiche, in denen kein Volumen entnommen wird, verwendet werden kann. Aus dem Patent als Ganzes geht für den Fachmann eindeutig hervor, dass der Bereich, in dem die Brechkraftänderungsfunktion überhaupt definiert ist, der Bereich ist, in dem die Hornhaut verändert wird (s. z.B. Figur 9).

12. Somit sind zwei Unterschiede zwischen dem beanspruchten Gegenstand und D1 zu erkennen:

a) Das zu isolierende Volumen wird in D1 auf Basis der Brechkraftkorrektur einer tauglichen Brille, mit der Annahme eines gewissen Abstands zwischen Brille und Hornhaut, statt auf Basis der Brechkraftkorrektur an der Hornhaut, wie beansprucht, ermittelt; b) Die beanspruchte Brechkraftänderungsfunktion definiert eine "lokale Brechkraftänderung" BCOR(r,φ) so, dass ein charakteristischer Radius rch besteht, für den BCOR(r<rch, φ=const) = Ba ≠ Bb = BCOR(r>rch, φ=const) gilt.

13. Zu b) bemerkt die Kammer das Folgende: in ihrer Beschwerdebegründung vertrat die Patentinhaberin die Ansicht, dass diese Definition der Brechkraftänderungsfunktion lediglich besage, dass es oberhalb und unterhalb des Radius rch Bereiche mit konstanten Brechkräften Bb und Ba gibt, d.h. nicht zwingend direkt oberhalb und unterhalb. Somit erlaube diese Definition auch z.B. eine "Übergangszone".

13.1 Die Kammer hingegen ist der Ansicht, dass die mathematische Gleichung in Anspruch 1 nur eine Auslegung zulässt, nämlich dass ab einem Grenzradius rch für alle kleineren Radii (r<rch) BCOR=Ba gilt, und ab demselben Grenzradius rch und alle größeren (r>rch) BCOR=Bb.

Erfinderische Tätigkeit Argumente der Einsprechenden 14. Die Einsprechende argumentiert, dass beide Unterschiede zwischen der beanspruchten Erfindung und D1 für den Fachmann gegenüber D3 alleine oder im Lichte des allgemeinen Fachwissens (mit Verweis auf D7 und D10) naheliegen würden.

15. Hinsichtlich des Unterschieds a) führt die Einsprechende aus (Beschwerdebegründung 7.1, Seite 11, dritter Absatz, und 7.2.2, Absatz zwischen Seiten 14 und 15), dass der Fachmann routinemäßig einen Abstand dHS von Null wählen würde, um die gewünschte Brechkraftänderung zu definieren. Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass Abschnitt 7.1 zwar mit "Mangelnde Neuheit" überschrieben, der zitierte Absatz jedoch nur für erfinderische Tätigkeit relevant ist.

15.1 Insbesondere würden Kontaktlinsen ohne Abstand vom Scheitelpunkt der Hornhaut getragen. Weil Kontaktlinsen eine bekannte Alternative zu Brillen seien, sei es naheliegend, die Brechkraftkorrektur einer tauglichen Kontaktlinse statt der einer tauglichen Brille zu betrachten. Zum Beispiel würde in D3 (s. Absatz 7) die gewünschte Brechkraftkorrektur mittels einer Kontaktlinse getestet. Die Verwendung der Brechkraftkorrektur einer tauglichen Kontaktlinse in der Gleichung von D1 führe zu der Verwendung eines Abstands dHS von Null und zu der beanspruchten Gleichung (s. Schreiben vom 10. November 2025, Seite 5; s. D10, Folie 30). Somit sei der erste Unterschied naheliegend.

15.2 Auf das Argument der Patentinhaberin (siehe unten), dass in D1 der Abstand dHS auf das Innere der Brillenlinse bezogen sei (Abbildung 4b) und deshalb nicht Null sein könne, auch wenn eine Kontaktlinse betrachtet würde, erwidert die Einsprechende, dass die Abbildung 4b in D1 nur schematisch sei, so dass daraus nicht eindeutig hervorgehe, wie der Abstand genau definiert ist. Deshalb würde er die fachübliche Definition des Abstands verwenden (D10, Folie 30), die auch mit der Definition im Text der D1 übereinstimme (z.B. Absatz 69: "de[r] Abstand, in dem eine Brille .. vom Hornhautscheitel lieg[t]").

16. Was den Unterschied b) betrifft, so sei die durch ihn gelöste technische Aufgabe, "das Volumen [zu bestimmen], dessen Entfernung aus der Hornhaut die gewünschte Presbyopiekorrektur bewirkt" (Beschwerdebegründung, Seite 17, vorletzter Absatz). Die Bestimmung dieses Volumens sei unabhängig davon, mit welchem Verfahren (LASIK oder Isolation und Entnahme) es entfernt werde (Stellungnahme vom 10. November 2025, Seite 7, oben). Der Fachmann würde daher D3 zu Rate ziehen, das sich mit der Hornhautchirurgie zur Korrektur eines refraktiven Fehlers beschäftigt, obgleich es sich im Unterschied zu D2 ausdrücklich mit einem Ablationsverfahren befasst. D3 offenbare zur Behandlung von Presbyopie die beanspruchte stufenweise radiale Brechkorrekturfunktion.

16.1 Diese Art der Korrektur sei dem Fachmann außerdem gut bekannt, wie z.B. in D7 in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt. Obwohl diese Abbildungen auch eine Übergangszone darstellten, sei dem Fachmann bekannt, dass diese nicht zwingend erforderlich sei, wie ebenfalls in D7 erklärt (Abbildung 2 und Seite 669, rechte Spalte, vorletzter Absatz, "Der Übergang kann stufenförmig oder progressiv sein").

16.2 Zu dem Argument der Patentinhaberin (s. unten), dass mit LASIK die von der beanspruchten Korrekturfunktion erforderten "Knicke" in der Schnittfläche nicht umsetzbar seien, erwiderte die Einsprechende, dass Knicke weder gewünscht noch erforderlich seien. Ein "Knick" in der Brechkraft, wie beansprucht, impliziere keinen Knick in der Schnittfläche. Knicke in der Brechkraft seien mit Ablationsverfahren durchaus umsetzbar (D3, Abbildung 5), wie auch von D7, Abbildung 2, bestätigt:

Darin seien zwei Bereiche mit unterschiedlichen Brechkräften ohne progressive Übergangszone dargestellt. Argumente der Patentinhaberin 17. Die Patentinhaberin argumentiert, dass die Unterschiede nicht unabhängig voneinander analysiert werden könnten. Der Abstand dhs und die Brechkraftkorrekturfunktion seien aus physikalischen Gründen miteinander verknüpft.

17.1 Die gemeinsame Wirkung der Unterschiede sei die Korrektur komplexer Sehfehler. Folgerichtig sei dies die richtige objektive Aufgabe gegenüber D1, nämlich komplexe Sehfehler zu korrigieren (Schreiben vom 3. Februar 2026, Seite 11, vorletzter Absatz).

18. Der Fachmann würde nach Lösungen suchen, die mit der Lehre der D1 vereinbar sind.

18.1 Insbesondere sei die Brechkraftkorrektur in D1 die einer Brille. Nicht alle denkbaren Korrekturen seien mit Brillen umsetzbar, insbesondere nicht radiale wie beansprucht.

19. D1 beziehe sich auf volumenisolierende Verfahren, während D3 und D7 sich auf LASIK-Verfahren bezögen. Schon deshalb würde, ausgehend von D1, der Fachmann die Druckschrift D3 nicht heranziehen.

19.1 Weiterhin führe die erfindungsgemäß vorgesehene Änderung der Brechkraft zu einer unstetigen Änderung (einem "Knick") in der Oberfläche des zu entfernenden Volumens, was mit der LASIK-Technik nicht umzusetzen sei. In Abbildung 4 von D3 sei eine quadratische Querschnittsfläche für den Laserstrahlungspuls angegeben worden, mit der nur ein glatter Verlauf erreicht werden könne.

20. Selbst wenn der Fachmann die D3 heranziehen würde, würde er sich den Korrekturen zuwenden, die in der D3 umsetzbar und mit der Lehre der D1 vereinbar sind, d.h. die, die mit Brillen kompatibel sind.

20.1 D3 würde drei Arten von Korrekturen ("patterns") vorschlagen. Die ersten zwei (Absätze 37 bis 44, sowie Abbildungen 5A bis 5E) seien zwar, wie beansprucht, radiale Funktionen, jedoch seien diese mit progressiven Übergangszonen vorgesehen (Absatz 44). Die dritte (Abbildung 6A) sei dagegen eine, die bei Brillen verwendet werden könne. Der Fachmann würde daher diese dritte Funktion verwenden.

20.2 Wenn der Fachmann dennoch die ersten zwei Korrekturen in Betracht ziehen würde, würde er aus D3 entnehmen, dass eine Übergangszone zwingend notwendig ist, eben weil eine Korrekturfunktion mit Knicken mit LASIK nicht umsetzbar ist.

21. Und selbst, wenn der Fachmann trotz alledem die beanspruchte radiale Funktion aus D3 ohne Übergangszone in D1 verwenden sollte, würde er nicht zu der beanspruchten Gleichung kommen.

21.1 In D1 sei der Abstand dhs auf die Mitte des Linseninneren bezogen (D1, Abbildung 4b). Dementsprechend kann selbst eine Kontaktlinse nicht mit einem Abstand von Null getragen werden.

21.2 Außerdem würde die dem Auge zugewandte Fläche der Kontaktlinse nicht direkt auf dem Hornhautscheitel, sondern auf dem Tränenfilm aufliegen.

21.3 Insgesamt sei dieser Mindestabstand etwa 100 μm dick. Selbst dieser geringe Abstand sei nicht zu vernachlässigen, da "schon eine Abweichung von etwa 13 μm bei der Lage der Frontfläche des Lentikels [...] dazu führen [könne], dass z. B. statt einer angestrebten Fehlsichtigkeitskorrektur von –5 dpt sich eine Änderung von ca. –6 dpt einstellt" (Schreiben vom 3. Februar 2026, Seite 6, vorletzter Absatz). Die Ansicht der Kammer 22. Die Kammer bemerkt, dass die Parteien zwei ähnliche technische Aufgaben formulieren. Die Formulierung der Patentinhaberin, d.h. komplexe Sehfehler zu korrigieren, umfasst im Kontext von laserbasierten Verfahren zur Fehlsichtigkeitskorrektur, wie in D1 diskutiert, die Frage, welche Volumen zu entfernen sind, um die gewünschte Korrektur zu erzielen.

22.1 Die Kammer stimmt im Übrigen zu, dass die Korrektur komplexer Sehfehler eine Aufgabe ist, die der Fachmann von D1 ausgehend verfolgen würde.

23. Auf der Suche nach einer Lösung für diese Aufgabe würde der Fachmann sich Dokumenten zuwenden, welche laserbasierte Verfahren zur Fehlsichtigkeitskorrektur betrachten. Die erste entscheidende Frage ist, ob der Fachmann dabei auch Dokumente heranziehen würde, die sich Ablationsverfahren widmen.

23.1 Die Kammer hält das Argument der Einsprechenden, dass die Definition der gewünschten Korrektur und die Bestimmung des entsprechenden zu entfernenden Volumens von der Entfernungsmethode unabhängig sind, für zutreffend. Die Kammer bemerkt weiterhin, dass das "Isolationsverfahren" als Verbesserung des älteren LASIK-Verfahrens entwickelt wurde. Es ist daher zu erwarten, dass der Fachmann das im Zusammenhang mit dem älteren Verfahren gesammelte Wissen für das neuere nutzen würde.

24. Daher ist der Kammer der Ansicht, dass der Fachmann die D3 heranziehen wurde.

25. Wie von der Einsprechenden argumentiert, werden in D3 verschiedene Korrekturfunktionen für Kontaktlinsen vorgeschlagen. Da dem Fachmann Kontaktlinsen gut bekannt sind, hätte er keine Bedenken, mit Korrekturfunktionen für Kontaktlinsen statt für Brillen zu arbeiten. Die mathematische Äquivalenz der Brechkraftfunktionen ist ihm ebenfalls gut bekannt (s. D10) und führt tatsächlich zu der beanspruchten Gleichung: Die Kammer folgt dem Argument der Einsprechenden (siehe oben unter 13.2), dass der Fachmann bei der Definition des Abstands sein fachmännisches Wissen verwenden würde.

25.1 Hierzu bemerkt die Kammer weiter, dass optische Modelle nur praktische Approximationen sind. Es mag sein, wie von der Patentinhaberin argumentiert, dass die Kontaktlinse nicht direkt auf dem Hornhautscheitel liegt. Das ändert jedoch nichts daran, dass das vom Fachmann in der Praxis verwendete Modell zu der beanspruchten Gleichung führt. Dabei ist eine mögliche Abweichung von 100 µm tatsächlich zu vernachlässigen. Denn entscheidend ist hier nicht die genaue Position des zu entfernenden Volumens bei einem geplanten Eingriff, sondern die Position einer Kontaktlinse relativ zu der einer Brille bei gleicher Korrektur. Schon der Abstand einer Brille vom Hornhautscheitel ist in der Praxis nicht auf 100 µm genau zu bestimmen.

26. Somit ist auch davon auszugehen, dass sich der Fachmann nicht auf brillenkompatible Korrekturen beschränken würde. Er würde alle drei in D3 für Presbyopie offenbarte Korrekturfunktionen betrachten, also auch die beanspruchte Funktion.

26.1 Die Übergangszone ist in D3, Absatz 44, explizit als (nur) bevorzugt, d.h. optional, bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Diskussion, ob eine Funktion ohne Übergangszone mit Ablationsverfahren (wie in D3) umsetzbar ist, irrelevant ist. Der Fachmann geht von D1 aus und sucht nach Korrekturfunktionen für komplexe Sehfehler, die mit dem Isolationsverfahren aus D1 umsetzbar sind, und würde sich insofern von möglichen Grenzen des Ablationsverfahrens aus D3 nicht abhalten lassen.

27. Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass beide Unterschiede und somit die beanspruchte Erfindung für den Fachmann von D1 ausgehend in Kombination mit D3 naheliegend sind. Hilfsanträge 1 und 2 28. Diese Schlussfolgerung gilt auch für diese Hilfsanträge. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist identisch mit Anspruch 1 des Hauptantrags. Die Änderung in Hilfsantrag 2 verdeutlicht lediglich, dass es sich um ein Isolationsverfahren handelt, was in D1 ohnehin der Fall ist.

29. Die Einsprechende hat gemäß Artikel 12 VOBK beantragt, den zweiten Hilfsantrag nicht zuzulassen. Da dieser jedoch ohne weiteren Aufwand behandelt werden konnte, hat die Kammer den Antrag zugelassen. Hilfsantrag 3: Zulassung - Artikel 12 VOBK 30. Der Hilfsantrag 3 wurde mit der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung eingereicht. In diesem Anspruchssatz werden die Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 (Anspruch 4 in der erteilten Fassung) in Anspruch 1 (gemäß Hilfsantrag 2) aufgenommen. Diese Merkmale definieren eine Anpassung einer nicht rotationssymmetrischen Korrekturfläche an einen kreisförmigen Umriss.

31. Die Patentinhaberin argumentiert unter anderem mit Verweis auf T 141/20, dass es keinen Anlass gegeben habe, den Antrag vor der Einspruchsabteilung einzureichen. Die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung zur erfinderischen Tätigkeit war positiv.

31.1 Sie habe konsistent und mit Blick auf die Verfahrensökonomie gehandelt. Im Einspruchsverfahren habe sie auf die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung mit einem Hilfsantrag reagiert, der ihren Einwand unter Artikel 100 (c) EPC ausräumen sollte. Hätte die Einspruchsabteilung ihre Meinung zur erfinderischen Tätigkeit geändert, hätte die Patentinhaberin dementsprechend zu diesem Zeitpunkt einen neuen Antrag eingereicht.

31.2 Mit dem Hilfsantrag 3 wurde die Möglichkeit antizipiert, dass die Meinung der Kammer von der der Einspruchsabteilung abweichen könnte. Der Antrag wurde zusammen mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht, also zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

31.3 Da der neue Antrag auf einem Unteranspruch basiert, der bereits im Einspruchsbrief diskutiert wurde und für den keine neue Recherche notwendig sei, sollte die Behandlung dieses Antrags für die Einsprechende kein Problem darstellen.

31.4 Der Hilfsantrag würde den Mangel an erfinderischer Tätigkeit beheben, da die Einwände der Einsprechenden in ihrer Beschwerdebegründung mit Verweis auf D4 und/ oder D7 nicht überzeugen können; die Merkmale des Unteranspruchs seien in diesen Dokumenten nicht offenbart.

32. Die Einsprechende betonte, dass die Entgegenhaltungen und Einwände unverändert geblieben sind. Es gab keinen Grund, einen neuen Antrag einzureichen. Auch die Einspruchsabteilung hätte ihre Meinung ändern können. Die Patentinhaberin müsse alle Anträge so früh wie möglich einreichen, damit der Streitstoff von Anfang an klar sei. Das verlange die Fairness gegenüber der Gegenpartei. Die Patentinhaberin habe nicht ausreichend erklärt, warum die Anträge nicht früher eingereicht wurden. Sie verwies dabei auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern, Abschnitt V.A.4.4, und dabei insbesondere auf Abschnitt V.A.4.4.1. 32.1 Eine Zulassung wäre auch verfahrensökonomisch nicht vertretbar. Die Änderungen seien komplex und gingen über die Aufnahme eines Unteranspruchs hinaus, da sie auch die in Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen beinhalten. Sollte der Antrag zugelassen werden, gäbe es neue Einwände zu diskutieren und der Fall wäre möglicherweise zurückzuverweisen.

32.2 Die Einsprechende hat schriftlich mit Verweis auf D4 oder D7 argumentiert, dass die Merkmale des Unteranspruchs 4 eine fachübliche Maßnahme darstellten. Während der mündlichen Verhandlung hat sie angedeutet, dass die neu hinzugefügten Merkmale auch in D1 offenbart seien. Außerdem erfülle der Antrag die Erfordernisse des Artikels 76 (1) EPÜ nicht.

33. Die Kammer bemerkt zunächst, dass die Patentinhaberin diesen Antrag mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingereicht hat und seine Zulassung daher in Artikel 12 VOBK geregelt ist. Der Abschnitt V.A.4.4 der Rechtsprechung der Beschwerdekammern bezieht sich auf Artikel 13 VOBK und ist daher nicht von unmittelbarer Relevanz.

33.1 Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Patentinhaberin tatsächlich vernünftig und konsistent gehandelt hat. Sie hat ihre Anträge auf das Minimum beschränkt und frühzeitig reagiert. Daher ist die Kammer der Ansicht, dass die Patentinhaberin diesen Antrag nicht schon im Einspruchsverfahren hätte vorbringen müssen (Artikel 12(6) VOBK, zweiter Satz).

34. Wie vorgetragen, basiert der Antrag auf einem Unteranspruch, der dem Einsprechenden bekannt war. Die weiteren, bereits in Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen sind nicht von substanzieller Bedeutung (s. 28 und 29 oben).

34.1 Die Kammer betrachtet den Antrag als einen ernsthaften Versuch, den bisherigen Einwänden mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu begegnen. Die vorliegenden Argumente der Einsprechenden befassen sich nicht mit den nun hinzugefügten Merkmalen.

34.2 Es ist zwar richtig, dass die Zulassung dieses Antrags einen weiteren Prüfungsbedarf bedingt. Aber die Verfahrensökonomie ist nicht das einzige Kriterium, das die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen hat. Wäre dem so, wäre neues Vorbringen im Wesentlichen niemals zuzulassen und ein entsprechendes Ermessen würde faktisch nicht mehr bestehen.

34.3 Unter Berücksichtigung aller obigen Umstände entscheidet die Kammer, den Hilfsantrag 3 zuzulassen (Artikel 12(4) VOBK). Zurückverweisung 35. Angesichts der Tatsache, dass die hinzugefügten Merkmale über die bisherigen Argumente hinausgehen, dass womöglich neue Einwände zu diskutieren sind und dass die Patentinhaberin selbst die Zurückverweisung beantragt hat, verweist die Kammer die Angelegenheit zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurück (Artikel 11 VOBK).

Anträge zur Vorlage von Rechtsfragen an die Große Beschwerdekammer Anspruchsauslegung 36. Die Fragen zur Anspruchsauslegung (siehe III oben) wurden entweder bereits in G 1/24 beantwortet oder sind für diesen Fall nicht entscheidend, da die Kammer nicht über Einwände gemäß Artikel 83, 84 oder 123 (2) zu entscheiden hat.

Ausübung des Ermessens 37. Die von der Einsprechenden formulierte Frage lautet:

Ist ein nach der Beschwerdebegründung neu eingeführter Hilfsantrag der Patentinhaberin zuzulassen, ohne dass eine prima-facie Relevanz des Hilfsantrages feststeht, insbesondere, wenn die zu erörternden Fragen derart komplex sind, dass die Sache zur Entscheidung an die 1. Instanz zurückverwiesen werden muss?

38. Der Einsprechenden zufolge, sei diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung der Kammer, Hilfsantrag 3 zuzulassen, stehe außerdem im Widerspruch zur Rechtsprechung. Insbesondere sei in T 700/15 und T 2055/20 erklärt worden, dass die Zulassungsregeln relativ streng anzuwenden sind, mit Blick auf die Verfahrensökonomie. Die Patentinhaberin müsse hinreichend begründen, warum der neue Antrag prima facie gewährbar sei. Dies sei hier nicht den Fall gewesen.

39. Die Kammer sieht keine Notwendigkeit, die Große Beschwerdekammer mit dieser Frage zu befassen.

39.1 Zunächst merkt die Kammer an, dass die prima-facie Relevanz des Hilfsantrags 3 festgestellt wurde - siehe Punkt 34.1 hier oben.

39.2 Weiterhin ist, wie schon erwähnt, die Zulassung des Hilfsantrags 3 in Artikel 12 VOBK geregelt. Die von der Einsprechenden zitierten Entscheidungen beziehen sich hingegen auf Artikel 13 VOBK. Selbst wenn sich diese Entscheidungen mit Ermessensfragen unter Artikel 12 befassen würden, hat die Beschwerdeführerin keinen Widerspruch identifiziert.

39.3 Erstens ist "relativ streng" kein absoluter Begriff. Zweitens beruht eine Ermessensentscheidung auf einer Abwägung der Umstände im Einzelfall. Einen Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen kann die Kammer schon deshalb nicht feststellen, weil die darin betrachteten Umstände von den vorliegenden verschieden sind.

39.4 Aber selbst wenn die Umstände gleich sein sollten, liegt es in der Natur des Ermessens, dass es der zuständigen Kammer frei steht, die Umstände anders zu bewerten und somit zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde Martin Müller