Beschwerde-Aktenzeichen: T 1419/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 10. Februar 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) TRILUX GmbH & Co. KG Heidestraße 4 59759 Arnsberg (DE) Vertreter:
Lippert Stachow Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Postfach 30 02 08 51412 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegner:
Schöpf, Patrick Daiserstr. 27 81371 München (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Samson & Partner Patentanwälte mbB Widenmayerstraße 6 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo B. Spitzer O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3671035 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Oktober 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent Nr. 3 671 035 (das Patent) unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem Hilfsantrag 5 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Gegen diese Entscheidung hat zunächst auch der Einsprechende Beschwerde eingelegt. Der Einsprechende hat allerdings in Reaktion auf die in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK geäußerte vorläufige Meinung der Kammer mit Schreiben vom 9. Januar 2026 seine Beschwerde zurückgenommen und mitgeteilt, an der für den 12. Februar 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen. Der Einsprechende ist somit Beschwerdegegner.
III. In einer Mitteilung vom 14. Januar 2026 informierte die Kammer die Beteiligten, dass die Kammer derzeit beabsichtigt, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, mit der Anordnung, das Patent auf der Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 (eingereicht am 24. Oktober 2025, entsprechend dem der angefochten Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 1) und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.
IV. Daraufhin nahm die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) mit Schreiben vom 22. Januar 2026 ihren Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen, d.h. das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, zurück.
V. Anträge Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß dem Hauptantrag, eingereicht als Hilfsantrag 1 am 24. Oktober 2025, der Absätze [0001] bis [0008] der Patentschrift, des geänderten Absatzes [0009], eingereicht am 22. Januar 2026, der Absätze [0010] bis [0023] der Patentschrift und den Figuren 1 bis 5 der Patentschrift aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragte die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 2 bis 15 oder nachrangig der Hilfsanträge 1a bis 15a, alle eingereicht mit Schreiben vom 24. Oktober 2025. Der Beschwerdegegner (Einsprechender) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
VI. In einer Mitteilung vom 30. Januar 2026 informierte die Kammer die Beteiligten über die beabsichtigte Aufhebung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2026 und die beabsichtigte Entscheidung im Sinne des Hauptantrags der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2026. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, sich zu dieser Vorgehensweise zu äußern.
VII. Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 erwiderte der Beschwerdegegner, dass er zur Vorgehensweise der Kammer keine Stellung nehmen werde.
VIII. Seitens der Kammer wurde der für den 12. Februar 2026 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
IX. In dieser Entscheidung wird auf folgende im Beschwerdeverfahren genannten Dokumente Bezug genommen:
D1:
D5:
D5':
D9:
X. DE 20 2013 102 667 U1 KR 10-1000014 Englische Maschinenübersetzung des Dokuments D5 CN 203024030 U und englische Maschinenübersetzung Anspruch 1 des Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):
"1. [A] Leuchte umfassend ein Leuchtengehäuse mit einem Innenraum und einem sich über eine horizontale Erstreckung erstreckenden Lichtaustrittsfenster, [B] wobei in dem Innenraum ein Leuchtmittel umfassend mehrere LEDs (4) angeordnet ist und [C] in dem Innenraum ein Kühlkörper angeordnet ist, auf dem die LEDs (4) angeordnet sind, [D] wobei der Kühlkörper eine Rippenanordnung (20) mit mehreren Rippen (2, 203, 204) aufweist, die sich innerhalb der horizontalen Erstreckung des Lichtaustrittsfensters erstreckt, [E] wobei die Rippen (2, 203, 204) jeweils an der dem Lichtaustrittsfenster vertikal gegenüberliegenden, den Innenraum begrenzenden Seitenwand (10) des Leuchtengehäuses anliegen und zwischen sich Zwischenräume ausbilden, [F] wobei das Leuchtmittel an der zum Lichtaustrittsfenster gewandten Seite der Rippenanordnung (20) aufliegt, [G] wobei der in dem Innenraum angeordnete Kühlkörper einstückig in der den Innenraum begrenzenden Seitenwand (10) integriert ist und [H] diese Seitenwand (10) an ihrer Außenseite keine Rippenstruktur aufweist, [I] wobei die Seitenwand (10) einen Bodenabschnitt eines ersten, wannenförmigen Gehäuseteils (1) des Leuchtengehäuses ausbildet und [J] das Lichtaustrittsfenster von einem zweiten, als Abdeckung ausgebildeten Gehäuseteil umfasst ist, wobei die Gehäuseteile (1) abdichtend miteinander verbunden sind unter Ausbildung des Innenraums als abgedichteten Innenraum, dadurch gekennzeichnet, dass [K] sich die Rippenanordnung (20) mit einem horizontalen Abschnitt über das Leuchtmittel hinaus erstreckt, [L] wobei dieser horizontale Abschnitt der Rippenanordnung (20) innerhalb der horizontalen Erstreckung des Lichtaustrittsfensters liegt, [M] wobei das Leuchtmittel und ein Optikelement (5), das zwischen den LEDs (4) und dem Lichtaustrittsfenster angeordnet ist, an zumindest einigen der Rippen (2, 203, 204) befestigt ist, insbesondere über Befestigungsmittel (3, 22), die an einer zu dem Lichtaustrittsfenster gewandten Seite dieser Rippen (2, 203, 204) angeordnet sind."
Entscheidungsgründe§
1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Da die Kammer dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin stattgibt, entfaltet deren nachrangiger Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung keine prozessuale Wirkung. Die Beschwerdegegnerin hat mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen und zu der beabsichtigten Entscheidung der Kammer im Sinne des Hauptantrags der Beschwerdeführerin keine Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdesache ist auch auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des vorliegenden schriftlichen Vorbringens der Beteiligten unter Wahrung deren Rechte gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ entscheidungsreif (Artikel 15 (3) VOBK). Daher konnte im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung abberaumt werden und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK ergehen.
2. Hauptantrag - Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ sind erfüllt.
2.1 Im Laufe des Prüfungsverfahrens sind die Merkmale H, J, K und L hinzugefügt worden. Das Merkmal H ist auf Seite 5, Zeilen 1 bis 3, das Merkmal J auf Seite 6, Zeilen 6 bis 8 und die Merkmale K und L sind auf Seite 10, Zeilen 27 bis 31 der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart.
2.2 Die Kammer ist derselben Auffassung wie die Einspruchsabteilung, wonach keine unzulässige Erweiterung vorliegt (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 10). Insbesondere sieht die Kammer durch das Weglassen fakultativer weiterer in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf den Seiten 13 bis 16 genannten Merkmale keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen:
- Gemäß Seite 4, Zeilen 12 bis 24 der ursprünglich eingereichten Anmeldung erstreckt sich die Rippenanordnung über einen nicht unerheblichen Anteil der horizontalen Erstreckung des Lichtaustrittsfensters. Dies geht nach Auffassung der Kammer aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags, insbesondere der Merkmale D, K und L hervor. Die von dem Einsprechenden zitierten Zahlenangaben betreffen bevorzugte Ausführungsformen.
- Die Merkmale K und L sind auf Seite 10, Zeilen 27 bis 31 der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart. Das von dem Einsprechenden beanstandete Merkmal der Sichtbarkeit durch das Lichtaustrittsfenster ist dort in den Zeilen 31 bis 33 als optionales Merkmal offenbart.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 (Artikel 56 EPÜ) Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist nicht nahegelegt ausgehend von einem der Dokumente D1, D5 oder D9. Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht.
3.1 Der Einsprechende erhebt Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D1 in Kombination mit dem Dokument D5, Dokument D5 in Kombination mit dem Dokument D1 und Dokument D9 in Kombination mit dem Dokument D5. 3.2 Auslegung des Merkmals M und der Begriffe LED und Optikelement Die Kammer stimmt dem Einsprechenden zu, dass das Optikelement im Patent nicht definiert ist und somit breit auszulegen ist, d.h. dass vorliegend beispielsweise jede Art von Linse oder Reflektor unter einem Optikelement subsumiert werden kann. Ebenfalls stimmt die Kammer dem Einsprechenden zu, dass die Art der LEDs im Patent nicht eingeschränkt ist, so dass sowohl SMD LEDs als auch andere LEDs ohne Primärreflektor/-linse vom Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags umfasst sind. Merkmal M des Anspruchs 1 des Hauptantrags verlangt ein zwischen den LEDs und dem Lichtaustrittsfenster angeordnetes Optikelement. Die konkrete Art der LEDs spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Eine gegebenenfalls vorhandene Primäroptik wäre Bestandteil der LEDs, worauf die Patentinhaberin auf Seite 4 ihrer Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat.
3.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend vom Dokument D1 3.3.1 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D1 in Kombination mit der Lehre des Dokuments D5 nicht erfinderisch ist (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 13.).
3.3.2 Die Kammer kommt aus folgenden Gründen zu einer anderen Schlussfolgerung.
3.3.3 Es ist unbestritten, dass sich der Gegenstand des Anspruchs des Hauptantrags vom Dokument D1 in dem Merkmal M unterscheidet. Der technische Effekt dieses Merkmals ist die Beeinflussung der Lichtverteilung und die objektive technische Aufgabe besteht in der Verbesserung der Lichtverteilung der im Dokument D1 offenbarten Leuchte (siehe Patent, Absatz [0020]). Ein zwischen den LEDs und dem Lichtaustrittsfenster angeordnetes Optikelement ist im Dokument D5 offenbart (siehe Dokument D5, Absätze [0012] bis [0015] und [0040] bis [0043]; Figuren 1, 2, 6 und 7: 40, 30, 46).
3.3.4 Die Patentinhaberin widerspricht allerdings ausgehend vom Dokument D1 dem Naheliegen der Lösung. Es lägen für den Fachmann mehrere Hindernisse vor und die Argumentation der Einspruchsabteilung und des Einsprechenden beruhten auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
3.3.5 Die Kammer teilt die Ansicht der Patentinhaberin. Insbesondere kommen gemäß dem Vorbringen der Patentinhaberin bei den aus den Dokumenten D1 und D5 bekannten Leuchten unterschiedliche Kühlkonzepte zur Anwendung. Um bei der Leuchte des Dokuments D5 mit den dicht gepackten LEDs eine ausreichende Kühlung zu erzielen, sind die an der Rückseite angebrachten außenseitigen Kühlrippen 17 erforderlich (siehe Dokument D5, Absatz [0059]), während bei der Leuchte des Dokuments D1 mit der geringen Dichte an LEDs und der Luftzirkulation innerhalb des Lampengehäuses nur wenige äußere seitliche Rippen für die Kühlung vorgesehen sind. Eine flächige Anbringung des Optikelements wie im Dokument D5 würde die Luftzirkulation innerhalb des Gehäuses und die Wärmeableitung behindern, so dass der Fachmann nicht zu der beanspruchten Leichte gelangt wäre.
3.4 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem der Dokumente D5 oder D9 3.4.1 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass die Dokumente D5 und D9 im Vergleich zu Dokument D1 einen weniger erfolgsversprechenden Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darstellen (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 13.3).
3.4.2 Das Dokument D5 zeigt nicht Merkmal H des Anspruchs 1 des Hauptantrags, da die Leuchte im Dokument D5 an der dem Lichtaustrittsfenster vertikal gegenüberliegenden, den Innenraum begrenzenden Seitenwand des Leuchtengehäuses außenseitige Kühlrippen aufweist (siehe Dokument D5, Absatz [0059]; Figur 3b: 17). Der Fachmann hätte keine Veranlassung gehabt die an der Außenseite sich befindenden Kühlrippen wegzulassen, ohne die Funktion der Leuchte zu beeinträchtigen (siehe auch Punkt 3.3.5).
3.4.3 Das Dokument D9 beschreibt laut der Einspruchsabteilung nicht die Rückseite des Gehäuses und unterscheidet sich ansonsten ebenfalls wie das Dokument D1 in der zwischen den LEDs und dem Lichtaustrittsfenster angeordneten Optik gemäß Merkmal M. 4. Schlussfolgerung Gegen die Unteransprüche 2 bis 9 des Hauptantrags hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben. Zu der angepassten Beschreibung hat die Beschwerdegegnerin keine Stellung genommen.
Die Kammer hat keine Einwände, so dass die gesamten Unterlagen gemäß Hauptantrag den Anforderungen des EPÜ genügen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Beschreibung:
Absätze [0001] bis [0008] der Patentschrift Absatz [0009] eingereicht mit Schreiben vom 22. Januar 2026 Absätze [0010] bis [0023] der Patentschrift - Ansprüche: 1 bis 9 eingereicht als 1. Hilfsantrag am 24 . Oktober 2025 - Zeichnungen: Figuren 1 bis 5 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo