Beschwerde-Aktenzeichen: T 0718/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 20. November 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Joseph Vögele AG Joseph-Vögele-Straße 1 67075 Ludwigshafen (DE) Vertreter:
Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Ammann Schweiz AG Eisenbahnstrasse 25 4900 Langenthal (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. März 2024 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3353349 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo B. Spitzer M. Millet H. Geuss S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3 353 349 (das Patent) zurückzuweisen.
II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) gestützt worden. Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass keiner der im Einspruchsverfahren genannten Gründe der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehe. Der erteilte Anspruch 1 sei neu und erfinderisch, insbesondere weil keiner der Belege für den Stand der Technik eine frequenzunabhängig dimensionierte elektrische Bohlenheizung offenbare.
III. Die Patentinhaberin erwiderte auf die Beschwerdebegründung der Einsprechenden mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 und der Einreichung von Hilfsanträgen 1 bis 6. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Einwände und Argumentation bezüglich der Hilfsanträge 1 bis 6 mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 vor.
IV. Am 6. Juni 2025 erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15(1) VOBK, in der sie insbesondere ihre vorläufige Meinung zur Offenbarung der streitigen Merkmale in den erteilten unabhängigen Ansprüchen darlegte.
V. Mit Schreiben vom 5. November 2025 reichte die Patentinhaberin weitere Argumente und neue Hilfsanträge (Hauptantrag*, Hilfsanträge 1* bis 6*) ein, deren Nicht-Zulassung die Einsprechende mit Schreiben vom 17. November 2025 beantragte.
VI. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 20. November 2025 in Form einer Videokonferenz statt.
VII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 3 353 349. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen, hilfsweise die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Ersatzweise beantragte sie, das Patent im Umfang eines der Hilfsanträge 1 bis 6, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, bzw. des Hauptantrages* oder eines der Hilfsanträge 1* bis 6*, eingereicht mit Schreiben vom 5. November 2025, aufrechtzuerhalten.
VIII. In dieser Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
E1: DE 199 12 248 A1 E3: US 8,636,442 B1 E5: DE 39 11 401 C1 D1: DE 203 05 577 U1 IX. Die erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 9 haben folgenden Wortlaut (Die von den Beteiligten verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt.):
"1.[1.0] Verfahren zum Betrieb eines selbstfahrenden und über eine Maschinensteuerung (10) steuerbaren Straßenfertigers, [1.1] bei dem ein Verbrennungsmotor (3) motorische Leistung [1.2] für Antriebe eines Hydrauliksystems (4) und [1.3] für einen Generator (5) zur Erzeugung einer generatorischen Leistung [1.4] zum Versorgen mindestens einer elektrischen Bohlenheizung mit elektrischer Energie liefert, und [1.5] die motorische und die generatorische Leistung über eine Motorsteuerung (7) [1.6] sowie eine Generatorsteuerung (6) verändert werden, dadurch gekennzeichnet, dass [1.7] vor und/oder während des Einbauvorganges Strommessungen des zwischen einer [1.8] frequenzunabhängig dimensionierten elektrischen Bohlenheizung [1.7] und dem Generator (5) fließenden Stroms erfolgen zum Bestimmen und Erfassen einer aktuell zumindest von der elektrischen Bohlenheizung abgenommenen generatorischen Leistung."
"9. [9.0] Selbstfahrender Straßenfertiger [9.1] mit einem Verbrennungsmotor (1), [9.2] der ein Hydrauliksystem (4) [9.3] und einen Generator (5) [9.4] zum Versorgen mindestens einer elektrischen Bohlenheizung antreibt, und [9.5] mit einer Motorsteuerung (7) und [9.6] einer Generatorsteuerung (6), die an eine Maschinensteuerung (10) für einen Einbaubetrieb angeschlossen sind, dadurch gekennzeichnet, dass [9.7] eine Strommessvorrichtung (21) zur Messung des Ausgangsstroms des Generators (5) im Stromkreis des Generators (5) mit einer [9.9] frequenzunabhängig dimensionierten elektrischen Bohlenheizung vorgesehen ist [9.8] und die Strommessvorrichtung (21) über einen Datenbus (17) an die Maschinensteuerung (10) angeschlossen ist."
X. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 1 sind gegenüber den erteilten Ansprüchen 1 und 9 jeweils um folgendes Merkmal ergänzt worden, wobei zusätzlich in der sechsten Zeile des unabhängigen Anspruchs 8 ein Tippfehler vorliegt (Strommessverrichtung statt Strommessvorrichtung):
"wobei eine Ausgangsspannung des Generators (5) auf einen wählbaren Spannungssollwert eingestellt wird."
XI. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 2 sind gegenüber den jeweiligen Ansprüche des Hilfsantrags 1 zusätzlich um jeweils folgendes Merkmal ergänzt worden, wobei zusätzlich in der sechsten Zeile des unabhängigen Anspruchs 8 ein Tippfehler vorliegt (Strommessverrichtung statt Strommessvorrichtung):
"und die Drehzahl des Verbrennungsmotors an die momentan am Generator benötigte elektrische Leistung angepasst wird."
XII. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 sind gegenüber den jeweiligen Ansprüche des Hilfsantrags 2 zusätzlich um die im Folgenden unterstrichenen Merkmale ergänzt worden, wobei zusätzlich in der sechsten Zeile des unabhängigen Anspruchs 8 ein Tippfehler vorliegt (Strommessverrichtung statt Strommessvorrichtung):
"und die Drehzahl des Verbrennungsmotors durch eine Rückkopplung an die momentan am Generator benötigte elektrische Leistung dynamisch angepasst wird."
XIII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3.1 ist gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 im Merkmal 1.7 die Alternative "vor und/oder" gestrichen worden. Der unabhängige Anspruch 8 des Hilfsantrags 3.1 ist gegenüber dem des Hilfsantrags 3 unverändert.
XIV. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 4 sind gegenüber den jeweiligen unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 1 zusätzlich um das folgende Merkmal ergänzt worden, wobei zusätzlich in der sechsten Zeile des unabhängigen Anspruchs 8 ein Tippfehler vorliegt (Strommessverrichtung statt Strommessvorrichtung):
"und ein motorisches Leistungsangebot des Verbrennungsmotors (3) basierend auf einer Leistungsdifferenz zwischen erfasstem generatorischem [sic] Leistungsbedarf und motorischem Leistungsangebot angepasst und der Betriebspunkt des Verbrennungsmotors (3) entlang der bedarfsbezogenen Leistungshyperbel im Motorkennfeld hin zu einer unteren Mindestdrehzahl bei einem auf den angekoppelten Generator (5) übertragbaren Drehmoment verlagert wird."
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (erteiltes Patent) 1. Neuheit des Gegenstands der erteilten Ansprüche 1 und 9 gegenüber dem Dokument E3 1.1 Die Einspruchsabteilung kam zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 gegenüber dem Dokument E3 neu sei, da dort keine frequenzunabhängig dimensionierte elektrische Bohlenheizung und auch keine Strommessung des zwischen der Bohlenheizung und dem Generator fließenden Stroms gezeigt sei.
1.2 Die Beschwerdegegnerin bestritt die Offenbarung der Merkmale 1.7 und 9.7 ("Strommessung"), der Merkmale 1.8 und 9.9 ("frequenzunabhängig") und des Merkmals 9.8 ("Datenbus") der erteilten Ansprüche 1 bzw. 9 durch das Dokument E3. 1.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr sind diese Merkmale - wie im Folgenden dargelegt - vom Dokument E3 vorweggenommen, weshalb der Gegenstand der erteilten Ansprüche 1 und 9 nicht neu ist.
1.4 Merkmal 1.7 und Merkmal 9.7 1.4.1 Das Merkmal 1.7 des erteilten Anspruchs 1 lautet, dass ("Strommessung") "vor und/oder während des Einbauvorganges Strommessungen des zwischen einer […] elektrischen Bohlenheizung und dem Generator (5) fließenden Stroms erfolgen zum Bestimmen und Erfassen einer aktuell zumindest von der elektrischen Bohlenheizung abgenommenen generatorischen Leistung", und das Merkmal 9.7 des erteilten Anspruchs 9 lautet, dass "eine Strommessvorrichtung (21) zur Messung des Ausgangsstroms des Generators (5) im Stromkreis des Generators (5) mit einer […] elektrischen Bohlenheizung vorgesehen ist".
1.4.2 Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin fest, dass eine - auf einer Strommessung basierende - Leistungssteuerung zwar in der Beschreibung offenbart ist, der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 aber nicht auf eine Leistungssteuerung eingeschränkt ist, sondern lediglich eine Strommessung des zwischen einer frequenzunabhängig dimensionierten elektrischen Bohlenheizung und dem Generator fließenden Stroms zum Bestimmen und Erfassen einer aktuell zumindest von der elektrischen Bohlenheizung abgenommenen generatorischen Leistung beansprucht wird.
1.4.3 Was das Merkmal 1.7 betrifft, so offenbart Absatz [0012] des Patents, dass der gemessene Strom selbst ein Maß für die am Generator abgenommene Leistung ist. Ein Zahlenwert für die Leistung, der die Leistung etwa in kW ausdrückt, wird weder durch den Anspruch gefordert, noch im Patent offenbart.
1.4.4 Das Merkmal 1.7 "Strommessungen (...) zum Bestimmen und Erfassen einer aktuell zumindest von der elektrischen Bohlenheizung abgenommenen generatorischen Leistung" ist daher so auszulegen, dass mit der Strommessung auch die Leistung, im vorliegenden Fall die "aktuell zumindest von der elektrischen Bohlenheizung abgenommene generatorische Leistung" bestimmt und erfasst wird. Die Kammer stellt zudem fest, dass sich im Anspruch 1 keine Angabe findet, was mit der aus den Strommessungen bestimmten generatorischen Leistung geschieht.
1.4.5 Im Dokument E3 wird ebenfalls der Strom durch die Heizbohlen gemessen (siehe Dokument E3, Spalte 10, Zeile 64 bis Spalte 11, Zeile 3). Wie oben dargelegt, steht diese Strommessung naturgemäß in direktem Zusammenhang mit der abgenommenen Generatorleistung. Die Offenbarung im Dokument E3, Spalte 10, Zeilen 64 bis 66, dass der Stromsensor dazu verwendet wird, Fehlerzustände in der Heizung zu identifizieren, ändert daran nichts (siehe auch Beschwerdebegründung, Seite 11, letzter Absatz).
1.4.6 Dem Argument der Beschwerdegegnerin, dass der obige Zusammenhang (siehe Punkt 1.4.3 und Absatz [0012] des Patents) nicht für die Strommessung im Dokument E3 gelte, folgt die Kammer nicht. Es ist falsch, dass das Dokument E3 gemäß der Behauptung der Beschwerdegegnerin einen stromprägenden Umrichter offenbart und sich demnach die Leistungsabnahme nicht nach der Stromabnahme, sondern nach dem Spannungsabfall über dem Innenwiderstand der Heizplatten richtet (siehe Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2025, Seite 8). Der entsprechende Absatz in Spalte 6, Zeilen 4 bis 26 des Dokuments E3 ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutiert worden. Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer feststellte, dass ein stromprägender Umrichter in Zusammenhang mit einer ohmschen Bohlenheizung vorliegend technisch sinnlos sei. Vielmehr handele es sich im Dokument E3 um einen spannungsprägenden Umrichter, der am Ausgang eine definierte Spannung abgebe, die im Betrieb zu der entsprechenden Leistung der elektrischen Komponenten des Straßenfertigers führe (siehe Dokument E3, Spalte 6, Zeilen 18 bis 20; siehe auch Beschwerdebegründung, Seite 12, dritter Absatz und Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025, Seite 4 oben im Zusammenhang mit der Reaktion auf den Hilfsantrag 1).
1.5 Merkmal 1.8 und 9.9 ("frequenzunabhängig") 1.5.1 Das Merkmal 1.8 des erteilten Anspruchs 1 und das Merkmal 9.9 des erteilten Anspruchs 9 lauten "wobei die elektrische Bohlenheizung frequenzunabhängig dimensioniert ist".
1.5.2 Wie die Beschwerdeführerin ausführte, gälten gemäß Absatz [0022] des Patents elektrische Bohlenheizungen zumindest dann als frequenzunabhängig dimensioniert, wenn "die Widerstandsheizelemente (...) ohmsche Widerstände sind." Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass sich im Patent keine weiterführende Definition des Begriffes "frequenzunabhängig dimensioniert" findet und dieser Begriff daher breit auszulegen ist.
1.5.3 Die Bohlen gemäß dem Dokument E3 werden mit Gleichstrom beheizt. Damit ist das dort verwendete Heizelement ein ohmscher Widerstand. Dieser ist immer frequenzunabhängig, da eventuell parasitär vorhandene induktive Anteile praktisch keine Rolle spielen. Diese erzeugen lediglich eine vergleichsweise sehr geringe Blindleistung und tragen nicht zur Heizung bei.
1.5.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das Dokument E3 nicht unmittelbar und eindeutig offenbare, dass die Heizelemente mit Gleichstrom betrieben würden und dass als Bohlenheizung auch andere Möglichkeiten in Betracht kämen, beispielsweise - wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt - Peltier-Elemente, die dann nicht frequenzunabhängig wären.
1.5.5 Diese Argumente überzeugen die Kammer in Anbetracht der Offenbarung im Dokument E3 nicht. Die Kammer ist - wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausführte - der Auffassung, dass gemäß Figur 3 des Dokuments E3 die Bohlenheizung im Dokument D3 mit Gleichstrom (direct current DC) betrieben wird, was zudem explizit in der von der Beschwerdeführerin zitierten Spalte 3, Zeilen 16 bis 18 des Dokuments E3 offenbart ist: "generating heat at the plurality of screed heating elements from the DC power received from the zones power distribution box" (Erzeugung von Wärme an den mehreren "screed heating elements" aus dem Gleichstrom, der von der Zonenleistungsverteilungseinheit empfangen wird) (siehe auch Punkt 1.5.3).
1.5.6 Auch kann das Argument der Beschwerdegegnerin, dass vor der Bohlenheizung ein Wechselrichter geschaltet oder in die Bohlenheizung integriert sein könnte, wonach die Bohlenheizung selbst dann mit Wechselstrom arbeiten würde, die Kammer nicht überzeugen. Erstens offenbart das Dokument E3, dass die Leiter 76 mit DC Leistung direkt mit den Heizelementen 60 verbunden sind (siehe Dokument E3, Spalte 6, Zeile 35 bis 47). Zweitens ist das Vorhandensein von einem, in der Bohlenheizung integrierten Wechselrichter in Abwesenheit einer spezifischen Angabe in dem Dokument E3 als eine rein theoretische und praxisfremde Möglichkeit anzusehen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten PeltierElemente sind für eine Bohlenheizung technisch ungeeignet und sind darüber hinaus mit Wechselstrom nicht sinnvoll betreibbar. Insofern kann dieses Argument zu der Frequenzabhängigkeit des Heizelements nichts beitragen.
1.6 Merkmal 9.8 ("Datenbus") 1.6.1 Das Merkmal 9.8 des erteilten Anspruchs 9 lautet "und die Strommessvorrichtung (21) über einen Datenbus (17) an die Maschinensteuerung (10) angeschlossen ist."
1.6.2 Dieses Merkmal ist gemäß der Beschwerdeführerin in Spalte 10, Zeile 66 bis Spalte 11, Zeile 2 des Dokuments E3 offenbart. Die Kammer erkennt mangels einer entsprechenden Offenbarung im Patent keine von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte spezielle Struktur und spezielle Funktion und damit verbundenen Eigenschaften des Datenbusses an, die dem Begriff "Datenbus" eine über einen Datentransfer hinausgehende Bedeutung verleihen würde.
2. Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung 2.1 Mit Schreiben vom 5. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz für den Fall, dass die Beschwerde der Einsprechenden nicht zurückgewiesen werden würde.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass sie durch die Zurückweisung des Einspruchs nicht beschwert gewesen sei und sie ebenso wie die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine zweite Instanz habe, damit ihr rechtliches Gehör gewahrt werde. In der ersten Instanz könne die Beschwerdegegnerin weitere Hilfsanträge einreichen, um beispielsweise auf die Begründung der Kammer zu reagieren, was ihr in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwehrt sei. Das Recht auf eine zweite Instanz ergäbe sich daraus, dass der Beschwerdegegnerin andernfalls ein rechtlicher Nachteil entstünde.
2.3 Die Beschwerdeführerin beantragte, die Angelegenheit nicht zurückzuverweisen. Insbesondere lägen keine besonderen Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK vor und alle relevanten Argumente hätten bereits im Einspruchsverfahren vorgelegen. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit stünde auch im Widerspruch zur Rechtssicherheit.
2.4 Artikel 11 VOBK besagt, dass eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurückverweist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
2.5 Die Kammer sah vorliegend keine besonderen Gründe und gelangte nach Abwägung aller maßgeblichen, im Folgenden dargelegten Kriterien zu der Auffassung, dass der Fall nicht zurückverwiesen werden sollte. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz wurde abgelehnt.
2.5.1 Die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge entsprechen den erstinstanzlich eingereichten Hilfsanträgen. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, zu diesen Hilfsanträgen vorzutragen. Dies wurde insbesondere von der Beschwerdeführerin auch bereits mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 getan.
2.5.2 Weiterhin beruhen die Änderungen in den Hilfsanträgen 1 und 4 auf einer Kombination erteilter Ansprüche. Lediglich in den unabhängigen Ansprüchen der Hilfsanträge 2 und 3 wurden Stellen aus der Beschreibung aufgenommen (siehe Patent, Absätze [0013] und [0015], entsprechend den Absätzen zwei und vier auf Seite 4 der ursprünglich eingereichten Anmeldung).
2.5.3 Ferner beschränkte sich die Diskussion der Neuheit des Gegenstands der Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 3 auf das Dokument E3, das bereits im Einspruchsverfahren ausführlich diskutiert worden ist.
2.5.4 Auch besteht im Rahmen des EPÜ kein absoluter Anspruch auf zwei Instanzen bzw. auf Zurückverweisung (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, Juli 202, "Rechtsprechung", V.A.9.2.1).
2.5.5 Zudem würde eine Zurückverweisung die endgültige Entscheidung deutlich verzögern und der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Hilfsantrag 1 3. Regel 80 EPÜ 3.1 Die Beschwerdeführerin stellte fest, dass im Anspruch 8 des Hilfsantrags 1 und in allen Vorrichtungsansprüchen der weiteren Hilfsanträge eine zusätzlich nicht markierte Änderung vorgenommen worden sei, nämlich werde eine "Strommessverrichtung" anstelle einer "Strommessvorrichtung" beansprucht. Diese Änderung verstoße gegen Regel 80 EPÜ.
3.2 Die Kammer teilt die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass es sich um einen offensichtlichen (Schreib-)Fehler handelt, der korrigiert werden kann (siehe Punkt 16.).
4. Neuheit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 1 gegenüber dem Dokument E3 4.1 Das hinzugefügte Merkmal entspricht dem erteilten Anspruch 4 und lautet, dass eine Ausgangsspannung des Generators auf einen wählbaren Spannungssollwert eingestellt wird.
4.2 Der jeweilige Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 1 ist nicht neu. Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdeführerin, wie insbesondere dargelegt in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025, auf Seite 4 oben.
4.2.1 Der Umrichter 68 des Dokuments E3 konvertiert den von dem Generator 66 bereitgestellten Wechselstrom in einen Gleichstrom zum Versorgen der Heizelemente 60 (siehe Dokument E3, Spalte 6, Zeilen 10 bis 12). Dabei gibt der Umrichter 68 eine Spannung aus, welche zum Betrieb der elektrischen Komponenten des Straßenfertigers erforderlich ist (siehe Dokument E3, Spalte 6, Zeilen 18 bis 20). Die Ausgangsspannung des Generators 66 des Dokuments E3 wird also von dem Umrichter 68 auf einen passenden Spannungssollwert eingestellt. Der Spannungssollwert muss in dem Umrichter 68 definiert sein und ist damit wählbar.
4.2.2 Im Zusammenhang mit der Einstellbarkeit/Wählbarkeit des Spannungssollwerts argumentierte die Beschwerdeführerin zudem, dass dem Patent nicht zu entnehmen sei, wie und wo die Ausgangsspannung eingestellt/gewählt werde. In der mündlichen Verhandlung verwies sie ergänzend auf Spalte 9, Zeilen 36 bis 58 des Dokuments E3. Dort werde offenbart, dass insbesondere in der Aufheizphase die Leistung des Dieselmotors 16 erhöht werde, indem die Maschinensteuerung ECM 42 ein Signal an die Steuerung ECM 110 der Energiequelle sende und eine höhere Leistung anfordere. Diese erhöhte Leistung des Generators werde dann als erhöhte DC Leistung an die Bohlenheizung weitergeleitet. Dies sieht die Kammer ebenso.
4.3 Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass in den von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen nirgends von Spannung die Rede sei, sondern von "AC power" und "DC power", also elektrische Leistung durch Wechsel- bzw. Gleichstrom. Außerdem werde im Dokument E3 nicht die Ausgangsspannung des Generators eingestellt, sondern wie es aus Spalte 3, Zeilen 47 bis 50 des Dokuments E3 hervorgehe, die Drehzahl des Verbrennungsmotors. Auch Spalte 6, Zeilen 4 bis 26 des Dokuments E3 offenbare nicht, dass eine Ausgangsspannung des Generators auf einen wählbaren Spannungssollwert eingestellt werde. Vielmehr werde dort – wenn überhaupt – lediglich eine Ausgangsspannung am Umrichter eingestellt.
4.4 Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht. Die Art der Einstellung der Ausgangsspannung wird - wie die Beschwerdeführerin argumentierte - im Patent nicht offenbart oder beansprucht, so dass dieses Merkmal breit auszulegen ist und eine Einstellung der Ausgangsspannung des Generators über eine Veränderung der Motordrehzahl unter den Anspruchswortlaut fällt.
Hilfsantrag 2 5. Neuheit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Dokument E3 5.1 Das gegenüber den Ansprüchen 1 und 8 des Hilfsantrags 2 hinzugefügte Merkmal lautet "und die Drehzahl des Verbrennungsmotors an die momentan am Generator benötigte elektrische Leistung angepasst wird."
5.2 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 2 ist nicht neu. Die Kammer folgt der Argumentation der Beschwerdeführerin, wie insbesondere dargelegt in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025, auf Seite 9 oben und Seite 10, oben. Wie bereits für den Hilfsantrag 1 ausgeführt, offenbart das Dokument E3 die Leistungssteigerung am Motor über eine Erhöhung der Drehzahl (siehe Dokument E3, Spalte 9, Zeilen 44 bis 49). Die Steuerung wird in Spalte 8, Zeilen 15 bis 32 des Dokuments E3 beschrieben. Das elektronische Steuermodul ECM 42 des Dokuments E3 bestimmt, wann mehr oder weniger Leistung für die Heizelemente benötigt wird, und sendet Steuersignale an die Motorsteuerung 110, um die Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors 16 zu variieren. Die Motorsteuerung 110 ändert die Leistungsabgabe des Verbrennungsmotors 16 und damit des Umrichters 68, um den Leistungsbedarf der Heizelemente 60 zu erfüllen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass im Dokument E3 die Leistung des Motors über die Drehzahl und nicht über die Ausgangsspannung angepasst werde. Wenn mehr Leistung benötigt werde, werde im Dokument E3 die Drehzahl erhöht. Im Patent sei die Leistungssteuerung spannungsgeregelt. Die hinzugefügten Merkmale dürften nicht als einzelne Merkmale, sondern müssten im Zusammenhang gesehen werden. Es erfolge nicht nur eine Steuerung, sondern durch die Rückkopplung eine Regelung. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Figur 1 des Patents, aus der hervorgehe, dass der Datenbus 17 von der Strommesseinrichtung 21 sowohl zu der Steuerung 6 des Generators als auch zu der Motorsteuerung 7 gehe. Im Gegensatz zum Patent zeige das Dokument E3 eine ungeregelte Motorsteuerung.
Figur 1 des Patents 5.4 Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer schon aus den unter Punkt 5.2 aufgeführten Gründen nicht. Zudem wird auch im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 gemäß dem hinzugefügten Merkmal die Leistung des Motors über die Drehzahl angepasst.
5.5 Ferner stimmt die Kammer der Argumentation der Beschwerdeführerin uneingeschränkt zu, die in Reaktion auf die Argumente der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung argumentierte, dass im Dokument E3 über die Temperatur eine Rückkopplung erfolge. Das in Figur 4 dargestellte Blockschaltbild des Dokuments E3 verdeutliche dies insbesondere durch den in zwei Richtungen verlaufenden Pfeil zwischen dem Motor (power source) und der Steuerung ECM 42. In Spalte 7, Zeilen 44 bis 65 des Dokuments E3 werde explizit offenbart, dass über die Temperatur eine Rückkopplung erfolge. Die Temperatursignale würden an die Steuerung ECM 42 übertragen, die unter anderem mit dem Umrichter, dem Motor und dem Generator Steuersignale austauschten.
Figur 4 des Dokuments E3 Hilfsantrag 3 6. Das im Hilfsantrag 2 hinzugefügte Merkmal wurde im Hilfsantrag 3 durch die unterstrichenen Merkmale weiter eingeschränkt, nämlich, dass die Drehzahl des Verbrennungsmotors durch eine Rückkopplung an die momentan am Generator benötigte elektrische Leistung dynamisch angepasst wird.
7. Neuheit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 gegenüber dem Dokument E3 7.1 Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 ist nicht neu. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation der Beschwerdeführerin, wie sie insbesondere in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 auf Seite 15 unten und Seite 16 oben ausgeführt ist. Die Kammer weist darauf hin, dass die Rückkopplung über die Temperatur der Bohlen bereits im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag 2 diskutiert wurde. Gemäß der Beschwerdeführerin sei die Anpassung per se dynamisch, da die Temperatur der Bohlenheizung schnell angepasst werden solle. Ferner offenbare das Dokument E3 in Spalte 8, Zeilen 15 bis 32 die Arbeitsweise der Steuerungen ECM 110 und ECM 42. Eine Rückkopplung sei dort insbesondere auch im letzten Satz offenbart, wonach die Steuerung ECM 110 nicht nur Befehle von der Steuerung ECM 42 erhalte, sondern auch umgekehrt. Die Kammer folgt dieser Argumentation der Beschwerdeführerin.
7.2 Die Beschwerdegegnerin verwies auf ihre bereits für den Hilfsantrag 2 vorgebrachten Argumente. Außerdem bemängelte die Beschwerdegegnerin, dass die Merkmale zerlegt interpretiert würden und dass im Patent die Ausgangsspannung und die Motordrehzahl geregelt würden, während im Dokument E3 nur der Motor geregelt werde und das auch nur einmalig, nämlich beim Aufwärmvorgang. Ferner würden bei der Neuheitsbetrachtung im Dokument E3 verschiedenen Ausführungsformen vermischt, was nicht einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung entspreche.
7.3 Die Argumente der Beschwerdegegnerin überzeugen die Kammer nicht. Wie die Beschwerdeführerin aufzeigte, geht die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene enge Auslegung nicht aus den unabhängigen Ansprüchen des Hilfsantrags 3 hervor. Sowohl im Patent als auch im Dokument E3 erfolge eine Drehzahlregelung des Motors und dies nicht nur in der Aufwärmphase, die in Spalte 9, Zeilen 35 ff des Dokuments E3 offenbart werde, sondern generell, wie dies in Spalte 8, Zeilen 15 bis 32 des Dokuments E3 dargestellt sei. Es handele sich auch nicht um verschiedene kombinierte Ausführungsformen, wie dies auf der Figurenbeschreibung hervorgehe (siehe Dokument E3, Spalte 3, Zeilen 24 bis 31).Das Dokument E3 setze sich mit einem einzigen Ausführungsbeispiel auseinander.
Die Kammer folgt dieser Argumentation der Beschwerdeführerin. Hilfsantrag 3.1 8. Der Anspruch 8 des Hilfsantrags 3.1 ist identisch mit Anspruch 8 des Hilfsantrags 3. Der Hilfsantrag 3.1 ist von der Beschwerdegegnerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer per Email eingereicht worden, um durch die Streichung von "vor und/oder" anstelle von "vor und/oder während des Einbauvorgangs" auf die Argumente der Beschwerdeführerin zu reagieren, dass im Dokument E3 in der Aufheizphase die Drehzahl des Motors hochgeregelt werde.
9. Zulassung des Hilfsantrags 3.1 9.1 Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zulassung des Hilfsantrags 3.1, da dieser prima facie relevant sei, da der Anspruch mehrere Alternativen aufweise und die Streichung einer Alternative entsprechend gängiger Rechtsprechung keine Änderung darstelle. Ferner sei bei der Argumentation zu fehlender Neuheit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 8 des Hilfsantrags 3 erstmals auf eine spezielle Ausführungsform im Dokument E3 (Spalte 9, Zeilen 35 bis 43) verwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe das Recht, auf dieses Argument mit einer entsprechenden Änderung im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3.1 zu reagieren.
9.2 Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, Hilfsantrag 3.1 nicht zuzulassen, da keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Artikel 13 VOBK vorlägen. Auch werde durch die Streichung von "vor und/ oder" anstelle von "vor und/oder während des Einbauvorgangs" keine Einschränkung vorgenommen, da der Begriff "Einbauvorgang" unklar sei und auch noch nicht diskutiert worden sei. Schließlich sei Anspruch 8 des Hilfsantrags 3.1 gegenüber dem des Hilfsantrags 3 unverändert und räume die bereits verbeschiedenen im Bescheid behandelten Neuheitseinwände gegenüber dem Dokument E3 nicht aus.
9.3 Die Zulassung des Hilfsantrags 3.1 unterliegt Artikel 13 (2) VOBK, wonach Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
9.4 Bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (2) VOBK, kann die Kammer auch die im Artikel 13 (1) VOBK genannten Kriterien heranziehen. Eines dieser Kriterien verlangt die Eignung der Änderung zur Lösung der von einem anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise aufgeworfenen Fragen.
9.5 Zumindest der Anspruch 8 des Hilfsantrags 3.1 ist unverändert und räumt die für Anspruch 8 des Hilfsantrags 3 erhobenen Neuheitseinwände nicht aus.
9.6 Daher entschied die Kammer gemäß Artikel 13 (2) und (1) VOBK, den Hilfsantrag 3.1 nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen. Hilfsantrag 4 10. In den Ansprüchen 1 und 7 des Hilfsantrags 4 sind gegenüber den Ansprüchen 1 und 8 des Hilfsantrags 1 folgende Merkmale hinzugefügt worden: "wobei eine Ausgangsspannung des Generators (5) auf einen wählbaren Spannungssollwert eingestellt und ein motorisches Leistungsangebot des Verbrennungsmotors (3) basierend auf einer Leistungsdifferenz zwischen erfasstem generatorischem [sic] Leistungsbedarf und motorischem Leistungsangebot angepasst und der Betriebspunkt des Verbrennungsmotors (3) entlang der bedarfsbezogenen Leistungshyperbel im Motorkennfeld hin zu einer unteren Mindestdrehzahl bei einem auf den angekoppelten Generator (5) übertragbaren Drehmoment verlagert wird." Somit basieren die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 4 auf den erteilten Ansprüchen 1, 3 und 4 bzw. 9, 3 und 4. 11. Zulassung des Einwands der fehlenden Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 11.1 Die Beschwerdeführerin erhob mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 Einwände fehlender Ausführbarkeit für die Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 4. Der Einwand der fehlenden Ausführbarkeit des Anspruchs 7 des Hilfsantrags 4 basiere - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - auf den gleichen Gründen wie für den Anspruch 1 des Hilfsantrags 4. 11.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist eine Kombination der erteilten Ansprüche 1, 3 und 4. Daher hätte der Einwand der Ausführbarkeit bereits für das erteilte Patent mit der Einspruchsbegründung erhoben werden müssen und stellt somit einen neuen Einspruchsgrund unter Artikel 100 b) EPÜ dar.
11.3 Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden (siehe Rechtsprechung, V.A.3.2.3 h)).
11.4 Da keine ausdrückliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin vorliegt, wird dieser neue Einspruchsgrund unter Artikel 100 b) EPÜ nicht zugelassen. Dies trifft analog auf den aus den gleichen Gründen erhobenen Einwand für den Anspruch 7 des Hilfsantrags 4 zu, der eine Kombination der erteilten Ansprüche 9, 3 und 4 ist.
So folgt die Kammer nicht dem Argument der Beschwerdeführerin, dass der neue Anspruch 7 keine Kombination aus erteilten Ansprüchen sei, da die abhängigen Ansprüche 3 und 4 nicht auf den Vorrichtungsanspruch 9 rückbezogenen seien, sondern nur auf den Verfahrensanspruch 1. Die Kammer kann hier nicht erkennen, welcher bestimmte Mangel an Offenbarung sich dadurch zusätzlich ergibt, dass nunmehr der Gegenstand der abhängigen Ansprüche 3 und 4 dem Vorrichtungsanspruch zugeordnet sind.
12. Für die weiteren Einwände unter Artikel 84 EPÜ, 123(2) EPÜ und 56 EPÜ verwies die Beschwerdeführerin auf ihr schriftliches Vorbringen in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025, während sich die Beschwerdegegnerin weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer dazu äußerte.
13. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) 13.1 Die Beschwerdeführerin erhob einen Einwand fehlender Klarheit für den Anspruch 7 von Hilfsantrag 4, einen auf einen Straßenfertiger gerichteten Vorrichtungsanspruch. Die neu hinzugekommenen Merkmale seien Verfahrensmerkmale und als solche nicht dazu geeignet, Eigenschaften des Straßenfertigers zu definieren (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025, Seite 18).
13.2 Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht. Für den Fachmann ist es klar, dass die neu hinzugefügten Merkmale vorliegend Merkmale des Straßenfertigers sind, welcher hierfür eingerichtet sein muss.
14. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 14.1 Die Beschwerdeführerin erhebt des Weiteren einen Einwand der unzulässigen Erweiterung, da die Merkmale der erteilten Ansprüche 3 und 4 nicht in Kombination mit dem Vorrichtungsanspruch 7 des Hilfsantrags 4 ursprünglich offenbart seien. Zumindest seien die hinzugefügten Merkmale nicht losgelöst von den Merkmalen 1.5, 1.6 und 1.7 offenbart. Ferner bliebe im ursprünglich offenbarten Zusammenhang offen, ob die beschriebenen Verfahrensschritte mittels des Straßenfertigers selbst oder durch Zuhilfenahme externer Vorrichtungen durchgeführt würden (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025, Seite 17).
14.2 Die Kammer überzeugt auch dieses Vorbringen nicht. Aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung geht nicht hervor, dass die beschriebenen Verfahrensschritte durch ein anderes Gerät als durch den Straßenfertiger selbst vorgenommen werden. Die Offenbarung der hinzugefügten Merkmale ist ursprünglich auch zusammen mit dem Straßenfertiger offenbart. Die gesamte Offenbarung beschäftigt sich mit dem Straßenfertiger. Zusätzlich wird auf den letzten Absatz der Seite 3 und den ersten und vierten Absatz der Seite 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung verwiesen, die sich beide sowohl auf den Straßenfertiger als auch auf das Verfahren beziehen, wie dies aus dem dritten Absatz auf Seite 3 der ursprünglich eingereichten Beschreibung hervorgeht. Des weiteren ist davon auszugehen, dass ein getrenntes Gerät in einem solchen Fall Teil des Straßenfertigers ist.
15. Erfinderische Tätigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 4 15.1 Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokument E3 oder vom Dokument E1 oder vom Dokument D1 oder von der offenkundigen Vorbenutzung in Kombination mit dem Dokument E5. "Ausgehend von beispielsweise der E3, oder von der offenkundigen Vorbenutzung, oder von der E1, oder von der D1 hätte der Fachmann angesichts dieser Aufgabe die E5 herangezogen" (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025, Seiten 19 und 20).
15.2 Da die Offenbarung der Dokumente E1, D1 und der geltend gemachten Vorbenutzung(en), unabhängig von deren Offenkundigkeit oder deren Umfang, nicht über die Offenbarung des Dokuments E3 hinausgeht, wird im Folgenden nur das Dokument E3 als nächstliegender Stand der Technik betrachtet. Die gleiche Schlussfolgerung ergibt sich für die anderen möglichen Ausgangspunkte zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, dem Dokument E1, D1 und der(den) geltend gemachten Vorbenutzung(en).
15.3 Die Kammer stellt in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 7 des Hilfsantrags 4 sich vom Dokument E3 darin unterscheidet, dass "ein motorisches Leistungsangebot des Verbrennungsmotors (3) basierend auf einer Leistungsdifferenz zwischen erfasstem generatorischem [sic] Leistungsbedarf und motorischem Leistungsangebot angepasst und der Betriebspunkt des Verbrennungsmotors (3) entlang der bedarfsbezogenen Leistungshyperbel im Motorkennfeld hin zu einer unteren Mindestdrehzahl bei einem auf den angekoppelten Generator (5) übertragbaren Drehmoment verlagert wird."
15.4 Auch in Hinsicht auf den technischen Effekt und die objektive technische Aufgabe stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu. Gemäß Absatz [0015] des Patents liegt der technische Effekt in einer Reduzierung des Treibstoffverbrauchs, weshalb die objektive technische Aufgabe darin liegt, einen Betrieb bei einem günstigen spezifischen Treibstoffverbrauch zu ermöglichen.
15.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte des Weiteren, dass der Fachmann angesichts dieser Aufgabe das Dokument E5 herangezogen hätte, da dieses ebenfalls einen Straßenfertiger mit einer elektrischen Bohlenheizung, welche von einem über einen Dieselmotor angetriebenen Generator mit Leistung versorgt werde, offenbare (siehe Dokument E5, Spalte 3, Zeilen 35 bis 39) und sich mit der Aufgabe, die Umweltbelastung und den Treibstoffverbrauch zu reduzieren, beschäftige (siehe Dokument E5, Spalte 1, Zeilen 59 bis 64).
15.6 Soweit teilt die Kammer die Argumentation der Beschwerdeführerin.
15.7 Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, dass im Dokument E5 die Drehzahl des Dieselmotors "automatisch an den momentanen Leistungsbedarf zu diesem Zeitpunkt aktiver Arbeitsaggregate (z.B. Förderer, Heizung, Verdichter) angepaßt" werde (siehe Dokument E5, Anspruch 1). Hierzu würden in einer Vergleichsschaltung 31 "Signale der Ist-Drehzahl mit Signalen der SollDrehzahl […] verglichen" (siehe Dokument E5, Spalte 6, Zeilen 13 bis 19). Dies entspräche einem Anpassen eines motorischen Leistungsangebots des Verbrennungsmotors basierend auf einer Leistungsdifferenz zwischen erfasstem generatorischen Leistungsbedarf und motorischem Leistungsangebot. Gemäß Spalte 2, Zeilen 9 bis 12 laufe der Dieselmotor somit nur so schnell, "wie dies erforderlich ist." Es werde also der Betriebspunkt des Verbrennungsmotors entlang der bedarfsbezogenen Leistungshyperbel im Motorkennfeld hin zu einer unteren Mindestdrehzahl bei einem auf den angekoppelten Generator übertragbaren Drehmoment verlagert. Aus diesen Gründen beruhe der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 gemäß Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
15.8 Die Kammer erkennt nicht, dass die unterscheidenden Merkmale im Dokument E5 offenbart sind. Insbesondere offenbart das Dokument E5 keine Anpassung des motorischen Leistungsangebots des Verbrennungsmotors basierend auf einer Leistungsdifferenz zwischen erfasstem generatorischen Leistungsbedarf und motorischem Leistungsangebot und keine Verlagerung des Betriebspunkts des Verbrennungsmotors entlang der bedarfsbezogenen Leistungshyperbel im Motorkennfeld hin zu einer unteren Mindestdrehzahl bei einem auf den angekoppelten Generator übertragbaren Drehmoment. Folglich gelangt der Fachmann bei einer Kombination des Dokuments E3 mit dem Dokument E5 nicht zum Gegenstand des Ansprüche 1 und 7 des Hilfsantrags 4. 16. Schlussfolgerung für den Hilfsantrag 4 Da die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Ansprüche des Hilfsantrags 4 die Kammer nicht überzeugen und seitens der Kammer keine Bedenken bestehen, können diese Ansprüche die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang darstellen. Der Tippfehler in Zeile 6 des unabhängigen Vorrichtungsanspruchs 7 ("Strommessverrichtung" statt "Strommessvorrichtung") ist noch zu korrigieren.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Ansprüchen und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche: Nr.: 1 - 6 und 8 - 14 des Hilfsantrags 4 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung und einem noch zu korrigierenden Anspruch 7. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo