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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 24.10.2025 – T 801/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:2025:T080124.20251024

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0801/24 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 24. Oktober 2025 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Bals & Vogel Patentanwälte PartGmbB Konrad-Zuse-Str. 4 44801 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Straße 17 42551 Velbert (DE) M. Millet S. Mangin A. Wagner Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Februar 2024 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 20195096.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung (nachstehend "Streitanmeldung") zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hatte entschieden, dass - der Hauptantrag und der mit Schreiben vom 10. August 2023 als Hilfsantrag 33 eingereichte Hilfsantrag 1 die Erfordernisse der Artikel 84 und 83 EPÜ nicht erfüllen, - die während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträge 2-4 nicht zuzulassen seien, und - die Hilfsanträge 5 bis 38 (eingereicht mit Schreiben vom 10. August 2023 als Hilfsanträge 1-32 und 34-35) die Erfordernisse der Artikel 84 und 83 EPÜ nicht erfüllen.

III. Am 24. Oktober 2025 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf Basis des während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrags zu erteilen, hilfsweise die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung der Anmeldung auf Basis des Hauptantrags zurückzuverweisen.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags mit der von der Anmelderin verwendeten Merkmalsgliederung lautet:

Moduleinheit (10) mit einer Sensoreinrichtung (11) für eine Betätigung eines beweglichen Teils (1, 33) eines Kraftfahrzeuges, insbesondere einer Klappe (1), mit einem Trägerkörper (12), an dem die Sensoreinrichtung (11) mit wenigstens einem Sensor (21, 22, 23) angeordnet ist, um eine Detektion (3) eines Objektes oder eines Benutzers (4) in wenigstens einem an das Kraftfahrzeug (2) angrenzenden Detektionsbereich (5, 6, 40) zu ermöglichen, sodass über die Detektion (3) die Betätigung des beweglichen Teils (1, 33) aktivierbar ist, dadurch gekennzeichnet, (d) dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) als kapazitiver Sensor ausgestaltet ist, (a) dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) schlaufenförmig oder U-förmig ausgestaltet ist, sodass der Eingangsanschluss und der Ausgangsanschluss des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) nebeneinander angeordnet sind, (b) dass ein Überprüfungsmodul (26) vorgesehen ist, das die Funktionsweise der Sensoreinrichtung (11) überprüft, wobei das Überprüfungsmodul (26) sich in der Nähe des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) befindet, und wobei das Überprüfungsmodul (26) am Trägerkörper (12) befestigt ist, (j) dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) als durchgehender Leiter ausgestaltet ist und somit kein abschließendes Ende aufweist, sodass der Gesamtwiderstand des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) eindeutig messtechnisch vom Überprüfungsmodul (26) erfassbar ist, wobei, wenn dieser Gesamtwiderstand des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) einen vorgegebenen Widerstandswert überschreitet, hierdurch eindeutig auf einen elektrischen Defekt des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) zu schließen ist, (e) dass eine mit der Sensoreinrichtung (11) verbundene Elektrikeinheit (13) in Form einer Steuereinheit (13) am Trägerkörper (12) angeordnet ist, dass die Sensoreinrichtung (11) und die Elektrikeinheit (13) form- und/oder kraftschlüssig am Trägerkörper (12) befestigt sind, (c) und dass die Moduleinheit (10) derart als einzeln handhabbares Modul (10) ausgeführt ist, dass die Moduleinheit (10) am Kraftfahrzeug (2) befestigbar ist.

VI. Der unabhängige Anspruch 10 des Hauptantrags lautet:

Verfahren zur Betätigung eines beweglichen Teils (1,33) eines Kraftfahrzeugs, insbesondere einer Klappe (1), mit einer Moduleinheit (10), die einen Trägerkörper (12) aufweist, an dem eine Sensoreinrichtung (11) mit wenigstens einem Sensor (21, 22, 23) angeordnet ist, um eine Detektion (3) eines Objektes oder eines Benutzers (4) in wenigstens einem an das Kraftfahrzeug (2) angrenzenden Detektionsbereich (5, 6, 40) zu ermöglichen, sodass über die Detektion (3) die Betätigung des beweglichen Teils (1, 33) aktivierbar ist, wobei ein Authentifizierungsvorgang (31) vorgesehen ist, der überprüft, inwieweit das Objekt oder der Benutzer (4) berechtigt ist das bewegliche Teil (1,33) zu betätigen, wobei der Authentifizierungsvorgang (31) vor der Detektion (3), nach der Detektion (3) und/oder während der Detektion (3) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) als kapazitiver Sensor ausgestaltet ist, dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) schlaufenförmig oder U-förmig ausgestaltet ist, sodass der Eingangsanschluss und der Ausgangsanschluss des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) nebeneinander angeordnet sind, dass ein Überprüfungsmodul (26) vorgesehen ist, das die Funktionsweise der Sensoreinrichtung (11) überprüft, wobei das Überprüfungsmodul (26) sich in der Nähe des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) befindet, und wobei das Überprüfungsmodul (26) am Trägerkörper (12) befestigt ist, dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) als durchgehender Leiter ausgestaltet ist und somit kein abschließendes Ende aufweist, sodass der Gesamtwiderstand des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) eindeutig messtechnisch vom Überprüfungsmodul (26) erfasst wird, wobei, wenn dieser Gesamtwiderstand des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) einen vorgegebenen Widerstandswert überschreitet, hierdurch eindeutig auf einen elektrischen Defekt des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) geschlossen wird, dass eine mit der Sensoreinrichtung (11) verbundene Elektrikeinheit (13) in Form einer Steuereinheit (13) am Trägerkörper (12) angeordnet ist, dass die Sensoreinrichtung (11) und die Elektrikeinheit (13) form- und/oder kraftschlüssig am Trägerkörper (12) befestigt sind, und dass die Moduleinheit (10) derart als einzeln handhabbares Modul (10) ausgeführt ist, dass die Moduleinheit (10) am Kraftfahrzeug (2) befestigt wird.

VII. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

- die Stammanmeldung (EP10739535, veröffentlicht als WO 2011/007008) - D1: US 2003/0216817 A1 - D4: JP 2005 134178 A

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung des Hauptantrags Der während der mündlichen Verhandlung eingereichte Hauptantrag wurde zugelassen. Artikel 13(2) VOBK sieht vor, dass Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten in dieser Phase des Verfahrens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Die Kammer erkennt das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde sie erstmals im Beschwerdeverfahren mit neuen Einwänden unter Artikel 76 EPÜ und Artikel 84 EPÜ (fehlendes wesentliches Merkmal, vgl. untenstehenden Punkt 2.3) konfrontiert, die über den Umfang der Entscheidung der Prüfungsabteilung hinausgehen. Daher lässt die Kammer den während der mündlichen Verhandlung eingereichten Hauptantrag zu.

2. Klarheit (Artikel 84 EPÜ) und Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) Die Ansprüche sind klar und die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann.

2.1 Mit dem Merkmal (d) und dem ersten Teil des Merkmals (j) wurde die Art des Sensors in Anspruch 1 aufgenommen:

"der mindestens eine Sensor (21,22,23) als kapazitiver Sensor ausgestaltet", und "der mindestens eine Sensor (21,22,23) als durchgehende Leiter ausgestaltet ist". Dadurch ist für die Fachperson eindeutig definiert, um welchen Sensortyp es sich handelt und wie dieser ausgestaltet sein soll. Der Einwand der Prüfungsabteilung in Bezug auf Merkmal (a), das bereits in Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags enthalten war, ist damit ausgeräumt.

Durch das Spezifizieren des Sensors ist der Anspruch 1 in seiner gesamten Breite ausführbar. Anspruch 1 ist auf einen kapazitiven Sensor beschränkt. Er umfasst somit keine anderen Sensortypen mehr wie optische oder Piezosensor, die für die Fachperson in Kombination mit den weiteren Merkmalen des Anspruchs, insbesondere mit Merkmal (a) - wonach die Form des Sensors als schlaufenförmig oder U-förmig definiert ist – nicht ausführbar waren.

Wie von der Anmelderin vorgetragen, sind ähnliche durchgehende kapazitive Sensoren mit zwei Anschlüssen aus dem Stand der Technik bekannt. Solche Sensoren werden beispielweise in D1 (Figur 1) und D4 (Figur 3) gezeigt.

2.2 Das Funktionieren des Überprüfungsmoduls wurde in Merkmal (j) des Anspruchs 1 spezifiziert:

"dass der mindestens eine Sensor (21, 22, 23) als durchgehender Leiter ausgestaltet ist und somit kein abschließendes Ende aufweist, sodass der Gesamtwiderstand des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) vom Überprüfungsmodul erfasst wird, wobei, wenn dieser Gesamtwiderstand des Sensors einen vorgegebenen Widerstandswert überschreitet, hierdurch eindeutig auf einen elektrischen Defekt des mindestens einen Sensors (21, 22, 23) geschlossen wird".

Durch dieses Merkmal wird für die Fachperson eindeutig ersichtlich, wie das Überprüfungsmodul des beanspruchten kapazitiven Sensors funktioniert. Der Gesamtwiderstand des durchgehenden Leiters wird gemessen, um beispielsweise Leitungsbrüche zu erkennen. Mit Aufnahme des Merkmals (j) wird der Einwand der Prüfungsabteilung in Bezug auf Merkmal (b) in Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrags ausgeräumt.

2.3 Mit Merkmal (e) wurde das auf Seite 3, im vierten Absatz der Beschreibung als wesentlich präsentierte Merkmal, das von der Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK als im Anspruch fehlend beanstandet wurde, in Anspruch 1 aufgenommen:

"dass eine mit der Sensoreinrichtung (11) verbundene Elektrikeinheit (13) in Form einer Steuereinheit (13) am Trägerkörper (12) angeordnet ist, dass die Sensoreinrichtung (11) und die Elektrikeinheit (13) form- und/oder kraftschlüssig am Trägerkörper (12) befestigt sind".

Somit ist auch dieser Einwand unter Artikel 84 EPÜ ausgeräumt. Anspruch 1 umfasst nun sämtliche wesentlichen Merkmale der Erfindung und wird durch die Beschreibung gestützt.

2.4 Die oben für den unabhängigen Anspruch 1 dargelegten Ausführungen gelten auch für den unabhängigen Anspruch 10. 2.5 Um die Änderungen in den unabhängigen Ansprüchen des vorliegenden Hauptantrags zu berücksichtigen, wurden die ursprünglich eingereichten abhängigen Ansprüche 4 und 11-13 gestrichen und die ursprünglichen Ansprüche 2, 5, 6, 8 teilweise gestrichen. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 9 und 11 des nun vorliegenden Hauptantrags erfüllen damit ebenfalls die Erfordernisse der Artikel 84 und 83 EPÜ.

3. Artikel 123(2) und 76 EPÜ Der Hauptantrag erfüllt die Erfordernisse der Artikel 123(2) und 76 EPÜ. Anspruch 1 der Stammanmeldung enthält den Oberbegriff von Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags mit dem Merkmal (c). Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung kombiniert den Oberbegriff von Anspruch 1 mit den Merkmalen (a) und (c).

Anspruch 1 des Hauptantrags setzt sich aus den Merkmalen des Oberbegriffs sowie den Merkmalen (d), (a), (b), (j), (e) und (c) im kennzeichnenden Teil zusammen. - Merkmal (d) Der Ausgangspunkt bzw. der technische Hintergrund der Erfindung betrifft die kapazitiven Sensoren, vgl. Absatz [0004] der Anmeldung bzw. Absatz 3 auf Seite 2 der Stammanmeldung. Darüber hinaus sind die kapazitiven Sensoren an erster Stelle der bevorzugten Beispiele von möglichen Sensoren in Verbindung mit der Beschreibung der erfindungsgemäßen Moduleinheit genannt, vgl. Absatz [0008] der Streitanmeldung bzw. Absatz 3 auf Seite 3 der Stammanmeldung.

Ein kapazitiver Sensor im Rahmen der begehrten Schutzgegenstände (Sensoreinrichtung, Moduleinheit und Verfahren) spielt eine hervorgehobene Rolle (siehe Absatz [0030] der Streitanmeldung bzw. Absatz 2 auf Seite 9 der Stammanmeldung). - Merkmale (a), (b) und (j) Absatz [0036] der Streitanmeldung bzw. Absatz 2 auf Seite 11 der Stammanmeldung offenbart die Merkmale (a) und (j), i.e. die Form des Sensors (schlaufenförmig oder U-förmig durchgehender Leiter) und die Messung des Gesamtwiderstands, um auf elektrische Defekte des Sensors zu schließen. Letzteres liest die Fachperson in Verbindung mit Absatz [0022] der Streitanmeldung bzw. Absatz 4 der Seite 6 der Stammanmeldung, wonach ein Überprüfungsmodul vorgesehen ist, das die Funktionsweise der Sensoreinrichtung überprüft (Merkmal b). Die Fachperson versteht unmittelbar, dass die Messung des Gesamtwiderstands vom Überprüfungsmodul durchführt wird wie in Merkmal j formuliert. Diese Eigenschaften gelten für die bevorzugten kapazitiven Sensoren.

- Merkmale (e) und (c) Absätze [0008] und [0009] der Streitanmeldung bzw. Seite 3, dritter und vierter Absatz der Stammanmeldung offenbart, dass es wesentlich ist, "dass ein einzeln handhabbares Modul geschaffen wird, welches auf einfache Weise am Kraftfahrzeug (...) befestigt werden kann" und "dass eine mit der Sensoreinrichtung verbundene Elektrikeinheit, insbesondere Steuereinheit, am Trägerkörper angeordnet ist".

In diesen Zusammenhang offenbart Absatz [0015] der Streitanmeldung bzw. Seite 4, letzter Absatz der Stammanmeldung, dass die Sensoreinrichtung und/oder die Elektrikeinheit "form-, kraft- und/oder stoffschlüssig am Trägerkörper befestigt sein" können. Die Kombination des Oberbegriffs von Anspruch 1 mit den Merkmalen (d), (a), (b), (j), (e) und (c) lässt sich somit unmittelbar und eindeutig sowohl aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als auch aus der Stammanmeldung ableiten.

Aus den gleichen Gründen erfüllt auch der unabhängige Anspruch 10 die Erfordernisse der Artikel 123(2) und 76 EPÜ.

4. Zurückverweisung - Artikel 11 VOBK Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Nach Artikel 11 VOBK 2020 verweist eine Kammer eine Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafürsprechen. Die der angefochtenen Entscheidung unterliegenden Anträge wurden nicht abschließend auf die Erfordernisse der Artikel 54 und 56 EPÜ geprüft. Weiterhin lag der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 des nun geltenden Hauptantrags im Prüfungsverfahren noch nicht vor. Das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 12(2) VOBK 2020 besteht jedoch darin, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK für die Zurückverweisung des Falls vorliegen, zumal über die oben angeführten Punkte noch keine Entscheidung ergangen ist.

Die Beschwerdegegnerin hatte die Zurückverweisung der Angelegenheit hilfsweise beantragt und folglich hiergegen keine Einwände.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

H. Jenney M. Millet