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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.08.2025 – T 1464/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:2025:T146423.20250821

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1464/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 21. August 2025 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Continental Reifen Deutschland GmbH Continental-Plaza 1 30175 Hannover (DE) Vertreter:

Pelster Behrends Patentanwälte PartG mbB Robert-Bosch-Straße 17b 48153 Münster (DE) Beschwerdeführerin:

Compagnie Générale des Etablissements Michelin 23 place des Carmes-Déchaux 63000 Clermont-Ferrand (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Gevers Patents De Kleetlaan 7A 1831 Diegem (BE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3481647 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 31. Mai 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer M. Millet

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Einsprechende, als auch die Patentinhaberin legten Beschwerde ein gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1 den Erfordernissen des EPÜ genügt.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand des Hauptantrags nicht neu sei gegenüber dem folgenden Dokument:

D1 EP 3 750 699 A1 In Hinblick auf den Hilfsantrag 1 entschied die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs neu sei gegenüber D1, nicht über die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinausgehe und ausreichend klar definiert sei. Zudem könne der Fachmann die Erfindung des Hilfsantrags 1 ausführen.

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin nahm ihre Beschwerde zurück, so dass die BeschwerdeführerinEinsprechende zur einzigen Beschwerdeführerin wurde.

b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) nahm, wie mit Schreiben 27. Mai 2025 angekündigt, nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Sie beantragte schriftlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.

c) IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, das Patent in geänderter Form auf Basis des mit Schreiben vom 12. Februar 2024 eingereichten Hilfsantrags 6 aufrechtzuerhalten. Der unabhängige Anspruch des Hilfsantrags 6 lautet wie folgt:

"Fahrzeugreifen, wobei der Fahrzeugreifen ein Vollgummireifen ist und mindestens ein Reifenbauteil (4) eine nichtkreidende Gummimischung umfasst, wobei der Fahrzeugreifen einen in radialer Richtung (5) äußeren Reifenbauteil (4) aus einer nichtkreidenden und elektrisch nicht leitfähigen Gummimischung und einen in radialer Richtung (5) untersten elektrisch leitfähigen Reifenbauteil (3, 11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass auf mindestens einer Seitenwand des Fahrzeugreifens einen Seitenwandbauteil (2) mit einer elektrisch leitfähigen Gummimischung angeordnet ist, wobei sich das Seitenwandbauteil (2) von der Oberseite (7) des Fahrzeugreifens bis zum untersten elektrisch leitfähigen Reifenbauteil (3, 11) erstreckt, und wobei im Übergang zum untersten elektrisch leitfähigen Reifenbauteil (3, 11) eine horizontale Materialschicht (8) mit einer elektrisch leitfähigen Gummimischung angeordnet ist, die mit dem Seitenwandbauteil (2) in Verbindung steht, und wobei der Fahrzeugreifen ein Stahlbodenbandagen-Reifen (1) ist, wobei das unterste elektrisch leitfähige Reifenbauteil eine Stahlbodenbandage (3) ist."

V.

VI. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs des Hilfsantrags 6 sei nicht neu gegenüber D1. b) Die Beschreibung sei nicht ordnungsgemäß an den Wortlaut des Hilfsantrags 6 angepasst worden. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) argumentiert hierzu zusammengefasst wie folgt:

a) Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs gemäß Hilfsantrag 6 sei neu gegenüber D1, da der dort in Figur 1 gezeigte Reifen keine Stahlbodenbandage aufweise.

b) Die in der mündlichen Verhandlung eingereichten Austauschabsätze der Beschreibung brächten die Beschreibung in Einklang mit den geänderten Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 6.

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 6 1. Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs gemäß Hilfsantrag 6 ist neu gegenüber D1 (Artikel 54 EPÜ).

1.1 Dabei war insbesondere zwischen den Parteien strittig, ob der in D1 offenbarte Fahrzeugreifen ein Stahlbodenbandagen-Reifen ist, wobei das unterste elektrisch leitfähige Reifenbauteil eine Stahlbodenbandage ist.

1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Absatz [0056] von D1 explizit einen Stahlbodenbandagen-Reifen als alternative Ausgestaltung des Reifens beschreiben würde, der unter den Wortlaut des unabhängigen Anspruchs gemäß Hilfsantrag 6 fallen würde.

1.3 Die Kammer kann sich dieser Einschätzung aus den folgenden Gründen nicht anschließen:

1.3.1 Der Absatz [0056] der auf Englisch verfassten Anmeldung D1 beschreibt, dass in der dritten Schicht des Reifens eine Metallplatte zur Montage des Reifens auf der Felge verbaut ist. So könne der Reifen im Preßsitz ("press-on tire") montiert werden. Die Metallplatte weist zudem wenigstens eine auf der Metallplatte aufgeklebte Lage Gummi auf. Dies entspricht im Verständnis der Kammer der Wirkungsweise eines Stahlbodenbandage-Reifens.

1.3.2 Diese Passage der Beschreibung betrifft aber zum einen offensichtlich nicht das in Figur 1 gezeigte und von der Beschwerdeführerin als neuheitsschädlich angesehene Ausführungsbeispiel.

1.3.3 a) In Figur 1 ist in der dritten Schicht keine Metallplatte vorgesehen, sondern fünf Zugglieder (sogenannte "Zugkerne"). Die in Absatz [0056] beschriebene Ausführung mit einer Bandage stellt somit kein optionales, bevorzugtes Merkmal des Ausführungsbeispiels der Figur 1 dar, sondern betrifft tatsächlich eine andere, eigenständige Ausführungsform.

b) Der Fachmann müsste daher die in Figur 1 gezeigten Zugkerne durch eine Stahlbodenbandage ersetzen was aber eine Frage der erfinderischen Tätigkeit wäre.

c) Nachdem das Dokument D1 aber Stand der Technik unter Artikel 54(3) EPÜ darstellt, ist die Argumentation, der Fachmann würde die in Figur 1 gezeigten Zugglieder durch eine Stahlbodenbandage ersetzen, unzulässig. Zum anderen offenbart D1 nur eine Metallplatte, und damit nicht das spezifische Material Stahl, das in Anspruch 1 mit dem Begriff "Stahlbodenbandage" aber zwingend verlangt wird.

a) Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Fachmann implizit in D1 als Materialangabe für das Material der Platte Stahl mitlesen würde. Derartige Bandagen seien immer aus Stahl gefertigt. Als Nachweis hierfür reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Dokumente ein:

D8 Standards Manual 2015 D9 Technical Data Book D10 Staplerfahrer-ABC b) Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Dokumente D8 - D10 als verspätet anzusehen und nicht mehr zum Verfahren zuzulassen (Schreiben vom 12. Februar 2024, Abschnitt 4).

c) Aus Sicht der Kammer ist nicht jedes Metall ein Stahl, wie von der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung richtig ausgeführt wurde (Entscheidungsgründe 9.2.3).

i) Die Dokumente D8 - D10 zeigen zwar Bandagen aus Stahl. Diesen Dokumenten ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Bandage grundsätzlich immer aus Stahl bestehen muss und keine anderen Materialien denkbar sind.

ii) Die Kammer kann daher nicht dem Argument folgen, die aus D1 bekannte Bandage müsse implizit aus Stahl sein. Eine direkte und unmittelbare Offenbarung von Stahl ist D1 gerade nicht zu entnehmen.

d) Die Verwendung von Stahl mag zwar für den Fachmann naheliegend sein, was aber erneut allenfalls eine Frage der erfinderischen Tätigkeit wäre, die sich ausgehend von einem Stand der Technik unter Artikel 54(3) EPÜ aber nicht stellt.

e) Es kann daher offen bleiben, ob die Dokumente D8 D10 noch zum Verfahren zugelassen werden können, da die darauf beruhende Argumentation bereits inhaltlich nicht überzeugen kann.

2. Weitere Angriffe gegen den unabhängigen Anspruch des Hilfsantrags 6 wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

3. Die Beschwerdeführerin-Einsprechende machte jedoch ferner geltend, dass die in den abhängigen Ansprüchen 2 - 5 des Hilfsantrags 6 genannten Merkmale bereits aus D1 bekannt seien. Der Gegenstand dieser Ansprüche sei daher nicht neu.

3.1 Nachdem der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs (auf den sich alle abhängigen Ansprüche 2 - 5 beziehen) bereits neu ist, ist es irrelevant, ob die Merkmale der abhängigen Ansprüche bereits aus D1 bekannt sind.

3.2 Die abhängigen Ansprüche betreffen Weiterbildungen des im unabhängigen Anspruch definierten Reifens und sind daher aus den vorstehend zum unabhängigen Anspruch des Hilfsantrags 6 ausgeführten Gründen ebenfalls neu gegenüber D1. 4. Die Beschwerdeführerin-Einsprechende macht ferner geltend, dass der Wortlaut des Anspruchs 2 weder ausreichend klar sei, noch die in Anspruch 2 beanspruchte Erfindung von einem Fachmann ausgeführt werden könne.

4.1 Nachdem Anspruch 2 wortgleich zum Anspruch 2 der erteilten Ansprüche ist, kann der Klarheitsmangel der Entscheidung G3/14 der Großem Beschwerdekammer folgend im Einspruchs(beschwerde)verfahren nicht geltend gemacht werden.

4.2 Die Kammer kann zudem nicht nachvollziehen, wie der Bezug auf das Fahrzeug dazu führen könnte, dass der Fachmann den in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents gezeigten, anspruchsgemäßen Reifen nicht nacharbeiten kann. Hierfür ist es nicht notwendig, die Lage des Fahrzeugs zu kennen, da der Reifen symmetrisch zur axialen Ebene (in den Figuren strich-punktiert eingezeichnet) montiert ist und daher immer so montiert werden kann, dass das leitfähige Reifenbauteil auf der fahrzeuginneren Seite angeordnet werden kann. Anpassung der Beschreibung 5. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass in Absatz [0019] der Beschreibung nicht klargestellt werde, dass die in den Figuren 4 - 9 gezeigten Reifen nicht unter die Erfindung fallen würden.

Die von der Beschwerdegegnerin im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgelegten Absätze zur Anpassung der Beschreibung umfassen auch Absatz [0019] und beheben den geltend gemachten Widerspruch.

6. Die Beschwerdeführerin-Einsprechende beantragte zudem, das in der angepassten Beschreibung genannte Dokument D1 durch das Familienmitglied EP3478485 zu ersetzen. Nachdem die Beschwerdeführerin-Einsprechende keinen Grund angibt, warum D1 als relevanter Stand der Technik nicht zitiert werden soll, sieht die Kammer keine Veranlassung, diesem unbegründeten Antrag zu folgen. Teilrückzahlung der Beschwerdegebühr 7. Die Rücknahme ihrer Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer qualifiziert die Beschwerdegegnerin für eine Rückzahlung ihrer Beschwerdegebühr zu 25% gemäß Regel 103(4)(a) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Beschreibung Absätze [0002], [0003], [0005], [0007] - [0015], [0018] und [0020] - [0033] der Patentschrift; Absätze [0001], [0004], [0006], [0016], [0017] und [0019] eingereicht mit Email vom 21. August 2025 Ansprüche Nr. 1 - 5 eingereicht als "Hilfsantrag 6" am 12. Februar 2024 Zeichnungen Figuren 1 - 9 der Patentschrift Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner G. Pricolo