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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.08.2025 – T 1582/23

Technische Beschwerdekammer 3.3.09

ECLI:EP:BA:2025:T158223.20250812

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1582/23 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 12. August 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SAERTEX multiCom GmbH Brochterbecker Damm 52 48369 Saerbeck (DE) Vertreter:

Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

RelineEurope GmbH Grosse Ahlmühle 31 76865 Rohrbach (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Dr. Langfinger & Partner In der Halde 24 67480 Edenkoben (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3233489 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Juli 2023.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hauptantrags vom 13. April 2023 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. In ihrer Entscheidung befand die Einspruchsabteilung unter anderem, dass der Gegenstand der Ansprüche gemäß diesem Antrag nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe (Artikel 123 (2) EPÜ) und auch das Erfordernis von Artikel 123 (3) EPÜ erfülle. Zudem sei der Gegenstand von Anspruch 1 klar im Sinne von Artikel 84 EPÜ. Auch offenbare das Patent gemäß diesem Antrag die Erfindung so deutlich und vollständig, dass eine Fachperson sie ausführen könne. Ferner befand die Einspruchsabteilung, dass der beanspruchte Gegenstand sowohl neu gegenüber dem Stand der Technik sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Druckschrift D4 als nächstliegendem Stand der Technik beruhe.

III. In ihrer Einspruchsschrift hatte die Einsprechende den Widerruf des Patents unter anderem auf Grundlage des Einspruchsgrunds gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikeln 52 (1) und 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) beantragt.

IV. Im Rahmen des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung wurden unter anderem die folgenden Dokumente eingereicht:

V. D2 US 2008/0271802 Al D4 US 4,009,063 Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:

"Auskleidungsschlauch zur Sanierung fluidführender Systeme, enthaltend mindestens einen harzgetränkten Faserschlauch, einen verstärkten oder unverstärkten inneren Folienschlauch auf der dem fließenden Medium zugewandten Seite des harzgetränkten Faserschlauchs, wobei dem zur Tränkung verwendeten Harz oder dem inneren Folienschlauch 0,1 bis 40 Gew%, bezogen auf das Gesamtgewicht des Harzes bzw. das Gesamtgewicht des inneren Folienschlauchs, an Nanopartikeln zugesetzt sind, die zum Zeitpunkt der Einarbeitung in das zur Tränkung verwendete Harz eine mittlere Teilchengröße D50 oder eine größte Dimension in einer Raumrichtung von weniger als 300 nm haben und der Auskleidungsschlauch einen äußeren Folienschlauch aufweist und wobei Nanopartikel in dem Schlauch enthalten sind, der in eingebautem Zustand mit dem strömenden Medium in direktem Kontakt steht." Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich hiervon durch das zusätzliche, am Ende des Anspruchs eingefügte, Merkmal: "[,] wobei dies der innere Folienschlauch ist, wenn dieser nach Einbau im Auskleidungsschlauch verbleibt oder der harzgetränkte Faserschlauch, wenn der innere Folienschlauch nach dem Einbau entfernt wird."

VI. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit habe die Einspruchsabteilung richtig festgestellt, dass ausgehend von D4 als nächstliegendem Stand der Technik keine entsprechende technische Wirkung auf das unterscheidende Merkmal, nämlich Nanopartikel gemäß Anspruch 1 in den beschriebenen Mengen, über die gesamte Breite des Anspruchs zurückzuführen sei. Jedoch habe die Einspruchsabteilung in ihrer Schlussfolgerung geirrt, dass der Gegenstand von Anspruch 1 erfinderisch sei, wenn man die Bereitstellung einer Alternative als die zu lösende objektive technische Aufgabe zugrunde lege. Vielmehr sei die Verwendung von Nanopartikeln in harzgetränkten Faserschläuchen, welche in eingebautem Zustand in direktem Kontakt mit dem strömenden Medium stehen, naheliegend im Lichte von u. a. D2.

VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat im Wesentlichen vorgetragen, bezüglich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei die Analyse der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung richtig. Da der Auskleidungsschlauch der D2 ein Inversionsschlauch sei, komme der harzgetränkte nanopartikelhaltige Faserschlauch in D2 nicht mit dem strömenden Medium in Kontakt. Die Ausgestaltung des Auskleidungsschlauchs der D4 als Inversionsschlauch sei technisch abwegig. Die Lehren der D2 und D4 seien somit inkompatibel. Eine Kombination ihrer Lehren würde somit von der Fachperson nicht in Erwägung gezogen. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht naheliegend für eine Fachperson und erfülle daher das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ. Gleiches gelte für Anspruch 1 von Hilfsantrag 1.

VIII. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IX. Die Beschwerdegegnerin beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 11. Juni 2025.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1.1 Das Patent Das Patent ist gerichtet auf die Bereitstellung eines Auskleidungsschlauches zur Sanierung fluidgefüllter Systeme mit mindestens einem harzgetränkten Faserschlauch (siehe Absatz [0001]).

1.2 Nächstliegender Stand der Technik In der angefochtenen Entscheidung wurde Druckschrift D4 als nächstliegender Stand der Technik bezeichnet. Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser Einschätzung der Einspruchsabteilung abzurücken. D4 ist ebenfalls auf die Bereitstellung von solchen Auskleidungsschläuchen gerichtet und somit auf denselben Zweck wie das Patent. Ein harzgetränkter Faserschlauch wird von einem inneren und einem äußeren Folienschlauch flankiert. Gemäß Spalte 5, Zeilen 51 bis 56 der D4 kann der innere Folienschlauch ("inner tube 16"), je nach eingesetztem Material, nach der Aushärtung des Tränkharzes entfernt werden oder fest an das Harz des Faserschlauchs gebunden sein. Ausweislich Spalte 4, Zeilen 26 bis 32 der D4 kann der innere (wie auch der äußere) Folienschlauch hierbei auf Polyethylen basieren.

1.3 Unterscheidendes technisches Merkmal Es ist unstreitig, dass die Anwesenheit von 0.1 40 Gew.-% Nanopartikeln im harzgetränkten Faserschlauch und/oder dem inneren Folienschlauch das unterscheidende technische Merkmal darstellt.

1.4 Technische Wirkung und objektiv zu lösende Aufgabe 1.4.1 Wie sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch von der Beschwerdeführerin richtig angeführt wird, kann dem Unterscheidungsmerkmal insbesondere über die gesamte Breite von Nanopartikeln, welche von Anspruch 1 umfasst sind, keine glaubhafte technische Wirkung zuerkannt werden. Dies betrifft Nanopartikel, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der mechanischen Eigenschaften bewirken (wie Partikel aus Wachs, Ruß oder Stärke). Die geltend gemachten Eigenschaften umfassen verringerte Abrasion und eine Erhöhung des E-Moduls (siehe Absätze [0093] und [0094] des Patents).

1.4.2 Die objektiv zu lösende technische Aufgabe kann daher, in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung und dem Vortrag der Beschwerdeführerin, in der Bereitstellung alternativer/ weiterer Auskleidungsschläuche gesehen werden.

1.5 Naheliegen 1.5.1 Druckschrift D4 weist in Spalte 10, Zeilen 16 bis 18 auf die Möglichkeit der Anwesenheit von Additiven und Füllstoffen in den Harztränkmassen hin. Es ist hierbei nicht explizit erwähnt, dass diese Füllstoffe auch nanoskalig sein können.

1.5.2 Der Einsatz von Nanopartikeln als Füllstoff zur Verwendung in Harztränkmassen für Faserschläuche als Bestandteil von Auskleidungsschläuchen wird in der Druckschrift D2 gelehrt.

1.5.3 Wie oben dargelegt - und von der Einspruchsabteilung in ihrer Begründung in Ziffer 17.3 der angefochtenen Entscheidung außer Acht gelassen -, schlägt D4 selbst die Möglichkeit vor, den inneren Folienschlauch nach Einbau/Aushärtung des wärmehärtbaren Tränkharzes zu entfernen. Hiernach stünde der Faserschlauch mit dem strömenden Medium in direktem Kontakt. Somit trifft das entsprechende Argument der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass D4 keine Anregung zu entnehmen sei, dass die Füllstoffe in der Schicht enthalten sein sollen, welche nach dem Einbau mit dem fließenden Medium in direktem Kontakt steht.

1.5.4 Ferner führte die Beschwerdegegnerin an, dass der Auskleidungsschlauch gemäß D2 beim Einbau invertiert werde, was mit der Lehre der D4 unvereinbar sei. Schließlich sei der äußere Schlauch 26 in D4 mit Löchern versehen, um das Tränkharz während des Einbaus in den Kanal in den Faserschlauch einzubringen. Im Falle einer Inversion würde das Tränkharz als Folge einer Inversion in den Kanal austreten. Die Lehren von D2 und D4 seien somit inkompatibel.

Die Kammer merkt hierzu an, dass eine Inversion des zur Einbringung des Tränkharzes aufgeschlitzten äußeren Folienschlauchs 26 nicht zur Diskussion steht. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, geht D4 von einem Auskleidungsschlauch aufweisend einen äußeren und einen inneren Folienschlauch sowie einen harzgetränkten Faserschlauch aus.

1.5.5 Die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer seitens der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Tatsachenbehauptung, das Tränkharz verseife bei Kontakt mit Wasser und daher sei die Dichtigkeit der Innenfolie von entscheidender Bedeutung, steht dem Naheliegen der Kombination von Füllstoffen im Tränkharz des Faserschlauchs mit einem entfernbaren inneren Folienschlauch ebenfalls nicht entgegen. Ein diesbezügliches Weglehren von dieser Kombination kann die Kammer D4 nicht entnehmen.

Hierzu ist anzumerken, dass D4 in der Tat die Fachperson nicht veranlassen würde, den Auskleidungsschlauch zu invertieren. Jedoch ist diese Frage irrelevant, da D4 wie erwähnt explizit auf die Möglichkeit der Entfernung des inneren Folienschlauchs nach Aushärten des Tränkharzes hinweist. Ob die Tränkharze - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet von Wasser (als dem strömenden Medium) verseifbar sind oder nicht kann dahingestellt bleiben.

1.5.6 Auch das in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin, D4 erwähne die Möglichkeit der Anwesenheit von Füllstoffen im Tränkharz und die optionale Entfernung des inneren Folienschlauches nach dem Einbau isoliert voneinander, so dass die Fachperson keine Motivation habe, diese Optionen kombiniert anzuwenden, ist nicht überzeugend. Auch wenn D4 kein konkretes Ausführungsbeispiel enthält, ist die Kombination von Füllstoffen im Tränkharz des Faserschlauchs mit der Entfernung des inneren Schlauchs 16 nach Einbau in der Lehre von D4 angelegt. Vor dem Hintergrund der zu lösenden technischen Aufgabe, die in der Bereitstellung einer Alternative bestand, hätte die Fachperson durchaus diese Kombination in D4 angestrebt.

1.5.7 Ein gemäß der Lehre von D2 mit Nanopartikeln modifizierter harzgetränkter Faserschlauch entspräche damit den Vorgaben von Anspruch 1. Er würde beispielsweise 0.5 bis 30 Gew.-% dem Harz zugesetzte Kohlenstoff-Nanoröhren mit einer Länge von größer 200 nm als Füllstoff aufweisen (siehe Ansprüche 3, 5 und 6 von D2).

1.5.8 Dass, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, der Auskleidungsschlauch gemäß D2 anders als derjenige von D4 keinen inneren und äußeren Folienschlauch aufweist, steht der Anwendung der Lehre von D2 bezüglich Anwesenheit von Nanopartikeln im Tränkharz des Faserschlauchs auf D4 ebenfalls nicht entgegen.

1.5.9 Vor die Aufgabe gestellt, lediglich alternative Auskleidungsschläuche zu den explizit in D4 erwähnten bereitzustellen, hätte die Fachperson im Lichte von D2 in naheliegender Weise in Erwägung gezogen, nanoskalige Füllstoffe gemäß Anspruch 1 als Füllstoffe im Faserschlauch der D4 zu verwenden, auch in den beanspruchten Mengen.

1.5.10 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit und erfüllt somit nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ.

2. Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit Die in Anspruch 1 gegenüber dem Hauptantrag eingefügte Änderung betrifft einen Klarheitseinwand. Wie bereits in der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK angeführt, interpretiert die Kammer Anspruch 1 des Hauptantrags wie aufrechterhalten bereits im Sinne der in Anspruch 1 vorgenommenen Änderung in Hilfsantrag 1. Dies beinhaltet, dass für den Fall, dass die Nanopartikel im harzgetränkten Faserschlauch enthalten sind, der innere Faserschlauch geeignet sein muss, nach dem Einbau entfernt zu werden. Daher gelten die oben angeführten Ausführungen hinsichtlich des Naheliegens in gleicher Weise für den Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Er erfüllt daher ebenfalls nicht das Erfordernis von Artikel 56 EPÜ (erfinderische Tätigkeit) und ist somit nicht gewährbar. Die Frage der Zulassung des Hilfsantrags 1 konnte daher offen bleiben.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein