Beschwerde-Aktenzeichen: T 1728/23 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 22. Juli 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Carl Freudenberg KG Höhnerweg 2-4 69469 Weinheim (DE) Vertreter:
Reiser & Partner Patentanwälte mbB Weinheimer Straße 102 69469 Weinheim (DE) Beschwerdegegnerin:
Kalle GmbH Rheingaustrasse 190-196 65203 Wiesbaden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Plate, Jürgen Patentanwalt Dr. Plate Mühlstraße 9A 65597 Hünfelden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3069647 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. August 2023.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Cano Palmero E. Mille
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem damaligen Hauptantrag das europäische Patent Nr. 3 069 647 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
II. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge das Patent zu widerrufen wäre. In Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer antwortete die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) mit Sachargumenten und reichte einen neuen Hauptantrag und neuen Hilfsanträge 1 bis 3 ein.
III. Am 22. Juli 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Patentinhaberin reichte während der mündlichen Verhandlung neuen Hilfsanträge 2 und 3 ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.
Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
IV. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
V. Die Beschwerdegegnerin beantragte zuletzt die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß dem geänderten Hauptantrag oder dem Hilfsantrag 1, die mit dem Schriftsatz vom 12. Mai 2025 eingereicht wurden, oder hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 2 oder dem Hilfsantrag 3, die während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurden.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet :
"Abrasiv wirkendes Schwammtuch auf Basis von regenerierter Cellulose, das mit einem innen liegenden Netz oder im Wesentlichen homogen darin verteilten Fasern verstärkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf das saubere Schwammtuch ein elektrisch leitfähiger Klebstoff aufgetragen ist und Flockfasern im elektrostatischen Feld in den Klebstoff aufgetragen sind, so dass die abrasiv wirkenden Fasern im Wesentlichen senkrecht zur Ebene der SchwammtuchOberfläche angeordnet sind, wobei der Klebstoff durch thermische und/oder strahlentechnische Verfahren getrocknet und im ausgehärteten Zustand ausreichend flexibel, waschbeständig bis 95 °C und beständig gegen UV-Strahlung ist."
VII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Abrasiv wirkendes Schwammtuch auf Basis von regenerierter Cellulose, das mit einem innen liegenden Netz oder im Wesentlichen homogen darin verteilten Fasern verstärkt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf das saubere Schwammtuch ein elektrisch leitfähiger Klebstoff aufgetragen ist und Flockfasern im elektrostatischen Feld in den Klebstoff aufgetragen sind, so dass die abrasiv wirkenden Fasern auf seiner Oberfläche im Wesentlichen senkrecht zur Ebene der Schwammtuch-Oberfläche angeordnet sind, der Klebstoff durch thermische und/oder strahlentechnische Verfahren getrocknet und im ausgehärteten Zustand ausreichend flexibel, waschbeständig bis 95 °C und beständig gegen UV-Strahlung ist."
VIII. Da der Wortlaut der Hilfsanträge 2 und 3 für die vorliegende Entscheidung nicht relevant ist, muss er hier nicht wiedergegeben werden.
IX. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Hilfsantrag 1 - Änderungen, Artikel 123 (2) EPÜ 1.1 Gegenüber der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung wurden in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 Merkmale in Bezug auf den Klebstoff und das Merkmal "auf seiner Oberfläche" hinzugefügt.
1.2 Die Einspruchsabteilung stellte im Bezug auf die aufrechterhaltene Fassung des Patents fest, dass die Absätze [0021] und [0022] der ursprünglichen Anmeldung eine geeignete Basis für das Merkmal, "dass auf das saubere Schwammtuch ein elektrisch leitfähiger Klebstoff aufgetragen ist und Flockfasern im elektrostatischen Feld in den Klebstoff aufgetragen sind", darstellten. Insbesondere stellte die Einspruchsabteilung im Einklang mit der Argumentation der Beschwerdegegnerin fest, dass der erste Schritt des Absatzes [0021], nämlich ein "Reinigen der Oberfläche von Staub und oder sonstigen Verschmutzungen" unmittelbar und eindeutig zu dem in Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Fassung geforderten Produktmerkmal "sauberes Schwammtuch" führe (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt II.3.3). Diese Feststellung gelte entsprechend für den vorliegenden Hilfsantrag 1. 1.3 Die Kammer schließt sich der Feststellung der Einspruchsabteilung aus den folgenden Gründen nicht an.
1.3.1 Die Kammer ist der Ansicht, dass der Begriff "sauber" weder rein quantitativ noch ausschließlich physikalisch zu verstehen ist, er enthält vielmehr eine wertende Komponente, die vom jeweiligen Kontext, dem Maßstab der Reinheit sowie der beabsichtigten Verwendung abhängt. Die bloße Durchführung eines Reinigungsvorgangs von Staub und oder sonstigen Verschmutzungen, wie im Absatz [0021] der ursprünglichen Anmeldung offenbart, stellt daher keine hinreichende Garantie für das Erreichen eines "sauberen" Endzustands für das Schwammtuch dar.
1.3.2 Entgegen der Feststellung der Einspruchsabteilung und dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann dementsprechende nicht davon ausgegangen werden, dass das Entfernen von Staub und oder sonstigen Verschmutzungen direkt und eindeutig zum in Anspruch 1 hinzugefügten Merkmal "sauber" führt.
1.3.3 Folglich führt die Einführung des Begriffs "sauber" in Kombination mit dem Weglassen des Reinigungsvorgangs von Staub und oder sonstigen Verschmutzungen zu einer neuen Lehre, die über ein Bereitstellen von Schwammtücher hinausgeht, die dem in Absatz [0008] der ursprünglichen Beschreibung genannte Aufgabe dienen. Diese besteht nämlich darin, Schwammtücher zu schaffen, die neben der Flüssigkeitsaufnahme auch eine abrasive Wirkung haben. Daher erfüllt der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht die Anforderungen von Artikel 123 (2) EPÜ.
2. Hauptantrag - Änderungen, Artikel 123 (2) EPÜ 2.1 Anspruch 1 des Hauptantrags entspricht Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, wobei in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das Merkmal "auf seiner Oberfläche" im Vergleich zu Anspruch 1 des Hauptantrags hinzugefügt wurde.
2.2 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde zunächst der Hauptantrag lediglich in Bezug auf Artikel 123 (3) EPÜ erörtert und als nicht gewährbar beurteilt.
2.3 Wie es jedoch von den Beteiligten während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mitgeteilt wurde und unbestritten blieb, gilt der Mangel des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gemäß Artikel 123 (2) EPÜ entsprechend für Anspruch 1 des Hauptantrags, und zwar aus denselben Gründen, wie sie im obigen Punkt 1.3 dargestellt wurden.
2.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags erfüllt daher nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Hilfsanträge 2 und 3 - Zulassung, Artikel 13 (2) VOBK 3.1 Die Beschwerdegegnerin reichte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer neue geänderte Hilfsanträge 2 und 3 ein.
3.2 Diese erstmalige Vorlage der Hilfsanträge 2 und 3 stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Beschwerdegegnerin dar, deren Berücksichtigung im Verfahren den Erfordernissen nach Artikel 13 (2) VOBK unterliegt.
3.3 Nach Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
3.4 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die geänderten Hilfsanträge eine Reaktion auf einen Einwand der Beschwerdeführerin seien, der zwar in der Beschwerdebegründung enthalten, aber nach Ansicht der Beschwerdegegnerin unbegründet war.
3.5 Die Kammer erkennt in der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Rechtfertigung keinen stichhaltigen Grund, der aufzeigte, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, und weist darauf hin, dass der Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ hinsichtlich der Abwesenheit des Merkmals zur Reinigung von Staub und oder sonstigen Verschmutzungen im Anspruch 1 nicht nur im Punkt I. der Beschwerdebegründung enthalten war, sondern auch im Einspruchsverfahren bestritten und entschieden wurde (siehe Punkt 3.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung).
Allein schon deshalb, weil der Einwand in der Beschwerdebegründung geltend gemacht wurde, war die Beschwerdegegnerin bei sorgfältiger Verfahrensführung bereits früher im Verfahren veranlasst gewesen, entsprechende Hilfsanträge zu diesem Einwand zu stellen, zumindest mit der Beschwerdeerwiderung, jedenfalls aber vor der Mitteilung der Kammer. Das Abwarten einer negativen Beurteilung durch die Kammer, um neue Anträge einzureichen, wie im vorliegenden Fall, widerspricht dem eigentlichen Zweck der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern.
3.6 Die Kammer ist im Ergebnis der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin keinen stichhaltigen Grund für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufzeigte, der nach Artikel 13 (2) VOBK ein Abwarten zum Vorbringen neuen Hilfsanträge bis zur mündlichen Verhandlung und dadurch bedingte Änderungen des Beschwerdevorbringens in diesem späten Stadium des Verfahrens rechtfertigt.
3.7 Die Hilfsanträge 2 und 3 bleiben daher nach Artikel 13 (2) VOBK im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.
4. Schlussfolgerungen Angesichts der obigen Erwägungen und in der Abwesenheit eines zulässigen und gewährbaren Antrags der Beschwerdegegnerin, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass die angefochtene Entscheidung anzuheben und das Patent zu widerrufen ist.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton