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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.06.2025 – T 1538/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.06

ECLI:EP:BA:2025:T153823.20250612

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1538/23 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 12. Juni 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Jensen Denmark A/S Industrivej 2 3700 Rønne (DK) Vertreter:

Zacco GmbH Bayerstrasse 83 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Herbert Kannegiesser GmbH Kannegiesserring 7 32602 Vlotho (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Hoener, Matthias Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Hollerallee 73 28209 Bremen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3421659 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Juni 2023.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Harrison M. Dorfstätter W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, in der diese zum Schluss gekommen war, dass das europäische Patent mit der Nummer 3 421 659 unter Berücksichtigung der im Einspruchsverfahren im Hauptantrag vorgenommenen Änderungen den Erfordernissen des EPÜ genüge.

II. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents.

III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit Schreiben vom 27. Februar 2024, aufrecht zu erhalten.

IV. Die Parteien wurden zu einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung informierte die Kammer die Parteien über ihre vorläufige Beurteilung der Sache.

V. Während der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin ihre Hilfsanträge 1 bis 4 sowie 6 bis 8 zurück und reichte einen neuen Hilfsantrag 10 ein.

VI. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung waren die Anträge somit wie folgt:

Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre eingangs gestellten Anträge. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 5 und 9, eingereicht mit Schreiben vom 27. Februar 2024, oder auf der Grundlage des Hilfsantrags 10, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2025, aufrecht zu erhalten.

VII. Anspruch 1 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung als EPÜ-konform angesehenen Fassung) hat folgenden Wortlaut (unter Verwendung der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):

A "Verfahren zum Zuführen von Wäschestücken (14) zu mindestens einem Beladeförderer (13) einer Eingabemaschine (12) zum Eingeben von Wäschestücken (14) in eine Mangel, B wobei jeweils ein vereinzeltes Wäschestück (14) an den wenigstens einen Beladeförderer (13) übergeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass C das jeweilige Wäschestück (14) von einer Handhabungseinrichtung (11) an den jeweiligen Beladeförderer (13) übergeben wird, D wobei das jeweilige Wäschestück (14) von einer zwei beabstandete Klammermäuler (34) aufweisenden Doppelklammer (31) der Handhabungseinrichtung an einem mittigen oder mittennahen Randabschnitt (35) eines zu ergreifenden Rands (29) des Wäschestücks (14) zwischen benachbarten Ecken (21, 22, 24, 25) eines herunterhängenden Randes (26, 27, 28, 29) ergriffen wird, VIII.

E die Handhabungseinrichtung (11) das jeweilige Wäschestück (14) auf den oder den vorgesehenen Beladeförderer (13) auflegt F und die Handhabungseinrichtung (11) das betreffende Wäschestück (14) mit dem Randabschnitt (35) derart auf einen Anfangsbereich oder Auflegebereich (41) eines G eine geringere Breite als der lichte Abstand der Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) aufweisenden Fördergurts (36) des jeweiligen Beladeförderers (13) auflegt bzw. ablegt, H dass danach das Wäschestück (14) in einer etwa Uförmigen Konfiguration auf oder über einem Fördergurt (36) des Beladeförderers (13) liegt." Anspruch 7 des Hauptantrags (entspricht der von der Einspruchsabteilung als EPÜ-konform angesehenen Fassung) hat folgenden Wortlaut (unter Verwendung der von den Parteien verwendeten Merkmalsgliederung):

7A "Vorrichtung zum Zuführen von Wäschestücken (14) zu einer Mangel, 7B mit einem Zuförderer (10) und einer mindestens einen Beladeförderer (13) aufweisenden Eingabemaschine (12), dadurch gekennzeichnet, dass 7C zwischen dem Zuförderer (10) und dem mindestens einen Beladeförderer (13) eine Handhabungseinrichtung (11) angeordnet ist, 7D dass einem Ende eines Greifarms (30) der Handhabungseinrichtung (11) eine Doppelklammer (31) mit zwei voneinander beabstandeten Klammermäulern (34) zum Halten eines mittigen oder mittennahen Randabschnitts (35) eines Rands (29) des Wäschestücks (14) zugeordnet ist, IX.

7E dass der mindestens eine Beladeförderer (13) als ein Gurtförderer ausgebildet ist und dass der oder jeder als Gurtförderer ausgebildete Beladeförderer (13) wenigstens einen schmalen Fördergurt (36, 38) aufweist, 7F dessen Breite etwas geringer ist als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) der Handhabungseinrichtung (11), so dass jedes Klammermaul (34) der Doppelklammer (31) an gegenüberliegenden Seiten von äußeren Rändern des Fördergurtes (36, 38) entlang bewegbar ist."

In Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind die Merkmale F, G und H wie folgt geändert (Streichungen sind im Text durchgestrichen, Einfügungen unterstrichen gekennzeichnet):

F und die Handhabungseinrichtung (11) das betreffende Wäschestück (14) mit dem Randabschnitt (35) derart auf einen Anfangsbereich oder Auflegebereich (41) eines G eine geringere Breite als der lichte Abstand der Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) aufweisenden schmalen Fördergurts (36) des jeweiligen Beladeförderers (13) auflegt bzw. ablegt, H dass danach das Wäschestück (14) in einer etwa Uförmigen Konfiguration auf oder über einem dem Fördergurt (36) des Beladeförderers (13) liegt."

X. In Hilfsantrag 9 sind die Verfahrensansprüche gestrichen. Anspruch 1 entspricht daher dem Anspruch 7 des Hauptantrags, jedoch mit folgenden Änderungen:

7A "Vorrichtung zum Zuführen von Wäschestücken (14) zu einer Mangel, 7B mit einem Zuförderer (10) und einer mindestens einen Beladeförderer (13) aufweisenden Eingabemaschine (12), dadurch gekennzeichnet, dass 7C zwischen dem Zuförderer (10) und mehreren mit Abstand nebeneinander angeordnete [sic] Beladeförderern (13) dem mindestens einen Beladeförderer (13) eine Handhabungseinrichtung (11) angeordnet ist, dass dem Zuförderer (10) mindestens eine bildgebende Einrichtung zugeordnet ist, die mindestens denjenigen Rand (29) des jeweiligen Wäschestücks (14) berührungslos ermittelt, der von der Handhabungseinrichtung (11) zu ergreifen und zu übernehmen ist, 7D dass einem Ende eines Greifarms (30) der Handhabungseinrichtung (11) eine Doppelklammer (31) mit zwei voneinander beabstandeten Klammermäulern (34) zum Halten eines mittigen oder mittennahen Randabschnitts (35) eines Rands (29) des Wäschestücks (14) zugeordnet ist, 7E dass der mindestens eine die Beladeförderer (13) gleichermaßen als ein Gurtförderer ausgebildet ist sind, und dass der oder jeder als Gurtförderer ausgebildete Beladeförderer (13) wenigstens einen schmalen Fördergurt (36, 38) aufweist, 7F dessen wobei die Breite des unteren Fördergurts (36) etwas geringer ist als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) der Handhabungseinrichtung (11), so dass jedes Klammermaul (34) der Doppelklammer (31) an gegenüberliegenden Seiten von äußeren Rändern des Fördergurtes (36, 38) entlang bewegbar ist., indem jeder der gleich ausgebildeten Beladeförderer (13) über einen unteren, längeren umlaufend antreibbaren Fördergurt (36) und ein teilweise über einem Obertrum (37) des Fördergurts (36) angeordneten kürzeren oberen Fördergurt (38) verfügt, wobei ein Anfang des kürzeren oberen Fördergurts (38) gegenüber einem freien vorderen Ende (40) des unteren Fördergurts (36) bezogen auf die Laufrichtung seines Obertrums (37) zur Spreizeinrichtung (17) der Eingabemaschine (12), nämlich in Transportrichtung (42) des jeweiligen Beladeförderers (13), zurückversetzt ist, wodurch das Obertrum (37) des Fördergurts (36) am Anfang frei liegt zur Bildung eines Auflegebereichs (41) des Wäschestücks (14)" XI.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 entspricht jenem des Hilfsantrags 9, jedoch mit folgenden Änderungen:

7A "Vorrichtung zum Zuführen von Wäschestücken (14) zu einer Mangel, 7B mit einem Zuförderer (10) und einer mindestens einen Beladeförderer (13) und einer [sic] Spreizeinrichtung (17) aufweisenden Eingabemaschine (12), dadurch gekennzeichnet, dass 7C zwischen dem Zuförderer (10) und mehreren mit Abstand nebeneinander angeordnete [sic] Beladeförderern (13) eine Handhabungseinrichtung (11) angeordnet ist, dass dem Zuförderer (10) mindestens eine bildgebende Einrichtung zugeordnet ist, die mindestens denjenigen Rand (29) des jeweiligen Wäschestücks (14) berührungslos ermittelt, der von der Handhabungseinrichtung (11) zu ergreifen und zu übernehmen ist, 7D dass einem Ende eines Greifarms (30) der Handhabungseinrichtung (11) eine Doppelklammer (31) mit zwei voneinander beabstandeten Klammermäulern (34) zum Halten eines mittigen oder mittennahen Randabschnitts (35) eines Rands (29) des Wäschestücks (14) zugeordnet ist, 7E dass die Beladeförderer (13) gleichermaßen als Gurtförderer ausgebildet sind, dass jeder als Gurtförderer ausgebildete Beladeförderer (13) wenigstens einen schmalen Fördergurt (36, 38) aufweist, 7F wobei die Breite des eines unteren Fördergurts (36) etwas geringer ist als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) der Handhabungseinrichtung (11), so dass jedes Klammermaul (34) der Doppelklammer (31) an gegenüberliegenden Seiten von äußeren Rändern des Fördergurtes (36, 38) entlang bewegbar ist, indem wobei jeder der gleich ausgebildeten Beladeförderer (13) über einen dem [sic] unteren, längeren umlaufend antreibbaren Fördergurt (36) und ein [sic] teilweise über einem Obertrum (37) des Fördergurts (36) angeordneten kürzeren oberen Fördergurt (38) verfügt, wobei ein Anfang des kürzeren oberen Fördergurts (38) gegenüber einem freien vorderen Ende (40) des unteren Fördergurts (36) bezogen auf die Laufrichtung seines Obertrums (37) zur Spreizeinrichtung (17) der Eingabemaschine (12), nämlich in Transportrichtung (42) des jeweiligen Beladeförderers (13), zurückversetzt ist, wodurch das Obertrum (37) des Fördergurts (36) am Anfang frei liegt zur Bildung eines Auflegebereichs (41) des Wäschestücks (14)" XII.

Die übrigen Ansprüche und Anträge sind für die vorliegende Entscheidung nicht relevant. Auf ihre Wiedergabe wird daher verzichtet.

XIII. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des Anspruchs 7 des Hauptantrags gehe über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. Die Möglichkeit gemäß Merkmal 7F, dass mehrere Fördergurte vorgesehen seien, von denen nicht der untere, sondern irgendeiner eine geringere Breite haben könne, lasse sich aus der Anmeldung in der eingereichten Fassung nicht ableiten.

Sowohl der Hilfsantrag 5 als auch der Hilfsantrag 9 seien unsubstantiiert und daher nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 sei aus mehreren Gründen unklar im Sinne des Artikels 84 EPÜ. Unter anderem sei unklar, ob es sich bei den mehrfach genannten Fördergurten jeweils um denselben oder einen weiteren handle.

Der Hilfsantrag 10 erfülle prima facie nicht das Deutlichkeitserfordernis des Artikels 84 EPÜ und sei daher nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Anzahl an Fördergurten ergebe sich immer noch nicht klar aus dem Anspruch.

XIV. Die für diese Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Der Gegenstand des Anspruchs 7 des Hauptantrags gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinaus. Die Möglichkeit gemäß Merkmal 7F, dass irgendeiner der Fördergurte eine geringere Breite haben könne, ergebe sich aus den beiden Alternativen in Anspruch 15 in der eingereichten Fassung. Die Konjunktion "beziehungsweise" sei so zu verstehen, dass es sich um gleichwertige Alternativen handle. "Beziehungsweise" sei im Sinne von "oder" oder "insbesondere" zu verstehen. Außerdem beinhalte bereits die erste Alternative die Möglichkeit, dass mehrere Fördergurte vorgesehen sein können. Die zweite Aussage hinter dem Wort "beziehungsweise" könne daher auch einfach weggelassen werden, sodass bereits die erste allein die Offenbarung für den beanspruchten Gegenstand bilde.

Die in dem Hilfsantrag 5 gemachten Änderungen beträfen die zuvor explizit von der Beschwerdeführerin bemängelten Merkmale. Es sei daher keine explizite Substantiierung nötig. Der Antrag sei daher in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Hilfsantrag 9 ergebe sich konvergierend aus den höherrangigen Anträgen und sei ausreichend substantiiert. Er sei daher in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 erfülle das Deutlichkeitserfordernis des Artikels 84 EPÜ. Der Anspruch schließe weder aus, dass es sich bei den mehrfach genannten Fördergurten jeweils um denselben handle noch dass ein zusätzlicher Fördergurt vorhanden sein könne.

Der Hilfsantrag 10 sei prima facie klar und daher in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Insbesondere sei klargestellt, dass es sich jeweils um denselben zuvor eingeführten unteren Fördergurt handle.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag, Artikel 123 (2) EPÜ Entgegen dem Erfordernis nach Artikel 123 (2) EPÜ geht der Gegenstand des Anspruchs 7 des Hauptantrags über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

1.1 In Merkmal 7E wird "wenigstens ein schmaler Fördergurt" eingeführt. Diese Formulierung deckt somit die Möglichkeit ab, dass genau ein Fördergurt vorgesehen ist. Es können alternativ aber auch zwei oder mehr Fördergurte vorhanden sein. In Merkmal 7F wird mittels des Relativpronomens "dessen" (in der Wortfolge "dessen Breite") Bezug auf den "wenigstens einen schmalen Fördergurt (36, 38)" in Merkmal 7E genommen. In der Alternative mit nur einem Fördergurt ist somit unzweifelhaft dessen Breite daher geringer als der lichte Abstand zwischen den Klammermäulern. In der Alternative mit mehreren Fördergurten kann sich das Relativpronomen "dessen" jedoch auf jeden der mehreren Fördergurte beziehen. Es kann daher auch nur einer der Fördergurte, und zwar ein beliebiger, ein schmaler sein, und seine Breite kann geringer als der lichte Abstand zwischen den Klammermäulern sein.

Dass der Anspruch 7 so breit zu lesen ist und diese Möglichkeit abdeckt, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

1.2 Das Merkmal 7F ist dem Anspruch 15 in der eingereichten Fassung entnommen. In diesem wird in einer Aufzählung definiert, dass der Beladeförderer "wenigstens einen schmalen Fördergurt (36, 38) aufweist, vorzugsweise die Breite des Fördergurts bzw. unteren Fördergurts etwas geringer ist als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler..." (Hervorhebung durch die Kammer).

1.2.1 Die Kammer versteht diese Aussage so, dass entweder der einzige Fördergurt, oder (wenn mehrere vorhanden sind) der untere Fördergurt schmal ist. Dieses Verständnis ist auf dem Wortsinn der Konjunktion "beziehungsweise" begründet, wonach diese Konjunktion einen Bezug zu vorher genannten Alternativen herstellt. Welche der beiden vor und nach der Konjunktion "beziehungsweise" genannten Aussagen gilt, ist davon abhängig, auf welche der beiden vorher genannten Alternativen abgestellt wird. Im konkreten Fall des Anspruchs 15 in der eingereichten Fassung ist also entweder die Breite des Fördergurts etwas geringer als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler, wenn eine erste Alternative in Betracht gezogen wird, oder die Breite des unteren Fördergurts etwas geringer als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler, wenn eine zweite Alternative in Betracht gezogen wird.

Anspruch 15 in der eingereichten Fassung definiert zumindest explizit keine erste und zweite Alternative, jedoch wird das Merkmal "wenigstens ein schmaler Fördergurt" eingeführt. Auch dies stellt eindeutig und klar erkennbar mehrere Alternativen dar, nämlich die Möglichkeit, dass genau ein Fördergurt vorhanden ist, oder dass mehrere Fördergurte vorhanden sind. Die Kammer schließt daher aus dieser Analyse, dass der Anspruch 15 in der eingereichten Fassung so zu verstehen ist, dass bei Vorhandensein mehrerer Fördergurte die Breite des unteren Fördergurt geringer als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler ist. Eine Ausführung mit mehreren Fördergurten, von denen jedoch nicht der untere, sondern nur ein oberer Fördergurt diese Bedingung erfüllt, lässt sich aus der ursprünglichen Offenbarung des Anspruchs 15 nicht ableiten.

1.2.2 In einer ersten Argumentationslinie hat die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Konjunktion "beziehungsweise" im Sinne von "oder" oder von "insbesondere" zu verstehen sei und es sich bei den beiden Aussagen lediglich um eine Fakultativangabe handle.

Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Zunächst eröffnet der Anspruchswortlaut durch die Verwendung der Wortfolge "wenigstens einen Fördergurt" die Möglichkeit, dass einer oder mehrere Fördergurte vorhanden sind. Mit der unmittelbar darauf folgenden Passage "vorzugsweise die Breite des Fördergurts bzw. unteren Fördergurts" wird genau auf diese unterschiedlichen Möglichkeiten, des Vorhandenseins eines Fördergurts ("die Breite des Fördergurts") bzw. bei Bestehen mehrere Fördergurte auf die Breite "des unteren Fördergurtes" Bezug genommen. Die Abkürzung "bzw." wird also verwendet, um die unterschiedlichen Fallkonstellationen zu unterscheiden, und hat demnach die Bedeutung von "im anderen Fall". Aufgrund dieser konkreten Satzstruktur und dem in einem Patent, erst recht in einem Patentanspruch, zu erwartenden präzisen Sprachgebrauch können andere Bedeutungen der Abkürzungen "bzw.", auf die die Beschwerdegegnerin hingewiesen hat, wie "oder" oder "insbesondere" daher ausgeschlossen werden.

Außerdem ist eine eindeutige Offenbarung nicht gegeben, wenn es mehrere gleichwertige Auslegungen gibt. Selbst wenn also die Kammer das Verständnis der Beschwerdegegnerin als eine mögliche und ebenso korrekte Auslegung anerkennen würde (was jedoch nicht der Fall ist), so wäre immer noch die andere, oben genannte (und von der Kammer vertretene) Auslegung der Konjunktion "beziehungsweise" zumindest ebenso möglich und korrekt. Bei mehreren richtigen Auslegungsmöglichkeiten kann jedoch keine als die einzig richtige und eindeutig offenbarte gelten, welche dann die Grundlage für einen in diesem Sinn geänderten Anspruch bilden könnte.

1.2.3 Gemäß einer zweiten Argumentationslinie hat die Beschwerdegegnerin vorgetragen, dass die zweite Aussage in Anspruch 15 auch weggelassen werden könne, weil es sich einerseits eben um Alternativen handle und weil sich bereits die erste Aussage auf beide Möglichkeiten beziehe, nämlich auf die Möglichkeit mit genau einem Fördergurt und auf die Möglichkeit mit mehreren Fördergurten.

Dem stimmt die Kammer jedoch nur insoweit zu, als isoliert betrachtet - die erste Aussage "vorzugsweise die Breite des Fördergurts (36) ... etwas geringer ist als der lichte Abstand..." tatsächlich so verstanden werden könnte, dass sie sich auf den "wenigstens einen schmalen Fördergurt" bezieht, wie er zuvor in demselben Anspruch eingeführt worden ist. Damit wäre gegebenenfalls auch auf mehrere schmale Fördergurte Bezug genommen, soweit diese vorhanden sind. Dies ist jedoch eine hypothetische Betrachtung, da in dem Anspruch 15 in der eingereichten Fassung mit der Wortfolge "beziehungsweise unteren Fördergurts" auf die zweite Alternative Bezug genommen wird. Die Kammer erachtet dies als eine nicht ignorierbare Information, die auch den Sinngehalt der ersten Aussage näher definiert. Die erste Aussage ist bei Lesen des gesamten Anspruchs 15 dann nicht mehr auf die Möglichkeit, dass mehrere schmale Fördergurte vorhanden sind, anwendbar, weil diesen Fall explizit die zweite Aussage anspricht.

1.3 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass die nunmehr in Anspruch 7 des Hauptantrags umfasste Möglichkeit, dass mehrere Fördergurte vorhanden sind, von denen ein beliebiger Fördergurt eine Breite aufweist, die kleiner als der lichte Abstand zwischen den Klammermäulern ist, über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht (Artikel 123 (2) EPÜ).

Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

2. Hilfsantrag 5, Zulässigkeit Entgegen dem Erfordernis nach Artikel 12 (3) VOBK sind die in Hilfsantrag 5 vorgenommenen Änderungen unzureichend substantiiert. In Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (5) VOBK hat die Kammer den Hilfsantrag 5 nicht in das Verfahren zugelassen.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass die Änderungen in Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 genau die einzelnen Wörter beträfen, die zuvor explizit von der Beschwerdeführerin bemängelt worden waren. Es sei daher implizit, wozu die Änderungen dienten, und somit sei keine weitergehende Substantiierung nötig.

Dies akzeptiert die Kammer nicht, da es nicht auf jede gemachte Änderung zutrifft. Zum einen ist die Streichung des Wortes "Anfangsbereich" offensichtlich ungeeignet, um den Einwand zu entkräften, dass "Anfangsbereich" und "Auflegebereich" als zwei gleichwertige Alternativen nicht ursprünglich offenbart seien, weil im Anspruch 7 in der eingereichten Fassung zwingend ein Anfangsbereich beansprucht war. Es mag daher zwar implizit sein, auf welchen Einwand mit dieser Streichung reagiert worden ist, warum die offensichtlich ungeeignete Streichung eines zuvor zwingend vorhandenen Merkmals den betreffenden Einwand ausräumt, ist mangels weiterer Argumente jedoch nicht nachvollziehbar.

Zum anderen ist der Zweck der Einfügung des Attributs "schmal" in Zeile 15 des Anspruchs 1 nicht erkennbar. Hierzu dürfte kein Einwand gemacht oder zumindest im Beschwerdeverfahren nicht aufrechterhalten worden sein. Bei der Einfügung des relativen, und allein schon deshalb unklaren Ausdrucks "schmal" handelt es sich deshalb um eine unsubstantiierte Änderung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass das gesamte Merkmal aus dem Anspruch 7 in der ursprünglichen Fassung entstamme und das Wort "schmal" in den bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung geänderten Anspruch 1 mitübernommen wurde, um einem etwaigen Klarheitseinwand vorzugreifen.

Auch dies überzeugt die Kammer nicht. Wäre dem so, hätte die Beschwerdegegnerin im Zuge der notwendigen Substantiierung ihrer Anträge dies beim Einreichen derselben mit der Beschwerdeerwiderung begründen müssen. Doch auch in der Sache ist dieser Vortrag nicht stimmig, da die Unklarheit durch die Einfügung des Worts "schmal" überhaupt erst entsteht. Allenfalls wäre es plausibel, dass mit dem Aufgreifen des Worts "schmal" einem Einwand unter Artikel 123 (2) EPÜ hätte vorgegriffen werden sollen, doch auch ein solcher Einwand wurde diesbezüglich nicht vorgetragen.

2.3 Die Kammer hat daher den Hilfsantrag 5 nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen.

3. Hilfsantrag 9, Zulässigkeit Der Zweck und die Grundlage der in Hilfsantrag 9 vorgenommenen Änderungen wird als implizit ausreichend klar erkennbar angesehen, sodass es einer darüber hinausgehenden Substantiierung nicht bedarf. In Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (5) VOBK hat die Kammer den Hilfsantrag 9 daher in das Verfahren zugelassen.

Eine tiefergehende Begründung für die Zulassung dieses Antrags sowie die Abhandlung der Gegenargumente der Beschwerdeführerin erachtet die Kammer als nicht erforderlich, da die Kammer letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass der Hilfsantrag 9 ohnehin nicht gewährbar ist.

4. Hilfsantrag 9, Artikel 84 EPÜ Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 ist nicht klar und erfüllt daher nicht das Deutlichkeitserfordernis des Artikels 84 EPÜ.

4.1 Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin mehrere Klarheitseinwände gegen den Anspruch 1 des Hilfsantrag 9 vorgetragen. Die Beschwerdegegnerin beantragte daher, diese Einwände als verspätet nicht zuzulassen. Die Kammer sieht jedoch aufgrund der nur implizit vorhandenen Substantiierung des Hilfsantrags 9 eine gewisse Offenheit zur Zulassung von erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwänden als angezeigt. Da die gemachten Änderungen zuvor nicht explizit erklärt worden sind, war eine tiefergehende Auseinandersetzung erst als Reaktion auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung möglich. Die Kammer sah daher keinen Grund, die Klarheitseinwände der Beschwerdeführerin nicht zuzulassen.

4.2 Anspruch 1 ist aus den folgenden Gründen nicht klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ:

a) Das mit dem Wort "indem" eingeleitete Merkmal ist unklar, weil ein Kausalzusammenhang ausgedrückt wird, der offensichtlich nicht vorliegt; b) durch die Formulierung "zur Spreizeinrichtung" ist unklar, ob sich dies auf eine bestimmte oder eine beliebige Spreizeinrichtung bezieht, da im Anspruch zuvor keine Spreizeinrichtung definiert wurde (keine "antecedent basis"); c) es ist unklar, ob sich die Formulierung "des unteren Fördergurts" auf einen bestimmten oder einen beliebigen unteren Fördergurt bezieht, da im Anspruch zuvor kein unterer Fördergurt definiert wurde (keine "antecedent basis"); d) genauso ist es unklar, ob sich die Formulierung "über einen unteren Fördergurt" auf einen beliebigen oder den zuvor im Anspruch definierten unteren Fördergurt bezieht.

4.3 Hinsichtlich des mit "indem" eingeleiteten Merkmals hat die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Anspruch eine Aneinanderreihung von strukturellen Merkmalen sei und dass der Ausdruck "indem" in einem Vorrichtungsanspruch schon allein deshalb nicht unklar sei, weil gar keine Kausalität erwartet werde. Dies überzeugt die Kammer nicht. Auch in einem Vorrichtungsanspruch können Kausalzusammenhänge zum Ausdruck gebracht werden, um beispielsweise ein Merkmal dadurch einzuschränken, dass es für die Eigenschaft eines anderen Merkmals kausal ist. Im konkreten Fall lautet die Formulierung:

"indem jeder der gleich ausgebildeten Beladeförderer (13) über einen unteren, längeren umlaufend antreibbaren Fördergurt (36) und ein teilweise über einem Obertrum (37) des Fördergurts (36) angeordneten kürzeren oberen Fördergurt (38) verfügt". Was erwartet wird ist daher, dass diese spezielle Anordnung eines unteren und eines oberen Fördergurts kausal ist für eine Folge, die zuvor im Satz angegeben ist. Im Halbsatz davor findet sich das Merkmal 7F:

"wobei die Breite des unteren Fördergurts (36) etwas geringer ist als der lichte Abstand der beiden Klammermäuler (34) der Doppelklammer (31) der Handhabungseinrichtung (11), so dass jedes Klammermaul (34) der Doppelklammer (31) an gegenüberliegenden Seiten von äußeren Rändern des Fördergurtes (36, 38) entlang bewegbar ist". Vom Satzbau her gesehen schränkt daher das mit "indem" eingeleitete Merkmal die Breiten der Fördergurte sowie den Abstand der Klammermäuler darauf ein, dass diese Anordnung dadurch erreicht wird, dass ein unterer und ein oberer Fördergurt vorgesehen ist. Dies ist offensichtlich unmöglich, da das Vorsehen von einem unteren und einem oberen Fördergurt keinen Einfluss auf die Breiten der Fördergurte und den Abstand der Klammermäuler hat.

Diese Unmöglichkeit ist aber auch kein Grund den Sinn des Worts "indem" zu ignorieren. Ein unklarer Ausdruck wird nicht klarer, indem man ihm keine Bedeutung zumisst. Dem Deutlichkeitserfordernis des Artikels 84 EPÜ ist daher schon aus diesem ersten Grund nicht Genüge getan.

4.4 Hinsichtlich des Bezugs "zur Spreizeinrichtung" hat die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass jede Eingabemaschine eine Spreizeinrichtung aufweise und dass diese daher nicht vorher definiert werden müsse. Selbst wenn durch den Bezug auf die Spreizeinrichtung eine Unklarheit entstünde, wäre diese mithilfe der Beschreibung leicht zu beheben.

Auch diese Argumente überzeugen die Kammer nicht. Insbesondere ist durch die nicht weiter spezifizierte Bezugnahme "zur Spreizeinrichtung" unklar, ob die Eingabemaschine selbst die Spreizeinrichtung umfasst und diese damit Teil des beanspruchten Gegenstands ist, oder ob die Spreizeinrichtung nicht Teil der Eingabemaschine ist und dieser nur während deren Verwendung zugeordnet ist. Dies lässt sich auch mithilfe der Beschreibung nicht lösen, da diese nicht Aufschluss geben kann, welche strukturellen Merkmale gemeinsam den beanspruchten Gegenstand bilden sollen und welche sich lediglich auf dessen Verwendung beziehen.

4.5 Zu den anderen beiden Einwänden hat die Beschwerdegegnerin lediglich argumentiert, dass der Anspruch offen lasse, wie viele Gurte vorhanden seien und auf Nachfrage bejaht, dass es sich bei den in Bezug genommenen Fördergurten auch um drei verschiedene Gurte handeln könne. Der Anspruch schließe dies nicht aus. Die Kammer sieht dennoch den Anspruch in Bezug auf die Anzahl an Fördergurten nicht bloß als breit, sondern auch als unklar an. Es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der in Zeile 14 eingeführte "wenigstens eine schmale Fördergurt" gleichzeitig der untere, der obere, oder ein zusätzlicher Gurt sein soll. Würde man ihn als zusätzlichen Gurt verstehen, wäre dessen Funktion gänzlich unklar. Wäre es der obere, wäre unklar, wozu dieser schmal sein soll. Die Breite des unteren Gurts ist jedoch ohnehin über den Abstand der Klammermäuler definiert. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch mit einem breiten Verständnis des Anspruchswortlauts kein klares Bild davon entsteht, wie viele Gurte wie angeordnet sein sollen.

4.6 Anspruch 1 ist daher nicht klar im Sinne des Artikels 84 EPÜ. Der Hilfsantrag 9 ist somit nicht gewährbar.

5. Hilfsantrag 10, Zulässigkeit Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 (eingereicht erst während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer) ist unklar und daher prima facie nicht gewährbar. In Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (1) VOBK hat die Kammer den Hilfsantrag 10 nicht in das Verfahren zugelassen.

5.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 wurde die Bezugnahme auf die Breite "des unteren Fördergurts" auf die Breite "eines unteren Fördergurts" geändert. Damit ist jedoch noch immer unklar, ob es sich bei dem genannten unteren Fördergurt um den zuvor definierten "schmalen Fördergurt" oder einen weiteren Fördergurt handelt. Umgekehrt wurde die Bezugnahme auf "einen unteren, längeren umlaufend antreibbaren Fördergurt" auf "dem unteren, längeren umlaufend antreibbaren Fördergurt" geändert.

Die Beschwerdegegnerin wollte beide Stellen als Bezugnahme auf den zuvor eingeführten unteren Fördergurt verstanden wissen. Auch wenn akzeptiert werden kann, dass die beiden Stellen nunmehr denselben unteren Gurt betreffen, ist immer noch unklar, in welchem Bezug dieser nunmehr einzige "untere Fördergurt" zu dem zuvor definierten "schmalen Fördergurt" steht (und dies ungeachtet des offensichtlichen Fallfehlers im bestimmten Artikel "dem").

5.2 Zumindest weil nicht klar feststellbar ist, wie viele Fördergurte der beanspruchte Gegenstand umfasst, erfüllt der Anspruch 1 prima facie nicht das Deutlichkeitserfordernis des Artikels 84 EPÜ. Der Hilfsantrag 10 war daher nicht zuzulassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Grundner M. Harrison