Beschwerde-Aktenzeichen: T 0033/24 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 11. Juni 2025 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Phoenix Contact GmbH & Co. KG Flachsmarktstraße 8 32825 Blomberg (DE) Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Juli 2023 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 18716889.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
K. Bengi-Akyürek K. Schenkel C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die vorliegende europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. Nach Einschätzung der Prüfungsabteilung erfülle der Hauptantrag nicht das Erfordernis von Artikel 83 EPÜ, während die Hilfsanträge 1 bis 4 aufgrund mangelnder eindeutiger Gewährbarkeit nach Artikel 83 EPÜ nicht in das Verfahren zugelassen wurden.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der folgenden, der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anspruchssätze zu erteilen:
- Hauptantrag, oder hilfsweise Hilfsanträge 1 bis 4. III. Am 11. Juni 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, an deren Ende die Entscheidung der Kammer verkündet wurde.
IV. Anspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung von der Kammer hinzugefügt):
a) b) "Kommunikationssystem (100) zur seriellen Kommunikation zwischen einem MasterKommunikationsgerät (101) und mindestens einem Slave-Kommunikationsgerät (103), wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) und das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) zur Kommunikation über eine Signalleitung (109) miteinander verbunden sind, c) d) e) f) g) wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) eine eindeutige Kennung (105) aufweist, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, über die Signalleitung (109) zumindest einen Teil der eindeutigen Kennung (105) auszulesen und auf der Grundlage von zumindest einem Teil der eindeutigen Kennung (105) dem mindestens einen Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Adresse (107) zuzuweisen und diese Adresse (107) über die Signalleitung (109) an das Slave-Kommunikationsgerät (103) zu übermitteln, dadurch gekennzeichnet, dass das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, über die Signalleitung (109) an alle Slave-Kommunikationsgeräte (103) eine Abfragenachricht (111) zu senden, welche ein Zeichen und die Abfrageposition des Zeichens in einer binären Zeichenkette der eindeutigen Kennung (105) aufweist, wobei das Slave-Kommunikationsgerät (103) ausgebildet ist, über die Signalleitung (109) an das Master-Kommunikationsgerät (101) eine Antwortnachricht (113) zu senden, falls das empfangene Zeichen mit dem Zeichen der eindeutigen Kennung (105) an der empfangenen Abfrageposition in der binären Zeichenkette der eindeutigen Kennung (105) übereinstimmt, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, über die Signalleitung (109) an alle Slave-Kommunikationsgeräte eine Statusnachricht zu senden, welche auf die Abfragenachricht (111) keine Antwortnachricht (113) gesendet haben, wobei die Statusnachricht bewirkt, dass diese Slave-Kommunikationsgeräte (103) in einen Ruhezustand wechseln und nicht mehr auf h) i) j) Nachrichten des Master-Kommunikationsgeräts (101) antworten, wobei in einem ersten Zustand das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, festzustellen, dass nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit kein Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Antwortnachricht (113) gesendet hat, und anschließend eine weitere Abfragenachricht mit einem weiteren Zeichen an einer weiteren Position in der binären Zeichenkette zu senden, solange noch nicht alle Positionen der binären Zeichenkette abgefragt wurden, wobei in einem zweiten Zustand das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, dem Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Adresse (107) zuzuweisen, falls nur dieses eine Slave-Kommunikationsgerät (103) antwortet, wobei das Slave-Kommunikationsgerät (103) auf folgende Abfragenachrichten nicht mehr antwortet, falls das Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Nachricht mit der Adresse (107) empfangen hat, wobei in einem dritten Zustand eine Anzahl von Slave-Kommunikationsgeräten (103) eine Antwortnachricht sendet, wobei die Antwortnachrichten der
Anzahl von Slave-Kommunikationsgeräten (103) eine defekte Nachricht generieren, wobei die defekte Nachricht eine fehlerhafte Prüfsumme aufweist, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, die fehlerhafte Prüfsumme auszuwerten."
V. Der Wortlaut von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich vom Wortlaut von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut eingefügt wurde (Merkmalsgliederung der Kammer):
k) "wobei die eindeutige Kennung (105) eine aus einer Vielzahl von Zeichen gebildete Zeichenfolge ist, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, ein bestimmtes Zeichen der Vielzahl von Zeichen an einer bestimmten Position der Zeichenfolge durch Senden einer Abfragenachricht (111) an das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) über die Signalleitung (109) abzufragen".
VI. Der Wortlaut von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Wortlaut von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut eingefügt wurde (Merkmalsgliederung der Kammer):
l) "wobei das Auslesen der eindeutigen Kennung (105) des mindestens einen Slave-Kommunikationsgeräts (103) durch das Master-Kommunikationsgerät (101) durch ein Abfragen des gleichen Zeichens an verschiedenen Positionen realisiert ist".
VII. Der Wortlaut von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich vom Wortlaut von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 dadurch, dass am Ende folgender Wortlaut eingefügt wurde (Merkmalsgliederung der Kammer):
m) "wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) neben einem ersten Betriebszustand einen zweiten Betriebszustand aufweist; wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) in dem zweiten Betriebszustand ausgebildet ist, ansprechend auf den Empfang der Abfragenachricht des Master-Kommunikationsgeräts (101) ein Aussenden einer Antwortnachricht an das Master-Kommunikationsgerät (101) zu unterlassen; und wobei dem mindestens einen Slave-Kommunikationsgerät (103) in dem zweiten Betriebszustand keine Adresse zugewiesen ist".
VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 hat folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung der Kammer):
"Kommunikationssystem (100) zur seriellen Kommunikation zwischen einem Master-Kommunikationsgerät (101) und mindestens einem Slave-Kommunikationsgerät (103), wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) und das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) zur Kommunikation über eine Signalleitung (109) miteinander verbunden sind, wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) eine eindeutige Kennung (105) aufweist, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, über die Signalleitung (109) zumindest einen Teil der eindeutigen Kennung (105) auszulesen und auf der Grundlage von zumindest einem Teil der eindeutigen Kennung (105) dem mindestens einen Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Adresse (107) zuzuweisen und diese Adresse (107) über die Signalleitung (109) an das Slave-Kommunikationsgerät (103) zu übermitteln, wobei die eindeutige Kennung (105) eine aus einer Vielzahl von Zeichen gebildete Zeichenfolge ist, wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, ein bestimmtes Zeichen der Vielzahl von Zeichen an einer bestimmten Position der Zeichenfolge durch Senden einer Abfrage-nachricht (111) an das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) über die Signalleitung (109) abzufragen, wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) ausgebildet ist, die Abfragenachricht (111) des Master-Kommunikationsgeräts (101) zu verarbeiten und durch Senden einer Antwortnachricht (113) über die Signalleitung (109) zu bestätigen, dass das bestimmte Zeichen an der bestimmten Position in der Zeichenfolge der eindeutigen Kennung (105) des Slave-Kommunikationsgeräts (103) vorhanden ist, wobei das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) einen ersten Betriebszustand, einen zweiten Betriebszustand und einen dritten Betriebszustand aufweist und ausgebildet ist, in dem ersten Betriebszustand ansprechend auf die Abfragenachricht (111) des Master-Kommunikationsgeräts (101) die Antwortnachricht (113) zu senden und in dem zweiten und in dem dritten Betriebs-zustand ansprechend auf die Abfragenachricht (111) des Master-Kommunikationsgeräts (101) keine Antwortnachricht (113) zu senden bzw. das Aussenden der Antwortnachricht (113) zu unterlassen, wobei in dem dritten Betriebszustand dem mindestens einen Slave-Kommunikationsgerät (103) eine Adresse (107) zugewiesen ist und wobei in dem ersten und dem zweiten Betriebszustand dem mindestens einen Slave-Kommunikationsgerät (103) keine Adresse (107) zugewiesen ist; wobei der zweite Betriebszustand ein Quiet-Mode ist; wobei das Master-Kommunikationsgerät (101) ausgebildet ist, durch Senden einer Statusnachricht über die Signalleitung (109) das mindestens eine Slave-Kommunikationsgerät (103) in den ersten Betriebszustand, den zweiten Betriebszustand oder den dritten Betriebszustand zu versetzen."
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 1.1 Die Prüfungsabteilung hat ihre Einschätzung zur mangelnden Ausführbarkeit damit begründet, dass die Anmeldung keine Lehre enthalte, wie in Merkmal g) der Master unadressierte Slave-Kommunikationsgeräte (im Folgenden Slaves) einzeln ansprechen bzw. feststellen könne, welche Slaves nicht geantwortet haben (vgl. Gründe 2.2).
1.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Prüfungsabteilung Merkmal g) aus dem Zusammenhang gelöst separat interpretiert habe und dass Anspruch 1 auch die weiteren Merkmale h), i) und j) aufweise, die sich auf die Zustände des Verfahrens richteten. Merkmal g) beziehe sich nämlich auf den in Figur 4 rechts dargestellten Zweig, der auf den Seiten 12 bis 14 beschrieben sei. Es wurde argumentiert, dass dieses Merkmal auf zwei Weisen ausgelegt werden könne. Gemäß der ersten Auslegung würde der Master nur an solche Slaves die "Statusnachricht" senden, denen bereits eine Adresse zugewiesen ist und die somit einzeln ansprechbar seien. Gemäß der zweiten Auslegung würde eine Broadcast-Nachricht gesendet werden, die alle Slaves, die nicht geantwortet haben, in einen Ruhezustand versetzen würde. Zusammengefasst sollen sich in der ersten "Variante A" nicht antwortende Slaves automatisch in einen Ruhemodus schalten und sollen in der zweiten "Variante B" nicht antwortende Slaves durch eine "Statusnachricht" per Broadcast in den Ruhezustand versetzt werden, was möglich sei, da die Slaves selbst wüssten, ob sie eine Antwortnachricht gesendet haben. In dieser "Variante A" könne nun der Master die Slaves ohne zugewiesene Adresse durch eine "Statusnachricht" per Broadcast-Kommunikation wieder freischalten.
1.3 Die Kammer ist von diesen Argumenten aus den folgenden Gründen nicht überzeugt:
1.3.1 Zunächst erscheint es bei den vorgebrachten zwei Auslegungen unstimmig, dass sich die Slaves gemäß der ersten Variante A selbst "automatisch" in den Ruhezustand schalten und in der zweiten Variante B durch die "Statusnachricht" per Broadcast-Kommunikation in den Ruhezustand geschaltet werden. Gemäß Merkmal g) ist nämlich immer die "Statusnachricht" der Auslöser. Die Unterscheidung scheint vielmehr - wie zuerst argumentiert - darin zu bestehen, dass die nicht antwortenden Slaves bei Variante A gezielt angesprochen werden und bei Variante B alle per Broadcast-Kommunikation aufgefordert werden und sich nur die, die nicht geantwortet haben, selbst in den Ruhezustand versetzen. Ob und wie sich wiederum Slaves aus dem Ruhezustand wieder freischalten lassen, ist hierbei unerheblich, da dies auch in Anspruch 1 nicht festgelegt wird.
1.3.2 Merkmal i) besagt, dass ein Slave, dem eine Adresse zugewiesen wird, auf die folgenden "Abfragenachrichten" nicht mehr antwortet (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 5, Zeilen 10 bis 16, "dritter Betriebszustand"). Die erste Auslegungsmöglichkeit scheidet somit aus, da ein Slave, der einzeln angesprochen und adressiert werden konnte, sich bereits in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr auf folgende Abfragenachrichten antwortet. Eine gemäß Merkmal g) an einen adressierten Slave gerichtete "Statusnachricht" kann also nicht mehr bewirken, dass er in so einen Ruhezustand wechselt. Zudem ist ausgeschlossen, dass Merkmale g) und i) den gleichen Sachverhalt bezeichnen, da im ersten Fall die "Statusnachricht" und im zweiten Fall die Nachricht mit der Adresse nach der "Abfragenachricht" auslöst, dass sich der Slave in den Ruhezustand versetzt.
1.3.3 Gemäß der zweiten Auslegungsmöglichkeit soll die "Statusnachricht" an alle Slaves geschickt werden und es sollen nur die Slaves, die nicht auf die "Abfragenachricht" geantwortet haben, (selbst) in den Ruhezustand wechseln. Der Wortlaut von Anspruch 1 schließt in der Tat nicht aus, dass die "Statusnachricht" über die nicht antwortenden Slaves hinaus an alle Slaves geschickt wird. Ferner umfasst die Formulierung "bewirkt", dass der Slave sich nach Erhalt der "Statusnachricht" selber in den Ruhezustand versetzt. Allerdings ist dies in der vorliegenden Anmeldung nicht beschrieben. Vielmehr ist ein Umschalten der Slaves von einem ersten Betriebszustand in einen zweiten und zurück mittels einer "Statusnachricht" und von einem dritten in den ersten durch eine "Neustartnachricht" beschrieben (vgl. Beschreibung, Seite 5, Zeile 27 bis Seite 6, Zeile 9). In den ersten beiden Betriebszuständen, die durch eine "Statusnachricht" steuerbar sind, ist nun dem Slave keine Adresse zugewiesen und er antwortet bzw. antwortet nicht auf die "Abfragenachricht" (Seite 4, Zeile 26 bis Seite 5, Zeile 8). Es wird allerdings nicht beschrieben, dass die Reaktion eines Slaves auf die "Statusnachricht" abhängig davon wäre, ob er vorher auf eine "Abfragenachricht" eine "Antwortnachricht" gesendet hat oder nicht. Es sind auch keine Fähigkeiten bzw. Eigenschaften der Slaves beschrieben, mit denen sich ein solches Verhalten herbeiführen ließe. Somit ist es für eine Fachperson nicht ersichtlich, wie mit den in der Anmeldung beschriebenen Slaves, die bestenfalls abhängig vom aktuellen Betriebszustand auf die "Statusnachricht" mit einem Betriebszustandswechsel reagieren, das Verhalten herbeigeführt werden könnte, das der zweiten Auslegung zugrunde liegt.
1.4 Über die oben genannten Einwände hinaus, muss eine Erfindung so offenbart sein, dass die Fachperson sie über den gesamten beanspruchten Bereich hinaus ausführen kann. Merkmal g) kann, wie von der Beschwerdeführerin selbst und auch in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen, auch so ausgelegt werden, dass die "Statusnachricht" gezielt nur an die Slaves gesendet wird, die nicht auf die "Abfragenachricht" geantwortet haben. Dies geschieht in einem ersten Fall, in dem einem Slave bereits eine Adresse zugewiesen ist und er deshalb nicht mehr antwortet (d. h. die Situation in Merkmal i)), und in einem zweiten Fall, in dem ein Slave ohne zugewiesene Adresse kein abgefragtes Zeichen an der abgefragten Stelle der eindeutigen Kennung aufweist und er deshalb nicht antwortet (d. h. die Situation in Merkmal h) und ggf. in Merkmal j)). Für den letztgenannten Fall ist wiederum nicht beschrieben, wie eine Nachricht gezielt an diesen Slave geschickt werden könnte. Ein gezieltes Adressieren aufgrund der gesamten eindeutigen Kennung ist also nicht beschrieben und zudem ist die Adresse, die für eine Kommunikation nach dem in der Anmeldung allein beschriebenen LIN-Standard erforderlich ist (vgl. Seite 11, erste drei Zeilen), nicht zugewiesen. Es erscheint vielmehr unmöglich zu sein, diese Slaves gezielt anzusprechen, bevor die Adressvergabe mittels des Durchprobierens der eindeutigen Kennung abgeschlossen ist.
1.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte außerdem, dass die Fachperson auch Multicast-Nachrichten kenne, die gezielt an eine Gruppe von Slaves geschickt werden könnten. Damit sei es möglich, in Merkmal g) die Slaves anzusprechen, die nicht auf die Anfragenachricht geantwortet haben.
Die Kammer ist auch von diesem Argument nicht überzeugt, da eine solche Multicast-Nachricht die Möglichkeit voraussetzt, gezielt einzelne Slaves anzusprechen. Die in Merkmal g) genannten Slaves umfassen aber auch solche, die nicht antworten, weil sie nicht das abgefragte Zeichen an der abgefragten Stelle besitzen und noch nicht adressiert sind. Diese Slaves sind mithin auch mit einer Multicast-Nachricht nicht gezielt zu erreichen. Es wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass die Anmeldung keine Möglichkeit der Adressierung anhand der eindeutigen Kennung offenbart.
1.6 Die Prüfungsabteilung hat in einem obiter dictum einen weiteren wichtig erscheinenden Einwand angesprochen, wonach nicht offenbart sei, wie überhaupt alle Slaves adressiert werden können. Die Kammer teilt aus den folgenden Gründen auch diese Einschätzung. Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß Merkmal d) "dem wenigstens einen" Slave eine Adresse zugewiesen wird, d. h. allen Slaves. Das Kommunikationssystem ist somit in der Lage, bei allen Slaves die eindeutige Kennung zeichenweise abzufragen und eine Adresse zu vergeben. Dies ist mit den Merkmalen h), i) und j) für die verschiedenen Szenarios auch sicherlich durchführbar. Diesbezüglich problematisch ist jedoch Merkmal g), gemäß dem auf die "Abfragenachricht" nicht antwortende Slaves in einen Ruhezustand versetzt werden. Hierbei handelt es sich nämlich um alle noch nicht adressierten Slaves, bei denen das Zeichen und dessen Abfrageposition in der "Abfragenachricht" nicht zutrifft. Bei bereits adressierten Slaves, die ohnehin nicht mehr antworten (vgl. Merkmal i)), tritt die Folge "in einen Ruhezustand wechseln" nicht ein, da sie sich bereits in diesem Zustand befinden. Wenn also die erste "Abfragenachricht" keinen Treffer erzielt, würden alle Slaves in den Ruhezustand wechseln und keiner wäre mehr für die Adressvergabe erreichbar. Und selbst wenn ein Slave mit der ersten "Abfragenachricht" adressiert werden würde, würden alle übrigen Slaves in den Ruhezustand geschaltet werden. In dieser Hinsicht wirft auch die Beschreibung Zweifel auf. Bei dem auf Seite 7, Zeile 28 bis Seite 8, Zeile 29 beschriebenen Verfahren werden nämlich alle Slaves, die nicht geantwortet haben, in den Ruhezustand versetzt (Seite 8, Zeilen 3 bis 7) und dann die vorherigen Schritte mit einer geänderten "Abfragenachricht" wiederholt (Seite 8, Zeilen 9 bis 12). Allerdings sind dann alle Slaves im Ruhezustand. Ein Umschalten von Slaves aus dem Ruhezustand heraus ist jedoch in diesem Verfahren nicht beschrieben, so dass es unklar erscheint, wie überhaupt mehr als nur einem Slave eine Adresse zugewiesen werden kann.
1.7 Demnach ist die beanspruchte Erfindung nicht so deutlich und vollständig in der Anmeldung offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen könnte. Der Hauptantrag ist somit nicht gewährbar (Artikel 83 EPÜ).
2. Hilfsanträge 1 bis 3 - Ausführbarkeit (Artikel 83 EPÜ) 2.1 Die in Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 hinzugefügten Merkmale k) und l) beziehen sich nur auf die eindeutige Kennung, das Auslesen der eindeutigen Kennung und die Abfrage eines Zeichens darin und nicht darauf, wie Slaves tatsächlich angesprochen werden.
2.2 Das in Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 hinzugefügte Merkmal m) beschreibt wiederum drei Betriebszustände der Slaves und darunter einen zweiten, in dem den Slaves keine Adresse zugewiesen wird und es auf den Erhalt einer Abfragenachricht hin das Aussenden einer Antwortnachricht unterlässt. In diesem zweiten Betriebszustand liegt zwar ein Zustand vor, in dem die Slaves zumindest nicht auf Abfragenachrichten antworten (gemäß Merkmal g) bleiben "Nachrichten" des Master-Kommunikationsgeräts grundsätzlich unbeantwortet), allerdings wird dieser nicht wie in Merkmal g) gezielt bei den Slaves herbeigeführt, welche auf eine Abfragenachricht keine Antwortnachricht gesendet haben (vgl. Punkt 1.3.3 oben). Das hinzugefügte Merkmal m) schränkt demnach das Merkmal g) und dessen Bereich nicht weiter ein, so dass sie die oben genannten Einwände zur mangelnden Ausführbarkeit nicht ausräumen.
2.3 Keines der Merkmale k), l) und m) ändert etwas an dem strittigen Sachverhalt in Merkmal g), wonach eine "Statusnachricht" an die Slaves gesendet wird, die nicht auf eine "Abfragenachricht" geantwortet haben, und bei diesen bewirkt, dass sie nicht mehr auf Nachrichten des Master-Kommunikationsgeräts antworten.
2.4 Auch die in den Hilfsanträgen 1 bis 3 beanspruchte Erfindung ist demnach nicht so deutlich und vollständig in der Anmeldung offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen könnte. Die Hilfsanträge 1 bis 3 sind somit unabhängig von Zulassungsfragen - ebenfalls nicht gewährbar (Artikel 83 EPÜ).
3. Hilfsantrag 4 - Zulassung (Artikel 12 (6) VOBK) 3.1 Der Hilfsantrag 4 wurde während der mündlichen Verhandlung vor der Prüfungsabteilung eingereicht und von der Prüfungsabteilung nicht in das Verfahren zugelassen, wobei unzulässige Erweiterung, mangelnde Klarheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit prima facie bemängelt wurden.
3.2 Gemäß Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK lässt die Kammer Anträge, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht zugelassen wurden, nicht zu, es sei denn, die Entscheidung über die Nichtzulassung war ermessensfehlerhaft oder die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen deren Zulassung.
3.3 In Anspruch 1 wurde das bemängelte Merkmal g) gestrichen. Die entsprechenden Verfahrensschritte sind in der Beschreibung allerdings noch enthalten, da für Hilfsantrag 4 keine geänderte Beschreibung eingereicht worden ist (vgl. Seite 8, Zeilen 3 bis 7 und Seite 13, Zeilen 28 bis 34). Die Widersprüche in der Beschreibung bestehen somit fort.
3.4 Dies wird noch dadurch verschärft, dass auch Merkmal i) gestrichen worden ist und es somit in Anspruch 1 völlig unklar geworden ist, wie den Slaves eine Adresse zugewiesen wird. Es ist damit auch noch unklarer geworden, wie das Ziel der Adresszuweisung an alle Slaves erreicht werden soll.
3.5 Somit kann hier die Kammer weder einen Ermessensfehler der Prüfungsabteilung bei der Nichtzulassung dieses Hilfsantrags noch besondere, eine Zulassung rechtfertigende Gründe erkennen.
3.6 Die Kammer hat daher Hilfsantrag 4 nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 12 (6) Satz 1 VOBK).
4. Da kein gewährbarer Anspruchssatz vorliegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
B. Brückner K. Bengi-Akyürek