Beschwerde-Aktenzeichen: T 1228/23 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 28. Mai 2025 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Erhard GmbH & Co. KG Meeboldstrasse 22 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Düker GmbH Würzburger Strasse 10 97753 Karlstadt (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Ullrich & Naumann PartG mbB Schneidmühlstrasse 21 69115 Heidelberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. April 2023 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3379118 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz C. Kujat B. Burm-Herregodts M. Holz F. Blumer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 379 118 (das Patent) nach Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen.
II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem der Auffassung, dass das Dokument D22 zum Stand der Technik gehört, und dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß dem mit Schreiben vom 23. Juni 2021 formulierten Hauptantrag ausgehend vom Dokument D22 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht, und hat daher das Patent widerrufen.
In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:
D2/E2 D22 D28 D46 D51 D56 Betriebs- und Wartungsanleitung Düsenrückschlagventil EDRV, ERHARD-Armaturen, Ausgabe (Rev.) 8 vom Mai 2006 Betriebs- und Wartungsanleitung Düsenrückschlagventil EDRV, ERHARD GmbH & Co. KG, Ausgabe (Rev.) 9 vom Juli 2009 Google Suchergebnisliste für Suchbegriff "Erhard Düsenrückschlagventil BA43D000" und Suchzeitraum vor 31. Mai 2010 Werkzeitschrift "Düker Nachrichten", Düker GmbH, 56. Jahrgang Winter 2016 CN 201827464 (U) maschinenschriftliche englische Übersetzung des Dokuments D51 III.
Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis des Hauptantrags, welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin beantragte hilfsweise eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung.
IV. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Zudem beantragte sie die Nicht-Zulassung des Einwandes, dass die Dokumente D22 und D46 kein Stand der Technik seien, des geänderten Vorbringens zu den Metadaten des Dokuments D22 und des geänderten Vorbringens zur erfinderischen Tätigkeit.
V. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Einschätzung des der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalts mit. Die mündliche Verhandlung fand am 28. Mai 2025 in Hybridform in Anwesenheit aller Parteien statt.
VI. Anspruch 1 des für diese Entscheidung relevanten Hauptantrags hat den folgenden Wortlaut, wobei die von den Parteien verwendete Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt wurde:
"[1.] Düsenrückschlagventil, umfassend die folgenden Merkmale:
[1.1] ein Gehäuse (1); [1.2] einen Einsatz (2), der mit dem Gehäuse (1) über Stege (2.1) verbunden ist; [1.3] einen zwischen der Innenfläche des Gehäuses (1) und der Außenfläche des Einsatzes (2) gebildeten Strömungskanal (3); [1.4] der Einsatz (2) weist eine Axialbohrung (4) auf; [1.5] einen Schaft (6), der in der Axialbohrung (4) gleitend gelagert ist und der an seinem einen Ende einen Ventilteller (7) trägt; [1.6] Ventilteller (7) und Gehäuse (1) bilden miteinander einen Ventilsitz (8); [1.7] der Ventilteller (7) besteht aus einem Grundkörper (7.1) und einem Überzug (7.2), [1.8] zwischen Ventilteller (7) und Schaft (6) ist eine Dichtung (10) vorgesehen; [1.9] die den Strömungskanal (3) begrenzende Fläche des Einsatzes (2) ist aus einer kelchförmigen Wand (2.2) gebildet; [1.10] die kelchförmige Wand (2.2) umschließt einen Hohlraum (15); [1.11] die angeströmte Kante des Einsatzes (2) weist eine randoffene Aussparung (2.3) auf; gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale:
[1.12] die Wandung (2.2) des Hohlraumes (15) weist eine Bohrung (16) auf, die bei Offenposition des Ventiltellers (7) eine Durchspülung des Hohlraumes (15) erlaubt; [1.13] der Überzug (7.2) hüllt die mediumberührte Fläche des Grundkörpers (7.1) völlig ein."
VII. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
a) Zulassung des geänderten Vorbringens i) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, wann der Inhalt des Dokuments D22 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. Der Vortrag beziehe sich auf die Metadaten der Datei, die jederzeit von jedermann einfach und ohne Aufwand ausgelesen werden können. Es seien somit leicht überprüfbare Fakten, keine Behauptungen. Eine Komplexität des Sachverhalts liege nicht vor. Das Dokument D22 sei kein Stand der Technik. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 wurde vorgebracht, dass das Dokument D22 nicht als Stand der Technik anerkannt worden sei. Die Randnummer 5.3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nenne kein ausdrückliches Anerkennen als Stand der Technik, sondern besage lediglich, dass man der letzten Argumentation des Vertreters der Einsprechenden zustimme. Diese letzte Argumentation beziehe sich laut dem letzten Teilsatz unter der Randnummer 5.2 darauf, dass ein möglicher Verkauf des Düsenrückschlagventils unerheblich sei. Die vollständige Rücknahme der im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Verteidigungsmittel gegen das Dokument D22 sei an keiner Stelle angekündigt worden. Stattdessen sei die Randnummer 5.3 der Niederschrift so zu verstehen, dass keine weiteren Argumente vorgebracht worden seien. Das werde durch die Formulierung "dass D22 nach Auffassung der Einspruchsabteilung Stand der Technik ... ist" bestätigt. Da keine Einigkeit der Parteien hierüber genannt werde, habe zur Korrektur der Niederschrift keine Notwendigkeit bestanden. Ein angebliches ausdrückliches Anerkenntnis finde sich nur ohne Begründung in der Entscheidung, so dass sie im Rahmen der Beschwerde zu überprüfen sei.
ii) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Der Einwand, dass das Dokument D22 kein Stand der Technik sei, sei von der Patentinhaberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufrechterhalten worden. Stattdessen habe die Patentinhaberin das Dokument D22 in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Stand der Technik anerkannt. Auf Absatz 2.4.1 der Entscheidung und die Absätze 5.2 und 5.3 der Niederschrift werde verwiesen. Auch habe die Patentinhaberin nach Erhalt der Niederschrift nicht deren Berichtigung beantragt. Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu den Metadaten des Dokuments D22 seien nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden. Zudem gebe die Beschwerdeführerin keine Gründe dafür an, warum das neue Vorbringen erst im Beschwerdeverfahren erfolge. Die Beschwerdeführerin gebe auch keine Umstände an, die eine Zulassung erst im Beschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Zudem handele es sich um bloße Behauptungen, die nicht durch ein Beweismittel belegt seien. Deswegen und aufgrund der Komplexität des Sachverhalts sei das neue Vorbringen nicht zuzulassen.
b) Neuheit i) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Das Merkmal 1.13 von Anspruch 1 gehe nicht aus dem Dokument D22 hervor, da dort lediglich eine teilweise Ummantelung des Grundkörpers des Ventiltellers gezeigt sei. Entgegen der Sichtweise der Einsprechenden werde im Dokument D22 kein zweigeteilter Überzug offenbart, da es sich um den Überstand des Überzugs über den Ventilteller handele. Dieser werde als Sichtkante nach den Regeln der technischen Zeichnung nicht schraffiert dargestellt. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D22. ii) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Das Merkmal 1.13 von Anspruch 1 werde in Bild 1.1 des Dokuments D22 offenbart. Dort werde ein zweiteilig ausgebildeter Überzug dargestellt. Ein erster, ohne Schraffur dargestellter Teil bedecke die dem Hohlraum zugewandte mediumberührte Fläche und ein zweiter, mit Schraffur dargestellter Teil die übrige mediumberührte Fläche des Grundkörpers. Dabei sei es unerheblich, dass der erste Teil abschnittsweise beabstandet vom Grundkörper angeordnet sei. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D22. c) Erfinderische Tätigkeit i) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Das Merkmal 1.13 habe entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung nicht den technischen Effekt, die Korrosion der mediumberührten Fläche des Grundkörpers zu verringern. In der Tabelle auf Seite 5 des Dokuments D22 sei angegeben, dass der Ventilteller aus dem Material 2.1050.01 gefertigt sei, das auch als CuSn10-C bekannt sei. Dabei handele es sich um eine GussZinnbronze, die deswegen in Ventilen verwendet werde, da sie keine Korrosion aufweise. Der Fachmann erkenne in der vollständigen Ummantelung des Ventiltellers mit einem Kunststoff die Möglichkeit, statt der genannten Guss-Zinnbronze ein günstigeres Material zu verwenden, wobei aufgrund des vollständigen Überzugs dennoch keine Korrosion stattfinde.
Die zu lösende Aufgabe liege darin, die Herstellungskosten des Ventils zu senken. Das Dokument D51 verbessere die Befestigung von Ventilteller und Schaft, indem ein einteiliger Ventileinsatz aus Ventilteller und Schaft gefertigt werde, der nachträglich mit Gummi beschichtet werde. Im Dokument D51 sei ein Stand der Technik beschrieben, bei dem ein mit Gummi überzogener Ventilteller mittels einer Verbindungsschraube mit dem Schaft verbunden werde. Der Fachmann lerne aus dem Dokument D51, dass der Gummiüberzug dann optimal angebracht werden könne, wenn Ventilteller und Schaft einteilig ausgebildet seien. Bei einer Umsetzung dieser Lehre im Dokument D22 sei das auf eine Dichtung zwischen Schaft und Ventilteller gerichtete Merkmal 1.8 nicht mehr möglich. Es sei nicht naheliegend, die im Dokument D51 gezeigte Gummiummantelung isoliert zu betrachten. Stattdessen übernehme der Fachmann die gesamte Lehre des Dokuments D51, da auch die einstückige Ausbildung von Schaft und Ventilteller den Herstellungsaufwand und damit die Herstellungskosten verringere.
Da eine Kombination der Dokumente D22 und D51 zu einer Alternativlösung führe, beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit.
ii) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der Offenbarung des Dokuments D22 allenfalls durch das Merkmal 1.13. Die objektive technische Aufgabe bestehe darin, den Korrosionsschutz zu verbessern. Die von der Beschwerdeführerin formulierte Aufgabe, die Herstellungskosten zu senken, sei nicht zuzulassen.
In Anspruch 1 sei der Ventilteller nicht dahingehend eingeschränkt, dass er aus einem im Vergleich zu 2.1050.01 bzw. CuSn10-C günstigeren Material gefertigt sei. Das Dokument D51 offenbare in den Figuren 2 und 3 ein Düsenrückschlagventil mit einem Ventilteller, dessen mediumberührte Fläche völlig durch einen Überzug eingehüllt sei. Im Hinblick auf den Verweis der Beschwerdeführerin auf eine einstückige Ausbildung von Schaft und Ventilteller im Dokument D51 sei es irrelevant, ob der Ventilteller und der Schaft einoder mehrstückig ausgebildet seien. Zudem sei im letzten Absatz auf Seite 2 der englischen Übersetzung D56 offenbart, dass der Überzug des Ventiltellers der Erhöhung der Korrosionsbeständigkeit diene. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend vom Dokument D22 in Zusammenschau mit dem Dokument D51 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
d) Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung i) Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) Keines der Argumente der Einsprechenden könne den Widerruf des Patents begründen. Der Sachverhalt sei somit entscheidungsreif. Sollte die Beschwerdekammer dem nicht zustimmen, sei der Fall an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
ii) Beschwerdegegnerin (Einsprechende) Die Einsprechende hat sich nicht zu diesem Antrag geäußert.
Entscheidungsgründe§
1. Zulassung des geänderten Vorbringens 1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Dokument D22 zum Stand der Technik gehöre, siehe die Absätze 1.1 und 1.2 der Beschwerdebegründung. Im Schreiben datiert vom 29. Januar 2025, siehe Seiten 1 und 2 des Schreibens, bestreitet die Beschwerdeführerin zudem, dass sie das Dokument D22 während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung als Stand der Technik anerkannt habe.
1.2 Die Kammer versteht die angefochtene Entscheidung in dem Sinne, dass die Einspruchsabteilung davon ausgegangen war, dass die Patentinhaberin die Zugehörigkeit des Dokuments D22 zum Stand der Technik anerkannt habe. Siehe den Absatz 2.4.1. der angefochtenen Entscheidung ("Die Patentinhaberin hat während der mündlichen Verhandlung das Dokument D22 als Stand der Technik anerkannt.") sowie den Absatz 5.3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung ("Der Vertreter der Patentinhaberin stimmte der letzten Argumentation des Einsprechendenvertreters zu, woraufhin der Vorsitzende erklärte, dass D22 nach Auffassung der Einspruchsabteilung Stand der Technik nach Artikel 54(2) EPÜ ist.").
1.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, dass sich die in Absatz 5.3 der Niederschrift angeführte "letzte Argumentation des Einsprechendenvertreters" darauf beziehe, dass ein Verkauf des Düsenrückschlagventils unerheblich sei. Dass sie Dokument D22 während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung als Stand der Technik anerkannt habe, lasse sich aus diesem Absatz allerdings nicht eindeutig ableiten.
1.4 Die Kammer stimmt dem nicht zu, denn der Absatz 5.3 bezieht sich auf den vorangehenden Absatz 5.2 der Niederschrift, der wiederum auf die vorläufige Stellungnahme der Einspruchsabteilung Bezug nimmt. In den Absätzen 3.4.2.1.4 und 3.4.2.1.5 des Ladungsbescheids vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, dass eine Herstellung und ein anschließender Verkauf eines Rückschlagventils EDRV (durch ein Dokument E2) nicht ausreichend substantiiert sei, wohl aber die Veröffentlichung des Dokuments D22 (durch eine Anlage D28), so dass dieses Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (2) EPÜ bilde. Diese Argumentation wird sinngemäß im zweiten Satz des Absatzes 5.2 der Niederschrift zusammengefasst, da durch das Wort "wobei" ein Zusammenhang zwischen dem (unerheblichen) Verkauf und der (vom Einsprechendenvertreter argumentierten) Veröffentlichung der Druckschrift D22 hergestellt wird. Dabei ist Letztere lediglich eine Schlussfolgerung in der Argumentation des Einsprechendenvertreters, die sich logisch erst daraus ergibt, dass das Dokument D22 gemäß D28 auf jeden Fall vor dem 31. Mai 2010 veröffentlicht worden sei. Dieser Argumentation hat der Vertreter der Patentinhaberin laut Punkt 5.3 der Niederschrift ausdrücklich zugestimmt, was in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Vertreter der Patentinhaberin die Zugehörigkeit des Dokuments D22 zum Stand der Technik anerkannt hat. Dies hat auch die Einspruchsabteilung laut Absatz 2.4.1 der Entscheidungsgründe zu Recht so verstanden.
Im Übrigen wurde eine Korrektur der Niederschrift nicht beantragt, siehe den letzten Absatz auf Seite 1 der Eingabe der Beschwerdeführerin datiert vom 29. Januar 2025. 1.5 Auch der Umstand, dass der Vorsitzende der Einspruchsabteilung laut Absatz 5.3 der Niederschrift erklärte, dass das Dokument D22 "nach Auffassung der Einspruchsabteilung" zum Stand der Technik gehöre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dabei handelt es sich um eine typische Formulierung, die es einer Einspruchsabteilung - anders als bei einer Entscheidung - ermöglicht, im weiteren Verfahrensverlauf ihre Haltung zu einem Sachverhalt zu ändern.
1.6 Die Beschwerdeführerin verweist darüber hinaus auf Absatz 2.4.1 der Entscheidungsgründe, der lautet "Die Patentinhaberin hat während der mündlichen Verhandlung das Dokument D22 als Stand der Technik anerkannt.". Die Beschwerdeführerin leitet aus dem Umstand, dass die Einspruchsabteilung dort keine weitere Begründung angibt, ab, dass diese "Entscheidung im Rahmen der Beschwerde zu überprüfen" sei. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Entscheidung, sondern um die bloße Wiedergabe einer Äußerung der Patentinhaberin, welche diese nunmehr bestreitet. Im Gegensatz zu einer Entscheidung fließt in eine solche Wiedergabe keine Würdigung durch die Einspruchsabteilung ein.
1.7 Aus alledem ergibt sich, dass die bestrittene Zugehörigkeit des Dokuments D22 zum Stand der Technik eine Tatsachenbehauptung betrifft, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht mehr aufrechterhalten wurde. Mithin ist der diesbezügliche Vortrag in der Beschwerdebegründung als Änderung des Vorbringens einer Partei anzusehen, deren Zulassung im Ermessen der Kammer steht, Artikel 12 (4) VOBK. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, warum im Beschwerdeverfahren erneut über die Zugehörigkeit des Dokuments D22 zum Stand der Technik zu diskutieren sein sollte. Sie hat auch keine Umstände der Beschwerdesache geltend gemacht, welche die Zulassung rechtfertigen. Daher hat die Kammer entschieden, dass das Bestreiten der Zugehörigkeit des Dokuments D22 zum Stand der Technik eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin darstellt, die nicht zugelassen wird, Artikel 12 (6) Satz 2 VOBK.
Das Dokument D22 gehört darum, wie von der Einspruchsabteilung festgestellt, zum Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ.
2. Neuheit 2.1 Die Einsprechende als Beschwerdegegnerin bestreitet den von der Patentinhaberin als Beschwerdeführerin geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D22 sei, siehe Absatz 2.4 der Entscheidungsgründe. Beide Parteien verwiesen während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf ihr schriftliches Vorbringen.
2.2 Die Kammer hat in den Absätzen 3.1.1 bis 3.1.3 ihrer Mitteilung die folgende vorläufige Meinung zur Neuheit gegenüber dem Dokument D22 geäußert:
"3.1.1 Im Hinblick auf die Druckschrift D22 war die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 von der Offenbarung der D22 dadurch unterscheide, dass der Überzug die mediumberührte Fläche des Grundkörpers des Ventiltellers völlig einhülle. Unter Verweis auf Bild 1.1 in D22 vertrat die Abteilung die Auffassung, dass die dort links dargestellte Unterseite des Ventiltellers keinen Überzug aufweise. Somit sei die Teilfläche des Grundkörpers innerhalb der kelchförmigen Wand des Einsatzes nicht umhüllt, obwohl dieser Teil mit dem fluiden Medium in Kontakt komme.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet diesen Befund mit dem Argument, dass der Überzug in Bild 1.1 zweiteilig ausgebildet sei, und dass ein erster, ohne Schraffur dargestellter Teil die dem Hohlraum zugewandte Fläche (laut der Abteilung die Unterseite) des Ventiltellers bedecke.
3.1.3 Die Kammer sieht das anders. Der in Bild 1.1 von der Beschwerdegegnerin identifizierte nichtschraffierte Bereich wird durch zwei senkrechte Linien begrenzt. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um die fachübliche zeichnerische Darstellung der kreisringförmigen, zum Schaft weisenden Innenoberfläche desjenigen Teils des Überzugs, der die Peripherie des Ventiltellers umgreift und schraffiert dargestellt ist, wie auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2025 dargelegt wurde. Daher geht nach vorläufiger Auffassung nicht unmittelbar und eindeutig aus Bild 1.1 der D22 hervor, dass auch die nach links weisende Unterseite des Ventiltellers einen Überzug aufweist. Diese Fläche wird wohl beim Übergang von der Offen- in die Zu-Stellung des Ventils vom Medium berührt, so dass die Druckschrift D22 bei dieser Sichtweise nicht offenbart, dass der Überzug die mediumberührte Fläche des Grundkörpers völlig einhüllt."
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat zu dieser Sichtweise nicht weiter Stellung genommen. Mangels weiterer Ausführungen sieht die Kammer nach erneuter Prüfung des Sachverhalts keinen Grund, von ihrer Sichtweise abzuweichen. Mithin offenbart das Dokument D22 im Hinblick auf das ErhardDüsenrückschlagventil EDVR DN 80-300 in Bild 1.1 nicht, dass der Überzug die mediumberührte Fläche des Grundkörpers völlig einhüllt (siehe Merkmal 1.13). Daher ist der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D22, Artikel 54 EPÜ.
3. Erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin bestreitet den von der Einsprechenden als Beschwerdegegnerin geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 1 ausgehend vom Dokument D22 in Zusammenschau mit dem Dokument D51 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, siehe Absatz 2.5 der Entscheidungsgründe.
3.2 Aus den im vorangehenden Abschnitt dieser Entscheidung genannten Gründen unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von dem im Dokument D22 offenbarten ErhardDüsenrückschlagventil EDVR DN 80-300 durch das Merkmal 1.13, also darin, dass der Überzug die mediumberührte Fläche des Grundkörpers völlig einhüllt. Selbst wenn diesem Unterscheidungsmerkmal nicht wie in der angefochtenen Entscheidung eine Erhöhung der Korrosionsbeständigkeit, sondern die erstmals in der Beschwerdebegründung genannte Senkung der Herstellungskosten des Ventils als objektive technische Aufgabe zugrunde gelegt wird, beruht deren Lösung aus den folgenden Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
3.3 Das im Dokument D22 offenbarte Düsenrückschlagventil EDVR DN 80-300 besitzt laut der Teileliste auf Seite 5 des Dokuments eine Führungsstange 6 aus nichtrostendem Stahl und einen Ventilteller 5,8,9 aus zinkfreier Bronze der Sorte 2.1050.01. Der Fachperson ist aus ihrem Fachwissen bekannt, dass eine solche Bronze - von der Beschwerdeführerin als Guss-Zinnbronze bezeichnet wegen des darin enthaltenen Kupfers pro Gewichtseinheit teurer ist als Stahl. Daher sinken die Herstellungskosten des Ventils, wenn auch der Ventilteller aus einem billigeren Material wie beispielsweise Stahl gefertigt würde.
Die Kammer muss darum prüfen, ob die Fachperson - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - durch den Stand der Technik zu dieser Maßnahme veranlasst worden wäre.
3.4 Das Dokument D51 betrifft ein Rückschlagventil für die Auslassleitung einer Wasserpumpe (die nachfolgenden Verweise beziehen sich auf die englische Übersetzung D56; siehe Seite 1, Technical field: "...a flange silencing check valve installed on the outlet pipe of a water pump..."). Die Figuren 2 und 3 des Dokuments zeigen eine Ausführungsform, bei welcher der Schaft und der Ventilteller einstückig ausgeführt sind, und der Ventilteller von einem Gummiüberzug umhüllt ist (siehe auch Seite 3, drittletzter Absatz: "rubber layer 4"). Dadurch wird der Nachteil behoben, dass die aus Stahl gefertigten Teile leicht rosten (Seite 3, drittletzter Absatz: "also solves the shortcomings of the surface of the valve stem 2 and valve flap 3 easy to rust"). Die Parteien stimmen darin überein, dass der Gummiüberzug in der Figur 3 des Dokuments die mediumberührte Fläche des Ventiltellers völlig einhüllt.
3.5 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob die Fachperson in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass sie zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre ("Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 11. Auflage 2025, I.D.5 "Could-would approach"). Im vorliegenden Fall hätte die Fachperson angesichts des aus Stahl bestehenden und mit einem Gummiüberzug eingehüllten Ventiltellers des im Dokument D51 gezeigten Rückschlagventils auch den Ventilteller des Erhard-Düsenrückschlagventils EDVR DN 80-300 auf kostengünstigere Weise aus Stahl fertigen und zur Wahrung von dessen Korrosionsbeständigkeit mit einem die mediumberührende Fläche des Ventiltellers völlig einhüllenden Gummiüberzug versehen können.
Die Kammer muss darum nun untersuchen, ob die Fachperson tatsächlich so verfahren wäre.
3.6 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Kombinierbarkeit der Dokumente D22 und D51. Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Kombination zu einer Alternativlösung geführt hätte, da der im Dokument D51 gezeigte Gummiüberzug dann optimal angebracht werden könne, wenn Ventilteller und Schaft einstückig ausgebildet seien. Bei einer Übertragung dieser Lehre auf das Dokument D22 sei das auf eine Dichtung zwischen Schaft und Ventilteller gerichtete Merkmal 1.8 nicht mehr möglich.
3.7 Die Kammer sieht das anders, da das Dokument D51 nicht ausschließlich einstückige Rückschlagventile betrifft, so dass der dort gezeigte Gummiüberzug des Ventiltellers nicht untrennbar mit einer einstückigen Ausgestaltung von Ventilteller und Schaft verbunden ist. Denn der unabhängige Anspruch 1 des Dokuments ist allgemein auf eine feste Verbindung von Ventilteller und Schaft gerichtet, während erst der davon abhängige Anspruch 2 die einstückige Ausbildung betrifft (D56, Anspruch 1: "the valve stem is fixedly connected to the valve flap", worunter die Kammer eine feste Verbindung versteht; Anspruch 2: "the valve stem and the valve flap are of an integrally formed structure", was die Kammer im Sinne einer einstückigen Ausbildung versteht). Eine feste Verbindung zwischen Ventilteller und Schaft wird im Kontext des Dokuments D51 nach Auffassung der Kammer auch durch eine Verschraubung der Bauteile eines mehrteiligen Rückschlagventils bewirkt, da die Formulierung "fixedly connected" aus Anspruch 1 bereits bei der von der Beschwerdeführerin angeführten Darstellung des Standes der Technik im Dokument D51 für das zweiteilige, aus verschraubten Bauteilen bestehende Rückschlagventil verwendet wird (D56, Seite 1, letzter Absatz: "a valve stem that is fixedly connected to the rubber layer and the valve flap through a nut", Hervorhebung durch die Kammer; eine ähnliche Formulierung findet sich auch auf Seite 2, zweiter Absatz). Folglich betrifft der laut Anspruch 1 des Dokuments D51 die mediumberührende Fläche des Ventiltellers völlig einhüllende Gummiüberzug auch Rückschlagventile, bei denen Ventilteller und Schaft nicht einstückig ausgebildet sind.
3.8 Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Befestigung des Ventiltellers am Schaft führt zu keiner anderen Sichtweise. Der Gummiüberzug kann nach Auffassung der Kammer bei einem einstückigen Rückschlagventil nicht zur Befestigung beitragen, da Teller und Schaft wegen der Einstückigkeit bereits aneinander befestigt sind. Laut der Beschreibung des Dokuments D51 soll der sich gemäß den Figuren 2 und 3 bis in den Übergang zum Schaft erstreckende Gummiüberzug zwar verhindern, dass sich Ventilteller und Schaft lösen bzw. auseinanderfallen (D56, Seite 2, letzter Absatz: "...the outer rubber layer is adopted, that is, the connection between the valve stem and the valve flap does not loosen or fall off..."). Da es bei einem einstückigen Rückschlagventil nicht zu einem Lösen oder Auseinanderfallen kommen kann, betrifft diese Aussage nach Auffassung der Kammer ein mehrteiliges Rückschlagventil, bei dem Schaft und Ventilteller miteinander verbunden sind. Bereits im Zusammenhang mit einem solchen mehrteiligen Rückschlagventil wird im Dokument D51 das Korrosionsproblem von Stahl genannt (D56, Seite 2, zweiter Absatz: "... because the valve flap and valve stem are made of steel, the surface is easy to rust"). Zudem wird die korrosionsverhindernde Wirkung eines Gummiüberzugs im Dokument D51 allgemein als Materialeigenschaft von Gummi offenbart, so dass sie nach dem Verständnis der Kammer nicht auf den Überzug eines einstückigen Rückschlagventils beschränkt ist (D56, Seite 2, letzter Absatz: "The rubber material uses nitrile rubber, which has the effect of preventing rust ...", Hervorhebung durch die Kammer). Daher erlaubt das Dokument D51 im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin eine von der einstückigen Ausgestaltung des Rückschlagventils isolierte Betrachtung des Gummiüberzugs, selbst wenn der Herstellungsaufwand und die Herstellungskosten durch eine einstückige Ausgestaltung womöglich noch weiter verringert werden.
3.9 Die Kammer schließt aus alledem, dass die Fachperson zur Senkung der Herstellungskosten des im Dokument D22 offenbarten Erhard-Düsenrückschlagventils EDVR DN 80-300 dessen Ventilteller auf naheliegende Weise anhand des Dokuments D51 aus Stahl ausgebildet und ihn wegen der Korrosionsneigung von Stahl mit dem dort ebenfalls gezeigten, die mediumberührende Fläche des Ventiltellers völlig einhüllenden Gummiüberzug versehen hätte. Weil es dabei nicht auf eine einstückige Ausbildung von Schaft und Ventilteller angekommen wäre, hätte die Fachperson die zweistückige Ausbildung des Ventils des Dokument D22 beibehalten, sodass die im Merkmal 1.8 von Anspruch 1 genannte Dichtung weiterhin zwischen Ventilteller und Schaft vorgesehen gewesen wäre. Mithin hätte eine Kombination der Dokumente D22 und D51 die Fachperson entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin nicht zu einer Alternativlösung geführt, die womöglich nicht von Anspruch 1 umfasst wäre. Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ.
4. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 4.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass keines der Argumente der Einsprechenden den Widerruf des Patents begründen könne, so dass der Sachverhalt entscheidungsreif sei. Anderenfalls sei der Fall an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
4.2 Nach Artikel 111 (1) EPÜ entscheidet eine Beschwerdekammer nach der Prüfung, ob die Beschwerde begründet ist, über die Beschwerde. Dabei wird die Beschwerdekammer entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Besondere Gründe liegen in der Regel vor, wenn das Verfahren vor diesem Organ wesentliche Mängel aufweist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin keine besonderen Gründe für eine Zurückverweisung geltend gemacht, und auch die Kammer kann insbesondere keine wesentlichen Mängel im Verfahren vor der Einspruchsabteilung erkennen. Da das Vorbringen der Beschwerdegegnerin den Widerruf des Patents begründet und die Kammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigt, kann sie ohne Zurückverweisung direkt über die Beschwerde entscheiden.
5. Ergebnis Somit gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 zwar neu gegenüber der Offenbarung des Dokuments D22 ist, ausgehend von diesem Dokument in Zusammenschau mit dem Dokument D51 aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Der Einwand, wonach das Dokument D22 nicht zum Stand der Technik gehöre, wurde nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen. Die Kammer bestätigt aus den obengenannten Gründen den Befund der angegriffenen Entscheidung zur erfinderischen Tätigkeit.
Die Beschwerde bleibt somit ohne Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
N. Schneider P. Lanz