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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 08.04.2025 – T 1939/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.08

ECLI:EP:BA:2025:T193923.20250408

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1939/23 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. April 2025 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) heroal- Johann Henkenjohann GmbH & Co. KG Österwieher Str. 80 33415 Verl (DE) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

MHZ HACHTEL GmbH & Co. KG Sindelfinger Strasse 21 70771 Leinfelden-Echterdingen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

advotec. Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft Tappe mbB Beethovenstrasse 5 97080 Würzburg (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Oktober 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3282081 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einspruchsabteilung entschied, den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 3 282 081 zurückzuweisen.

II. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 8 (eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) oder eines der Hilfsanträge 3a oder 4a (eingereicht mit Schreiben vom 7. Februar 2025) oder eines der Hilfsanträge 9 bis 11 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer).

V. Am 8. April 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

VI. In dieser Entscheidung wird auf folgendes Dokument Bezug genommen:

D7 DE 199 46 405 A1 VII. Die unabhängigen Ansprüche haben folgenden Wortlaut:

a) Hauptantrag (Anspruch 1 wie erteilt):

a) "Vorsatzrahmen (17) zur Anbringung an der Witterungsseite eines Fensters (21) oder einer Tür, insbesondere zur Anbringung an einem ortsfesten Blendrahmen (20) oder an einem beweglichen Flügelrahmen oder an der Außenseite einer Scheibe, b) wobei der geschlossene oder offene Umfang des Vorsatzrahmens (17) eine Befestigungsebene vor der Scheibe des Fensters (21) oder der Tür definiert, c) wobei der Vorsatzrahmen (17) eine Sonnenschutzeinrichtung (18) mit zumindest einem verstellbar gelagerten Sonnenschutzelement umfasst, und d) wobei das Sonnenschutzelement in seiner Größe einstellbar in der vom Vorsatzrahmen definierten Befestigungsebene anordenbar ist und dabei die Scheibe zumindest bereichsweise von außen abschattet, e) wobei der Vorsatzrahmen (17) neben der Sonnenschutzeinrichtung (18) zusätzlich eine Insektenschutzeinrichtung (19) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass f) die Sonnenschutzeinrichtung (18) an dem Vorsatzrahmen auf der nach außen weisenden Witterungsseite der Insektenschutzeinrichtung (19) angeordnet ist, und g) wobei die Sonnenschutzeinrichtung (18) bei an der Sonnenschutzeinrichtung auftretenden Windlasten innenseitig von der Insektenschutzeinrichtung (19) abgestützt werden kann."

b) Hilfsantrag 1 Merkmal g wurde so ergänzt, dass g' "die Sonnenschutzeinrichtung (18) bei an der Sonnenschutzeinrichtung auftretenden Windlasten bei geöffnetem Fenster (21) oder geöffneter Tür innenseitig von der Insektenschutzeinrichtung (19) abgestützt werden kann."

c) Hilfsantrag 2 Ausgehend vom Hauptantrag wurde das Merkmal f1 hinzugefügt, wonach f1 "die Sonnenschutzeinrichtung (18) und die Insektenschutzeinrichtung (19) eigenständig und baulich getrennt ausgeführt sind."

d) Hilfsantrag 3 Ausgehend vom Hauptantrag wurde das Merkmal f2 hinzugefügt, wonach f2 "die Insektenschutzeinrichtung (19) in der Öffnung des Vorsatzrahmens (17) ortsfest und größenunveränderlich in Bezug auf den Vorsatzrahmen (17) aufgespannt ist und die Sonnenschutzeinrichtung (18) an der Witterungsseite des Vorsatzrahmens (17) befestigt ist."

e) Hilfsantrag 3a Ausgehend von Hilfsantrag 3 wurde in Merkmal f2 der Passus gestrichen, wonach "die Sonnenschutzeinrichtung (18) an der Witterungsseite des Vorsatzrahmens (17) befestigt ist."

f) Hilfsantrag 4 Ausgehend vom Hauptantrag wurde das Merkmal f3 hinzugefügt, wonach f3 "die Insektenschutzeinrichtung (19) und die Sonnenschutzeinrichtung (18) in zwei beabstandeten, parallel zueinander verlaufenden Ebenen am Vorsatzrahmen (17) angeordnet sind."

g) Hilfsantrag 4a Ausgehend von Hilfsantrag 4 wurden in Merkmal f3 die Worte "am Vorsatzrahmen (17)" gestrichen.

h) Hilfsantrag 5 Ausgehend vom Hauptantrag wurden Merkmale hinzugefügt, die den erteilten Ansprüchen 2 und 4 entsprechen, wonach c2/4 "die Sonnenschutzeinrichtung (18) in der Art eines Rollos mit einer am Vorsatzrahmen vorgesehenen Wickelwelle, auf die ein Flächiger Sonnenschutzbehang aufwickelbar ist, ausgebildet ist oder die Sonnenschutzeinrichtung in der Art einer Plisseeanlage ausgebildet ist, wobei die Plisseeanlage zumindest ein mehrfach plissiertes und eine Vielzahl an im Wesentlichen parallelen Falten aufweisendes Flächengebilde umfasst, das in einer Seilführung verstellbar vor der Scheibe anordenbar ist."

i) Hilfsantrag 6 Ausgehend vom Hauptantrag wurde ein Merkmal hinzugefügt, das dem erteilten Anspruch 6 entspricht, wonach c6 "der Vorsatzrahmen (17) mit Befestigungselementen (08) lösbar an der Außenseite des feststehenden Blendrahmens (20) des Fensters (21) oder der Tür befestigbar ist."

j) Hilfsantrag 7 Ausgehend vom Hauptantrag wurde das Merkmal f4 hinzugefügt, wonach f4 "der Vorsatzrahmen (17) mit den Blendrahmen (20) hintergreifenden Befestigungshaken (08) lösbar an der Außenseite des feststehenden Blendrahmens (20) des Fensters (21) oder der Tür einhängbar ist."

k) Hilfsantrag 8 Ausgehend vom Hauptantrag wurde ein Merkmal hinzugefügt, das dem erteilten Anspruch 11 entspricht, wonach c11 "der Vorsatzrahmen (17) eine Schutzkassette umfasst, in der das verstellbar gelagerte Sonnenschutzelement getrennt von der Insektenschutzeinrichtung (19) witterungsgeschützt aufgenommen werden kann."

VIII. Die einzelnen Argumente der Beteiligten ergeben sich aus der untenstehenden Entscheidungsbegründung.

Entscheidungsgründe§

1. Ausführbarkeit - Artikel 83 EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin erhob den Einwand, dass die in Anspruch 1 definierte Erfindung im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 100 b) EPÜ). Dies betreffe insbesondere das Merkmal g), wonach die Sonnenschutzeinrichtung (18) bei an der Sonnenschutzeinrichtung auftretenden Windlasten innenseitig von der Insektenschutzeinrichtung (19) abgestützt werden kann.

1.2 Das Merkmal g) bezieht sich auf die auftretenden Windlasten, legt diese aber nicht fest. Je nachdem, in welcher konkreten Situation sich der Vorsatzrahmen befindet, kann es sein, dass mehr oder weniger große Windlasten auftreten und die Sonnenschutzeinrichtung und/oder die Insektenschutzeinrichtung verformen. Dies stellt einen Fremdbezug dar, sodass erst im konkreten Verwendungsfall des Vorsatzrahmens erkennbar ist, ob Merkmal g) erfüllt ist oder nicht.

Zusätzlich ist aus Merkmal g) nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "abstützen" zu verstehen ist. Denkbar ist eine bloße Berührung der Insektenschutzeinrichtung. Möglich ist aber auch einen nennenswerte Kraftübertragung durch das Abstützen an der Insektenschutzeinrichtung, so dass ein gewisser Schutz vor Beschädigung der Sonnenschutzeinrichtung gegeben ist.

Daher war es notwendig, den Anspruch und insbesondere das Merkmal g) auszulegen.

1.3 Hierzu erklärten beide Beteiligten übereinstimmend, dass es für ein "Abstützen" nicht ausreiche, wenn die Sonnenschutzeinrichtung die Insektenschutzeinrichtung lediglich berühre. Der Begriff beinhalte vielmehr, dass die Insektenschutzeinrichtung die Sonnenschutzeinrichtung so stark abstütze, dass Beschädigungen an der Sonnenschutzeinrichtung vermieden würden.

Da dies unstreitig war und diese Auslegung im vorliegenden technischen Gebiet durchaus sinnvoll ist, schließt sich die Kammer dieser Auffassung an.

1.4 Im Hinblick auf die Offenbarung des Streitpatents verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungsformen der Figuren 5 bis 7 und die zugehörigen Absätze [0031] bis [0033]. Durch Befolgen dieser technischen Lehre gelange der Fachmann zu einem Vorsatzrahmen, welcher eine Beschädigung der Sonnenschutzeinrichtung bei an der Sonnenschutzeinrichtung auftretenden Windlasten vermeide.

1.5 Die Figuren zeigen den Vorsatzrahmen mit einer Insektenschutzeinrichtung und einer außenseitig angeordneten Sonnenschutzeinrichtung, die als Sonnenschutzrollo ausgeführt ist. Die Figuren zeigen auch die grundsätzliche räumliche Anordnung der Komponenten. Es sind jedoch keine Merkmale beschrieben oder gezeigt, die explizit dazu führen würden, dass die Sonnenschutzeinrichtung sich derart an der Insektenschutzeinrichtung abstützt, dass Schäden vermieden werden. Denkbar wären hierfür zum Beispiel Materialangaben wie unterschiedliche Festigkeiten von Sonnenschutz und Insektenschutz, ein bestimmter Abstand voneinander oder sogar Abstützvorrichtungen. Der Fachmann wird jedoch nicht darüber informiert, was für eine Maßnahme vorzusehen ist um das Merkmal g) zu erreichen.

Es ist zwar mühelos möglich, einen der in den Figuren 5-7 gezeigten Vorsatzrahmen nachzubauen, so dass er die Merkmal a) bis f) erfüllt. Es ist jedoch kein einziges Beispiel offenbart aus dem ersichtlich ist, wie Merkmal g) auszuführen wäre. Der Fachmann müsste daher geradezu erfinderisch tätig werden, um Merkmal g) auszuführen.

1.6 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, gemäß Absatz [0031] sei das Insektenschutzelement 19 in der Öffnung des Vorsatzrahmens 17 aufgespannt. Daher sei es stabiler als der Sonnenschutz, so dass dieser sich im Sinne des Merkmals g) daran abstützen könne. Genau dieser Zusammenhang zwischen Aufspannen des Insektenschutzelements und dessen höherer Stabilität im Vergleich zum Sonnenschutz ist jedoch nicht beschrieben. Daher stellt dies auch keine Lehre für den Fachmann dar, dass Merkmal g) durch diese Maßnahme zu erreichen wäre. Der Zusammenhang ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus den übrigen Merkmalen, da keine weiteren Materialangaben, Dimensionen, Abstände oder ähnliches angegeben sind.

1.7 Auch aus dem Fachwissen oder aus auf dem technischen Gebiet üblichen Maßnahmen ergibt sich das Merkmal g) nicht ohne Weiteres.

1.8 Daher steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in seiner erteilten Fassung entgegen.

2. Hilfsantrag 5 2.1 In Hilfsantrag 5 wurden ausgehend vom Hauptantrag die Merkmale der erteilten Ansprüche 2 und 4 hinzugefügt, wonach "die Sonnenschutzeinrichtung (18) in der Art eines Rollos mit einer am Vorsatzrahmen vorgesehenen Wickelwelle, auf die ein flächiger Sonnenschutzbehang aufwickelbar ist, ausgebildet ist oder die Sonnenschutzeinrichtung in der Art einer Plisseeanlage ausgebildet ist, wobei die Plisseeanlage zumindest ein mehrfach plissiertes und eine Vielzahl an im Wesentlichen parallelen Falten aufweisendes Flächengebilde umfasst, das in einer Seilführung verstellbar vor der Scheibe anordenbar ist."

2.2 Diese Merkmale entsprechen den in der Beschreibung genannten Ausführungsformen, liefern also nicht mehr technische Informationen, als dem Streitpatent schon zuvor zu entnehmen waren. Wie oben diskutiert, offenbart die Beschreibung aber den Gegenstand des Anspruchs 1 und insbesondere das Merkmal g) nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann ihn ausführen kann.

2.3 Daher erfüllt Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 nicht die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ, und zwar aus den selben Gründen wie der Hauptantrag.

3. Hilfsanträge 1-4, 6-8, 3a und 4a 3.1 Auch die in den Hilfsanträgen 1-4, 6-8, 3a und 4a vorgenommenen Änderungen liefern nicht mehr technische Informationen zu Merkmal g), als dem Streitpatent schon zuvor zu entnehmen waren.

3.2 Daher erfüllt der jeweilige Anspruch 1 dieser Hilfsanträge nicht die Anforderungen des Artikels 83 EPÜ, und zwar aus den selben Gründen wie der Hauptantrag.

4. Hilfsanträge 9-11 4.1 Die Hilfsanträge 9-11 wurden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht und ihre Zulassung fällt daher unter die Bestimmungen von Artikel 13(2) VOBK. Artikel 13(2) VOBK sieht vor, dass Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass von Amtsseite sowohl in der Prüfungsphase als auch im Einspruchsverfahren die Anforderungen nach Artikel 83 EPÜ als erfüllt angesehen worden waren. Auch im Beschwerdeverfahren habe die Kammer eine positive vorläufige Meinung hierzu kommuniziert. Die Meinungsänderung der Kammer sei daher unerwartet gewesen. Außerdem sei sie veranlasst worden durch die Diskussion über das spät eingereichte Dokument D7, auf das die Beschwerdegegnerin noch keine Gelegenheit gehabt habe, zu reagieren. Dies stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Zulassung der Hilfsanträge 9 bis 11 rechtfertige.

4.3 Nach gängiger Rechtsprechung stellt ein Abweichen der Kammer von ihrer vorläufigen Meinung (oder gar von der Meinung der Einspruchsabteilung) grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Zulassung eines Antrags zu einem in Artikel 13(2) VOBK genannten Zeitpunkt rechtfertigen würde. Die Beteiligten müssen vielmehr damit rechnen, dass der vertiefte Austausch der Argumente während der mündlichen Verhandlung dazu führt, dass die Kammer den Fall anders beurteilt als dies nach dem rein schriftlichen Vorbringen angemessen erschien.

4.4 Im vorliegenden Fall war die Meinungsänderung der Kammer veranlasst von der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung zunächst unterschiedliche Auslegungen des (auslegungsbedürftigen) Merkmals g) vortrug, und sich erst im Laufe der mündlichen Verhandlung auf die Auslegung festgelegt hat, die sie auch bereits im schriftlichen Verfahren vorgebracht hatte. Die Kammer schloss sich dann, anders als im schriftlichen Verfahren, dieser von beiden Beteiligten vorgetragenen Auslegung des Merkmals g) an.

Zusätzlich war es geboten, für die Beurteilung der Offenbarung des Streitpatents die gleiche Auslegung des Anspruchs heranzuziehen wie für die Beurteilung der Relevanz der D7. Dies führte zu der Abweichung von der vorläufigen Meinung im Hinblick auf die ausreichende Offenbarung des Erfindungsgegenstands. Außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel neue Tatsachen oder neue Einwände lagen jedoch nicht vor.

4.5 Daher hat die Kammer die Hilfsanträge 9 bis 11 nicht in das Verfahren zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton