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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 11.03.2025 – T 861/20

Technische Beschwerdekammer 3.4.01

ECLI:EP:BA:2025:T086120.20250311

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0861/20 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 11. März 2025 Beschwerdeführer:

(Einsprechender 2 ) von Vopelius, Max Vor dem Steintor 73 28203 Bremen (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 31 02 60 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:

BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Scriven B. Noll D. Rogers Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2833697 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Februar 2020.

Sachverhalt und Anträge

I. Die beiden gegen das Patent eingelegten Einsprüche waren auf die in Artikel 100 a), b) und c) EPÜ genannten Einspruchsgründe gestützt.

II. Mit ihrer Zwischenentscheidung hat die Einspruchsabteilung entschieden, dass das Patent in geändertem Umfang in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

III. Gegen diese Entscheidung haben beide Einsprechenden jeweils Beschwerde eingelegt. Die Einsprechende 1 hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens ihren Einspruch zurückgenommen. Sie ist am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt.

IV. Der Einsprechende 2 beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Er hat vorgetragen, dass entgegen der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe der beanspruchte Gegenstand für die Fachperson nicht deutlich und vollständig offenbart sei (Einspruchsgrund unter Artikel 100 b) EPÜ), dass der Anspruch 1 aufgrund der vorgenommenen Änderungen nicht das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ genüge, dass der beanspruchte Gegenstand nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und das Patent unzulässig erweitert sei (Einspruchsgründe unter Artikel 100 a) und c) EPÜ).

V. Die Patentinhaberin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten, als "Hilfsantrag 1" bezeichneten Antrags oder weiterhin hilfsweise in der Fassung eines der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Hilfsanträge 1 - 8, 8a, 8b, 9, 9a, 9b, und 10.

VI. Anspruch 1 gemäß dem Hauptantrag lautet (ohne Bezugszeichen, Merkmalsgliederung von der Kammer eingefügt):

(a) Kochfeldvorrichtung mit (b) zumindest zwei Heizelementen zumindest zu einem Erhitzen von aufgestelltem Gargeschirr, (c) mit zumindest einer Bedieneinheit zu einer Bedieneingabe von Betriebskenngrößen, (d) und mit zumindest einer Steuereinheit, die dazu vorgesehen ist, in zumindest einem Betriebsmodus den Heizelementen vordefinierte, in der Steuereinheit gespeicherte Heizleistungsdichten automatisch zuzuordnen, (e) und die dazu vorgesehen ist, in dem Betriebsmodus in Abhängigkeit von einer Bedieneingabe mittels der Bedieneinheit zumindest eine der vordefinierten Heizleistungsdichten zumindest eines Heizelements zu verändern, (f) wobei die Bedieneinheit zu einer Auswahl einer Heizzone vorgesehen ist, (g) wobei zumindest ein Teil der Heizelemente einen variablen Kochflächenbereich ausbildet, (h) wobei die den variablen Kochflächenbereich ausbildenden Heizelemente in einer einzelnen Reihe angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass (i) die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in dem Betriebsmodus in Abhängigkeit einer Änderung einer vordefinierten Heizleistungsdichte zumindest eines ersten Heizelements eine einem zweiten Heizelement zugeordnete, vordefinierte Heizleistungsdichte zu verändern, (j) wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in dem Betriebsmodus einem Heizelement, das in einem einem Bediener zugewandten Bereich angeordnet ist, eine höhere Heizleistungsdichte zuzuordnen als einem Heizelement, das in einem einem Bediener abgewandten Bereich angeordnet ist, (k) wobei die Steuereinheit dazu vorgesehen ist, in Abhängigkeit von einer Bedieneingabe mittels der Bedieneinheit zwischen dem Betriebsmodus und zumindest einem weiteren Betriebsmodus, in dem die Heizelemente voneinander unabhängig betrieben werden, zu wechseln.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag, ausreichende Offenbarung 1. Das Patent betrifft eine Kochfeldvorrichtung zum Beheizen von Gargeschirr. Die Vorrichtung umfasst mehrere unter einer Kochfläche angeordnete Heizelemente, so dass ein über einem Heizelement abgestelltes Gargeschirr erwärmt werden kann. Einige der Heizelemente sind in einer Reihe angeordnet und bilden einen variablen Kochflächenbereich. Ein variabler Kochflächenbereich ist dazu vorgesehen, eine an ein Gargeschirr angepasste Kochzone zu bilden (Patentschrift, Absatz [0007]). Er unterscheidet sich dadurch von dem festen Kochflächenbereich eines einzelnen Heizelements, dessen Kochzone durch die Geometrie des Heizelements fest vorgegeben ist und nicht variiert werden kann. Eine fest vorgegebene Kochzone wird typischerweise durch Markierungen auf der Kochfläche angezeigt (Absatz [0007]). Die variable Kochzone wird durch die im Anspruch definierte Ausführung der Steuereinheit unterstützt, indem diese verschiedene Betriebsmodi bereitstellt (Anspruch 1, Merkmal k), nämlich eine automatisch verbundene (Merkmal i) oder eine individuell getrennte Beheizung der Heizelemente (Merkmal k). Bei der verbundenen Einstellung führt eine Veränderung der Beheizung eines Heizelements durch den Bediener über die Bedieneinheit automatisch zur Veränderung der Beheizung eines weiteren Heizelements.

2. Im Anspruch 1 ist die Art der Heizelemente nicht festgelegt. Nach der Beschreibung (Spalte 1, Zeilen 14ff) sind insbesondere Induktionsheizelemente angesprochen. Anspruch 1 legt außer der genannten verbundenen und getrennten Einstellung der Beheizung von Heizelementen als weitere Merkmale der Steuereinheit auch fest, dass einem Heizelement eine in der Steuereinrichtung gespeicherte vordefinierte Heizleistungsdichte automatisch zugeordnet ist (Merkmal d) und eine vordefinierte Heizleistungsdichte durch eine Bedieneingabe verändert werden kann.

3. Ein Induktionsheizelement beheizt ein Gargeschirr durch die Erzeugung eines magnetischen Wechselfelds, welches in dem Gargeschirr Wirbelströme verursacht und dieses dadurch beheizt. Diese Art der Beheizung unterscheidet sich grundsätzlich von der eines Heizelements, bei dem ein Widerstandsdraht nach einem bestimmten Muster unter einer Platte angeordnet ist. Wird nun der Widerstandsdraht von einem elektrischen Strom durchflossen, heizt er sich selbst auf und gibt die erzeugte Wärme an die Platte und über diese an den Boden des Gargeschirrs weiter. Die Beheizung erfolgt hier also durch Wärmeleitung von dem Widerstandsdraht über die beheizte Platte zu dem Gargeschirr. Die Platte wird dabei unabhängig davon, ob tatsächlich ein Gargeschirr aufgestellt ist, beheizt. Ein Induktionsheizelement hingegen erzeugt eine Heizleistung nur dann, wenn ein Gargeschirr tatsächlich auf die Fläche über dem Heizelement aufgestellt ist. Befindet sich auf dieser Fläche kein Gargeschirr, wird keine Heizleistung erzeugt. Darin liegt, wie von den Parteien übereinstimmend bestätigt, ein grundlegender Unterschied zwischen einem Induktionsheizelement und einem Widerstandsdraht-basierten Heizelement.

4. In dem durch den Anspruch 1 definierten Gegenstand ist die Steuereinrichtung dadurch gekennzeichnet, dass sie den Heizelementen vordefinierte Heizleistungsdichten zuordnet. Das Patent selbst enthält keine Beschreibung, was unter einer Heizleistungsdichte zu verstehen ist. Die Patentinhaberin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung vorgetragen (Seite 8, 1. vollständiger Absatz), unter einer Heizleistungsdichte sei die Heizleistung pro Flächeneinheit der Kochfläche zu verstehen. Daher ergebe sich die Heizleistungsdichte aus der bei einem Kochfeld bekannten Heizleistung sowie der bekannten Fläche eines Heizelements bzw. der Anzahl von mit dieser Heizleistung betriebenen Heizelemente.

5. Ein solcher Zusammenhang zwischen der Heizleistung, der Kochfläche und einer daraus sich ergebenden Heizleistungsdichte mag für ein Widerstandsdrahtbasiertes Heizelement, bei dem die Heizleistung aus der Versorgungsspannung und dem Widerstand des Drahtes gegeben ist, hinreichend bestimmt sein. Für ein derartiges Heizelement ist daher der Vortrag der Patentinhaberin, wonach die Heizleistung und die Heizleistungsdichte Betriebsgrößen, die ohne weiteres ineinander umgerechnet werden können, schlüssig.

6. Jedoch ist diese einfache Umrechenbarkeit bei einem Induktionsheizelement nicht gegeben. Bei diesem ist die tatsächlich erzeugte Heizleistung nicht allein durch das Heizelement und dessen Ansteuerung vorgegeben. Vielmehr wird die Heizleistung maßgeblich durch die Eigenschaften und die Lage des Gargeschirrs selbst bestimmt, also dessen Grundfläche, deren Verhältnis zur Fläche des Induktionsheizelements, innerhalb der das magnetische Wechselfeld erzeugt wird, die Position des Gargeschirrs relativ zum Heizelement und nicht zuletzt durch die elektrischen und magnetischen Eigenschaften des Materials des Gargeschirrs selbst. Die Fachperson ist allein mit den Angaben aus dem Patent und unter Berücksichtigung allgemeinen Fachwissens der Induktionsbeheizung nicht ohne weiteres in der Lage, ein Induktionskochfeld zu realisieren, bei dem eine vordefinierte Heizleistungsdichte einem - nicht näher definierten - Gargeschirr zugeordnet wird. Das Patent stellt daher keine deutliche und ausreichende Offenbarung des beanspruchten Gegenstands bereit.

7. Die Patentinhaberin hat vorgetragen, der Beitrag des erfindungsgemäßen Kochfelds bestehe darin, einen variablen Kochfeldbereich zur Verfügung zu stellen, bei dem ohne Veränderung der Leistungseinstellungen an der Steuereinheit die Beheizung eines Gargeschirrs durch einfaches Verschieben von vorne nach hinten reduziert werden könne. Dies werde durch die Angabe verdeutlicht, dass einem dem Bediener zugewandten Heizelement eine höhere Heizleistungsdichte zugeordnet ist als einem dem Bediener abgewandten Heizelement. Somit ergebe sich eine ausreichende Offenbarung für die Einstellung der Heizleistungsdichte.

8. Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die im Anspruch 1 definierte Zuordnung einer vordefinierten, also quantitativ bestimmten, Heizleistungsdichte zu einem Heizelement verlangt mehr als nur eine relativ zueinander unterschiedliche Beheizung von Heizelementen. Das Patent offenbart nicht, wie diese Steuereinheit von einer Fachperson ausgeführt werden kann, damit dieses Merkmal tatsächlich erzielt wird.

9. Der beanspruchte Gegenstand als Erfindung ist daher nicht hinreichend deutlich und vollständig offenbart, dass die Fachperson diese Erfindung ausführen kann. Der Einspruchsgrund des Artikels 100 b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des Hauptantrags entgegen.

Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Hilfsantrag, Zulassung.

10. Die Berücksichtigung dieses Antrags im Verfahren gemäß Artikel 13(2) VOBK setzt voraus, dass die Patentinhaberin stichhaltige Gründe dafür aufzeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

11. Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin vorgebracht, im schriftlichen Verfahren sei der Einwand unzureichender Offenbarung nur auf das mangelnde Verständnis, welcher Unterschied zwischen den Begriffen Heizleistung und Heizleistungsdichte bestehe, gestützt worden. Hingegen sei eine vermeintlich unzureichende Offenbarung, was die Vorgabe einer Heizleistungsdichte bei Induktionsheizelementen betrifft, erst mit dem letzten, einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schreiben der Einsprechenden ausführlich und hinreichend verständlich vorgetragen worden. Ein außergewöhnlicher Umstand sei dadurch entstanden.

12. Jedoch lässt die Patentinhaberin in diesem Vorbringen den Vortrag der Einsprechenden in deren Beschwerdebegründung auf Seite 10, vierter Absatz, außer Acht. In diesem Vortrag wird gerade die Problematik angesprochen, dass eine gewünschte Heizleistungsdichte vom Typ und der Position des Kochutensils über dem Heizelement abhängig ist und keine Offenbarung im Patent gegeben sei, wie diese Problematik gelöst werden könne. Daher konnte die Patentinhaberin bereits aus der Beschwerdebegründung den Einwand unzureichender Offenbarung nachvollziehen und hätte demzufolge bereits in Antwort auf die Beschwerdebegründung Gelegenheit - und durchaus auch Veranlassung - gehabt, auf diesen Einwand mit der Einreichung geänderter Unterlagen zu reagieren.

13. Daher hat die Kammer entschieden, den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Die weiteren Hilfsanträge 14. Die weiteren, im schriftlichen Verfahren vorgelegten Anträge definieren die Vorgabe einer bestimmten Heizleistungsdichte in gleicher Weise wie im Anspruch 1 des Hauptantrags. Sie sind daher nicht geeignet, den Einspruchsgrund unzureichender Offenbarung auszuräumen. Der Einspruchsgrund des Artikels 100 b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung jedes dieser Hilfsanträge entgegen.

15. Die Patentinhaberin hat, was die Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung betrifft, zu diesen Hilfsanträgen auch nicht in besonderer Weise Stellung genommen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek P. Scriven