Beschwerde-Aktenzeichen: T 0154/23 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 5. Februar 2025 Beschwerdeführerin:
(Einsprechender) ENERCON GmbH Dreekamp 5 26605 Aurich (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Beschwerdegegnerin:
Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3337973 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Martin Gonzalez C. Kujat T. Bokor
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 337 973 nach Artikel 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass die Einspruchsgründe mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegenstehen. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen zitiert:
D3 D5 DE 10 2010 050 280 A1 DE 10 2006 007 919 A1 III. Die Beschwerdeführerin Einsprechende beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Die Beschwerdegegnerin Patentinhaberin beantragte im schriftlichen Verfahren die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt (Hauptantrag), hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 oder 2 aus der Reihe der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 – 6, weiter hilfsweise auf Basis eines der Hilfsanträge I-III, eingereicht mit Schreiben vom 16 Januar 2025, die an die Stelle des Hilfsantrags 3 treten, weiter hilfsweise auf Basis eines der Hilfsanträge 4-6.
V. Mit einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 6. August 2024 teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung nach erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung mit. Die mündliche Verhandlung fand am 5. Februar 2025 in Anwesenheit beider Parteien statt. Während der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin den Hilfsantrag 1 zurück.
VI. Der unabhängige Anspruch 1 der für diese Entscheidung relevanten Anträge hat den folgenden Wortlaut:
Hauptantrag (erteilte Fassung) "Verfahren zum Betrieb einer Windenergieanlage(1), wobei für den Anlagenstart der Windenergieanlage (1) auf Anforderung wenigstens ein Messwert über einen vorgegebenen Überwachungszeitraum beobachtet wird und der Anlagenstart nur dann erfolgt, wenn der wenigstens eine Messwert in dem Überwachungszeitraum definierten Vorgaben entspricht, dadurch gekennzeichnet, dass - der wenigstens eine Messwert in einem Datenspeicher (13) kontinuierlich gespeichert wird, wobei der Speicherzeitraum im Datenspeicher (13) wenigstens dem vorgegebenen Überwachungszeitraum entspricht; und - bei einer Anforderung für einen Anlagenstart anhand des Datenspeichers (13) überprüft wird, ob der wenigstens eine Messwert in dem dem Überwachungszeitraum entsprechenden Zeitraum vor der Anforderung den definierten Vorgaben (16) entspricht." Hilfsantrag 2 Anspruch 1 ist wie im Hauptantrag, wobei am Ende des Anspruchs das folgende Merkmal hinzugefügt wurde:
"wobei der wenigstens eine Messwert wenigstens einen Messwert aus der Gruppe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Gondelazimutposition, Turmkopfbeschleunigung, Turmschwingungssignale und/oder Temperatur der Umgebung umfasst."
VII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag - Neuheit Die angefochtene Entscheidung bejahte die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung des Dokuments D3, siehe den Absatz 15 der Entscheidungsgründe. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin bestreitet diesen von der Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin unterstützten Befund der Entscheidung.
2.1 Das Dokument D3 offenbart ein Verfahren zum Starten einer Windenergieanlage, bei dem nach einem Ausfall des elektrischen Versorgungsnetzes automatisch geprüft werden kann, ob klimatische Bedingungen, die zur Schädigung von Komponenten der Windenergieanlage führen können, vorgelegen haben, siehe den Absatz 0007 des Dokuments. Dazu wird die Temperatur in einem Schaltschrank der Windenergieanlage gemessen und in einem Datenspeicher aufgezeichnet. Das kann auch kontinuierlich erfolgen, also sowohl bei Vorliegen als auch bei Ausfall der externen Spannungsversorgung, siehe die Absätze 0014 und 0032 des Dokuments. Nach Wiederkehr des Netzes erfolgt die Startfreigabe der Windenergieanlage nur dann, wenn die Messwerte während des Netzausfalls innerhalb des zulässigen Bereichs liegen, siehe die Absätze 0028 und 0029 des Dokuments.
2.2 Die Parteien stimmen darin überein, dass sich der Begriff "Messwert ... beobachtet wird" in Anspruch 1 auf die Erfassung eines Messwertes bezieht. Im Zusammenhang mit der Temperaturmessung in D3 bestreitet die Beschwerdegegnerin jedoch, dass der Zeitraum der Messwerterfassung dort ein "vorgegebener Überwachungszeitraum" ist, da die Dauer des Netzausfalls nicht vor Beginn der Messwerterfassung bekannt sei. Stattdessen werde der Netzausfall im Dokument D3 durch die beiden Ereignisse "Fehlereintritt" und "Fehlerende" definiert, so dass seine Dauer erst im Nachhinein bekannt sei. Als Folge daraus könne der Datenspeicher nicht so bemessen sein, dass der Speicherzeitraum im Datenspeicher wenigstens dem vorgegebenen Überwachungszeitraum entspricht.
2.3 Im Dokument D3 werden die kontinuierlich erfassten und gespeicherten Temperaturwerte für ein Zeitintervall ausgewertet, in dem ein Netzausfall vorlag, siehe Absatz 0028 des Dokuments. Ein solches Zeitintervall ist unbestritten ein Zeitraum, so dass es wegen der darin stattfindenden Auswertung der Temperaturdaten als Überwachungszeitraum angesehen werden kann. Dieser Überwachungszeitraum beginnt laut Absatz 0024 des Dokuments D3 mit der Erfassung des Netzausfalls (Schritt 10 des Flussdiagramms laut Figur 1) und endet mit der Rückkehr des Netzes (Schritt 18 des Flussdiagramms), also nach Sichtweise der Beschwerdegegnerin mit den Ereignissen Fehlereintritt und Fehlerende, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 15 ihrer Eingabe vom 13. September 2023. Beide Ereignisse treten nicht gleichzeitig auf, siehe die Formulierung "der Netzausfall andauert" in Absatz 0024 des Dokuments D3, so dass sie nach Auffassung der Kammer den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes des Überwachungszeitraums festlegen. Mithin offenbart das Dokument D3 einen festgelegten Überwachungszeitraum. Das bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, siehe den drittletzten Absatz auf Seite 7 ihrer Eingabe vom 16. Januar 2025. Die Kammer muss darum prüfen, ob dieser festgelegte Überwachungszeitraum auch als ein vorgegebener Überwachungszeitraum angesehen werden kann.
2.4 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass sich der Begriff "vorgegeben" im Merkmal "wobei für den Anlagenstart der Windenergieanlage auf Anforderung wenigstens ein Messwert über einen vorgegebenen Überwachungszeitraum beobachtet wird" von Anspruch 1 auf die Beobachtung des Messwertes, also auf die Messwerterfassung bezieht. Daher muss der Überwachungszeitraum vor Beginn der Messwerterfassung vorgegeben sein, indem eine entsprechende Vorgabe schon vorher besteht.
2.5 Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass das Dokument D3 im Zusammenhang mit dem Netzausfall keine solche Vorgabe im Sinne einer vorher festgelegten Länge oder Zeitdauer des Netzausfalls enthält. Jedoch wird ein Zeitraum nicht nur durch seine Länge bzw. Zeitdauer, sondern alternativ auch durch seinen Beginn und sein Ende, also durch zwei Ereignisse definiert. Das gilt auch für die Patentschrift, wo das Ereignis "Anforderung für einen Anlagenstart" das Ende des Überwachungszeitraums festlegt. Diese Ereignisse sind bei dem in D3 betrachteten Netzausfall das erfasste Vorliegen eines Netzausfalls laut Schritt 10 des in Figur 1 gezeigten Flußdiagramms und die erfasste Rückkehr des Netzes laut Schritt 18 des Flußdiagramms, siehe den Absatz 0024 des Dokuments. Um das im Flußdiagramm dargestellte Verfahren durchführen zu können, muss die Steuerung der Windenergieanlage so ausgestaltet sein, dass sie die beiden Ereignisse erfassen und daraus auf den Anfang und das Ende eines Netzausfalls schließen kann. Das setzt eine entsprechende hardwareseitige Ausgestaltung oder eine Programmierung der Steuerung voraus. Da beides vor Inbebtriebnahme der Windenergieanlage erfolgt, wird ein durch die beiden Ereignisse definierter Überwachungszeitraum vor der ersten Erfassung bzw. Beobachtung von Messwerten festgelegt. Mithin ist der Überwachungszeitraum auch im Sinne der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auslegung vorgegeben.
2.6 Das Merkmal "wobei der Speicherzeitraum im Datenspeicher wenigstens dem vorgegebenen Überwachungszeitraum entspricht" von Anspruch 1 führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin darin zu, dass die Dauer von Netzausfällen nicht im Voraus bekannt ist. Daher kann es durchaus lang anhaltende Netzausfälle geben, die den von einer Fachperson für die Zwecke des Verfahrens von D3 als sinnvoll erachteten Speicherzeitraum des Datenspeichers überschreiten würden. In diesem Fall würde der Speicherzeitraum nicht mehr dem vorgegebenen Überwachungszeitraum entsprechen. Jedoch verweist das Dokument D3 in Absatz 0009 auf einen Ausfall des elektrischen Spannungsnetzes, der sich über mehrere Stunden bis Tage hinziehen kann. Da währenddessen laut Absatz 0009 ein Messwert erfasst und aufgezeichnet wird, entspricht zumindest in diesen Fällen der Speicherzeitraum im Datenspeicher wenigstens dem vorgegebenen Überwachungszeitraum. Es ist davon auszugehen, dass die Fachperson die Größe des Speichers für die Zwecke von D3 so wählen würde, dass die Messdauer regelmäßig die Dauer des gesamten Netzausfalls abdeckt.
2.7 Die Kammer schließt aus alledem, dass das im Dokument D3 offenbarte Verfahren zum Betrieb einer Windenergieanlage alle Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags aufweist, so dass dessen Gegenstand nicht neu ist, Artikel 100(a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ.
3. Hilfsantrag 2 Neuheit 3.1 In ihrer Beschwerdebegründung ist die Beschwerdeführerin nicht auf die Hilfsanträge 1-5 eingegangen, welche mit Schreiben vom 15. November 2021 vor der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden waren, aber wegen der Zurückweisung des Einspruchs nicht von der Einspruchsabteilung behandelt wurden. Der vorliegende Hilfsantrag 2 wurde mit der Erwiderung der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerdebegründung gestellt. Er ist identisch mit dem am 15. November 2021 eingereichten Hilfsantrag 2. 3.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält das zusätzliche Merkmal "wobei der wenigstens eine Messwert wenigstens einen Messwert aus der Gruppe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Gondelazimutposition, Turmkopfbeschleunigung, Turmschwingungssignale und/oder Temperatur der Umgebung umfasst". Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zur Neuheit ist die Beschwerdeführerin nur auf die darin enthaltene Alternative "Temperatur der Umgebung" eingegangen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin falle darunter auch die Temperatur in der Umgebung einer Komponente der Windenergieanlage, beispielsweise die laut Absatz 0026 der D3 gemessene Temperatur in einem Schalt- und Steuerschrank.
3.3 Während der Debatte in der mündlichen Verhandlung rügte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin noch nie so ausführlich zur Auslegung des Merkmals "Umgebung" vorgetragen habe wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die Zulassung dieses Vortrags sei daher fraglich gewesen. Dennoch hat die Kammer diesen Vortrag berücksichtigt. Die Auslegung von Merkmalen ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, mit der sich die Kammer auch ohne Vorbringen oder Antrag der Beteiligten von Amts wegen zu befassen hat, wobei sie grundsätzlich nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist. Die Kammer merkt an, dass Ausführungen einer Partei, die ausschließlich die Rechtsauslegung betreffen, nach der Verfahrensordnung auch nicht als Änderung des Vorbringens anzusehen sind (vgl. ABl. 2020, Zusatzpublikation 1, Anlage 2. "Tabelle zu den Änderungen der VOBK mit Erläuterungen", für deutsche Fassung des Artikels 12(4) VOBK vgl. Seite 190, linke Spalte, 3. Absatz) und als solche auch in einem späten Verfahrensstadium nicht unzulässig sind. Zwar können Anspruchsauslegung und Rechtsauslegung für die Zwecke der Verfahrensordnung nicht unmittelbar und vorbehaltlos gleichgesetzt werden, doch handelt es sich bei beiden um Rechtsfragen ähnlicher Art. Schließlich muss die Kammer auch die Argumente der Beschwerdegegnerin zum Hilfsantrag 2 in ihrer Beschwerdebegründung prüfen, die sich speziell mit der Frage befassen, welche Temperaturen in D3 gemessen werden und ob diese von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgeschlossen sind.
3.4 Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin bestrittenen Zulassung dieses Arguments überzeugt es die Kammer nicht. Denn die Alternative "Temperatur der Umgebung" ist wegen des darin enthaltenen bestimmten Artikels nicht auf die Temperatur einer beliebigen Umgebung gerichtet. Stattdessen ist darunter bei einer am Verständnis orientierten Auslegung die Umgebung der Windenergieanlage zu verstehen. Diese Auslegung wird durch die Angabe "Der wenigstens eine Messwert kann Informationen über die Umgebung der Windenergieanlage, bspw. die Windbedingungen, oder den Zustand der Windenergieanlage selbst widerspiegeln" in Absatz 0019 der Patentschrift bestätigt. Die Temperatur in der Umgebung der Windenergieanlage wird unbestritten nicht in der D3 erfasst. Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 neu gegenüber der Offenbarung der D3. Weitere Einwände, Zulassung 3.5 Erst mit dem Schreiben vom 30. Dezember 2024, und damit nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer, brachte die Beschwerdeführerin (weitere materielle) Argumente gegen den Hilfsantrag 2 vor, siehe Absatz 4.3 auf Seite des Schreibens. Diese verspätet vorgelegten Argumente stellen geändertes Vorbringen dar, dessen Zulassung nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 13 VOBK erfolgt und somit einer Rechtfertigung bedarf.
3.5.1 Die Beschwerdeführerin rechtfertigte die Zulassung ihrer verspäteten Einwände damit, dass die Argumente dieselben wie im Einspruchsverfahren seien, und dass sie erwartet habe, dass die Kammer die noch nicht geprüften Hilfsanträge an die Einspruchsabteilung zurückverweist.
Keiner dieser Gründe überzeugt die Kammer.
3.5.2 Die in Artikel 13 (2) VOBK geforderten "außergewöhnlichen Umstände" beziehen sich nach ständiger Rechtsprechung auf neue oder unvorhergesehene Entwicklungen im Beschwerdeverfahren selbst, wie etwa von der Kammer oder einem anderen Beteiligten erhobene neue Einwände, siehe RSdBK, 10. Auflage 2022, V.A. 4.5.4.a). Im vorliegenden Fall liegen solche vorerst nicht vor. Die Reaktion der Patentinhaberin, ihre noch nicht geprüften Hilfsanträge mit entsprechender Begründung mit der Beschwerdeerwiderung erneut einzureichen, ist kaum unerwartet. Die Kammer hat aber die Hilfsanträge inhaltlich zu prüfen, und damit stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Tatsachen und Argumente dieser inhaltlichen Prüfung zugrunde zu legen sind. In der Tat kann die Kammer nicht über die Erteilung eines Patents auf der Grundlage von Ansprüchen entscheiden, die nicht sachlich geprüft worden sind. Ebenso wenig kann die Kammer die Erteilung allein mit der Feststellung begründen, dass die Einsprechende keine oder keine zulässigen Einwände erhoben hat. Diese Überlegung gilt jedoch wegen ihres allgemein gültigen Charakters für jede Beschwerdesache, so dass sie nicht spezifisch auf die vorliegende Beschwerdesache als besonderer Umstand übertragbar ist. Insbesondere in der vorliegenden Fallkonstellation (Behandlung von Anträgen, die in einem früheren Verfahrensstadium zulässig gestellt, aber nicht geprüft worden sind) kann die Notwendigkeit der Prüfung durch die Kammer der Einsprechenden keinen Freibrief für ein späteres Vorbringen geben, da Artikel 13 (2) VOBK ihr gegenüber dann faktisch wirkungslos wäre.
3.5.3 Das weitere Argument, wonach die Argumente dieselben wie im Einspruchsverfahren seien, betrifft ein völlig erwartbares - und darum nicht außergewöhnliches Szenario in dem vorliegenden Fall. Hier mussten die Hilfsanträge wegen der Zurückweisung des Einspruchs nicht von der Einspruchsabteilung geprüft werden, wie bereits oben ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorbringen vor der Einspruchsabteilung nicht Teil des Beschwerdeverfahrens (RSdBK V.A.4.2.2(b)).
3.5.4 Auch die Erwartung einer Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Nach Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Solche liegen in der Regel vor, wenn das Verfahren vor diesem Organ wesentliche Mängel aufweist, oder ungeprüfte Fragen der Patentierbarkeit vorliegen (RSdBK, V.A.9.3.2.b)). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einspruchsabteilung nicht alle Einspruchsgründe geprüft hat. Denn in diesem Fall würde die Kammer zwangsläufig den rechtlichen Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung überschreiten, da die verschiedenen Einspruchsgründe nach Artikel 100a) bis 100c) EPÜ gegen das Patent als eigenständige Rechtsgrundlagen zu betrachten sind (s. die konsolidierte Entscheidungen G 1/95 und G 7/95, Entscheidungsgrund 4 mit Unterpunkten 4.1-4.6). Dagegen stellen nicht geprüfte Hilfsanträge gegen ein an sich geprüftes Patentierungserfordernis regelmäßig keine besonderen Gründe dar (RdBK, V.A.9.6.1., V.A. 9.6.2). Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung aller Fragen in zwei Instanzen besteht nicht (RSdBK, V.A. 9.2.1). Insbesondere, da die Anerkennung eines solchen Anspruchs absehbar zu einer Vielzahl von Zurückverweisungen und anschließenden Beschwerden führen könnte, was die Kammer für ein offensichtlich widersinniges Ergebnis hält. Ziel des Beschwerdeverfahrens soll es sein, zu einer für alle Parteien verbindlichen Entscheidung zu gelangen. In den Fällen, in denen hierfür die erstmalige Behandlung neuen Sachverhaltes oder neuen Sachvortrages erforderlich wird, ist eine Abwägung zwischen der wünschenswerten Behandlung des Stoffes in zwei Instanzen und der ebenfalls wünschenswerten Verfahrenseffizienz erforderlich. Die Praxis der Kammern tendiert dazu, eine Zurückverweisung dann vorzunehmen, wenn es erforderlich würde, in der ersten Instanz nicht behandelte Einspruchsgründe zu diskutieren.
Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass der Einspruch zurückgewiesen wurde, folgt, dass die Einspruchsabteilung alle Einspruchs-gründe geprüft hat, was auch aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht. Da folglich zu erwarten war, dass nach Wegfall des Hauptantrags (der ja gerade das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin war und als solcher schon aus diesem Grund nicht unerwartet sein konnte) auch die Hilfsanträge 1 bis 5 im Beschwerdeverfahren geprüft werden, kann die Kammer im Ausbleiben einer Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung keine außergewöhnlichen Umstände der Beschwerdesache erkennen.
3.5.5 Daher entschied die Kammer, die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024 vorgebrachten Argumente gegen den Hilfsantrag 2 nicht ins Verfahren zuzulassen, Artikel 13 (2) VOBK.
3.6 Die Kammer erkennt an, dass ein gewisses Spannungsverhältnis besteht zwischen der Verpflichtung der Kammer, nur in der Sache geprüfte Ansprüche zur Erteilung freizugeben, und der Verpflichtung, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerung und mit Fairness gegenüber einem gesetzeskonform handelnden Beteiligten durchzuführen. Denn die gebotene Unparteilichkeit der Kammer verbietet es, von Amts wegen die von der Einsprechenden zu erwartenden Einwände gegen die Aufrechterhaltung des Patents herauszuarbeiten. Selbst wenn die Patentinhaberin eine Zurückverweisung beantragt, muss das allgemeine öffentliche Interesse an einem raschen Abschluss des Verfahrens, wie es in den klaren Bestimmungen von Artikel 11 der Verfahrensordnung zum Ausdruck kommt, ebenfalls berücksichtigt werden. Wenn die Patentinhaberin auch selbst an einem zügigen Abschluss des Verfahrens interessiert ist, besteht erst recht kein Grund für eine Zurückverweisung, nur weil die Einsprechende keine Argumente vorbringt oder ihre Argumente aus dem Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht hat. Die Verfahrensordnung gibt keine klare und befriedigende Lösung für diesen Widerspruch. Im vorliegenden Fall hat die Kammer entschieden, dass das Vorbringen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung im Lichte der im Verfahren befindlichen Unterlagen und Vorbringen der Parteien eine ausreichende Grundlage für die Kammer bietet, um die Patentfähigkeit des Gegenstands von Hilfsantrag 2 zu prüfen und damit eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
3.7 In der Erwiderung vom 13. September 2023 auf die Beschwerdebegründung hat die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2 vorgebracht, dass das Betrachten der beanspruchten Performanceparameter für die Entscheidung zum Anfahren der Windenergieanlage im entgegengehaltenen Stand der Technik nicht gelehrt sei. Insbesondere fehle dem Dokument D3 wie auch dem Dokument D5 die entsprechende Rückschau, siehe den zweiten Absatz auf Seite 32 der Erwiderung. Mangels weiteren rechtzeitig im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Gegenargumente sieht die Kammer keinen Grund, das zu bezweifeln. Mangels Gegenargumenten gilt diese Auffassung auch für die unabhängigen Ansprüche 10 und 13 des Hilfsantrags 2. 4. Aus diesen Gründen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu ist, Artikel 100(a) und 54 EPÜ. Zudem gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1, 10 und 13 des Hilfsantrags 2 neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, Artikel 54 und 56 EPÜ. Da das Patent unter Berücksichtigung der nach dem Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, kann es nach Artikel 101(3)(a) EPÜ in geänderter Fassung aufrechterhalten werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Beschreibung:
Seiten 2, 5-6 der Patentschrift, Seiten 3 und 4 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, Ansprüche:
Nr. 1-13 gemäß Hilfsantrag 2 wie eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 13 September 2023, Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis G. Martin Gonzalez