Beschwerde-Aktenzeichen: T 0123/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 20. Januar 2025 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Beckhoff Automation GmbH & Co. KG Hülshorstweg 20 33415 Verl (DE) Vertreter:
Patentanwaltskanzlei WILHELM & BECK Prinzenstraße 13 80639 München (DE) Beschwerdegegner:
Syntegon Technology GmbH Stuttgarter Strasse 130 71332 Waiblingen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
DREISS Patentanwälte PartG mbB Postfach 10 37 62 70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering C. Kallinger G. Decker Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 8. Dezember 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3440441 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen.
II. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeerwiderung,
1. die Beschwerde zurückzuweisen und damit das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten, 2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 3. weiter hilfsweise, das Patent in beschränkter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht mit Schriftsatz vom 21. September 2023 und erneut eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.
III. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Beteiligten in einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK ihre vorläufige Meinung mitgeteilt.
IV. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 hat die Patentinhaberin ihre Anträge geändert.
V. In einer Mitteilung vom 17. Januar 2025 teilte die Geschäftsstellenbeamtin der Kammer den Beteiligten mit, dass der für den 19. Februar 2025 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden sei und über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren entschieden werde.
VI. Die Schlussanträge der Beteiligten lauten wie folgt:
Die Einsprechende beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent im gesamten Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie sie Sache zur Diskussion der Hilfsanträge 1 bis 4 an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sie nachrangig zum Antrag der Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur Diskussion der Hilfsanträge 1 bis 4. VII.
In dieser Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
D1 JP 9-308019 A D1a Maschinelle Übersetzung des Dokuments D1 D2 WO 2013/059934 A1 D3 S. Dutta et al: "Measurement of weight using magnetic levitation", Proceedings of International Conference on Circuits, Communication, Control and Computing, 21.-22. November 2014, Seiten 45-49 D4 DE 693 13 950 T2 D5 DE 10 2004 002 920 A1 Mit der Beschwerdebegründung legte die Einsprechende die folgenden Dokumente vor:
D7 WO 2015/033108 A1 D8 EP 2 201 340 B1 D9 JL Everaert et. al.: "PLASMA DOPING CONTROL BY MASS METROLOGY", Conference Paper, November 2008, DOI: 10.1109/RTP.2008.4690544, Source: IEEE Xplore, pages 1 to 4 VIII. In dieser Entscheidung wird die folgende Merkmalsgliederung verwendet. Danach lautet Anspruch 1 des erteilten Patents wie folgt:
M 1 Verfahren zum Transportieren eines Gutes (50) mittels eines mehrdimensionalen Antriebs (100), welcher ausgebildet ist mit:
M 1.1 - einem Stator (120) mit einer ersten Magneteinrichtung (121) zum Erzeugen eines ersten Magnetfeldes und M 1.2 - einem Beweger (110), welcher eine zweite Magneteinrichtung (111) zur Erzeugung eines zweiten Magnetfeldes zur magnetischen Wechselwirkung mit dem vom Stator (120) erzeugbaren ersten Magnetfeld aufweist und welcher einen Träger (10) und/oder einen Behälter (11) für ein zu transportierendes Gut (50) aufweist oder bildet, M 1.3 und bei welchem durch die magnetische Wechselwirkung der Beweger (110) relativ zum Stator (120) berührungsfrei und steuerbar bewegbar ist, M 1.4 wobei durch die magnetische Wechselwirkung eine gesteuerte Bewegung des Bewegers (110) in einer xy-Ebene mit steuerbarem Abstand zu einer Referenzfläche (122) ermöglicht wird, wobei bei dem Verfahren:
M 2 - der Träger (10) zur Aufnahme und zum Tragen des Gutes (50) verwendet wird, M 3 - mindestens eine für einen Bewegungszustand des Trägers (10) repräsentative Größe und dadurch der Bewegungszustand des Trägers (10) mit und ohne Gut (50) erfasst wird, M 4 - vor, während und/oder nach einem Transportvorgang des Trägers (10) M 4.1 (a) aus einer für eine Änderung des Bewegungszustandes des Trägers (10) repräsentativen Größe und/oder (b) aus einer für ein Mittel zum Erreichen und/ oder zum Erhalten eines Bewegungszustandes des Trägers (10) mit und ohne Gut (50) repräsentativen Größe M 4.2 die Masse des Gutes (50) bestimmt wird.
Entscheidungsgründe§
1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Die Einsprechende hat keine mündliche Verhandlung beantragt. Die Patentinhaberin hat in Erwiderung auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung und der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK einer Entscheidung über ihren Hauptantrag (Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde) im schriftlichen Verfahren und der Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zugestimmt und ihren Antrag auf mündliche Verhandlung nur für den Fall aufrechterhalten, dass die Beschwerdekammer die Hilfsanträge 1 bis 4 sachlich prüfen will.
Mit dieser Entscheidung hebt die Kammer die angefochtene Entscheidung auf und verweist die Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurück, ohne die Hilfsanträge 1 bis 4 sachlich zu prüfen. Damit ist die Bedingung für den Antrag der Patentinhaberin auf mündliche Verhandlung nicht eingetreten.
Zudem hielt die Kammer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 (1) EPÜ nicht für zweckmäßig. Aus diesen Gründen wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Die Beteiligten wurden zu den tatsächlichen und rechtlichen Aspekten der Sache gehört, und die Kammer hält die Sache für entscheidungsreif, weshalb sie diese Entscheidung gemäß Artikel 12 (8) VOBK im schriftlichen Verfahren erlässt.
2. Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung Artikel 100 c) EPÜ Der Hauptantrag der Patentinhaberin betrifft das Patent wie erteilt.
2.1 Die Einspruchsabteilung kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
2.2 Die Einsprechende macht in Bezug auf Anspruch 1 eine unzulässige Erweiterung hinsichtlich des Merkmals M 1.4 geltend. Sie argumentiert, dass dieses Merkmal in der ursprünglich eingereichten Beschreibung (siehe Seite 8, dritter Absatz) nur im Zusammenhang mit weiteren Merkmalen zum strukturellen Aufbau des Antriebs offenbart sei.
2.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt und stimmt aus folgenden Gründen der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin zu. Die ursprünglich eingereichte Beschreibung offenbart bereits im einleitenden Teil (siehe Seite 1, Zeilen 13 bis 17), dass die Erfindung einen mehrdimensionalen Antrieb betrifft. Die detaillierte Beschreibung der Figur 1 betrifft einen "mehrdimensionalen Antrieb in der xy-Ebene" (siehe Seite 7, Zeilen 19 bis 21) und offenbart eine Spulenanordnung zur Erzeugung eines (magnetischen) Wechselfeldes, welches eine "gesteuerte Bewegung des Bewegers (110) in einer xy-Ebene" ermöglicht (siehe Seite 8, Zeilen 12 bis 19). Die Kammer ist daher der Meinung, dass die funktionale Definition, die sich in den Merkmalen M 1.3 und M 1.4 findet, nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus geht.
Merkmal M 1.4 definiert zudem einen steuerbaren Abstand zu einer Referenzfläche. Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung zu, dass die Referenzfläche nicht zwingend die auf Seite 8 genannte Oberseite des Stators sein muss. Zudem ist für den Fachmann klar, dass die in der Passage auf Seite 8 genannten Merkmale zum Aufbau und Betrieb der Spulenanordnung nicht wesentlich für das Erreichen eines steuerbaren Abstands sind, sondern dass dies durch die in Merkmal M 1.3 definierte berührungsfreie und steuerbare Bewegung auf Basis einer magnetischen Wechselwirkung möglich ist.
Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Streitpatents nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
3. Hauptantrag - Ausreichende Offenbarung Artikel 100 b) EPÜ 3.1 Die Einspruchsabteilung kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss, dass der Fachmann in der Lage ist, die beanspruchte Erfindung auszuführen.
3.2 Die Einsprechende macht eine unzureichende Offenbarung bezüglich Anspruch 2 geltend, da ein Fachmann die Erfindung zwar in einem engen Bereich, nicht jedoch im gesamten beanspruchten Bereich ausführen könne. Gemäß Anspruch 2 des Streitpatents sei unter dem im Anspruch 1 angegebenen Bewegungszustand des Trägers auch ein Schwingungszustand, bei welchem zumindest das Gut (50), insbesondere linear, in einer Ebene parallel zu einer Referenzfläche (122), um eine Ruhelage schwingt, zu verstehen.
Zwar könne durch eine oszillierende Bewegung des Bewegers bei einer Trägerauslegung, wie sie in Figur 15 des Streitpatents gezeigt sei, das Gut auf dem Träger in eine Schwingung versetzt werden. Wie sich aus dem oszillierenden Anregungssignal dann aber das Resonanzverhalten der Schwingungsaufhängung, das für die Massebestimmung des Gutes herangezogen wird, ermitteln lasse, sei weder in der Beschreibung offenbart, noch Fachwissen.
Ferner stehe, wenn, wie im Merkmal M 4 gefordert, die Massebestimmung des Gutes während des Transportvorgangs ausgeführt werden soll, eine oszillierende Bewegung des Bewegers im Widerspruch zu einer Transportbewegung des Bewegers.
3.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt und stimmt aus folgenden Gründen der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin zu. Das Patent (Figuren 14 und 15 und zugehörige Beschreibung in Absätzen [0066] bis [0070]) offenbart dem Fachmann einen Träger 10 mit einem Schwingkörper 13. Dieser kann durch Einwirken eines oszillierenden Anregungssignals in Schwingungen versetzt werden. Die Resonanzfrequenz des Schwingkörpers ist von der Masse des Gutes abhängig, so dass sich aus dem Resonanzverhalten des Trägers die Masse des transportierten Gutes ermitteln lässt.
Die Einsprechende hat zudem argumentiert, dass die Anregung des Trägers mit einer oszillierenden Kraft der in Absatz [0009] formulierten Aufgabenstellung der Erfindung widerspreche, die Vorgänge des Transportierens und des Wiegens einheitlich und ohne apparativen Mehraufwand zu realisieren, da für diese oszillierende Anregung eine zusätzliche, nur für das Wiegen vorgesehene Einrichtung nötig sei.
Die Kammer stimmt diesbezüglich der Einspruchsabteilung zu, dass die Anregung der Schwingungen mit den gleichen Mitteln, die auch für die Bewegung in der xy-Ebene nötig sind, erfolgen kann. Gegebenenfalls müssen in der Steuerung des Antriebs Mittel zur Erzeugung eines oszillierenden Anregungssignals vorgesehen werden, dies widerspricht aber nicht der Zielsetzung der Erfindung, den Transport und den Wägevorgang mit denselben Mitteln zu realisieren.
Die Kammer stimmt deshalb der Einspruchsabteilung zu, dass der Fachmann in der Lage ist, die beanspruchte Erfindung auszuführen (Artikel 100 b) EPÜ).
4. Hauptantrag - Neuheit - Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 EPÜ 4.1 Dokument D1 4.1.1 Die Einspruchsabteilung war der Ansicht, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber dem Dokument D1 sei, da im Dokument D1 kein mehrdimensionaler Antrieb im Sinne des Merkmals M 1 und keine gesteuerte Bewegung des Bewegers in einer xy-Ebene im Sinne des Merkmals M 1.4 offenbart sei.
4.1.2 Die Einsprechende argumentiert, dass der im Dokument D1 offenbarte Antrieb als mehrdimensionaler Antrieb im Sinne des Streitpatents zu verstehen sei, da zumindest zwei Freiheitsgrade vorlägen, nämlich die Steuerbarkeit der Schwebehöhe des Bewegers (siehe Dokument D1, Absatz [0001]) als erster Freiheitsgrad sowie die Bewegung des Bewegers entlang der Bahn als zweiter Freiheitsgrad. Zudem könne die aus Dokument D1 bekannte Zwangsführung eines Bewegers entlang einer in einer xy-Ebene angeordneten Schiene im Sinne des Merkmals M 1.4 als gesteuerte Bewegung in der xy-Ebene angesehen werden. Daher sei der Gegenstand des Anspruch 1 nicht neu gegenüber dem Dokument D1. 4.1.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt und stimmt aus folgenden Gründen der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin zu. Das Dokument D1/D1a (siehe Figur 1 und Absätze [0001] und [0006]) zeigt ein Magnetschwebesystem, bei dem sich ein Beweger (transport carriage 15) entlang einer Schiene (rail 11) fortbewegt.
Die Kammer stimmt dem Argument der Patentinhaberin zu, dass ein solches System, selbst wenn die Höhe des Bewegers relativ zur Schiene geregelt werden kann, ein eindimensionaler Antrieb ist. Zudem ermöglicht das aus Dokument D1/D1a bekannte Magnetschwebesystem, selbst wenn man eine in der xy-Ebene liegende Schiene annehmen würde, keine gesteuerte Bewegung des Bewegers in einer xy-Ebene mit steuerbarem Abstand zu einer Referenzfläche. Damit sind zumindest die Merkmale M 1 und M 1.4 aus Dokument D1 nicht bekannt.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber diesem Dokument.
4.2 Dokumente D4 bzw. D5 Die beiden Dokumente D4 und D5 betreffen ebenfalls Magnetschwebesysteme, wie sie im Dokument D1 beschrieben sind, und die Einsprechende argumentiert analog zur obigen Diskussion, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber den Dokumenten D4 bzw. D5 sei.
Aus den gleichen Gründen wie oben bezüglich Dokument D1 dargelegt, ist die Kammer der Meinung, dass zumindest die Merkmale M 1 und M 1.4 aus den Dokumenten D4 bzw. D5 nicht bekannt sind. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher auch neu gegenüber diesen Dokumenten.
5. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ 5.1 Dokument D2 als nächstliegender Stand der Technik In der angefochtenen Entscheidung wurde der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem Fachwissen beziehungsweise mit jeweils einem der Dokumente D3, D1 oder D5 diskutiert. Die Einsprechende diskutiert in ihrer Beschwerdebegründung die Kombinationen des Dokuments D2 mit jeweils einem der Dokumente D1, D4 oder D5. 5.1.1 Unterschiede Die Parteien sind sich einig darüber, dass das Dokument D2 die Merkmale M 1, M 1.1, M 1.2, M 1.3, M 1.4 und M 2 offenbart.
Die Einsprechende argumentiert, dass das Dokument D2 (siehe Absätze [0134] bis [0140]) zudem das Merkmal M 3 offenbare. Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt, da die genannten Passagen des Dokuments D2 nicht offenbaren, dass der Bewegungszustand des Trägers mit und ohne Gut erfasst wird.
Die Kammer stimmt daher der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin zu, dass sich Anspruch 1 vom Dokument durch die Merkmale M 3, M 4, M 4.1 und M 4.2 unterscheidet.
5.1.2 Aufgabe Die Einsprechende formuliert als die zu lösende technische Aufgabe, dass im Rahmen eines Transportvorgangs zusätzlich eine Möglichkeit für eine Massebestimmung des transportierten Guts vorzusehen sei, wobei der apparative bzw. logistische Mehraufwand so gering wie möglich ausfallen solle.
Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin zu, dass diese Aufgabenstellung bereits Hinweise auf die in Anspruch 1 angegebene Lösung enthält. Die Kammer sieht daher, im Einklang mit der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin (siehe Beschwerdeerwiderung, Seite 11, 3. Absatz), die zu lösende Aufgabe darin, die Funktionalität des aus Dokument D2 bekannten Verfahrens zum Transport eines Gutes mittels eines mehrdimensionalen Antriebs zu erweitern.
5.1.3 Kombination mit dem Dokument D5 Die Einspruchsabteilung argumentiert, dass das Dokument D5 zwar die Bestimmung des Leergewichts und des Gewichts des Magnetschwebefahrzeugs inklusive der transportierten Last offenbare. Zweck der Messung sei jedoch eine optimale Regelung des Antriebs des Magnetschwebefahrzeugs (siehe D5, Absatz [0003]) und nicht die Bestimmung des Gewichts der Last an sich. Dokument D5 gebe dem Fachmann somit keine Anleitung, eine Bestimmung der Masse des transportierten Gutes als zusätzliche Funktion des in Dokument D2 offenbarten Antriebs zu realisieren und hierzu Größen wie den Abstand zwischen Stator und Beweger und den Spulenstrom mit und ohne Gut zu bestimmen.
Die Patentinhaberin argumentiert, dass das Dokument D5 eine schienengeführte Magnetbahn betreffe und hier die Magnet- und Spaltanordnungen völlig andere seien als bei dem Transportsystem des Dokuments D2 (siehe dazu Absatz [0005] von Dokument D5 und Figur 1C sowie den zugehörigen Absatz [0056] des Dokuments D2). Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt und stimmt aus folgenden Gründen der Einsprechenden zu:
Die Dokumente D2 (siehe D2, Absatz [0044]) und D5 (siehe Absatz [0001]) betreffen beide Magnetschwebesysteme, bei denen ein Beweger (D2:
movable stage; D5: Magnetschwebefahrzeug) mittels magnetischer Wechselwirkung berührungslos über einem Stator (D2: stator; D5: Stator) bewegt werden. Der Fachmann im Bereich von Magnetschwebesystemen würde daher das Dokument D5 auf der Suche nach einer Erweiterung der Funktionalität des aus Dokument D2 bekannten Verfahrens zum Transport eines Gutes heranziehen.
Das Dokument D5 ist explizit darauf gerichtet ein Verfahren zum Ermitteln des Gewichts der magnetisch schwebenden Einheit anzugeben (siehe Absatz [0004]) und lehrt, dies durch die Erfassung des Magnetstroms durchzuführen (siehe Zusammenfassung und Anspruch 1). Dabei wird zudem hervorgehoben, dass mit dieser Vorgehensweise kein zusätzlicher apparativer Aufwand für die Gewichtsmessung erforderlich ist (siehe Absätze [0009] und [0021]).
Das Dokument D5 offenbart zudem, dass das Gewicht des Fahrzeuges während der Fahrt stets als aktueller Wert zur Verfügung steht, also explizit bestimmt wird (siehe Absatz [0021]). Dass die Gewichtsbestimmung im Dokument D5 dabei im Rahmen der Antriebsregelung erfolgt, führt aber, anders als unter Punkt 13.13 der angefochtenen Entscheidung und von der Patentinhaberin vorgetragen, nicht weg vom Patentgegenstand, da im Merkmal M 4.2 die Massebestimmung nicht mit einem speziellen Verwendungszweck verbunden ist. Auch im Streitpatent bleibt offen, wofür die Massebestimmung erfolgt. Damit ist der Gegenstand des Anspruch 1 nicht erfinderisch (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ) gegenüber D2 in Kombination mit D5, was der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht (Artikel 101 (2) EPÜ).
5.1.4 Kombination mit dem Dokument D1 Die Einspruchsabteilung argumentiert, dass das Dokument D1 zwar die Bestimmung des Leergewichts und des Gewichts des Magnetschwebefahrzeugs inklusive der transportierten Last betreffe. Zweck der Messung sei jedoch eine optimale Regelung des Antriebs des Magnetschwebefahrzeugs (siehe D1, Absatz [0009]) und nicht die Bestimmung des Gewichts der Last an sich. Dokument D1 gebe dem Fachmann somit keine Anleitung, eine Bestimmung der Masse des transportierten Gutes als zusätzliche Funktion des in Dokument D2 offenbarten Antriebs zu realisieren und hierzu Größen wie den Abstand zwischen Stator und Beweger und den Spulenstrom mit und ohne Gut zu bestimmen.
Die Patentinhaberin argumentiert, dass sich das Konzept des Dokuments D1 grundlegend von dem Dokument D2 unterscheide und der Fachmann, ausgehend von Dokument D2, das Dokument D1 nicht heranziehen würde, da es einen völlig anderen Aufbau aufweise. Zudem berücksichtige Dokument D1 zwar die Masse des Trägers, tue dies aber nur um eine optimierte Antriebsregelung zu erreichen. Damit könne das Dokument D1 dem Fachmann keinen Hinweis in Richtung der Erfindung geben, insbesondere weil die Konzepte von D1 und D2 konstruktiv völlig unterschiedlich seien. Die Nutzung der in Dokument D1 erwähnten Gewichtswerte führe zu keiner erweiterten Funktionalität, so dass der Fachmann, der die Funktionalität der D2 erweitern wolle, aus Dokument D1 keine dahingehenden Hinweise erhalte.
Die Kammer ist von diesen Argumenten nicht überzeugt und stimmt aus folgenden Gründen der Einsprechenden zu:
Die Dokumente D2 und D1 betreffen beide Magnetschwebesysteme. Das Dokument D1 (siehe Figur 1 und Absatz [0006]) beschreibt dabei ein eindimensionales Magnetschwebesystem, welches im Dokument D2 als Ausgangsbasis für den dort offenbarten mehrdimensionalen Antrieb angesehen wird (siehe Absatz [0003]). Der Fachmann im Bereich von Magnetschwebesystemen würde daher das Dokument D1 auf der Suche nach einer Erweiterung der Funktionalität des aus Dokument D2 bekannten Verfahrens zum Transport eines Gutes heranziehen.
Das Dokument D1 offenbart (siehe Absatz [0009] in Verbindung mit dem in Figur 4 gezeigten Zusammenhang), dass aus dem angelegten Spulenstrom das Gewicht des auf der Schiene schwebenden Trägers bestimmt werden kann, wobei explizit ein Beispiel für eine Gewichtsbestimmung des Trägers mit und ohne Gut gegeben wird (Leergewicht 9 kg, Gewicht mit Beladung: 20 kg). Im Dokument D1 wird also eine Bestimmung der Masse nicht nur implizit, sondern auch explizit - der Gewichtswert wird beziffert - offenbart.
Unabhängig von der weiteren Verwendung der bestimmten Masse enthält Dokument D1 daher die explizite Lehre, eine Gewichtsbestimmung vorzunehmen, die auf einer vom Antrieb zur Verfügung gestellten Größe basiert, welche auch von dem in Dokument D2 offenbarten Antrieb bereitgestellt wird.
Damit erhält der Fachmann, der auf der Suche nach einer erweiterten Funktion des aus Dokument D2 bekannten Transportverfahrens ist, aus Dokument D1 den direkten Hinweis, wie der Transportvorgang apparativ und logistisch günstig mit einem Wiegevorgang kombiniert werden kann.
Damit ist der Gegenstand des Anspruch 1 auch nicht erfinderisch (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ) gegenüber D2 in Kombination mit D1, was der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht (Artikel 101 (2) EPÜ).
6. Hilfsanträge - Zurückverweisung Der Gegenstand der vorliegenden Hilfsanträge wurde aus offensichtlichen Gründen von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht hinsichtlich der Erfordernisse des EPÜ überprüft. Zudem weicht die Einschätzung der Kammer bezüglich der erfinderischen Tätigkeit gegenüber der Kombination der Dokumente D2 mit D1 bzw. D5 von derjenigen ab, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Diese neue Bewertung der Kammer könnte eine wesentliche Auswirkung auf die Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Gegenstands der Hilfsanträge zur Folge haben. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK), erscheint es für die Kammer bei der vorliegenden Sachlage nicht zweckmäßig, im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig zu werden und die Prüfung der Patentfähigkeit der Hilfsanträge selbst durchzuführen.
Die Kammer ist daher der Meinung, dass besondere Gründe dafür sprechen, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 11 VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Grundner R. Bekkering