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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 06.11.2024 – T 623/23

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:2024:T062323.20241106

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0623/23 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 6. November 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Brink Towing Systems B.V. Industrieweg 5 7951 CX Staphorst (NL) Vertreter:

Valea AB Box 1098 405 23 Göteborg (SE) Beschwerdegegnerin:

WESTFALIA - Automotive GmbH Am Sandberg 45 33378 Rheda-Wiedenbrück (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Patentanwälte Bregenzer und Reule Partnerschaftsgesellschaft mbB Neckarstraße 47 73728 Esslingen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Februar 2023 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3159193 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Geuss M. Geisenhofer P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. 3159193 zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass

III.

a) der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung neu und erfinderisch ist; b) das Patent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; und c) der Gegenstand der Ansprüche in der erteilten Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Die folgenden Dokumente aus dem Einspruchsverfahren wurden von den Parteien in ihrer Argumentation verwendet:

D1 D2 D8 D10 D12 US 2005/0285371 A1 EP 2 502 762 A1 DE 202 03 270 U1 US 6 663 132 B1 und EP 2 280 263 A2. Mit der Beschwerdebegründung legte die Beschwerdeführerin zudem unter anderem das folgende Dokument vor:

D15 US 7 003 357 B1 IV.

V. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.

a) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) reichte einen als "Hilfsantrag 0" bezeichneten Anspruchssatz ein und machte diesen zu ihrem einzigen Antrag.

b) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent vollständig zu widerrufen.

c) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des als Hilfsantrag 0 bezeichneten Antrags aufrechtzuerhalten. Anspruch 1 des einzigen Antrags lautet wie folgt:

"System mit einer Anhängekupplung (10; 110), die an einem Kraftfahrzeug (90) anordenbar ist, wobei die Anhängekupplung (10; 110) ein an einem Kupplungsarm (14; 114) angeordnetes Kuppelelement (23) zum Ankuppeln eines Anhängers (92) und ein Steuergerät (50; 150) aufweist, wobei das Steuergerät (50; 150) Steuermittel (61) zur Steuerung mindestens einer Funktion der Anhängekupplung (10; 110) aufweist, wobei das Steuergerät (50; 150) eine Bediengerät-Schnittstelle (64) zur Kommunikation mit einem mobilen, von dem Kraftfahrzeug (90) und dem Steuergerät (50; 150) separaten Bediengerät (70) aufweist, und wobei das Steuergerät (50; 150) mindestens einen Steuerausgang (57; 58) zum Steuern oder Schalten eines Antriebs (38, 39) der Anhängekupplung (10; 110) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (50; 150) zur Kommunikation mit einem eine grafische Anzeige- und Bedienoberfläche (77) an einem Display des insbesondere als Mobilfunk-Telefon ausgestalteten Bediengeräts (70) erzeugenden Programmmodul (71) ausgestaltet ist, dass das Steuergerät (50; 150) zum Empfangen mindestens eines Steuersignals (81; 82) zum Steuern der mindestens einen Funktion des Steuergeräts (50; 150) über die Bediengerät-Schnittstelle (64) ausgestaltet ist, und dass das Steuergerät (50; 150) zum Ansteuern des mindestens einen Steuerausgangs (57; 58) anhand des mindestens einen über die Bediengerät-Schnittstelle (64) empfangenen Steuersignals (81; 82) ausgestaltet ist, und dass das System das Programmmodul (71) für das Bediengerät (70) zur Kommunikation mit dem Steuergerät umfasst, wobei das Programmmodul (71) Programmcode enthält, der durch einen Prozessor des Bediengeräts (70) ausführbar ist, wobei der Programmcode dazu ausgestaltet ist, bei Ausführung durch den Prozessor die grafische Anzeige- und Bedienoberfläche (77) an dem Display des Bediengeräts (70) zu erzeugen und anhand einer an dem Bediengerät (70) über die Bedienoberfläche (77) erfassten Bedienhandlung das mindestens ein [sic] Steuersignal (81; 81) für das Steuergerät (50; 150) zu erzeugen."

VI. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Hilfsantrag 0 dürfe nicht zum Verfahren zugelassen werden, da er erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht wurde. Dies sei viel zu spät und rechtfertigende Umstände hierfür seien nicht erkennbar.

VII.

b) Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beruhe auf einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, da im ursprünglich eingereichten Anspruchssatz mit Anspruch 11 zwar ein System offenbart werde, dieses jedoch neben der Anhängerkupplung mit Steuergerät auch das Bediengerät zwingend umfasse. Dieses Bediengerät würde aber im Anspruch 1 nunmehr nicht mehr genannt.

c) Zudem gehe das in Anspruch 1 genannte Merkmal "Steuergerät weist einen Steuerausgang zum Steuern/ Schalten eines Antriebs der Anhängekupplung auf" über die Anmeldeunterlagen in der ursprünglich eingereichten Form hinaus, da Absatz [0022] der Veröffentlichung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nur offenbare, dass das Bediengerät (und nicht das Steuergerät) den Steuerausgang aufweise.

d) Ausgehend von Dokument D8 als nächstkommendem Stand der Technik sei der Gegenstand des Anspruchs 1 durch das mittels D15 nachgewiesene Fachwissen, zumindest aber durch jeweils eines der Dokumente D1, D12 oder D15 nahegelegt.

e) D15 sei dabei als prima facie relevant anzusehen und daher zum Verfahren zuzulassen.

f) Auch ausgehend von Dokument D10 als nächstkommendem Stand der Technik sei der Gegenstand des Anspruchs 1 durch das Fachwissen bzw. eines der Dokumente D1, D12 oder D15 nahegelegt. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Hilfsantrag 0 sei zum Verfahren zuzulassen, da seine Einreichung eine Reaktion auf das erstmalige Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei.

b) Der Fachmann erkenne unmittelbar und eindeutig aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen, dass auch die Kombination aus Anhängekupplung mit Steuergerät und nur dem Programmmodul beansprucht werden könne.

c) Zudem erkenne der Fachmann auch, dass sich Absatz [0022] der Veröffentlichung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen auf das Steuergerät bezieht und nicht auf das Bediengerät.

d) Das Dokument D15 hätten bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt werden können und müssen. Es sei daher nicht zum Verfahren zuzulassen.

e) Der Fachmann habe keine konkrete Veranlassung, bei einem der Dokumente D8 und/oder D10 derartige Veränderungen vorzunehmen, dass die dann resultierenden Anhängekupplung unter Anspruch 1 fallen würde. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher erfinderisch.

Entscheidungsgründe§

Zulassung (Artikel 13(1) und (2) VOBK) 1. Der als "Hilfsantrag 0" bezeichnete Anspruchssatz wurde von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereicht.

1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, den Antrag nicht zum Verfahren zuzulassen.

1.2 Die Kammer ist der Auffassung, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13(2) VOBK vorliegen.

1.2.1 Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurde der ursprüngliche Hauptantrag (Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt) diskutiert und von der Kammer als nicht neu gegenüber D2 angesehen. Diese Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der erst in der Verhandlung gewonnenen Erkenntnis, dass dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1 folgend das im Bediengerät vorgesehene Programmmodul nicht Teil der beanspruchten Anhängekupplung ist. Anspruch 1 in erteilter Fassung verlangt entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung und auch entgegen der im Bescheid nach Artikel 15(2) VOBK vertretenen vorläufigen Meinung der Kammer keine grafische Anzeige auf einem Display, sondern es reicht aus, dass das Steuergerät ein von einem - nicht zum Umfang der Erfindung gehörenden - Programmmodul verarbeitbares Signal erzeugt ("Steuergerät ist zur Kommunikation mit einem Programmmodul ausgestaltet").

1.2.2 Diese Auslegung des Anspruchs wurde erstmals von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor der Kammer vorgetragen.

a) Die Beschwerdeführerin verwies zwar auf Absatz 5.1.5 ihrer Beschwerdebegründung und behauptete, das Argument bereits vorher erhoben zu haben. Beginnend in Absatz 5.1.3 argumentierte die Beschwerdeführerin jedoch nur, dass in D2 eine grafische Darstellung auf einem Display implizit offenbart sei und daher D2 neuheitsschädlich sei. Die Beschwerdefüherin argumentierte seinerzeit jedoch nicht, dass diese grafische Darstellung auf einem Display nicht vorhanden sein müsse, da letzteres vom Anspruch gar nicht verlangt werde.

b) Die Beschwerdeführerin verwies zudem auf Absatz 2.4 ihrer Beschwerdebegründung. Hier legte die Beschwerdeführerin den Wortlaut des Anspruchs 1 aus und schlussfolgert, dass das Bediengerät mit Programmmodul und Display nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes sei, zieht daraus aber explizit keine Schlüsse hinsichtlich Dokument D2, insbesondere nicht, dass D2 deshalb neuheitsschädlich sei.

1.2.3 Nachdem das maßgebliche Argument erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und die Beschwerdegegnerin daher keine Möglichkeit hatte, vorher hierauf zu reagieren, liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 13(2) VOBK vor.

1.3 Des weiteren sind auch die Voraussetzungen nach Artikel 13(1) VOBK erfüllt.

1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigte, nach Einreichung des neuen Antrags ausreichend Zeit gehabt zu haben, sich inhaltlich mit dem angestrebten Schuzbegehren zu beschäftigen und erklärte explizit, zur Patentfähigkeit des Antrags vortragen zu können. Eine Vertagung und damit eine Verzögerung im Verfahren waren daher nicht notwendig.

1.3.2 Die Änderungen beheben dabei den auf Dokument D2 beruhenden Neuheitseinwand, da durch die Änderungen klargestellt wird, dass das Programmmodul nunmehr Teil des beanspruchten Systems (aus Anhängerkupplung, Steuergerät und Programmmodul) ist.

1.3.3 Zudem wurden mit den Änderungen keine neuen Einwände verursacht, wie nachfolgend im Abschnitt "Änderungen" und "weitere Punkte" dargelegt.

1.4 Die Kammer ließ daher unter Ausübung ihres Ermessens den als "Hilfsantrag 0" bezeichneten Antrag zum Verfahren zu. Änderungen (Artikel 123(2) EPÜ) 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 wurde nicht unzulässig geändert und geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hinaus.

2.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 ein System betreffe, das aus der Anhängekupplung mit einem Steuergerät und einem Programmmodul bestehe. Ein derartiges System werde lediglich im ursprünglich eingereichten Anspruch 11 beansprucht, umfasse dort aber auch das Bediengerät, das im Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 jedoch nicht verlangt werde. Dies sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung.

2.1.1 Die Kammer stellt fest, dass im ursprünglich eingereichten Anspruchssatz in Anspruch 13 ein Programmmodul beansprucht wird, das "für ein Bediengerät" geeignet sein soll, d. h. das Bediengerät ist nicht Teil des beanspruchten Gegenstandes. Anspruch 13 bezieht sich auf einen der Ansprüche 1 - 12 zurück. Anspruch 12 definiert dabei eine Anhängekupplung mit einem Steuergerät nach einem der Ansprüche 1 - 11 und Anspruch 1 ein Steuergerät. Eine Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1, 12 und 13 definiert somit eine Anhängekupplung mit einem Steuergerät und einem Programmmodul, und entspricht daher der im Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beanspruchten Kombination von Bauteilen ohne zwingend das Bediengerät mit zu umfassen.

2.1.2 Die Bezeichnung der Kombination aus Anhängekupplung mit Steuergerät und Programmmodul als "System" fügt dem neu formulierten Anspruch keinen neuen technischen Sachverhalt hinzu, sondern drückt nur aus, dass diese Bauteile den beanspruchten Gegenstand darstellen sollen. Das im ursprünglich eingereichten Anspruch 11 genannte System ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem in Anspruch 1 von Hilfsantrag 0 beanspruchten System.

2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner zum zurückgezogenen Hauptantrag, dass das in Anspruch 1 genannte Merkmal "wobei das Steuergerät (50; 150) mindestens einen Steuerausgang (57; 58) zum Steuern oder Schalten eines Antriebs (38, 39) der Anhängekupplung (10; 110) aufweist" nicht ursprünglich offenbart worden sei. In Absatz [0022] der Veröffentlichung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen sei nur offenbart, dass das Bediengerät einen Steuerausgang aufweisen würde.

Dieser Einwand trifft auch auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 zu, da dieser das fragliche Merkmal unverändert aufweist.

2.2.1 Die Kammer ist der Auffassung, dass der Fachmann jedoch unmittelbar und eindeutig erkennt, dass in Absatz [0022] nur irrtümlich Bezug genommen wird auf das Bediengerät. Stattdessen ist offensichtlich, dass eigentlich beschrieben wird, dass das Steuergerät den Steuerausgang aufweist - wie letztlich im Anspruch 1 des Hilfsantrags 0 beansprucht - dass aber eine Verwechslung des verwendeten Begriffs stattgefunden hat.

Dies geht eindeutig und zweifelsfrei aus den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen hervor: In Figur 4 sind die Steuerausgänge mit den Bezugszeichen 57 und 58 als Ausgänge am Steuergerät 50 gezeigt und auch so im weiteren Verlauf des Absatzes [0022] beschrieben. Dort heißt es insbesondere ab Zeile 15, dass "das Steuergerät zum Ansteuern des mindestens einen Steuerausgangs... ausgestaltet [ist]". Hierzu muss der Steuerausgang aber zwingend am Steuergerät vorgesehen sein, und kann gerade nicht am Bediengerät angeordnet werden, das ein vom Steuergerät eigenständiges, mobiles Gerät ist.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass für eine Korrektur dieses Fehlers im Sinne der Regel 139 EPÜ nicht nur zweifelsfrei erkennbar sein müsse, dass ein Fehler vorliege, sondern auch die Korrektur des Fehlers sich aus der Passage selbst ergeben müsse. Dies sei aus ihrer Sicht hier jedoch nicht der Fall, da es auch denkbar sei, dass das Bediengerät Steuerausgänge aufweise.

Dies ist im vorliegenden Fall aber irrelevant, da es nicht um eine Korrektur eines offensichtlichen Fehlers im Sinne der Regel 139 EPÜ geht, sondern um die Frage, was der Fachmann unmittelbar und eindeutig den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen entnehmen kann, d. h. gerade nicht nur aus der fehlerhaften Passage selbst, sondern eben auch unter Berücksichtigung der Figuren und der anderen Teile der Beschreibung.

2.3 Entsprechend liegt keine unzulässige Änderung vor. Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Artikel 54 und 56 EPÜ) 3. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nach Auffassung der Kammer auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D8 als nächstkommendem Stand der Technik nahegelegt werde durch das mittels D15 nachgewiesene Fachwissen, alternativ durch eines der Dokumente D1, D12 oder D15. 4.2 Das Dokument D8 zeigt ein System mit einer Anhängekupplung, die mit Hilfe eines Antriebs ausgeklappt werden kann. Hierzu weist das System ein Steuergerät auf, das diesen Antrieb steuert. Wie auf Seite 16, Zeilen 23 - 26 von D8 ausgeführt wird, umfasst das System ferner eine drahtlose Fernbedienung, die mit dem Steuergerät per Funk, Infrarot oder dergleichen kommuniziert. Wie diese Fernbedienung ausgestaltet ist, insbesondere ob auf der Fernbedienung ein Display vorgesehen ist, und ob die Fernbedienung einen Prozessor im Sinne des Anspruchs aufweist, bleibt offen.

Das System der D8 weist gemäß Seite 16, Zeilen 22 und 23 ferner Kontrollleuchten auf, die die korrekte Funktion oder auch Fehlfunktion des Ausklappens anzeigen. Diese Kontrollleuchten können als Anzeige verstanden werden, nicht jedoch als grafische Anzeige. Wo diese Kontrollleuchten angeordnet sind, bleibt zudem offen.

4.3 Es ist daher unstrittig zwischen den Parteien, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 0 von dem aus D8 bekannten System dahingehend unterscheidet, dass das Programmmodul Programmcode enthält, der durch einen Prozessor des Bediengeräts ausführbar ist, wobei der Programmcode dazu ausgestaltet ist, bei Ausführung durch den Prozessor die grafische Anzeige- und Bedienoberfläche an dem Display des Bediengeräts zu erzeugen und anhand einer an dem Bediengerät über die Bedienoberfläche erfassten Bedienhandlung das mindestens ein Steuersignal für das Steuergerät zu erzeugen.

4.4 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass der Fachmann zum relevanten Anmeldezeitpunkt des Streitpatents im Dezember 2011 aufgrund seines allgemeinen Fachwissen grundsätzlich bereits Geräte mit berührungssensitiven Anzeigen (sogenannte "touch-pads") kannte, mit denen bestimmte technische Funktionen fernbedient werden konnten.

4.4.1 Hätte der Fachmann jedoch bei der Weiterentwicklung der aus D8 bekannten Fernbedienung mit nicht näher definiertem Bedienelement und Kontrolllampe auf dieses Fachwissen zurückgegriffen und als Fernbedienung ein Gerät mit berührungssensitivem Bildschirm verwendet, hätte er dennoch immer noch nicht zwingend auf diesem Display sowohl eine Bedienoberfläche als Bedienelement vorgesehen, als auch die Kontrollleuchte durch eine grafische Kontrollanzeige auf dem Display ersetzt. Diese beiden Modifikationen sind zwei konkrete Schritte, die beide auf der Wahl eines Geräts mit berührungssensitiver Anzeige als Fernbedienung in D8 erst aufbauen.

4.4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass der Fachmann hierfür auf ein als Smartphone ausgebildetes konventionelles Mobiltelefon als Fernbedienung zurückgegriffen hätte, das der Benutzer sowieso bei sich führt und so eine zusätzliche Fernbedienung nicht mehr nötig sei.

a) Die Kammer sieht es jedoch ohne konkreten Nachweis nicht als naheliegend an, zum Prioritätszeitpunkt ein Mobiltelefon mit den beiden oben genannten, zusätzlichen Funktionen zu versehen. Selbst wenn der Fachmann den in D8 verwendeten Schalter durch eine Bedienoberfläche auf dem Display des Mobiltelefons ersetzt hätte, bedeutet das nicht, dass die erfolgreiche Durchführung der mit der Bedienoberfläche initiierten Funktion über eine grafische Anzeige auf der Bedienoberfläche an Stelle der Kontrolllampe angezeigt wird.

b) Zudem wurde im vorliegenden Einspruchs-/ Beschwerdeverfahren nicht dargelegt und bewiesen, dass zum relevanten Anmeldezeitpunkt des Streitpatents es schon üblich war, dass Drittanbieter Programmmodule zur Steuerung externer technischer Geräte auf Mobiltelefonen installieren konnten, deren Programmcode grafische Anzeigen und Bedienoberflächen auf dem Display des Mobiltelefons erzeugen und interaktive Verbindungen zu anderen Geräten aufbauen konnten, und so in die werksseitige Programmierung der Telefonhersteller eingreifen.

c) Aus D15 - das von der Beschwerdeführerin als Nachweis des behaupteten Fachwissens genannt wird ist nicht bekannt, ein handelsübliches Mobiltelefon gleichzeitig zur Bedienung einer technischen Funktion zu verwenden und den Erfolg der Bedienung rückzumelden. In D15 kann der Benutzer eine Bewässerungsanlage steuern, wobei über das berührungssensitive Display Eingaben für die Bewässerungsmenge etc. durchgeführt werden können. Eine Rückmeldung, ob die eingestellten Parameter korrekt von der Bewässerungsanlage angewandt wurden, erfolgt aber nicht.

D15 kann daher nicht nahelegen, die Bedienung der Anhängekupplung in D8 mittels einer Bedienoberfläche zu initiieren und dann deren korrektes Betätigen mit Hilfe einer grafischen Anzeige rückzumelden.

4.5 Der Fachmann hätte zudem das Dokument D15 auch nicht als explizite Offenbarung mit der aus D8 bekannten Anhängekupplung kombiniert. D15 betrifft eine gattungsfremde Steuerung einer Bewässerungsanlage, die fachlich weitab von Anhängekupplungen liegt, so dass der Fachmann auf der Suche nach einer möglichen Fernbedienung für die aus D8 benannte Anhängekupplung D15 nicht berücksichtigt hätte.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert zwar, dass auch in D15 ein Arm gesteuert verschwenkt werde - und zwar der Arm einer Bewässerungsanlage.

4.5.2 Die Kammer sieht jedoch einen fundamentalen Unterschied zwischen dem Arm einer Anhängekupplung mit einer Auskragung von wenigen Zentimetern und einem mehrere Hundert Meter langen, wasserführenden Arm einer Bewässerungsanlage.

4.6 Die Dokumente D1 und D12 entstammen zwar demselben Fachgebiet wie D8, so dass der Fachmann diese Dokumente zumindest berücksichtigen würde. Sie legen den Gegenstand des Anspruchs 1 dennoch nicht nahe.

4.6.1 D1 offenbart ein Hilfsmittel, das das Ankuppeln eines Anhängers erleichtern soll. Hierzu wird auf dem Kupplungskopf ein Sensor platziert, sowie ein weiterer Sensor auf dem Anhängerkopf angebracht. Dem Benutzer wird auf dem Display eines mobilen Geräts beim Rangieren des Zugfahrzeugs auf einem Display grafisch dargestellt, ob die Kupplung unter dem Anhängerkopf des Anhängers ist und so der Anhänger durch Ablassen der Deichsel angekoppelt werden kann.

4.6.2 a) Wenn der Fachmann dieses Konzept mit einer Fernbedienung nach D8 kombinieren würde, erhält er jedoch nur ein Bediengerät mit einem Druckknopf zum Verschwenken des Kupplungsarms und einem Display, auf dem die Position des Kupplungskopfes relativ zum Anhängerkopf dargestellt wird.

b) Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in D1 in Absatz [0041] bereits angeregt werde, eine Bedienoberfläche auf dem Display zu integrieren.

c) In Absatz [0041] wird jedoch nur beschrieben, dass über die berührungssensitive Oberfläche der Anzeige bestehende Funktionen kalibriert und eingestellt werden können, insbesondere die Sensibilität der Sensoren angepasst werden kann. Eine Bedienoberfläche zum Ansteuern einer Funktion der Anhängekupplung (beispielsweise um einen Antrieb anzusteuernd, der diese ausfahren kann) wird jedoch nicht nahegelegt.

d) Zudem legt es D1 auch nicht nahe, eine Kontrollleuchte durch eine grafische Anzeige auf dem Display zur Anzeige der Position der Kupplungskugel und des Anhängerkopfes zu ersetzen. Das Dokument D12 zeigt eine Vorrichtung zur Bestimmung und Anzeige der Anhängelast einer Anhängekupplung. Mit Hilfe eines Verformungssensors wird die Kraft auf den Arm der Anhängekupplung ermittelt und über ein auf einem Mobiltelefon installiertes Programmmodul grafisch dargestellt (siehe Absatz [0020]).

Zudem beschreibt D12 in Absatz [0022], dass ein Bedienelement zur Bedienung der Auswerteelektronikeinheit auf der Anzeige integriert werden kann.

a) Diese Bedienoberfläche dient jedoch nur dazu, die Darstellungsform der Anzeige des ermittelten Gewichts zu modifizieren. Mit der Bedienoberfläche wird erneut keine über die originäre Funktion des Geräts hinausgehende Funktion der Darstellung der Anhängelast gesteuert, insbesondere aber nicht das Ansteuern des Antriebs zum Ausfahren der Anhängekupplung. Wenn der Fachmann also D8 und D12 kombinieren würde, erhielte er eine Fernbedienung mit einem manuellen Druckknopf zum Auslösen der Verschwenkung der Anhängekupplung und eine grafische Anzeige der Anhängelast in wechselbarer Form.

b) Dabei gibt es ohne Kenntnis der Erfindung auch keine Veranlassung für den Fachmann, den einfachen, robusten und preiswerten Druckknopf durch eine Bedienoberfläche auf dem empfindlichen Display zu ersetzen. Hierzu müsste der Fachmann die Fläche des Displays vergrössern und die Programmierung der Anzeige signifikant verändern.

4.6.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher eine unzulässige ex post facto-Betrachtung in Kenntnis der vorliegenden Erfindung.

5. Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auch ausgehend von D10 als nächstkommendem Stand der Technik nahegelegt werde durch das Fachwissen, alternativ durch eines der Dokumente D1, D12 oder D15. 5.1 Das Dokument D10 zeigt ein ferngesteuertes Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug abschleppen kann. Es wird im militärischen Bereich genutzt, um unter Beschuss oder in einem Minenfeld ein Fahrzeug bergen zu können, ohne Personal zu gefährden.

5.1.1 Gemäß der Auffassung der Einspruchsabteilung hat das (Zug-)Fahrzeug eine Kupplung, die einen Kupplungsarm (Hydraulikzylinder 54) aufweist, der über einen Antriebszylinder (56) schwenkbar ist. Die Kammer ist der Auffassung, dass nicht jede lösbare Verbindung zwischen zwei Fahrzeugen als eine an einem Kraftfahrzeug anordenbare Anhängekupplung zum Ankuppeln eines Anhängers angesehen werden kann. Ein ferngesteuertes Militärfahrzeug mit Abschlepphaken ist entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung kein Kraftfahrzeug mit Anhängekupplung für einen Anhänger.

5.1.2 Ferner ist die Kammer der Auffassung, dass eine mit Distanz zum Einsatzort angeordnete Militärbasis in Form eines abgeschlossenen Raumes, in dem sich wenigstens eine menschliche Bedienperson über einen längeren Zeitraum hinweg dauerhaft aufhält, nicht als mobiles Bediengerät angesehen werden kann. Der Begriff "mobiles Bediengerät" impliziert, dass das Gerät vom Benutzer leicht mitgenommen werden kann und somit vielleicht nicht in die Hosentasche passen muss, aber zumindest in der Hand gehalten werden kann. Eine in einem Container vorgesehene Operationszentrale fällt zweifelsfrei nicht unter den Begriff "mobiles Bediengerät" im Sinne des Streitpatents.

5.1.3 Schließlich teilt die Kammer aber auch die Einschätzung der Einspruchsabteilung, dass D10 kein Programmmodul aufweist, das eine grafische Anzeige- und Bedienoberfläche am Bediengerät erzeugen kann. Der Monitor (24) im Leitstand zeigt die Bilder der Kamera (16) (Spalte 2, Zeilen 23 - 24), bedient wird das ferngesteuerte Fahrzeug aber mit Hilfe eines Handknüppels (26 bzw. 27) (siehe Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 23 - 27).

5.2 Die Kammer sieht daher D10 als gattungsfremd an, so dass D10 keinen brauchbaren Ausgangspunkt für eine Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit darstellt. weitere Punkte 6. Die Beschwerdegegnerin beantragte, das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Dokument D15 nicht zum Verfahren zuzulassen.

Nachdem die auf D15 beruhenden Argumentationslinien jedoch inhaltlich wie vorstehend ausgeführt nicht überzeugen konnten, kann offen bleiben, ob D15 noch zum Verfahren zugelassen werden kann oder nicht.

7. Die Parteien waren sich einig, den Fall zur Anpassung der Beschreibung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.Die Kammer hatte keine Einwände.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung das Patent in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 13 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 0 (nunmehr einziger Antrag) und einer daran anzupassenden Beschreibung, sowie der Figuren 1 - 4, 5a - 5c und 6 wie erteilt.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney H. Geuss