Beschwerde-Aktenzeichen: T 1149/22 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. Oktober 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Vertreter:
REHAU Industries SE & Co. KG Helmut-Wagner-Straße 1 95111 Rehau (DE) Kermi GmbH Pankofen-Bahnhof 1 94447 Plattling (DE) Patentanwälte Bressel und Partner mbB Potsdamer Platz 10 10785 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold M. Olapinski N. Obrovski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3212858 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Februar 2022.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 3 aufrechterhalten wurde. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass die höherrangigen Anträge wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar seien.
II. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Anträge der Beteiligten wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie, das Patent in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.
III. Es wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D2: DE 20 2010 009 133 U1 D10: EP 2 767 765 A1 IV. Die in der vorliegenden Entscheidung behandelten Ansprüche haben den folgenden Wortlaut. Anspruch 1 des Patents wie erteilt (Hauptantrag) lautet (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung in eckigen Klammern):
"[M1] Flächentemperierungssystem (1), umfassend:
[M1.1] - mindestens ein flexibles Kunststoffrohr (2), [M1.1.1] dessen Außenseite zumindest teilweise von einem ersten Element (5) einer Klettverbindung ummantelt ist; [M1.2] - eine Trägerfolie (3), [M1.2.1] wobei an einer Seite der Trägerfolie (3) ein zweites Element (6) der Klettverbindung angeordnet ist, so dass [M1.3] das/die flexible(n) Kunststoffrohr(e) (2) lösbar unter Bildung der Klettverbindung an der Trägerfolie (3) festlegbar sind; und [M1.4] - einen formstabilen, flächigen Träger (4), auf dessen einer Seite die Trägerfolie (3) angeordnet ist; dadurch gekennzeichnet, dass [M1.5] der formstabilen [sic], flächigen [sic] Träger (4) als Hohlkammerplatte aus einem Kunststoffmaterial ausgebildet ist."
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "wobei die die Hohlkammern der Hohlkammerplatte (4) umgebenden Stege eine Wandstärke im Bereich von 0,50 mm bis 2,0 mm aufweisen". Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "wobei Hohlkammern der Hohlkammerplatte (4) eine lichte Weite im Bereich von 1,5 mm bis 4,5 mm aufweisen".
Hilfsantrag 3 entspricht dem von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Antrag.
V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann wie folgt zusammengefasst werden. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit D10 sei nicht der richtige nächstliegende Stand der Technik und die erfinderische Tätigkeit sei stattdessen ausgehend von D2 zu beurteilen. Wäre der Fachmann dennoch von D10 ausgegangen, hätte er angesichts der Aufgabe, ein für den Einsatz bei Altbausanierungen geeignetes Flächentemperierungssystem zu schaffen, keine Veranlassung gehabt, D2 zu konsultieren oder sich an dem darin offenbarten Klettverlegesystem zu orientieren. Folglich beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsanträge 1 und 2 - Erfinderische Tätigkeit Die zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 beträfen vom Unterscheidungsmerkmal des Hauptantrags unabhängige Teilaufgaben, nämlich einen Kompromiss zwischen Stabilität und Flexibilität bzw. zwischen Stabilität, Flexibilität und Wärmedämmung der Hohlkammerplatte zu finden. Für die anspruchsgemäße Lösung dieser Aufgaben erhalte der Fachmann weder aus dem Stand der Technik noch aus seinem Fachwissen eine konkrete Anregung. Daher beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
VI. Die Beschwerdegegnerin trug im Wesentlichen Folgendes vor. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit D10 stelle neben der D2 einen geeigneten Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. Ausgehend von D10 und der Aufgabe, eine konkrete Umsetzung eines Klettverlegesystems anzugeben, wäre der Fachmann im Hinblick auf D2 auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.
Hilfsanträge 1 und 2 - Erfinderische Tätigkeit Die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge 1 und 2 beträfen eine einfache Optimierung jeweils eines Parameters für den Innenaufbau der Hohlkammerplatte aus im Fachgebiet üblichen Abmessungen. Eine derartige Parameterwahl entfalte keine überraschenden Wirkungen und sei für den Fachmann im Hinblick auf die zu erreichenden Eigenschaften naheliegend. Folglich beruhe auch der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 1.1 D10 als nächstliegender Stand der Technik 1.1.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, D10 stelle nicht den nächstliegenden Stand der Technik zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dar. D10 erfülle nicht die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien gemäß "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 9. Auflage, Kapitel I.D.3.1, erster Absatz. Sie argumentierte, gegenüber der Aufgabe des Streitpatents, ein Flächentemperierungssystem mit besonderer Eignung für den Einsatz bei Altbausanierungen zur Verfügung zu stellen (Absatz [0006] des Patents) bearbeite D10 eine völlig andere Aufgabe, nämlich die Stapelfähigkeit von Trägerelementen eines Flächentemperierungssystems aus Hohlkammerplatten zu verbessern. Für die erfindungsgemäße Weiterentwicklung eines Klettverlegesystems würde der Fachmann vielmehr von einem Klettverlegesystem wie in D2 ausgehen. Im Vergleich zur D2 seien ausgehend von D10 zudem mehr strukturelle Änderungen erforderlich.
1.1.2 Die Beschwerdegegnerin verwies darauf, dass D10 in Absatz [0014], Zeilen 26 und 27, die Möglichkeit der Befestigung der Rohre mittels Klettverbindungen offenbare und daher wie Anspruch 1 ein Klettverlegesystem betreffe. Zudem argumentierte sie, mit Verweis auf eine andere Passage in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Kapitel aus der "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", dass es mehrere Ausgangspunkte und gangbare Wege zur Erfindung geben könne, und dass dabei auch von einem Stand der Technik mit abweichendem Zweck ausgegangen werden könne. D10 stelle einen solchen Ausgangspunkt dar, und die erfinderische Tätigkeit sei daher auch ausgehend von D10 zu überprüfen.
1.1.3 Es gibt zwar, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, in der Rechtsprechung verankerte Kriterien, die "in der Regel" (vgl. den zitierten Abschnitt aus Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.D.3.1, erster Absatz) bei der Auswahl eines geeigneten nächstliegenden Stands der Technik, im Sinn eines erfolgversprechenden Ausgangspunkts, angewandt werden können. Es ist jedoch, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, in der Rechtsprechung ebenso etabliert (ibid., fünfter und drittletzter Absatz), dass unter Umständen mehrere gangbare Wege zu überprüfen sind; welcher Ausgangspunkt tatsächlich der nächstliegende Stand der Technik ist, erweist sich dabei oft erst im Nachhinein.
Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung das Fehlen einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D10 nicht nur prima facie, sondern nach vollständiger Prüfung in der Sache festgestellt. Dies bestätigt, dass D10 als ein potentiell erfolgversprechender Ausgangspunkt anzusehen ist. Der Einwand ausgehend von D10 ist daher in der Sache zu überprüfen und kann nicht allein mit dem Argument entkräftet werden, dass sich D10 angeblich nicht als nächstliegender Stand der Technik eigne.
1.2 Unterscheidungsmerkmale Die Beteiligten sind sich einig, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 wie erteilt vom Flächentemperierungssystem von D10 durch die Merkmale M1.2, M1.2.1 und M1.4 unterscheidet. Genauer fehlt in D10 eine Trägerfolie, die auf einer Seite des formstabilen, flächigen Trägers in Form einer Hohlkammerplatte angeordnet ist und an einer Seite mit einem zweiten Element der Klettverbindung versehen ist.
1.3 Aufgabenstellung 1.3.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, gemäß Absatz [0006] des Patents lösten die Unterscheidungsmerkmale die Aufgabe, das Flächentemperierungssystem für den Einsatz bei Altbausanierungen besonders geeignet zu machen.
1.3.2 Die Beschwerdegegnerin widersprach dieser Aufgabe, weil sie sich nicht speziell auf die Unterscheidungsmerkmale beziehe. Sie vertrat die Ansicht, die objektive technische Aufgabe bestehe, wie in der angefochtenen Entscheidung angegeben, darin, eine einfache, flexible und schnelle Befestigung der Rohre an der Unterlage zu ermöglichen. Da D10 bereits Klettverbindungen offenbare, würde der Fachmann sich zudem auf die Suche nach einer konkreten Ausführungsform für eine solche Klettverbindung machen.
1.3.3 Nach Ansicht der Kammer bezieht sich die in Absatz [0006] genannte Zielsetzung der Erfindung in der Tat nicht speziell auf die Unterscheidungsmerkmale. Insbesondere die Eignung für Altbausanierungen bezieht sich auf die geringe Aufbauhöhe von KunststoffHohlkammerplatten, die aus D10 jedoch bereits bekannt sind und deren typische Aufbauhöhe daher nicht das Unterscheidungsmerkmal darstellt. Diese von der Beschwerdeführerin vorgetragene Aufgabe ist in D10 bereits gelöst und stellt somit nicht die durch die vorliegenden Unterscheidungsmerkmale gelöste objektive technische Aufgabe dar.
Auch eine Befestigung der Rohre auf der Trägerplatte "mittels Klettverbindungen", was wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen eine einfache, schnelle (und lösbare) Verbindung ermöglicht (Absätze [0001] und [0002] des Patents), ist aus D10 (Absatz [0014]) bereits grundsätzlich bekannt. Selbst die gemäß den Absätzen [0002] und [0006] des Patents geforderte ausreichende Stärke bzw. Sicherheit dieser Verbindung ergibt sich gemäß Absatz [0008] durch die - aus D10 ebenfalls bereits bekannte - Kombination von Klettverbindungen mit den Kunststoff-Hohlkammerplatten. Die Unterscheidungsmerkmale verlangen eine Trägerfolie, mit der das zweite Element der Klettverbindung (flächig) auf einer Seite der Hohlkammerplatte angeordnet wird. Der Implementierung mittels einer Trägerfolie wird im Streitpatent keine eigenständige Wirkung zugeschrieben. Da D10 die Verbindung "mittels Klettverbindungen" jedoch nur stichwortartig und ohne technische Details offenbart, kann die objektive technische Aufgabe, wie von der Beschwerdegegnerin alternativ angesprochen, in der Angabe einer konkreten Ausführungsform der Befestigung "mittels Klettverbindungen" gesehen werden.
1.4 Das von der Beschwerdeführerin vorgetragene Argument, der Fachmann habe keine Veranlassung gehabt, das Klettverlegesystem von D2 für die von ihr vertretene Aufgabe heranzuziehen, überzeugt daher nicht.
1.5 Es ist unstreitig, dass D2, mit Ausnahme einer Kunststoff-Hohlplatte als Träger gemäß Merkmal M1.5, alle übrigen Merkmale von Anspruch 1 offenbart. Insbesondere offenbart D2 eine konkrete, detaillierte Ausführungsform eines Klettverlegesystems für das flexible Rohr auf einem formstabilen, flächigen Träger eines Flächentemperierungssystems. Hierbei wird ein erstes Element einer Klettverbindung mittels einer gewebeverstärkten Trägerfolie auf einer Seite des Trägers angebracht (Absatz [0006]). Das flexible Rohr ist zumindest teilweise mit einem zweiten Element der Klettverbindung ummantelt. Über eine Klettverbindung zwischen dem ersten und dem zweiten Element wird das flexible Rohr so auf dem Träger befestigt.
1.6 Der Fachmann hätte folglich ausgehend von D10 zur Lösung der Aufgabe, eine konkrete Umsetzung der Befestigung des flexiblen Rohrs auf dem Träger "mittels Klettverbindungen" anzugeben, die in D2 offenbarte technische Lehre eingesetzt und wäre so auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt.
1.7 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht daher ausgehend von D10 in Verbindung mit D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.8 Somit steht der Einspruchsgrund von Artikel 100 a) in Verbindung mit den Erfordernissen der Artikel 52 (1) und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) entgegen.
2. Hilfsanträge 1 und 2 - Erfinderische Tätigkeit 2.1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "wobei die die Hohlkammern der Hohlkammerplatte (4) umgebenden Stege eine Wandstärke im Bereich von 0,50 mm bis 2,0 mm aufweisen".
2.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal "wobei Hohlkammern der Hohlkammerplatte (4) eine lichte Weite im Bereich von 1,5 mm bis 4,5 mm aufweisen".
2.3 D10 offenbart zwar einzelne Kammern 9 und Stege ("kanalförmige Innenstruktur" 8, Figur 3), aber keine Dimensionen der Stege und Kammern. Die zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 stellen daher unstreitig jeweils ein weiteres Unterscheidungsmerkmal dar.
2.4 Aufgabenstellung 2.4.1 Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass die zusätzlichen Unterscheidungsmerkmale von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 jeweils eine von dem Unterscheidungsmerkmal der beim Hauptantrag diskutierten Trägerfolie des erteilten Anspruchs 1 unabhängige Wirkung aufweisen, und für die Hilfsanträge 1 und 2 daher von der Aufgabe von Anspruch 1 des Hauptantrags jeweils unabhängige Teilaufgaben zu formulieren sind.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, eine Wandstärke der Stege im anspruchsgemäßen Bereich (Hilfsantrag 1) bewirke gemäß Absatz [0016] des Patents eine hohe Stabilität des Trägers. Die lichte Weite der Hohlkammern im beanspruchten Bereich (Hilfsantrag 2) habe gemäß Absatz [0015] des Patents den Effekt, dass bei geringer Aufbauhöhe des Flächentemperierungssystems bereits isolierende Eigenschaften durch die Hohlkammerplatte erzielt werden, die Hohlkammerplatte aber dennoch ausreichend starr bleibe.
In der mündlichen Verhandlung trug sie weiterhin vor, die objektive technische Aufgabe der in den Hilfsanträgen beanspruchten Erfindung liege darin, eine Trägerplatte mit ausgewogenen Eigenschaften hinsichtlich ausreichender mechanischer Stabilität und der für die Befestigung der mit Klett versehenen Rohre erforderlichen Flexibilität zu schaffen (Hilfsantrag 1) bzw. einen Kompromiss zwischen Stabilität, Flexibilität und guter Wärmedämmung zu finden (Hilfsantrag 2).
2.4.3 Für die Beschwerdegegnerin liegt die objektive technische Aufgabe bezüglich beider Hilfsanträge jeweils darin, aus einer Anzahl von begrenzten Möglichkeiten geeignete Werte für den Innenaufbau der Hohlkammerplatte auszuwählen. Sie stimmte daher einerseits der von der Beschwerdeführerin vertretenen Aufgabe zu, äußerte andererseits aber Zweifel, ob den beanspruchten Werte angesichts der nicht spezifizierten Dicke der Hohlkammerplatte überhaupt eine technische Wirkung zugesprochen werden könne.
2.4.4 Die Kammer kann sich dem Vortrag der Beteiligten wie folgt anschließen. Es ist dem Fachmann bewusst, dass sowohl die Wandstärke der Stege als auch ihr Abstand (d.h. die lichte Weite der Kammern) einen Einfluss auf die Stabilität (bzw. Starrheit) des Trägers haben, und zwar, wie von der Beschwerdegegnerin angemerkt, relativ zur Dicke der Trägerplatte. Die Dicke der Trägerplatte ist in Anspruch 1 zwar nicht spezifiziert. Für den Fachmann muss es sich jedoch aus Lagerhaltungsgründen (vgl. D10) um eine möglichst geringe, für den Zweck der Formstabilität (Merkmal M1.4) und Begehbarkeit noch geeignete Stärke im Millimeterbereich handeln. Auch im Kontext der Eignung für Altbausanierungen des Streitpatents ist eine geringe Dicke erstrebenswert. Das Streitpatent offenbart hierzu 2 bis 4 mm (Spalte 2, Zeilen 38 bis 41). Die Kammer ist der Ansicht, dass die im Patent behauptete Wirkung der beanspruchten Parameter in diesem Dickenbereich plausibel ist. Stabilität und Starrheit stehen allerdings im Gegensatz zu der patentgemäß ebenfalls erwünschten Elastizität der Hohlkammerplatte, die beim Anpressen der Rohre eine vergrößerte Kontaktfläche zwischen dem flexiblen Rohr und der Trägerfolie bewirkt, woraus eine stärkere Klettverbindung resultiert (Absatz [0008]). Die zusätzlichen Merkmale von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 betreffen folglich einen Kompromiss zwischen ausreichender Stabilität und Verformbarkeit. Die Abmessungen der Hohlkammern gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 beeinflussen zudem die isolierenden Eigenschaften des Trägers.
Die objektive technische Aufgabe kann zusammenfassend folglich im Auffinden eines Kompromisses zwischen ausreichender Stabilität und benötigter Flexibilität (bzw. Stärke der Klettverbindung) (Hilfsantrag 1) bzw. zwischen ausreichender Stabilität, benötigter Flexibilität (Stärke der Klettverbindung) und optimierter Wärmedämmung (Hilfsantrag 2) gesehen werden.
2.5 Eine ähnliche Aufgabe stellt sich dem Fachmann bei der Verwirklichung der Lehre von D10, denn auch hier ist einerseits eine ausreichende Stabilität der Hohlkammerplatte wichtig (z.B. für die Begehbarkeit und zum Schutz der darunter liegenden Dämmung, siehe beispielsweise Spalte 1, Zeilen 37 bis 39 und Spalte 2, Zeilen 54 bis 58). Andererseits muss sich die Platte aber einfach knicken lassen, um die Scharniere auszubilden, entlang derer der Träger zusammengefaltet werden kann (Absätze [0004], [0010] und [0024]; Anspruch 8).
Aus diesem Grund wird es sich auch in D10 um vergleichsweise dünne Platten im Millimeterbereich handeln, eine Dicke, die auch in D2 für den Träger offenbart ist (Bereich von 2 bis 5 mm, s. Absatz [0031] bzw. 2,5 bis 7 mm für das Gesamtelement, s. Anspruch 18). Dies steht in Einklang mit der Offenbarung im Patent (2 bis 4 mm; Spalte 2, Zeilen 38 bis 41). Bei der objektiven technischen Aufgabenstellung handelt sich somit um die Optimierung jeweils eines einzigen Parameters im Hinblick auf die in der Aufgabe genannten Kriterien bzw. um die Auswahl von Werten für den Innenaufbau der Hohlkammerplatte, welche ausgehend von D10 auf eine Hohlkammerplatte mit vergleichbarer Dicke wie im Streitpatent bezogen ist.
2.6 Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens in der Lage war, die Innenstruktur der Platten zur Lösung der jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend zu dimensionieren. Dabei wäre er auch zu Werten für die lichte Weite und die Wandstärke der Stege gelangt, die im beanspruchten Bereich liegen.
Mit anderen Worten wäre der Fachmann aufgrund der Aufgabenstellung und seines Fachwissens auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 gelangt, weil es sich bei deren Unterscheidungsmerkmalen um Lösungen einer Optimierungsaufgabe ohne überraschende Wirkungen handelt, die im Bereich des üblichen fachmännischen Handelns liegt.
Dies ist es, worauf auch die Einspruchsabteilung mit dem Verweis auf die "routinemäßige Erprobung", "normale Entwicklungsverfahren" sowie mit dem Verweis auf die Richtlinien G-VII.A.3.1 ii) abgehoben hat.
2.7 Die Kammer merkt an, dass das Naheliegen nicht auf einem Fachwissen über bestimmte Dimensionen einer Hohlkammerplatte beruht. Die Äußerung "die Unterscheidungsmerkmale werden als Teil des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns angesehen" in der angefochtenen Entscheidung ist insofern missverständlich.
Das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 beruht vielmehr auf dem unbestrittenen Fachwissen der Fachperson über die Mechanik von Hohlkammerplatten und ihrer Fähigkeit, diese auf gewünschte Eigenschaften hin zu optimieren bzw. in einem Kompromiss zusammenzuführen. Hierbei treten auch keine überraschenden Wirkungen auf, welche dagegen sprechen könnten, dass der Fachmann die beanspruchte Lösung in naheliegender Weise aufgefunden hätte. Die von der Beschwerdeführerin genannte verbesserte Stabilität bzw. isolierenden Eigenschaften stellen für den Fachmann keine solchen unerwarteten Wirkungen dar.
2.8 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Hilfsanträge 1 und 2 sind daher nicht gewährbar.
3. Hilfsantrag 3 Der Hilfsantrag 3 entspricht dem von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Antrag, dessen Überprüfung nicht Gegenstand der Beschwerde ist.
4. Schlussfolgerung Da der Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 und 2 nicht gewährbar sind, ist die Beschwerde unbegründet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold