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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 28.08.2024 – T 1563/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.04

ECLI:EP:BA:2024:T156322.20240828

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1563/22 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 28. August 2024 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Otis Elevator Company Intellectual Property Department One Carrier Place Farmington, Connecticut 06032 (US) Vertreter:

Dehns St. Bride's House 10 Salisbury Square London EC4Y 8JD (GB) Beschwerdegegner:

INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) (Patentinhaber) Vertreter:

Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci S. Hillebrand M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. April 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3105159 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Streitpatent zurückzuweisen. In dieser hatte die Einspruchsabteilung unter anderem festgestellt, dass das Verfahren des erteilen Anspruchs 1 und das System des erteilten Anspruchs 7 neu sind, und das Verfahren auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

II. In einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK hat die Kammer die vorläufige Auffassung geäußert, dass - das Verfahren des erteilen Anspruchs 1 und das System des erteilten Anspruchs 7 neu sind, das Verfahren jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht; - die Hilfsanträge 1 - 7 zum Verfahren zuzulassen sind; - das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

III. Am 28. August 2024 fand eine mündliche Verhandlung in Form einer Videokonferenz unter Beteiligung beider Parteien statt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage eines der mit Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 - 7.

V. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Hauptantrags haben folgenden Wortlaut (Bezeichnungen durch die Kammer hinzugefügt):

M1.1 Verfahren zum Betrieb einer Aufzugsanlage (10), M1.2 wobei in mit der Aufzugsanlage (10) erreichbaren Stockwerken (18) jeweils eine Sendeeinheit (40) angeordnet ist und M1.3 wobei jede Sendeeinheit (40) einen stockwerkspezifischen Identifizierungscode (42) sendet, M1.4 wobei der Identifizierungscode (42) von einem Mobilfunkgerät (24) empfangen wird, M1.5 wobei mittels einer auf dem Mobilfunkgerät (24) ablaufenden Softwareapplikation (58) zur Benutzung der Aufzugsanlage (10) ein Fahrtwunsch spezifiziert wird, M1.6 wobei der Fahrtwunsch unter Verwendung des stockwerkspezifischen Identifizierungscodes (42) in Form eines ersten Fahrtanfragetelegramms (60) an einen entfernten Server (28) übermittelt wird und M1.7 wobei der Server (28) den Fahrtwunsch in Form eines zweiten Fahrtanfragetelegramms (62) an die Aufzugsanlage (10) weiterleitet.

M7.1 System mit einer zur Steuerung und/oder Überwachung einer Aufzugsanlage (10) vorgesehenen Aufzugsteuerungseinrichtung (16) zur Steuerung und/oder Überwachung einer Aufzugsanlage (10), M7.2 einem Mobilfunkgerät (24), M7.3 einem durch die Aufzugsteuerungseinrichtung (16) und das Mobilfunkgerät (24) kommunikativ erreichbaren Server (28), gekennzeichnet durch M7.4 jeweils einer Sendeeinheit (40) in zumindest einzelnen mit der Aufzugsanlage (10) erreichbaren Stockwerken (18), M7.5 wobei die Aufzugsteuerungseinrichtung (16) Mittel zum Senden eines Aufzugsanlagendatensatzes (30) an einen entfernten Server (28) sowie M7.6 Mittel zum Empfangen eines Fahrtanfragetelegramms (62) von dem Server (28) aufweist, M7.7 wobei jede Sendeeinheit (40) einen stockwerkspezifischen Identifizierungscode (42) sendet und M7.8 wobei der Server (28) Mittel zum abrufbaren Speichern von zumindest einem von einer Aufzugsteuerungseinrichtung (16) empfangenen Aufzugsanlagendatensatz (30) sowie M7.9 Mittel zum Ermitteln eines zu einem empfangenen Identifizierungscode (42) passenden Aufzugsanlagendatensatzes (30) und M7.10 Mittel zum Senden eines solchen passenden Aufzugsanlagendatensatzes (30) an ein Mobilfunkgerät (24) aufweist.

Anspruch 1 der Hilfsanträge 1- 3 hat den gleichen Wortlaut wie Anspruch 1 des Hauptantrags. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 weist gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags folgende zusätzliche Merkmale auf:

", wobei wobei die Aufzugsanlage (10) an den entfernten Server (28) einen Aufzugsanlagendatensatz (30) mit aufzugsanlagenspezifischen Daten sowie einer Aufzugsanlagenkennung (32) sendet, wobei die Softwareapplikation (58) des Mobilfunkgeräts (24) einen jeweils empfangenen Identifizierungscode (42) an den Server (28) sendet und wobei der Server (28) auf den Empfang eines Identifizierungscodes (42) anhand der von dem Identifizierungscode (42) umfassten Aufzugsanlagenkennung (46) einen Aufzugsanlagendatensatz (30) mit einer passenden Aufzugsanlagenkennung (32) sucht und im Erfolgsfall den Aufzugsanlagendatensatz (30) an das Mobilfunkgerät (24) sendet" Der unabhängige Anspruch 6 des Hilfsantrags 4 entspricht Anspruch 7 des Hauptantrags.

VI. Nachfolgend wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:

D1:

US 2007/0131487 A1 D2:

WO 2006/000618 A2 D3:

WO 2014/116182 A1 D4:

US 2006/0144644 A1. VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ein entfernter Server ist nirgends im Patent genauer definiert. Da eine Verbindung mit dem Internet offensichtlich ausreicht, ist ein entfernter Server in allen drei Entgegenhaltungen D1 - D3 offenbart. Da D1 und D2 darüber hinaus auch die übrigen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und D3 die des erteilten Anspruchs 7 offenbaren, ist der Hauptantrag bereits wegen mangelnder Neuheit zurückzuweisen. In jedem Fall beruht das Verfahren seines Anspruchs 1 ausgehend von D1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Hilfsanträge 1 - 7 hätten bereits im Einspruchsverfahren eingereicht werden sollen, wo die gleichen Einwände erhoben worden waren. Dies wurde zumindest bei den Hilfsanträgen 4 - 7 verabsäumt, weswegen die Hilfsanträge als verspätete Änderungen im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen werden sollten. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Ein Server, der nicht als Teil eines lokalen Netzwerks als lokaler Server zu betrachten ist, sondern als entfernter, ist in keinem der Dokumente D1 - D3 offenbart. Der erteilte Anspruch 1 weist noch weitere Unterschiedsmerkmale auf, weshalb sein Verfahren neu ist. Ausgehend von D1 gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Lösung der in Absatz [0003] definierten Aufgabe, von denen die im Hauptantrag beanspruchte die aufwendigste und daher nicht naheliegend ist.

Die zusätzlichen Merkmale des erteilten Anspruchs 2, die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 aufgenommen wurden, sind nicht in D4 offenbart.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Das Patent und sein technischer Hintergrund 2.1 Das Patent befasst sich mit einem Verfahren zum Betrieb einer Aufzugsanlage, die mehrere Aufzugskabinen 14, mithin mehrere Aufzüge umfassen kann, Spalte 5, Zeilen 48 - 50. Ein Benutzer kann einen Aufzug mittels einer Software Applikation auf seinem Smartphone bedienen. Dazu baut eine Sendeeinheit eine Bluetooth Verbindung mit dem Smartphone auf und teilt diesem sein Stockwerk über einen Identifizierungscode mit. Natürlich muss die Applikation darüber hinaus wissen, in welchem Gebäude mit wievielen Stockwerken sie sich gerade befindet, um darauf dem Benutzer die von ihm erreichbaren Stockwerke zur Auswahl vorzuschlagen. Dies kann grundsätzlich auf verschiedene Weise erreicht werden, z.B. indem für jedes Gebäude eine eigene App installiert werden muss, oder die Sendeeinheit oder ein entfernter Server solche Informationen übermittelt.

Nach erfolgter Auswahl des (Ziel-)Stockwerks wird dieses als Paar zusammen mit dem Start-Stockwerk vom Smartphone als "erstes Fahrtanfragetelegramm" an den entfernten Server übermittelt. Der entfernte Server leitet den Fahrtwunsch dann in Form eines zweiten Fahrtanfragetelegramms an die Aufzugsanlage bzw. deren Steuerung weiter, die einen Aufzug zur Erfüllung des Fahrtwunsches schickt und dessen Nummer (wahrscheinlich die Schachtnummer) dem Benutzer per App direkt oder wieder über den server mitteilt.

2.2 Ein entfernter Server oder "remote server" ist, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, ein Server, der sich an einem anderen physischen Standort als die Aufzugsanlage und ihre Steuerung als dessen Nutzer oder "client" befindet. Server und Nutzer kommunizieren typischerweise über das Internet mittels spezieller Protokolle für einen entfernten Datenaustausch, also anders als ein lokaler Server mit einem Nutzer über ein lokales Netzwerk.

Obwohl das Patent den Begriff eines "entfernten Servers" nicht spezifisch definiert, geht die Kammer davon aus, dass er der Fachperson bekannt ist. Die wenigen Aussagen im Patent widersprechen der obigen Definition auch nicht, sondern stützen sie. So ist der Server laut Spalte 2, Zeile 9 und Absatz [0021] im Internet erreichbar und sendet Fahrtanfragetelegramme über das Internet an die Steuerung der Aufzugsanlage (Absatz [0041]). Andernorts wird er als "externer Server" bezeichnet, zum Beispiel des Herstellers oder des Betreibers der Aufzugsanlage (Spalte 6, Zeilen 2 5). Hersteller und Betreiber befinden sich gewöhnlich an einem anderen Ort als die meisten der von ihnen hergestellten und betriebenen Aufzugsanlagen.

2.3 Ein solcher entfernter Server kann mehreren Aufzugsanlagen in unterschiedlichen Gebäuden dienen. Weil er anders als ein lokaler Server dann nicht nur eine einzige Aufzugsanlage "kennen" muss, übermittelt die Aufzugsanlage ihm einen Aufzugsanlagendatensatz mit aufzugsanlagenspezifischen Daten und einer Aufzugsanlagenkennung. Wenn der von der Sendeeinheit an das Mobiltelefon des Benutzers gesendete Identifizierungscode auch die Aufzugsanlagenkennung umfasst, und die Softwareapplikation diese an den Server weitergibt, kann der Server einen passenden Aufzugsanlagendatensatz finden und wiederum an das Mobiltelefon senden. So erhält das Mobiltelefon Informationen über die Aufzugsanlage.

3. Hauptantrag - Neuheit 3.1 D1 offenbart ein Verfahren zum Betrieb einer Aufzuganlage, die mehrere Aufzüge umfassen kann. Dies ist zum einen nicht durch den Begriff "eine Aufzugsanlage" in Anspruch 1 ausgeschlossen, zum anderen im Patent selbst so vorgesehen, wie in oben in Punkt 2.1 dargelegt. Mit dem Verfahren nach D1 können ein Gebäude betretende Personen an ihren gewünschten Zielort im Gebäude geleitet werden, Absatz [0010], letzter Satz - Absatz [0011], Absatz [0019]. Bei ihrer Ankunft im Gebäude ("Arrival in the building" in Fig. 2) erhält ihr Mobiltelefon eine allgemeine Übertragung von einer Sendeeinheit 10, die folglich wie alle anderen Sendeeinheiten auch in der Nähe eines der Zugänge in das Gebäude angeordnet sein muss.

3.1.1 Dass sich Aufzugslobbies auch auf höheren Stockwerken befinden können, auf denen Expressaufzüge enden (Absatz [0023]), bedeutet nicht, dass dort auch Sendeeinheiten 10 installiert sein müssen, geschweige denn, dass Sendeeinheiten 10 wie beansprucht auf jedem mit der Aufzugsanlage erreichbaren Stockwerk ("jeweils") angeordnet sind. Personen können durchaus ausgehend von Zugängen über mehrere Zwischenstationen und Umstiege von einem Aufzug in einen anderen zu einem Zielort geleitet werden, ohne dass sie an jeder Zwischenstation bzw. einer höheren Lobby erneut einen Aufzug rufen müssen. Denn die Steuerung kennt theoretisch ihren Aufenthaltsort, solange sie die vorgeschlagenen Aufzüge benutzen, und kann entsprechend einen nächsten an ein bestimmtes Stockwerk beordern, falls dort ein Umstieg nötig ist. Das birgt zwar ein gewisses Risiko, aber grundsätzlich funktioniert das Verfahren nach D1 für eine Bereitstellung von Aufzügen bis zu einem ersten Zielort im Gebäude auch ohne dass dafür an jedem Stockwerk eine Sendeeinheit platziert sein muss. Dies ist weder unausweichlich, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, noch geht es nach Ansicht der Kammer aus den von ihr zitierten Absätzen [0001], [0007], [0009], [0011] der D1 hervor. Insbesondere scheint es wenig plausibel, dass ansonsten die Aufzüge von höheren Stockwerken nicht benutzbar seien, weil kein alternatives Rufsystem in D1 offenbart sei. Selbstverständlich ist immer auch ein herkömmliches Rufsystem mit physischen Knöpfen vorhanden, das Personen ohne Mobiltelefon oder ohne Software Applikation nutzen können. Die Anordnung von Sendeeinheiten an Gebäudezugängen ist in D1 auch nicht nur rein beispielhaft beschrieben, sondern ausschließlich. Sie können allerdings natürlich auf mehreren Stockwerken angeordnet sein, auf denen sich Gebäudezugänge befinden, z.B. ebenerdig und auf verschiedenen Tiefgaragenebenen.

Folglich offenbart D1 zwar Sendeeinheiten auf gewissen Stockwerken, aber nicht auf allen mit der Aufzugsanlage erreichbaren, wie in Merkmal 1.2 beansprucht. Das bedeutet jedoch nicht, dass damit die weiteren Merkmale des Anspruch 1 M1.3 - M1.7 als "abhängige" Merkmale ebenfalls nicht in D1 offenbart wären. Im Gegenteil erwähnt nur Merkmal M1.3 "jede Sendeeinheit" und ist beim Verfahren nach D1 erfüllt, weil dort auch jede bei einem Gebäudezugang angeordnete Sendeeinheit eine allgemeine Übertragung und damit einen stockwerksspezifischen Identifizierungscode senden muss.

3.1.2 Teil der allgemeinen Übertragung von der Sendeeinheit zum Mobiltelefon ist in D1 nämlich ein Identifizierungscode für das Gebäude, für das Stockwerk und für die Sendeeinheit (Absatz [0015]), den das Mobiltelefon zusammen mit einem vom Benutzer mittels einer App eingegebenen Fahrtwunsch (Zielstockwerk bzw. ausgewählter oder ausgelesener Zielort, Absätze [0017], [0020], Fig. 1, 2) als erstes Fahrtanfragetelegramm (service request) an einen (edge) Server 12 sendet, Absatz [0021]. Der edge Server 12 kann, auch wenn er am Rand eines Netzwerks angeordnet ist, als entfernter Server angesehen werden, da er nicht unmittelbar an die Steuerung 24 der Aufzugsanlage angebunden ist (wie z.B. in D3, siehe unten), sondern über Internet/VPN (wie auch im Patent in Absatz [0047] vorgeschlagen) und seine Funktionen aus der Entfernung ausübt. Er leitet das erste Fahrtanfragetelegramm über einen lokalen Server 13 als Fahrtwunsch in Form eines zweiten Fahrtanfragetelgramms an eine Steuerung 24 der Aufzugsanlage weiter, Absätze [0018], [0022].

3.2 Ob Neuheit gegenüber dem in D2 offenbarten Verfahren vorliegt, ist nicht mehr entscheidungserheblich.

3.3 Auch das System nach Anspruch 7 weist neben einer Aufzugsteuereinrichtung, Sendeeinheiten und einem Mobilfunkgerät einen entfernten Server auf.

3.3.1 Im System nach D3 fungieren WiFi Zugangspunkte 36 auf jedem Stockwerk als Sendeeinheiten, die über ein lokales Netzwerk LAN mit einem lokalen Server 26 im selben Gebäude in Verbindung stehen, Seite 4, vorletzter Absatz, Seite 5, letzter Absatz, Fig. 1. 3.3.2 Dass jedes Gebäude mit einer Aufzugsanlage einen eigenen lokalen Server benötigt, geht aus zahlreichen von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen hervor. Im Server sind Informationen über das Gebäude gespeichert, die dessen Namen, Stockwerkspläne und die Gerätekennungen SSID der WiFi Netzwerke auf allen Stockwerken beinhalten (Seite 5, Zeilen 22/23). Der Server erhält vom Mobilfunkgerät bzw. einer dort installierten App ein Datenpaket, das unter anderem einen GPS Ort und ein ausgewähltes Gebäude enthält, damit er verifizieren kann, ob sich das Mobilfunkgerät und sein Nutzer auch wirklich in dem Gebäude mit dem Namen befinden, für das er zuständig ist, und nicht beispielsweise in einem benachbarten (Seite 8, Zeilen 2 - 13, Seite 12, Zeilen 8 - 12). Obwohl das Mobilfunkgerät für mehrere Gebäude registriert sein, und das jeweils aktuelle Gebäude ausgewählt werden kann, kann das Ausgangsportal des Servers aus Datenschutzgründen nicht auf Nutzerdaten für andere Gebäude zugreifen (Seite 10, Zeilen 21 - 23, Seite 19, Zeilen 1 - 5), demnach nur auf Nutzerdaten für das Gebäude, in dem sich Server und Portal 26, 28 befinden, Fig. 1. 3.3.3 Da es sich folglich bei dem Server nach D3 nicht um einen entfernten Server im Sinne des Anspruchs 7 handelt, ist dessen Gegenstand neu gegenüber der Offenbarung der D3. Weil D3 den Gegenstand des Anspruchs 7 somit ohnehin nicht vorwegnimmt, kommt es nicht darauf an, ob D3 zum Stand der Technik gehört, wie von der Beschwerdegegnerin bestritten.

4. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit 4.1 Sendeeinheiten auf jedem Stockwerk hätten beim Verfahren nach D1 die technische Wirkung, dass mit ihm auch andere Fahrten außer der ersten unmittelbar nach Betreten des Gebäudes nach dem gleichen Prinzip durchgeführt werden könnten, z.B. Weiterfahrten an ein nächstes Ziel im Gebäude oder die Rückfahrt zu einem Ausgang.

Unter Berücksichtigung der in Absatz [0003] des Patents definierten Aufgabe kann die objektiv zu lösende Aufgabe also darin gesehen werden, die gegebene Möglichkeit zur Verwendung von Mobilfunkgeräten bei der Benutzung der Aufzugsanlage auszubauen und zu erweitern.

4.2 Da in D1 die Mobilfunkgeräte zum Rufen eines Aufzugs für ein erstes Fahrziel nach Betreten des Gebäudes genutzt werden, ist es in erster Linie offensichtlich, diese Verwendung für weitere Fahrtziele zu erweitern. Völlig andere Verwendungen wie die Auswahl von in der Aufzugskabine abgespielter Musik oder push Nachrichten über Ereignisse und Aktionen im Gebäude gehen zumindest aus D1 nicht hervor.

Eine naheliegende Umsetzung dieser Erweiterung besteht darin, das aus D1 bekannte System in analoger Weise von einigen auf alle Stockwerke zu erweitern, indem Sendeeinheiten nicht nur auf einigen, sondern auf allen Stockwerken platziert werden, die von der Aufzugsanlage erreicht werden können.

4.3 Auch in D2 besteht das in D1, Absätze [0006], [0023] angesprochene Problem, Benutzer in weitläufigen und hohen Gebäuden über bestimmte Zwischenziele wie Aufzuglobbies auf höheren Etagen zu ihrem Zielort zu lotsen, siehe Seite 20, erster Absatz. Um den Standort eines Benutzers auf jedem Stockwerk mittels Bluetooth basierter Netzwerke wie in D1 zu erkennen, sind deshalb Sendeeinheiten auf jedem Stockwerk und an jeder Aufzugsanlage vorgesehen, Seite 16, zweiter Absatz Seite 18, erster Absatz, Fig. 3. So kann die Ankunft des Benutzers bei einem weiterführenden Aufzug automatisch festgestellt und der nächste Aufzug gerufen werden. Das Vorsehen von weiteren Sendeeinheiten auf allen Stockwerken bei einem Verfahren nach D1 stellt also also unter diesem Gesichtspunkt eine sinnvolle, durch D2 angeregte Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten des Mobiltelefons zur Benutzung der Aufzugsanlage dar.

4.3.1 Dass in D2 ein Fahrtwunsch anders als in D1 kommuniziert wird, steht dem nicht entgegen. Das System nach D1 wird beibehalten, wie es ist - lediglich mit mehr Sendeeinheiten. Ebenso unerheblich ist, dass D1 keinen konkreten Hinweis auf die beanspruchte Lösung enthält. Die Feststellung am Ende des Absatzes [0023], dass ein Benutzer nicht vorab wissen muss, welcher Aufzug ihn zum Ziel bringt, weil das System der D1 ihm das über sein Mobiltelefon mitteilt, führt ebenfalls nicht von einer Erweiterung dieses Systems weg.

4.3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass es mehrere andere naheliegende Lösungen für die Aufgabe gäbe, und das beanspruchte Vorsehen von Sendeeinheiten auf allen Stockwerken eine aufwendige und teure Lösung wäre, die die Fachperson deshalb nicht in Betracht zöge. Zunächst begründet die Auswahl einer von mehreren naheliegenden Möglichkeiten keine erfinderische Tätigkeit, auch nicht die einer besonders nachteiligen. Vor allem ist die beanspruchte Lösung unmittelbar ausgehend von dem aus D1 bekannten System zu realisieren, wohingegen die weiteren Vorschläge der Beschwerdegegnerin wie das Anbringen von Stockwerksplänen auf allen Stockwerken oder das Erteilen von Auskünften am Eingang oder das Speichern des letzten planmäßigen Zielstockwerks der ersten Fahrt ihrerseits der Kammer als weniger offensichtlich erscheinen. Dass sich der Benutzer selbst mittels Plänen oder erfragten Auskünften über die Gegebenheiten im Gebäude informieren soll, scheint eher in Widerspruch zu dem oben erwähnten, von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Vorteil des System nach Absatz [0023] der D1 zu stehen. Die Speicherung des letzten theoretisch erreichten Zielstockwerks würde zwar grundsätzlich funktionieren, wie oben in Punkt 3.1.1 für Zwischenziele erörtert, beinhaltet aber Schwierigkeiten und Risiken. Die gespeicherten Daten müssen verwaltet, unter bestimmten Bedingungen gelöscht oder überschrieben werden, die erst festgelegt und implementiert werden müssen. Folgt ein Benutzer nicht strikt den Anweisungen zur Reihenfolge der zu benutzenden Aufzüge, unterbricht er seine Fahrt oder geht selbständig zu einem anderen Aufzug, gerät das System nach D1 ins Straucheln. Dies wird in einfacher Weise mithilfe der Lehre der D2 vermieden, indem die Position des Benutzers auf jedem Stockwerk jederzeit über dort platzierte Sendeeinheiten bekannt ist.

4.4 Da sich das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag somit ausgehend von dem der D1 in naheliegender Weise ergibt, beruht es nicht auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

5. Hilfsanträge 1 - 3 Die Hilfsanträge 1 - 3 entsprechen den im Einspruchsverfahren am 14. Februar 2022 eingereichten Hilfsanträgen 2 - 4. Sie haben den gleichen Anspruch 1 wie der Hauptantrag und sind somit aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht gewährbar. Der Antrag der Beschwerdeführerin, diese Hilfsanträge im Verfahren nicht zuzulassen, ist daher nicht entscheidungserheblich.

6. Hilfsantrag 4 - Zulassung 6.1 Hilfsantrag 4 wurde erstmals mit Beschwerdeerwiderung eingereicht und stellt somit eine Änderung im Vorbringen der Beschwerdegegnerin dar, deren Zulassung dem Ermessen der Kammer unterliegt, Artikel 12(2), (4) VOBK.

6.2 Da die Einspruchsabteilung in ihrem Ladungszusatz das Vorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit festgestellt und dies in der Entscheidung auch bestätigt hat, hatte die Patentinhaberin im Einspruchsverfahren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Einreichung von diesbezüglich eingeschränkten Hilfsanträgen. Daher kann dem Hilfsantrag 4 seine Zulassung nicht nach Artikel 12(6) VOBK verwehrt werden. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlungen drei Entscheidungen (T847/20, T825/20, T1326/21) zitiert, die sie in den Kapiteln V.A.4.3.7.d) und V.A. 4.3.7.f) der Rechtsprechung der Beschwerdekammern aufgefunden hat. Zur Einschlägigkeit dieser Entscheidungen trug sie nicht substantiiert vor (in der Tat scheint die Einspruchsabteilung dort anders als vorliegend jeweils das Vorliegen eines Einspruchsgrunds bejaht zu haben), und die Kammer sieht sich nicht zu einer eigenständigen Prüfung ihrer Relevanz verpflichtet. Dies wäre im Gegenteil ein Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit.

6.3 Da die Kammer die Einreichung von Hilfsantrag 4 zusammen mit der Beschwerdeerwiderung als eine zeitnahe und angemessene Reaktion der Patentinhaberin auf die Beschwerde der Einsprechenden erachtet, hat sie diesen in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12(4) VOBK zum Verfahren zugelassen.

7. Hilfsantrag 4 - Neuheit und erfinderische Tätigkeit 7.1 Anspruch 6 des Hilfsantrags 4 ist identische mit Anspruch 7 des Hauptantrags, dessen Neuheit oben in Punkt 3.3 festgestellt wurde.

7.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 enthält zusätzlich die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 2, zu denen die Beschwerdeführerin in Abschnitt 8.1 ihrer Beschwerdebegründung Stellung genommen hat. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei dem von der Aufzuganlage an den entfernten Server übermittelten Aufzugsanlagendatensatz mit aufzugsanlagenspezifischen Daten sowie einer Aufzugsanlagenkennung um gebäudespezifische Daten, deren Übermittlung durch D4 nahegelegt sei.

7.2.1 Die Begriffe "aufzugsanlagenspezifisch" und "Aufzugsanlagenkennung" scheinen für sich zu sprechen als primär kennzeichnend für die Aufzugsanlage. Beispiele für solche Daten finden sich in Absatz [0023] und Fig. 3 des Patents. Auch gewisse Gebäudedaten können dazu gehören, sofern sie mit der Aufzugsanlage in technischem Zusammenhang stehen, wie die Position der Aufzüge im Gebäude und die jeweils erreichbaren Stockwerke.

In dem von der Beschwerdeführerin zitierten Absatz [0009] der Patentschrift geht es darum, dass die Softwareapplikation des Mobiltelefons vorteilhaft zumindest einzelne Daten des wiederum vom Server erhaltenen Aufzugsanlagendatensatzes auf der Bedienoberfläche grafisch oder in sonstiger Art darstellen kann. Dass dabei auch eine Anzeige weiterer Informationen zu dem jeweiligen Gebäude erfolgen kann, ändert nichts daran, dass zuvorderst als Grundvoraussetzung aufzugsanlagenspezifische Daten übermittelt wurden. In gleicher Weise stellt Absatz [0037] ausdrücklich darauf ab, dass "darüber hinaus ... die tatsächlich an das Mobilfunkgerät übermittelten Daten auch zusätzliche Informationen umfassen und entsprechend über die Daten des ursprünglichen Aufzugsanlagendatensatzes hinausgehen" können (Hervorhebungen durch die Kammer).

7.2.2 Laut D4, Absätze [0045], [0048], Fig. 10a wird weder eine Aufzugsanlagenkennung, noch werden aufzugsanlagenspezifische Informationen der beanspruchten Art übermittelt, die die Aufzugsanlage selbst kennzeichnen, sondern lediglich im obigen Sinne darüber hinausgehende Informationen mit einem abstrakteren, nicht-technischen Bezug zur Aufzugsanlage ("elevator-related information"), nämlich Werbeanzeigen von Mietern und Ereignisse im Gebäude.

7.2.3 Durch eine Kombination mit D4 könnte zwar die von der Beschwerdeführerin formulierte Aufgabe gelöst werden, ausgehend vom Verfahren nach D1 einem Benutzer gebäudespezifische Informationen zur Verfügung zu stellen. Allerdings führt eine solche Kombination nicht zum Verfahren nach Anspruch 1. 7.3 Aus diesem Grund beruht das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 im Lichte des angezogenen Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.

8. Anpassung der Beschreibung 8.1 Die in Anspruch 1 des Hilfsantrags aufgenommenen Merkmale des erteilten Anspruchs 2 finden sich in Absatz [0007] der Patentschrift. In der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschreibungsseite 3 mit geändertem Absatz [0007] ein, in dem diese Merkmale nun als "erfindungsgemäß" bezeichnet sind, und dessen Wortlaut an den des Anspruchs 1 angepasst wurde.

Damit entspricht die Beschreibung den Erfordernissen des Artikels 84 und der Regel 41(1)c) EPÜ.

8.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthalten die Absätze [0037] und [0038] der Patentschrift keine Ausführungsformen, die nicht unter Anspruch 1 fallen. Wie sich aus der Verwendung von unbestimmten Artikeln ergibt, verlangt Anspruch 1 nicht, dass ein anhand der Aufzuganlagenkennung vom Server aufgefundener und an das Mobilfunkgerät übermittelter Aufzugsanlagendatensatz identisch mit einem ursprünglich von der Aufzugsanlage an den Server gesendeten ist. Er kann zwischenzeitlich bearbeitet, gefiltert und/oder ergänzt und wieder unter der Aufzugsanlagenkennung abgelegt worden sein. Zudem sendet auch die Aufzuganlage wiederholt aktualisierte Aufzugsanlagendatensätze nach Abschluss einer Wartung oder bestimmten Regeln (periodisch, bei Störungen, bei Austausch von Komponenten), siehe Absatz [0022]. Daher erkennt die Kammer keinen Widerspruch zwischen den in den Absätzen [0037] und [0038] beschriebenen Überarbeitungen und inhaltlichen Aufwertungen der an das Mobilfunkgerät übermittelten Daten und dem Verfahren nach Anspruch 1. 9. Ergebnis Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Einsprechende erfolgreich gegen die Feststellung der Einspruchsabteilung, das Verfahren des erteilten Anspruchs 1 beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Folglich ist die entsprechende Entscheidung der Einspruchsabteilung auf Zurückweisung des Einspruchs aufzuheben. Da das Verfahren des Anspruchs 1 sowie die angepasste Beschreibung nach Hilfsantrag 4 den Erfordernissen des EPÜ genügen, kann das Patent in dieser geänderten Fassung aufrecht erhalten werden, Artikel 101(3)a), 111(1) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird mit der Anordnung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen aufrecht zu erhalten:

Ansprüche 1 - 6 des Hilfsantrags 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2022 Beschreibung Seiten 2, 4 - 9 der Patentschrift, Seite 3 wie eingereicht in der Verhandlung Zeichnungen Figuren 1 - 9 der Patentschrift. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci