Beschwerde-Aktenzeichen: T 0159/22 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 23. Juli 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Voith Patent GmbH St. Pöltener Str. 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Nißl, Alexandra Paustian & Partner Patentanwälte mbB Oberanger 32 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Flender GmbH Alfred-Flender-Straße 77 46395 Bocholt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Michalski Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Vetter C. Schmidt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3081831 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. November 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Gegenstand dieses Antrags neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
IV. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, das heißt die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar gehaltenen Fassung (Hauptantrag), oder hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 25. Juli 2022.
V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
[1.0] Planetengetriebe (1) mit einem Gehäuse (2) und zumindest einer Planetenstufe (3), die [1.1] zumindest ein Sonnenrad (5), das an einer drehbar am Gehäuse (2) gelagerten Sonnenradwelle (6) vorgesehen ist, [1.1a] zumindest einen drehbar an dem Gehäuse (2) gelagerten Planetenradträger (7), [1.1b] zumindest zwei an dem Planetenradträger (7) befestigte Planetenradbolzen (8), an denen jeweils ein Planetenrad (9) drehbar gehalten ist, und [1.1c] zumindest ein drehfest innerhalb des Gehäuses (2) befestigtes und eine Innenverzahnung aufweisendes Hohlrad (11) umfasst, mit dem die Planetenräder (9) in Eingriff sind, dadurch gekennzeichnet, dass [1.2] ein FOFW-System vorgesehen ist, das [1.2.1] eine Abfrageeinheit (23), [1.2.2] zumindest eine elektrisch mit der Abfrageeinheit (23) verbundene und innerhalb des Gehäuses (2) angeordnete ortsfeste Antenne (24;30), [1.2.3] zumindest zwei an den Planetenradbolzen (8) befestigte FOFW-Sensoren (25) und [1.2.4] zumindest eine der Anzahl von Planetenradbolzen (8) entsprechende Anzahl von an dem Planetenradträger (7) befestigten mitdrehenden Antennen (26) aufweist, [1.3] die jeweils mit zumindest einem der FOFWSensoren (25) elektrisch verbunden und derart angeordnet und ausgebildet sind, dass sie von den FOFW-Sensoren (25) erfasste Messdaten an die zumindest eine ortsfeste Antenne (24;30) übertragen.
VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Entgegenhaltungen Bezug genommen:
D5:
D10:
VII. WO 2011/104433 A1
L. Reindl: "Funksensorik und Identifikation mit OFW-Sensoren", VDI BERICHTE, Bd. 1530, 1. Januar 2000, Seiten 799-810, XP055507792 Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist in den Entscheidungsgründen aufgeführt.
Entscheidungsgründe§
1. Anspruchsauslegung 1.1 Merkmal 1.1b 1.1.1 Gemäß Merkmal 1.1b ist der Planetenradbolzen am Planetenradträger befestigt, und an den Planetenradbolzen ("an denen") ist jeweils ein Planetenrad drehbar gehalten.
1.1.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, der Begriff "befestigt" umfasse sowohl "drehbar befestigt" als auch "drehfest befestigt". Dies ergebe sich schon aus Merkmal 1.1c, das ausdrücklich von "drehfest befestigt" spreche. Daher umfasse das Merkmal 1.1b beide der unten dargestellten Lagerungsarten, also sowohl die drehbare Lagerung des Planetenrads am Planetenradbolzen links, als auch die drehbare Lagerung des Planetenradbolzens am Planetenradträger rechts:
1.1.3 Es war unter den Beteiligten unstreitig, dass eine doppelte drehbare Lagerung, also sowohl des Planetenrads am Planetenradbolzen als auch des Planetenradbolzens am Planetenradträger, technisch unsinnig wäre und daher vom Fachmann ausgeschlossen werden würde.
1.1.4 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff "befestigt" in Merkmal 1.1b sowohl "drehbar befestigt" als auch "drehfest befestigt" umfasst. Das Merkmal 1.1b legt sich nämlich dahingehend fest, dass jeweils ein Planetenrad an den zumindest zwei Planetenradbolzen ("an denen") drehbar gehalten ist. Da der Fachmann unstreitig ausschließen würde, dass vom Anspruchswortlaut eine doppelte drehbare Lagerung umfasst wäre, kann das Merkmal 1.1b nur die linke der beiden oben dargestellten Lagerungsarten umfassen, also die drehbare Lagerung des Planetenrads am Planetenradbolzen.
1.2 Merkmal 1.2.4 1.2.1 Das Merkmal 1.2.4 fordert, dass die mitdrehenden Antennen an dem Planetenradträger befestigt sind.
1.2.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, das Merkmal 1.2.4 fordere eine unmittelbare Befestigung der mitdrehenden Antennen am Planetenradträger. Eine mittelbare Befestigung einer mitdrehenden Antenne am Planetenradträger, beispielsweise über einen daran befestigten Planetenradbolzen, sei von Merkmal 1.2.4 nicht umfasst. Die Figur 1 des Streitpatents enthalte in dieser Hinsicht eine zeichnerische Ungenauigkeit.
1.2.3 Die Figur 1 des Streitpatents zeigt zwei mitdrehende Antennen, jeweils bezeichnet mit dem Bezugszeichen 26. Die linke der beiden mitdrehenden Antennen 26 befindet sich am Planetenradträger 7 der ersten Planetenstufe 3. Die rechte mitdrehende Antenne 26 befindet sich hingegen nicht am Planetenradträger 17 der zweiten Planetenstufe 4, sondern am Planetenradbolzen 19. Hierbei handelt es sich nach Überzeugung der Kammer nicht um eine zeichnerische Ungenauigkeit, da die Figuren 2 und 5 ebenfalls solche Anordnungen zeigen, bei denen sich die Antennen an den Planetenradbolzen befinden. Dem Streitpatent lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass diese Ausgestaltung nicht unter die darin beanspruchte Erfindung fallen soll. Daher ist das Merkmal 1.2.4 derart auszulegen, dass eine mittelbare Befestigung einer mitdrehenden Antenne am Planetenradträger umfasst ist.
2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Die Entgegenhaltung D5 offenbart auf Seite 3, Zeilen 6 bis 22 und in Figur 1 unbestritten ein (Verweise in Klammern beziehen sich auf D5) [1.0] Planetengetriebe mit einem Gehäuse und zumindest einer Planetenstufe, die [1.1] zumindest ein Sonnenrad (4), das an einer drehbar am Gehäuse gelagerten Sonnenradwelle (1.3) vorgesehen ist, [1.1a] zumindest einen drehbar an dem Gehäuse gelagerten Planetenradträger (2), [1.1b-Teil 1] zumindest zwei an dem Planetenradträger (2) befestigte Planetenradbolzen ("planetary wheel shaft"), an denen jeweils ein Planetenrad (9) drehbar gehalten ist, und [1.1c] zumindest ein drehfest innerhalb des Gehäuses befestigtes und eine Innenverzahnung aufweisendes Hohlrad ("stationary ring gear") umfasst, mit dem die Planetenräder (9) in Eingriff sind, wobei [1.2-Teil 1] ein FOFW-System vorgesehen ist, das [1.2.1] eine Abfrageeinheit, [1.2.2] zumindest eine elektrisch mit der Abfrageeinheit verbundene und innerhalb des Gehäuses angeordnete ortsfeste Antenne (8), [1.2.3-Teil 1] zumindest zwei an den Planetenradbolzen befestigte FOFW-Sensoren (Anspruch 7; Figur 1, Sensor ohne Bezugszeichen rechts unten) und [1.2.4-Teil 1] zumindest eine der Anzahl von Planetenradbolzen entsprechende Anzahl von an dem Planetenradträger (2) befestigten mitdrehenden Antennen (11, 12) aufweist, [1.3-Teil 1] die jeweils mit zumindest einem der FOFW-Sensoren elektrisch verbunden und derart angeordnet und ausgebildet sind, dass sie von den FOFW-Sensoren erfasste Messdaten an die zumindest eine ortsfeste Antenne (8) übertragen.
2.2 Hinsichtlich des Merkmals 1.1b war es unter den Beteiligten unstreitig, dass aus D5 nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht, mittels welcher der beiden oben unter 1.1.2 dargestellten Lagerungsarten die Planetenräder gelagert sind. Die D5 enthält also keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung dafür, dass [1.1b-Teil 2] die Planetenradbolzen an dem Planetenradträger befestigt sind, und jeweils ein Planetenrad an den Planetenradbolzen drehbar gehalten ist.
2.3 Bezüglich des Merkmals 1.2.4 offenbart D5 in Figur 2, dass die Antenne 11, 12 am Sensor 9 befestigt ist. Der Sensor 9 wiederum kann am Planetenradbolzen befestigt sein (D5, Anspruch 7; Figur 1, Sensor ohne Bezugszeichen rechts unten). Die Antenne 11, 12 ist also eine mit dem Planetenradträger 2 mitdrehende Antenne. Nachdem aber aus D5 nicht unmittelbar und eindeutig hervorgeht, dass der Planetenradbolzen am Planetenradträger (drehfest) befestigt ist (siehe oben Punkt 2.2), ist D5 auch nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass [1.2.4-Teil 2] die mitdrehenden Antennen an dem Planetenradträger befestigt sind.
2.4 Als Sensoren im Sinne des Merkmals 1.2.3 offenbart D5 MEMS-, EMFI- oder piezoelektrische Sensoren (D5, Seite 5, Zeilen 16 bis 19; Seite 8, Zeile 1), die drahtlos mit Energie versorgt werden (D5, Abstract). D5 offenbart unstreitig nicht, dass [1.2.3-Teil 2] die Sensoren FOFW-Sensoren sind.
2.5 Bezüglich des Merkmals 1.3 offenbart die D5, dass die Messdaten drahtlos an die Auswerteeinheit 7 übertragen werden (D5, Abstract; Anspruch 1, Seite 11, Zeilen 20 und 21). Die ortsfeste Antenne 8 wird in D5 als Induktionsantenne beschrieben, die ein magnetisches Wechselfeld zur induktiven Energieübertragung an die Energieempfangsmittel 11 erzeugt (D5, Seite 4, Zeilen 2 und 3; Anspruch 1, Seite 11, Zeilen 23 bis 26). Es wird in D5 nicht ausdrücklich beschrieben, dass die Messdaten an die ortsfeste Antenne 8 übertragen werden. Folglich offenbart D5 nicht unmittelbar und eindeutig, dass [1.3-Teil 2] die mitdrehenden Antennen derart angeordnet und ausgebildet sind, dass sie die von den Sensoren erfassten Messdaten an die zumindest eine ortsfeste Antenne übertragen.
2.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich demgemäß von dem in D5 offenbarten Planetengetriebe dadurch, dass [1.1b-Teil 2] die Planetenradbolzen an dem Planetenradträger befestigt sind, und jeweils ein Planetenrad an den Planetenradbolzen drehbar gehalten ist, [1.2.3-Teil 2] die Sensoren FOFW-Sensoren sind, [1.2.4-Teil 2] die mitdrehenden Antennen an dem Planetenradträger befestigt sind, und [1.3-Teil 2] die mitdrehenden Antennen derart angeordnet und ausgebildet sind, dass sie die von den Sensoren erfassten Messdaten an die zumindest eine ortsfeste Antenne übertragen.
2.7 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, aus den Unterscheidungsmerkmalen ergebe sich ein synergistischer Effekt, da anspruchsgemäß der Sensor direkt an der Messstelle, die mitdrehende Antenne hingegen außerhalb platziert seien, was im Ergebnis die Messung und die Datenübertragung verbessere. Die Platzierung des Sensors direkt an der Messstelle, also seine Befestigung am Planetenradbolzen gemäß Merkmal 1.2.3-Teil 1, ist aber kein Unterscheidungsmerkmal, wie oben unter Punkt 2.1 festgestellt. Sie kann daher auch nicht zur Beurteilung des technischen Effekts gemäß dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz herangezogen werden und demgemäß auch keinen aus den Unterscheidungsmerkmalen resultierenden synergistischen Effekt begründen.
2.8 Bezüglich der Lagerungsart des Planetenrads im Sinne des Unterscheidungsmerkmals 1.1b-Teil 2 argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass beide oben unter 1.1.2 abgebildeten Lagerungsarten möglich und technisch sinnvoll seien. Je nach Dimensionierung der Lager, so die Beschwerdegegnerin, könnten beide Lagerungsarten hohe Kräfte aufnehmen und in einer Windkraftanlage, wie in D5 beschrieben (D5, Seite 1, Zeilen 4 bis 6), verwendet werden.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin überzeugte die Kammer nicht vom Gegenteil. Allein aus der Wahl der Lagerung des Planetenrads gemäß dem Unterscheidungsmerkmal 1.1b‑Teil 2 resultiert daher kein technischer Effekt.
2.9 Der aus der Wahl der Sensoren gemäß dem Unterscheidungsmerkmal 1.2.3-Teil 2 resultierende technische Effekt besteht unstreitig darin, dass sich FOFWSensoren für einen Einbau in einem Planetengetriebe besonders gut eignen, da sie zum einen klein, robust, preisgünstig und äußerst haltbar (D10, Seite 800, linke Spalte, letzter Absatz) und zum anderen funkauslesbar und passiv sind, also nicht durch eine induktive Kopplung mit Strom versorgt werden müssen (D10, Seite 799, erster und vorletzter Absatz).
Hinsichtlich der Befestigung der mitdrehenden Antennen am Planetenradträger gemäß dem Unterscheidungsmerkmal 1.2.4-Teil 2 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dies führe zu einer verbesserten Signalübertragung, da die mitdrehenden Antennen nur gemeinsam mit dem Planetenradträger drehen und nicht zusätzlich auch mit den Planetenradbolzen, also eine einzige Drehung vollführten.
Die Beschwerdegegnerin legte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer dar, dass eine weitere Relativdrehung der mitdrehenden Antennen tatsächlich Auswirkungen auf die Qualität der Signalübertragung hätte. Dies gilt umso mehr als die in D5 beschriebenen mitdrehenden Antennen kreisrund sind (D5, Figur 2) und die weitere Relativdrehung, also gemeinsam mit den Planetenradbolzen, darin bestünde, dass sich die mitdrehenden kreisrunden Antennen um ihre im Kreiszentrum liegende, eigene Achse drehen. Auch aus dem Unterscheidungsmerkmal 1.2.4-Teil 2 resultiert daher kein technischer Effekt.
Was die Übertragung der Messdaten an die zumindest eine ortsfeste Antenne im Sinne des Unterscheidungsmerkmals 1.3-Teil 2 betrifft, wurde von der Beschwerdegegnerin kein technischer Effekt geltend gemacht. Für die Kammer ist ein solcher auch nicht ersichtlich.
Daher besteht die objektive technische Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben, die wie folgt lauten:
1) Die vom Unterscheidungsmerkmal 1.1b-Teil 2 gelöste objektive technische Teilaufgabe 1 besteht in der Wahl der Lagerungsart des Planetenrads. 2) Die vom Unterscheidungsmerkmal 1.2.3-Teil 2 gelöste objektive technische Teilaufgabe 2 besteht in der Wahl eines alternativen Sensors.
3) Die vom Unterscheidungsmerkmal 1.2.4-Teil 2 gelöste objektive technische Teilaufgabe 3 besteht in der Wahl einer alternativen Positionierung der mitdrehenden Antenne. 4) Die vom Unterscheidungsmerkmal 1.3-Teil 2 gelöste objektive technische Teilaufgabe 4 besteht in der Anordnung und Ausbildung der Antennen zur Übertragung der erfassten Messdaten.
Hinsichtlich der Teilaufgabe 1 ist festzustellen, dass es nur zwei technisch sinnvolle Möglichkeiten gibt:
Entweder ist das Planetenrad am Planetenradbolzen drehbar gelagert, oder der Planetenradbolzen am Planetenradträger. Eine doppelte drehbare Lagerung, also sowohl des Planetenrads am Planetenradbolzen als auch des Planetenradbolzens am Planetenradträger, hätte der Fachmann ausgeschlossen (siehe oben Punkt 1.1.3). Keine dieser beiden Möglichkeiten erschien dem Fachmann angesichts der Lehre der D5 oder seines allgemeinen Fachwissens als besonders gut oder schlecht geeignet, sodass der Fachmann sowohl die eine als auch die andere Ausgestaltung zur Lösung der Teilaufgabe 1 ohne Weiteres in Betracht gezogen hätte. Folglich war die anspruchsgemäße Lösung der Teilaufgabe 1, also die Befestigung des Planetenradbolzens am Planetenradträger und die drehbare Halterung des Planetenrads am Planetenradbolzen gemäß Merkmal 1.1b, für den Fachmann naheliegend.
Sensoren im Sinne der Teilaufgabe 2 werden in der Entgegenhaltung D10 thematisiert, einem Fachartikel mit dem Titel "Funksensorik und Identifikation mit OFWSensoren". Die Beschwerdegegnerin argumentierte, der Fachmann hätte die Lehre der D10 nicht berücksichtigt, da D10 nicht das technische Gebiet der Getriebe betreffe. Die Teilaufgabe 2 befasst sich aber mit der Wahl eines Sensors im Allgemeinen und ist nicht auf Planetengetriebe beschränkt. Natürlich beinhaltet die Teilaufgabe 2, dass sich der Sensor für eine Anwendung in einem Planetengetriebe eignen muss. Dies ist jedoch bei den in D10 beschriebenen Sensoren der Fall, da sie nicht nur als klein, robust, preisgünstig, äußerst haltbar, funkauslesbar und passiv beschrieben werden (siehe oben Punkt 2.9), sondern ausdrücklich auch als geeignet für eine Messung an unzugänglichen, bewegten oder rotierenden Teilen, wie beispielsweise zur Messung der Temperatur auf einer Bremsscheibe oder auf einem Läufer eines Elektromotors (D10, Seite 799, zweiter Absatz). Daher hätte der Fachmann, im Bestreben die Teilaufgabe 2 zu lösen, die Lehre der D10 berücksichtigt.
Aufgrund der genannten Eigenschaften hätte der Fachmann FOFW-Sensoren als Lösung der Teilaufgabe 2 in Betracht gezogen, sodass er in naheliegender Weise zu einem Planetengetriebe gelangt wäre, das auch das Merkmal 1.2.3 erfüllt. Die Positionierung der mitdrehenden Antenne gemäß der Teilaufgabe 3 steht in direktem Zusammenhang mit der Lagerungsart des Planetenrads gemäß der Teilaufgabe 1. Wenn der Fachmann ausgehend von dem Planetengetriebe der D5 das Planetenrad drehbar am Planetenradbolzen lagert und den Planetenradbolzen am Planetenradträger befestigt, ist eine am Planetenradbolzen befestigte (siehe oben Punkt 2.3) mitdrehende Antenne zwangsläufig (mittelbar) am Planetenradträger befestigt. Die Lösung der Teilaufgabe 3 gemäß dem Merkmal 1.2.4 ergibt sich somit zwangsläufig mit der anspruchsgemäßen Lösung der Teilaufgabe 1. Bezüglich der Teilaufgabe 4 lehrt die D5 bereits, dass die mitdrehenden Antennen 11, 12 sowohl zur Daten- als auch zur Energieübertragung ausgebildet sind. So beschreibt die D5 die mitdrehenden Antennen 11, 12 nicht nur als drahtlose Datenübertragungsmittel zum Übertragen der Messergebnisse (D5, Anspruch 1, Seite 11, Zeilen 20 und 21), sondern auch als Energieempfangsmittel zur Aufnahme von Energie aus dem magnetischen Wechselstromfeld der Induktionsantenne 8 (D5, Anspruch 1, Seite 11, Zeilen 24 bis 26). Daher war es für den Fachmann naheliegend, diese Doppelfunktion auch für die ortsfeste Antenne 8 vorzusehen, zumal die D5 keine anderen Mittel zum Empfang der Messdaten erwähnt.
Die Lösung der Teilaufgabe 4 gemäß dem Merkmal 1.3 war daher für den Fachmann naheliegend. Da der Fachmann folglich ausgehend von D5 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gelangt wäre, beruht dieser nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
3. Zurückverweisung 3.1 Gemäß Artikel 11 VOBK 2020 kann die Kammer die Angelegenheit an das Organ zurückverweisen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen.
3.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Hilfsanträgen 1 bis 3 um Anträge, mit denen sich die Einspruchsabteilung noch nicht befasst hat. Da es das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens ist, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (Artikel 12 (2) VOBK 2020), und da zu den Hilfsanträgen 1 bis 3 noch keine Entscheidung der Einspruchsabteilung vorliegt, die überprüft werden könnte, bestehen besondere Gründe für eine Zurückverweisung.
3.3 Die Absicht der Kammer, die Angelegenheit betreffend die Hilfsanträge 1 bis 3 an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, wurde den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Keiner der Beteiligten sprach sich dagegen aus.
3.4 Daher wird die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen (Artikel 111 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Spira P. Acton