Beschwerde-Aktenzeichen: T 2198/22 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 11. Juli 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) SCHÜCO International KG Karolinenstrasse 1-15 D-33609 Bielefeld (DE) Vertreter:
Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Beschwerdegegnerin:
REHAU Industries SE & Co. KG Helmut-Wagner-Straße 1 95111 Rehau (DE) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Beckman R. Cramer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. Juli 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2363567 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 363 567 zurückgewiesen wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit von Artikel 100 a) EPÜ.
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
IV. Die Einsprechende nahm auf diese Mitteilung ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und beantragte, nach Aktenlage zu entscheiden. Die ursprünglich anberaumte Termin zur mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben.
V. Die vorliegende Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
E1: DE 20 2008 013 985 U1, E2: DE 20 2004 000 638 U1, E3: EP 2 088 276 A2, E4: DIN EN ISO 10077-2, Stand August 2008. VI. Der unabhängige Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt I.11 der angefochtenen Entscheidung):
M1) Rahmen (2) eines Kunststofffensters (1) oder einer Kunststofftür, umfassend M2) einen aus Kunststoff-Blendrahmenprofilen gebildeten Blendrahmen (3), M3) einen aus Kunststoff-Flügelrahmenprofilen gebildeten Flügelrahmen (4), M4) eine Mitteldichtung (5), M5) die in einem Falzbereich (9) zwischen dem Blendrahmen (3) und dem Flügelrahmen (4) angeordnet ist und M6) die einen Grundkörper (10) und eine Lippe (11) umfasst, M7) die an einer Anschlagfläche des Flügelrahmen (4) unter Bildung einer umlaufenden raumseitigen Kammer (13) und einer umlaufenden wetterseitigen Kammer (14) anliegt, dadurch gekennzeichnet, dass M8) die Mitteldichtung (5) weiter eine von der Lippe (11) beabstandete, zum Flügelrahmen (4) weisende Fahne (12) umfasst, die nicht am Flügelrahmen (3) anliegt, und M9) der Abstand zwischen Flügelrahmen (5) und Fahne (12) höchstens 2 mm beträgt.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) stellte im Beschwerdeverfahren keine Anträge, noch trug sie sonst inhaltlich zur Sache vor.
VIII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sich darauf bezog, dass der Einspruchsgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegenstehe, wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Die Beschwerdeführerin nahm ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und beantragte, nach Aktenlage zu entscheiden. Die vorliegende Entscheidung ergeht daher im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Artikel 12 (8) VOBK.
Nach Erhalt der in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK enthaltenen vorläufigen Meinung der Kammer hat keine der Beteiligten einen Schriftsatz eingereicht, der sich inhaltlich mit der vorläufigen Meinung der Kammer auseinandersetzte. Die Beschwerdesache ist daher auf der Grundlage der zu überprüfenden angefochtenen Entscheidung und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin unter Wahrung deren Rechte gemäß Artikel 113 und 116 EPÜ entscheidungsreif.
2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) und 56 EPÜ) Die Kammer wies in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK unter Punkt 7 auf die folgende Sach- und Rechtslage zur erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung hin, die von den Beteiligten weder in Frage gestellt noch kommentiert wurde. Die Kammer sieht keinen Grund, von ihrer diesbezüglichen Meinung abzurücken und bestätigt diese wie folgt.
2.1 Ausgehend von E1 in Kombination mit dem Fachwissen 2.1.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellung unter den Punkten 16 und 35 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch sei, und argumentierte, dass E1 entgegen der angefochtenen Entscheidung die Merkmale M1 bis M3 von Anspruch 1 offenbare. Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheide sich von der Offenbarung von E1 nur durch das Merkmal M9. Laut der Beschwerdeführerin beziehe sich Absatz [0003] von E1 grammatikalisch nicht nur auf die im Absatz [0002] von E1 erwähnten bekannten Dichtungsanordnungen, sondern sowohl auf diese bekannten Dichtungsanordnungen als auch auf die erfindungsgemäßen Dichtungsanordnungen nach Absatz [0001]. Für die Fachperson offenbare Absatz [0003] von E1 eindeutig und unmittelbar, dass die bekannten und die erfindungsgemäßen Dichtungsanordnungen jeweils in Metall-/Verbundrahmen als auch in Rahmen aus Kunststoff oder Holz eingesetzt werden könne. Der Plural wäre nämlich im Absatz [0003] auch angemessen, wenn es Absatz [0002] nicht gäbe und nicht nur, wenn es, wie dies die Einspruchsabteilung ausführe, nur Absatz [0002] gäbe.
Die Einspruchsabteilung räume Figur 1 von E1 zu viel Bedeutung ein. Denn aus einer rein zeichnerischen Darstellung ohne genauere Beschreibung der Materialien schließe sie, dass dies die entscheidende Offenbarung von E1 zu den Materialien sei. Dem Absatz [0003], der sich hingegen wirklich mit den Materialien des Rahmens näher beschäftige und diesen definiere, räume sie hingegen fehlerhaft nur eine untergeordnete Bedeutung ein.
In E1 werde im Absatz [0003] dargelegt, dass der Rahmen ein Kunststoffrahmen sein könne. Dann seien die Merkmale M1, M2 und M3 erfüllt. Die anderslautende Begründung der Einspruchsabteilung leite sich aus der unzutreffenden Interpretation des Absatzes [0003] von E1 ab.
E1 offenbare die Merkmale M1 bis M8 sowie in Hinsicht auf das Merkmal M9 in Absatz [0011] die Aussage, dass die Dichtlippen gegenüber dem Gegenelement ein gewisses Spiel haben könnten. Ausgehend von E1 stehe die Fachperson vor der Aufgabe, den Abstand des Merkmals M9 von E1 so bemessen, dass er ein gewisses Spiel habe. Das Spiel interpretiere die Fachperson als ein konstruktives Spiel. Ein solches konstruktives Spiel sei aber typischerweise geringer als 2 mm. Somit lege ausgehend von E1 durch die Aussage "ein gewisses Spiel" das Merkmal M9 unmittelbar nahe.
2.1.2 Sofern, wie von der Beschwerdeführerin in einer alternativen Betrachtung argumentiert, E1 nicht explizit offenbare, für welche Materialien sich die in E1 offenbarte Dichtungsanordnung eigne und wie groß die Spalte im Bereich der Elemente des Merkmals M9 bemessen seien, stelle sich für die Fachperson lediglich die ergänzende Aufgabe zu klären, für welche Rahmenmaterialien sich die E1 eigne und wie der Spalt M9 konkret bemessen werden sollte. Der Fachperson werde angesichts des Absatzes [0003] zumindest nahegelegt, sowohl die gattungsgemäßen als auch die erfindungsgemäßen Dichtungsanordnungen jeweils bei Fenstern mit Rahmen aus den im Absatz [0003] genannten Materialien anzuwenden. Angesichts des Absatzes [0003] liege der Einsatz auch bei Kunststoffprofilen unmittelbar nahe.
2.1.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht von der Unrichtigkeit der begründeten Feststellungen unter Punkt 16 der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer uneingeschränkt folgt. Kunststoffrahmen werden in E1, Absatz [0003], nur als Einsatzbeispiele der in Figur 2 dargestellten, bekannten Dichtungsanordnung erwähnt (siehe Absätze [0002] und [0004]). Der Plural "Derartige Dichtungsanordnungen" in Absatz [0003] bezieht sich nicht eindeutig und zweifelsfrei auch auf die erfindungsgemäßen Dichtungsanordnungen in Absatz [0001]. Daher ist die Nutzung der erfindungsgemäßen Dichtungsanordnung in Kunststoffrahmen nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.
Somit offenbart das erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel nach Figur 1 von E1 nicht eindeutig und unmittelbar einen Rahmen eines Kunststofffensters oder einer Kunststofftür gemäß Merkmal M1. Gleiches gilt für Merkmal M2 sowie Merkmal M3. Das Dokument E1 offenbart somit nicht die Merkmale M1, M2 und M3 von Anspruch 1. Wie weiter unter Punkt 35 der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, ist der Aufbau des Rahmens im Ausführungsbeispiel von E1, Figur 1, der eines Aluminiumrahmens wie in Figur 2, mit für Aluminiumrahmen charakteristischen Stegen (11), (4), siehe auch Norm E4, Bild D.1 - Aluminiumprofil mit thermischer Trennung (Stege e). Das normale Ergebnis der Entwicklung von E1 wird somit stets ein Aluminiumfenster sein und nicht etwa ein Kunststofffenster, wie beansprucht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beruhen somit auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung.
Des Weiteren geht aus E1 auch keine Lehre hervor, nach der die Fachperson Merkmal M9 vorsähe. Absatz [0011] besagt lediglich, dass ein gewisses Spiel keinen Einfluss auf die Wärmedichtigkeit hat, jedoch auf die Schall- und die Luftdichtigkeit. Dass dieses gewisse Spiel gemäß dem allgemeinen Fachwissen typischerweise und unvermeidlich höchstens 2 mm betrage, ist hingegen eine unbewiesene Behauptung der Beschwerdeführerin.
2.1.4 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher ausgehend von der Offenbarung von E1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen erfinderisch.
2.2 Ausgehend von E1 in Kombination mit E4 2.2.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E1 in Kombination der Lehre von E4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Ausgehend von E1 stehe die Fachperson wiederum vor der Aufgabe, die Lehre von E1 praktisch umzusetzen. Sie müsse daher den Abstand nach Merkmal M9 von E1 so bemessen, dass er ein gewisses Spiel habe. Figur 1 von E4 betreffe genau den Falzbereich eines Fensters, der auch nach dem Anspruch 1 betroffen sei (Merkmal M9). Denn die Elemente des Merkmals M9 lägen genau in dem Falzbereich F der Figur 1 von E4 mit der Definition 6.3.1 von E4. E4 beschäftige sich mit der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten speziell für Rahmen und lege nahe, angrenzend an Räume in einem Falzbereich zwischen dem Blend- und dem Flügelrahmen Spalte von höchstens 2 mm auszubilden, da sich dies günstig auf die numerische Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten auswirke.
Die Fachperson werde daher ausgehend von E1 das "Spiel" nach Absatz [0011] von E1 kleiner als 2 mm wählen.
2.2.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht von der Unrichtigkeit der begründeten Feststellungen unter Punkt 39 der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer uneingeschränkt folgt. E1 offenbart kein Kunststofffenster und keine Kunststofftür, wie oben unter Punkt 2.1.3 ausgeführt. E4 lehrt, dass ein Spalt kleiner als 2 mm bei der Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten vernachlässigbar ist. Aus der E4 geht keine Lehre hervor, wonach ein Abstand in einer Mitteldichtung mit Grundkörper, Lippe und Fahne zwischen Fahne und Flügelrahmen vorteilhaft wäre und deswegen vorzusehen sei. Die Zusammenschau von E1 mit der Lehre von E4 führt somit nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. 2.3 Ausgehend von E1 in Kombination mit E3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte die begründete Feststellung unter Punkt 37 der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E1 in Kombination der Lehre von E3 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einspruchsabteilung irre darin, dass die Fachperson ausgehend von E1 in Kombination mit E3 zur Konstruktion von E3, Figur 5, gelange. Vielmehr werde sie die Konstruktion nach Absatz [0003] von E1 bei einem Kunststofffenster vorsehen und lediglich durch E3 dazu angeregt, das Spiel nach Absatz [0011] von E1 zwischen 0 und 2 mm zu legen.
2.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht von der Unrichtigkeit der begründeten Feststellungen unter Punkt 37 der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer uneingeschränkt folgt. Demnach zeigt E1 bereits kein Kunststofffenster und keine Kunststofftür. Daher führt eine Zusammenschau von E1 mit der Lehre von E3 entsprechend den oben unter den Punkten 2.1.3 angegebenen Gründen nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. 2.4 Ausgehend von E2 in Kombination mit E1 und dem allgemeinen Fachwissen 2.4.1 Die Beschwerdeführerin rügte die begründete Feststellung unter Punkt 32 der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von E2 in Kombination der Lehre von E1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einspruchsabteilung habe ausgehend von E2 als nächstliegender Stand der Technik die Aufgabe unter Punkt 26 der Entscheidung sinnvoll bestimmt. Vor diese Aufgabe gestellt werde die Fachperson auf E1 stoßen. E1 lehre, die Wärmedämmung durch mindestens eine zusätzliche Dichtlippe zu verbessern, die nicht notwendigerweise am Fensterrahmen anliegen müsse, sondern ein gewisses Spiel zu diesem haben könne. Dieses Spiel werde die Fachperson aufgrund ihres Fachwissen kleiner als 2 mm wählen.
2.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt die Kammer nicht von der Unrichtigkeit der begründeten Feststellungen unter Punkt 32 der angefochtenen Entscheidung, denen die Kammer uneingeschränkt folgt. Das einzige Ausführungsbeispiel der E1 betrifft einen Aluminiumrahmen. Auch wenn Kunststoffrahmen als stabil gelten, was ihren Einsatz in Fenstern rechtfertigt, sind unterschiedliche Verformungen des Flügelrahmenprofils aufgrund des Eigengewichts und der Materialeigenschaften zu erwarten. Es ist zweifelhaft, ob Dichtungsanordnungen, die bei Aluminiumrahmen einsetzbar sind, sich ohne Weiteres auf Kunststoffrahmen übertragen lassen. Die Fachperson setzte somit nicht ohne erfinderisches Zutun eine Dichtungsanordnung, die am Aluminiumflügel des Ausführungsbeispiels der Figur 1 von E1 angeordnet ist, an einen Kunststoffflügel gemäß E2 ein, da eine Abnutzung der Dichtlippen (5) durch Reibung aufgrund der Verformungen des Flügelrahmenprofils unter dem Eigengewicht zu erwarten ist. Das notwendige Spiel, um diese Abnutzung zu verhindern, lässt sich auch nicht auf weniger als 2 mm, wie in Merkmal M9, ohne erfinderische Tätigkeit festlegen. Der Abstand von höchstens 2 mm ist in E1 nicht explizit offenbart und geht auch nicht aus der E4 als Grundwissen der Fachperson hervor.
Die Zusammenschau von E2 mit E1 und dem allgemeinen Fachwissen führt somit nicht zum Gegenstand von Anspruch 1. 2.4.3 Der Vortrag der Beschwerdeführerin, dass die Begründung der Einspruchsabteilung unter Punkt 32 unzutreffend sei, wie bereits unter Punkt 2.4 der Beschwerdebegründung erläutert worden sei, ist auch nicht überzeugend, da die Beschwerdebegründung keinen Punkt 2.4 enthält.
3. Schlussfolgerung Im Ergebnis zeigt keiner der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung auf.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton