Beschwerde-Aktenzeichen: T 2365/22 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. Juni 2024 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) WashTec Holding GmbH Argonstrasse 7 86153 Augsburg (DE) Vertreter:
Schwarz, Claudia Schwarz + Kollegen Patentanwälte Heilmannstraße 19 81479 München (DE) Beschwerdeführerin:
Otto Christ AG Memminger Str. 51 87734 Benningen (DE) (Einsprechende) Vertreter:
ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Beim Glaspalast 1 86153 Augsburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3408146 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 22. August 2022.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo A. Wagner S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin und der Einsprechenden richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des Europäischen Patents Nr. 3 408 146 in geändertem Umfang.
II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung u.a. zu der Auffassung gelangt, dass der Hauptantrag vom 8. April 2022 nicht gewährbar ist, weil Anspruch 8, der auf eine Steuereinheit gerichtet ist, und Anspruch 1, der auf eine Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlage umfassend eine Steuereinheit gerichtet ist, nicht neu gegenüber US2005/0234569 (D9) ist. Die im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene Fassung des Patents beschränkte sich in dem einzigen unabhängigen Anspruch 1 auf eine Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlage mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 bis 3.
III. Am 25. Juni 2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hauptantrag vom 8. April 2022, oder hilfsweise auf Basis eines der folgenden Hilfsanträge:
B1, B1a, B2, B3, B3a, B4, B4a, alle Anträge eingereicht mit der Beschwerdebegründung; B4-neu, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer; B5, B5a, B5b, B5c, B6 (wie von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten), B7, B7a, B8, B8a, B8b, B9, B9a, B9b, B9c, B10, B10a, B10b, alle Anträge eingereicht mit der Beschwerdebegründung.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Anspruch 8 des Hauptantrags vom 8. April 2022 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung wie von der Patentinhaberin verwendet):
8.1 Steuereinheit (10) zur Ansteuerung von Arbeitsgeräten einer SB-Fahrzeugwaschanlage (1) mit:
HA8-1 - Arbeitsgeräten (14, 16, 18), bei denen es sich um handbetätigte Reinigungsgeräte handelt, und HA8-2 - einer Bedienstation (20) mit einer als Benutzerschnittstelle dienenden Ein- und Ausgabeeinheit (24), wobei auf der Ein- und Ausgabeeinheit (24) eine Auswahl von Konfigurationseinstellungen ausgegeben wird und in Antwort auf die dargestellten Konfigurationseinstellungen Konfigurationssignale erfasst werden, die an eine Steuereinheit (10) weitergeleitet werden; HA8-3 - der Steuereinheit (10), die dazu bestimmt ist, in Antwort auf die erfassten Konfigurationssignale mittels einer Steuerlogik (100) einen Reinigungsprozess zu konfigurieren und Steuerbefehle für die Arbeitsgeräte (14, 16, 18) zu erzeugen und die Arbeitsgeräte (14,16, 18) gemäß den erzeugten Steuerbefehlen zu steuern, 8.2 wobei die Steuereinheit (10) 8.2.1 von einer Ein- und Ausgabeeinheit (24) Konfigurationssignale einliest 8.2.2 und weiterhin dazu bestimmt ist, in Antwort auf die eingelesenen Konfigurationssignale mittels einer Steuerlogik (100) einen Reinigungsprozess zu konfigurieren und Steuerbefehle für die Arbeitsgeräte (14, 16, 18) zu erzeugen und auszuführen, dadurch gekennzeichnet, dass 8.3 die SB-Fahrzeugwaschanlage 8.3.1 mehrere Waschbaugruppen (12) 8.3.2 und eine zentrale Technikeinheit (2) mit einem zentralen Steuermodul (3) umfasst, 8.4 wobei jeweils eine Waschbaugruppe (12) die Arbeitsgeräte (14, 16 18) und eine Bedienstation (20) umfasst, und 8.5 wobei das zentrale Steuermodul (3) mit der Steuereinheit (10) in Datenaustausch steht und dazu bestimmt ist, die Waschbaugruppen (12) modular und dediziert anzusteuern.
In dem auf die Steuereinheit gerichteten Anspruch 6 des Hilfsantrags B2 wurden im Vergleich zu Anspruch 8 des Hauptantrags die folgende Merkmale aufgenommen:
A) "eine Bürste, insbesondere eine Schaumbürste (14) und/oder eine Lanze (18) umfassen, die als Hochdrucklanze ausgebildet sein kann, und" im Anschluss an Merkmal HA8-1; B) "als Mehrplatz-System ausgebildet" im Anschluss an Merkmal 8.3; C) "eine Waschbaugruppe lokale Arbeitsgeräte und eine lokale Bedienstation umfasst" in Merkmal 8.4; D) "das zentrale Steuermodul mit der lokalen Steuereinheit in Datenaustausch steht" in Merkmal 8.5; E) "wobei die Steuereinheit (10) in der Waschbaugruppe (12) ausgebildet ist und zur waschbaugruppenspezifischen Steuerung der Arbeitsgeräte (14, 16, 18) dient." im Anschluss an Merkmal 8.5. Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 6 des Hilfsantrags B1 beinhaltet im Vergleich zu Anspruch 8 des Hauptantrags nur die Änderungen A und E. Anspruch 6 des Hilfsantrags B1a ist gegenüber dem Anspruch 8 des Hauptantrags unverändert.
Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 8 der Hilfsanträge B3 und B3a beinhaltet nur die Änderungen B bis D. Anspruch 6 des Hilfsantrags B4 enthält im Vergleich zu Anspruch 8 des Hauptantrags die Änderungen A und E sowie das zusätzliche, auf Merkmal HA8-2 folgende Merkmal:
F) "wobei die Konfigurationseinstellungen eine Menge von technischen Parametern zur Ausführung eines Waschprogramms auf der SB-Fahrzeugwaschanlage sind" Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 8 des Hilfsantrags B4a beinhaltet im Vergleich zu Anspruch 8 des Hauptantrags nur die Änderung F. Hilfsantrag B4-neu basiert auf dem Hilfsantrag 4. Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 6 wurde um die Merkmale des erteilten Anspruchs 10 ergänzt und lautet:
Steuereinheit (10) zur Ansteuerung von Arbeitsgeräten einer SB-Fahrzeugwaschanlage (1) mit:
- Arbeitsgeräten (14, 16, 18), bei denen es sich um handbetätigte Reinigungsgeräte handelt, umfassend eine Bürste, insbesondere eine Schaumbürste (14) und/oder eine Lanze (18), die als Hochdrucklanze ausgebildet sein kann, - einer Bedienstation (20) mit einer als Benutzerschnittstelle dienenden Ein- und Ausgabeeinheit (24), wobei auf der Ein- und Ausgabeeinheit (24) eine Auswahl von Konfigurationseinstellungen ausgegeben wird und in Antwort auf die dargestellten Konfigurationseinstellungen Konfigurationssignale erfasst werden, die an eine Steuereinheit (10) weitergeleitet werden, wobei die Konfigurationseinstellungen eine Menge von technischen Parametern zur Ausführung eines Waschprogramms auf der SB-Fahrzeugwaschanlage sind; - der Steuereinheit (10), die dazu bestimmt ist, in Antwort auf die erfassten Konfigurationssignale mittels einer Steuerlogik (100) einen Reinigungsprozess zu konfigurieren und Steuerbefehle für die Arbeitsgeräte (14, 16, 18) zu erzeugen und die Arbeitsgeräte (14,16, 18) gemäß den erzeugten Steuerbefehlen zu steuern, wobei die Steuereinheit (10) von einer Ein- und Ausgabeeinheit (24) Konfigurationssignale einliest und weiterhin dazu bestimmt ist, in Antwort auf die eingelesenen Konfigurationssignale mittels einer Steuerlogik einen Reinigungsprozess zu konfigurieren und Steuerbefehle für die Arbeitsgeräte (14, 16, 18) zu erzeugen und auszuführen, dadurch gekennzeichnet, dass die SB-Fahrzeugwaschanlage mehrere Waschbaugruppen (12) und eine zentrale Technikeinheit (2) mit einem zentralen Steuermodul (3) umfasst, wobei jeweils eine Waschbaugruppe (12) die Arbeitsgeräte (14, 16 18) und eine Bedienstation (20) umfasst, und wobei das zentrale Steuermodul (3) mit der Steuereinheit (10) in Datenaustausch steht und dazu bestimmt ist, die Waschbaugruppen (12) modular und dediziert anzusteuern, und wobei die Steuereinheit (10) in der Waschbaugruppe (12) ausgebildet ist und zur waschbaugruppen-spezifischen Steuerung der Arbeitsgeräte (14, 16, 18) dient, und wobei die Steuerbefehle folgende Parameter steuern:
- Eine zeitphasen-basierte Aktvierung[sic] und/oder Deaktivierung von unterschiedlichen Arbeitsgeräten (14, 16, 18); - eine automatische und dedizierte Drucksteuerung, Temperatursteuerung und/oder Zeitsteuerung für jeweils ein Arbeitsgerät (14, 16, 18); - eine automatische und dedizierte Bestimmung einer Reinigungsmittelkonzentration für jeweils ein Arbeitsgerät (14, 16, 18); - eine automatische Bestimmung der Wasserqualität, insbesondere des Einsatzes von Osmose-Wasser, für jeweils ein Arbeitsgerät (14, 16, 18); - eine Anzeige einer automatisch berechneten Gesamtdauer des konfigurierten Reinigungsprozesses auf der Ein- und Ausgabeeinheit (24); - eine Anzeige einer automatisch berechneten Zeitdauer für einen Reinigungsschritt des konfigurierten Reinigungsprozesses an jeweils einem der Arbeitsgeräte (14, 16, 18); - eine Zusammensetzung eines Reinigungsmittels, wie insbesondere einer Schaumqualität; - eine Bestimmung des Volumenstroms für ein Arbeitsgerät (14, 16, 18).
V. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Anspruch 8 des Hauptantrags unterscheide sich von der D9 durch die Merkmale 8.2.1 und 8.2.2. Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung sei eine Konfiguration nicht gleichzusetzen mit dem simplen Bereitstellen einer Auswahlmöglichkeit. Die Individualisierung des Reinigungsprozesses durch den Kunden sei in D9 nicht beschrieben. Stattdessen könne der Nutzer für einen Reinigungsprozess in D9 nur wählen, dass er z.B. zur "happy hour" oder als "frequent user" eine bestimmte Waschdauer wähle (Absatz [0035]). Die als Steuereinheit angesehenen PLCs 6 der D9 (Figur 1) hätten somit auch keine Steuerlogik zur Konfiguration eines Reinigungsprozesses.
In den Hilfsanträgen B1, B2 und B4 sei spezifiziert, dass die Steuereinheit dezentral "in der Waschbaugruppe ausgebildet" sei. Dies spiegle sich auch in der in den Hilfsanträgen B3 und B3a eingeführten Einschränkung, dass es sich um eine "lokale" Steuereinheit handle, wieder. Die D9 lehre hingegen gerade keine lokale, dezentrale Steuerung von Waschbaugruppen. Stattdessen seien die Steuereinheiten (PLCs 6) zentral im "Office" angeordnet (Figur 1, Absätze [0010, 0016]). Damit seien die PLCs 6 auch keine Steuereinheiten, die geeignet wären, die in Anspruch 6 des Hilfsantrags B1, B2, B3, B3a oder B4 definierten Funktionen auszuführen. Anspruch 6 des Hilfsantrags B4 verdeutliche zusätzlich, dass die Konfigurationseinstellungen eine Menge von technischen Parametern zur Ausführung eines Waschprogramms seien. Die in D9, Absatz [0035] offenbarte Erfassung eines "frequent user"-Status sei eindeutig kein technischer Parameter zur Ausführung des Waschprogramms.
Die in Hilfsantrag B4-neu beanspruchte Steuereinheit beinhalte zur weiteren Differenzierung von D9 zusätzlich eine Liste der konfigurierbaren Parameter.
VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende) soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 8 des Hauptantrags sei breit auszulegen. Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen (Entscheidung, Punkte 13.2.2 und 13.2.3), dass der in D9, Absatz [0042] genannte "time versus payment selection screen" dem Kunden eine Auswahlmöglichkeit zur Konfiguration des Reinigungsprozesses gebe, der von den als Steuereinheiten anzusehenden PLCs 6 dann konfiguriert werde.
Wie von der Einspruchsabteilung festgestellt (Entscheidung, Punkt 13.1.3.1) seien alle weiteren, auf die SB-Fahrzeugwaschanlage gerichteten Merkmale in Anspruch 8 lediglich Eignungsmerkmale. Diese seien tatsächlich auch alle in D9 offenbart, so dass zusätzlich auch Anspruch 1 von der D9 vorweggenommen werde.
Die Hilfsanträge B1, B2, B3, B3a und B4 könnten den Neuheitseinwand nicht beheben, da es für den auf die Steuereinheit gerichteten Anspruch irrelevant sei, wo die PLCs 6 in der D9 tatsächlich angeordnet seien. Die PLCs seien jedenfalls geeignet, "lokal" bzw. "in der Waschbaugruppe" ausgebildet zu werden.
Weiterhin sei das in Hilfsantrag B4 bzw. B4a aufgenommene Merkmal "technische Parameter zur Ausführung eines Waschprogramms" breit auszulegen und in D9 durch die Auswahl der Dauer bzw. des Arbeitsgeräts offenbart.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D9 1.1 Anspruch 8 des am 8. April 2022 bereits erstinstanzlich eingereichten Hauptantrags bezieht sich auf eine Steuereinheit und ist somit breiter als Anspruch 1, der sich auf eine Selbstbedienungsfahrzeugwaschanlage mit einer Steuereinheit bezieht.
1.2 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung (Punkt 15.2), dass Anspruch 8 nicht neu gegenüber D9 ist. Die von der Einspruchsabteilung in Bezug auf den damaligen Hilfsantrag 1 getroffene Entscheidung betrifft in gleicher Weise auch den Hauptantrag, da Anspruch 8 beider Anträge identisch ist.
1.3 Umstritten ist die Auslegung der Begriffe "Konfigurationseinstellungen" bzw. "konfigurieren" sowie das Vorhandensein der dazu erforderlichen Steuerlogik.
1.3.1 Laut Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) bedeute "konfigurieren" im Streitpatent das Einflussnehmen auf den Prozess wie z.B. auf die Drucksteuerung, die Temperatursteuerung, die Zusammensetzung der Reinigungsmittel, etc. So sei es auch im erteilten Anspruch 10 oder den Absätzen [0021] und [0029] beschrieben. Diese Einflussnahme sei in D9 zwar möglich, jedoch nur zentral über den Computer 11 (Absätze [0035, 0047]). Die als Steuereinheiten angesehenen PLCs 6 in Figur 1 seien zu einer anspruchsgemäßen Konfiguration nicht in der Lage, sondern seien reine Ausführungsinstanzen.
1.3.2 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) zwar dahingehend zu, dass die im Sinne des Streitpatents beabsichtigte Konfiguration in D9 tatsächlich nicht vom Kunden über die Bedienstation ("pay station") und die Steuereinheit ("PLC"), sondern nur vom Betreiber über den zentralen Computer 11 möglich ist - wie in D9 in Absatz [0035] beschrieben. Allerdings beschränkt sich Anspruch 8 nicht auf diese Konfigurationseinstellungen.
1.3.3 Der Begriff "konfigurieren" bedeutet allgemein "gestalten" - wie von der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) selbst vorgetragen (Beschwerdebegründung, Seite 23, zweiter Absatz). Entgegen der Ansicht der Patentinhaberin fällt unter den Begriff "konfigurieren" im weitesten Sinne auch das Auswählen zumindest einer Option. Auch im Streitpatent wird "konfigurieren" als die Auswahl zumindest eines Parameters beschrieben, siehe z.B. Spalte 7, Zeilen 3 bis 7 ("Dabei kann er [der Anwender] auch mehrere der angezeigten Optionen bzw. Konfigurationen auswählen. Die Auswahl umfasst zumindest einen, vorzugsweise mehrere, Parameter zur Konfiguration eines Waschprogramms.").
Die Optionen können "jeweils in Form eines Menüs auf der Benutzeroberfläche (als grafischen Ausgaben zur Auswahl durch den Anwender) dargestellt werden." (Absatz [0021] des Streitpatents). Als Beispiel einer Option für eine Konfigurationseinstellung nennt das Streitpatent in Absatz [0021] die maximale Zeitdauer für den Waschvorgang.
1.4 Entsprechend offenbart D9 in Absatz [0042], dass der Reinigungsprozess bei Selbstbedienung zumindest hinsichtlich der Zeitdauer ("time versus payment selection") und als "frequent washer" z.B. hinsichtlich des Preises gestaltet, d.h. konfiguriert werden kann. Diese Optionen werden auf der Benutzeroberfläche der "pay station" zur Auswahl für den Anwender dargestellt (D9, Absatz [0062]: "Operations 52 include the following steps: (1) the customer selects a wash cycle through the pay station).
Zur Auswahl des richtigen Preises für die richtige Zeitdauer und die Bereitstellung der in Figur 3 gezeigten Funktionen (z.B. "high preasure [sic] rinse", "foaming brush") muss die Steuereinheit (Figur 1, "PLC 6", Merkmale 8.1, 8.2) zumindest eine einfache Steuerlogik aufweisen, um den Reinigungsprozess entsprechend zu gestalten (Merkmal 8.2.2, erster Teil). Dies geht auch aus der in Absatz [0033] beschriebenen Funktion der PLCs 6 hervor, wonach diese die Konfigurationssignale von der Bedienstation ("pay station 4") erhalten und den Reinigungsprozess konfigurieren: "Thus, a pay station 3 or 4 communicates with a controller 5 or 6 (e.g., a PLC) through common communication hub 10, and the controller in turn controls the corresponding wash bay 1 or 2 accordingly through control lines 7 or 8." (Merkmal 8.2.1). Die PLCs 6 erzeugen Steuerbefehle für die Arbeitsgeräte und führen diese aus (Merkmale HA8-3 und 8.2.2, zweiter Teil). Die Steuerung der Arbeitsgeräte wird in Absatz [0030] offenbart: "According to the invention, the wash bays are controlled by controllers 5 and 6 via control lines 7 and 8. In FIG. 1, the controllers are programmable logic controllers (PLCs), and the control lines include lines for activating individual wash bay functions.".
1.5 D9 offenbart folglich eine Steuereinheit mit den Merkmalen 8.1, HA8-3, 8.2, 8.2.1 und 8.2.2. Auch wenn die Optionen im Streitpatent über die der D9 bzgl. der Vielfalt und der Art der Parameter hinausgehen, so geht dies nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 8 hervor.
1.6 Des Weiteren ist die in D9 offenbarte Steuereinheit (PLC 6) auch für die Ansteuerung einer SBFahrzeugwaschanlage gemäß den Merkmale HA8-1, HA8-2 und 8.3 bis 8.5 geeignet.
1.6.1 Die Eignung wurde bestritten, da der D9 insbesondere die Merkmale 8.3.1, 8.3.2, 8.4 und 8.5 nicht entnehmbar seien.
1.6.2 Laut Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) offenbare D9 mehrerer einzelne automatische bzw. SB-Waschanlagen, und keine Waschanlage mit mehreren Waschbaugruppen, so dass die PLCs nicht für letztere geeignet seien. Dies ist nicht überzeugend. Der D9 ist eine organisatorische Hierarchie zu entnehmen, die es erlaubt, die in Figur 1 gezeigten "self-serve wash bays 2" als einzelne Waschbaugruppen einer Waschanlage zu definieren. In D9 sind die Waschbaugruppen über einen Hub 10 und den Computer 11 zu einer SBFahrzeugwaschanlage mit mehreren Waschbaugruppen verbunden.
1.6.3 Weiterhin wurde von der Patentinhaberin vorgebracht, dass D9 keine zentrale Technikeinheit offenbare, sondern nur ein "Office or computer room" mit zentralem Steuermodul. Laut Streitpatent, Absatz [0063], umfasse die zentrale Technikeinheit jedoch auch eine Heizung, einen Druckerhöher, eine Osmoseanlage, Pumpen, etc. Diese Aggregate befänden sich in D9 nicht im Office zusammen mit dem Computer 11. Die Kammer stimmt jedoch der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) zu, dass der Anspruch die Technikeinheit bis auf das zentrale Steuermodul, das in D9 dem Computer 11 entspricht, nicht weiter definiert. Daher kann in D9, Figur 1, das "Office" in weitem Sinne als "zentrale Technikeinheit" angesehen werden.
1.6.4 Auch sei aus Sicht der Patentinhaberin der D9 nicht zu entnehmen, dass die "wash bays" neben den Arbeitsgeräten auch eine Bedienstation umfassten. Die "pay station" sei immer als eine von der "wash bay" getrennte Instanz dargestellt (Absatz [0028], Figur 1). Dem Absatz [0028] der D9 ist jedoch zu entnehmen, dass "typically, one pay station is provided for each washbay". Ob eine "wash bay" mit einer solchen "pay station" als Waschbaugruppe bezeichnet wird oder nicht, ist reine Definitionssache und erfordert keine explizite Nennung im Stand der Technik.
1.6.5 Zuletzt wurde vorgetragen, dass in der D9 keine modulare und dedizierte Ansteuerung erfolgen könne, weil der Kunde lediglich ein Waschprogramm aus einer Menge vorkonfigurierter Waschprogramme auswählen könne. Auch dieses Argument konnte die Kammer nicht überzeugen. Zum einen soll in Anspruch 8 die modulare und dedizierte Ansteuerung nicht von der beanspruchten Steuereinheit, sondern vom nicht beanspruchten zentralen Steuermodul, d.h. vom Computer 11 in D9, erfolgen. Gemäß Merkmal 8.5 soll die Steuereinheit nur geeignet sein, um mit einem zentralen Steuermodul im Datenaustausch zu stehen. Dies trifft für die mit dem Computer 11 in Datenaustausch stehenden PLCs der D9 zu. Zum anderen erfolgt auch in D9 eine modulare und dedizierte Ansteuerung durch den Computer 11, da nicht alle "wash bays" aktiviert werden, wenn nur in einer "wash bay" ein Kunde ein bestimmtes Arbeitsgerät verwenden möchte.
1.6.6 Folglich enthält die SB-Fahrzeugwaschanlage der D9 keinen technischen Unterschied, der der Steuereinheit (PLC 6) die Eignung für die in Anspruch 8 formulierte Ansteuerung einer SB-Fahrzeugwaschanlage absprechen kann.
2. Hilfsantrag B2 - Neuheit gegenüber D9 2.1 Der auf die Steuereinheit gerichtete unabhängige Anspruch 6 des Hilfsantrags B2 ist nicht neu gegenüber D9. 2.2 In Anspruch 6 wurde u.a. definiert, dass die Steuereinheit lokal (Änderung D) in der Waschbaugruppe ausgebildet ist und zur waschbaugruppen-spezifischen Steuerung der Arbeitsgeräte dient (Änderung E).
2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) seien die PLCs in D9 nicht geeignet, die im Anspruch definierten Funktionen auszuführen, weil die PLCs nicht lokal, sondern zentral im "Office" angeordnet seien.
2.4 Die Kammer ist nicht überzeugt. Die D9 gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass die PLCs 6 in Figur 1 nicht für eine Anordnung lokal in der Waschbaugruppe geeignet sind. Wie im Anspruch 6 gefordert dienen auch die PLCs in D9 der waschbaugruppen-spezifischen Steuerung der Arbeitsgeräte. Dies ist dem Absatz [0013] der D9 zu entnehmen: "the controllers are programmable logic controllers (PLCs), and the control lines include lines for activating individual wash bay functions.". Die lokale Anordnung in der Waschbaugruppe ist lediglich von der Ausbildung des "communication link" zum gemeinsamen "hub 10" bzw. der "control lines 8" zu den Waschbaugruppen 2 abhängig. Diese sind jedoch nicht Teil des Anspruchs.
2.5 Der Vollständigkeit wegen sei ergänzt, dass die PLCs in D9 auch für eine Ansteuerung einer Bürste, insbesondere einer Schaumbürste, geeignet sind (Änderung A). Dieses im Anspruch 6 des Hilfsantrags B2 aus dem erteilten Anspruch 2 hinzugefügte Merkmal geht aus D9, Absatz [0062] ("foaming brush") hervor.
Die weiteren dem Anspruch hinzugefügten Merkmale (Änderung B: "Mehrplatz-System", Änderung C: "lokale Arbeitsgeräte und eine lokale Bedienstation") beziehen sich auf die Waschanlage und nicht auf die beanspruchte Steuereinheit.
3. Hilfsanträge B1, B1a, B3 und B3a Die auf die Steuereinheit gerichteten Ansprüchen der Hilfsanträge B1, B1a, B3 und B3a enthalten nur einige oder keine der in Hilfsantrag B2 eingefügten Änderungen A bis E. Sie sind somit breiter formuliert und erfüllen aus den zum Hauptantrag bzw. zum Hilfsantrag B2 genannten Gründen nicht die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ.
4. Hilfsanträge B4, B4a - Neuheit gegenüber D9 4.1 Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch des Hilfsantrags B4 bzw. B4b ist nicht neu gegenüber D9. 4.2 In dem auf die Steuereinheit gerichteten Anspruch beider Hilfsanträge wurde gegenüber Anspruch 8 des Hauptantrags definiert, dass es sich bei den Konfigurationseinstellungen um eine Menge von technischen Parametern zur Ausführung eines Waschprogramms handelt (Änderung F).
4.3 Das hinzugefügte Merkmal stellt kein Unterscheidungsmerkmal zu D9 dar. Wie bereits unter obigem Punkt 1.4 erläutert, offenbart D9 in Absatz [0042], dass der Reinigungsprozess bei Selbstbedienung hinsichtlich der Zeit ("time versus payment selection") konfigurierbar ist. Weiterhin sind die in Figur 3 gezeigten Funktionen auswählbar. Damit sind "eine Menge von technischen Parametern zur Ausführung eines Waschprogramms" konfigurierbar.
4.4 Anspruch 6 des Hilfsantrags B4 enthält zusätzlich die aus Hilfsantrag B2 bekannte Änderung E, dass die Steuereinheit "in der Waschbaugruppe ausgebildet" ist. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag B2, insbesondere obigen Punkt 2.4, verwiesen.
5. Hilfsantrag B4-neu 5.1 Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag B4-neu fällt unter die Bestimmungen des Artikels 13(2) VOBK. Die Kammer ließ den Hilfsantrag ins Verfahren zu.
5.2 Die Zulassung des Hilfsantrags B4-neu wurde von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) nicht beanstandet. Weiterhin räumt Hilfsantrag B4-neu - wie von der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) in der mündliche Verhandlung explizit bestätigt - sämtliche Einwände gegen das Streitpatent aus.
5.3 Auch die Kammer sah keine Veranlassung zur Erhebung weiterer Einwände. Hilfsantrag B4-neu basiert auf Hilfsantrag 4. Der auf die Steuereinheit gerichtete Anspruch 6 wurde um die Merkmale des erteilten Anspruchs 10 ergänzt, worin die technischen Parameter, die dem Nutzer zur Konfiguration des Reinigungsprozesses zur Verfügung stehen, explizit genannt werden. Diese Parameter sind in der D9 nur zentral über den Computer 11 konfigurierbar (siehe auch obigen Punkt 1.3.2).
Anspruch 1 des Hilfsantrags B4-neu basiert auf der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltene Fassung mit der zusätzlichen Einschränkung einer Steuereinheit "wie in Anspruch 6 definiert". Auch der unabhängige Verfahrensanspruch 9 wurde mit einem Rückbezug auf die Steuereinheit "wie in Anspruch 6 definiert" versehen.
5.4 Diese Umstände werden als außergewöhnlich im Sinne des Artikels 13(2) VOBK (in Verbindung mit Artikel 13(1) VOBK) angesehen, so dass das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des Hilfsantrags B4-neu aufrechterhalten werden kann.
6. Anpassung der Beschreibung Die Kammer erachtete es als sachdienlich, die Angelegenheit zur Anpassung der Beschreibung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ). Hiergegen hatten die Parteien keine Einwände.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent gemäß den Ansprüchen 1-16 des Hilfsantrags B4-neu eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, den Figuren wie in der Patentschrift und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
H. Jenney G. Pricolo