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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 20.06.2024 – T 1737/22

Technische Beschwerdekammer 3.3.05

ECLI:EP:BA:2024:T173722.20240620

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1737/22 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 20. Juni 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) thyssenkrupp rothe erde Germany GmbH Tremoniastraße 5-11 44137 Dortmund (DE) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin:

ENRX GmbH Lehener Straße 91 79106 Freiburg (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Geitz Patentanwälte PartG mbB Werthmannstrasse 15 79098 Freiburg (DE) Beschwerdegegnerin:

Aktiebolaget SKF 415 50 Göteborg (SE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Kuhstrebe, Jochen SKF GmbH Gunnar-Wester-Straße 12 97421 Schweinfurt (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Mai 2022 zur Post gegeben wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 2801628 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

E. Bendl J. Roider S. Fernández de Córdoba T. Burkhardt P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Einsprechenden 1 und 2 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) betreffen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent EP 2 801 628 B1 zurückzuweisen.

II. Die folgenden, im Einspruchsverfahren zitierten Dokumente sind hier von Relevanz:

D1 Liedtke D, Stiele H, "Wärmebehandlung von Stahl Randschichthärten" (Merkblatt 236), Wirtschaftsvereinigung Stahl, 2009 D2 DE 10 2008 033 735 A1 III. Anspruch 1 des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren (Ansprüche wie erteilt) lautet wie folgt (Merkmalbezeichnung 1a-1l wie in der angefochtenen Entscheidung):

1a "Verfahren zum Randschichthärten eines metallischen Werkstücks (1), 1b bei dem zunächst ein Bereich des Werkstücks mit mindestens einem Induktor (5, 6) erwärmt wird, 1c indem der mindestens eine Induktor (5, 6) in eine Bewegungsrichtung (L) mit vorgegebener Geschwindigkeit (v) entlang der Oberfläche (2) des Werkstücks (1) bewegt wird, 1d wobei nach der Erwärmung des Bereichs des Werkstücks (1) mit mindestens einem Kühlelement (7) eine Abkühlung des Bereichs erfolgt, 1e indem das mindestens eine Kühlelement (7) in die Bewegungsrichtung (L) mit vorgegebener Geschwindigkeit (v) bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass IV.

1f die Erwärmung des Bereichs mittels des mindestens einen Induktors (5, 6) entlang der zu härtenden Oberfläche (2) des Werksstücks (1) 1g senkrecht zur Bewegungsrichtung (L) 1h mit unterschiedlicher Magnetfeldstärke erfolgt 1i wobei eine Veränderung der Magnetfeldstärke entlang der Oberfläche (2) des Werkstücks (1) 1j senkrecht zur Bewegungsrichtung (L) abhängig von der Form und/oder der folgenden Hartbearbeitung des Werkstücks (1) erfolgt, 1k und wobei mindestens ein Vorwärminduktor (5) und mindestens ein Härteinduktor (6) zur Erwärmung des Bereichs verwendet werden, 1l wobei der Vorwärminduktor (5) in Bewegungsrichtung (L) dem Härteinduktor (6) vorherläuft; oder ein einziger Induktor (5, 6) mit mindestens einem Vorwärmteil (5) und mindestens einem Härteteil (6) zur Erwärmung des Bereichs verwendet wird, wobei das Vorwärmteil (5) in Bewegungsrichtung (L) dem Härteteil (6) vorherläuft."

In der Mitteilung unter Artikel 15(1) VOBK war die Kammer der vorläufigen Meinung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu gegenüber D2 sei und auch die damaligen Hilfsanträge nicht die Erfordernisse des EPÜ erfüllten. Unter anderem verletzten die damaligen Hilfsanträge 3 und 4 die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

V. Nach dieser Mitteilung wurde von der Patentinhaberin ein neuer Hilfsantrag 1 eingereicht, der alle bisherigen Hilfsanträge ersetzte.

VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags in folgendem Wortlaut des Merkmals 1j (Hervorhebungen durch die Kammer):

"senkrecht zur Bewegungsrichtung (L) abhängig von der Form und/oder einem erforderlichen tieferen Materialabtrag in einem Kantenbereich des Werkstücks bei der folgenden Hartbearbeitung des Werkstücks (1) im Kantenbereich erfolgt, wobei die unterschiedliche Magnetfeldstärke derart angepasst ist, dass in dem Kantenbereich des Werkstücks eine gegenüber einem mittleren Bereich des Werkstücks erhöhte Randhärtetiefe erzeugt wird;" VII.

Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerinnen können wie folgt zusammengefasst werden:

Neuheit Hauptantrag Der in der D2 gezeigte Induktor induziere ein Magnetfeld, das die beanspruchten Eigenschaften aufweise. Zulassung Hilfsantrag 1 Die Beschwerdegegnerin gehe für die Änderungen nicht von Hilfsantrag 4, sondern von Hilfsantrag 3 aus, wie bereits die Markierungen im geänderten Anspruch 1 zeigten. Sie behebe lediglich einen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ, der in Hilfsantrag 3 bereits erhoben wurde. Der Antrag sei nach der Mitteilung unter Artikel 15(1) VOBK und somit zu spät eingereicht worden.

Darüber hinaus erfülle der Anspruch 1 des neuen Hilfsantrags 1 nicht die Erfordernisse der Artikel 84 und 123(2) EPÜ und sei auch nicht neu gegenüber zumindest D2. Ausgehend von der D2 sei er auch im Hinblick auf die Ausführungen zum allgemeinen Wissensstand der Fachperson in der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin 1, Seiten 7 und 9, in Verbindung mit dem Schreiben vom 14. September 2023, Seiten 21 und 22 nicht erfinderisch.

Die Änderungen räumten daher prima facie nicht alle aufgeworfenen Fragen aus und gäben zudem Anlass zu neuen Einwänden.

VIII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) können wie folgt zusammengefasst werden:

Neuheit Hauptantrag Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei bei korrekter Auslegung neu gegenüber D2. Zulassung Hilfsantrag 1 Ausgangspunkt für die Änderungen sei der Hilfsantrag 4. Gegen Hilfsantrag 4 erhoben die Beschwerdeführerinnen keinen Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ. Erst die Kammer erhob einen solchen Einwand. Darüber hinaus sei der der Gegenstand des Hilfsantrags 1 neu und erfinderisch.

Daher sei der neue Hilfsantrag zuzulassen.

IX. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (die Einsprechenden 1 und 2) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

X. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerden zurückzuweisen, oder hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht am 4. Juni 2024, aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag, Neuheit, Artikel 54(1) und (2) EPÜ Die D2 offenbart ein Verfahren zum Randschichthärten eines Lagerrings für Großwälzlager (Merkmal 1a des Anspruchs 1 des Streitpatents). Das Verfahren verwendet einen Induktor (D2, Figur 1, Referenzen 3 und 4; Absatz [0019]) mit je zwei Heizleitern (Figuren 1 und 5, Referenzen 7, 7a und 7b; Absatz [0017]; Bezugszeichenliste). Diese Heizleiter können jeweils als Vorwärmteil (Heizleiter 7a für Induktor 3; Heizleiter 7b für Induktor 4) und Härteteil (Heizleiter 7b für Induktor 3; Heizleiter 7a für Induktor 4) eines einzigen Induktors aufgefasst werden, wobei das Vorwärmteil dem Härteteil vorherläuft (Merkmale 1b und 1l des Streitpatents).

Die Patentinhaberin argumentiert, dass bei einer derartigen Interpretation der augenscheinlichste Unterschied sei, dass nur ein einziger Induktor vorzusehen sei. Anspruch 1 verlangt jedoch in Merkmal 1l einen einzigen Induktor zum Erwärmen "des" Bereichs, d.h., eines bestimmten Bereichs. Weitere Induktoren zum Erwärmen von anderen Bereichen sind durch den Wortlaut des Anspruchs 1 nicht ausgeschlossen. D2 (Figur 1; Absatz [0017]; Figur 1, Referenzen 8 bis 10, Absatz [0019]), offenbart das Erwärmen mehrerer Bereiche mit mehreren Induktoren (Figur 1, Referenzen 3 und 4; Absatz [0019]).

Die D2 offenbart weiters in Absatz [0019], dass in den Figuren nicht dargestellte Brausen zur Abschreckung der erwärmten Zonen mit den Induktoren zu je einer gemeinsam in Umfangsrichtung bewegbaren Baueinheit verbunden sind (Merkmale 1c-1e). Obwohl das Betreiben der Brausen nicht explizit beschrieben ist, gibt es für die Fachperson keinen Zweifel, dass die erwärmten Zonen sofort nach dem Erwärmen mit den Brausen abgeschreckt werden.

Zudem offenbart Absatz [0019] im letzten Satz eine Maßnahme, die es ermöglicht, mit den Brausen die Laufbahnen des Lagerrings auch im Bereich der Endzone abzuschrecken. Die Fachperson entnimmt dem Absatz [0019] daher unmittelbar und eindeutig, dass die Brausen während des Randschichthärtens dazu verwendet werden, die zu härtende Laufbahn unmittelbar nach dem Erhitzen abzuschrecken.

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Merkmale 1i-1j nicht losgelöst von den Merkmalen 1f-1h gesehen werden dürften, weil sich der zu erwärmende Bereich ausschließlich auf die zu härtende Oberfläche und nicht auf andere Teile des Werkstücks beziehe. Es sei daher nur das Magnetfeld unter der Leiterschleife zu betrachten und nicht das Magnetfeld neben der Leiterschleife.

Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass die Merkmale 1f-1h nicht dazu führten, dass die Merkmale 1i-1j dahingehend zu verstehen seien, dass die veränderliche Magnetfeldstärke auf den zu härtenden Bereich beschränkt sei. Die diskutierten Merkmale des Streitpatents werden hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nochmals angegeben:

1b bei dem zunächst ein Bereich des Werkstücks mit mindestens einem Induktor (5, 6) erwärmt wird, ... dadurch gekennzeichnet, dass 1f die Erwärmung des Bereichs mittels des mindestens einen Induktors (5, 6) entlang der zu härtenden Oberfläche (2) des Werksstücks (1) 1g senkrecht zur Bewegungsrichtung (L) 1h mit unterschiedlicher Magnetfeldstärke erfolgt, 1i wobei eine Veränderung der Magnetfeldstärke entlang der Oberfläche (2) des Werkstücks (1) 1j senkrecht zur Bewegungsrichtung (L) abhängig von der Form und/oder der folgenden Hartbearbeitung des Werkstücks (1) erfolgt, Die Erwärmung des Bereichs erfolgt mittels eines Induktors. Zwar wird nach Merkmal 1f der Bereich entlang der zu härtenden Oberfläche erwärmt, allerdings ist nach Anspruch 1, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, der erwärmte Bereich nicht mit der zu härtenden Oberfläche gleichzusetzen, wie auch in beiden Ausgestaltungen des Induktors im von der Beschwerdegegnerin zitierten Bild 27 der D1 zu erkennen ist. Oberflächenbereiche am Rand der zu härtenden Oberfläche erreichen zwar nicht die Austenitumwandlungstemperatur und können somit nicht gehärtet werden, jedoch werden sie ebenso durch die Induktoren erwärmt.

Auch kann die zu härtende Oberfläche, je nach Ausgestaltung des Induktors, über den Bereich unter der Leiterschleife des Induktors hinausreichen, da auch Bereiche neben der Leiterschleife die Austenitumwandlungstemperatur erreichen können, wie auch von der Fig. 1 der D2 nahelegt wird.

Daher sind weder der erwärmte Bereich noch die zu härtende Oberfläche auf den Bereich direkt unter der Leiterschleife beschränkt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgetragene Interpretation ist somit nicht durch den Wortlaut des Anspruchs 1 gestützt. Die Merkmale 1i-1j sind daher in der D2 offenbart, denn eine Alternative des Merkmals 1j verlangt, dass senkrecht zur Bewegungsrichtung die Veränderung der Magnetfeldstärke entlang der Oberfläche des Werkstücks abhängig von der Form des Werkstücks erfolgen soll. Die Oberfläche des Lagerrings quer zur Bewegungsrichtung umfasst auch die Mantelflächen des Lagerrings der D2, Fig. 1. Bereits durch die unterschiedlichen Abstände der Punkte auf den Mantelflächen des Lagerrings zum Induktor ist dort die Magnetfeldstärke unterschiedlich. Daher ist in der D2, Fig. 1 die Magnetfeldstärke entlang der Oberfläche des Lagerrings, in einer Richtung quer zur Bewegungsrichtung, bedingt durch die Form des Lagerrings, unterschiedlich (Merkmale 1i und 1j). Der obere Bereich der senkrechten Mantelflächen des Lagerrings der D2, Fig. 1 in unmittelbarer Nähe zur Kante ist zudem Teil der gehärteten Oberfläche. Auch dieser Teil erstreckt sich senkrecht zur Bewegungsrichtung, und dort ist die Magnetfeldstärke zwingend eine andere als auf der horizontal liegenden Oberfläche.

Darüber hinaus sind die Heizleiter (D2, Figuren 1 und 5, Referenzen 7, 7a und 7b; Absatz [0017]; Bezugszeichenliste) mit einem Verbindungsteil entlang der äußeren Kante des Lagerrings verbunden (im folgenden "Verbindungsteil"). Dieses wird mit der selben Stromstärke durchflossen, die auch durch die Heizleiter fließt. Das Verbindungsteil induziert daher zwangsläufig auch ein Magnetfeld, welches sich an dessen Enden mit den durch die radialen Teile der Heizleiter erzeugten Magnetfelder überlagert. Bereits der Umstand, dass die Stromleitung unmittelbar über dem Lagerring zunächst radial und anschließend tangential verläuft, erzeugt also ein Magnetfeld auf der Oberfläche des Werkstücks, das sich in radialer Richtung entlang der Oberfläche, senkrecht zur Bewegungsrichtung verändert.

Die Patentinhaberin argumentiert mit Verweis auf D1, Bild 23 b), dass die gesamte von der Leiterschleife umschlossene Fläche das selbe homogene Magnetfeld auf der Werkstückoberfläche erzeuge. Allerdings ist die Leiterschleife der D2 nicht kreisförmig und besteht zudem aus nur einer Windung. Daher ist die Anordnung in der D2 nicht vergleichbar mit D1, Bild 23 b).

Wie von der Beschwerdeführerin 2 vorgetragen, müssen vielmehr die einzelnen Abschnitte der Leiterschleife im Sinne des Bildes 23 a) der D1 betrachtet und addiert werden. Die Addition der von den verschiedenen geraden Abschnitten der Leiterschleife der D2, Fig. 1 erzeugten Magnetfelder führt notwendigerweise zu einem Magnetfeld, das senkrecht zur Bewegungsrichtung unterschiedlich ist.

Die Merkmale 1f-1h sind aus den gleichen Gründen wie die Merkmale 1i und 1j offenbart. Denn wenn die Magnetfeldstärke entlang der Oberfläche, senkrecht zur Bewegungsrichtung des Lagerrings, nicht konstant ist, wird der Lagerring durch unterschiedliche Magnetfeldstärken erwärmt.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist daher nicht neu gegenüber der D2. 2. Hilfsantrag 1, Zulassung, Artikel 13(2) i.V.m. Artikel 13(1) VOBK Es ist strittig, ob der Ausgangspunkt der Änderungen der vormalige Hilfsantrag 3 oder 4 war und somit das Einreichen des Hilfsantrags 1 als verspätetes Vorbringen oder als eine Reaktion auf erstmals in der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK aufgeworfene Einwände zu betrachten sei. Denn gegen den vormaligen Hilfsantrag 4 wurde von den Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zum vormaligen Hilfsantrag 3 kein Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ erhoben.

Darauf kommt es aber vorliegend nicht entscheidend an. Die Patentinhaberin hat jedenfalls nicht aufgezeigt, warum die Änderungen in Hilfsantrag 1 prima facie die Einwände unter Artikel 54(1) und (2) EPÜ und Artikel 56 EPÜ ausräumen (Artikel 13(1) VOBK). Im letzten Satz des Schreibens, welches die Eingabe von Hilfsantrag 1 begleitet hat, hat sie lediglich festgestellt, dass die Änderungen die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit herstellten. Dies stellt jedoch die Rechtsfolge eines erfolgreichen Aufzeigens dar. Die bloße Behauptung einer Rechtsfolge ist jedoch nicht ausreichend, um den Anforderungen des Artikels 13(1) VOBK zu genügen. Vielmehr müssten die tatsächlichen Anknüpfungspunkte dargelegt werden, aus denen sich die behauptete Rechtsfolge ergeben können. Hieran fehlt es vorliegend. Es ist zumindest nicht prima facie offensichtlich, dass dem Gegenstand des Anspruchs 1 eine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt, insbesondere wurde von der Beschwerdegegnerin nicht ausgeführt, warum der Gegenstand des Hilfsantrags 1, im Gegensatz zum Gegenstand des Hauptantrags, eine erfinderische Tätigkeit begründen kann.

Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrer Beschwerdebegründung auf der Seite 9 argumentiert, dass die Fachperson bereits routinemäßig die Randhärtetiefe auch abhängig von der noch endgültig einzustellenden Form des Werkstücks, d.h., der anschließenden Nachbearbeitung, festlege. Im Schreiben vom 14. September 2023, auf den Seiten 21 und 22 hat sie festgestellt, dass diese Gründe auch auf die vormaligen Hilfsanträge 3 und 4 zuträfen. Sie war daher der Auffassung, dass Anspruch 1 der vormaligen Hilfsanträge 3 und 4 aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag, weder neu noch erfinderisch sei. Die vorgeschlagene Änderung hat diesen Einwand nicht offensichtlich ausgeräumt, denn sie ändert den strittigen Sachverhalt, nämlich dass im Bereich einer tieferen Hartbearbeitung eine höhere Randhärtetiefe angestrebt wird, nicht.

Daher wird im Hinblick auf den weit fortgeschrittenen Stand des Verfahrens und aufgrund der nicht ersichtlichen Eignung der Änderung zum Beheben des Einwands unter Artikel 56 EPÜ der Hilfsantrag 1 nicht in das Verfahren zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz E. Bendl