Beschwerde-Aktenzeichen: T 1054/21 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 11. Juni 2024 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 2) SMS group GmbH Eduard-Schloemann-Strasse 4 40237 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Klüppel, Walter Hemmerich & Kollegen Patentanwälte Hammerstraße 2 57072 Siegen (DE) Beschwerdegegnerin:
ThyssenKrupp Steel Europe AG Kaiser-Wilhelm-Strasse 100 47166 Duisburg (DE) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 2) thyssenkrupp AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Vertreter:
Zenz Patentanwälte Partnerschaft mbB Gutenbergstraße 39 45128 Essen (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 1) Ventilatorenfabrik Oelde GmbH Robert-Schumann-Ring 21 59302 Oelde (DE) Vertreter:
Kleine, Hubertus Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-4465 Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3122480 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. Juni 2021.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
D. Prietzel-Funk M. Olapinski B. Miller
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 0 (ZERO) die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, hat die Einsprechende 2 (Beschwerdeführerin) Beschwerde eingelegt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte insbesondere entschieden, dass der Gegenstand der Ansprüche gemäß diesem Antrag nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, bei der die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerinnen (Patentinhaberinnen) anwesend waren. Die weitere Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 1) blieb der mündlichen Verhandlung wie angekündigt fern.
IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Anträge der Beteiligten wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. EP 3 122 480 B1. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung des damaligen Hilfsantrags 0 (ZERO) aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Hilfsweise beantragten sie, das Patent im Umfang eines der Hilfsanträge 00 (ZEROZERO) oder 000 (ZEROZEROZERO), eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten. Weiter hilfsweise beantragten sie, das Patent gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 10, eingereicht am 25. März 2019, Hilfsantrag 11, eingereicht am 6. März 2020, oder Hilfsantrag 12, eingereicht am 11. Februar 2021, aufrechtzuerhalten, oder die Sache zur weiteren Prüfung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Die weitere Verfahrensbeteiligte hatte keine Anträge gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
V. In der vorliegenden Entscheidung wird auf folgende Dokumente Bezug genommen:
D1: DE 693 14 805 T2 D2: EP 0 916 416 A2 VI. Anspruch 1 gemäß vorliegendem Hauptantrag hat den folgenden Wortlaut (mit hinzugefügter Merkmalsgliederung in eckigen Klammern sowie mit Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1):
"Anlage zur Bearbeitung von bandförmigem Material (10) [M1.1] umfassend eine Walze (1; 1.1; 1.2) eines Walzoder Dressiergerüsts für das Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren von Metallbändern [M1.2] sowie eine Vorrichtung zum Reinigen der Walze (1; 1.1; 1.2), [M1.3] bei der zumindest eine Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3), die einen Gasstrom (6) auf die Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) richtet, und [M1.4] zumindest ein Absaugkanal (8; 8.1; 8.2; 8.3) vorgesehen ist, [M1.5] bei der die zumindest eine Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) zumindest eine der Breite des bandförmigen Materials (10) entsprechenden Breite der Walze (1; 1.1; 1.2) überdeckt und [M1.6] in einem Winkel von +/- 45° gegenüber der Senkrechten auf die Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass [M1.7] die zumindest eine Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) und zumindest ein Absaugkanal (8; 8.1; 8.2; 8.3) in einer Haube (4) angeordnet ist, [M1.8] dass die Haube (4) einen Teil des Umfangs der Walze (1; 1.1; 1.2) überdeckt, und [M1.9] dass die zumindest eine Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) in einem Abstand von weniger als 50mm von der Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) entfernt angeordnet ist."
Der Verfahrensanspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet wie folgt (mit Hervorhebung der Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 10):
"Verfahren zum Reinigen einer Walze (1; 1.1; 1.2) eines Walz- oder Dressiergerüsts für das Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren von Metallbändern einer Anlage zur Bearbeitung von bandförmigen Material (10) bei der mittels zumindest einer Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) ein Gasstrom (6) auf die Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) gerichtet wird und mittels der zumindest einen Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) der Gasstrom (6) zumindest über eine der Breite des bandförmigen Materials (10) entsprechenden Breite der Walze (1; 1.1; 1.2), in einem Winkel von +/- 45° gegenüber der senkrechten auf die Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) aufgestrahlt wird, gekennzeichnet dadurch, dass mittels zumindest eines Absaugkanals (8; 8.1; 8.2; 8.3) Flitter und gelöste Verunreinigungen abgezogen werden, dass die zumindest eine Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) und der zumindest eine Absaugkanal (8; 8.1; 8.2; 8.3) in einer Haube (4) angeordnet wird, dass die Haube (4) einen Teil des Umfangs der Walze (1; 1.1; 1.2) überdeckt, und dass mittels der zumindest einen Düse (5; 5.1; 5.2; 5.3) der Gasstrom (6) in einem Abstand von weniger als 50mm von der Oberfläche (2) der Walze (1; 1.1; 1.2) entfernt aufgestrahlt wird."
VII. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann wie folgt zusammengefasst werden. Hauptantrag - unzulässige Erweiterung Der Gegenstand der gegenüber dem erteilten Patent geänderten Ansprüche 1 und 10 gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, da die Konkretisierung auf eine Stütz- oder Arbeitswalze fehle, und der Anspruch Gegenstände umfasse, die in der Anmeldung nicht spezifiziert seien. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 beruhe ausgehend von D2 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, wie es beispielhaft in D1 gezeigt sei, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Insbesondere offenbare auch D2 Walzen eines Walz- oder Dressiergerüsts für das Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren von Metallbändern.
VIII. Die Beschwerdegegnerinnen trugen im Wesentlichen Folgendes vor. Hauptantrag - unzulässige Erweiterung Das geänderte Merkmal in den Ansprüche 1 und 10 sei im vierten Absatz auf Seite 1 der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung genau so offenbart, wie es in die Ansprüche aufgenommen worden sei. Der Hauptantrag erfülle folglich die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.
Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 beruhe ausgehend von D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Vortrag, wonach D2 anspruchsgemäße Walzen offenbare, sei erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden und daher verspätet. Er treffe auch inhaltlich nicht zu. Der Fachmann habe zudem keinen Anlass dazu gehabt, die Anlage der D2 so zu verändern, dass diese zum Dressierwalzen geeignet sei.
Entscheidungsgründe§
1. Die weitere Verfahrensbeteiligte ist der mündlichen Verhandlung wie zuvor angekündigt ferngeblieben. Die Kammer hat daraufhin entschieden, das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK ohne sie fortzusetzen.
2. Hauptantrag - unzulässige Erweiterung 2.1 Anspruch 1 2.1.1 Unter der Überschrift "Verstoß gegen Art. 123(2) EPÜ" beanstandete die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung eine "fehlenden Konkretisierung auf die Stützwalzen und/oder die Arbeitswalzen" in der in Anspruch 1 aufgenommenen Änderung. Der geänderte Anspruch 1 umfasse Ausführungsformen, bei denen eine Reinigungsvorrichtung an einer bestehenden Anlage "nachgerüstet" sei, obwohl dies gemäß dem dritten Absatz auf Seite 1 der Beschreibung "schwierig" sei, oder bei denen eine Reinigungsvorrichtung an anderen als den Stütz- und Arbeitswalzen oder sogar an sämtlichen Walzen angebracht sei, was in der Anmeldung nicht offenbart sei.
2.1.2 Trotz der in der Beschwerdebegründung gewählten Formulierung "Erweiterung des Schutzgegenstandes des Anspruchs 1 [...] gegenüber dem ursprünglich erteilten Anspruch 1" handelte es sich somit nicht um einen Einwand unter Artikel 123 (3) EPÜ. Dies wurde von der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung auch bestätigt.
2.1.3 Das in Anspruch 1 des Hauptantrags zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 aufgenommene Merkmal entspringt nach Angabe der Beschwerdegegnerinnen dem vierten Absatz auf Seite 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, der sich auf die Aufgabe der Erfindung bezieht.
2.1.4 Diese Passage offenbart, dass die Erfindung auf eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zum Reinigen von Walzen, "insbesondere von Stütz- und/oder Arbeitswalzen einer Bandbearbeitungsanlage, insbesondere von Walzoder Dressiergerüsten. Speziell für Trockenwalzen bzw. -dressieren", gerichtet ist.
Die beiden mit "insbesondere" eingeleiteten und mit Komma voneinander getrennten Einschübe sind einander nebengeordnet und unabhängig voneinander. Sie beziehen sich auch inhaltlich jeweils auf die vor den Einschüben genannten "Walzen". Zwar umfasst diese Satzkonstruktion die Möglichkeit, dass das zweite "insbesondere" als Weiterbildung der Stütz- und/oder Arbeitswalzen gelesen werden darf. Sie ist darauf aber nicht eingeschränkt. Der zweite Einschub "von Walz- und Dressiergerüsten" ist auch unabhängig von den "Stütz- und/oder Arbeitswalzen" des ersten Einschubs offenbart. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete "fehlende Konkretisierung" auf die Stütz- und/oder Arbeitswalzen ist daher bereits in der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart.
Zusammen mit dem folgenden Nominalsatz "Speziell für Trockenwalzen bzw. -dressieren" offenbart die Anmeldung im vierten Absatz auf Seite 1 somit eine Vorrichtung zum Reinigen von Walzen von Walz- oder Dressiergerüsten für das Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren. Aus dem ersten Absatz auf Seite 1 stammt zudem die Einschränkung von bandförmigem Material auf "Metallbänder".
2.1.5 Da die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung eine Vorrichtung zum Reinigen der genannten Walzen offenbart, ist ihr auch die Einschränkung der im ursprünglichen Anspruch 1 offenbarten Anlage zur Bearbeitung von bandförmigem Material auf eine Anlage "umfassend eine" derartige Walze "sowie ein Vorrichtung zum Reinigen der Walze" unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Die hierbei verwendete Einzahl des Wortes "Walze" war bereits im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sowie im erteilten Anspruch 1 offenbart und wurde auch nicht beanstandet.
2.1.6 Es ist zwar richtig, dass Anspruch 1 auch Anlagen mit mehr als den in Figur 1 gezeigten Walzen sowie mit mehreren, auch nachgerüsteten, Vorrichtungen zur Reinigung der Walzen umfasst. Dies ist aber auch in der ursprünglich offenbarten Anmeldung, insbesondere in den als Offenbarungsgrundlage zitierten Stellen, nicht ausgeschlossen. Da der Gegenstand von Anspruch 1 nicht auf diese, von der Anmeldung zwar umfassten, aber nicht ausdrücklich offenbarten Ausführungsformen eingeschränkt ist, geht er nicht über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Ob, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, einige dieser Ausführungsformen wegen des angeblich geringen, hierfür in einer Anlage überhaupt zur Verfügung stehenden Raumes oder aus anderen Gründen eventuell in einer bestehenden Anlage im Rahmen einer Nachrüstung überhaupt nicht oder nicht "einfach" realisierbar sind, ist in Hinblick auf die Zulässigkeit der Änderungen gemäß Artikel 123 (2) EPÜ unwesentlich.
2.2 Anspruch 10 Die Beschwerdeführerin trug vor, ihre Argumente zu Anspruch 1 beträfen analog auch die Änderung von Anspruch 10 des Hauptantrags. Die Kammer stimmt dem zu, da das Verfahren zum Reinigen einer Walze einer Anlage zur Bearbeitung von bandförmigem Material gemäß Anspruch 10 mit derselben Einschränkung der Walze weitergebildet ist wie Anspruch 1. Folglich treffen auch die oben zu Anspruch 1 ausgeführten Gründe auf Anspruch 10 zu. Somit erfüllt dessen Gegenstand ebenfalls die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.
2.3 Der Hauptantrag erfüllt damit insgesamt die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.
3. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 3.1 Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Auffassung in der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand von Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags - allein aufgrund des gegenüber dem erteilten Anspruch 1 hinzugefügten Merkmals - ausgehend von D2 in Verbindung mit dem Fachwissen, exemplarisch gestützt durch D1, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
3.1.1 Sie trug vor, D2 beziehe sich auf Prägeverfahren ("embossing") ähnlich dem Dressieren, bei denen mittels Walzen ("rolls") Muster in Metalle ("metals", Absatz [0002]) in Form von Bahnen ("web", Absatz [0005]), also Metallbänder, eingeprägt würden. Dabei müssten erhebliche Drücke ausgeübt werden, was einen entsprechend massiven Aufbau voraussetze. D2 offenbare somit ebenfalls bereits eine Anlage mit Walzen eines Dressiergerüsts für das Trockendressieren von Metallbändern.
3.1.2 Sie argumentierte zudem, "[a]uf die konkrete Anordnung" oder Art der Walze komme es "für die Problemstellung überhaupt nicht an". Daher liege dieselbe Situation wie beim erteilten Anspruch 1 vor (dessen unbestrittene Unterscheidungsmerkmale M1.4, M1.7 und M1.8 gegenüber D2 in der angefochtenen Entscheidung für naheliegend befunden wurden). Demnach hätte der Fachmann zur Lösung der Aufgabe "die Umgebung der Walze vor Staub zu schützen, der durch die Reinigung der Walze mit dem Gasstrom herumgewirbelt wird" aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, wie in D1 beispielhaft belegt, auf naheliegende Weise eine Haube mit einem Absaugkanal eingesetzt (Abschnitt II.3.2 auf Blatt 8 der angefochtenen Entscheidung), und zwar unabhängig davon, ob die zu reinigende Walze Teil eines Walz- oder Dressiergerüsts für Trockenwalzen oder -dressieren sei.
3.2 Die Kammer ist von dieser Argumentation aus den folgenden Gründen nicht überzeugt.
3.2.1 In D2 heißt es in Absatz [0002]:
"The process of embossing is widely used in the production of consumer goods. Manufacturers use the embossing process to impart a texture or relief pattern into products made of textiles, paper, synthetic materials, plastic materials, metals, and wood. Embossing a product can enhance the visual perception or improve the performance of the product. For example, embossing a paper product can result in a visually pleasing pattern on the paper or in the increased bulk and absorbency of the product."
3.2.2 Für das Verständnis des Fachmanns offenbart D2 im Hinblick auf diese Passage keine Anlage zum Dressieren eines Metallbands im Sinne des Streitpatents und daher auch keine entsprechende Walze. Während es im Kontext von Anspruch 1 auch beim Dressieren im weitesten Sinne um eine Oberflächenstrukturierung mit einer, wenn auch geringen, Massivumformung geht, bezieht sich D2 auf die Herstellung von Gebrauchsgütern ("consumer goods") mit eingeprägten Mustern. Der Fachmann versteht daher, dass D2 sich trotz der Nennung des Begriffs "metals", also von Metallen, nicht auf die Umformung von Metallbändern wie beim Dressieren im Walzwerk, sondern auf das Prägen von vergleichsweise dünnen oder weichen Materialien wie in sämtlichen konkreten Ausführungsbeispielen, z.B Papier-, Plastik- oder Stoffprodukte, bezieht. Die dort ebenfalls erwähnten Metalle für Gebrauchsgüter müssen also jedenfalls vergleichsweise ebenso einfach prägefähig sein wie die anderen genannten Materialien, um darauf Muster aufbringen. Folglich fallen die Walzen der D2, die diesen Prägeprozess bewirken sollen, nicht unter den Gegenstand von Anspruch 1. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der von der Beschwerdeführerin als "Bahn" wiedergegebene Begriff "web" in Absatz [0005] von D2 sich primär auf Gewebebzw. Faserstoffbahnen bezieht, bei deren Bearbeitung sich Fasern und klebende Verunreinigungen ("fiber, stickies") aus der Bahn lösen und an den Prägewalzen anhaften können. Gemäß den Absätzen [0020] bis [0023] kommen in D2 Paare von je einer Prägewalze und Gegenwalze zum Einsatz, die als "rigid-to-resilient"oder "rigid-to-rigid"-System ausgebildet sind, wobei selbst die starren ("rigid") Walzen eine Hartgummioberfläche oder beispielsweise teflonbeschichtete Stahloberflächen aufweisen können.
Dies veranschaulicht, dass ein Prägeprozess wie in D2 beschrieben nicht mit dem Dressieren eines Metallbands gleichgesetzt oder auch nur als ähnlich bezeichnet werden kann, und dass somit D2 keine gattungsgemäßen Anlagen betrifft. Selbst wenn man die Auffassung der Beschwerdeführerin
betreffend die Sicht des Fachmanns als richtig unterstellen würde, enthielte D2 jedenfalls keine spezifische unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer hierfür vorgesehenen gesamten Anlage und ihrer Walzen.
3.2.3 Somit unterscheidet sich der Gegenstand von Anspruch 1 von D2 auch durch das gattungsbildende Merkmal, wonach die Anlage eine Walze eines Walz- und Dressiergerüsts für das Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren von Metallbändern umfassen muss. Da Anspruch 1 auf die Anlage umfassend eine solche Walze und eine Vorrichtung zum Reinigen der Walze gerichtet ist, ist es unerheblich, ob die Vorrichtung zum Reinigen durch die Art der Walze weiter eingeschränkt wird oder nicht.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin trug nicht vor, dass oder aus welchen Gründen der Fachmann die D2 so modifiziert hätte, dass darin eine anspruchsgemäße Walze zum Trockenwalzen beziehungsweise -dressieren von Metallbändern verwendet wird. Die Kammer ist vielmehr schon der Überzeugung, dass der Fachmann die Anlage der D2, auch wenn darin "Metall" erwähnt wird, nicht als Ausgangspunkt für eine Anlage zum Dressieren von Metallbändern herangezogen hätte und auch keinen Anreiz gehabt hätte, darin eine anspruchsgemäße Walze sowie ein entsprechend ausgelegtes Walzgerüst einzusetzen. Daher kommt es nicht darauf an, ob D1 oder das allgemeine Fachwissen die Merkmale M1.4, M1.7 und M1.8 nahegelegt hätten. Sie hätten den Fachmann ausgehend von D2 jedenfalls nicht zu einer Anlage mit einer Walze eines Walz- oder Dressiergerüsts für das Trockenwalzen oder -dressieren von Metallbändern geführt.
3.3 Somit wäre der Fachmann ausgehend von D2 nicht auf naheliegende Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.4 Es war unstreitig, dass der Gegenstand von Anspruch 10 analog zu demjenigen von Anspruch 1 zu beurteilen ist. Da Anspruch 10, der auf ein zu Anspruch 1 korrespondierendes Verfahren gerichtet ist, dieselbe Einschränkung der Walze enthält, beruht auch sein Gegenstand ausgehend von D2, aus denselben Gründen wie oben für Anspruch 1 dargelegt, auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.5 Im Ergebnis kommt es somit nicht darauf an, ob und welche Aspekte des oben genannten Vortrags der Beschwerdeführerin zur erfinderischen Tätigkeit eine Änderung im Sinne von 13 (2) VOBK darstellen und unter dem Zulassungsvorbehalt im Ermessen der Kammer stehen.
4. Schlussfolgerung Das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß dem vorliegenden Hauptantrag erfüllt somit die Erfordernisse des EPÜ. Daher bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Spira D. Prietzel-Funk