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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 16.05.2024 – T 2174/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.07

ECLI:EP:BA:2024:T217421.20240516

Beschwerde-Aktenzeichen: T 2174/21 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 16. Mai 2024 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) CERA GmbH Gewerbepark - Fürgen 14 87674 Ruderatshofen (DE) Vertreter:

Hutzelmann, Gerhard Patentanwaltskanzlei Hutzelmann Schloss Osterberg 89296 Osterberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Eduard Kronenberg GmbH Technologiepark Haan Kronenberg Allee 1 42781 Haan (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Ernicke, Klaus Stefan ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Beim Glaspalast 1 86153 Augsburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

A. Beckman B. Paul R. Cramer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Oktober 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2551438 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 551 438 widerrufen wurde.

II. Die Einspruchsabteilung war in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung und die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung im Umfang des von der Patentinhaberin vorgelegten Hilfsantrags 1 entgegenstehen.

III. In einer Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 24. Oktober 2023 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen sein dürfte.

IV. Die Beschwerdeführerin reagierte inhaltlich auf die Mitteilung mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

V. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer in einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 15. Januar 2024 den Beteiligten mit, dass sie an ihrer in der Mitteilung gemäß Regel 100 (2) EPÜ vom 24. Oktober 2023 dargelegten vorläufigen Meinung festhalte.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) nahm mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 zu dieser Mitteilung inhaltlich Stellung.

VII. Am 16. Mai 2024 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.

VIII. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen.

IX. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.

X. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung, hilfsweise die Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht am 20. Februar 2020 vor der Einspruchsabteilung.

XI. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

XII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung entsprechend Punkt 15 der angefochtenen Entscheidung):

1.1 Steckverbinder (1, 51) zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalterhohlprofilen für Isolierglasscheiben, 1.2 mit nach außen ragenden, entgegen der Einsteckrichtung geneigten Lamellen (6, 56) 1.3 und einem Bodenteil (2), 1.4 wobei der Steckverbinder (1, 51) als Gerad-, Winkel-, Eck- oder Kreuzungsverbinder ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.5 im Querschnitt des Steckverbinders (1, 51) die zur Verbindermitte weisenden Enden jeweils zweier gegenüberliegender Lamellen (6, 56) 1.6 zusammen mit der inneren Oberfläche des Bodenteils (2) eine innere Hüllkurve 1.7 und die äußeren Kanten derselben gegenüberliegenden Lamellen (6, 56) 1.8 zusammen mit der äußeren Oberfläche des Bodenteils (2) eine äußere Hüllkurve beschreiben, 1.9 wobei die innere Hüllkurve ausgehend vom Bodenteil (2) über die gesamte Höhe der Lamellen (6, 56) sich geradlinig verbreiternd ausgebildet ist 1.10 und wobei eine Vielzahl dieser sich gegenüberliegenden Lamellen (6, 56) in Verbinderlängsrichtung hintereinander angeordnet sind 1.11 und dass wenigstens ein Anschlag (7) vorgesehen ist, der die Einstecklänge des Steckverbinders in ein Hohlprofil zu begrenzen vermag, 1.12 wobei der wenigstens eine Anschlag (7) zwischen den nach außen ragenden Lamellen (6, 56) angeordnet und elastisch ausgebildet sein kann.

XIII. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber Anspruch 1 gemäß Hauptantrag das geänderte Merkmal 1.12, "wobei die Anschläge (7) zwischen den nach außen ragenden Lamellen (6, 56) angeordnet und elastisch ausgebildet sein können" und das zusätzliche Merkmal:

"dass die seitlich nach außen ragenden Lamellen (6, 56) die gesamte Höhe des Steckverbinders (1, 51) einnehmen".

XIV. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag 1.1 In den Punkten II.17 bis II.23 der Entscheidungsgründe stellte die Einspruchsabteilung fest, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge, weil die Merkmale 1.5, 1.6 und 1.9 nicht den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen zu entnehmen seien, so dass im Ergebnis der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ einer Aufrechterhaltung des Patents entgegen stehe.

1.2 Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen diese Feststellung und verwies zur ursprünglichen Offenbarung der genannten Merkmale auf Seite 2, Absätze 2, 6 und 8, der ursprünglichen Offenbarung sowie auf die ursprünglich eingereichten Figuren.

1.3 Gemäß Absatz 2 der Seite 2 der ursprünglichen Offenbarung beschreiben "die Lamellen" des Steckverbinders eine innere und eine äußere Hüllkurve.

1.4 Eine weitergehende Definition der am Verlauf der Hüllkurve beteiligten Elemente ist der ursprünglichen Beschreibung indes nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, dass eine Oberfläche des anspruchsgemäßen Bodenteils einen Teil der Hüllkurve beschreibt. Zudem ist in den ursprünglichen Figuren kein Verlauf einer Hüllkurve wiedergegeben, so dass die Fachperson diesen keinen besonderen, über die Offenbarung der Beschreibung hinausgehenden Information zu den am Verlauf einer inneren (oder auch äußeren) Hüllkurve beteiligten Elementen entnehmen könnte.

1.5 Der Begriff "Hüllkurve" mag daher breit zu verstehen sein, wie es die Beschwerdeführerin vortrug. Die Beschwerdegegnerin wendete aber in zutreffender Weise ein, dass sich aus den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lässt, dass der Verlauf der inneren (und auch der äußeren) Hüllkurve durch das Bodenteil oder deren innere (oder äußere) Oberfläche (mit-)beschrieben wird.

1.6 Damit trifft die Feststellung der Einspruchsabteilung zu, dass die Aufnahme von Merkmal 1.6 in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen gestützt ist.

1.7 Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht bereits aus diesem Grund einer Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegen.

2. Hilfsantrag 1 2.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.24 der Entscheidungsgründe in zutreffender Weise fest, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ebenfalls die Merkmale umfasst, die für den Hauptantrag beanstandet wurden, und dieser daher den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ nicht genügt.

2.2 Die Beschwerdeführerin stimmte unter anderem in ihrem Schriftsatz vom 3. Januar 2024 und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu, dass die Argumente hinsichtlich Artikel 123 (2) EPÜ zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entsprechend für das Merkmal 1.6 in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zutreffen.

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 erfüllt daher aus den oben zu Anspruch 1 gemäß Hauptantrag angegebenen Gründen gleichfalls nicht die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Die Vorsitzende:

G. Nachtigall A. Beckman