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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 21.03.2024 – T 1410/21

Technische Beschwerdekammer 3.4.03

ECLI:EP:BA:2024:T141021.20240321

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1410/21 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 21. März 2024 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Diebold Nixdorf Systems GmbH Heinz-Nixdorf-Ring 1 33106 Paderborn (DE) Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. März 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 13173379.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

D. Prietzel-Funk J. Thomas A. Böhm-Pélissier

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 13 173 379 zurückzuweisen, da sowohl der damalige Hauptantrag als auch die damaligen Hilfsanträge I bis III nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).

II. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) beantragte abschließend in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein europäisches Patent auf Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsantrags III zu erteilen. Der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Hauptantrag und die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge I und II waren im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen worden.

III. Es wird auf folgende Dokumente verwiesen:

D6: US 4 595 985 A D7: DE 198 39 977 A1 D9: H. Unbehauen: "Regelungs- und Steuerungstechnik/ Regelungstechnik, 13 Weitere Reglerentwurfsverfahren", HÜTTE - das Ingenieurwissen, 7. Dezember 2012, Seiten 186 bis 192, XP055710553, ISBN: 978-3-642-22850-6 IV. Der unabhängige Vorrichtungsanspruch 1 des Hilfsantrags III lautet wie folgt:

"Kassensystem (1), mit - einer Kasseneinrichtung (10) zum Durchführen eines Bezahlvorgangs, - einer Geldlade (11), die ein Aufbewahrungsfach (112) zum Aufbewahren von Geld aufweist, wobei in einem geöffneten Zustand der Geldlade (11) das Aufbewahrungsfach (112) für einen Zugriff geöffnet ist und in einem geschlossenen Zustand der Geldlade (11) das Aufbewahrungsfach (112) geschlossen ist, - einer Steuereinrichtung (14) zum Steuern der Geldlade (11), wobei die Steuereinrichtung (14) ausgebildet ist, ein Steuersignal (P) zum Öffnen der Geldlade (11) zu erzeugen, und - einer Sensoreinrichtung (13) zum Erzeugen eines Öffnungssignals (A), das anzeigt, ob die Geldlade (11) sich in ihrem geöffneten Zustand befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung (14) ausgebildet ist, auszuwerten, ob einem Öffnungssignal (A) ein Steuersignal (P) mit vorbestimmtem zeitlichen Abstand (T0) vorangegangen ist oder nicht, um anhand der Auswertung einen Manipulationsvorgang beim Öffnen und/ oder Schließen der Geldlade (11) zu erkennen, wobei die Steuereinrichtung (14) ausgebildet ist, eine Zeitspanne (T) zwischen einer ansteigenden Flanke eines durch die Sensoreinrichtung (13) erzeugten Öffnungssignals (A) und einer ansteigenden Flanke eines vorangegangenen Steuersignals (P) zum Öffnen der Geldlade (11) zu erfassen und zum Erfassen eines Manipulationsvorgangs mit einer vorbestimmten Referenzzeitpanne (T0) zu vergleichen, wobei die Steuereinrichtung (14) selbstlernend ausgebildet ist, einen Manipulationsvorgang anzuzeigen, wenn eine erfasste Zeitspanne (T) zwischen einem durch die Sensoreinrichtung (13) erzeugten Öffnungssignal (A) und einem vorangegangenen Steuersignal (P) zum Öffnen der Geldlade (11) außerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs (B) um die Referenzzeitspanne (T0) liegt, und die Referenzzeitspanne (T0) und/oder einen Toleranzbereich (B) anzupassen, wenn sie über einen Zeitraum eine Veränderung in einem bestimmungsgemäßen Öffnungsvorgang der Geldlade (1) erkennt."

V. Der unabhängige Verfahrensanspruch 8 des Hilfsantrags III lautet wie folgt:

"Verfahren zum Betreiben eines Kassensystems (1), das - eine Kasseneinrichtung (10) zum Durchführen eines Bezahlvorgangs und - eine Geldlade (11), die ein Aufbewahrungsfach (112) zum Aufbewahren von Geld aufweist, wobei in einem geöffneten Zustand der Geldlade (11) das Aufbewahrungsfach (112) für einen Zugriff geöffnet ist und in einem geschlossenen Zustand der Geldlade (11) das Aufbewahrungsfach (112) geschlossen ist, umfasst, wobei eine Steuereinrichtung (14) ein Steuersignal (P) zum Öffnen der Geldlade (11) erzeugt und eine Sensoreinrichtung (13) ein Öffnungssignals (A) erzeugt, das anzeigt, ob die Geldlade (11) sich in ihrem geöffneten Zustand befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuereinrichtung (14) auswertet, ob einem Öffnungssignal (A) ein Steuersignal (P) mit vorbestimmtem zeitlichen Abstand (T0) vorangegangen ist oder nicht, um anhand der Auswertung einen Manipulationsvorgang beim Öffnen und/oder Schließen der Geldlade (11) zu erkennen, wobei die Steuereinrichtung (14) eine Zeitspanne (T) zwischen einer ansteigenden Flanke eines durch die Sensoreinrichtung (13) erzeugten Öffnungssignals (A) und einer ansteigenden Flanke eines vorangegangenen Steuersignals (P) zum Öffnen der Geldlade (11) erfasst und zum Erfassen eines Manipulationsvorgangs mit einer vorbestimmten Referenzzeitpanne (T0) vergleicht, wobei die Steuereinrichtung (14) einen Manipulationsvorgang anzeigt, wenn eine erfasste Zeitspanne (T) zwischen einem durch die Sensoreinrichtung (13) erzeugten Öffnungssignal (A) und einem vorangegangenen Steuersignal (P) zum Öffnen der Geldlade (11) außerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs (B) um die Referenzzeitspanne (T0) liegt und die Steuereinrichtung selbstlernend ausgebildet ist, die Referenzzeitspanne (T0) und/oder einen Toleranzbereich (B) anzupassen, wenn sie über einen Zeitraum eine Veränderung in einem bestimmungsgemäßen Öffnungsvorgang der Geldlade (1) erkennt."

VI. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen und für die Entscheidung wesentlichen Argumente werden wie folgt zusammengefasst:

Das in Anspruch 1 definierte Kassensystem und das in Anspruch 8 beanspruchte dazugehörige Verfahren zum Betreiben des Kassensystems beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit, da in Dokument D7 weder das Messen einer Zeitspanne zwischen einem Steuer- und einem Öffnungssignal offenbart sei noch eine selbstlernende Steuereinrichtung vorliege oder nahegelegt sei. Zwischen diesen Merkmalen bestehe eine Synergie, da durch die Kombination dieser Merkmale eine besonders hohe Präzision für das Zeitfenster erreicht werde, in welchem das Öffnungssignal nach dem Steuersignal erwartet werde. Dies erhöhe die Präzision der Erfassung einer Manipulation. Dokument D7 lasse bereits offen, wie die technische Umsetzung der genauen Erfassung des Vorliegens eines Öffnungssignals nach einem erfolgten Steuersignal zu realisieren sei. Somit gebe es bereits keinen Hinweis, die Zeitspanne zwischen dem Steuer- und dem Öffnungssignal zu erfassen. Auch für eine selbstlernende Steuerung gebe es in Dokument D7 keinen Hinweis, da dort die Berücksichtigung von Verschleiß nicht nahegelegt sei. Die Berücksichtigung dieser Sachverhalte und deren technischer Realisierungen so wie in Anspruch 1 definiert, gehörten auch nicht standardmäßig zum allgemeinen Fachwissen. Darüber hinaus liege die in Dokument D9 gezeigte Regelungstechnik fern von einem Kassensystem, weswegen der Fachmann keine Kombination der Dokumente D7 und D9 in Betracht ziehen würde. Das Dokument D7 sei in seiner Gesamtheit zu allgemein, um ausgehend vom Dokument D7 die Vielzahl der vorzunehmenden Änderungen als für den Fachmann naheliegend anzuerkennen.

Die Lehre des Dokuments D6 sei ferner vom Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 als die des Dokuments D7. Im Dokument D6 werde keine Zeitspanne zwischen dem Öffnungs- und dem Steuersignal erfasst, sondern lediglich das Auftreten des Öffnungssignal nach dem Steuersignal festgestellt. Der Alarm werde ausgelöst, wenn das Öffnungssignal nicht vor Ablauf des mit dem Steuersignal startenden Zeitgebers aufgetreten sei.

Entscheidungsgründe§

1. Die Erfindung Die Erfindung betrifft ein Kassensystem sowie ein Verfahren zum Betreiben eines Kassensystems, bei dem eine Manipulation der Geldlade mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit detektiert werden soll. Bei derartigen Kassensystemen ist es üblich, dass nach erfolgtem Rechnungsabschluss ein Steuersignal von einer Zentraleinheit an die Geldlade gesandt wird, um eine Öffnung der Geldlade zu autorisieren. Bei daraufhin erfolgter Öffnung der Geldlade wird ein Öffnungssignal an die Zentraleinheit zurückgesandt, um die korrekte Öffnung der Geldlade anzuzeigen. Tritt eines dieser beiden Signale ohne das andere auf, oder treten diese Signale nicht in einem zeitlich vorgegebenen Rahmen auf, wird ein Alarm ausgelöst, da von einer Manipulation der Geldlade ausgegangen wird. Somit wird üblicherweise das zeitliche Auftreten des Steuersignals und des Öffnungssignals sowie ihre zeitliche Beziehung zueinander überwacht. Dabei muss das Öffnungssignal in einem vorgegebenen Zeitfenster nach dem Steuersignal auftreten, oder anders ausgedrückt, das Öffnungssignal muss in einem bestimmten zeitlichen Abstand nach dem Steuersignal, plus/minus einer Toleranz, auftreten. Dieser Zeitraum, in dem das Öffnungssignal nach dem Steuersignal auftreten darf, soll dabei so kurz und präzise wie möglich gewählt werden. D.h. ,sowohl der Referenzzeitpunkt T0 für das Öffnungssignal als auch der Toleranzbereich (±B) um diesen Referenzzeitpunkt T0 müssen möglichst genau gewählt werden, um mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit Manipulationen zu erkennen und gleichzeitig Fehlalarme zu vermeiden. Da der Öffnungsvorgang der Geldlade auf Grund von äußeren Einflüssen Schwankungen ausgesetzt ist, wie beispielsweise Materialverschleiß, Temperaturschwankungen o.ä., ist auch das zeitliche Auftreten des Öffnungssignal nach dem Steuersignal Schwankungen ausgesetzt. Deswegen darf üblicherweise das Zeitfenster, in dem das Öffnungssignal nach dem Steuersignal erwartet wird, nicht zu eng gewählt werden, um die Anzahl möglicher Fehlalarme in Grenzen zu halten. Um trotz derartiger Schwankungen dennoch eine hohe Präzision der Überwachung des Öffnungsvorgangs zu erreichen, schlägt die Erfindung eine selbstlernende Steuereinrichtung vor, welche bei jedem Kassenöffnungsvorgang die tatsächlich aufgetretene Zeitdifferenz zwischen dem Steuersignal und dem Öffnungssignal überwacht und gegebenenfalls den Referenzzeitpunkt T0 als auch den dazugehörigen Toleranzbereich ±B selbstlernend (also automatisiert) anpasst. Hierdurch kann die Präzision erhöht werden, da die Referenzzeitspanne (T0 nach dem Steuersignal Toleranz ±B) über einen längeren Zeitraum optimiert ist.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Nächstliegender Stand der Technik Das Dokument D7 stellt den nächstliegenden Stand der Technik dar. Es befasst sich ebenfalls mit einem Kassensystem, in welchem eine Überwachungseinrichtung vorgesehen ist, um Manipulationen der Geldlade mit Hilfe eines Steuer- und eines Öffnungssignals erfassen zu können.

Im Detail offenbart Dokument D7 (die Verweise in Klammern in diesem Absatz beziehen sich auf das Dokument D7; durchgestrichener Text betrifft nicht im Dokument D7 offenbarte Merkmale) ein Kassensystem (Titel), mit - einer Kasseneinrichtung (10) zum Durchführen eines Bezahlvorgangs, - einer Geldlade (Referenzzeichen 10), die ein Aufbewahrungsfach zum Aufbewahren von Geld aufweist, wobei in einem geöffneten Zustand der Geldlade (Referenzzeichen 10) das Aufbewahrungsfach für einen Zugriff geöffnet ist (Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 1) und in einem geschlossenen Zustand der Geldlade das Aufbewahrungsfach geschlossen ist (Referenzzeichen 18; Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 1), - einer Steuereinrichtung (Referenzzeichen 62) zum Steuern der Geldlade, wobei die Steuereinrichtung ausgebildet ist, ein Steuersignal ("Betätigungssignal") zum Öffnen der Geldlade (Referenzzeichen 10) zu erzeugen, und - einer Sensoreinrichtung (Referenzzeichen 62) zum Erzeugen eines Öffnungssignals ("Meldesignal"), das anzeigt, ob die Geldlade (Referenzzeichen 10) sich in ihrem geöffneten Zustand befindet, wobei die Steuereinrichtung (62) ausgebildet ist, auszuwerten, ob ein Öffnungssignal in einem bestimmten Zeitraum nach einem erfolgten Steuersignal aufgetreten ist (Spalte 4; Zeile 34 bis 40) auszuwerten, ob einem Öffnungssignal ein Steuersignal mit vorbestimmtem zeitlichen Abstand vorangegangen ist oder nicht (siehe hierzu Erklärung im folgenden Absatz), um anhand der Auswertung einen Manipulationsvorgang beim Öffnen und/ oder Schließen der Geldlade zu erkennen (Spalte 4; Zeile 34 bis 40), wobei die Steuereinrichtung des Weiteren ausgebildet ist, eine Zeitspanne zwischen einer ansteigenden Flanke eines durch die Sensoreinrichtung erzeugten Öffnungssignals und einer ansteigenden Flanke eines vorangegangenen Steuersignals zum Öffnen der Geldlade zu erfassen und zum Erfassen eines Manipulationsvorgangs mit einer vorbestimmten Referenzzeitpanne zu vergleichen, wobei die Steuereinrichtung selbstlernend ausgebildet ist, einen Manipulationsvorgang anzuzeigen, wenn eine erfasste Zeitspanne zwischen einem durch die Sensoreinrichtung erzeugten Öffnungssignal und einem vorangegangenen Steuersignal zum Öffnen der Geldlade außerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs um die Referenzzeitspanne liegt, und die Referenzzeitspanne und/oder einen Toleranzbereich anzupassen, wenn sie über einen Zeitraum eine Veränderung in einem bestimmungsgemäßen Öffnungsvorgang der Geldlade erkennt.

Die Kammer hält die zeitlich bestimmte Abfolge der jeweiligen Signale, bei der ein Steuersignal einem Öffnungssignal mit einem vorbestimmten zeitlichen Abstand (plus/minus Toleranz) vorausgegangen ist, oder, umgekehrt, bei der das Öffnungssignal innerhalb eines bestimmen Zeitraums nach einem Steuersignal aufgetreten ist, d.h. ob in einem vorbestimmten zeitlichen Abstand plus/minus Toleranz auf ein Steuersignal ein Öffnungssignal erfolgt, für für technisch identische Gegebenheiten, wie im Weiteren präzisiert wird. Da das Steuersignal immer zu einem vorbestimmten Zeitpunkt erfolgt und sozusagen den Startzeitpunkt festlegt, variiert nur der Zeitpunkt des Öffnungssignals, welcher innerhalb eines vorbestimmten Zeitfensters nach dem Steuersignal auftreten muss. Umgekehrt bedeutet dies, dass dem Öffnungssignal innerhalb eines vorbestimmten zeitlichen Abstands (welcher im Rahmen der vorgegebenen Toleranz variiert) ein Steuersignal vorausgegangen sein muss, um keine Manipulation anzuzeigen.

2.2 Unterschiedsmerkmale Anspruch 1 weist somit gegenüber der Lehre des Dokuments D7 folgende Unterschiedsmerkmale auf:

a) b) c) Die Erfassung einer Zeitspanne erfolgt mit Hilfe der Bestimmung einer ansteigenden Flanke eines durch die Sensoreinrichtung erzeugten Öffnungssignals und einer ansteigenden Flanke eines vorangegangenen Steuersignals. Diese erfasste Zeitspanne wird mit einer Referenzzeitspanne verglichen.

Die Steuereinrichtung ist selbstlernend ausgestaltet i) um einen Manipulationsvorgang anzuzeigen, falls die erfasste Zeitspanne zwischen dem Öffnungssignal und dem vorangegangenen Steuersignal außerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs um die Referenzzeitspanne liegt, und ii) um die Referenzzeitspanne und/oder den Toleranzbereich anzupassen, wenn die erfasste Zeitspanne über einen Zeitraum, beispielsweise über eine vorbestimmte Anzahl von Öffnungsvorgängen hinweg betrachtet, eine Veränderung im bestimmungsgemäßen Öffnungsvorgang der Geldlade erkennt.

2.3 Objektive technische Aufgabe Die Kombination dieser drei vorgenannten Unterschiedsmerkmale a) bis c) lösen die objektive technische Aufgabe, auch über einen längeren Zeitraum hinweg den Schutz vor Manipulation durch eine hohe Präzision der Überwachung zu gewährleisten.

2.4 Nicht-Naheliegen Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin dahingehend zu, dass das Zusammenwirken der drei oben genannten Unterschiedsmerkmale einen synergetischen Effekt hat. Die selbstlernende Steuereinrichtung ermöglicht es, die Referenzzeitspanne (T0) optimal an die tatsächlich auftretenden Zeitspannen, welche zwischen dem Steuersignal und dem Öffnungssignal erfasst werden, über einen längeren Benutzungszeitraum des Kassensystems hinweg immer wieder entsprechend anzupassen, wie oben unter Punkt 1. erläutert. Hierzu muss die Zeitspanne zwischen dem Öffnungssignal und dem Steuersignal genau erfasst werden. Dies erfolgt durch die Erfassung des exakten Beginns der ansteigenden Flanken des Steuer- und des Öffnungssignals. Hieraus wird dann auch die exakte Zeitspanne zwischen Steuerund Öffnungssignal bestimmt. Es wird folglich nicht nur das Auftreten des Öffnungssignals in einem bestimmten Zeitfenster erfasst, sondern es wird die exakte Zeitspanne zwischen den zwei Signalen erfasst. Diese Zeitspanne muss zwangsläufig abgespeichert werden, um weiterverarbeitet werden zu können. Insbesondere muss die tatsächlich aufgetretene Zeitspanne mit der Referenzzeitspanne verglichen werden, um aus wiederkehrenden Werten die für die selbstlernende Steuereinrichtung nötige Statistik zu ermöglichen. All diese Überlegungen und die daran geknüpften technischen Realisierungen, so wie sie in Anspruch 1 definiert sind, gehen nach Meinung der Kammer, ausgehend von der Lehre des Dokuments D7, über das allgemeine Fachwissen hinaus.

Zunächst gibt das Dokument D7 bereits keine Erklärung, wie die technische Realisierung der Erfassung des Öffnungssignals innerhalb des "bestimmten Zeitraumes" technisch umzusetzen ist. Hierfür ist nach Auffassung der Kammer die technische Lösung, eine Zeitspanne zu bestimmen, für den Fachmann zwar eine naheliegende Möglichkeit. Es ist aber nicht naheliegend, hierfür eine besonders hohe Präzision zu fordern. Diese besonders hohe Präzision ist vor allem für die statistische Erfassung der jeweiligen Zeitspannen bei den jeweiligen Öffnungsvorgängen sowie die folgende selbstlernende Anpassung der Referenzzeitspanne an die tatsächlich wiederkehrenden, gemessenen Zeitspannen zwischen Steuer- und Öffnungssignal zwingend notwendig. Darüber hinaus gibt das Dokument D7 weder einen Hinweis auf die technische Berücksichtigung eines möglichen altersbedingten Verschleißes und Schwergängigkeit der Geldlade, noch die daran geknüpfte Erkenntnis, dass sich dabei die vorbestimmte Referenzzeitspanne ändert, noch wie diese im Laufe eines längeren Benutzungszeitraums effizient angepasst werden könnte. Auch hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass der Fachmann hier überhaupt in naheliegender Weise das Dokument D9 zu Rate ziehen würde. Selbst wenn der Fachmann dies tun würde, ist die Offenbarung im Dokument D9 gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt zu allgemein, als dass daraus für das vorliegende Problem Anregungen zur Lösung gefunden werden könnten. Der Fachmann müsste hierfür bereits erkannt haben, dass durch die Überwachung der wiederkehrend auftretenden erfassten Zeitspannen zwischen Steuer- und Öffnungssignal die Referenzzeitspanne angepasst werden kann, dass also die selbstlernende Regelung über die Anpassung der Referenzzeitspanne T0 und deren Toleranz (±B) erfolgen muss. Dies wird in Dokument D9, worin es nur allgemein über die Regelung mit Hilfe selbstlernender Systeme geht, keinesfalls nahegelegt.

Folglich ist der in Anspruch 1 definierte Gegenstand dem Fachmann weder ausgehend vom Dokument D7 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen noch in Kombination mit der Lehre des Dokuments D9 nahegelegt. Das Dokument D6 ist als nächstliegender Stand der Technik weniger geeignet als das Dokument D7, da dort mit dem Steuersignal lediglich ein Zeitgeber gestartet wird, der das Auftreten des Öffnungssignal nach dem Steuersignal überwacht. Das Messen der Zeitspanne zwischen Steuer- und Öffnungssignal wird dort weder aufgezeigt noch nahegelegt. Somit kann es auch in Kombination mit dem Dokument D7 den in Anspruch 1 definierten Gegenstand nicht nahelegen.

Der in Anspruch 1 definierte Gegenstand beruht somit ausgehend von der Lehre des Dokuments D7 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).

2.5 Die Ansprüche 2 bis 7 hängen direkt oder indirekt von Anspruch 1 ab, weswegen auch die dort definierten Gegenstände auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).

2.6 Die zum Anspruch 1 vorgetragene Argumentation gilt in gleicher Weise für Anspruch 8, in dem analog zu Anspruch 1 die gleichen Unterschiedsmerkmale definiert sind. Somit beruht auch das in Anspruch 8 definierte Verfahren auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 52 (1) und 56 EPÜ).

3. Da folglich die Anmeldeunterlagen gemäß dem einzigen im Verfahren verbliebenen Antrag, dem Hilfsantrag III, und die Erfindung, die sie zum Gegenstand haben, den Erfordernissen des EPÜ genügen, ist ein Patent auf Grundlage der Ansprüche dieses Hilfsantrags, der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten angepassten Beschreibung, die die Kammer nach Überprüfung für zutreffend hält, sowie den Zeichnungen Blatt 1/2 und 2/2 wie ursprünglich eingereicht zu erteilen (Artikel 97 (1) und 111 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgender Fassung zu erteilen:

Beschreibung: Seiten 1 bis 13, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21. März 2024; Ansprüche:

Nr. 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag III, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 13. Juli 2021; Zeichnungen: Blatt 1/2 bis 2/2 wie ursprünglich eingereicht. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero D. Prietzel-Funk