Beschwerde-Aktenzeichen: D 0006/23
E N T S C H E I D U N G
der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten vom 7. März 2024 Beschwerdeführer:
Angefochtene Entscheidung:
N.N. Entscheidung der Prüfungskommission vom 4. Juli 2023 betreffend die europäische Eignungsprüfung 2023
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
I. Beckedorf R. Winkelhofer
C. Rebbereh Boards of Appeal of the European Patent Office Richard-Reitzner-Allee 8 85540 Haar GERMANY Tel. +49 (0)89 2399-0 Fax +49 (0)89 2399-3014
Sachverhalt und Anträge
I. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptprüfung der europäischen Eignungsprüfung 2023 für die (Prüfungs-)Aufgabe C teilgenommen. In den Vorjahren hatte er bereits die Aufgaben A, B und D erfolgreich bewältigt.
II. Für seine Prüfungsarbeit für die Aufgabe C im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung 2023 wurden vom Prüfungsausschuss im Einzelnen folgende Punkte vergeben:
III. Auf dieser Basis wurde die Prüfungsarbeit für die Aufgabe C von der Prüfungskommission mit 40 Punkten bewertet und auf dieser Basis entschieden, dass der Beschwerdeführer die europäische Eignungsprüfung nicht bestanden habe.
IV. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine form- und fristgerechte Beschwerde mit dem Antrag, unter deren Aufhebung und Abänderung die Aufgabe C mit mindestens 45 Punkten zu bewerten, die Gesamtnote „Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ zu vergeben und das Bestehen der europäischen Eignungsprüfung auszusprechen. Rückzahlung der Beschwerdegebühr und (hilfsweise) mündliche Verhandlung werden zudem beantragt.
V. Die Prüfungskommission teilte dem Beschwerdeführer mit, der Beschwerde nicht abhelfen zu können. Sie fügte zugleich hinzu: „Es hat den Anschein, dass Punkte für den Angriff auf Anspruch 2 auf dem Bewertungsbogen fehlen. Selbst bei einer eventuellen erneuten Bewertung der Antwort des Bewerbers, scheinen maximal 3 (drei) Punkte mehr vergeben werden zu können. In diesem Fall würde die Prüfungskommission erneut die Note Nicht Bestanden vergeben. In jedem Fall kann Ihrem Antrag gemäß Ihrer Beschwerde nicht entsprochen werden.
Ihre Beschwerde wird daher an die Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamtes weitergeleitet.“
VI. Stellungnahmen im Sinne des Artikel 24 (4) Satz 1 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP) iVm Artikel 12 der Vorschriften in Disziplinarangelegenheiten von zugelassenen Vertretern (VDV) wurden nicht abgegeben.
VII. Die gegenständliche Aufgabe C sowie der entsprechende Prüferbericht sind abrufbar unter www.epo.org/en/ learning/professional-hub/european-qualifyingexamination-eqe/compendium/paper-c.
Entscheidungsgründe§
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet.
2. Gemäß Artikel 24 (1) VEP und nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten (im Anschluss an D 1/92, ABl. EPA 1993, 357, s. zuletzt etwa D 15/22, D 33/22 uva) sind Entscheidungen der Prüfungskommission grundsätzlich nur dahin zu überprüfen, ob Vorschriften der VEP, ihrer Ausführungsbestimmungen (ABVEP) oder höherrangigen Rechts verletzt worden sind. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, das Prüfungsverfahren sachlich zu überprüfen, zumal den Prüfungsausschüssen und der Prüfungskommission im Grundsatz ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur sehr begrenzt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Nur wenn die beschwerdeführende Person aufzeigen kann, dass die angegriffene Entscheidung auf einem schweren und eindeutigen Fehler beruht, kann dies von der Beschwerdekammer aufgegriffen werden, wobei der behauptete Fehler so offensichtlich sein muss, dass er ohne Neudurchführung des gesamten Bewertungsverfahrens und ohne wertende Neubetrachtung der Prüfungsarbeit festgestellt werden kann.
Das ist etwa der Fall, wenn eine Aufgabe widersprüchlich oder unverständlich formuliert ist (D 13/02) oder wenn die Prüfungskommission bei ihrer Beurteilung von einer technisch oder rechtlich falschen Beurteilungsgrundlage ausgeht (D 2/14). Hingegen sind andere Beanstandungen dahin, dass eine Prüfungsarbeit unrichtig bewertet worden sei, als Werturteile grundsätzlich der gerichtlichen Kontrolle durch die Beschwerdekammern entzogen (s. zuletzt etwa D 15/22; vgl. auch D 1/92 ua).
3. Der Bewertung einer Prüfungsarbeit können dabei nur solche Überlegungen der Bewerber und Bewerberinnen zugrunde gelegt werden, die deren Ausführungen in der Prüfungsarbeit zum Zeitpunkt ihrer Bewertung zugeordnet werden können. Spätere Erklärungen oder Überlegungen, die nur der Beschwerdebegründung zu entnehmen sind, können dafür nicht berücksichtigt werden (vgl. D 30/22, D 16/02 ua).
4. Das der Prüfungskommission eingeräumte Ermessen ist sachgerecht und willkürfrei auszuüben. Um deren Entscheidung im Einzelfall nachvollziehbar zu machen, sieht Regel 4 (1) ABVEP als ein wesentliches Element des Prüfungsverfahrens (vgl. D 13/17, D 30/22, D 31/22 ua.) Bewertungsbögen vor, die Einzelheiten zur Notengebung enthalten und Bewerbern und Bewerberinnen zugänglich gemacht werden müssen. Die Grundlagen für die Vergabe der dort nach Kategorien aufgeschlüsselten Einzelpunkte lassen sich wiederum dem veröffentlichten Prüferbericht entnehmen, der Hinweise sowohl zu den erwarteten Lösungen, insbesondere in Gestalt einer Musterlösung enthält, als auch zu denkbaren Fehlern, die sich negativ auf die Bewertung auswirken. Auf diese Weise soll die anzustrebende einheitliche Bewertung der Arbeiten iSv Artikel 6 (2) c) VEP erleichtert und angemessen Punkte für technisch und rechtlich einwandfreie Antworten, die die vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung erwarteten und in der Musterlösung angeführten Aspekte enthalten, vergeben werden (vgl. D 17/22, D 30/22 ua).
5. Diese Schemata dürfen allerdings nicht zu strikt angewendet werden: Aus dem Gebot der fairen Bewertung im Einklang mit dem Zweck der europäischen Eignungsprüfung, die Berufsbefähigung der Bewerberinnen und Bewerber festzustellen („fit to practice“, s. Artikel 1 (1) VEP), erfließt demgegenüber der Grundsatz, dass für abweichende, aber dennoch vertretbare und kompetent begründete Antworten ebenfalls angemessen Punkte vergeben werden müssen (s. D 7/05, D 14/17, D 35/21, D 30/22, D 31/22, uva).
6. Im Falle einer begründeten Beschwerde besitzt die Beschwerdekammer dabei grundsätzlich nur kassatorische Entscheidungsbefugnis (Artikel 24 (4) VEP), womit sie die Angelegenheit zur Neubewertung der betreffenden Arbeit an die Prüfungskommission zurückzuverweisen hat, anstelle das Ermessen der Prüfungskommission durch ihr eigenes zu ersetzen und selbst zusätzliche Punkte oder Noten zu vergeben (vgl. D 15/22, D 26/22 uva).
Artikel 12 der Ergänzenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts (EVBD) normiert dies auch ausdrücklich für den Fall eines wesentlichen Verfahrensmangels, sieht zugleich aber auch eine ausnahmsweise reformatorische Entscheidungsbefugnis vor, wenn besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen. Die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten geht von einer solchen ausnahmsweisen reformatorischen Entscheidungsbefugnis bei besonderen Gründen darüber hinaus auch im Falle schwerer und eindeutiger inhaltlicher Bewertungsfehler aus (D 30/22 ua). Dies ist nach der Rechtsprechung etwa der Fall, wenn die Benotung außerhalb des Ermessensspielraums der Prüfungskommission erfolgte oder wenn sich die Neubewertung als reine Formalie darstellen würde, weil der Ermessensspielraum der Prüfungskommission für die Neubewertung einer Arbeit bei Zurückverweisung so gering ist, dass die Bindungswirkung einer Entscheidung der Beschwerdekammer ignoriert würde, wenn die Prüfungskommission die Note nicht ändert (s. grundlegend D 1/86, ABl. EPA 1987, 489; D 3/14 und D 1/16 (jeweils zur Vorprüfung), D 14/17, D 20/17, D 30/22 uva). Solche besonderen
Gründe§
sind grundsätzlich auch von der beschwerdeführenden Person darzutun (D 15/22 ua).
7. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im vorliegenden Fall damit, es seien schwere und eindeutige Fehler bei der Bewertung seiner Aufgabe C passiert, nämlich in Bezug auf die Ansprüche 2, 3, 4, 5 und 7 sowie den Abschnitt „Allgemein“.
8. Schwerpunkt seiner Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung ist dabei die Bewertung zu Anspruch 2, in der er 0 von 18 möglichen Punkten erhalten hat.
9. Ansprüche 1 (der Vollständigkeit halber) und Prüfungsaufgabe C lauten im Originalwortlaut:
2 der 1. Straßenrennradpedal umfassend einen Pedalkörper (101) mit einem Pedalhohlraum (102), einer Pedalspindel (103) zur Verbindung des Pedalkörpers (101) mit einem Fahrradkurbelarm (105) und einem Sensor zur Erkennung von Totpunkten im Pedalweg.
2. Straßenrennradpedal gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Pedalspindel (103) innerhalb des Pedalhohlraums (102) angeordnet ist und der Sensor einen Pedalspindelantrieb (106) umfasst, bei dem mindestens vier Elektromagnete (108) auf der Pedalspindel (103) angeordnet sind und mindestens vier Dauermagneten (107) auf dem Pedalkörper (101) innerhalb des Pedalhohlraums (102) gegenüber den Elektromagneten (108) angeordnet sind, wobei das Straßenrennradpedal weiterhin eine Pedalsteuerung (109) zur Aktivierung des Spindelantriebs (106) umfasst.
10. Im Prüferbericht samt Lösungsvorschlag zu Anspruch 2 wird ausgeführt, in der diesjährigen Aufgabe sei es unter anderem um Argumentationen zu erfinderischer Tätigkeit sowie um Überlegungen zu Ansprüchen gegangen, die sowohl technische als auch nichttechnische Merkmale umfassten. Bei ihren Angriffen auf die erfinderische Tätigkeit hätten Bewerber und Bewerberinnen innerhalb der Struktur des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes Punkte auf ihre Antworten erhalten. Nach diesem Ansatz müsse für jeden Angriff auf die erfinderische Tätigkeit der nächstliegende Stand der Technik ermittelt werden. Zu einer fundierten Begründung seien jeweils auch die Gründe zu nennen, warum ein Dokument als nächstliegender Stand der Technik ausgewählt worden sei. Diese Gründe könnten gegebenenfalls durch Argumente ergänzt werden, warum es ein besserer Ausgangspunkt sei als ein alternativer Stand der Technik. So hätte in der diesjährigen Aufgabe die Wahl des Pedals aus A4 als nächstliegendem Stand der Technik für Anspruch 2 damit begründet werden können, dass es das einzige Straßenrennradpedal mit einem Pedalkörper sei, der eine Pedalspindel umfasste, die im Pedalhohlraum angeordnet sei. Es seien sodann die Unterscheidungsmerkmale des Anspruchs gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik klar zu identifizieren gewesen, wobei die mit diesem Unterscheidungsmerkmal verbundene technische Wirkung ein Vorteil sei, der in dem anzufechtenden Patent zu bestimmen gewesen sei, und entsprechende Grundlagen seien anzugeben gewesen. Anhand der technischen Wirkung sei dann die zu lösende objektive technische Aufgabe zu ermitteln gewesen. Zu einer vollständigen Begründung mangelnder erfinderischer Tätigkeit gehörte auch eine fundierte Argumentation, warum ein anderes Dokument berücksichtigt worden sei, zum Beispiel in Form eines Verweises auf einen bestimmten Teil des anderen Dokuments. So sei in der Aufgabe bei der Argumentation gegen die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 2 die Anlage A2 zu berücksichtigen gewesen, wobei eine fundierte Begründung dahin zu erwarten gewesen wäre, dass die Fachperson A2 berücksichtigen würde, da es Sensoren in Fahrradpedalen und insbesondere die Ermittlung von Totpunkten im Pedalweg betreffe. In der Begründung sollte auch eine fundierte Argumentation enthalten sein, wie und warum man zum Gegenstand des Anspruchs gelange, wenn man die Lehre von Dokumenten des Standes der Technik kombiniere. Außer für die im Lösungsvorschlag beschriebenen Angriffe seien Punkte abhängig davon vergeben worden, wie die Angriffe begründet worden seien, insbesondere auch dahin, wie und warum bestimmte Modifikationen vorgenommen worden seien. Auch wenn einem Angriff auf einen vorhergehenden Anspruch die falschen Dokumente zugrunde gelegen hätten, sei die Fortsetzung des Angriffs auf einen abhängigen Anspruch je nach der Begründetheit berücksichtigt worden.
Kein verfügbarer Stand der Technik offenbare alle Merkmale des (von Anspruch 1 abhängigen) Anspruchs 2, weshalb eine Argumentation gegen dessen erfinderische Tätigkeit erwartet worden sei. Anspruch 2 definiere, dass die Pedalspindel innerhalb des Pedalhohlraums angeordnet sei und dass der Sensor einen Pedalspindelantrieb umfasse. A4 sei nächstliegender Stand der Technik, da er sämtliche Merkmale des Anspruchs 2 (im Wesentlichen ein Straßenrennradpedal, umfassend einen Pedalkörper mit einem Pedalhohlraum, und eine Pedalspindel zur Verbindung des Pedalkörpers mit einem Fahrradkurbelarm, wobei die Spindel im Pedalraum angeordnet sei) mit Ausnahme eines Sensors mit Pedalspindelantrieb mit den in Anspruch 2 enthaltenen näheren Spezifikation offenbare. Eine vollständige Begründung erfordere Argumente, warum A4 als derart nächstliegender Stand der Technik für Anspruch 2 ausgewählt worden sei. Die durch die Unterscheidungsmerkmale von A4 gegenüber Anspruch 2 erzielte technische Wirkung werde im Streitpatent definiert, nämlich dahin, dass durch selektives Anlegen von Strom an die Elektromagnete der Rotationswiderstand des Pedalkörpers um die Metallspindel nach Bedarf eingestellt werden könne. Daraus könne etwa die objektive technische Aufgabe abgeleitet werden, dass dem Radfahrer (oder der Radfahrerin) das Passieren bestimmter Positionen entlang des Pedalwegs angezeigt werden könne.
Die Fachperson würde A2 berücksichtigen, da es Sensoren in Fahrradpedalen und insbesondere die Ermittlung von Totpunkten im Pedalweg betreffe. A2 offenbare einen Elektromotor mit 6 Dauermagneten, die gleichmäßig an der Innenwand eines offenen Zylinders angeordnet seien.
Dieser Zylinder bilde einen Hohlraum, der die Pedalwelle umschließe und weitere 6 gleichmäßig angeordnete Elektromagneten umfasse. Somit offenbare A2 einen Pedalspindelantrieb. Ferner offenbare A2, dass der Elektromotor Winkelpositionssignale aussende, was bedeute, dass der Sensor zur Erkennung von Totpunkten geeignet sei. Ferner offenbare A2 eine Steuerung, die auf dem Kurbelarm angeordnet sei und den Elektromotor einund ausschalte. A2 offenbare schließlich, dass der Rotationswiderstand durch Ein- und Ausschalten des Elektromotors erhöht werde, und das System dem Fahrer (oder der Fahrerin) so die Position der Totpunkte signalisierte, um ihre Position zu verinnerlichen.
Die Fachperson werde dazu angeregt, diese Lehre aus A2 auf jene aus A4 anzuwenden, da in A2 angedeutet werde, dass die Integration dieses Systems in hochwertige Klickpedale für Straßenrennräder erwünscht sei. Ferner offenbare A4, dass der innere Hohlraum Platz für die Anordnung von Rotoren und Statoren zu Batterieaufladung biete. Somit würde es für die Fachperson naheliegen, die Lehren aus diesen beiden Dokumenten zu kombinieren und den Elektromotor A2 in den inneren Hohlraum aus A4 anzuordnen und die Steuerung aus A2 mit dem Kurbelarm aus A4 zu verbinden. So würde die Fachperson ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand von Anspruch 4 gelangen.
A2 selbst könne nicht als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden, da hier ein Heimtrainerpedal offenbart werde, das ausdrücklich als nicht auf Straßenbedingungen ausgelegt beschrieben werde und einen unversiegelten offenen Zylinder umfasse.
11. Die Lösung des Beschwerdeführers Originalwortlaut:
lautet dagegen im 12. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung zur gerechten Bewertung vom Prüferbericht abweichender, aber dennoch zumindest vertretbar und kompetent begründeter Antworten ist naturgemäß nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Antwort zu einer Teilaufgabe der Prüfungsaufgabe C mit 0 Punkten bewertet wird. Dies ist etwa denkbar, wenn für einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ein Ausgangsdokument gewählt wird, das eben unvertretbarer Weise als nächstliegender Stand der Technik angesehen wird, oder wenn trotz formal korrekter Strukturierung eines solchen Einwands nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz inhaltliche Mängel bestehen, sodass er den Anforderungen an einen kompetent und logisch begründeten Einwand im Rahmen einer Einspruchsschrift gegen ein europäisches Patent nicht genügt (vgl. D 14/17).
13. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel ein Dokument des Standes der Technik, das einen Gegenstand offenbart, der zum gleichen Zweck oder mit demselben Ziel entwickelt wurde wie die beanspruchte Erfindung, und der die wichtigsten technischen Merkmale mit ihr gemein hat, also die wenigsten strukturellen Änderungen erfordert (Rechtsprechung der Beschwerdekammern (RdB), 10. Auflage 2022, I.D.3.1 mwN).
Allerdings geht der Aufgabe-Lösungs-Ansatz nicht notwendigerweise von nur einem Dokument als nächstliegendem Stand der Technik aus. Vielmehr gibt es häufig mehrere Dokumente, die geeignete Ausgangspunkte für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit sein können. Ist der beanspruchte Gegenstand für die Fachperson im Hinblick auf mindestens einen dieser Wege naheliegend, so ist er schon deshalb nicht erfinderisch. Zudem muss, wenn die erfinderische Tätigkeit verneint wird, die Wahl des Ausgangspunkts nicht konkret begründet werden, zumal die beanspruchte Erfindung grundsätzlich gegenüber jeglichem Stand der Technik nicht naheliegend sein darf (RdB, I.D.3.1 mwN).
14. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, seine Prüfungsarbeit sei zu Anspruch 2 zu Unrecht mit 0 von 18 möglichen Punkten bewertet worden. Er habe in seiner Lösung A2 als nächstliegenden Stand der Technik angesehen und mit A4 kombiniert, und damit lediglich die Reihenfolge gegenüber der im Prüferbericht angesprochenen Kombination mit A4 als nächstliegendem Stand der Technik umgekehrt.
Entscheidend sei im Ergebnis, dass die beiden Anlagen kombiniert würden, wobei es auf deren Reihenfolge nicht ankomme. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern in Disziplinarangelegenheiten widerspreche die pauschale Bewertung einer Prüfungsarbeit mit 0 Punkten allein wegen eines abweichenden Ausgangspunktes als nächstliegendem Stand der Technik einer gerechten Bewertung von - wie hier - abweichenden, aber dennoch vertretbaren und kompetent begründeten Antworten. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Prüferberichts sei das in A2 offenbarte Pedal nicht schon deshalb als nächstliegender Stand der Technik ungeeignet, weil es nicht auf Straßenbedingungen ausgelegt sei. Insbesondere offenbare A2 ausdrücklich, dass das System noch in Arbeit sei und deshalb nach Partnern im Bereich der Pedalhersteller bzw. Pedalherstellerinnen gesucht werde, um es in hochwertige Klickpedale für Straßenrennräder zu integrieren. Der Fachperson werde förmlich aufgedrängt, das Pedal in A2 so weiterzuentwickeln, dass es für den Straßengebrauch einsetzbar sei. Man könne eine Entgegenhaltung nicht schon deshalb als Ausgangspunkt ausschließen, nur weil ein bestimmtes oder mehrere bestimmte Merkmale des im Anspruch definierten erfindungsgemäßen Gegenstandes fehlten; es sei im Gegenteil naturgemäß, dass bei einem Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit dem weiterzubildenden Ausgangspunkt aus dem Stand der Technik mindestens ein Merkmal des erfindungsgemäßen Gegenstandes fehle. Der Beschwerdeführer habe seinen Angriff entsprechend dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz in vertretbarer und kompetent begründeter Weise geführt. Dessen Bewertung mit 0 Punkten stelle einen schweren und eindeutigen Fehler dar, wobei ihm überdies „lediglich 4,5 Punkte“ (offenbar gemeint: 5 Punkte) für die Note „Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit“ fehlten.
15. Dem ist im Wesentlichen - im Ergebnis - zuzustimmen.
16. A2 weist eine Mehrzahl gemeinsamer Strukturmerkmale mit dem angefochtenen Anspruch 2 auf, wie schon im Prüferbericht eingehend dargelegt. Diese wurden auch in der Prüfungsarbeit deutlich und vollständig herausgearbeitet. Es besteht auch kein zwingendes technisches Hindernis dafür, dieses Dokument zum Ausgangspunkt für den Angriff auf erfinderische Tätigkeit zu machen.
Laut Prüferbericht weisen sowohl A2 als auch A4 mehrere Unterscheidungsmerkmale zu Anspruch 2 auf. Es ist unstreitig, dass A2 weder ein Radrennpedal noch einen Hohlraum im Pedalkörper offenbart. A4 offenbart nicht den Sensor mit Pedalspindelantrieb sowie auch nicht die in Anspruch 2 enthaltenen näheren diesbezüglichen Spezifikationen. Allerdings sind die in A4 nicht offenbarten Merkmale in A2 offenbart.
Bei der Erfindung in Aufgabe C geht es um die Verbesserung der Tritteffizienz und dadurch die Leistungssteigerung. Bei A2 handelt es sich um ein Pedalsystem für einen Heimtrainer, durch das die Radsportleistung verbessert werden soll. In Hinblick darauf und aufgrund der gemeinsamen Merkmale ist bei Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht ersichtlich, warum A2 nicht als ein geeigneter Ausgangspunkt für einen Angriff mangelnder erfinderischer Tätigkeit angesehen werden könnte.
Die eher lapidare Feststellung im Prüferbericht, A2 sei schon deshalb nicht als Ausgangspunkt heranzuziehen, weil es ein Heimtrainerpedal offenbare, das ausdrücklich als nicht auf Straßenbedingungen ausgelegt beschrieben werde und einen unversiegelten offenen Zylinder umfasst, greift damit zu kurz. Dies gilt nicht zuletzt auch schon im Hinblick darauf, dass es vor allem dieser offene Zylinder ist, der keinen Schutz gegen Schmutz oder Wasser bietet und damit den direkten Einsatz bei Straßenbedingungen ausschließt. A2 sagt denn auch ausdrücklich, dass eine Weiterentwicklung des Pedals dahin angedacht sei, es in hochwertige Klickpedale für Straßenrennradpedale zu integrieren. Die in [0003] von A2 beschriebene Zielsetzung, das Pedal in hochwertige Klickpedale für Straßenräder zu integrieren, sowie der Hinweis in [0011] von A4, dass eine weitere Ausführungsform der Erfindung ein Fahrradtrainingssystem mit einem Fahrradcomputer und vorliegendem Pedal ist, sind ebenfalls Ausdruck der konstruktiven Nähe dieser Pedale.
[0001] von A2 gibt im Übrigen auch eine einleitende Zusammenfassung der Funktion des Pedals, die in dieser Form auch auf den Straßen- bzw Außeneinsatz passen würden, und mangels jeglichen Hinweises auf den bloßen Heim- bzw. Inneneinsatz (der ausdrückliche Hinweis, dass es sich um ein Heimtrainerpedal handelt, findet sich erst ganz am Ende von A2 in deren [0003]) sogar zunächst den gegenteiligen Schluss nahelegt, dass es sich um ein „normales“ Pedal für ebensolches Radfahren im Außeneinsatz handelt.
Sollte der Hinweis im letzten Satz in A2 („Bis wir jedoch einen geeigneten Partner finden, bleiben unsere Pedale Heimtrainerpedale, da sie eindeutig noch nicht auf Straßenbedingungen wie Wasser, Schmutz oder Unebenheiten ausgelegt sind.“) im Hinblick darauf aufgenommen worden sein, um A2 als nächstliegenden Stand der Technik auszuschließen (s noch einmal den Prüferbericht, wonach A2 selbst nicht als nächstliegender Stand der Technik betrachtet werden könne, da hier ein Heimtrainerpedal offenbart werde, das ausdrücklich als nicht auf Straßenbedingungen ausgelegt beschrieben werde und einen unversiegelten offenen Zylinder umfasse), so war dies zumindest unglücklich, zumal – im Sinne der Lösung des Beschwerdeführers – dessen gegenteiliger Schluss, dass die Pedale in A2 eben dahin weiterentwickelt werden sollen, um sie in Straßenrennräder zu integrieren, und A2 daher zum Ausgangspunkt für die erfinderische Tätigkeit zu machen, zumindest ebenso vertretbar ist.
17. Der Beschwerdeführer hat auf Basis von A2 einen kurzen, aber in sich schlüssigen Angriff nach dem AufgabeLösungs-Ansatz geführt, und dabei auch eine Kombination mit dem im Prüferbericht als Ausgangspunkt angesehenen Dokument A4 vorgenommen. Damit trifft auch für seine Lösung die Schlussfolgerung im Prüferbericht zu, wonach es für die Fachperson nahegelegen habe, die Lehren aus diesen beiden Dokumenten zu kombinieren und den Elektromotor A2 im inneren Hohlraum aus A4 anzuordnen und die Steuerung aus A2 mit dem Kurbelarm aus A4 zu verbinden und damit zum Gegenstand des Anspruchs 2 zu kommen.
18. Wie ausgeführt, muss die Wahl des Ausgangspunkts nach der Rechtsprechung nicht konkret begründet werden, wenn die erfinderische Tätigkeit verneint wird, zumal die beanspruchte Erfindung grundsätzlich gegenüber jeglichem Stand der Technik nicht naheliegend sein darf.
19. Die Lösung des Beschwerdeführers ist bereits bei summarischer Prüfung im Rahmen des der Beschwerdekammer gesetzten Kompetenzrahmens zumindest vertretbar begründet, auch wenn eine möglicherweise allen Anforderungen entsprechende Begründung erst im Rahmen seiner Beschwerde und damit verspätet gegeben wurde. Dass dies bereits mit seiner Prüfungsarbeit erfolgt wäre und damit etwa die Vergabe von annähernd der vollen Punktezahl angemessen gewesen wäre, führt Beschwerdeführer selbst nicht ins Treffen.
auch der 20. Dem aus dem Gebot einer fairen Bewertung erfließenden Grundsatz, dass für abweichende, aber dennoch vertretbare und kompetent begründete Antworten ebenfalls angemessen Punkte vergeben werden (s. neuerlich D 14/17, D 30/22, D 31/22, uva.), wird mit der Vergabe von 0 Punkten nicht ansatzweise entsprochen (vgl. auch die eigene Einschätzung der Prüfungskommission, wonach die Vergabe von 0 Punkten augenscheinlich ungerechtfertigt ist). Schon vor diesem Hintergrund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
21. Gemäß Regel 6 (1) ABVEP ist jede Arbeit vom Prüfungsausschuss unter Zugrundelegung einer Punkteskala von 0 bis 100 zu bewerten. Für eine Arbeit, die mit 50 oder mehr Punkten bewertet wurde, ist dabei die Note "bestanden" zu vergeben, für eine Arbeit, die mit weniger als 45 Punkten bewertet wurde, die Note "Nicht bestanden", und für eine Arbeit, die mit mindestens 45 Punkten, aber weniger als 50 Punkten bewertet wurde, die Note "Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" (Regel 6 (3) c) ABVEP). Bewerber oder Bewerberinnen haben die europäische Eignungsprüfung gemäß Artikel 14 (1) VEP iVm Regel 6 (4) ABVEP (insgesamt) bestanden, wenn sie alle Prüfungsaufgaben absolviert und für keine dieser die Note "Nicht bestanden" und für mindestens zwei Prüfungsarbeiten die Note "bestanden", und sie für die vier Prüfungsaufgaben zusammen mindestens 200 Punkte erhalten haben.
22. Der Beschwerdeführer hat für die von ihm bereits erfolgreich abgelegten Prüfungsaufgaben die folgenden Punkte bzw. Noten erhalten: Aufgabe A (53 Punkte bestanden), Aufgabe B (67 Punkte – bestanden) und Aufgabe D (46 Punkte gleichsmöglichkeit). - Nicht bestanden mit Aus- Im vorliegenden Fall fehlen dem Beschwerdeführer damit lediglich 5 Punkte auf die erforderlichen 45 Punkte, um die Note "Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" für die Aufgabe C zu erhalten. Mit einer solchen Note sind auch sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die europäische Eignungsprüfung insgesamt zu bestehen.
Darüber hinaus hat die Prüfungskommission letzthin selbst eingeräumt, dass die Vergabe von bloß null Punkten möglicherweise unangemessen war: „Selbst bei einer eventuellen erneuten Bewertung der Antwort des Bewerbers, scheinen maximal 3 (drei) Punkte mehr vergeben werden zu können.“
Dieser pauschale und nicht einmal ansatzweise begründete oder sonst nachvollziehbarer Hinweis der Prüfungskommission, der keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden hat, ist schon für sich genommen rechtlich zu beanstanden und streitet für den Beschwerdeführer, da ein mehr als unerheblicher Bewertungsfehler zugestanden wird.
23. Ohne Eingriff in das der Prüfungskommission zustehende Ermessen ist vor diesem Hintergrund, und im Hinblick auf die weiteren hier vorliegenden, besonderen Umstände unmittelbar ersichtlich, dass eine Neubewertung jedenfalls zu einer Vergabe von 5 Punkten mehr als bislang und damit zur Note "Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit" führen muss.
24. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers erübrigt sich damit zugleich.
25. Im Lichte der oben dargestellten Grundsätze liegen somit besondere Gründe vor, die gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungskommission und für eine unmittelbare reformatorische Entscheidung in der Sache sprechen (vgl. D 14/17, D 17/22, D 30/22).
26. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht vor diesem Hintergrund der Billigkeit (Artikel 24 (4) Satz 3 VEP).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Für die Prüfungsaufgabe C der europäischen Eignungsprüfung 2023 wird die Note Nicht bestanden mit Ausgleichsmöglichkeit vergeben“.
2. Der Beschwerdeführer hat die europäische Eignungsprüfung bestanden.
3. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Michaleczek I. Beckedorf