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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.02.2024 – T 1110/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.02  
ECLI:EP:BA:2024:T111021.20240213

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1110/21 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 13. Februar 2024 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) KAESER KOMPRESSOREN SE Carl-Kaeser-Strasse 26 96450 Coburg (DE) Vertreter:

Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 10 60 78 28060 Bremen (DE) Beschwerdegegner:

Atlas Copco Airpower N.V. Boomsesteenweg 957 2610 Antwerpen-Wilrijk (BE) (Einsprechender) Vertreter:

V.O. P.O. Box 87930 2508 DH Den Haag (NL) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. O. Müller A. Lenzen L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2845638 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Mai 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Diese Entscheidung betrifft die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung), dass das europäische Patent Nr. 2 845 638 (Patent) in geänderter Fassung den Erfordernissen des EPÜ genügt.

II. Die folgenden vor der Einspruchsabteilung eingereichten Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1 D3 III. Die angefochtene Entscheidung basiert auf dem Patent in erteilter Fassung (Hauptantrag) sowie den mit Schreiben vom 5. August 2020 eingereichten Hilfsanträgen 1 und 2. Sie lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

- IV. US 2011/0132191 A1 US 7,569,095 B2 D3 ist neuheitsschädlich für den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags. Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht gegenüber einer Kombination von D3 als dem nächstliegenden Stand der Technik mit D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hilfsantrag 2 ist gewährbar. In Vorbereitung der auf Antrag der Beschwerdeführerin und der Einsprechenden (Beschwerdegegnerin) anberaumten mündlichen Verhandlung erließ die Kammer eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 13. Februar 2024 in Anwesenheit beider Parteien als Videokonferenz statt. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Tenor der vorliegenden Entscheidung.

VI. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Anträge der Parteien lauteten wie folgt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis des Anspruchssatzes von Hilfsantrag 1 eingereicht mit Schreiben vom 5. August 2020. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.

VII. Zusammenfassungen der für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin finden sich in den Entscheidungsgründen.

VIII. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin gegen die Gewährbarkeit des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 können wie folgt zusammengefasst werden. - Hauptantrag Das Verfahren von Anspruch 1 sei offen formuliert. Insbesondere seien weitere Verfahrensschritte zwischen der Lastbetriebsphase und der Nachlaufbetriebsphase nicht ausgeschlossen. Das Wort "Nachlaufbetriebsphase" könne sich auf eine Betriebsphase beziehen, die nach einer vorhergehenden Betriebsphase ablaufe. Die Einspruchsabteilung habe daher zu Recht entschieden, dass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu sei gegenüber D3. - Hilfsantrag 1 Das in D1 offenbarte Verfahren sehe vor, das Adsorptionsmittel vor Eintritt in den Trocknungssektor einen Kühlsektor durchlaufen zu lassen. Die Kühlung des Adsorptionsmittels werde durch einen Gasstrom bewirkt, der durch den Kühlsektor geleitet werde. Zur Lösung der von der Beschwerdeführerin formulierten objektiven technischen Aufgabe hätte der Fachmann einen solchen Kühlsektor auf die in D3 offenbarte Trocknungsvorrichtung übertragen. Dabei hätte er ohne Weiteres erkannt, dass eine Kühlung - wenn auch in geringerem Ausmaß als in D1 - auch ohne Gasstrom bewerkstelligt werden könne. Wie schon von der Einspruchsabteilung festgestellt, beruhe daher der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D3 in Kombination mit D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

## Entscheidungsgründe

Hauptantrag (Patent in erteilter Fassung) - Neuheit 1. Das Patent betrifft Verfahren, deren Ziel die zumindest teilweise Entfernung einer adsorbierbaren und/oder kondensierbaren Komponente aus einem Gasstrom ist. Beispielhaft genannt wird die Reduzierung der Wasserkonzentration von Druckluft, d. h. mit anderen Worten deren Trocknung (Patent, Absatz [0002]). Laut dem Patent sind Verfahren des Stands der Technik mit dem Nachteil behaftet, dass gute Trocknungsergebnisse nur im stationären Betrieb unter kontinuierlicher Förderung von Druckluft erzielt werden. Bei intermittierenden Betrieb hingegen ist die Trocknung immer noch verbesserungswürdig. Ein solcher intermittierender Betrieb ergibt sich zum Beispiel, wenn die Druckluftförderung, etwa wegen eines erheblich schwankenden Druckluftbedarfs, häufig unterbrochen und dann für relativ kurze Zeitintervalle wieder aufgenommen wird, um daraufhin erneut unterbrochen zu werden. Das Patent setzt es sich zur Aufgabe, die Trocknung bei einem solchen intermittierenden Betrieb zu verbessern (Patent, Absätze [0007] bis [0009]).

2. Anspruch 1 des Hauptantrags, der ein entsprechendes Verfahren als Lösung vorschlägt, hat folgenden Wortlaut (um nachfolgend den Bezug auf bestimmte Anspruchsmerkmale zu erleichtern wurden diese den Parteien folgend mit F1.1 bis F1.6 durchnummeriert):

F1.1 "Verfahren zum Betreiben einer Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) zum zumindest teilweisen Entfernen einer adsorbierbaren und/ oder kondensierbaren Komponente aus einem Gasstrom (41), F1.2 wobei die Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) ein Adsorptionsmaterial (123; 2123) beinhaltet und derart eingerichtet ist, dass das Adsorptionsmaterial (123; 2123) in einem Arbeitsbereich (102) der Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) zum Entfernen der Komponente mit dem Gasstrom in Kontakt gebracht werden kann und F1.3 dass das Adsorptionsmaterial (123; 2123) in einem Regenerationsbereich (103) der Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) durch Desorption der Komponente regeneriert werden kann; und F1.4 dass hierzu in einer Lastbetriebsphase (202) der Adsorptionsvorrichtung (16) aufeinanderfolgende Teilbereiche (410; 510) des Adsorptionsmaterials (123; 2123) kontinuierlich in wiederkehrender Weise relativ zu dem Arbeitsbereich (102) und dem Regenerationsbereich (103) durch den Arbeitsbereich (102) und den Regenerationsbereich (103) hindurchbewegt werden können wobei das Verfahren folgende Verfahrensschritte aufweist:

F1.5 - Fördern des Gasstroms (41) durch die Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) in der Weise, dass die Komponente zumindest teilweise aus dem Gasstrom (41) entfernt und ein Ausgangsgasstrom (43), aus dem die Komponente zumindest teilweise entfernt ist, bereitgestellt wird; und F1.6 - Einleiten einer Nachlaufbetriebsphase (203) der Adsorptionsvorrichtung (16; 2016), während welcher ein Teilbereich (550, 551) des Adsorptionsmaterials (123; 2123) durch eine Bewegung relativ zu dem Regenerationsbereich (103) aus dem Regenerationsbereich (103) herausbewegt wird, bei einer zumindest zeitweiligen Unterbrechung oder Beendigung des Förderns des Gasstroms (41) zur Bereitstellung des Ausgangsgasstroms (43)."

3. Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu sei gegenüber D3. Diesem Einwand war die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung gefolgt.

4. Das in D3 offenbarte Verfahren zur Trocknung eines Gases kann anhand der in Figur 1 gezeigten Trocknungsvorrichtung erläutert werden (vgl. diesbezüglich auch D3, Ansprüche sowie Spalte 2, Zeile 12 bis Spalte 4, Zeile 26):

Diese Trocknungsvorrichtung umfasst einen Druckbehälter (3), der ein Adsorptionsmittel (8) in hohlzylindrischer Form enthält. Beim Betrieb der Vorrichtung wird das Adsorptionsmittel (8) um seine zentrale Achse gedreht (vgl. Motor (22)). Das Adsorptionsmittel (8) durchläuft nacheinander eine Trocknungszone (4) und eine Regenerationszone (5). Der von einem Kompressor (1) herrührende und durch die Kompression erwärmte Gasstrom wird zweigeteilt: der größere Teil des Gasstroms wird zunächst durch eine Kühlung (17), ein Mischrohr (19) und einen Feuchtigkeitsabscheider (21) geführt, bevor er die Trocknungszone (4) durchströmt. Der kleinere Teil des Gasstroms wird über eine Leitung (14) der Regenerationszone (5) zugeführt.

5. Der in Anspruch 1 genannte Regenerationsbereich entspricht der in Figur 1 von D3 auf der rechten Seite dargestellten Regenerationszone (5), der in Anspruch 1 genannte Arbeitsbereich der in Figur 1 von D3 auf der linken Seite dargestellten Trocknungszone (4). Vor diesem Hintergrund herrschte Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass D3 die Merkmale F1.1 bis F1.5 von Anspruch 1 offenbart.

6. Darüber hinaus offenbart D3 eine Regeneration des Adsorptionsmittels (8) für den Fall, dass sich der Kompressor (1) im Leerlauf befindet oder stillsteht (D3, Spalte 3, Zeile 30 bis Spalte 4, Zeile 26). Diese Art der Regeneration wurde von der Beschwerdeführerin als Offline-Regeneration bezeichnet.

Bei dieser Offline-Regeneration steht kein vom Kompressor (1) ausgehender Gasstrom für die Regenerationszone (5) mehr zur Verfügung. Die Regeneration des Adsorptionsmittels (8) wird dann durch Öffnen eines Ventils (34) eingeleitet. Der daraus resultierende Druckabfall in der Trocknungsvorrichtung führt zur Öffnung eines Rückschlagventils (28). Eigentlich schon getrocknetes Gas aus einem Versorgungsnetzwerk (12) wird durch eine Heizvorrichtung (29) der Regenerationszone (5) zugeführt. Dieser Regenerationsschritt kann mehrmals erfolgen, wobei das Adsorptionsmittel (8) nach jedem Regenerationsschritt aus der Regenerationszone (5) herausgedreht wird.

Somit wird das Adsorptionsmittel (8) bei Leerlauf oder Stillstand des Kompressors, wenn also kein Gas mehr gefördert wird, aus der Regenerationszone (5) herausgedreht. Daraus folgt, dass - wie von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten - D3 ebenfalls den folgenden Teil von Merkmal F1.6 offenbart:

"während welcher ein Teilbereich (550, 551) des Adsorptionsmaterials (123; 2123) durch eine Bewegung relativ zu dem Regenerationsbereich (103) aus dem Regenerationsbereich (103) herausbewegt wird, bei einer zumindest zeitweiligen Unterbrechung oder Beendigung des Förderns des Gasstroms (41) zur Bereitstellung des Ausgangsgasstroms (43)" 7. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin offenbare D3 jedoch nicht das "Einleiten einer Nachlaufbetriebsphase" von Merkmal F1.6. Aus dem Wortlaut von Anspruch 1 gehe hervor, dass sich die Nachlaufbetriebsphase unmittelbar der Lastbetriebsphase anschließe. In der Nachlaufbetriebsphase laufe die sich in der Lastbetriebsphase vollziehende Bewegung des Adsorptionsmaterials durch den Arbeitsbereich und den Regenerationsbereich ohne Unterbrechung noch nach, während der Gasstrom bereits unterbrochen sei. In der in D3 offenbarten Offline-Regeneration werde die Bewegung des Adsorptionsmittels (8) hingegen zunächst für die eigentliche Regeneration mittels eines erhitzten Gasstroms unterbrochen, bevor die Weiterbewegung erfolge. Darüber hinaus sehe die anspruchsgemäße Nachlaufbetriebsphase gar keine Regeneration des Adsorptionsmaterials vor.

8. Die Kammer erkennt an, dass die anspruchsgemäße Nachlaufbetriebsphase einen Bezug zur vorhergehenden Lastbetriebsphase haben kann und ein in der Lastbetriebsphase begonnener Vorgang (das Adsorptionsmaterial durchläuft wiederholend den Arbeitsbereich und den Regenerationsbereich) in der Nachlaufbetriebsphase ohne Unterbrechung noch nachlaufen kann. Anspruch 1 aber auf diese von der Beschwerdeführerin vorgesehene Auslegung zu beschränken, hält die Kammer vorliegend nicht für angezeigt.

8.1 Anspruch 1 stellt keine Verbindung her zwischen der in Merkmal F1.4 genannten Lastbetriebsphase auf der einen Seite und der in Merkmal F1.6 genannten Nachlaufbetriebsphase auf der anderen Seite. Zudem ist Anspruch 1 offen formuliert ("wobei das Verfahren folgende Verfahrensschritte aufweist"). Weitere Verfahrensschritte werden mithin nicht ausgeschlossen. Entgegen dem Argument der Beschwerdeführerin definiert Anspruch 1 somit nicht zwingend, dass sich die Nachlaufbetriebsphase unmittelbar der Lastbetriebsphase anschließt und folglich auch nicht, dass die in der Nachlaufbetriebsphase vorgesehene Bewegung des Adsorptionsmaterials aus dem Regenerationsbereich heraus unmittelbar nach Ende der Lastbetriebsphase erfolgt. Daraus folgt, dass Anspruch 1 ebenso wenig erfordert, dass die in der Lastbetriebsphase erfolgende Bewegung des Adsorptionsmaterials durch den Arbeitsund Regenerationsbereich in der Nachlaufbetriebsphase ohne Unterbrechung noch nachläuft.

8.2 Vor diesem Hintergrund kann eine Nachlaufbetriebsphase durchaus auch als eine Betriebsphase angesehen werden, die nach einer vorhergehenden Betriebsphase abläuft. Dieser Standpunkt wurde gleichermaßen von der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin vertreten.

Wie oben ausgeführt, sieht das Trocknungsverfahren der D3 vor, dass das Adsorptionsmittel (8) bei arbeitendem Kompressor (1) wiederholend die Trocknungszone (4) und die Regenerationszone (5) durchläuft. Wie von der Beschwerdeführerin anerkannt, entspricht dies der in Anspruch 1 genannten Lastbetriebsphase (vgl. Merkmal F1.4). Die in D3 offenbarte Offline-Regeneration des Adsorptionsmittels (8) bei Leerlauf oder Stillstand des Kompressors (1) läuft im Anschluss daran ab und muss folglich auch eingeleitet worden sein. Das Einleiten dieser Offline-Regeneration, kann daher als "Einleiten einer Nachlaufbetriebsphase" von Merkmal F1.6 aufgefasst werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Auslegung von Anspruch 1 steht dem nicht entgegen, dass in dieser Betriebsphase von D3 eine Regeneration des Adsorptionsmittels (8) erfolgt oder dass dessen Bewegung zu diesem Zweck zunächst unterbrochen wird bevor es aus der Regenerationszone (5) weiterbewegt wird, dass also kein ununterbrochenes Nachlaufen einer sich zuvor ablaufenden Bewegung vorliegt.

8.3 Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber D3 nicht neu. Der Hauptantrag ist nicht gewährbar. Hilfsantrag 1 - Erfinderische Tätigkeit 9. Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags nur durch das folgende zusätzliche Merkmal F1.7:

F1.7 "dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich zu dem Arbeitsbereich (102) und dem Regenerationsbereich (103) ein Kühlbereich (119) vorgesehen ist und die Adsorptionsvorrichtung (16; 2016) derart ausgebildet ist, dass in der Lastbetriebsphase (202) regeneriertes Adsorptionsmaterial (123; 2123) nach dem Herausbewegen aus dem Regenerationsbereich (103) und vor einem erneuten Hineinbewegen in den Arbeitsbereich (102) auf eine für die zumindest teilweise Entfernung der Komponente aus dem Gasstrom geeignete Temperatur herabgekühlt werden kann, wobei während der Nachlaufbetriebsphase (203) der während der Nachlaufbetriebsphase (203) aus dem Regenerationsbereich (103) herausbewegte Teilbereich (550, 551) des Adsorptionsmaterials (123) durch eine Bewegung des Adsorptionsmaterials (123) relativ zu dem Kühlbereich (119) in den Kühlbereich (119) hineinbewegt und/oder zumindest teilweise durch den Kühlbereich (119) hindurchbewegt wird und dort gekühlt wird."

Kurz gesagt sieht also Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 nun zusätzlich einen Kühlbereich zwischen dem Regenerationsbereich und dem Arbeitsbereich vor, so dass in der Lastbetriebsphase und in der Nachlaufbetriebsphase das aus dem Regenerationsbereich austretende Adsorptionsmaterial im Kühlbereich zunächst gekühlt werden kann bevor es gegebenenfalls in den Arbeitsbereich eintritt.

10. Es bestand Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass D3 ein möglicher nächstliegender Stand der Technik für den Gegenstand von Anspruch 1 ist. Wie oben festgestellt, sind alle Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags in D3 offenbart. Somit stellt das in Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 hinzugefügte Merkmal F1.7 das einzige Unterscheidungsmerkmal gegenüber D3 dar.

11. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass der zusätzlich vorgesehene Kühlbereich die Adsorptionseffizienz verbessere. Die objektive technische Aufgabe sei folglich darin zu sehen, das in D3 offenbarte Verfahren hinsichtlich seiner Adsorptionseffizienz zu verbessern.

12. Zwischen den Parteien war unstrittig, dass ein Adsorptionsmittel gemäß allgemeinem Fachwissen bei geringerer Temperatur besser adsorbiert als bei höherer Temperatur.

13. Vor dem Hintergrund dieses allgemeinen Fachwissens wäre der Fachmann davon ausgegangen, dass sich die Adsorptionseffizienz des Trocknungsverfahrens der D3 dadurch erhöhen lässt, dass das Adsorptionsmittel (8) in der Trocknungszone (4) eine geringere Temperatur aufweist.

14. Auf der Suche nach möglichen Lösungen zur Temperaturerniedrigung des Adsorptionsmittels (8) wäre der Fachmann auf D1 gestoßen. Bei dem in D1 offenbarten Trocknungsverfahren befindet sich ein Adsorptionsmittel ebenfalls in einer zylinderförmigen Adsorptionskammer, die sich um ihre Achse dreht. Während eines Umlaufs durchläuft das Adsorptionsmittel nacheinander drei verschiedene Sektoren, nämlich (in Drehrichtung) einen Trocknungssektor, einen Regenerationssektor und einen Kühlsektor. Danach beginnt der Umlauf von neuem, das Adsorptionsmittel wird vom Kühlsektor in den Trocknungssektor hineinbewegt. D1 offenbart also, dass die Temperatur des Adsorptionsmittels im Trocknungssektor dadurch erniedrigt werden kann, dass vor dem Trocknungssektor ein Kühlsektor angeordnet wird, den das Adsorptionsmittel zunächst durchlaufen muss bevor es in den Trocknungssektor eintritt. Die Übertragung dieser Offenbarung der D1, d. h. einen Kühlsektor vorzusehen zur Abkühlung des aus dem Regenerationssektor austretenden Adsorptionsmittels vor Eintritt desselben in den Trocknungssektor, auf das Verfahren der D3 hätte den Fachmann somit in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 geführt.

14.1 Selbst wenn es, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, noch weitere Möglichkeiten geben sollte, die Adsorptionseffizienz des in D3 offenbarten Verfahrens zu erhöhen, so kann dies allenfalls bedeuten, dass auch diese weiteren Möglichkeiten für den Fachmann naheliegend gewesen wären. Die Auswahl der anspruchsgemäßen naheliegenden Möglichkeit aus mehreren naheliegenden Möglichkeiten kann aber keine erfinderische Tätigkeit begründen.

14.2 Ebenso wenig vermag das Argument der Beschwerdeführerin zu überzeugen, wonach der Fachmann eine Kombination der Dokumente D3 und D1 schon alleine deswegen nicht in Erwägung gezogen hätte, weil in D1 der gesamte in die Trocknungsvorrichtung eintretende Gasstrom zur Regeneration des Adsorptionsmittels eingesetzt wird, in D3 jedoch nur ein Teil davon (von der Beschwerdeführerin als Vollstrom- bzw. Teilstromregeneration bezeichnet). Denn dieser Verfahrensaspekt betrifft nur die Regeneration des Adsorptionsmittels, nicht aber dessen Kühlung.

14.3 Die Beschwerdeführerin trug auch vor, dass der Kühlsektor in D1 durch einen Gasstrom gekühlt werde. Es sei nicht ersichtlich, wie die in D1 gewählte Ausgestaltung des Kühlgasstroms auf die Trocknungsvorrichtung der D3 übertragen werden könne. Die Kammer teilt auch diesbezüglich die Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin. In dem Verfahren der D3 wird das Adsorptionsmittel (8) in der Regenerationszone (5) von Gas durchströmt, welches zuvor durch den Kompressor (1) komprimiert und dadurch erwärmt wurde. Die Temperatur des Adsorptionsmittels (8) wird in der Regenerationszone (5) also erhöht. Davon ausgehend hätte der Fachmann erkannt, dass ein derart erwärmtes Adsorptionsmittel (8) bei Hindurchbewegen durch eine Zone auch dann abgekühlt wird, wenn diese Zone von keinem (Kühl-) Gas durchströmt wird. Dass eine derartige Kühlzone, die also von keinem (Kühl-) Gas durchströmt wird, nicht zur einer ausreichenden Kühlung geeignet sei, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, hält die Kammer nicht für überzeugend. Nicht nur steht diese Behauptung in Widerspruch zum Wortlaut von Anspruch 1, der zwar eine Kühlung des Adsorptionsmaterials auch in der Nachlaufbetriebsphase vorsieht, aber nicht, dass dieses in dieser Phase von einem Gas durchströmt wird. Es widerspricht im Übrigen auch dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das im Patent herausgestellte Problem einer schlechteren Adsorptionseffizienz bei intermittierendem Betrieb genau darauf zurückzuführen ist, dass die Trocknungsvorrichtung (und damit auch das Adsorptionsmaterial) bei Abschalten des Gasstroms abkühlt (Beschwerdebegründung, Seite 5 unten und Seite 6).

14.4 Zu guter letzt argumentierte die Beschwerdeführerin auch, dass nicht absehbar sei, ob die Anordnung einer Kühlzone zwischen der Trocknungszone (4) und der Regenerationszone (5) der D3 zu einer Erhöhung der Adsorptionseffizienz führe. Dies ließe sich nur dann abschließend beurteilen, wenn die genauen Ausmaße der Trocknungsvorrichtung bekannt seien.

Die Einführung einer Kühlzone in die Trocknungsvorrichtung der D3 kann nur auf Kosten der Trocknungszone (4) und/oder der Regenerationszone (5) geschehen. Somit wäre es in der Tat denkbar, dass der positive Effekt einer Kühlzone auf die Adsorptionseffizienz durch die Verkleinerung der Trocknungszone (4) und/oder der Regenerationszone (5) teilweise oder ganz wieder aufgehoben wird. Wenn nun aber die Beschwerdeführerin, wie von ihr zugestanden, ohne weitere Belege die Anwesenheit eines Kühlbereichs in der anspruchsgemäßen Trocknungsvorrichtung mit einer verbesserten Adsorptionseffizienz in Verbindung bringt, ohne dass die anspruchsgemäße Trocknungsvorrichtung hinsichtlich ihrer Ausmaße näher bestimmt ist, so kann dies nur bedeuten, dass dies notwendigerweise auch auf die Trocknungsvorrichtung der D3 zutreffen muss, dass also auch dort die Einführung einer Kühlzone auf Kosten der Trocknungszone (4) und/oder der Regenerationszone (5) zu einer Verbesserung der Adsorptionseffizienz führt.

15. Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hilfsantrag 1 ist nicht gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow M. O. Müller

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.02.2024 – T 1110/21, ECLI:EP:BA:2024:T111021.20240213

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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