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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 08.02.2024 – T 2523/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.01

ECLI:EP:BA:2024:T252322.20240208

Beschwerde-Aktenzeichen: T 2523/22 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Februar 2024 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) AUDI AG Auto-Union-Str. 1 85045 Ingolstadt (DE) Vertreter:

AUDI AG Patentabteilung I/FL-G3 85045 Ingolstadt (DE) Beschwerdegegnerin:

Ovalo GmbH Anna-Ohl-Straße 2 65555 Limburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Hoffmann, Jürgen ARROBA GbR Bahnhofstraße 2 65307 Bad Schwalbach (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG Porscheplatz 1 70435 Stuttgart (DE) Vertreter:

ter Smitten, Hans Terpatent Patentanwälte ter Smitten Eberlein-Van Hoof Rütten Daubert Partnerschaftsgesellschaft mbB Burgunderstrasse 29 40549 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. November 2022 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3409515 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo A. Wagner A. Jimenez

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende 1 legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach der Einspruch der Einsprechenden 1 und 2 gegen das europäische Patent Nr. 3409515 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

II. Die Einspruchsabteilung hatte entschieden, dass der einzige unter Artikel 100(a) EPÜ erhobene Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegen stehe. Unter anderem wurde der Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt als neu gegenüber der DE 10 2015 011 111 A1 (E4) angesehen. Hierzu wurde insbesondere festgestellt, dass der Figur 2 und den Absätzen [0037], [0043] und [0047] der E4 keine eindeutige Interpretation zu entnehmen und die Lehre daher zweifelhaft sei. Gemäß den Richtlinien, Teil G-IV-9 (Fall ii) seien die fehlerbehafteten Textstellen daher nicht zu berücksichtigen, wodurch nicht alle beanspruchten Merkmale eindeutig und unmittelbar offenbart seien.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 1) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Hilfsanträge wurden keine gestellt. Die weitere Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 2) hatte sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

IV. In einer Mitteilung vom 22. November 2023 gemäß Regel 100(2) EPÜ teilte die Kammer den Parteien die vorläufige Meinung mit, dass der Beschwerde wohl stattzugeben sei, und die Kammer beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, da kein Antrag auf mündliche Verhandlung von Seiten der Beschwerdegegnerin vorlag.

V. Keine der Parteien reichte hierauf eine Stellungsnahme ein, sodass im schriftlichen Verfahren im Sinne der vorläufigen Meinung der Kammer entschieden wurde.

VI. Das Patent wie erteilt umfasst zwei unabhängige Ansprüche 1 und 8 (Merkmalsgliederung entsprechend der angefochtenen Entscheidung). Anspruch 1 wie erteilt lautet:

M1.1 Verfahren zur Steuerung eines aktiven Fahrwerks (1) eines Fahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass M1.2 mittels wenigstens einer aktiven Stellvorrichtung (3. 8), M1.3 die wenigstens einen Aktuator (2, 9, 15, 31,32) beinhaltet, M1.4a bei einer Kurvenfahrt sowohl auf das kurvenäußere, als auch das kurveninnere Rad einer Fahrzeugachse eine in Richtung auf die Fahrbahn gerichtete Kraft ausgeübt wird oder M1.4b sowohl auf das kurvenäußere, als auch das kurveninnere Rad einer Fahrzeugachse eine von der Fahrbahn weg gerichtete Kraft ausgeübt wird. Anspruch 8 wie erteilt lautet:

M8.1 Aktives Fahrwerk (1) M8.2 mit einer Stellvorrichtung (3, 8), M8.3 die wenigstens einen Aktuator (2, 9, 15, 31, 32) beinhaltet, dadurch gekennzeichnet, dass M8.4 eine Steuerungsvorrichtung (14) die Stellvorrichtung (3, 8) derart steuert, dass M8.5a der Aktuator (2, 9, 15, 31, 32) bei einer Kurvenfahrt sowohl auf das kurvenäußere, als auch das kurveninnere Rad einer Fahrzeugachse eine in Richtung auf die Fahrbahn gerichtete Kraft ausübt, oder M8.5b dass eine Steuerungsvorrichtung (14) die Stellvorrichtung (3, 8) derart steuert, dass der Aktuator (2, 9, 15, 31, 32) bei einer Kurvenfahrt sowohl auf das kurvenäußere, als auch das kurveninnere Rad einer Fahrzeugachse eine von der Fahrbahn weg gerichtete Kraft ausübt.

VII. Das für diese Entscheidung wesentliche Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden 1) in der Beschwerdebegründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

E4 sei entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung neuheitsschädlich für den Gegenstand der erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 8. Der Fachmann wäre bemüht, die Offenbarung zu verstehen anstatt zu versuchen, sie misszuverstehen. E4 beinhalte offensichtlich einen Fehler. Dieser beschränke sich jedoch auf Absatz [0037]. Darin seien die Referenzzeichen falsch zugeordnet, und die Aussage, dass der Pfeil für F_aktiv_wank_ki "ebenfalls in Richtung des Untergrunds 6 orientiert" sei nicht korrekt. Stattdessen wisse der Fachmann, dass die Kraft F_aktiv_wank_ki der Kraft F_aktiv_wank_ka immer entgegengesetzt sei. Dies gehe auch aus den unterschiedlichen Vorzeichen in den Absätzen [0043, 0047] der E4 hervor. Die korrekten Referenzzeichen für F_aktiv_wank_ka und F_aktiv_wank_ki seien daher 30, 32. Diese Pfeile seien in Figur 2 auch entgegengesetzt dargestellt.

Die gleichgerichteten Pfeile mit den Referenzzeichen 26, 28 seien die Kräfte zur Nivellierung F_aktiv_hub_ka und F_aktiv_hub_ki. Unter Nivellierung sei ein paralleles Verschieben des Aufbaus auf ein bestimmtes Niveau in Bezug zum Untergrund zu verstehen. Diese Kräfte seien gleichgerichtet, da es sonst zu einer Schiefstellung käme. Dies gehe ebenfalls aus Figur 2 hervor.

Mit dieser einzig möglichen Berichtigung offenbare E4 mit den Kräften zur Nivellierung auch das von der Einspruchsabteilung als nicht eindeutig offenbart gesehene Merkmal 1.4a bzw. 8.5a.

VIII. Das für diese Entscheidung wesentliche Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die E4 enthalte einen Fehler, der jedoch in der Figur 2 selbst zu sehen sei. Die Referenzzeichen seien den korrekten Kräften zugeordnet, jedoch sei einer der Pfeile 26, 28 in Figur 2 einfach falsch herum eingezeichnet. Dass die Kräfte aus dem Wankmoment entgegengerichtet sein müssten, sei dem Fachmann bekannt und gehe auch aus den Gleichungen (7), (8) bzw. (11) und (12) hervor, in denen die Kräfte aus dem Wankmoment innen und außen unterschiedliche Vorzeichen aufwiesen.

Die Pfeile 30, 32 seien korrekt als F_aktiv_hub_ka und F_aktiv_hub_ki bezeichnet und müssten entgegengerichtet sein. Die Interpretation des Begriffs "Nivellierung" durch die Beschwerdeführerin sei nicht plausibel. Nivellierung bedeute ein aus einer Neigung heraus horizontales Ausrichten des Fahrzeugaufbaus. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei daher zu bestätigen, da bei einer Kurvenfahrt nicht auf beide Räder eine in Richtung auf die Fahrbahn gerichtete Kraft ausgeübt werde.

Entscheidungsgründe§

1. Fehler in der E4 1.1 E4 wird als neuheitsschädlich für die erteilten Ansprüche 1 und 8 vorgebracht. In der Diskussion zum Offenbarungsgehalt der E4 sind sich die Parteien einig, dass die E4 einen Fehler beinhaltet. Strittig ist, wie der fachkundige Leser diesen im Rahmen der Gesamtoffenbarung sehen würde.

1.2 E4 zeigt in Figur 2 u.a. verschiedene auf einen Fahrzeugaufbau wirkende Kräfte bei einer Kurvenfahrt bzw. die diesen Kräften von einem aktiven Fahrwerk 5 entgegengestellten Kräfte. Absatz [0037] offenbart bzgl. Figur 2 einen "in Richtung des Untergrunds 6 orientierten Pfeil 26 zur Darstellung einer Kraft F_aktiv_wank_ka der mindestens einen Komponente 3 des elektrischen aktiven Fahrwerks 5 des Kraftfahrzeugs zur Abstützung eines Wankmoments am kurvenäußeren Rad 2 und einen ebenfalls in Richtung des Untergrunds 6 orientierten Pfeil 28 zur Darstellung einer Kraft F_aktiv_wank_ki der mindestens einen Komponente 3 des aktiven Fahrwerks 5 zur Abstützung des Wankmoments auf das kurveninnere Rad 4."

1.3 Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Kräfte zur Abstützung des Wankmoments am kurvenäußeren und kurveninneren Rad entgegengesetzt gerichtet sein müssen - entgegen der Darstellung der Pfeile 26 und 28 in Figur 2. 1.4 Während die Beschwerdeführerin die Kräfte aus dem Wankmoment in den entgegengerichtet gezeigten Pfeilen 30, 32 sieht, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Pfeile 26, 28 in Absatz [0037] korrekt bezeichnet seien, jedoch in Figur 2 einer der Pfeile 26, 28 in die falsche Richtung zeige.

Bzgl. der Kräfte zur Nivellierung ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass diese gleichgerichtet sein müssten wie in Figur 2 für die Pfeile 26, 28 gezeigt, wohingegen die Beschwerdegegnerin diese Kräfte in den Pfeilen 30, 32 sieht, die korrekterweise entgegengesetzt gerichtet seien.

1.5 Die Kammer folgt aus nachfolgenden Gründen der Sichtweise der Beschwerdeführerin.

1.5.1 Die Kräfte aus dem Wankmoment am inneren und äußeren Rad sind unstrittig entgegengerichtet. Dies entspricht auch Absatz [0043] und den Gleichungen (7), (8), wonach gilt:

F_aktiv_wank_ka = - F_aktiv_wank_ki.

1.5.2 Weiterhin präsentiert die E4 die Kräfte zur Nivellierung entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin durchgängig als gleichgerichtet und dem Absenken des Fahrzeugaufbaus dienend. E4 lehrt eine relativ hohe Position des Wankpols (Anspruch 1: "[...] wobei der Wankpol einen vertikalen Abstand Δz_WP zu dem Untergrund aufweist, der mindestens 50% und maximal 100% des Abstands Δz_SP entspricht."). Δz_SP ist darin der vertikale Abstand des Schwerpunkts zur Oberfläche.

Durch den hohen Wankpol reduzieren sich zwar die Kräfte zur Abstützung des Wankmoments, das Fahrzeug wird jedoch bei einer Kurvefahrt angehoben (siehe E4, Absatz [0015]). Daher übt das aktive Fahrwerk u.a. eine Kraft zur Nivellierung des Fahrzeugaufbaus aus, durch den der Aufbau abgesenkt wird, i.e. ein vertikales Verschieben in Bezug zum Untergrund 6 (Absätze [0015, 0017, 0042]). Gemäß Gleichung (5) sind die vom aktiven Fahrwerk 5 ausgeübten Kräfte hierfür gleich groß und gleichgerichtet:

Fz_aktiv_hub_ka = Fz_aktiv_hub_ki.

1.5.3 Der Fachmann würde die Figur 2 daher so verstehen, dass die gleichgerichteten Pfeile 26, 28 die Kräfte zur Nivellierung zeigen und die entgegengerichteten Pfeile 30, 32 den Kräfte aus dem Wankmoment zuzuordnen sind, die aufgrund des hohen Wankpols verhältnismäßig klein sind.

1.5.4 Da sich für den Fachmann aus der Gesamtoffenbarung der E4 keine andere, schlüssige Interpretation ergibt, würde der Fachmann den Absatz [0037] entsprechend berichtigen (Richtlinien, Teil G-IV-9, Fall i).

1.5.5 Selbst wenn der Fachmann den Absatz [0037] nicht berücksichtigen würde (Richtlinien, Teil G-IV-9, Fall ii), kommt er anhand der Absätze [0042] bis [0052] und den darin enthaltenen Gleichungen (5), (7), (8) zur gleichen, oben erläuterten Auslegung der Figur 2. 1.5.6 Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass die Kräfte zur Nivellierung entgegengerichtet sein müssten, um eine Neigung auszugleichen, ist auch aus folgenden Gründen nicht überzeugend.

Die von dem aktiven Fahrwerk ausgeübten Gesamtkräfte F_aktiv_ka (außen) und F_aktiv_ki (innen) ergeben sich in E4 allgemein aus der Kraft zum Abstützen des Wankmoments und der Kraft zur Nivellierung:

F_aktiv_ka= F_aktiv_wank_ka + F_aktiv_hub_ka und F_aktiv_ki= F_aktiv_wank_ki + F_aktiv_hub_ki. E4 umfasst in Anspruch 1 die Option, dass der Wankpol 10 einen vertikalen Abstand Δz_WP zum Untergrund aufweist, der 100% des Abstands Δz_SP des Schwerpunkts 8 entspricht. Dieser Fall ist in den Absätzen [0048] bis [0052] der E4 beschrieben. F_aktiv_wank ist dann unstrittig gleich null, da keine Neigung erfolgt (vgl. E4, Absatz [0049]). Wenn sich der Fahrzeugaufbau jedoch nicht neigt, kann "Nivellierung" nur "paralleles Absenken" bedeuten und das aktive Fahrwerk übt innen und außen nur die Kräfte F_aktiv_hub 26, 28 aus, die sowohl innen als auch außen gleichgerichtet sein müssen (vgl. Absätze [0015], [0042] und Figur 2).

2. Neuheit gegenüber E4 2.1 Weder das Verfahren nach Anspruch 1 noch das Fahrwerk nach Anspruch 8 sind neu gegenüber E4. 2.2 Umstritten ist das Merkmal 1.4a bzw. das Merkmal 8.4 in Kombination mit Merkmal 8.5a.

2.3 Auf Grundlage des unter obigen Punkt 1 erläuterten Verständnisses der E4 zeigt die Figur 2, dass bei einer Kurvenfahrt von einem elektrischen aktiven Fahrwerk 5 sowohl auf das kurvenäußere Rad 2, als auch das kurveninnere Rad 4 der Fahrzeugachse eine in Richtung auf die Fahrbahn 6 gerichtete Kraft F_aktiv-hub_ka 26 und F_aktiv-hub_ki 28 ausgeübt wird.

2.4 Somit erfüllt der einzige vorliegende Antrag nicht die Erfordernisse des Artikel 54 EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. 2. Die angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben. Die Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

H. Jenney G. Pricolo