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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.01.2024 – T 1178/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.08  
ECLI:EP:BA:2024:T117821.20240112

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1178/21 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. Januar 2024 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

AB SKF Hornsgatan 1 415 50 Göteborg (SE) Kohl, Thomas SKF GmbH Gunnar-Wester-Strasse 12 97421 Schweinfurt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. März 2021 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08851906.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung ein, die streitgegenständliche Patentanmeldung zurückzuweisen.

II. Die Prüfungsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass der Anspruch 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ nicht erfülle.

III. In ihrem Bescheid unter Artikel 15 (1) VOBK 2020 erhob die Kammer Einwände der unzureichenden Offenbarung der Erfindung.

IV. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 12. Januar 2024 statt.

V. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Basis des Hauptantrags, hilfsweise des Hilfsantrags, zu erteilen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen.

VI. Unabhängige Ansprüche Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:

"Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:

- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind, - das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten Tiefenbereich von O bis 40 μm unter der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, und - die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt."

Anspruch 1 des Hilfsantrags lautet:

"Laufbahnelement einer Wälzlagerung, beinhaltend folgende Merkmale:

- Das Laufbahnelement weist wenigstens eine Abrollbahn auf, auf der Wälzkörper, umfassend einen Stahl, zum Abrollen vorgesehen sind, - das Laufbahnelement ist derart ausgebildet, dass es in einem gesamten Tiefenbereich von O bis 40 μm unter der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist, - die Druckeigenspannungen sind durch Hartdrehen erzeugt, und - die Abrollbahn ist nach dem Hartdrehen mit geringem Abtrag von 5 bis maximal 10 μm gehont, wodurch Druckeigenspannungen direkt an der Oberfläche in Höhe von 500 bis 600 MPa erzeugt sind."

VII. Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D3 DE 102 09 264 A 1 D5 Y. Matsumo, F. Hashimoto, G. Lahoti, “Surface Integrity Generated by Precision Hard Turning”, Annals of the CIRP vol. 48/1/1999, Seiten 59-62 D6 Meng Liu, Jun-ichiro Takagi, Akira Tsukuda, „Effect of tool nose radius and tool wear on residual stress distribution in hard turning of bearing steel”, Journal of Materials Processing Technology, vol 150, 2004, Seiten 234-41 VIII.

D7 JP 2007 210070 A D7a Maschinenübersetzung der D7 (an der Entscheidung angehängt) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Einen Einwand der unzureichenden Offenbarung der Erfindung setze ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraus und solche Zweifel bestünden nicht bei der vorliegenden Anmeldung. Die erfinderische Leistung der Anmelderin liege nicht in dem Hartdrehverfahren selbst, sondern in der Erkenntnis, dass das Hartdrehenverfahren nicht nur Schleifen ersetzen kann, sondern auch in tieferen Bereichen bis zu 40 μm vorteilhafte Eigenspannungen erzeugen kann. Der Fachmann wisse, welche Parameter eingestellt werden müssten, um den beanspruchten Eigenspannungsverlauf zu erreichen. Falls das nicht der Fall sein sollte, könnten diese Parameter bei einem Spezialisten des Hartdrehens angefragt werden. Die Erfindung sei somit in der Anmeldung ausreichend offenbart.

## Entscheidungsgründe

1. Unzureichende Offenbarung der Erfindung Entgegen den Anforderungen des Artikels 83 EPÜ ist die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

1.1 Gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags ist das beanspruchte Laufbahnelement derart ausgebildet, dass es im gesamten Tiefenbereich von 0 bis 40 μm unter der Oberfläche der Abrollbahn Druckeigenspannungen in Höhe von mindestens 400 MPa aufweist. Ferner verlangt der Anspruch, dass diese Druckeigenspannungen durch Hartdrehen erzeugt sind.

1.1.1 Die Beschreibung enthält unstreitig keine Information darüber, welche Parameter wie eingestellt werden sollen, um die beanspruchten Druckeigenspannungen durch Hartdrehen erzeugen zu können. Die für die Erzeugung der beanspruchten Eigenspannungen benötigten Parameter gehörten zum beanspruchten Prioritätsdatum der Anmeldung auch nicht nachweislich zum Wissen des Fachmannes.

1.1.2 Wie aus Figur 1 und Absatz [0022] der D3, Figuren 3 und 4 der D5 und Figur 6 der D6 ersichtlich, sind Druckeigenspannungen kein zwangsläufiges Ergebnis von Hartdrehen, insbesondere nicht in der Höhe und so weit unter die Oberfläche wie beansprucht. Stattdessen ist der Tiefenverlauf der Eigenspannungen unter anderem stark von Verfahrensparametern wie Bearbeitungstiefe, Vorschubgeschwindigkeit und Werkzeuggeometrie abhängig. Die Entscheidung begründet die ausreichende Ausführbarkeit auf der Basis des von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokuments D7. Es stimmt, dass dieses Dokument zwar durch Hartdrehen erzeugte Druckeigenspannungen von höher als 400 MPa beschreibt. Ein Tiefenprofil der Eigenspannungen ist darin jedoch nicht offenbart und somit auch nicht, dass die Druckeigenspannungen im gesamten Tiefenbereich von 0 bis 40 μm unter der Oberfläche mindestens 400 MPa betragen. Darüber hinaus stellt D7 als Patentdokument keinen Nachweis von Allgemeinwissen des Fachmannes dar.

1.1.3 Da die Eigenspannungen von sehr vielen Parametern, anfangend mit Stahlqualität, Härtungsverfahren und anderen thermischen Behandlungen, bis zu den Parametern des Hartdrehens selbst, wie Dreh- und Vorschubgeschwindigkeit, Schnitttiefe und Geometrie des Werkzeugs stark beeinflusst werden, würde es für den Fachmann einen unzumutbaren Aufwand darstellen, die geeigneten Parameter durch Testen bzw. durch Versuch und Irrtum zu ermitteln.

Die im Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung ist somit in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

1.2 Die Anmelderin hat vorgetragen, dass der Fachmann sich nach den benötigten Parametern ohne weiteres bei einem Spezialisten im Hartdrehen hätte erkundigen können. Sie hat jedoch keinen Beleg für diese Aussage vorgelegt. Darüber hinaus ist nicht entscheidend, ob ein Spezialist des Hartdrehens mit seinem Wissen möglicherweise die beanspruchten Druckeigenspannungen erzeugen könnte, sondern ob dieses Wissen dem Fachmann der Wälzlagerungen zum beanspruchten Prioritätsdatum der Anmeldung öffentlich zugänglich war. Diesbezüglich fehlt jedoch ein Beleg.

1.3 Die im Anspruch 1 des Hilfsantrags definierte Erfindung unterscheidet sich von der des Hauptantrags im wesentlichen darin, dass die Oberfläche gehont ist und die Druckeigenspannungen direkt an der Oberfläche 500 bis 600 MPa betragen. Die Kammer bezweifelt nicht, dass der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage wäre, die direkt an der Oberfläche beanspruchten Eigenspannungen mittels Honen zu erzeugen.

Wie er Druckeigenspannungen höher als 400 MPa in einem Tiefenbereich bis 40 μm unter der Oberfläche mittels Hartdrehen erzeugen soll, ist jedoch - wie schon zu dem Hauptantrag ausgeführt - nicht ausreichend offenbart. Die im Hilfsantrag definierte Erfindung ist daher auch nicht in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 12.01.2024 – T 1178/21, ECLI:EP:BA:2024:T117821.20240112

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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