nu:legal · recht.nulegal.eu

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 14.12.2023 – T 412/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.03

ECLI:EP:BA:2023:T041221.20231214

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0412/21 - 3.5.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 14. Dezember 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Oticon A/S / GN Hearing A/S Kongebakken 9 / Lautrupbjerg 7 2765 Smørum / 2750 Ballerup (DK) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Postfach 10 18 30 40009 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Sivantos Pte. Ltd. 18 Tai Seng Street No. 08-08 18 Tai Seng Singapore 539775 (SG) (Patentinhaberin) Vertreter:

FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3163911 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 9. Februar 2021.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

K. Bengi-Akyürek K. Peirs R. Romandini

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent in geänderter Fassung gemäß des Hauptantrags der Patentinhaberin aufrechtzuerhalten (Artikel 101 (3) a) EPÜ). Die Einspruchsabteilung war insbesondere der Ansicht, dass dieser Hauptantrag die Erfordernisse der Artikel 54, 56, 83 und 123 (2) EPÜ erfüllt. Bezüglich Artikel 56 EPÜ wurde in der angefochtenen Entscheidung unter anderem folgenden Stand der Technik herangezogen:

E2:

II. US 6 240 192 B1. Am 14. Dezember 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Beschwerdeführerin (gemeinsame Einsprechende) beantragte, das Streitpatent unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag) oder, hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der als Hilfsanträge 1 bis 3 eingereichten Anspruchssätze aufrechtzuerhalten. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.

III. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (mit einer von der Kammer vorgenommenen Merkmalsgliederung):

a) b) c) d) e) f) IV. "Hörgerätesystem (1, 51), umfassend ein Hörgerät (3) mit einem akustoelektrischen Eingangswandler (7) zur Aufnahme eines Schallsignals und zu dessen Wandlung in ein elektrisches Eingangssignal, mit einer mit dem Eingangswandler (7) verbundenen Signalverarbeitungseinheit (11) zur Verarbeitung des Eingangssignals und mit einem mit der Signalverarbeitungseinheit (11) verbundenen elektro-akustischen Ausgangswandler (17) zur Wandlung des verarbeiteten Eingangssignals in ein akustisches Ausgabesignal, sowie umfassend einen Sensor (5, 53) zur Erfassung eines Messwerts wenigstens einer biologischen Messgröße und zur Ausgabe eines Information über den Messwert tragenden elektrischen Informationssignals, wobei die zur Verarbeitung des Eingangssignals genutzte Signalverarbeitungseinheit (11) signaltechnisch auch mit dem Sensor (5, 53) verbunden ist und zusätzlich zur Verarbeitung des Informationssignals eingerichtet und ausgebildet ist, wobei das Informationssignal dem Eingangssignal eingangsseitig der Signalverarbeitungseinheit (11) aufgeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Signalverarbeitungseinheit (11) einen Verstärker (13) und eine dem Verstärker (13) nachgeschaltete Prozessoreinheit (15) umfasst, und dass beide Signale in dem Verstärker (13) gemeinsam verstärkt werden".

Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 umfasst alle Merkmale von Anspruch 1 vom Hauptantrag wobei das Merkmal b) durch folgendes Merkmal ersetzt wurde (Merkmalsgliederung und Hervorhebung der Kammer) g) V. Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 umfasst alle Merkmale von Anspruch 1 vom Hauptantrag und enthält zudem am Ende folgendes Merkmal (Merkmalsgliederung der Kammer):

h) VI. "sowie umfassend einen Sensor (5, 53) zur Erfassung eines Messwerts wenigstens einer biologischen Messgröße, nämlich des Pulses, der Körpertemperatur, der Schweißbildung, der Sauerstoffsättigung, des Blutzuckerspiegels und/oder des Blutdrucks, und zur Ausgabe eines Information über den Messwert tragenden elektrischen Informationssignals,".

", und dass dem Verstärker (13) und der Prozessoreinheit (15) eine Trenneinheit (27) zwischengeschaltet ist, die zur Trennung des verstärkten Informationssignals und des verstärkten Eingangssignals eingerichtet und ausgebildet ist". Anspruch 1 von Hilfsantrag 3 umfasst alle Merkmale von Anspruch 1 von Hilfsantrag 2, wobei das Merkmal b) durch das Merkmal g) ersetzt wurde.

Entscheidungsgründe§

1. Technischer Hintergrund 1.1 Die Erfindung betrifft ein Hörgerätesystem mit einem Hörgerät. Dieses System kann nicht nur eingesetzt werden, um den Hörverlust eines Benutzers durch eine frequenzabhängige und an den Hörverlust des Benutzers angepasste Verstärkung zu kompensieren, sondern auch um "Vitalfunktionen" des Benutzers zu beobachten.

1.2 Erfindungsgemäß umfasst das Hörgerätesystem 1 (vgl. Figur 1 des Streitpatents, unten wiedergegeben) ein Hörgerät 3 mit den in Merkmal a) genannten Bausteinen (Eingangswandler 7, Signalverarbeitungseinheit 11 mit Verstärker 13 und Prozessoreinheit 15, bzw. Ausgangswandler 17).

Darüber hinaus umfasst das Hörgerät 3 mit Bezug auf Merkmal b) einen Sensor 5, der z. B. die Herzfrequenz, den Puls oder die Sauerstoffsättigung im Blut ermitteln kann. In Absatz [0032] des Streitpatents wird gelehrt, wie durch Ermitteln der Widerstandsänderung der Haut bei einer Temperaturänderung oder bei erhöhter Schweißbildung die Hautfeuchte und Körpertemperatur gemessen werden können. In den Absätzen [0042] und [0043] des Streitpatents wird beschrieben, wie für das Messen der Herzfrequenz (bzw. des Pulses) eine Infrarot-emittierende LED 19 zusammen mit einer Photodiode 21 als Sensor eingesetzt werden kann. Dem Absatz [0049] des Streitpatents ist zudem zu entnehmen, wie die Sauerstoffsättigung zu messen ist.

Normalerweise erfolge, dem Streitpatent zufolge, die Signalverarbeitung der mittels eines Sensors aufgenommenen biologischen Daten über "separate, eigens hierfür vorgesehene Signalverarbeitungseinheiten", die entsprechend mit dem Hörgerät gekoppelt werden. Laut Streitpatent (Absatz [0007]) sei dies jedoch "aufwändig und teuer". Das Streitpatent versucht nach eigenen Angaben (Absatz [0012]) die Anbindung des Sensors zur Erfassung biologischer Daten an das Hörgerät zu "vereinfachen". In der Signalverarbeitungseinheit 11 aus der oben wiedergegebenen Figur 1 des Streitpatents wird deswegen nicht nur das elektrische Eingangssignal von den Mikrofonen 9, sondern auch das Signal von dem Sensor 5 verarbeitet (Merkmal c)). Dazu wird das Signal von dem Sensor 5 dem Signal von den Mikrofonen 9 am Eingang 25 von der Signalverarbeitungseinheit 11 "aufgeschaltet" (Merkmal d)). Die Signalverarbeitungseinheit 11 umfasst einen Verstärker 13 und eine dem Verstärker 13 nachgeschaltete Prozessoreinheit 15 (Merkmal e). Die von dem Sensor 5 und von den Mikrofonen 9 stammenden Signale werden dann mittels Verstärker 13 "gemeinsam verstärkt" (Merkmal f)). Nach dieser "gemeinsamen Verstärkung" werden diese Signale jedoch gleich wieder getrennt (vgl. Trenneinheit 27 in Figur 1 des Streitpatents). Auch die weitere Verarbeitung erfolgt getrennt: das Signal von dem Sensor 5 wird an die Bioprozessoreinheit 31 und das Signal von den Mikrofonen 9 an die Audioprozessoreinheit 29 weitergeleitet. Anschließend können die beiden Signale dann auch separat wiedergegeben werden.

2. Hauptantrag: Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit 2.1 In Gründe 6.1 bis 6.6 der angefochtenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zum Schluss, dass ausgehend von Dokument E2 der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dabei wurden die Merkmale "M1.4" und "M.1.5", d. h. die obigen Merkmale d) bis f), als Unterscheidungsmerkmale von der Einspruchsabteilung anerkannt (vgl. Gründe 5.8 der angefochtenen Entscheidung). Die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen.

2.2 Die Kammer stimmt zu, dass E2 als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geeignet ist. Dieses Dokument zeigt in Figur 1 und Spalte 3, Zeile 18 bis Spalte 4, Zeile 8 die Merkmale a) bis c). Allerdings zeigt es auch das Merkmal f). Dies beruht darauf, dass in der Synthese-Filterbank 30 die von dem Mikrofon 10 und dem zweiten Eingang 11 stammenden Signale "synthetisiert", d. h. kombiniert oder aufgeschaltet werden. Das sich daraus ergebene kombinierte Signal wird dann nach D/A Wandlung durch den Verstärker 22 ("power amp 22") von Figur 1 in E2 geleitet. Somit werden die von dem Mikrofon 10 und dem zweiten Eingang 11 stammenden Signale in der Tat "gemeinsam verstärkt". Folglich werden in E2 lediglich die Merkmale d) und e) nicht vorweggenommen.

2.3 Die Kammer kann aus den folgenden Gründen nicht erkennen, welche technische Wirkung mit den Unterscheidungsmerkmalen d) und e) glaubhaft verbunden sein könnte.

2.3.1 In der angefochtenen Entscheidung wird keine resultierende technische Wirkung angegeben. Es wird dort lediglich in Gründe 6.4 auf die von den Einsprechenden formulierte objektive technische Aufgabe hingewiesen. Diese objektive technische Aufgabe lautete "das effiziente Implementieren des in der E2 offenbarten Hörgerätesystems, insbesondere in Bezug auf das Mischen weiterer analoger Eingangssignale [bereitzustellen]".

Nach Auffassung der Kammer ist diese objektive technische Aufgabe jedoch nicht aus einer Wirkung abzuleiten, die unmittelbar und kausal mit den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung zusammenhängt. Insbesondere sagen die Merkmale d) und e) nichts über eine - wie auch immer definierte "effiziente" Implementierung aus, geschweige denn über etwaige Kriterien, woran gemessen werden könnte, ob die Implementierung tatsächlich "effizient" ist.

2.3.2 Der von der Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer herangezogene technische Effekt, dass eine "Vereinfachung" der Signalverarbeitung im beanspruchten Hörgerätesystem ermöglicht werde, kann nach Einschätzung der Kammer durch die Merkmale d) und e) nicht glaubhaft erzielt werden, zumindest nicht über den gesamten beanspruchten Bereich. Das liegt primär daran, dass diese Merkmale, wenn überhaupt, nur einen kleinen Teil der Signalverarbeitung im beanspruchten Hörgerätesystem betreffen. So wird insbesondere in Merkmal d) lediglich gefordert, dass das "Informationssignal" und das "Eingangssignal" am Eingang der "Signalverarbeitungseinheit" von Merkmal a) einander "aufgeschaltet", d. h. in irgendeiner Weise kombiniert werden. Gleich danach können diese Signale jedoch wieder getrennt werden. So gehen im Ausführungsbeispiel von Figur 1 des Streitpatents (vgl. Punkt 1.2 oben) die beiden Signale nach der "gemeinsamen Verstärkung" tatsächlich getrennte Wege. Dadurch kann die Aufschaltung nach Merkmal d) höchstens einen Verstärker einsparen und könnte mithin zu einer kostengünstigeren Variante führen. Dafür muss jedoch mindestens eine zusätzliche Komponente für die Aufschaltung nach Merkmal d) und eine weitere für die nachträgliche Trennung vorgesehen werden. Die Kammer kann darin keinerlei objektive "Vereinfachung" der Signalverarbeitung im beanspruchten Hörgerätesystem erkennen. Es ist dabei unerheblich, ob es sich bei den die Signalverarbeitung ausführenden Komponenten - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - um eine Hardware- oder eine SoftwareAusführung handelt: eine "Vereinfachung" des der Signalverarbeitung zugrunde liegenden Chip- oder Software-Designs liegt schlicht und ergreifend nicht glaubhaft über den gesamten beanspruchten Bereich vor.

2.3.3 Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass Anspruch 1 nichts darüber aussagt, wozu die in Merkmal d) genannten Informations- und Eingangssignale tatsächlich verarbeitet werden. Es ist den Merkmalen a) und c) in dieser Hinsicht lediglich zu entnehmen, dass die dort genannte "Signalverarbeitungseinheit" sowohl das "Eingangssignal" als auch das "Informationssignal" irgendwie verarbeiten soll. Für eine solche Verarbeitung reicht die "gemeinsame Verstärkung" nach Merkmal f) bereits aus. Diese "gemeinsame Verstärkung" kann jedoch nicht als Selbstzweck im Sinne einer zu erzielenden technischen Wirkung anerkannt werden: wie sich die Signale nach der gemeinsamen Verstärkung genau auf die Merkmale bzw. auf die Umgebung des beanspruchten Hörgerätesystems auswirken, bleibt dem Anspruch 1 nach ungewiss. So wird dort nicht mal angegeben, ob das "Informationssignal" überhaupt auszugeben ist. Hinsichtlich des "Eingangssignals" wird dagegen nur in Merkmal a) präzisiert, dass das verarbeitete Eingangssignal irgendwann durch einen "elektro-akustischen Ausgangswandler" ausgegeben werden soll. Ob dies das Eingangssignal nach der "gemeinsamen Verstärkung" gemäß Merkmal f) betrifft, oder ob dem verstärkten Eingangssignal vor dessen akustischer Ausgabe eine weitere Verarbeitung (z. B. eine Dämpfung) unterzogen wird, ist daraus nicht ersichtlich. Die Kammer weist insbesondere auch darauf hin, dass die in Merkmal e) erwähnte "Prozessoreinheit" nicht notwendigerweise eine Verarbeitung vornimmt - weder von dem "Informationssignal" noch von dem "Eingangssignal".

Sie ist dem in Merkmal e) genannten "Verstärker" lediglich - aus welchen Gründen auch immer "nachgeschaltet". Somit kann der fachkundige Leser die von den Merkmalen d) und e) zu entfaltende technische Wirkung nicht zuverlässig bestimmen.

2.4 Ein beanspruchtes Merkmal kann jedoch - ohne eine glaubhaft über den gesamten beanspruchten Bereich erzielte technische Wirkung - nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.

2.5 Entsprechend ist die Gewährbarkeit des Hauptantrags nach Artikel 56 EPÜ zu verneinen.

3. Hilfsanträge 1 bis 3: Anspruch 1 - erfinderische Tätigkeit 3.1 Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie die Merkmale g) und h) den für den Hauptantrag dargelegten Mangel beheben könnten.

3.2 Insbesondere kann die Kammer auch hier nicht erkennen, welche technische Wirkung diese Merkmale glaubhaft über den gesamten Schutzbereich realisieren können. So verdeutlichen sie keineswegs, wozu die in Merkmal d) genannten "Informations- und Eingangssignale" verarbeitet werden (vgl. Punkt 2.3.3 oben). Die Beschwerdegegnerin verwies erneut auf die bereits für Anspruch 1 des Hauptantrags berücksichtigte "Vereinfachung" der Signalverarbeitung im beanspruchten Hörgerätesystem. Nach Einschätzung der Kammer ist eine solche "Vereinfachung" jedoch nicht mit den Merkmalen g) und h) kausal zu verknüpfen. Insbesondere greift das Merkmal g) nicht in die entsprechende Signalverarbeitung ein. Die in Merkmal h) aufgenommene "Trenneinheit" dagegen bringt den beanspruchten Gegenstand lediglich näher an das in Figur 1 des Streitpatents gezeigte Ausführungsbeispiel. Aus den in Punkt 2.3.2 oben angegebenen Gründen gehen die in dieser Figur gezeigten getrennten Pfade der Informations- und Eingangssignale jedoch nicht glaubhaft mit einer "Vereinfachung" der Signalverarbeitung im beanspruchten Hörgerätesystem einher.

3.3 Mithin sind auch die Hilfsanträge 1 bis 3 nach Artikel 56 EPÜ nicht gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

B. Brückner K. Bengi-Akyürek