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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 14.11.2023 – T 748/21

Technische Beschwerdekammer 3.2.07  
ECLI:EP:BA:2023:T074821.20231114

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0748/21 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 14. November 2023 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) VRI-Verband der Reibbelagindustrie e.V. Robert-Perthel-Str. 49 50739 Köln (DE) Vertreter:

Lecomte & Partners 76-78, rue de Merl 2146 Luxembourg (LU) Beschwerdegegnerin:

KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Specht, Peter Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Paul S. Watson Y. Podbielski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. März 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2997280 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Der Einsprechende legte form- und firstgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 997 280 zurückgewiesen wurde.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Streitpatent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit, mangelnden erfinderischen Tätigkeit sowie mangelnden Ausführbarkeit nach Artikel 100 a) und b) EPÜ.

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 24. Juli 2023 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, wonach die Beschwerde zurückzuweisen sei. Zu dieser Mitteilung der Kammer nahm weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin inhaltlich Stellung.

IV. Am 14. November 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Tenor der Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

V. Der Einsprechende (Beschwerdeführer) beantragte zuletzt die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte zuletzt die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag) sowie hilfsweise, bei Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, das Patent in geänderter Fassung im Umfang eines der Hilfsanträge I bis VI, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.

VII. Die Entscheidung nimmt auf die folgenden Dokumente Bezug:

E1:

E2:

E3:

E4:

E5:

E6:

E7:

E8:

E9:

E10:

E11:

E12:

E13:

VIII. DE 199 35 036 C1 EP 0 190 705 A2 WO 99/61813 A1 FR 1 379 710 WO 96/25609 A1 DE 38 02 410 A1 EP 1 798 437 A1 DE 28 45 959 A1 DE 25 20 768 A1 EP 0 339 984 A1 EP 0 877 176 B1 DE 10 2006 023 964 B3 EP 2 687 746 A1. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Bremsbelaghalterung einer Scheibenbremse für ein Nutzfahrzeug, mit einem Belaghalter (5), der sich an Belaghaltefedern (4) von beidseitig einer Bremsscheibe (2) in einem Bremssattel (1) angeordneten Bremsbelägen (3) abstützt, wobei der Belaghalter (5) eine Montageöffnung des Bremssattels (1) in Achsrichtung der Bremsscheibe (2) überspannt, dadurch gekennzeichnet, dass der Belaghalter (5) aus einem Seil besteht."

IX. Der abhängige Anspruch 5 gemäß Hauptantrag lautet:

"Bremsbelaghalterung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die freien Endebereiche (12) mittels eines Befestigungselements (7) am Bremssattel (1) gehalten ist."

X. Da sich die Entscheidung ausschließlich mit dem Hauptantrag befasst, erübrigt sich eine Wiedergabe der Hilfsanträge I bis VI.

XI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

## Entscheidungsgründe

1. Ausführbarkeit der beanspruchte Erfindung - Ansprüche 1 und 5 - Hauptantrag 1.1 Der Beschwerdeführer rügte die Feststellung der Einspruchsabteilung, dass die Details einer Befestigung eines Seils zu fachüblichen Maßnahmen gehören und somit der gegen das Patent in der erteilten Fassung erhobene Einspruchsgrund des Artikels 100 b) EPÜ unbegründet ist.

1.2 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass es nur zwei Möglichkeiten gebe, das Seil an dem Halter 8 zu befestigen: entweder ist das Seil durchgezogen und die freien Enden werden unter dem Halter verknotet oder anderweitig befestigt, oder das Seil ist an den Halter verschweißt.

Die Abbildungen des angefochtenen Patents zeigen jedoch keinen Platz unter dem Halter für das Seil, und wenn das Seil verschweißt wäre, könne es sich beim Spannen nicht wie erforderlich drehen.

1.3 Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern setzt ein erfolgreicher Einwand unzureichender Offenbarung ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraus (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.C.9.). Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Fachperson das Seil weder durch das Durchführen unter der Scheibe noch durch Schweißen befestigen könne, erbringt dafür aber keinen überprüfbaren Beweis. Der Beschwerdeführer weist auch nicht nach, dass die weiteren in Punkt 14 der Entscheidung genannten Befestigungsmittel nicht praktikabel sind.

1.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausführungsform sei unter dem Halter kein Platz für die Drahtenden vorhanden, kann nicht gefolgt werden. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, handelt es sich bei den Abbildungen nicht um technische Zeichnungen, sondern um schematische Darstellungen; die Fachperson würde mit ihrem Fachwissen die Abmessungen der Komponente nach Bedarf anpassen.

1.5 Das weitere Argument des Beschwerdeführers, dass Anspruch 5 in der erteilten Fassung vorschreibe, dass das Seil sowohl freie als auch an einem Befestigungselement befestigte Enden haben müsse, scheint eher ein Klarheitseinwand als ein Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ zu sein und kann als solcher im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. G 3/14).

1.6 Die Erfindung gemäß den Ansprüchen 1 und 5 des Hauptantrags ist somit ausreichend offenbart.

2. Neuheit - Anspruch 1 - Hauptantrag 2.1 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass Anspruch 1 lediglich eine Bremsbelaghalterung mit einem Belaghalter umfasse, der aus einem Seil bestehe. Aus dem Wortlaut des Anspruchs gehe klar hervor, dass nur der Belaghalter zum beanspruchten Gegenstand gehört. Die anderen im Anspruch genannten Komponenten seien nicht ausdrücklich als Teil der Bremsbelaghalterung beansprucht. Außerdem können die Bremsbeläge eindeutig nicht Teil ihrer eigenen Halterung sein.

2.2 Die Einspruchsabteilung stellte fest, dass Anspruch 1 nach seinem Wortlaut auf eine Bremsbelaghalterung gerichtet ist, welche den Belaghalter, die Belaghalterfedern, die Bremsbeläge und den Bremssattel umfasst.

2.3 Die Kammer versteht den Anspruch jedoch so, dass zur Bremsbelaghalterung alle Elemente gehören, die an der Halterung der Bremsbeläge beteiligt sind, d.h. der Bremssattel, die Belaghalterfedern und der Belaghalter. Die Bremsbeläge (sowie die Bremsscheibe) stellen aber nicht Teil des anspruchsgemäßen Gegenstands dar.

2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Einspruchsabteilung zu Unrecht festgestellt habe, dass keines der Dokumente E1 bis E13 ein Seil offenbart habe. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für dieses Merkmal im Stand der Technik bedeute nicht, dass es sich nicht um Seile handele, denn sie seien alle gleichbedeutend mit der Bedeutung des Begriffs "Seil", wie er in der Erfindung verwendet werde. Das angefochtene Patent enthalte keine Angaben über eine bestimmte Elastizität oder Biegesteifigkeit des Halters.

2.5 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass die Offenbarungen des Standes der Technik kein Seil zeigten, da sie alle nur Elemente mit einer Ader offenbarten, ein Seil aber aus einer Vielzahl von Adern bestehen muss, die miteinander verseilt sind.

2.6 Nach Ansicht der Kammer und im Hinblick auf das Erfordernis der unmittelbaren und eindeutigen Offenlegung bei der Beurteilung der Neuheit offenbaren die Dokumente E1, E3, E5 bis E12 kein Seil, da sie keine mehrsträngigen Halter aufweisen (siehe RdB, supra, I.C.4.1, Absatz 4).

2.7 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass selbst bei dieser restriktiven Auslegung des Begriffs "Seil" die Dokumente E2, E4 und E13 relevant blieben.

2.7.1 Der Beschwerdeführer sieht das in E2 offengelegten Zuführkabel 70 als den Belaghalter. Die Kammer stimmt jedoch mit der Beschwerdegegnerin überein, dass das Kabel 70 nicht der Belaghalter ist. E2 offenbart eine Belagniederhaltefeder 60, die die Funktion des Belaghalters erfüllt.

2.7.2 Bezüglich E4 legt dieses Dokument die Belaghaltefedern nicht offen, so dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag allein aus diesem Grund neu ist, unabhängig davon, ob ein "corde à piano" als Seil angesehen wird oder nicht.

2.7.3 Im Hinblick auf E13 argumentierte der Beschwerdeführer, dass das Kabel 30 dazu beitrage, die Bremsbeläge zu halten. Die Kammer ist aber der Ansicht, dass dieses Signalkabel 30 nicht als Belaghalter anzusehen ist und keinen funktionellen Beitrag im Sinnes eines Bremsbelaghaltens liefert. Wie die Beschwerdegegnerin argumentierte, werden die Bremsbeläge vielmehr von dem Haltebügel 11 gehalten.

2.8 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ist somit neu gegenüber dem zitierten Stand der Technik E1 bis E13. 3. Erfinderische Tätigkeit - Anspruch 1 - Hauptantrag 3.1 Mit seiner Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer mehrere Einwände bezüglich einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit geltend.

3.2 Ausgehend von E1, E3, E9, E10, E11 oder E12, insbesondere E11, in Kombination mit Fachwissen 3.2.1 Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Ersetzen des Belaghalters eines der Dokumente E1, E3, E9, E10, E11 oder E12, insbesondere E11, durch ein Seil keine technischen Wirkungen habe, so dass das einzige objektive technische Problem darin bestehe, eine alternative Ausführungsform bereitzustellen.

3.2.2 Die Kammer folgt jedoch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die Verwendung eines Seils anstelle der im Stand der Technik, insbesondere in E11, offenbarten steifen Teile als Belaghalter das objektive technische Problem der Bereitstellung einer leichter herzustellenden und zu montierenden Bremsbelaghalterung löst. Wie im Absatz [0020] des Streitpatents erörtert, kann das Seil von einer Rolle abgelängt werden. In keinem der verfügbaren Lehren aus dem Stand der Technik wird die Verwendung eines Seils zur einfacheren Herstellung und Montage diskutiert.

3.2.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass ausgehend vom Dokument E11 das objektive technische Problem darin bestehen könnte, einen dünneren und stärkeren Belaghalter zu schaffen, um sein Gewicht zu reduzieren. Die Fachperson wisse aus ihrem Fachwissen, dass ein dünneres, aber mehrsträngiges Seil dem aus E11 bekannten Belaghalter ("stabilizer bar assembly" 38) gleichwertig wäre (Beschwerdebegründung, Punkt 56). Darüber hinaus zeige E4 die Verwendung eines solchen Seils in einem ähnlichen Bremssystem.

3.2.4 Die Kammer folgt jedoch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass eine Fachperson, die von E11 ausgeht, keinen Grund hat, den starren Drahtbügel ("stabilizer bar assembly" 38) durch etwas Flexibles zu ersetzen, ohne eine unerlaubte rückschauende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe RdB, supra, I.D. 6.).

Der Beschwerdeführer legte zudem keinen Beweis dafür vor, dass die Fachperson weiß, dass ein dünneres, mehrsträngiges Kabel dem Drahtbügel von E11 gleichwertig ist. Der Beschwerdeführer trug weiter vor, dass die Fachperson den Durchmesser des Belaghalters ("stabilizer bar assembly" 38) in E11 reduzieren würde, bis es zu einem Seil wird und damit unter den Schutzbereich von Anspruch 1 fällt.

Die Kammer kann aber nicht erkennen, wie die Verringerung der Durchmesser der Drahtbügel in E11 dieses Element in ein Seil verwandeln würde.

3.2.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht naheliegend in Bezug auf eines der Dokumente E1, E3, E9, E10, E11 oder E12 mit dem Fachwissen.

3.3 E11 in Kombination mit E4 3.3.1 Unabhängig von der Frage, ob E4 ein Seil offenbart oder nicht, gibt es in E4 keine Motivation, den Belaghalter der E11 durch die Klaviersaite von E4 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat keine Offenbarungsstelle in E4 angeführt, die die Fachperson dazu veranlassen würde, die Lehre von E4 mit dem Halter von E11 zu kombinieren. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht allein ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie es in der Erwartung auf eine Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe bzw. in der Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch getan hätte (vgl. RdB, supra, I.D.5.).

3.3.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht naheliegend in Bezug auf eine Kombination von E11 und E4. 3.4 E4 bis E9 mit E10 bis E12 oder Fachwissen 3.4.1 Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers beziehen sich auf eine Kombination eines der Dokumente E4 bis E9 mit Dokumenten des Stands der Technik, die Belaghaltefedern zeigen.

3.4.2 Dieser Einwand setzt jedoch voraus, dass alle Bremsbelaghalterungen der Dokumente E4 bis E9 einen Belaghalter haben, der aus einem Seil besteht. Die Bremsbelaghalterungen von E4 bis E9 enthalten aber alle eine Art von Draht-Niederhaltefeder und keinen Belaghalter, der aus Seilen besteht.

3.4.3 Der Beschwerdeführer argumentierte bezüglich E4, dass eine Klaviersaite aus verschlungenen Strängen besteht und daher der Belaghalter aus einem Seil besteht.

3.4.4 Die Kammer stimmt jedoch mit der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung überein, die feststellte, dass eine Klaviersaite zwar aus mehreren Strängen bestehen kann, aber auch ein einzelner Draht sein kann. E4 sagt nichts über die Art der zu verwendenden Saite aus. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass zumindest einige Klaviersaiten aus einem Seil bestehen würden, kann nicht gefolgt werden. Die Fachperson müsste dann zunächst eine bestimmte Art von Klaviersaite auswählen und danach die Halterung von E4 anpassen, indem sie Belaghaltefedern einbaut, wie es der Anspruch verlangt. Ohne Kenntnis der Erfindung gibt es jedoch keine Motivation für die Fachperson, dies zu tun.

3.4.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 ist daher auch nicht naheliegend in Bezug auf Dokumente E4 bis E9 in Verbindung mit Fachwissen oder E10 bis E12. 4. Schlussfolgerung Im Ergebnis begründet keine der seitens des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumentationslinien in überzeugender Weise die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall B. Paul

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 14.11.2023 – T 748/21, ECLI:EP:BA:2023:T074821.20231114

Datenquelle: Europäisches Patentamt, abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts

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