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# Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 26.10.2023 – T 363/21

Technische Beschwerdekammer 3.3.06  
ECLI:EP:BA:2023:T036321.20231026

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0363/21 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 26. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) The Procter & Gamble Company One Procter & Gamble Plaza Cincinnatti, Ohio 45202 (US) Vertreter:

Gill Jennings & Every LLP The Broadgate Tower 20 Primrose Street London EC2A 2ES (GB) Beschwerdegegnerin:

Henkel AG & Co. KGaA Henkelstraße 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Viering, Jentschura & Partner mbB Patent- und Rechtsanwälte Hamborner Straße 53 40472 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Februar 2021 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2494022 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2 494 022 zurückzuweisen. Die Einspruchsabteilung ließ den Versuchsbericht D4 nicht zum Verfahren zu. Die D5 (Handbook of Detergents, page 194) wurde dagegen zugelassen.

II. Der erteilte Anspruch 1 hat den folgenden Wortlaut:

"1. Maschinelles Geschirrspülmittel, umfassend ein Verpackungsmittel und zwei in diesem Verpackungsmittel befindliche, voneinander getrennte flüssige Reinigungsmittel A und B der Zusammensetzung:

A:

- 10 bis 55 Gew.-% Gerüststoff(e); - 0,1 bis 15 Gew.-% Enzymzubereitung(en); - 0,001 bis 30 Gew.-% Bleichaktivator - 20 bis 70 Gew.-% Wasser; und B:

- 50 bis 99,9 Gew.-% Wasser; - 0,1 bis 50 Gew.-% Sauerstoff-Bleichmittel - maximal 8,0 Gew.-% weitere Inhaltsstoffe dadurch gekennzeichnet, dass die flüssigen Reinigungsmittel A und B einen pH-Wert (20°C) unterhalb 9 aufweisen."

III. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin neue Dokumente D5 (WO 2007/025666), D6 (GB 2411177) und D7 (WO 2005/035705) ein. Um Verwechselungen mit der erstinstanzlich eingereichten D5 zu vermeiden, wird die WO 2007/025666 im Folgenden als "D5-B" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Gegenstand von Anspruch 1 sei nicht erfinderisch, ausgehend von D5-B und unter Berücksichtigung von D6 und D7, oder ausgehend von D1 (US 2009/0183755) und unter Berücksichtigung von D6, D7 und D5 oder D5-B (Artikel 56 EPÜ).

IV. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin (und Beschwerdegegnerin) vier Hilfsanträge sowie den Versuchsbericht D8 ein.

V. Nach dem Erhalt der vorläufigen Meinung der Kammer zog die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und erwähnte die D2 (WO 96/16152) im Hinblick auf das behauptete Naheliegen des Merkmals "Komponente B enthält maximal 8% weitere Inhaltsstoffe".

VI. Am 26. Oktober 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf Grundlage der Hilfsanträge 1 bis 4, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.

## Entscheidungsgründe

1. Zulassung D5-B, D6 und D7 Diese Dokumente wurden erstmalig mit der Beschwerdebegründung eingereicht, so dass ihre Zulassung im Ermessen der Kammer liegt. Die Kammer hat ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, die Dokumente nicht zuzulassen, denn sie wären im Einspruchsverfahren einzureichen gewesen (Artikel 12 (4) und (6) VOBK 2020).

1.1 Das Dokument D5-B entspricht dem Dokument Dl aus dem Prüfungsverfahren. Laut der Beschwerdeführerin spricht dieser Umstand für seine Zulassung, weil das Dokument der Beschwerdegegnerin bereits bekannt sei. Dem steht jedoch gegenüber, dass das Dokument aus dem gleichen Grund auch der Einsprechenden bekannt sein musste, sodass es bereits im Einspruchsverfahren hätte vorgelegt werden müssen. Gemäß Artikel 12(6), Satz 2, VOBK 2020 lässt die Kammer ein solches Dokument nicht zu, es sei denn die Umstände der Beschwerdesache rechtfertigen die Zulassung. Derartige Umstände sind jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere hat sich der Verfahrensgegenstand im Laufe des Einspruchsverfahrens nicht geändert und die angefochtene Entscheidung bestätigt im Wesentlichen die vorläufige Meinung der Einspruchsabteilung. Das einzige Argument, das laut der Beschwerdegegnerin für die Zulassung spricht, ist seine im Vergleich zu D1 höhere Relevanz. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, denn für spät eingereichte Dokumente wird in aller Regel eine hohe Relevanz für einen der Verfahrensgegenstände behauptet, so dass allein die Relevanz eines Dokumentes in der Regel nicht als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 12(6) VOBK 2020 gewertet werden kann.

Aus diesem Grund wurde D5-B nicht zum Verfahren zugelassen.

1.2 Im Wesentlichen die gleichen Gründe gelten für D6 und D7, denn auch diese Dokumente waren der Einsprechenden als D2 und D3 aus dem Prüfungsverfahren bekannt. Auch dem Argument, D6 dokumentiere allgemeines Fachwissen, kann nicht gefolgt werden, denn nach gefestigter Rechtssprechung ist ein Patentdokument nicht repräsentativ für das Fachwissen auf dem entsprechenden Gebiet.

2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 100(a) und 56 EPÜ) 2.1 Dl betrifft wie das Streitpatent maschinelle Geschirrspülmittel, und die Parteien stimmen darin überein, dass insbesondere das Geschirrspülmittel "1" aus [0309] und Anspruch 1 in der Zusammenschau mit [0028] einen geeigneten Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darstellt.

2.2 Es ist ebenfalls unstrittig, dass sich das erfindungsgemäße Geschirrspülmittel von D1 durch die folgenden beiden Merkmale unterscheidet:

- der Anteil an weiteren Inhaltsstoffen wie Gerüststoffen in Komponente B liegt bei maximal 8 Gew.-%, - der pH-Wert der Komponente B liegt unter 9. 2.3 Sowohl das Streitpatent ([0009]) als auch Dl ([0007]) stellen sich die Aufgabe, ein Geschirrspülmittel mit verbesserter Reinigungsleistung bereitzustellen, insbesondere bei niedrigen Temperaturen und bei niedrigem Wasserverbrauch. Da das Streitpatent keine experimentellen Daten enthält, die eine Verbesserung gegenüber Dl zeigen würden, muss die Aufgabe weniger ambitioniert formuliert werden, nämlich als die Bereitstellung eines alternativen Geschirrspülmittels.

2.4 Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Versuchsbericht D8 wurde im Zusammenhang mit dem von D1 ausgehenden Angriff nicht verwendet, so dass über die Zulassung des Dokuments nicht entschieden werden muss.

2.5 Als Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent ein Spülmittel vor, das unter anderem die o.g. Unterscheidungsmerkmale aufweist. Bei der Prüfung auf ein eventuelles Naheliegen können diese getrennt geprüft werden, weil ein technisches Zusammenwirken weder ersichtlich noch vorgetragen ist.

2.6 Aus den folgenden Gründen ist die beanspruchte Lösung nicht naheliegend:

2.6.1 Dl lehrt, dass Komponente B mindestens 10 Gew.% Gerüststoff enthält und keine der 64 in Dl konkret aufgeführten Formulierungen weist diesbezüglich einen geringeren Anteil auf. Auch sonst gibt es in Dl keinen Hinweis für den Fachmann, in Komponente B weniger als 10 % Gerüststoff und insbesondere weniger als 8% einzusetzen, wie beansprucht. Es ist zwar korrekt, dass D1 nicht technisch begründet, warum Komponente B mindestens 10% Gerüststoff aufweisen solle, aber die entsprechende Lehre ist dennoch eindeutig. Das Argument, der Fachmann würde routinemäßig auf der Suche nach Alternativen auch Mischungen mit etwas geringeren Gerüststoffmengen in Betracht ziehen als in D1 angegeben ist nicht überzeugend, denn ohne einen entsprechenden Hinweis hätte der Fachmann keine Veranlassung gehabt, von der diesbezüglichen Lehre der D1 abzuweichen.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auf die D2 verwiesen, deren Beispiel 2 ein Spülmittel als Dreikomponentensystem offenbart, wobei die Bleichmittelkomponente außer Bleichmittel keine weiteren Inhaltsstoffe aufweist. Aus der Tatsache, dass in dem konkreten Dreikomponentensystem von D2 eine Bleichmittelkomponente ohne weitere Inhaltsstoffe eingesetzt werden kann, folgt jedoch nicht, dass dies in Bleichmittelkomponente B des Zweikomponentensystems der D1 ebenfalls möglich ist, bzw. dass die laut D1 dort zwingend vorgesehenen Gerüststoffe weggelassen werden können.

2.6.2 Dl lehrt weiterhin, dass Komponente B einen pH-Wert zwischen 9 und 14 (Anspruch 1) und bevorzugt zwischen 9,5 und 13 (Anspruch 10) aufweisen soll. Auch hier gibt es keinen Hinweis, warum der Fachmann von dieser Lehre abweichen und bei einem geringeren pH-Wert arbeiten sollte.

2.6.3 Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang auf das Dokument D5 verwiesen, das lehre, dass der für Sauerstoff-Bleichmittel günstigste pH-Wert zwischen 2 und 5 liege, so dass es naheliegend sei, den pH-Wert von Komponente B entsprechend abzusenken. Dies ist jedoch nicht überzeugend, denn Dl weist explizit auf die Bedeutung der pH-Werte der Komponenten hin, siehe hierzu [0025] und [0026]. So ist gemäß Anspruch 1 der pH-Wert von Komponente A niedriger als der von Komponente B, bevorzugt um wenigstens 2 pHEinheiten (Anspruch 12). Sollte der pH-Wert von Komponente B also gemäß der Lehre von D5 auf einen Wert zwischen 2 und 5 abgesenkt werden, um das SauerstoffBleichmittel zu stabilisieren, widerspräche dies nicht nur der Lehre der Dl bezüglich des pH-Wertes der Komponente B, sondern auch bezüglich der Komponente A, denn entweder hätte diese dann einen höheren pH-Wert als Komponente B, oder ihr pH-Wert würde außerhalb des Bereichs von 6-8 (Anspruch 1) liegen. D5 ergänzt somit nicht die Lehre von Dl, sondern widerspricht ihr in mehrfacher Hinsicht, so dass der Fachmann das Dokument nicht berücksichtigen würde.

2.6.4 In dem Schriftsatz vom 14. September 2023 hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, der Unterschied zwischen einem pH-Wert von 9 (D1) und einem von unterhalb 9 (Anspruch 1) sei willkürlich bzw. er bestehe gar nicht, wenn man die Messungenauigkeiten berücksichtige. Dieser Einwand widerspricht jedoch dem bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem D1 pH-Werte unter 9 für Komponente B nicht offenbart (siehe Beschwerdebegründung, Punkt 5.6.1). Selbst wenn man ihm folgt, ist der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von den von der Einsprechenden vorgebrachten Einwänden dennoch nicht naheliegend, siehe Punkt 2.6.1.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Pinna J.-M. Schwaller

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Zitiervorschlag: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 26.10.2023 – T 363/21, ECLI:EP:BA:2023:T036321.20231026

Datenquelle: Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA), abgerufen 26.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Fassung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (EPA: https://www.epo.org/de/boards-of-appeal)

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