Beschwerde-Aktenzeichen: T 0824/21 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 12. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Krohne AG Uferstrasse 90 4019 Basel (CH) Vertreter:
Gesthuysen Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Huyssenallee 68 45128 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:
Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG Colmarer Strasse 6 79576 Weil am Rhein (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Hahn, Christian Endress+Hauser Group Services (Deutschland)AG +Co. KG Colmarer Straße 6 79576 Weil am Rhein (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung T. Karamanli Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. April 2021 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2159552 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2159552 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie Artikel 100 b) EPÜ angegriffen worden.
III. Laut Entscheidung der Einspruchsabteilung offenbarte das Patent die Erfindung des damaligen Hauptantrags nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen konnte, und deshalb waren die Voraussetzungen des Artikels 83 EPÜ nicht erfüllt.
IV. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 12. Oktober 2023 statt.
V. Die Patentinhaberin Aufhebung der (Beschwerdeführerin) angefochtenen Aufrechterhaltung des Patents in beantragte die Entscheidung und die geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche gemäß ihrem einzigen Antrag, der mit der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2021 als Hilfsantrag eingereicht wurde.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß einzigem Antrag, der identisch mit dem Wortlaut angefochtenen Entscheidung ist, lautet (die aus des Anspruchs zugrundeliegenden der angefochtenen
1 des der Hauptantrags Entscheidung bekannte M1 Nummerierung M6.2 bis der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen):
"M1 Massedurchflußmeßgerät, das nach dem Coriolis-Prinzip arbeitet, mit wenigstens einem zu Schwingungen anregbaren, von einem Medium durchströmbaren Meßrohr (2), wenigstens einem Schwingungserzeuger Schwingungen des (3) Meßrohrs (2) zur und Anregung der wenigstens einem Schwingungsaufnehmer (4a, 4) zur Erfassung der angeregten Schwingungen des Meßrohrs (2), M2 wobei mehr als zwei Meßrohre (2a, 2b, 2c, 2d) vorgesehen sind, wobei eine gerade Anzahl von Messrohren (2a, 2b, 2c, 2d) vorgesehen ist, und M3 wobei ein- und auslaufseitig Übergangsstücke (5a, 5b) vorgesehen sind, in denen die Meßrohre (2a, 2b, 2c, 2d) ein- und auslaufseitig auseinander- bzw. zusammenlaufen, dadurch gekennzeichnet, M4 daß die Meßrohre (2a, 2b, 2c, 2d) paarweise einander zugeordnet sind und M5.1 jedes Paar mit separaten Schwingungserzeugern und mit separaten Schwingungsaufnehmern ausgestattet ist, M5.2 so daß zwei verschiedene Paare von Messrohren unabhängig voneinander angeregt und ausgewertet werden, M6.1 wobei unabhängig angeregt die verschiedenen voneinander werden und in die separat ausgewertet werden, Paare von verschiedenen Schwingungen der Messrohren Eigenformen Eigenformen M6.2 ohne dass sich die angeregten Schwingungen gegenseitig überlagern".
Entscheidungsgründe§
1. Offenbarung der Erfindung Die im Anspruch 1 definierte Erfindung ist nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, und damit sind die Voraussetzungen des Artikels 83 EPÜ nicht erfüllt.
1.1 Aus dem M2 Merkmal geht hervor, dass das beanspruchte Messrohre Massedurchflussmessgerät wenigstens vier aufweist. M3 das Gemäß Merkmal weist beanspruchte Massedurchflussmessgerät Übergangsstücke auf, in denen die vier oder mehr auseinander- Messrohre bzw. und zusammenlaufen.
Einspruchsabteilung Patentinhaberin einfestgestellt, zugestanden, ist Wie von der auch von der und es auslaufseitig bei einer solchen Ausführungsform, in der die Messrohre in Übergangsstücke überlaufen, unvermeidlich, dass ein - wenn auch minimales - Übersprechen der Schwingungen des einen Messrohrpaares auf das andere Messrohrpaar verursacht wird (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 6, erster Satz). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Einsprechende überzeugend vorgetragen, dass die Gesamtheit der vier aufgrund oder von mehr Rohre Kräften an während dem der Schwingungen gemeinsamen nur Übergangsstück festgehalten wird. Diese Kräfte bewirken Spannungen in dem Übergangsstück, die zu Verbiegungen oder Verwindungen des Übergangsstücks führen.
Insbesondere die durch das Festhalten eines Rohrs bzw. eines Rohrpaars verursachten Spannungen in einem Teil des gemeinsamen Übergangsstücks erzeugen notwendigerweise Teil des gemeinsamen Gegenkräfte in einem anderen Übergangsstücks, der einem anderen Rohr bzw. einem anderen Rohrpaar zugeordnet ist. Aufgrund dieser Kräfte und Gegenkräfte in den ein- und auslaufseitigen Übergangsstücken der Rohre überlagern sich zwangsläufig die angeregten Schwingungen gegenseitig. Gemäß den Merkmalen M6.1 und M6.2 werden die Schwingungen der unabhängig voneinander in verschiedenen Eigenformen angeregten Paare von Messrohren separat ausgewertet, "ohne dass sich die angeregten Schwingungen gegenseitig überlagern". Aus den oben genannten Gründen und wie von der Einsprechenden argumentiert, ist und jedoch der die Einspruchsabteilung Bereitstellung eines Coriolis-Massedurchflussmessgeräts, bei dem die angeregten Schwingungen der beiden Messrohrpaare überlagern, "physikalisch unmöglich" einem den unzumutbaren für (siehe angefochtene Absatz).
keinen Fachmann Auf Entscheidung, jeden einzigen Weg sich oder nicht zumindest Aufwand Seite 6, mit verbunden dritter Fall beschreibt die Patentschrift zur Ausführung der Erfindung des Anspruchs 1. 1.2 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.2.1 Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass das Merkmal M6.2 kein zu erreichendes Ergebnis sei, sondern "lediglich die Konsequenz aus Realisierung den baulich des vorgenommenen Massedurchflussmessgerätes Beschwerdebegründung, Seite 15, erster Weiteren behauptet die Aussage erstinstanzlichen in dem Maßnahmen Patentinhaberin - zur (siehe Absatz).
Des entgegen ihrer Verfahren (siehe Schreiben vom 4. Mai 2020, Seite 12, zweiter Absatz) -, dass "jedes Messrohrpaar als Untereinheit betrieben werden kann und nach außen hin mechanisch neutral ist (...) [, so dass] keine Überlagerung der angeregten Schwingungen von einem Messrohrpaar auf [stattfindet]" (siehe das andere Messrohrpaar Beschwerdebegründung, Seite 15, dieser anschließen, erster Absatz).
Die Kammer denn das kann sich M6.2 Merkmal Ansicht nicht definiert insoweit ein zu erreichendes Ergebnis, als dass das beanspruchte Messgerät als Ganzes so physikalische Schwingungen konstruiert werden Eigenschaft der auch tatsächlich muss, dass es diese Nicht-Überlagerung der aufweist.
der Entgegen Behauptung der Patentinhaberin, die Nicht-Überlagerung der Schwingungen sei "schlicht die Folge der Merkmale" M4, M5.1 und M5.2, kann allein durch die Ausstattung der Rohrpaare mit separaten Schwingungserzeugern und -aufnehmern nicht verhindert werden, dass die Schwingungen eines Rohrpaars zu Spannungen sich auf auswirken.
im die ist in den entstehen, Überlagerung der führen, eines anderen Kammer der die die Rohrpaares Meinung, dass Zusammenlaufens der vier oder Übergangsstücken (Merkmal M3) mechanischen Messrohre Spannungen Übergangsstück Schwingungen Weiterhin aufgrund des mehr gemeinsamen welche Schwingungen die beanspruchte physikalisch Nichtunmöglich macht.
1.2.2 In der mündlichen Verhandlung fertigte die Patentinhaberin eine Zeichnung eines Rohrpaares an und erklärte anhand dieser Zeichnung (siehe Anhang zum Protokoll), dass das Zusammenführen natürlichen der Rohre an den Übergangsstücken "Schwingungsknoten" für das gesamte zu System, d.h. die Rohre und deren Halterungen, an diesen Endstücken führe. An diesen "Schwingungsknoten" würden im technisch relevanten Bereich Schwingungen der keine beiden gegenläufig seien und Die eines Schwingungen Schwingungen auftreten, da Rohre Rohrpaares perfekt sich eines gegenseitig Rohrpaares andere Rohrpaar nicht bemerkbar.
aufheben seien daher die würden. für das Die Kammer ist von diesen Erklärungen der Patentinhaberin nicht überzeugt. Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt, entstehen die "Schwingungsknoten" in der Regel nicht auf natürliche Weise an den Endstücken, sondern die Rohre laufen an den Endstücken zusammen festgehalten.
Das und werden Festhalten dort mechanisch schwingender Rohre eines Rohrpaares erfolgt nicht ohne Kraftaufwand. Diese Kräfte führen zwangsläufig zu Spannungen in den gemeinsamen Übergangsstücken, so dass sich die angeregten Schwingungen gegenseitig überlagern.
1.2.3 Die Patentinhaberin Definition" des Insbesondere soll trägt vor, dass eine Merkmals M6.2 nicht zulässig das M6.2 Merkmal nicht "strenge in sei. seinem "textuellen Wortlaut" ausgelegt werden, sondern in einem "physikalisch sinnvollen Beschwerdebegründung, Seite Kontext" (siehe 15, zweiter Absatz).
Des Weiteren sei "es nicht zulässig, das Wort 'ohne' im Sinne von 'überhaupt nicht' Beschwerdebegründung, M6.2 Merkmal Seite bedeute zu interpretieren" (siehe 16, erster nur, dass Absatz). eine Das "gegenseitige Überlagerung der angeregten Schwingungen (...) dann - im Sinne des vorliegenden Patents - nicht [stattfindet], wenn die nach außen hin mechanische Neutralität der Messrohrpaare gegeben ist". In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin erneut ihre Ansicht dargelegt, wonach das Merkmal M6.2 eine Überlagerung der Schwingungen nur im technisch ausschließe.
Das realen und nicht im idealen Ausmaß der Überlagerung Sinne bliebe in "technisch nicht relevanten Bereichen". Dem Argument der Patentinhaberin, das Merkmal M6.2 führe zu keiner weiteren diejenige technischen hinausgehe, die Einschränkung, bereits durch die die über übrigen Merkmale des Anspruchs 1 bewirkt werde, vermag die Kammer nicht zu folgen.
Denn ohne das M6.2 Merkmal fallen offensichtlich auch Messgeräte unter den Anspruch 1, bei denen sich die angeregten Schwingungen überlagern. Insofern als aufgrund der festen, mechanischen Verbindung der zusammenlaufenden Überbrückungsstücken Messrohre ein - wenn in auch minimales Übersprechen der Schwingungen verursacht wird, das Merkmal M6.2 eine weitere den konkrete - definiert Einschränkung, nämlich, dass dieses - wenn auch minimale - Übersprechen der Schwingungen durch die Ausführung des Messgeräts unterbunden wird. Wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung vorgetragen Patentinhaberin folgen hat, wäre, und das wenn man der Nichtvorhandensein gegenseitiger Überlagerung der Schwingungen in Merkmal M6.2 weniger absolut Überlagerung Klarheit auslegen überhaupt gemäß Artikel würde, zulässig 84 EPÜ unklar, ist, in was Frage wie viel wiederum die stellen würde.
Diese Frage kann dahingestellt bleiben, da die Kammer der Auffassung ist, dass der genaue Wortlaut des Merkmals M6.2 eindeutig bestimmt, dass jegliche Überlagerung der Schwingungen ausgeschlossen ist.
2. Aus den oben Entscheidung Anspruch 1 dargelegten der Gründen ist die Einspruchsabteilung, definierte Erfindung nicht angefochtene dass die die in Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ erfülle, zu bestätigen.
3. Da der einzige Antrag der Patentinhaberin nicht gewährbar ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering