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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 06.10.2023 – T 181/22

Technische Beschwerdekammer 3.2.07

ECLI:EP:BA:2023:T018122.20231006

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0181/22 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 6. Oktober 2023 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Eisenmann GmbH Tübinger Straße 81 71032 Böblingen (DE) Vertreter:

Ostertag & Partner Patentanwälte mbB Azenbergstraße 35 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin:

Dürr Systems AG Carl-Benz-Strasse 34 74321 Bietigheim-Bissingen (DE) (Einsprechende) Vertreter:

DTS Patent- und Rechtsanwälte Schnekenbühl und Partner mbB Brienner Straße 1 80333 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton A. Beckman P. Guntz Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2953727 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. November 2021.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 2 953 727 in geänderter Fassung aufrechterhalten wurde. Nachdem beide Verfahrensbeteiligten sowohl Beschwerdeführerin als auch Beschwerdegegnerin sind, werden sie einfachheitshalber weiter als Patentinhaberin und Einsprechende adressiert.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 100 a) EPÜ.

III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020 teilte die Beschwerdekammer den Parteien ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, zu der lediglich die Einsprechende schriftsätzlich inhaltlich Stellung nahm.

IV. Am 6. Oktober 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.

V. Die Patentinhaberin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage von Hilfsantrag 13, Ansprüche wie eingereicht mit der Beschwerdebegründung, Beschreibung mit den während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Absätzen 1 bis 17 und den Absätzen 18 bis 75 wie im erteilten Patent, und Figuren wie im erteilten Patent.

VI. Die Einsprechende beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VII. Die vorliegende Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:

D4*: WO 2013/131611 A1, D6: DE 10 2011 108 631 A1, D7: EP 1 342 507 B1, D15: Artikel aus JOT 10/2010, D18: DE 44 46 089 A1. *Dokument D4 wurde nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht. Da die Priorität des Streitpatents nicht bestritten wurde, ist sie als gültig zu betrachten, so dass D4 als ein Dokument gemäß Artikel 54 (3) EPÜ zu berücksichtigen ist.

VIII. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 lautet:

"Vorrichtung zum Abscheiden von Overspray aus der mit Overspray beladenen Kabinenluft von Beschichtungsanlagen, insbesondere von Lackieranlagen, mit a) mehreren Abscheideeinheiten (50; 96), durch welche mit Overspray beladene Kabinenluft leitbar ist und in welchen sich Overspray abscheidet; wobei b) die Abscheideeinheiten (50; 96) als austauschbare Baueinheit mit einem Filtergehäuse (56; 100), einer Einlassöffnung (58) und einer Filtereinheit (60) ausgebildet sind; c) der mit Overspray beladene Luftstrom über eine Luftleiteinrichtung (38) zu den Abscheideeinheiten (50; 96) leitbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) jede der mehreren Abscheideeinheiten (50; 96) einen Einlasskragen (82; 102) aufweist, welcher die Einlassöffnung (58) zumindest bereichsweise begrenzt; e) die Luftleiteinrichtung (38) einen Leitkanal (36) umfasst, welcher durch Leitbleche (40) gebildet ist, die sich nach unten geneigt erstrecken, wobei der Leitkanal (36) unten in mehrere Anschlusskanäle (42) mündet, von denen sich jeweils einer nach unten erstreckt und in einem Anschlussstutzen (46) endet, wobei jeweils einer der Anschlussstutzen (46) in einer Betriebsstellung jeweils einer der Abscheideeinheiten (50; 96) derart in deren Einlassöffnung (58) eintaucht, dass der Anschlussstutzen (46) von dem Einlasskragen (82; 102) der Abscheideeinheit (50; 96) umgeben ist."

IX. Die Patentinhaberin wandte sich gegen die Feststellung der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13, der dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A entspricht, nicht die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfülle. Die Einsprechende argumentierte, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 unzulässige Änderungen enthalte und überdies weder neu noch erfinderisch sei.

X. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 13 Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 13 entspricht unstreitig dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1A.

1. Änderungen - Artikel 123 (2) EPÜ 1.1 Die Patentinhaberin wandte sich gegen die Feststellung unter Punkt II.4.3 der angefochtenen Entscheidung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 nicht die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ erfülle.

1.2 Die Einspruchsabteilung begründete diese Feststellung entsprechend der Argumentation der Einsprechenden damit, dass das Weglassen der vertikalen Strömungsrichtung nach Seite 9, Zeile 19, der WOSchrift (WO 2014/121888 A1) der Anmeldung des Streitpatents im Anspruch 1 zu einer unzulässigen Erweiterung führe, hinsichtlich der Basis für die in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale auf Seite 9, Zeilen 5 bis 14, der WO-Schrift. In allen Ausführungsbeispielen sei ausschließlich eine "insgesamt vertikale Strömungsrichtung" (siehe Seite 9, Zeile 19, der WO-Schrift) offenbart. Der Wortlaut von Anspruch 1 schließe jedoch auch Ausführungsbeispiele ein, bei denen der Auslassstutzen zwar unten am Leitkanal angeordnet sei, aber nicht in vertikaler Richtung, sondern in horizontaler Richtung abstehe.

1.3 Die Einsprechende argumentierte zudem, dass die ursprüngliche Offenbarung des Streitpatents die eindeutige Lehre vermittle, dass insgesamt eine vertikale Strömungsrichtung vorliege. Nach allen Ausführungsbeispielen der WO-Schrift trete die Luft in die Abscheideeinheit mit insgesamt vertikaler Strömungsrichtung ein. Dabei zeige die Offenbarung auf Seite 16, Zeilen 1 bis 11, der WO-Schrift lediglich eine Abwandlung, jedoch keine Ausführungsform der Erfindung hinsichtlich der Luftführung beim Eintritt in die Abscheideeinheit. Die Abwandlung beschreibe auch Anschlusskanäle, so dass eine funktionale und strukturelle Verbindung wie bei dem Ausführungsbeispiel auf Seite 9 der WO-Schrift gegeben sei. Das Weglassen des technischen Aspekts der vertikalen Strömungsrichtung im Anspruch 1 sei eine unzulässige Verallgemeinerung des auf Seite 9 der WO-Schrift ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispiels.

1.4 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt und folgt entgegen der angefochtenen Entscheidung dem aus Sicht der Kammer zutreffenden Vortrag der Patentinhaberin. Die vertikale Strömungsrichtung betrifft den Eintritt der Luft in die Abscheideeinheit, wie sowohl auf Seite 9, Zeilen 16 bis 20 ("In dem Abscheidebereich 44 ..., wobei die Kabinenluft ... mit insgesamt vertikaler Strömungsrichtung in die Filtermodule 48 einströmt."), als auch auf Seite 16, Zeilen 1 bis 11 ("tritt ... die Kabinenluft in vertikaler Richtung in die Abscheideeinheit 50 in Form des Filtermoduls 48 ein."), der WO-Schrift offenbart ist.

Allerdings ist den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen auf Seite 16, Zeilen 1 bis 11, der WO-Schrift bei einer Abwandlung des auf Seite 9 der WOSchrift beschriebenen Ausführungsbeispiels auch zu entnehmen, dass die Eintrittsrichtung der Kabinenluft in die Abscheideeinheit von der vertikalen Richtung abweichen kann. Die horizontale Einströmrichtung ist dort als Extremfall beschrieben. In Bezug auf die Strömungsrichtung der Luft beim Eintritt in die Abscheideeinheit sind somit auch andere Strömungsrichtungen als die vertikale Strömungsrichtung genannt. Die Kabinenluft kann also auch mit anderen Eintrittsrichtungen als vertikal und im Extremfall horizontal in die Abscheideeinheiten eintreten. Die auf Seite 16, Zeilen 1 bis 11, der WO-Schrift beschriebene Abwandlung der auf Seite 9 der WO-Schrift beschriebenen spezifischen Offenbarung gibt somit eine ausreichend generalisierende Offenbarung der Luftführung beim Eintritt in die Abscheideeinheit. Eine allgemeine Definition der Erfindung ohne den Aspekt einer insgesamt vertikalen Strömungsrichtung ist daher bereits in der ursprünglichen Offenbarung enthalten.

1.5 Der Gegenstand von Anspruch 1 genügt somit den Erfordernissen von Artikel 123 (2) EPÜ.

2. Neuheit - Artikel 54 EPÜ 2.1 Die Einsprechende bestritt die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der jeweiligen Offenbarung von D4 und D6. Die Einsprechende argumentierte zum einen, dass die Feststellungen der Einspruchsabteilung unter Punkt II.

2.2.1 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, dass ein Eintauchen generell nur in einen dreidimensionalen Körper (Volumen) möglich sei, zu kurz greife. Ein Eintauchen sei nicht nur im Hinblick auf einen dreidimensionalen Bezug (Volumen) möglich, sondern könne zusätzlich oder alternativ auch im Hinblick auf einen zweidimensionalen Bezug (Ebene(n)) erfolgen. Zum anderen könne es sich bei dem Einlasskragen, entgegen den Feststellungen der Einspruchsabteilung unter Punkt II.2.2.1 der Gründe der angefochtenen Entscheidung, um jeden Rand einer Einlassöffnung handeln. Das Vorhandensein einer axialen Erstreckung des Einlasskragens sei weder durch strukturelle Merkmale im Anspruch 1 angegeben noch finde sich dafür eine Grundlage im Streitpatent. Insbesondere sehe das Streitpatent hinsichtlich des Einlasskragens kein sich seitlich abhebendes Element im Sinne einer Kragung vor. Daher zeige jede Steckverbindung, wie nach D4 oder D6, die eine Abscheideeinheit und eine Luftleiteinrichtung miteinander verbinde, wobei die Luftleiteinrichtung in ein Gegenstück an der Abscheideeinheit eingesteckt sei, ein entsprechendes Eintauchen und einen entsprechenden Einlasskragen im Sinne von Anspruch 1. 2.2 Neuheit gegenüber D4 2.2.1 Die Einsprechende brachte auf Basis ihrer oben unter Punkt 2.1 angegebenen Argumentation vor, dass nach D4 (D4, Seite 11, zweiter Absatz; Figuren 1 bis 4) ein Ausgangskragen 70 des Durchströmungsmoduls 60 in das Filtermodul 54 hineinrage. Das Filtermodul 54 (entsprechend der Abscheideeinheit des Streitpatents) umfasse somit eine Einlassöffnung, die von einem Rand und somit einem Einlasskragen begrenzt sei. Der Ausgangskragen 70 des Durchströmungsmoduls 60 bilde einen Anschlussstutzen der Luftleiteinrichtung. Dieser Anschlussstutzen rage in das Filtermodul hinein, so dass der Anschlussstutzen auch von dem Einlasskragen der Abscheideeinheit umgeben sei.

2.2.2 Die Argumentation der Einsprechenden gemäß obigem Punkt 2.1 kann nicht überzeugen. Das Wort Kragen impliziert im hier relevanten technischen Kontext ebenso wie in seiner alltagssprachlichen Bedeutung die Einfassung einer Öffnung, die diese nicht nur umgibt, sondern um diese herum hervorsteht (auskragt). Die Argumentation der Einsprechenden liefe demgegenüber darauf hinaus, dass jede Öffnung, die ja schon definitionsgemäß von Materie umgeben sein muss, stets einen Kragen, nämlich das sie umgebende Material, aufwiese. Diese Auffassung nähme letztlich dem Merkmal Kragen jegliche technische Bedeutung. Die Fachperson, die einen Patentanspruch liest, ist aber bemüht, jedem Merkmal auch einen technischen Sinngehalt zu geben. Dieser ist hier in der von der Einspruchsabteilung gegebenen Definition des Kragens als ein in axialer Richtung der Einlassöffnung abstehendes bzw. hervorragendes Bauteil zu sehen, siehe angefochtene Entscheidung, Seite 6, vorletzter Absatz.

2.2.3 Dokument D4 zeigt entsprechend dem Vortrag der Patentinhaberin daher keinen Einlasskragen am Filtermodul 54 (entsprechend der Abscheideeinheit des Streitpatents) als ein in axialer Richtung der Einlassöffnung abstehendes Bauteil.

2.2.4 Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung von D4. 2.3 Neuheit gegenüber D6 2.3.1 Die Einsprechende brachte auf Basis ihrer oben unter Punkt 2.1 angegebenen Argumentation vor, dass D6 eine Abscheideeinheit (D6, Filtermodul 40) mit einer Einlassöffnung (D6, Filtereinlass 48) beschreibe (D6, Absatz [0044]; Figuren 1 bis 7). Die Einlassöffnung (D6, Filtereinlass 48) sei mit einem Rand und somit einem Einlasskragen umgeben. Die Luftleiteinrichtung (D6, Luftleitkanal 38) umfasse einen Anschlussstutzen (D6, Kanalauslassstutzen 50). Der Anschlussstutzen (D6, Kanalauslassstutzen 50) sei mit der Einlassöffnung (D6, Filtereinlass 48) verbunden (D6, Absatz [0047]). Nach Absatz [0044] von D6 weise jedes Filtermodul 40 ein Filtergehäuse 46 mit einem Filtereinlass 48 auf, der komplementär zu einem Kanalauslassstutzen 50 des Luftleitkanals 38 ausgebildet sei, so dass das Filtermodul 40 durch eine entsprechende horizontale Bewegung strömungstechnisch mit dem Kanalauslassstutzen 50 des Luftleitkanals 38 verbunden oder von diesem gelöst werden könne. Der Begriff "horizontale Bewegung" verdeutliche, dass das Filtermodul 40 auf den Kanalauslassstutzen 50 aufgeschoben werden könne und dabei zwingend der Kanalauslassstutzen 50 in das Filtermodul 40 eintauchen müsse. Insbesondere könnte bei einer lediglich flächigen Anlage ein Entfernen des Filtermoduls von dem Kanalauslassstutzen auch in vertikaler oder schräg zur horizontalen Richtung verlaufenden Richtung erfolgen.

Die Fachperson entnehme D6 zumindest implizit, dass der Anschlussstutzen (Kanalauslassstutzen 50) in die Einlassöffnung (Filtereinlass 48) eintauche und somit von dem Einlasskragen (Rand des Filtereinlasses 48) umgeben sei. Ferner zeigten die sich senkrecht erstreckenden Leitbleche nach D6 (D6, Figur 1, Bezugszeichen 6) auch einen Leitkanal, der durch Leitbleche gebildet sei, die sich nach unten geneigt erstreckten.

2.3.2 Die Kammer ist von der Argumentation der Einsprechenden nicht überzeugt. Dokument D6 zeigt weder, dass ein Einlasskragen im Sinne von Anspruch 1 als ein in axialer Richtung der Einlassöffnung abstehendes bzw. hervorragendes Bauteil vorgesehen ist (siehe oben unter Punkt 2.2.2), noch ein Eintauchen des Anschlussstutzens in die Einlassöffnung der Abscheideeinheit, eindeutig und unmittelbar. Zwar beschreibt D6 im Absatz [0044], dass der Filtereinlass 46 komplementär zu einem Kanalauslassstutzen 50 des Luftleitkanals 38 ausgebildet ist und dass das Filtermodul 40 durch eine horizontale Bewegung strömungstechnisch mit dem Kanalauslassstutzen 50 verbunden werden kann. Allerdings ist die von der Einsprechenden hieraus gezogene Schlussfolgerung unrichtig, dass der Kanalauslassstutzen 50 zwingend in das Filtermodul 40 eintauchen müsse. Denn unter eine solche komplementäre Ausbildung können auch andere Ausgestaltungen fallen. Entsprechend dem Vorbringen der Patentinhaberin zeigt D6 lediglich, dass das Filtermodul 40 an den Kanalauslassstutzen 50 herangeschoben wird, nicht jedoch, dass es auf den Stutzen 50 aufgeschoben wird. Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Patent mit der Bereitschaft auszulegen, es zu verstehen, und nicht mit dem Willen, es misszuverstehen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 10. Auflage 2022, II.A. 6.1). Daher ist das Argument der Einsprechenden, dass unter der Neigung der Leitflächen gemäß Anspruch 1 auch eine senkrechte Erstreckung der Leitbleche zu verstehen sei, nicht überzeugend. Die nach unten geneigten Leitbleche sind durch die senkrecht angeordneten Leitbleche von D6 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben.

Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von der Offenbarung in D6 somit dadurch, dass die Abscheideeinheit einen Einlasskragen aufweist, dass ein Anschlussstutzen in eine Einlassöffnung der Abscheideeinheit eintaucht, dass Leitbleche vorgesehen sind, die sich nach unten geneigt erstrecken.

Daher ist der Gegenstand von Anspruch 1 neu gegenüber der Offenbarung von D6. 3. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 56 EPÜ 3.1 Die Einsprechende machte geltend, dass der Gegenstand von Anspruch 1 ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, wie exemplarisch aus D7, D15 oder D18 ersichtlich, oder in Kombination mit einem der Dokumente D7 oder D15 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

3.2 Laut der Einsprechenden wiesen die drei Unterscheidungsmerkmale gegenüber D6 (siehe unter Punkt 2.3.2 oben) den technischen Vorteil einer geringeren Abscheidung von Overspray infolge einer verkleinerten Abscheidefläche in dem Luftkanal auf. Die objektive technische Aufgabe könne somit darin gesehen werden, dass die Vorrichtung zum Abscheiden von Overspray ohne zwischenzeitliche Reinigung länger betrieben werden könne.

Die Unterscheidungsmerkmale erschöpften sich in trivialen konstruktiven Ausgestaltungen, die innerhalb des Wissens und Könnens der Fachperson lägen. Dieses Wissen und Können sei beispielsweise in D7 (vgl. luftleitende Trichter 22, 23 der Figuren 1 und 2), D15 (vgl. Venturibleche und/oder Luftleitbleche der Figuren von Seite 2) und/oder D18 (vgl. trichterförmige Eingangsöffnung 19 mit Klappen 20 der Figur 3) reflektiert. Dass das Vorsehen von Luftleitblechen üblich sei, könne auch der jeweiligen Lehre von D7 und D15 entnommen werden.

3.3 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer brachte die Einsprechende hinsichtlich einer Ausgestaltung des Kragens und des Eintauchens erstmals im Beschwerdeverfahren vor, dass aus Figur 4 von D7 ein Eintauchen des Elements 61 in das U-Profil 62 hervorgehe.

Somit lag eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Einsprechenden vor, deren Berücksichtigung im Verfahren den Erfordernissen nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 unterliegt. Nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben Änderungen nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Einsprechende zeigte keine Gründe für das verspätete Vorbringen dieser Argumentationslinie auf. Die Kammer sieht jedenfalls auch keinen stichhaltigen Grund, der nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 eine Änderung des Vorbringens in diesem späten Stadium des Verfahrens, d.h. nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung, rechtfertigte.

Daher bleibt diese Argumentationslinie nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt.

3.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Frage, ob der beanspruchte Gegenstand eine naheliegende Lösung für eine objektive technische Aufgabe darstellt, danach zu fragen, ob die Fachperson in der Erwartung, die Aufgabe zu lösen, die Lehre der nächstliegenden Entgegenhaltung angesichts anderer Lehren des Stands der Technik so abgewandelt hätte, dass er zu der beanspruchten Erfindung gelangt wäre (sogenannter "could would approach")(siehe RdB, I.D.5).

3.5 Die Argumentation der Einsprechenden, wonach die Umgestaltung der Vorrichtung von D6 für die Fachperson trivial sei, überzeugt die Kammer nicht. Für eine derartige Umgestaltung wären weitere konstruktive Änderungen notwendig, für die die Fachperson in D6 keine Anregung findet.

Die Einsprechende hat auch keinen Nachweis für das angebliche Fachwissen erbracht, dass das Vorsehen eines Einlasskragens und das Eintauchen eine Außenbenetzung bzw. eine Abscheidung von Overspray verhinderten. Die Argumentation der Einsprechenden beruht vielmehr auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der beanspruchten Erfindung.

Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 ist daher ausgehend von D6 als nächstliegendem Stand der Technik erfinderisch.

4. Schlussfolgerung Die Patentinhaberin hat somit die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zur unzulässigen Änderung des Gegenstands von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 13 in überzeugender Weise dargelegt. Die Einsprechende hat keine weiteren als die oben unter den Punkten 1 bis 3 angegebenen, aber letztlich nicht durchgreifenden Einwände unzulässiger Änderungen, mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen die Patentfähigkeit des Gegenstands gemäß Hilfsantrag 13 im Beschwerdeverfahren vorgebracht.

Somit steht kein in der Sache begründeter Einwand der Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang gemäß Hilfsantrag 13 entgegen.

5. Anpassung der Beschreibung Die von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eingereichten Änderungen der Beschreibung wurden seitens der Einsprechenden nicht beanstandet und genügen zur Überzeugung der Kammer den Erfordernissen zur Anpassung an die geänderten Ansprüche gemäß Hilfsantrag 13.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geänderter Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

- Ansprüche 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 13, eingereicht mit der Beschwerdebegründung; - Beschreibung Absätze 1 bis 17, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 6. Oktober 2023; - Beschreibung Absätze 18 bis 75 der Patentschrift; - Figuren 1 bis 13 der Patentschrift.

Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton