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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 06.07.2023 – T 172/21

Technische Beschwerdekammer 3.5.02

ECLI:EP:BA:2023:T017221.20230706

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0172/21 - 3.5.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 6. Juli 2023 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Oktober 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17177934.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Lord C.D. Vassoille J. Hoppe

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentanmelderin richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 17177934.1 zurückgewiesen wurde.

II. In der angefochtenen Entscheidung war die Prüfungsabteilung zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des einzigen Antrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin einen gegenüber dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Antrag geänderten (einzigen) Antrag eingereicht.

IV. In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK 2020 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin ihre vorläufige Meinung mit, wonach unter anderem in der mündlichen Verhandlung zunächst die Frage der Zulassung des erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereichten Antrags in das Beschwerdeverfahren zu erörtern sein wird.

V. Eine mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 6. Juli 2023 als Videokonferenz statt. In der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Antrag zurück und beantragte stattdessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Antrags zu erteilen.

Entscheidungsgründe§

Zulassung des neuen Antrags in das Beschwerdeverfahren (Artikel 13 (2) VOBK 2020) 1. Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin einen Antrag eingereicht, der im Anmeldeverfahren nicht geltend gemacht worden war und der angefochtenen Entscheidung dementsprechend nicht zugrunde lag. Anspruch 1 dieses Antrags wies gegenüber dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Antrag die folgenden der Beschreibung entstammenden Änderungen auf:

"...wobei die Grundeinheit (GE) vom zumindest einen Akkumulatormodul (A1, A2, A3) räumlich getrennt angeordnet angebracht sein kann ist, aber über Leitungen mit der Grundeinheit (GR) verbunden ist..." - "...von zumindest einem vorgegebenen, charakteristischen Akkumulatorparameter..."

2. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Antrag zurückgenommen und erklärt, das Verfahren auf der Grundlage des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Antrags fortführen zu wollen.

3. Nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, welche die Zulassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gestellten Antrags der Beschwerdeführerin rechtfertigen können.

4. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Geltendmachung des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Antrags als Fehler der damaligen Sachbearbeiterin bezeichnet, der zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass der neue Antrag im Lichte der neuen Verfahrensordnung möglicherweise nicht zum Verfahren zugelassen werden würde. Dieses Argument stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Zulassung rechtfertigen würde. Die Kenntnis der einschlägigen Regel des EPÜ und der geltenden Verfahrensvorschriften ist von den Beteiligten und ihren Vertretern in Anmelde- und Beschwerdeverfahren zu erwarten. Der Umstand, dass die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 12 VOBK 2020 der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Verfahrensordnung der Beschwerdekammern auf die Zulassung eines erstmals mit der Beschwerdebegründung gestellten Antrags anzuwenden sein würden, war nicht überraschend. Schließlich war die neue Verfahrensordnung der Beschwerdekammern zum Zeitpunkt des letzten Bescheids der Prüfungsabteilung unter Artikel 94 (3) EPÜ vom 29. April 2020 sowie zum Zeitpunkt der zugehörigen Erwiderung der Beschwerdeführerin vom 11. August 2020 und zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdebegründung am 3. Februar 2021 bereits seit geraumer Zeit in Kraft.

Hinzukommt, dass bereits der Prüfungsbescheid vom 29. April 2020 hat erkennen lassen, dass der Antrag der Anmelderin nach vorläufiger Würdigung der Prüfungsabteilung keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Die Beschwerdeführerin hat gleichwohl davon abgesehen einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung oder einen geänderten (Hilfs-)Antrag zu stellen Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht erwarten, dass die Prüfungsabteilung der schriftsätzlich vorgebrachten Bitte um einen weiteren Hinweis (siehe Schriftsatz vom 11. August 2020, Seite 5) nachkommen würde.

5. Auch der Umstand, dass der nunmehr vorliegende Antrag der Beschwerdeführerin vollständig auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, wie es Artikel 12 (2) VOBK 2020 vorsieht, gibt im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die in Artikel 13 (1) VOBK 2020 normierten Grundsätze auch im Rahmen der Zulassungsprüfung gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 anzuwenden sind. Demnach hat ein der Patentinhaber, der einen Antrag in diesem Verfahrensstadium einreicht, darzulegen, warum der neue Antrag die gegen den vorherigen Antrag erhobenen Einwände ausräumt. Hierzu hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgetragen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr geäußert, dass der neue Antrag im Vergleich zu dem mit der Beschwerdebegründung eingereichten Antrag, an der Prüfung der Patentfähigkeit nichts ändere. Es ist daher weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der geltende Antrag die von der Kammer im Ladungszusatz mitgeteilten Bedenken ausräumen würde.

6. Die Kammer hat daher das ihr unter Artikel 13 (2) VOBK 2020 zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Antrag unberücksichtigt zu lassen.

7. Da keine weiteren Anträge vorliegen, bleibt die Beschwerde erfolglos.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Boelicke R. Lord