Beschwerde-Aktenzeichen: T 1244/20 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 6. Juli 2023 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Renishaw plc New Mills, Wotton-Under-Edge Gloucestershire, GL12 8JR (GB) Vertreter:
Dunn, Paul Edward Renishaw plc Patent Department New Mills Wotton-under-Edge, Glos. GL12 8JR (GB) Beschwerdegegnerin:
Blum-Novotest GmbH Kaufstrasse 14 88287 Grünkraut-Gullen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Schmidt, Steffen J. Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstrasse 2 81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung T. Karamanli Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3044539 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. März 2020.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 3044539 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ, sowie nach Artikel 100 b) und c) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung war der Einspruchsverfahren der von Auffassung, der vorgenommenen dass unter Patentinhaberin Änderungen gemäß im dem Hilfsantrag 1 das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte die zur mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 6. Juli 2023 statt.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.
VII. Die Patentinhaberin Zurückweisung der (Beschwerdegegnerin) Beschwerde oder, beantragte die hilfsweise, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung gemäß einem der mit ihrer Beschwerdeerwiderung vom 1. Dezember 2020 eingereichten Hilfsanträge I bis V oder gemäß einem der Hilfsanträge VI bis X, eingereicht als Hilfsanträge I bis V mit Schreiben vom 24. September 2019.
VIII. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt bezeichnet:
O1:
Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 17. Juli 2020, O2: Schreiben vom 10. Mai 2023. Die Eingaben der Patentinhaberin werden wie folgt bezeichnet:
P1:
Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 1. Dezember 2020, P2: Schreiben vom 17. November 2022, P3: Schreiben vom 30. Juni 2023. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag (d.h. gemäß dem der Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 1) lautet:
"In eine Spindel Werkzeugs einer Werkzeugmaschine einzusetzender Rauheitsmesseinsatz (M) zum anstelle eines multidirektionaler Bestimmen einer für die Rauheit einer Oberfläche charakteristischen Messgröße, mit - einem multidirektionalen Messwerk, das -- einen Taststifts ist, und Tragkörper (38) eine (26), an dem zum Taststiftaufnahme Aufnehmen (36) eines angeordnet -- einen Analogsensor (50), der Auslenkungen des Taststifts (38) in einer beliebigen Richtung in für die Rauheit einer Oberfläche eines Werkstücks (O) charakteristische Mess-Signale umsetzt, umfasst, und - den mit dem Tragkörper (26) zu koppelnden Taststift (38), der -- einen stangenförmigen Schaft (38) und -- einen an dem Schaft (38) angebrachten Tastkopf (40) einer [sic] umfasst, wobei - der Tastkopf (40) zumindest ein Abschnitt eines zumindest zu einem Abschnitt des stangenförmigen Schafts (38) im Wesentlichen rotationssymmetrischen Prüfkörpers ist, oder wobei - der Tastkopf Wesentlichen an einem (40) zumindest ein rotationssymmetrischen distalen Ende zumindest Abschnitt eines im Prüfkörpers ist, der Abschnitts des eines stangenförmigen Schafts (38) angeordnet ist, und wobei - der Prüfkörper eine Doppelkegelgestalt oder Doppelkegelstumpfgestalt hat und ein Bereich des größten Durchmessers des Prüfkörpers als Kontaktstelle zu einer zu messenden Oberfläche eines Werkstücks (O) ausgebildet ist, und wobei - die Kontaktstelle durch Doppelkegel- Doppelkegelstumpf-Mantelflächen gebildet Kontaktstelle größten im Bereich des Prüfkörpers abgerundet ist".
Entscheidungsgründe§
1. zwei Hauptantrag - Klarheit ist, oder und die Durchmessers des Anspruch 1 ist nicht klar (Artikel 84 EPÜ) 1.1 Begründung der fehlenden Klarheit des Anspruchs 1 1.1.1 Der Vorrichtungsanspruch 1 weist folgendes Merkmal F0 auf:
"In eine Spindel Werkzeugs einer Werkzeugmaschine einzusetzender anstelle eines multidirektionaler Rauheitsmesseinsatz".
1.1.2 Der erteilte Vorrichtungsanspruch erstinstanzlichen 1 wurde während des Einspruchsverfahrens durch Hinzufügung des Merkmals F0 geändert. Das Merkmal F0 ist in keinem der erteilten Daher abhängigen kann diese Vorrichtungsansprüche Änderung des Anspruchs vorhanden.
1 auf die Erfüllung des Erfordernisses des Artikels 84 EPÜ geprüft werden (G 3/14, ABl. EPA 2015, A102).
1.1.3 Das Merkmal F0 spielte eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung der Einspruchsabteilung, denn allein aufgrund der Hinzufügung des Merkmals F0 in Anspruch 1 des damaligen Hauptantrags entschied die Einspruchsabteilung, dass der Gegenstand erfinderische des Tätigkeit damaligen Hilfsantrags 1 aufweise.
Ein dessen Merkmal, eine Klarheit zweifelhaft ist, kann allein nicht die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit eines beanspruchten Gegenstands begründen. Wie von der Einsprechenden während der muss mündlichen das Abgrenzung Verhandlung vor Kammer vorgetragen, eindeutige, strukturelle Merkmal F0 zu nächstliegenden dem eine der Stand der Technik definieren. Bei der Prüfung der Klarheit des Merkmals F0 ist somit ein strenger Maßstab anzulegen.
1.1.4 Anspruch 1 beinhaltet Werkzeugmaschine oder keine des Merkmale Werkzeugs. der Daher Spindel, der sind im die Merkmal F0 des Anspruchs 1 genannten Gegenstände, nämlich Spindel, Werkzeugmaschine können beliebig folgt, dass und festgelegte die multidirektionalen Werkzeug, Merkmale Merkmale unbestimmt aufweisen.
des und Daraus beanspruchten Rauheitsmesseinsatzes, die notwendig wären, um den Messeinsatz gemäß Merkmal F0 in eine Spindel einer Werkzeugmaschine einzusetzen, festgelegt ebenfalls werden anstelle eines unbestimmt können. Dies sind Werkzeugs und entspricht beliebig nicht dem Erfordernis des Artikels 84 EPÜ. Das Merkmal F0 definiert eigentlich eine Messeinsatzes, Verwendung ohne dass des beanspruchten entsprechende strukturelle technische Merkmale des Messeinsatzes eindeutig ableitbar wären.
1.2 Argumente der Patentinhaberin für die Klarheit des Anspruchs 1 1.2.1 Laut Vortrag der Verhandlung vor beanspruchte Patentinhaberin der Kammer Erfindung während verstehe sehr gut, der mündlichen der Fachmann die nämlich dass gemäß Merkmal F0 ein Messeinsatz anstelle eines Werkzeugs in die Spindel einer Werkzeugmaschine eingesetzt werden könne.
Insbesondere wisse er, was eine Spindel sei. Ausgehend von einer Werkzeugmaschine mit einer Spindel Werkzeug angeordnet sei, könne er das Spindel und genau entfernen Merkmale der dann Messeinsatz Messeinsatz anstelle eingesetzt werden des könne. der ein Werkzeug aus der bestimmen, haben müsse, Werkzeugs in Um zu in welche damit die erkennen, der Spindel ob ein Messeinsatz das Merkmal F0 erfülle, benötige der Fachmann somit keine genauen Angaben über die konkreten Abmessungen der Spindel, Tiefe der wie zum Spindel.
Fachmann klar. Beispiel Daher sei Durchmesser, Länge oder das F0 den Merkmal für Die Kammer kann dieses Argument nicht nachvollziehen. Denn die Patentinhaberin Gegenstand aus, sondern von geht nicht nämlich einer von von einem bestimmten dem beanspruchten Rauheitsmesseinsatz, Werkzeugmaschine mit einem bestimmten Werkzeug und einer bestimmten Spindel, die dem Fachmann zur Verfügung steht. In diesem Fall könnte der Fachmann natürlich feststellen, ob ein Messeinsatz anstelle der Spindel einsetzbar ist. Das Erfordernis der Klarheit des Anspruchs 1 verlangt jedoch, dass die Merkmale des Messeinsatzes an sich klar sind, ohne dass eine vorher bestimmte Werkzeugmaschine vorhanden und somit bekannt ist. Wie von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, ist die Klarheit des Anspruchs 1 ausgehend von dem beanspruchten Messeinsatz und nicht ausgehend von der Werkzeugmaschine und der Spindel beanspruchten zu betrachten.
Messeinsatz als Ausgehend solchem muss von dem jedoch klar sein, welche technischen Merkmale des Messeinsatzes durch das Merkmal F0 definiert werden. Dies ist aber nicht möglich, da die Werkzeugmaschine, die Spindel und das in die Spindel einzusetzende Werkzeug in Anspruch 1 gerade nicht definiert sind.
1.2.2 Die Patentinhaberin trug vor, dass das Merkmal F0 nicht "eine unbestimmte Anzahl von beliebig verschiedenen Gegenständen definiert" (P2, Seite 3, erster Absatz). Mit Verweis auf drei ISO Normen Patentinhaberin, dass der Werkzeugmaschine" für den definierte Gruppe von Gegenständen argumentierte die "Spindel einer Begriff einschlägigen Fachmann bezeichne (P2, eine Seite 3). Die Patentinhaberin trug weiterhin vor, dass "[d]ie im Verfahren zitierten ISO-Normen [...] lediglich mittelbar als Nachweis dafür [dienen], dass es konkrete technische Normen für Werkzeugmaschinen - und insbesondere für die Spindeln von Werkzeugmaschinen - gibt und dass der Fachmann diese auch kennt" (P3, überbrückender Absatz auf den Seiten 4 und 5; Hervorhebung im Original).
Selbstverständlich kenne der Fachmann "auch alle sonstigen gängigen Spindeln für Werkzeugmaschinen" (P3, Seite 6, zweiter Absatz; Hervorhebung im Original; siehe auch P3, Seite 7, fünfter Absatz)). Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Wie von der Einsprechenden schriftsätzlich (O2, Seite 3, Punkt 2.4) und während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, sind weder im Anspruch 1 noch Patentbeschreibung Normen für Spindeln erwähnt.
in der Darüber hinaus teilt die Kammer die Auffassung der Einsprechenden, dass viele Hersteller firmeninternen Standards Patentinhaberin von Spindeln herstellen, genannten ohne diese nach die von der Normen zu internationalen berücksichtigen (O2, Punkt 2.6). Daher kann die Klarheit des Merkmals F0 auch nicht mit dem allgemeinen Verweis der Patentinhaberin auf Normen hergestellt werden. Hinsichtlich der allgemeinen Behauptung der Patentinhaberin, der Fachmann kenne alle anderen gängigen Spindeln für Werkzeugmaschinen, weist die Kammer darauf hin, dass es bei der Prüfung der Klarheit nach Artikel 84 EPÜ nicht auf die Kenntnis aller Spindeln ankommt, sondern darauf, welche Messeinsatzes konkreten durch das technischen Merkmal F0 Merkmale definiert des werden.
Außerdem ist Merkmal F0 weder auf gängige noch auf bereits existierende Spindeln beschränkt, sondern umfasst theoretisch auch nicht gängige oder noch zu entwickelnde Spindeln. Ferner ist sogenannten darauf hinzuweisen, "gängigen Spindeln" dass sehr die Anzahl hoch aller ist.
Eine Bestimmung der Merkmale des Messeinsatzes des Anspruchs 1 anhand dieser großen Anzahl von Spindeln wäre für den Fachmann mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, der dem Erfordernis der Klarheit des Merkmals F0 entgegensteht (siehe auch den nachfolgenden Punkt 1.2.3 zur Zumutbarkeit von Nachforschungen, ob ein Merkmal des Anspruchs 1 klar ist).
1.2.3 Gemäß der Patentinhaberin sei das Merkmal F0 "eine für den Fachmann mühelos bestimmbare funktionelle Definition einer technischen folgenden Umgebung, die durch Vorrichtungsmerkmale die im Anspruch weitergebildet 1 wird" (P2, Seite 4, erster Absatz). Die Patentinhaberin verwies dabei auf die Entscheidung T 720/92 und zitierte daraus wie folgt: "Im Hinblick auf Art. 84 EPÜ 1973 ist nichts gegen einen Anspruch einzuwenden, der funktionelle Definitionen, die sich auf Merkmale beschränken, die ein Fachmann anhand des allgemeinen Fachwissens mühelos bestimmen kann, einer strukturellen Definition des wesentlichen mit Beitrags des Anmelders kombiniert".
Die Kammer folgt jedoch der Einsprechenden darin, dass die Entscheidung T 720/92 nicht grundsätzlich feststellt, dass eine funktionelle Definition eines Merkmals immer klar sei (O2, Punkt 3.2). Im Gegenteil, in der Entscheidung T 720/92 war die funktionelle Definition eines Merkmals in Anspruch 1 unklar.
Erst eines Hauptantrags durch die und eines Hilfsantrags Hinzufügung eines strukturellen Merkmals konnte die Klarheit des Anspruchs 1 hergestellt werden. Gemäß der Entscheidung T 720/92, Punkt 3.1.3 (v), muss der Fachmann verstehen können, was mit dem Wortlaut eines Anspruchs zurückbleiben gemeint und ohne ist, dass ohne dass Unklarheiten komplizierte, zeitraubende Nachforschungen angestellt werden müssen, d.h. ohne dass eine unzumutbare Belastung entsteht (O2, Punkt 3.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die strukturellen Merkmale der Spindel, in die der beanspruchte Messeinsatz eingesetzt werden soll, in Anspruch 1 nicht definiert und daher unbekannt sind.
Der Fachmann müsste erhebliche Nachforschungen zu Spindeln anstellen um zu erkennen, ob ein bestimmter Messeinsatz in eine Spindel eingesetzt werden kann. In Bezug auf das von der Patentinhaberin angeführte Zitat aus der Entscheidung T 720/92, ist die Kammer der Ansicht, dass (i) im vorliegenden Fall die funktionelle Definition "in einer Spindel einer Werkzeugmaschine Werkzeugs einzusetzender ...", nicht anstelle auf eines Merkmale des Messeinsatzes beschränkt ist, die ein Fachmann anhand des allgemeinen Fachwissens mühelos bestimmen kann, weil die Merkmale der Spindel im Anspruch 1 nicht definiert sind und daher unbestimmt und frei definierbar sind, und dass (ii) der wesentliche Beitrag nicht dem des in Teil der vorliegenden Anspruchs 1 Erfindung liegt, der eine strukturelle Definition enthält, sondern in dem Teil des Anspruchs 1, der eine funktionelle Definition enthält, nämlich Merkmal F0. Somit steht die Entscheidung T 720/92 der Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall, wonach Merkmal F0 unklar ist, nicht entgegen, sondern bestätigt sie.
1.2.4 Laut der Patentinhaberin wird der Fachmann "anhand jedes ihm offenbarten Rauheitsmesseinsatzes unmittelbar feststellen können, ob zumindest in Spindel potentiell - die eindeutig dieser und Messeinsatz einer - beliebigen Werkzeugmaschine eingesetzte werden kann oder nicht" (P2, Seite 5, zweiter Absatz).
Da der Schutzbereich des Anspruchs 1 für den Fachmann eindeutig bestimmbar sei, sei Anspruch 1 klar. "Dass Eigenschaften der der Fachmann zur Bestimmung Rauheitsmesseinsätze hierzu der die Eigenschaften nicht näher definierter - aber ihm jedoch bekannter und Werkzeugmaschinen zudem in international seine Analyse der normierter - beanspruchten Gegenstände mit einschließen muss, ist für die Klarheit der Anspruchsdefinition wiederum unschädlich und wird im Übrigen auch durch die bisherige Rechtsprechung der Beschwerdekammern als ausdrücklich zulässig bewertet" (P2, Seite 5, dritter Absatz).
Die Patentinhaberin verweist dabei auf die Entscheidungen T 88/87, T 893/90, T 243/91 und T 455/92 (P2, Seiten 5 bis 7). Die Kammer ist nicht überzeugt von diesen Argumenten der Patentinhaberin, denn wie von der Einsprechenden schriftsätzlich (O2, Seite 6, Punkt 3.3) und während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, beruhen alle von der Patentinhaberin im Zusammenhang mit diesen vorgenannten Entscheidungen vorgebrachten Argumente auf der Prämisse, dass das Merkmal F0 eine konkrete Definition einer Spindel liefert.
Das im Sinne Merkmal F0 der drei genannten beschränkt den ISO-Normen Anspruch jedoch nicht auf Messeinsätze, die an ISO-Normspindeln angebracht werden können, sondern enthält stattdessen einen vagen und unklaren Verweis auf eine beliebige Anzahl verschiedener Werkzeugmaschinenspindeln, die auf dem Markt sind oder sogar erst noch zu entwickeln sind. Die Feststellung, ob ein Messeinsatz in eine solche Spindel eingesetzt werden kann, wäre in der Praxis eine unzumutbare Aufgabe für den Fachmann.
1.2.5 Wie schriftsätzlich und während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen, ist nach Ansicht der Patentinhaberin Anspruch 1 selbst dann nicht unklar, wenn man davon ausgeht, verschiedener unbestimmte dass Spindeln Anzahl es eine gibt, die verschiedener können (P2, Punkt III.C, Seite unbestimmte theoretisch Eigenschaften Anzahl eine aufweisen 8, zweiter Absatz). Denn das Merkmal F0 "reduziert sich im Falle der Annahme von Spindeln mit beliebigen, d.h. willkürlichen, Eigenschaften auf eine bloße gegenüber anderen Auslegung des Eignungsangabe ohne Abgrenzungswirkung Rauheitsmesseinsätzen, Anspruchswortlauts da bei dieser grundsätzlich alle Rauheitsmesseinsetze [sic] in 'irgendeine' theoretisch denkbare einer Werkzeugmaschine eingesetzt 'Spindel' werden könnten. Jedoch ist gerade in der Präambel eines Vorrichtungsanspruchs Eignungsangabe theoretisch keine eine ohne denkbaren Verletzung der bloße funktionale Abgrenzungswirkung zu Vorrichtungen zulässig Erfordernisse des anderen und Artikels stellt 84 EPÜ dar" (P2, Seiten 8 und 9 überbrückender Absatz und Seite 9, zweiter Absatz; verweist die Hervorhebung im Patentinhaberin Original).
auf Dabei beispielhafte Anspruchsformulierungen, wie "Kraftfahrzeug zum Transport von Waren" und "Vorrichtung zum Empfang elektromagnetischer Signale", die ihrer Meinung nach auch nicht wegen fehlender Klarheit zu beanstanden seien (P2, Seite 9, dritter Absatz).
Die Kammer ist nicht überzeugt, dass das Merkmal F0 keine Abgrenzungswirkung aufweist. Die Kammer teilt die Meinung der Einsprechenden, dass die Hinzufügung des Merkmals F0 eine beschränkende Wirkung hat, aber die Abgrenzung ist unklar und unpräzise. Die Hinzufügung von F0 führt zu einer Ungenauigkeit des Schutzumfangs des Anspruchs 1 (O2, Punkt 3.4).
Es ist Patentinhaberin, nur dass eine unbewiesene alle Annahme der Rauheitsmesseinsätze tatsächlich in jeder theoretisch denkbaren Spindel einer Werkzeugmaschine eingesetzt werden können. Inwieweit die von der Patentinhaberin beispielhaften Anspruchsformulierungen zum Transport von Waren" und wie vorgebrachten "Kraftfahrzeug "Vorrichtung zum Empfang elektromagnetischer Signale" tatsächlich klar oder unklar sind, kann nicht allgemein beurteilt werden, da dies u.a. von der Bedeutung dieser Anspruchsformulierungen für die Patentierbarkeit d.h. vom des gesamten beanspruchten Gegenstands Anspruchswortlaut, dem abhängt, Stand der Technik, den Unterscheidungsmerkmalen zum nächstliegenden Stand der Technik usw. Im vorliegenden Fall sind alle Merkmale des Messeinsatzes des Anspruchs 1 mit Ausnahme des vorweggenommen oder durch den Technik nahegelegt.
Dies bedeutet, darauf ankommt, ob der Merkmals F0 nächstliegenden dass Messeinsatz es die entweder Stand der entscheidend strukturellen Merkmale aufweist, die erforderlich sind, um ihn in eine Spindel anstelle eines Werkzeugs einzusetzen. Je nachdem, ob diese strukturellen vorhanden sind Grundlage des oder Merkmale nicht, Anspruchs aufrechterhalten werden des Messeinsatzes könnte das 1 geänderter in oder nicht.
Patent Wie oben auf der Fassung in Punkt 1.1.3 erläutert, bedeutet dies, dass das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ im vorliegenden Fall eng auszulegen ist. Dies hat zu Folge, dass das Merkmal F0 nicht als "bloße Eignungsangabe ohne Abgrenzungswirkung" angesehen werden kann, wie von der Patentinhaberin vorgetragen.
1.2.6 Gemäß schriftlichem und mündlichem Vortrag Patentinhaberin die Richtlinien für auf verweist die die Prüfung im EPA, März 2022, Teil F, Kapitel IV, 4.14, die klarstellen, "dass die selbständig Merkmale einer beanspruchter Vorrichtung, Gegenstand zu in der ein verwenden ist, nicht Teil der beanspruchten Vorrichtung sind" (P2, Seite 10, vorletzter Absatz; P3, Seiten 7 bis 9). Daher könne eine mangelnde Bestimmung der Merkmale der Spindel nicht zu einer mangelnden Klarheit des Messeinsatzes führen. Es genüge, dass der Fachmann Einsatzumgebung der beanspruchte verstehe, in Gegenstand welcher Verwendung finden solle.
Die Kammer kann der nicht folgen. Es ist Spindel die noch Argumentation der zwar unbestritten, Werkzeugmaschine ein Patentinhaberin dass weder die Merkmal des Messeinsatzes ist, Patentinhaberin zitierten aber auch nach den von Prüfungsrichtlinien, der schränken die Merkmale des zweiten Gegenstands, d.h. der Spindel, des Werkzeugs und Anspruchsgegenstand der [...]
Werkzeugmaschine, dahin gehend ein, "den dass die Merkmale des ersten Gegenstands [d.h. des Messeinsatzes] für die Verwendung mit den Merkmalen des zweiten Gegenstands geeignet sind. Im obigen Beispiel muss sich der Zylinderkopf dafür eignen, in dem im Anspruch beschriebenen Motor montiert zu werden, doch die Merkmale des Motors schränken den Anspruchsgegenstand per se nicht ein". Dies bedeutet, dass davon ausgegangen wird, dass die Merkmale des zweiten Gegenstands hinreichend klar definiert sind, möglicherweise sogar im Anspruch selbst, um die Eignung des ersten Gegenstands für die Verwendung mit dem zweiten Gegenstand zu gewährleisten.
Im vorliegenden Fall muss also der Messeinsatz geeignet sein, anstelle eines Werkzeugs in einer Spindel einer Werkzeugmaschine eingesetzt zu werden. Dies setzt voraus, dass die Merkmale der Spindel, des Werkzeugs und der Werkzeugmaschine hinreichend präzise definiert sind.
2. Hilfsanträge I bis V - Zulassung in das Verfahren 2.1 Die Hilfsanträge I bis V wurden von der Patentinhaberin erstmalig mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingereicht und stellen damit eine Änderung i.S.v. Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK 2020 dar, deren Zulassung im Ermessen der Kammer steht (Artikel 12 (4) Satz 2 VOBK 2020).
Anspruch 1 aller Hilfsanträge I bis V weist wie Anspruch 1 des Hauptantrags Änderungen des das unklare Anspruchs 1 der Merkmal F0 Hilfsanträge auf. Die I V bis gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags beziehen sich nicht auf die Spindel einer Werkzeugmaschine. Sie sind daher offensichtlich nicht geeignet, den gegen das Merkmal F0 erhobenen Einwand der Unklarheit auszuräumen. Dies allein spricht gegen eine Zulassung der Hilfsanträge I bis V in das Beschwerdeverfahren. Daran vermag auch das schriftlich von der Pateninhaberin Hilfsantrag vorgetragene I in Reaktion Einsprechenden zur vermeintlich des Gegenstands des auf Argument, die dass der Argumentation der unzulässigen Anspruchs 1 des Erweiterung Hauptantrags überreicht worden sei, nichts ändern, denn es würde der Verfahrensökonomie widersprechen, Anträge zuzulassen, die ganz offensichtlich ausräumen können.
Artikels 12 (4) einen Nach VOBK bestehenden eingehender 2020 während Einwand nicht Erörterung des der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, trug die Patentinhaberin keine weiteren Argumente für die Zulassung ihrer Hilfsanträge I bis V vor.
2.2 Wie von der Einsprechenden beantragt, hat die Kammer daher in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (4) VOBK 2020 entschieden, die Hilfsanträge I bis V nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
3. Hilfsanträge VI bis X - Berücksichtigung im Verfahren Gemäß Artikel 13 (2) VOBK 2020 Beschwerdevorbringens eines Beteiligten der Ladung zur mündlichen bleiben Änderungen nach Verhandlung des Zustellung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.
3.1 Anspruch 1 der Hilfsanträge VI bis X wurde unter anderem dahingehend geändert, Anspruch 1 gestrichen dass ist. nun Merkmal Bei den F0 aus dem vorliegenden Hilfsanträgen VI bis X handelt es sich um die Hilfsanträge I bis V, die im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 24. September 2019 eingereicht wurden. Im Beschwerdeverfahren erstmalig während 6. Juli 2023, dass erklärte der die Patentinhaberin mündlichen sie ihre Verhandlung Hilfsanträge I am bis V, eingereicht im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom VI 24. September 2019, als ihre Hilfsanträge bis X stelle, und zwar als Reaktion auf die Schlussfolgerung der Kammer, dass das Merkmal F0 unklar sei. Damit stellen die Hilfsanträge VI bis Beschwerdevorbringens X eine der Änderung des Patentinhaberin nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 dar.
Die Kammer erkennt jedoch keine außergewöhnlichen Umstände, die diese Änderung des Beschwerdevorbringens der Patentinhaberin in Beschwerdeverfahrens diesem späten rechtfertigen Stadium würden. des Die Kammer hatte bereits in ihrer Mitteilung vom 14. Januar 2022, die der Ladung beigefügt war, auf die mögliche mangelnde Klarheit des Merkmals F0 im Anspruch 1 des Hauptantrags hingewiesen (siehe Punkte 8.3 und 11 dieser Mitteilung). Es mag durchaus erstmalig in sein, ihrer dass die Kammer Mitteilung diesen erhoben Einwand hat.
Die Patentinhaberin hatte jedoch bereits mehr als ein Jahr vor der mündlichen eines Widerrufs Aufgrund dieser Hilfsanträge VI Verhandlung des Patents Kenntnis bis Kenntnis X von aufgrund hätte die rechtzeitig der Möglichkeit dieses Einwands. Patentinhaberin vor der die mündlichen Verhandlung stellen können und sollen und nicht bis zur mündlichen Verhandlung damit warten dürfen.
3.2 Die Patentinhaberin rechtfertigt das späte Einreichen der Hilfsanträge VI bis X wie folgt:
3.2.1 Die Patentinhaberin habe nicht damit gerechnet, dass die Kammer entgegen der "üblichen Rechtsprechung" den in ihrer vorläufigen Mitteilung erhobenen Einwand der mangelnden Klarheit des Merkmals F0 Auffassung der Kammer, Artikels 84 EPÜ der Patents gemäß überraschend aufrechterhalten dass das würde.
Die Erfordernis des Aufrechterhaltung Hauptantrag gewesen des geänderten entgegenstehe, und habe die sei daher Patentinhaberin veranlasst, die geänderten Hilfsanträge VI bis X in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu stellen. Die Kammer gelten kann das lassen, Argument wonach der der mündlichen Verhandlung abgegebene endgültige Meinung der Kammer, die das durch Merkmal Patentinhaberin die Hilfsanträge zu stellen.
die nicht während dass erst Patentinhaberin F0 unklar sei, Notwendigkeit sah, weitere Eine sollte bereits Beteiligte auf die vorläufige Meinung der Kammer zeitnah reagieren und nicht erst das Ergebnis der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und die Schlussfolgerung der Kammer abwarten. Durch das Stellen der neuen Hilfsanträge VI bis X in der mündlichen Verhandlung wurden die Kammer und die Einsprechende mit einem Beschwerdeverfahren mündlichen stand.
Dies konfrontiert, Verhandlung vor entspricht Verfahrensführung Beteiligten Sachverhalt im erstmals der Kammer zur zügigen und fairen Patentinhaberin. Die Rechtsprechung der der ihrer Verfahrensführung die sich namentlich Prinzip im der in Diskussion nach in dem der einer die Grenzen unterworfen, aus der nicht durch sind Beschwerdekammern neuen zweiseitigen Fairness gewissen Verfahren gegenüber den anderen Beteiligten sowie generell aus den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren ergeben.
Insbesondere trifft die Beteiligten im zweiseitigen Verfahren auch eine Pflicht zur sorgfältigen und beförderlichen Verfahrensführung. Dazu gehört es u.a., alle Anträge so früh und vollständig wie möglich vorzulegen.
3.2.2 Laut Patentinhaberin Streichung Änderung des des sei die Änderung, Merkmals F0 besteht, Wortlauts des Anspruchs die in der lediglich eine 1, ohne den beanspruchten Gegenstand selbst zu ändern. Das Merkmal F0 sei völlig unbestimmt und bewirke daher keine Einschränkung des Gegenstands des Anspruchs 1. Daher sei das Einreichen der Hilfsanträge VI bis X eigentlich keine Änderung des Beschwerdevorbringens.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Patentinhaberin, dass die Streichung des Merkmals F0 so geringfügig sei, dass diese Umstände" Änderung falle und unter den allein Begriff wegen "außergewöhnliche ihrer Geringfügigkeit zuzulassen sei. Das Merkmal F0 ist zwar unklar und führt nur zu einer unklaren Abgrenzung des beanspruchten Gegenstands. Die Streichung des Merkmals F0 würde jedoch diese unklare Abgrenzung beseitigen und damit den Schutzumfang des beanspruchten Gegenstands erweitern.
3.2.3 Aus den oben genannten Gründen hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (2) VOBK 2020 entschieden, die Hilfsanträge VI bis X im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
4. Da keiner der Anträge der Patentinhaberin gewährbar ist, ist das Patent gemäß Artikel 101 (3) b) EPÜ zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering