Beschwerde-Aktenzeichen: T 2335/19 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 26. April 2023 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, Bamberg Berliner Ring 1 96052 Bamberg (DE) Vertreter:
Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Strasse 17 42551 Velbert (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Bals & Vogel Patentanwälte PartGmbB Konrad-Zuse-Str. 4 44801 Bochum (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton G. Buchmann C. Schmidt Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Juni 2019 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2159362 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Patent EP 2 159 362 zu widerrufen.
II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2019 eingereichten Hauptantrags (entspricht Hilfsantrag 2 im Einspruchsverfahren) oder auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 oder 2, beide eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2022.
III. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen oder als unbegründet zurückzuweisen.
IV. Am 26. April 2023 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
V. Die unabhängigen Ansprüche gemäß Hauptantrag haben folgenden Wortlaut. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 sind unterstrichen bzw. durchgestrichen. Die Merkmalsgliederung wurde hinzugefügt. Anspruch 1 "M1.1 Kraftfahrzeug (1) mit wenigstens einer Klappe (2), M1.2 die nach einem Öffnungsbefehl selbsttätig öffnet oder nach einem Schließbefehl selbstständig schließt, M1.3a wobei eine Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) mit M1.3 wenigstens einem ersten Sensor (3) mit einem ersten, horizontalen Wirkbereich (3a) M1.4 und wenigstens einem zweitem Sensor (4) mit einem zweiten, vertikalen Wirkbereich (4a) am Kraftfahrzeug
(1) vorgesehen ist, M1.5 wobei der Öffnungsbefehl wenigstens teilweise durch die Sensoren (3,4) auslösbar ist, M1.6 wobei ein Steuergerät (6) vorhanden ist, M1.7 das mit den Sensoren (3, 4) über eine Verbindungsleitung (7) wirkverbunden ist, M1.8 und wobei ein Zugangsberechtigungsmittel (8) in Form eines ID-Gebers oder einer Key-Less-GoCard vorhanden ist, M1.9 das mit dem Steuergerät (6) mittels einer drahtlosen Verbindung (9) verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, M1.10 dass die Sensoren (3, 4) als kapazitiv wirkende Sensoren (3, 4) ausgebildet sind M1.11 und Mittel aufweisen, mit denen eine Änderung einer kapazitiven Kopplung zwischen den Mitteln und einer Umgebung der Mittel sensierbar ist, M1.12 und dass das Zugangsberechtigungsmittel (8) durch das Steuergerät (6) erst nach der Sensierung der Person durch den ersten Sensor (3) und den zweiten Sensor (4) abfragbar ist, M1.13 ob der Öffnungsbefehl zur selbsttätigen Öffnung der Klappe (2) ausgelöst werden darf, M1.14a wobei die Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) mit den ersten und zweiten Sensoren (3, 4) unabhängig vom Parkabstandskontrollsystem wirkt." Anspruch 10 Die Änderungen gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 12 sind unterstrichen bzw. durchgestrichen. Die Merkmalsgliederung wurde hinzugefügt.
"M10.1 Verfahren zur Auslösung eines Öffnungsbefehls zum selbsttätigen Öffnen wenigstens einer an einem Kraftfahrzeug (1) vorhandenen Klappe (2), M10.2a wobei eine Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) mit M10.2 einem ersten Sensor (3) mit einem ersten, horizontalen Wirkbereich (3a) M10.3 und wenigstens einem zweitem Sensor (4) mit einem zweiten, vertikalen Wirkbereich (4a) am Kraftfahrzeug (1) vorgesehen ist, M10.4 wobei der Öffnungsbefehl wenigstens teilweise durch die Sensoren (3, 4) auslösbar ist M10.5 und wobei die Sensoren (3,4) als kapazitiv wirkende Sensoren (3,4) ausgebildet sind M10.6 und Mittel aufweisen, deren kapazitive Kopplung zur Umgebung der Mittel geändert wird, um den Öffnungsbefehl wenigstens teilweise auszulösen, M10.7 wobei ein Zugangsberechtigungsmittel (8) vorhanden ist M10.8 und erst nach der Sensierung der Person durch den ersten Sensor (3) und den zweiten Sensor (4) eine Abfrage des Zugangsberechtigungsmittels (8) vorgenommen wird, M10.9 um den Öffnungsbefehl zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) auszulösen, M10.10a wobei die Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) mit den ersten und zweiten Sensoren (3, 4) unabhängig vom Parkabstandskontrollsystem wirkt."
VI. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde entspreche Artikel 108 und Regel 99 EPÜ, und sei daher zulässig. Zulassung des Hauptantrags Gemäß Artikel 12(1)(a) VOBK 2020 sei der Hauptantrag Teil des Beschwerdeverfahrens. Änderungen - Artikel 123(2) EPÜ Die Merkmale M1.3a, M1.12, M1.14a von Anspruch 1 und das Merkmal M10.10 von Anspruch 10 erfüllten die Anforderungen von Artikel 123(2) EPÜ.
Klarheit - Artikel 84 EPÜ Merkmal 1.3a erfülle die Anforderungen zur Klarheit gemäß Artikel 84 EPÜ. Rüge nach Regel 106 EPÜ Die Nicht-Zulassung der verspätet vorgebrachten Argumente verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin nicht. Ausführbarkeit - Artikel 83 EPÜ Die im Hauptantrag beanspruchte Erfindung, insbesondere die Merkmale M1.5, M1.8 und M1.12, seien so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
VII. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
Zulässigkeit der Beschwerde Mit der Beschwerdeschrift sei beantragt worden, das Patent aufrechtzuerhalten, womit das Patent wie erteilt gemeint gewesen sei. Die Beschwerdebegründung dagegen beziehe sich nur auf Hilfsantrag 2 aus dem Einspruchsverfahren. Daher sei die Beschwerde, die sich auf das erteilte Patent bezog, nicht begründet worden und sei daher nicht zulässig.
Zulassung des Hauptantrags Der Hauptantrag (ehemals Hilfsantrag 2) sei im Einspruchsverfahren erst während der mündlichen Verhandlung eingereicht worden. Bei der Zulassung des Antrags habe die Einspruchsabteilung die falschen Kriterien angewendet. Änderungen - Artikel 123(2) EPÜ Die Merkmale M1.3a, M1.12, M1.14a von Anspruch 1 und das Merkmal M10.10 von Anspruch 10 gingen über die ursprüngliche Offenbarung der Anmeldung hinaus. Klarheit - Artikel 84 EPÜ Durch die in Merkmal 1.3a nach der Erteilung durchgeführten Änderungen sei ein Klarheitsmangel entstanden.
Rüge nach Regel 106 EPÜ Die Nicht-Zulassung der verspätet vorgebrachten Argumente zur Klarheit und zur unzulässigen Änderung verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin. Ausführbarkeit - Artikel 83 EPÜ Die im Hauptantrag beanspruchte Erfindung, insbesondere die Merkmale M1.5, M1.8 und M1.12 seien nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerde als nicht zulässig verwerfen. Mit der Beschwerdeschrift sei beantragt worden, das Patent aufrechtzuerhalten. Dieser Antrag beziehe sich auf das Patent in der erteilten Fassung. Die Beschwerdebegründung dagegen beziehe sich nur auf den Hilfsantrag 2, der im Einspruchsverfahren behandelt wurde. Daher sei die Beschwerde, die sich auf das erteilte Patent bezog, nicht begründet worden und sei daher nicht zulässig.
Die Kammer vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Aus dem Gesamtzusammenhang von Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung geht hervor, was die Beschwerdeführerin beantragt. Dabei ist bereits fraglich, ob die Formulierung "das Patent aufrecht zu erhalten" - wie es die Beschwerdegegnerin tut zwingend dahingehend zu verstehen ist, dass eine Aufrechterhaltung in der ursprünglich erteilten Fassung begehrt wird. In jedem Fall hat die Beschwerdeführerin diesen mit der Beschwerdeschrift angekündigte Antrag, in der Beschwerdebegründung dahingehend konkretisiert, dass sie die Aufrechterhaltung des Patents in der Fassung des zweiten Hilfsantrags begehrt. Diesen Antrag hat sie auch begründet.
Daher ist die Beschwerde zulässig.
2. Zulassung des Hauptantrags Die Beschwerdegegnerin beantragte, den Hauptantrag nicht zuzulassen. Während im Einspruchsverfahren die Einwände der Einsprechenden sämtlich fristgerecht erhoben worden waren, sei der Hauptantrag (damals Hilfsantrag 2) erst während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht worden. Bei der Zulassung des Antrags habe die Einspruchsabteilung die falschen Kriterien angewendet. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin nicht erläutert, inwiefern die Einspruchsabteilung bei der Ausübung ihres Ermessens zur Zulassung des damaligen Hilfsantrags 2 die Grenzen einer zulässigen Ermessensentscheidung überschritten haben sollte. Auch die Kammer vermag einen Fehler bei der Ausübung des Ermessens nicht zu erkennen. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, diesen Antrag zuzulassen, kann deshalb in der Beschwerdeinstanz nicht mit Erfolg angegriffen werden.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 12(1)(a) VOBK 2020 unter anderem die angefochtene Entscheidung zwingend zugrunde liegt. Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Entscheidung das Patent unter Berücksichtigung der im damaligen Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen widerrufen. Eine Überprüfung dieser Entscheidung kann daher nur anhand des damaligen Hilfsantrags 2 und jetzigen Hauptantrags erfolgen. Dieser ist somit auch schon aus diesem Grunde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Änderungen - Artikel 123(2) EPÜ 3.1 Merkmal M1.3a Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass aus der ursprünglichen Anmeldung nicht hervorgehe, dass die Sensoren Teil der "Einrichtung" seien, so wie es aus dem Merkmal M1.3a in Verbindung mit den Merkmalen M1.4 und M1.5 hervorgehe.
Die Absätze [0005] und [0006] der Patentanmeldung erwähnten eine "Einrichtung zum selbstständigen Öffnen wenigstens einer Klappe". Die "Einrichtung" sei Teil des Kraftfahrzeugs, die Sensoren seien ebenfalls Teil des Kraftfahrzeugs, aber es sei nicht eindeutig offenbart, dass die Sensoren Teil der "Einrichtung zum selbstständigen Öffnen wenigstens einer Klappe" seien.
Absatz [0006] der Patentanmeldung beschreibt die Erfindung als ein Kraftfahrzeug mit einer Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen einer Klappe gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 (wie ursprünglich eingereicht) in Verbindung mit den kennzeichnenden Merkmalen. Der Oberbegriff von Anspruch 1 wie ursprünglich eingereicht nennt ein Kraftfahrzeug mit einer Klappe, die nach einem Öffnungsbefehl selbständig öffnet, wobei zwei Sensoren am Kraftfahrzeug vorgesehen sind, die den Öffnungsbefehl auslösen. Liest man Absatz [0006] in Verbindung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1, so folgt logisch, dass die Sensoren Teil der Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe sein müssen. Außerdem geht auch aus dem Gesamtzusammenhang der Anmeldung eindeutig hervor, dass die Sensoren zu den technischen Merkmalen gehören, die nötig sind um die Klappe selbsttätig zu öffnen, weil durch sie der Öffnungsbefehl ausgelöst wird. Es trifft zwar zu, dass hierfür noch einige andere Komponenten erforderlich sind, die nicht im Anspruch erwähnt werden. Trotzdem wird kein technischer Gegenstand zur Gesamtoffenbarung hinzugefügt, wenn man diese Gesamtheit der technischen Merkmale, die zum selbsttätigen Öffnen der Klappe nötig sind, als "Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe" bezeichnet, welche (unter anderem) die Sensoren umfasst.
Die Beschwerdegegnerin wandte ein, dass sich durch die Änderungen im Oberbegriff auch die Bedeutung der Beschreibung in Absatz [0006] geändert habe, was eine wechselnde Definition der in diesem Absatz definierten Einrichtung zur Folge habe. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte es keinen Einfluss auf die Beurteilung der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals 1.3a. Dies hängt nämlich vom Inhalt des ursprünglichen Absatzes [0006] in Verbindung mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 ab.
Daher verletzt Merkmal 1.3a Artikel 123(2) EPÜ nicht.
3.2 Merkmal M1.12 Merkmal M1.12, wonach "das Zugangsberechtigungsmittel (8) durch das Steuergerät (6) erst nach der Sensierung der Person durch den ersten Sensor (3) und den zweiten Sensor (4) abfragbar ist", geht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 15 hervor, wobei der Aspekt, dass die Abfrage des Zugangsberechtigungsmittels durch das Steuergerät 6 erfolgt, dem Absatz [0019] und dem ursprünglichen Anspruch 11 entnommen werden kann. Die Beschwerdegegnerin bemängelte, dass die Abfrage gemäß Beschreibung zwangsläufig erfolge, gemäß Merkmal M1.12 jedoch nur optional sei.
Der Anspruch betrifft ein Produkt, und das Merkmal M1.12 bezieht sich durch das Wort „abfragbar“ darauf, dass dieses Produkt dafür geeignet ist, einen bestimmten Verfahrensschritt auszuführen. Ob der Verfahrensschritt durchgeführt wird oder nicht, ist aber für das Produkt selbst unerheblich, solange es dafür eingerichtet ist. Folglich stellt der Wortlaut von Merkmal M1.12, wonach "das Zugangsberechtigungsmittel ... abfragbar ist", ein Merkmal dar, dass für das beanspruchte Produkt (Kraftfahrzeug) obligatorisch ist, so wie ursprünglich beschrieben. Daher trifft der Einwand der Beschwerdegegnerin nicht zu.
Die Beschwerdegegnerin wandte ferner ein, dass mit dem Merkmal M1.12 ein Verfahrensmerkmal nun dem Produkt (Kraftfahrzeug) zugeordnet werde. Dies sei nicht ursprünglich offenbart gewesen. Das Merkmal M1.12 bezieht sich auf die Eignung des Kraftfahrzeugs einen Verfahrensschritt durchzuführen, in welchem das Zugangsberechtigungsmittel abgefragt wird. Absatz [0019] der Patentanmeldung, der sich auf das Kraftfahrzeug bezieht, offenbart den Wortlaut des Merkmals M1.12 (ohne die Sensierung der Person). Daraus geht hervor, dass das Kraftfahrzeug dafür eingerichtet ist, das beschriebene Verfahren durchzuführen. Daher verletzt das Merkmal M1.12 den Artikel 123(2) EPÜ nicht.
3.3 Merkmal M1.14a Analog zum Merkmal M1.3a wandte die Beschwerdegegnerin zu Merkmal M1.14a ein, dass die Verbindung der Einrichtung mit den Sensoren nicht ursprünglich offenbart sei. Das geänderte Merkmal M1.14a besagt, dass "die Einrichtung zum selbsttätigen Öffnen der Klappe (2) mit den ersten und zweiten Sensoren (3, 4) unabhängig vom Parkabstandskontrollsystem wirkt." Wie zu Merkmal M1.3a ausgeführt, offenbart die Patentanmeldung, dass die Sensoren Teil der Einrichtung sind.
Daher erfüllt Merkmal 1.14a die Anforderungen von Artikel 123(2) EPÜ.
3.4 Merkmal M10.10 Die Beschwerdegegnerin bemängelte, dass das Produktmerkmal M1.14a in den Verfahrensanspruch als Merkmal M10.10 aufgenommen worden sei. Da das Verfahren mit Hilfe des Kraftfahrzeugs durchgeführt wird, kann eine nähere und ursprünglich offenbarte Spezifikation des benutzten Kraftfahrzeugs im Verfahrensanspruch jedoch keine Verletzung von Artikel 123(2) EPÜ darstellen.
3.5 Zulassung weiterer Einwände zu Artikel 123 (2) EPÜ Die Beschwerdegegnerin trug mit Schreiben vom 17. März 2023 bzw. während der mündlichen Verhandlung, also nach der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022, weitere Einwände erstmalig im Beschwerdeverfahren vor.
Die betreffenden Einwände waren folgende:
a) Die Einrichtung entsprechend Merkmal 1.14a umfasse durch die zwei Plural-Formulierungen ("ersten und zweiten Sensoren") nunmehr mindestens 4 Sensoren. Dies gehe über die ursprünglich eingereichte Anmeldung hinaus (Schreiben vom 17. März 2023, Seite 11, Punkt c)).
b) Das Merkmal 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.4 könne so gelesen werden, dass der erste Sensor und der zweite Sensor der Klappe zugeordnet seien, und nicht der Einrichtung. Dies gehe über die ursprünglich eingereichte Anmeldung hinaus (Schreiben vom 17. März 2023, Seite 11, Punkt e)).
c) Die Merkmale 1.5-1.9 seien ursprünglich als Verfahrensmerkmale offenbart worden, seien jetzt aber dem Produktanspruch hinzugefügt worden. Dies gehe über die ursprünglich eingereichte Anmeldung hinaus (erhoben während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer).
Nach Artikel 13(2) VOBK 2020 bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Im Hinblick auf die triftigen Gründe gemäß Artikel 13(2) RPBA 2020 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Einwände a) und b) bereits im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 (Seite 7) vorgebracht worden seien. Einwand c) sei in der Replik auf die Beschwerdebegründung in Bezug auf die Merkmale M10.10 und M1.14 bereits erhoben worden. Nach Artikel 12(3) VOBK 2020 müssen die Beschwerdebegründung und die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen der Beteiligten enthalten. Während des Einspruchsverfahrens vorgebrachte Einwände sind nicht automatisch Teil des Beschwerdeverfahrens. Daher liegen für die Einwände a) und b) keine triftigen Gründe vor, die deren Zulassung zum Beschwerdeverfahren rechtfertigen würden. Ein dem Einwand c) ähnlicher Einwand wurde zwar mit der Replik auf die Beschwerdebegründung erhoben. Dieser Einwand betraf aber andere Merkmale des Anspruchs (Beschwerdeerwiderung, Seite 7 oben). Zusätzlich trifft der Einwand gegen die Merkmale 1.5-1.9 bereits prima facie nicht zu, weil die hinzugefügten Merkmale auf den ursprünglich eingereichten Produktansprüchen 10 und 11 beruhen. Daher liegen auch für den Einwand c) keine triftigen Gründe vor, die dessen Zulassung zum Beschwerdeverfahren rechtfertigen würden.
Daher wurden die oben genannten Einwände a)-c) nicht in das Verfahren zugelassen.
3.6 Zusammenfassen erfüllen die Ansprüche des Hauptantrags die Anforderungen von Artikel 123 (2) EPÜ.
4. Klarheit - Artikel 84 EPÜ 4.1 Die Beschwerdegegnerin erhob den Einwand, dass nicht klar sei, wie die "Einrichtung" gemäß Merkmal 1.3a aussehe und welche technischen Merkmale sie umfasse, ob ein Gehäuse, die Steuerung, mechanische Komponenten dazugehörten oder nicht, bzw. wo die Systemgrenze liege. Die Einrichtung sei auch in den Figuren nicht zu erkennen.
Es ist jedoch nicht notwendig, dass die Einrichtung als abgeschlossenes Gehäuse, als Funktionsblock oder ähnliches dargestellt wird. Vielmehr ist für den Leser des Patents offensichtlich, dass die im Patent genannte Einrichtung sich über mehrere Komponenten und Orte des Kraftfahrzeugs verteilt. Es ist auch nicht notwendig, das die Komponenten der Einrichtung abschließend aufgelistet werden. Die Einrichtung ist zu verstehen als eine Anzahl von Merkmalen, die die im Anspruch genannte Funktion "zum selbständigen Öffnen der Klappe (2)" im Zusammenhang mit den im Anspruch genannten strukturellen und funktionellen Merkmalen erfüllen. Mit dem Merkmal 1.3a wurde daher kein Klarheitsmangel in den Anspruch eingeführt. Die Anforderungen von Artikel 84 EPÜ sind erfüllt.
4.2 Zulassung weiterer Einwände zu Artikel 84 EPÜ Die Beschwerdegegnerin trug mit Schreiben vom 17. März 2023, also nach der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung, weitere Einwände bezüglich mangelnder Klarheit erstmalig im Beschwerdeverfahren vor. Die betreffenden Einwände waren folgende:
a) Es sei unklar, ob das Parkabstandskontrollsystem Teil des Anspruchesumfangs sei oder nicht. Zusätzlich sei nicht angegeben, ob das Parkabstandskontrollsystem im beanspruchten Fahrzeug oder in einem anderen Fahrzeug angebracht sei.
b) Es könne nicht eindeutig bestimmt werden, was unter dem Begriff "unabhängig" zu verstehen sei. Die gängige Bedeutung, nämlich der Verzicht auf jede Wechselwirkung, könne nicht gemeint sein, weil Absatz [0015] erwähne, dass die Sensoren ein Parkabstandskontrollsystem "ergänzen" könnten.
c) Das Merkmal M1.14a umfasse die ersten und zweiten Sensoren jeweils im Plural, so dass mindestens vier Sensoren vorhanden sein müssten. Dies stehe im Widerspruch zu den Merkmalen M1.3 und M1.4, die jeweils nur einen Sensor definierten.
d) Durch die (nach der Erteilung) geänderte Formulierung von Merkmal M1.14a sei nicht mehr klar, ob die Sensoren Teil der Einrichtung oder Teil der Klappe seien. Nach Artikel 13(2) VOBK 2020 bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Im Hinblick auf die triftigen Gründe gemäß Artikel 13(2) RPBA 2020 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die Einwände a) bis d) bereits im Einspruchsverfahren während der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden seien, aber für die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht verwendet worden seien. Es habe daher keine Gelegenheit gegeben, diese Einwände ausführlich zu diskutieren.
Nach Artikel 12(3) VOBK 2020 müssen die Beschwerdebegründung und die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen der Beteiligten enthalten. Während des Einspruchsverfahrens vorgebrachte Einwände sind nicht automatisch Teil des Beschwerdeverfahrens. Daher liegen für die Einwände a) bis d) keine triftigen Gründe vor, die deren Zulassung zum Beschwerdeverfahren rechtfertigen würden. Daher wurden die oben genannten Einwände a)-d) bezüglich Klarheit nicht in das Verfahren zugelassen.
5. Rüge nach Regel 106 EPÜ Die Beschwerdegegnerin beanstandete einen Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren. Durch die Nicht-Zulassung der weiteren Einwände zu Artikel 123(2) EPÜ und Artikel 84 EPÜ sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Nichtzulassung dieser Einwände erfolgte - wie unter Ziffer 3.5 und 4.2 im einzelnen dargelegt - unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung der Beschwerdekammer. Eine fehlerhafte Anwendung der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen. Auch hat sie nicht dargelegt, dass und warum die Verfahrensordnung selbst mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nach Artikel 113 (1) EPÜ unvereinbar sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Kammer daher schon aus diesen Gründen nicht feststellen.
6. Ausführbarkeit - Artikel 83 EPÜ 6.1 Merkmal M1.5 Merkmal M1.5 legt fest, dass "der Öffnungsbefehl teilweise durch die Sensoren (3, 4) auslösbar ist." Der zugehörige Absatz [0017] der Beschreibung erklärt hierzu, dass die Sensoren über eine Verbindungsleitung mit einem Steuergerät wirkverbunden sind. Das Steuergerät wertet die Information der Sensoren aus und wandelt sie gegebenenfalls in einen Öffnungsbefehl um.
Es ist ein normaler technischer Vorgang, wenn Sensoren ausgelesen werden, und das Signal für gewisse Aktionen weiter verarbeitet wird. Konkret wird hier durch ein entsprechendes Signal der Sensoren bewirkt, dass das Steuergerät den Öffnungsbefehl generiert. Die Sensoren sind also der Auslöser dafür, dass ein Öffnungsbefehl produziert wird. Der Fachmann kann anhand einer solchen funktionalen Beschreibung einen entsprechenden Aufbau der genannten Komponenten ohne unzumutbaren Aufwand realisieren.
6.2 Merkmal M1.8 im Zusammenhang mit Merkmal 1.12 Merkmal M1.8 nennt zwei Varianten von Zugangsberechtigungsmitteln, nämlich einen ID-Geber oder eine Key-Less-GoCard. Merkmal M1.12 lässt offen, welches der beiden Zugangsberechtigungsmittel durch das Steuergerät abgefragt wird.
Damit beinhaltet der Anspruch zwei Alternativen, und es ist unmissverständlich, dass sich das Merkmal M1.12 auf die jeweils gewählte Alternative des Merkmals M1.8 bezieht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin geht aus dem Satzbau von Merkmal M1.12 auch klar hervor, dass das Zugangsberechtigungsmittel durch das Steuergerät abgefragt wird.
Für den Fachmann ergeben sich dadurch keine Schwierigkeiten, die Erfindung auszuführen.
6.3 Merkmal M1.12 Gegen Merkmal M1.12 wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass unklar sei was genau die Bedingung für die Abfragbarkeit des Zugangsberechtigungsmittels sei. Der zweite Sensor detektiere nämlich gemäß der Beschreibung nicht eine Person, sondern nur den Fuß oder das Bein einer Person. Die Beschwerdegegnerin sieht darin einen Widerspruch zwischen der Beschreibung und dem Anspruchswortlaut.
Der kundige Leser versteht jedoch, dass durch das detektieren des Beines einer Person auch implizit die Person selbst detektiert wird. Selbst wenn das Merkmal M1.12 diesbezüglich einen Klarheitsmangel aufweisen sollte, so ergibt sich dennoch keine Schwierigkeit für den Fachmann, dass Merkmal M1.12 technisch zu realisieren.
6.4 Zusammenfassend ist die im Hauptantrag beanspruchte Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
7. Unabhängiger Anspruch 10 In dieser Entscheidung wird durchgehend bezuggenommen auf die Merkmale des unabhängigen Produktanspruchs 1. Sofern gleichlautende Einwände gegenüber Merkmalen des unabhängigen Verfahrensanspruchs 10 erhoben wurden, treffen die in dieser Entscheidung genannten Gründe analog auf die Merkmale des Verfahrensanspruchs zu.
8. Zurückverweisung an die erste Instanz Über die Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 (a) EPÜ hat die Einspruchsabteilung nicht entschieden. Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, eine diesbezügliche Entscheidung überprüfen zu lassen, wird die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton