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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 13.03.2023 – T 1059/20

Technische Beschwerdekammer 3.3.06

ECLI:EP:BA:2023:T105920.20230313

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1059/20 - 3.3.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.06 vom 13. März 2023 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Klebchemie M.G. Becker GmbH & Co. KG Max-Becker-Strasse 4 76356 Weingarten/Baden (DE) Vertreter:

Büchel, Edwin Patentanwälte Isenbruck Bösl Hörschler PartG mbB Eastsite One Seckenheimer Landstraße 4 68163 Mannheim (DE) Beschwerdeführerin:

Fritz Egger GmbH & Co. OG Weiberndorf 20 6380 St. Johann in Tirol (AT) (Einsprechende 2) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Kronoplus Technical AG Rütihofstrasse 1 9052 Niederteufen (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Mader, Joachim Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte, Rechtsanwälte Prinzregentenplatz 7 81675 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3094493 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Februar 2020.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J.-M. Schwaller R. Elsässer R. Cramer

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Einsprechenden I und II richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 3 094 493 in beschränkter Fassung aufrecht zu erhalten.

II. Mit ihren Beschwerdebegründungen beantragten die Beschwerdeführerinnen I und II, das Streitpatent unter anderem wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit vollständig zu widerrufen (Artikel 56 EPÜ).

III. Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die Beschwerdegegnerin die Hilfsanträge 1-11 ein.

IV. Mit den Schriftsätzen vom 22. Februar 2021 und 25. März 2021 brachten die Beschwerdeführerinnen Einwände unter anderem gegen Hilfsantrag 8 vor. Anspruch 1 dieses Antrags hat in der modifizierten Merkmalsgliederung der Beschwerdeführerin II den folgenden Wortlaut:

1. Mehrschichtige Platte, umfassend:

1.1 einen Kern (20) mit einer Vorder- und einer Rückseite und 1.2 ein darauf angeordnetes Aminoharz-imprägniertes Papier (21); dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 auf dem Papier (21) eine Haftschicht (30) aus einer Mischung von Isocyanat und (Meth)Acrylat angeordnet ist; und 1.4 darauf eine Acrylatschicht (40) angeordnet ist, und dadurch dass, 1.5 zwischen der Haftschicht (30) und der Acrylatschicht (40) eine Dekorschicht (50) bestehend aus Dekorfarbe angeordnet ist.

V. Am 13. März 2023 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Patentinhaberin zog den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1-7 zurück und machte den achten Hilfsantrag zum neuen Hauptantrag. Gegen Anspruch 1 dieses Antrags brachten die Beschwerdeführerinnen Einwände unter Artikel 56 EPÜ vor, ausgehend von D18 (WO 2004/103700) alleine oder in Kombination mit D22 (J. Prieto, J. Keine, Holzbeschichtung: Chemie und Praxis, 2007, Vincentz Network Hannover, S. l06-108) oder D25 (WO 2013/149644) und dem Fachwissen, sowie ausgehend von D20 (DE 3925451) mit dem Fachwissen und D23 (EP 0 783 008). Weitere Einwände wurden nicht erhoben.

VI. Die abschließenden Anträge der Parteien waren wie folgt:

Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 8.

Entscheidungsgründe§

1. Hilfsantrag 8 Dieser Antrag ist der höchstrangige Antrag im Verfahren, nachdem die Beschwerdegegnerin den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1-7 zurückgezogen hat.

2. Auslegung 2.1 Der Ausdruck "angeordnet auf" gibt lediglich die Reihenfolge der jeweiligen Schichten an, aber fordert keinen direkten Kontakt der Schichten. Das Vorhandensein von Zwischenschichten ist somit nicht ausgeschlossen. Dies folgt zum einen aus der offenen Formulierung des Anspruchs ("Mehrschichtige Platte, umfassend...") und ferner aus der Tatsache, dass der Anspruch selbst vorsieht, dass die Dekorschicht (50) "zwischen" der Haftschicht (30) und der Acrylatschicht (40) angeordnet ist, obwohl letztere anspruchsgemäß "auf" der Haftschicht angeordnet ist.

2.2 Auch der Ausdruck "Acrylatschicht" muss breit ausgelegt werden und umfasst somit nicht nur "reine" Acrylatschichten, sondern auch Schichten aus modifizierten Acrylaten. Dies folgt aus dem Ausdruck selber, der lediglich das Vorhandensein der Acrylatfunktionalität fordert aber andere Funktionalitäten nicht ausschließt, und zum anderen aus dem Ausführungsbeispiel, in dem die Acrylatschicht aus einem Polyurethanacrylat besteht, nämlich Laromer LR8987 (D3, Punkt 3.2).

2.3 Im Gegensatz dazu besteht kein Anlass, den Ausdruck "Isocyanat" so breit auszulegen, dass auch Polyurethangruppen das Merkmal vorwegnehmen würden, denn der Ausdruck hat in der chemischen Nomenklatur eine eindeutige Bedeutung, nämlich die einer R-N=C=O Gruppe. Urethangruppen werden zwar aus Isocyanaten und Alkoholen gebildet, aber diese kondensieren bei der Bildung der Polyurethangruppe, so dass diese kein Isocyanat (wie auch kein Alkohol) mehr ist und die entsprechenden funktionellen Gruppen auch nicht mehr enthält. Die Beschwerdeführerinnen haben vorgetragen, Polyurethane wiesen immer einen Restmonomergehalt auf, so dass sie immer auch einige Isocyanatgruppen 3. enthielten, aber dies ist lediglich eine unbewiesene Behauptung.

Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3.1 Während der mündlichen Verhandlung haben die Einsprechenden Einwände ausgehend von D18 alleine, D18 mit D22 oder D25 sowie ausgehend von D20 mit dem Fachwissen (D25) und D23 vorgebracht.

3.2 D18 alleine Das Streitpatent ist auf mehrschichtige Bauplatten für den Innen und Außenbereich gerichtet. D18 betrifft einen ähnlichen Gegenstand, so dass sich das Dokument als Ausgangspunkt für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit eignet. Hierüber besteht kein Dissens zwischen den Parteien.

3.2.1 Die Kammer stimmt den Beschwerdeführerinnen zu, dass die in Beispiel 3 von D18 durch Siebdruck (Seite 12, Zeile 8) aufgetragene Druckfarbe auf der Oberfläche des Papiers als Dekorschicht "bestehend aus Dekorfarbe" im Sinne des Anspruchs gesehen werden kann. Auf die diesbezüglichen Gegenargumente der Patentinhaberin muss an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da die Angriffe unter Artikel 56 EPÜ letztendlich nicht überzeugen.

3.2.2 D18 offenbart in Beispiel 3 eine Bauplatte mit dem folgenden Aufbau und den entsprechenden Bezeichnungen:

30 Lagen Phenolharzpapier carrier layer 1 Lage Melaminharzpapier adhesion layer 1 bedrucktes Papier substrate layer 1 Schicht Polyurethanacrylat transparent layer 1 Schicht Polyurethanacrylat mit SiO2 surface layer Der Gesamtheit der Schichten "substrate" und "surface layer" (und ggf. "transparent layer") bezeichnet D18 auch als "decorative layer", siehe die Ansprüche 1 und 3. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin I hat in diesem Zusammenhang auf die Offenbarung auf Seite 6, Zeile 21-23 der D18 hingewiesen, wonach für die "carrier layer" und die "adhesion layer" insbesondere Melamin- und Phenolharze bevorzugt sind. Daraus sei zu schließen, dass beide Verbindungen für beide Lagen gleichermaßen in Frage kämen und bevorzugt seien. Auf der Grundlage dieser Passage sieht die Beschwerdeführerin I in D18 die Offenbarung einer während der mündlichen Verhandlung als "Beispiel 3*" bezeichneten Ausführungsform, bei der die Harze der "carrier layer" und der "adhesion layer" entsprechend vertauscht sind:

"Beispiel 3*" (Beispiel 3 mit Seite 6, Zeile 21-23):

30 Lagen Melaminharzpapier carrier layer 1 Lage Phenolharzpapier adhesion layer 1 bedrucktes Papier substrate layer 1 Schicht Polyurethanacrylat transparent layer 1 Schicht Polyurethanacrylat mit SiO2 surface layer 3.2.4 Die Beschwerdeführerin kommt somit unter Berücksichtigung des unter Punkt 2.1, 2.2 und 3.2.1 Gesagten zum Schluss, dass "Beispiel 3*" die folgenden Merkmale des Anspruchs 1 offenbare:

Beispiel 3* Anspruch 1 30 Lagen Melaminharzpapier Merkmal 9.1 und 9.2 1 Lage Phenolharzpapier Merkmal 9.3 mit nicht erfindungsgemäßem Harz 1 Papiersubstrat Bedruckung Merkmal 9.5 1 Schicht Polyurethanacrylat Merkmal 9.4 1 Schicht Polyurethanacrylat mit SiO2 Somit unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Offenbarung der D18 lediglich durch die Verwendung von Phenolharz anstelle von Isocyanat und (Meth)Acrylat in der Haftschicht (Merkmal 9.3). Da keine Vergleichsversuche vorlägen, könne als Aufgabe nur die Bereitstellung einer Alternative gesehen werden. Anspruch 1 schlage als Lösung für die Aufgabe die Verwendung von Isocyanat und Acrylat vor. Diese Lösung werde jedoch durch D18 selbst nahegelegt, denn laut Seite 6, Zeile 18, könnten in der adhesion layer, d.h. in dem Phenolharzpapier aus Beispiel 3*, alternativ Polyisocyanatharze und Polyurethanacrylate eingesetzt werden, alleine oder in Kombination. Somit sei der Gegenstand von Anspruch 1 nicht erfinderisch.

3.2.5 Diese Argumentation überzeugt jedoch aus drei Gründen nicht. Zum einen ist die Ausführungsform des sogenannten "Beispiel 3*" in D18 so nicht offenbart. Vielmehr handelt es sich um eine fiktive Ausführungsform, die die Beschwerdeführerin I mit dem Wissen um die Erfindung in rückschauender Weise und mit dem Ziel konstruiert hat, einen für sie besseren Ausgangspunkt zu kreieren, als Beispiel 3 dies ist.

3.2.6 Weiter offenbart D18 auch nicht das beanspruchte Harzgemisch, sondern lehrt auf Seite 6 allgemein, dass die dort offenbarten Harze auch in Kombination eingesetzt werden können, aber das konkrete Gemisch aus Polyisocyanatharz und Polyurethanacrylat ist nicht offenbart. Zudem beruht der Ausgangspunkt des Angriffs Beispiel 3* auf der Lehre von D18, wonach Phenolharz und Melaminharz besonders bevorzugt sind, siehe oben. Somit erscheint es nicht logisch, in einem zweiten Schritt das besonders bevorzugte Phenolharz gegen ein Gemisch zweier weniger bevorzugter Harze auszutauschen.

3.2.7 Schließlich würde selbst der Austausch von Phenolharz durch ein Gemisch aus Polyisocyanatharz und Polyurethanacrylat nicht zum beanspruchten Gegenstand führen, denn laut Merkmal 1.3 ist die Haftschicht eine Schicht "aus Isocyanat und (Meth)Acrylat", so dass eine mit diesen Harzen imprägnierte Papierschicht das Merkmal nicht vorwegnehmen kann.

3.3 D18 mit D22 3.3.1 Die Beschwerdeführerin II hat ausgehend von D18 eine andere Argumentationslinie gewählt. Sie geht nämlich von Beispiel 3 aus, wobei zu berücksichtigen sei, dass D18 auf Seite 12, Zeile 9 offenbare, dass das bedruckte Papiersubstrat teilweise imprägniert sei mit dem PUAcrylat der darüberliegenden transparenten Schicht (siehe hierzu Seite 4, Zeile 12-25 der D18), so dass dieser "obere" Teil des Papiersubstrats, der unter der durch die Bedruckung gebildeten Dekorschicht liege, als Haftschicht 1.3 im Sinne des Streitpatents aufgefasst werden könne. Zusammenfassend ergebe sich so der folgende Schichtaufbau:

Beispiel 3 Anspruch 1 30 Lagen Phenolharzpapier Merkmal 1.1 1 Lage Melaminharzpapier Merkmal 1.2 1 Mit PU-Acrylat imprägnierte Teilschicht des bedruckten Papiersubstrats Merkmal 1.3 mit nicht erfindungsgemäßem Harz Bedruckung Merkmal 1.5 1 Schicht Polyurethanacrylat Merkmal 1.4 1 Schicht Polyurethanacrylat mit SiO2 3.3.2 Somit unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Offenbarung der D18 lediglich durch die Verwendung eines bereits kondensierten Polyurethanacrylats anstelle von Isocyanat und (Meth)Acrylat in der Haftschicht (Merkmal 9.3). Da keine Vergleichsversuche vorlägen, könne als Aufgabe nur die Bereitstellung einer Alternative gesehen werden. Anspruch 1 schlage als Lösung für die Aufgabe die Verwendung von Isocyanat und Acrylat vor. Diese Lösung werde jedoch durch D22 nahegelegt, denn D22 offenbare, dass Polyurethanacrylate, Isocyanatacrylate sowie klassische 2-Komponenten Polyurethanlacke aus Hydroxypolyacrylaten und Polyisocyanaten alternativ zur Beschichtung von Holzwerkstoffen eingesetzt werden könnten und sehr ähnliche Polymernetzwerke ausbildeten. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend für den Fachmann, das in D18 offenbarte PU-Acrylat durch ein Gemisch aus Acrylat und Isocyanat zu ersetzten.

3.3.3 Diese Argumentation überzeugt jedoch aus den bereits unter Punkt 3.2.5 angeführten Gründen nicht, denn dieser Austausch würde zu einem mit einem Gemisch aus Acrylat und Isocyanat imprägnierten Papier führen, und somit nicht zu einer Schicht "aus" einem Gemisch aus Acrylat und Isocyanat, wie beansprucht. Somit ist der Gegenstand von Anspruch 1 auch unter Berücksichtigung von D22 nicht naheliegend.

3.4 D18 mit D25 und dem Fachwissen 3.4.1 Auch dieser Angriff geht von Beispiel 3 aus, das die folgenden Merkmale von Anspruch 1 offenbart:

Beispiel 3 Anspruch 1 30 Lagen Phenolharzpapier Merkmal 1.1 1 Lage Melaminharzpapier Merkmal 1.2 1 bedrucktes Papier 1 Schicht Polyurethanacrylat Merkmal 1.3 mit nicht erfindungsgemäßem Harz 1 Schicht PU-Acrylat mit SiO2 Merkmal 1.3 3.4.2 Merkmal 1.5, d.h. die Dekorschicht aus Druckfarbe zwischen den beiden PU-Acrylatschichten fehlt in dieser Betrachtung. Außerdem fehlt eine Haftschicht aus einem Gemisch aus Isocyanat und Acrylat.

3.4.3 Auch hier kann die Aufgabe als die Bereitstellung einer Alternative angesehen werden, denn Vergleichsversuche fehlen.

3.4.4 Die Beschwerdeführerin II hat vorgebracht, der beanspruchte Gegenstand werde durch D25 und das Fachwissen nahegelegt.

3.4.5 Es ist unstrittig, dass D25 Platten offenbart, die aus einem dort als Trägerschicht bezeichnetem Kern bestehen, auf den zunächst eine Grundierung aufgebracht wird, die mit einer Dekorschicht aus Druckfarbe bedruckt wird und auf welche schließlich eine äußere Polymerschicht aufgebracht wird. Die Polymerschicht kann aus PU-Acrylat bestehen (Seite 7, dritter Absatz, Seite 12, erster Absatz). Die Grundierung besteht vorzugsweise aus nicht UV-härtbarem Lack (Seite 7, dritter Absatz), bevorzugt aus einer wässrigen Acrylatdispersion (Seite 6, Zeile 3-4).

3.4.6 Somit führt der Ersatz der beiden Schichten, die in D18 zusammen als "decorative layer" bezeichnet werden, nämlich des bedruckten Papiers und der PUAcrylatschicht, durch die in D25 offenbarte Schichtenfolge Grundierung, Druck und Polymerschicht, nicht zum beanspruchten Gegenstand, denn D25 lehrt nicht, eine Haftschicht aus Isocyanat und Acrylat aufzutragen. Selbst wenn der Fachmann zusätzlich noch das durch D22 nachgewiesene Fachwissen berücksichtigt und das PU-Acrylat durch eine Mischung aus Isocyanat und Acrylat austauschen würde, gelinge er nicht zum beanspruchten Gegenstand, weil dann die äußere Polymerschicht aus diesem Gemisch bestehen würde, aber nicht die Haftschicht.

3.4.7 Die Beschwerdeführerin hat im Kontext eines Angriffs auf den mittlerweile gestrichenen erstinstanzlich für gewährbar gehaltenen Anspruch 1 vorgebracht, der Fachmann würde ausgehend von Beispiel 3 der D18 die bedruckte Papierschicht weglassen, die erste PUAcrylatschicht direkt auf dem Melaminpapier aufbringen, diese gemäß der Lehre von D25 direkt bedrucken und die Bedruckung gemäß der Lehre von D25 und D18 mit der zweiten PU-Acrylatschicht beschichten. Um zum Gegenstand des aktuellen Anspruchs 1 zu gelangen, müsste der Fachmann noch zusätzlich das Fachwissen heranziehen und zumindest die unter dem Druck liegende PU-Acrylatschicht durch ein Gemisch aus Isocyanat und Acrylat austauschen.

3.4.8 Diese Argumentation ist jedoch nicht überzeugend, denn sie basiert auf einer rückschauenden Betrachtung. Wie oben bereits dargestellt, offenbaren D18 und D25 alternative Lösungen zur Anbringung eines Dekors auf einen Kern, zur Herstellung entsprechender Platten. Beide Lösungen zielen dabei darauf ab, mechanisch stabile Platten mit einer guten Haftfestigkeit der sie bildenden Schichten zur Verfügung zu stellen (D25, Seite 1-Seite 3, Absatz 2 und D18, Seite 1-2). Die Argumentation der Beschwerdeführerin II beruht jedoch nicht auf einem Austausch der einen durch die andere Lösung, sondern auf einer Hybridlösung, die Elemente beider Lösungen kombiniert, aber ohne, dass der Fachmann entsprechende Hinweise hierzu im Stand der Technik findet.

3.4.9 So lehrt D25 als geeignete Grundierung (= Haftschicht) für den Direktdruck die Verwendung von Acrylatdispersionen, die nicht strahlungshärtend sind. Der Fachmann würde D25 somit nicht nur den Aspekt "Direktdruck" entnehmen, sondern auch die in D25 hierfür als vorteilhaft offenbarte Grundierung. Auf dieser Weise gelangt der Fachmann jedoch nicht zum beanspruchten Gegenstand, selbst unter Berücksichtigung des durch D22 nachgewiesenen Fachwissens.

3.4.10 In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, die in D25 gelehrten wässrigen Acrylatsysteme schlössen PU-Acrylate nicht aus. Dies ist zwar richtig, aber eine Lösung ist nicht deshalb naheliegend, dass sie vom Stand der Technik nicht ausgeschlossen wird. Die PU-Acrylate nach D18 sind ausdrücklich strahlungshärtend (Anspruch 1), während laut D25 die Grundierung vorzugsweise nicht strahlungshärtend ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht naheliegend, das in D18 gelehrte PU-Acrylat als Grundierung einzusetzen und es dann in einem weiteren Schritt durch ein Gemisch aus Isocyanat und Acrylat zu ersetzten.

3.5 D20 mit D23 und dem Fachwissen 3.5.1 Die Kammer nimmt zugunsten der Beschwerdeführerin II an, dass D20 ebenfalls als nächstliegender Stand der Technik in Frage kommt. Gemäß D20 wird ein mit Melaminharz getränktes bedrucktes Papier mit einer Mischung von Isocyanat und Acrylat beschichtet. Nach Abdampfen des Lösemittels wird das beschichtete Papier auf den zu beschichtenden Kern aufgelegt und heiß verpresst. Es resultiert eine Platte mit einem Kern (Merkmal 1.1), einem mit Aminoharz imprägnierten, bedruckten Papier und einer Schicht aus Isocyanat und Acrylat.

3.5.2 Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich von D20 durch die beiden äußeren Lagen, denn in D20 fehlt die Acrylatschicht (Merkmal 1.4) sowie die darunterliegende aus Druckfarbe bestehende Dekorschicht (Merkmal 1.5).

3.5.3 Es ist nicht überzeugend vorgetragen worden, wie der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand von Anspruch 1 gelangt. Laut der Beschwerdeführerin lehrt D23, eine Acrylatschicht aufzubringen, aber D23 lehrt nicht das Aufbringen einer Dekorschicht 1.5 unter dieser Acrylatschicht. Eine solche mag in D25 offenbart sein, aber in diesem Fall müsste der Fachmann drei Dokumente kombinieren, um zum beanspruchten Gegenstand zu gelangen. Dazu kommt, wie oben ausgeführt, dass D25 auch die Verwendung einer speziellen Grundierung lehrt, die jedoch nicht zum Gegenstand des Anspruchs führt. Aus D25 geht auch hervor, dass die Direktbedruckung von Paneelen zum Stand der Technik und somit zum Fachwissen gehörte (Seite 1, letzter Absatz). An dieser Stelle wird jedoch auch ausgeführt, dass in solchen Paneelen in der Regel keine Papiere mehr verwendet werden, so dass der Fachmann dieses Wissen nicht der D20 kombinieren würde, die gerade lehrt, wie ein solches bedrucktes Papier herzustellen ist (Anspruch 1, Spalte 2, Zeile 12-15).

3.6 Somit beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Verfahrensanspruch 12 wurde nicht angegriffen.

4. Die Einwände unter Artikel 83 EPÜ wurden gegen die Ansprüche des Hilfsantrags 8 nicht mehr erhoben, so dass auf diese nicht weiter eingegangen werden muss.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Auflage, das Patent in geänderter Form auf der Basis der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 8, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 12. November 2020, und einer noch anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Pinna J.-M. Schwaller