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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 10.02.2023 – T 1843/20

Technische Beschwerdekammer 3.5.05

ECLI:EP:BA:2023:T184320.20230210

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1843/20 - 3.5.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 10. Februar 2023 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Marx, Thomas Löwenstein Medical Technology GmbH + Co. KG IP Management Kronsaalsweg 40 22525 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

Löwenstein Medical Technology S.A. 18, rue Robert Stümper 2557 Luxembourg (LU) A. Ritzka E. Konak F. Blumer Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Mai 2020 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 15000883.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die Anmeldung zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung kam zu dem Ergebnis, dass der damalige Hauptantrag und die damaligen Hilfsanträge A bis C (in der angefochtenen Entscheidung als Hilfsanträge 1 bis 3 umbenannt) die Erfordernisse der Artikel 123(2), 84 und 56 EPÜ nicht erfüllen.

II. Mit der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin einen neuen Hauptantrag und neue Hilfsanträge 1 bis 3 eingereicht. Sie beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf Grundlage eines dieser Anträge zu erteilen, hilfsweise wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.

III. Die Kammer hat die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung geladen. In ihrer vorläufigen Meinung gemäß Artikel 15(1) VOBK vom 16. September 2022 kündigte die Kammer ihre Absicht an, keinen der vorliegenden Anträge zuzulassen.

IV. Als Antwort hierauf zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08. Februar 2023 ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück und ersuchte um eine schriftliche Entscheidung. Sie beantragte auch eine zumindest teilweise Rückerstattung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 EPÜ. Die anberaumte mündliche Verhandlung wurde somit annulliert.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Vorrichtung zur Beatmung, die ein mit einer Steuerung verbundenes Gebläse aufweist, wobei sowohl die Steuerung als auch das Gebläse in einem Gehäuse angeordnet sind, und wobei die Steuerung mit mindestens einer Anzeigeeinrichtung sowie mindestens einem Bedienelement verbunden ist, wobei die Anzeigeeinrichtung (2) als ein Display (13) ausgebildet ist, dass eine Touchscreen-Funktion aufweist und das unter Verwendung einer symbolbasierten Bedienstruktur derart als Eingabeeinrichtung (2) verwendbar ist, dass jeweilige Symbole eine zugeordnete Funktion visualisieren und dass von der Steuerung eine hierarchisch strukturierte Bedienbarkeit generiert ist dadurch gekennzeichnet, dass, eine Auswahlmöglichkeit von unterschiedlichen Sprachen für ein Patientenmenü und ein Expertenmenü vorgesehen sind, wobei die Eingabeeinrichtung (2) als zumindest zwei Eingabetasten (82, 84) ausgebildet ist und wobei über die Eingabetaste (84) die Sprache für das Patientenmenü ausgewählt wird und über die Eingabetaste (82) die Sprache für das Expertenmenü ausgewählt wird und wobei die Eingabetasten (82, 84) schaltlogisch mit einem Sprachauswahlmenü verbunden sind, in dem der Experte die Sprache auswählen kann, wobei die Eingabetaste (82, 84) zudem schaltlogisch mit einem Sprachspeicher verbunden sind und wobei nach Bestätigung der gewählten Sprache, diese aus dem Speicher geladen und angewendet wird, wobei die Sprache im Expertenmenü einstellbar ist."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags wie folgt (Änderungen unterstrichen):

"[...] wobei die Sprache im Expertenmenu einstellbar ist und wobei der Expertenmodus dadurch gekennzeichnet ist, dass hier viele grundlegende Einstellungen vorgenommen werden können, wahrend im Patientenmodus lediglich beispielsweise Comfortfunktionen verändert werden können."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wie folgt (Änderungen unterstrichen):

"[...] wobei die Sprache im Expertenmenü einstellbar ist und wobei die unterschiedlichen Sprachführungen in den Menüs unabhängig voneinander sind und wobei der Expertenmodus dadurch gekennzeichnet ist, dass hier viele grundlegende Einstellungen vorgenommen werden können, wahrend im Patientenmodus lediglich beispielsweise Comfortfunktionen verändert werden können."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wie folgt (Änderungen unterstrichen):

"[...] wobei die Eingabeeinrichtung (2) als zumindest zwei Eingabetasten (82, 84) ausgebildet ist und wobei im Bereich des Displays (13) mehrere Eingabetasten vorgesehen sind, die zum Empfangen einer Benutzereingabe konfiguriert sind und wobei das Display schaltlogisch mit den Tasten verbunden ist und mehrere zugeordnete Informationsfelder aufweist wobei jedes Informationsfeld einer entsprechenden Eingabetaste zugeordnet ist und dazu konfiguriert ist, graphische Informationen anzuzeigen, die verschiedene Funktionen der entsprechenden Eingabetasten angeben, wobei zumindest ein Informationsfeld (50) mit zugeordneter Eingabetaste vorgesehen ist, wobei das Informationsfeld eingerichtet ist graphisch anzugeben, ob ein einen Parameter oder eine Einstellung des Beatmungsgerätes betreffender, ausgewählter Wert mittels zumindest einer Eingabetaste verändert werden kann, und wobei über die Eingabetaste (84) die Sprache für das Patientenmenü ausgewählt wird und über die Eingabetaste (82) die Sprache für das Expertenmenü ausgewählt wird [...]"

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung der Anträge 1.1 Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, ist das Beschwerdevorbringen eines Beschwerdeführers auf die Anträge zu richten, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen (Artikel 12(2) VOBK). Erfüllt ein Teil des Beschwerdevorbringens nicht diese Erfordernisse, so ist dieser Teil als Änderung zu betrachten, sofern der Beschwerdeführer nicht zeigt, dass dieser Teil in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde. Es steht im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat zu begründen, warum eine Änderung im Beschwerdeverfahren erfolgt (Artikel 12(4) VOBK).

1.2 Im vorliegenden Fall liegt keiner der vorliegenden Anträge der angefochtenen Entscheidung zugrunde. Diese Anträge wurden im Prüfungsverfahren nicht vorgebracht. Damit sind sie Änderungen gemäß Artikel 12(2) und (4) VOBK. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht begründet, warum diese Änderungen erst im Beschwerdeverfahren erfolgen.

1.3 Die unabhängigen Ansprüche der vorliegenden Anträge weisen im Vergleich zu den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Anträgen insbesondere die Änderungen auf, dass die Eingabeeinrichtung als mindestens zwei Eingabetasten ausgebildet ist und dass über eine Eingabetaste die Sprache für das Expertenmenü und über eine Eingabetaste die Sprache für das Patientenmenü ausgewählt wird. Diesbezügliche Einwände gemäß Artikel 123(2) und 56 EPÜ wurden der Beschwerdeführerin bereits im Prüfungsverfahren mitgeteilt (siehe die Abschrift des Ergebnisses der Rücksprache vom 21. April 2020, Ziffer 5 und 7). Deswegen hätten diesbezügliche Änderungen bereits vor der Prüfungsabteilung vorgebracht werden sollen. Jedoch wurden im Prüfungsverfahren keine Anträge mit diesen Änderungen eingereicht. Gemäß Artikel 12(6) VOBK sind Anträge nicht zuzulassen, die in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, vorzubringen gewesen wären.

1.4 Aus diesen Gründen übte die Kammer ihr Ermessen dahingehend aus, keinen der vorliegenden Anträge zuzulassen.

2. Antrag auf Teilrückerstattung der Beschwerdegebühr 2.1 Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht zurückgenommen hat, käme nur eine teilweise Rückerstattung nach Regel 103(4)(c) EPÜ in Betracht. Gemäß Regel 103(4)(c) EPÜ wird die Beschwerdegebühr in Höhe von 25% zurückerstattet, wenn ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung stattfindet. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung am 8. Februar 2023 zurückgenommen, also nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Zustellung der Mitteilung vom 16. September 2022. Daher gibt es keine Rechtsgrundlage für eine teilweise Rückerstattung der Beschwerdegebühr. Der Antrag auf teilweise Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird daher abgelehnt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Ritzka