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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 11.01.2023 – T 950/20

Technische Beschwerdekammer 3.4.02

ECLI:EP:BA:2023:T095020.20230111

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0950/20 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 11. Januar 2023 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) Vertreter:

Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG PatServe Colmarer Strasse 6 79576 Weil am Rhein (DE) Krohne AG Uferstrasse 90 4019 Basel (CH) Gesthuysen Patentanwälte Patentanwälte Postfach 10 13 54 45013 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung G. Decker Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. März 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2485020 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 2485020 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel

a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 b) EPÜ angegriffen worden.

III. Die Einspruchsabteilung Einspruchsgründe nach war der Artikel Auffassung,

a) und b) dass die EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK 2020, die als Anlage einer beigefügt war, vorläufige und Ladung teilte zur die mündlichen Kammer den unverbindliche Meinung Aspekten des wesentlichen Verhandlung Beteiligten zu ihre bestimmten, vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 11. Januar 2023 statt.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 2485020.

VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die des Patents Aufhebung wie der Aufrechterhaltung erteilt. Hilfsweise angefochtenen des Patents in beantragte die Aufrechterhaltung beantragte sie die Entscheidung und die geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 27. November 2020.

VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf folgende Druckschriften:

E3: WO 96/08697, E5: WO 2006/010687 A1. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung, Punkt 14, bekannte Nummerierung M1 bis M10 der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):

"M1 Coriolis-Massedurchflussmessgerät (1) M2 mit mindestens vier gebogenen Messrohren (2a, 2b, 2c, 2d), M3 mindestens einer Aktuatoranordnung, M4 und mindestens einer Sensoranordnung, M5 wobei ein erstes Messrohr (2a) und ein zweites Messrohr (2b) in einer gemeinsamen ersten Ebene (E1) und ein drittes Messrohr (2c) und ein viertes Messrohr (2d) in einer gemeinsamen zweiten Ebene (E2) liegen, M6 wobei die erste Ebene (E1) und die zweite Ebene (E2) parallel zueinander verlaufen, M7 wobei die Messrohre, die in einer gemeinsamen Ebene liegen, übereinander angeordnet sind, M8 wobei alle einlaufseitig und vier Messrohre auslaufseitig (2a, mit 2b, einem 2c, 2d) Sammler (3) strömungstechnisch zusammengefasst sind, M9 und wobei die Geometrie und/oder die Oberflächeneigenschaften der Messrohre (2a, 2b, 2c, 2d) so gewählt sind, dass der Rohrwiderstand aller vier Messrohre (2a, 2b, 2c, 2d) für eine Strömung identisch ist, dadurch gekennzeichnet, dass M10 die Biegeradien (R1, R2) der in einer gemeinsamen Ebene (E1, E2) liegenden Messrohre (2a, 2b; 2c, 2d) so gewählt sind, dass sich die Biegeradien (R1, R2) wechselweise ergänzen, so dass die Länge der Messrohre (2a, 2b, 2c, 2d) identisch ist, dass das erste Messrohr (2a) und das vierte Messrohr (2d) mit einem bogenförmigen Abschnitt mit dem Radius (R2) beginnen, nachfolgend folgen zwei bogenförmige Abschnitte mit dem Radius (R1) und abschließend ein bogenförmiger Verlauf mit dem Radius (R2), und dass das zweite Messrohr (2b) und das dritte Messrohr (2c) mit einem bogenförmigen Abschnitt mit dem Radius (R1) beginnen, nachfolgend folgen zwei bogenförmigen Abschnitte mit dem Radius (R2) und abschließend ein bogenförmiger Abschnitt mit dem Radius (R1)".

Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass die Bezeichnungen R1 und R2 der Biegeradien nicht mehr in Klammern gesetzt sind.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 weist keine erfinderische Tätigkeit gegenüber E3 in Verbindung mit E5 und dem allgemeinen Fachwissen auf (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Auslegung des Merkmals M10 In dem Merkmal M10 werden die Wendungen "dem Radius (R1)" und "dem Radius (R2)" verwendet, um zwei unterschiedliche Radien zu bezeichnen. Würden für die Auslegung des Merkmals M10 die in Klammern stehenden Zeichen "(R1)" und "(R2)" im Sinne von Bezugszeichen weggelassen werden, entstünde welchen eine Unklarheit Radius sich die hinsichtlich jeweilige der Wendung Frage, "dem auf Radius" bezieht.

1.1.1 Gemäß der Beschwerdebegründung, Seite 6, zweiter Absatz, ist die Einsprechende der Meinung, dass "es sich bei in Patentansprüchen in Klammern gesetzten Zeichen - hier '(R1)' und '(R2)' - gemäß Rg. 43(7) EPÜ lediglich um aus den beigefügten Zeichnungen [handelt], die das erleichtern, gleichwohl entnommene Verständnis nicht zu Bezugszeichen des Patentanspruchs einer einschränkenden Auslegung des Patentanspruchs herangezogen werden dürfen".

1.1.2 Die Kammer teilt die Auffassung der Einsprechenden aus den folgenden Gründen nicht:

a) Die Kammer dass in nicht stimmt Klammern der Einspruchsabteilung darin stehende Ausdrücke Anspruchs zwangsläufig als eines Bezugszeichen im Sinne zu, von Regel 43 (7) EPÜ zu interpretieren sind und als solche nach der Wirkung genannten haben Vorschrift dürften keine einschränkende (angefochtene Entscheidung, Punkt 16.1).

b) Ist aber unklar, ob es sich bei solchen Klammerausdrücken tatsächlich um Bezugszeichen handelt oder nicht, muss dies im Wege der Auslegung des Anspruchs geklärt werden. Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern grundsätzlich eine technisch sinnvolle Auslegung zu wählen.

c) Zu Recht haben Patentinhaberin dass das die in Merkmal Einspruchsabteilung diesem M10 Zusammenhang technisch keinen und die ausgeführt, Sinn ergeben würde, verstünde man die in Klammern stehenden Zeichen "(R1, R2)" bzw. "(R1)" und "(R2)" als reine Bezugszeichen, so dass man sie auch gänzlich weglassen könnte.

Insofern hat die Einspruchsabteilung richtigerweise festgestellt, dass bei Weglassen der in Klammern stehenden Radienangaben "[d]ie Verweise auf 'dem Radius' (...) unklar [sind], da kein einzelner bestimmter Radius vordefiniert wurde. Diese Unklarheit ist insbesondere ganz offensichtlich, da ja mehrere (also mindestens zwei) Biegeradien vorliegen müssen, und offen bleibt, auf welchen dieser Biegeradien sich das 'dem Radius' jeweils bezieht" (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 6, zweiter Absatz).

d) Diese Unklarheit nicht - und entsteht das aber schon M10 Merkmal von würde vornherein dann auch unproblematisch einen technischen Sinn ergeben -, wenn man, wie von der Einspruchsabteilung und der Patentinhaberin vertreten, die Radienangaben R1 und R2 (unabhängig nicht) davon, stets ob sie mitliest in Klammern stehen oder und gerade nicht als Bezugszeichen versteht. Entsprechend liegt aus Sicht der Kammer auch kein Verstoß gegen Regel 43 (7) EPÜ vor, wenn den Radienangaben "(R1") und "(R2") eine einschränkende Wirkung zukommt.

e) Zusammenfassend ist die Kammer der Ansicht, dass die in Klammern stehenden Zeichen "(R1, R2)" bzw. "(R1)" und "(R2)" eine einschränkende Wirkung entfalten, die darin besteht, zwei unterschiedliche Radien R1 und R2 zu bezeichnen.

1.2 Unterscheidungsmerkmale Es ist unstrittig, dass E3 den nächstliegenden Stand der Technik bildet und alle Merkmale des offenbart, ausgenommen Merkmale M2 und M10. Anspruchs 1 1.3 Objektive technische Aufgabe Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert, besteht die durch die Unterscheidungsmerkmale M2 und M10 zu lösende Aufgabe darin, die Messempfindlichkeit des Massendurchflussmessgeräts zu verbessern und dabei auf die Minimierung der Herstellungskosten zu achten.

1.4 Lösung Aufgrund seines Fachwissens sind dem Fachmann bei Coriolis-Massedurchflussmessgeräten die Vorteile gebogener Messrohre gegenüber geraden Messrohren allgemein bekannt, insbesondere die mit einhergehende erhöhte gebogenen Messrohren Messempfindlichkeit.

grundsätzlich Daher ist es für den Fachmann, ausgehend von E3 und vor die Aufgabe gestellt, die Messempfindlichkeit zu erhöhen, naheliegend die vier geraden Messrohre von E3 durch vier gebogene Messrohre zu ersetzen. Dabei würde er auf die Konstruktion der vier gebogenen Messrohre in E5 stoßen.

Der Fachmann würde den jeweiligen Rohrwiderstand und die jeweilige Länge der vier gebogenen Messrohre, wie bei den vier geraden Messrohren von E3 ursprünglich vorhanden, so auswählen, dass sie für eine Strömung identisch bleiben. Dies ist dadurch bedingt, dass in E3 alle vier geraden Messrohre parallel auslaufseitig mit zueinander einem und senkrecht einlaufseitig zu den und Messrohren stehenden Sammler strömungstechnisch zusammengefasst sind. Darüber hinaus ist für die Kammer kein offensichtlicher Grund für den Fachmann ersichtlich den Rohrwiderstand oder die Länge der vier gebogenen Messrohre unterschiedlich zu gestalten. Dies wurde auch nicht von der Patentinhaberin bestritten.

Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der gebogenen Messrohre gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten den Einlass und Messrohre einen den Auslass miteinander allgemeinen der zu Messrohre verbinden. Verlauf der anhand gebogener zeigt lediglich E5 gebogenen Rohrabschnitte zwischen Einlass und Auslass, ohne konkrete Hinweise zu geben, wie die Biegeradien wären.

Wie jedoch von der der Messrohre auszuwählen Einsprechenden vorgetragen, liegt die "Auswahl und Positionierung von lediglich zwei Biegeradien, beispielsweise Herstellungskosten, [...] zur in Fachmanns" (Beschwerdebegründung, Minimierung der 'Griffweite' des Seite 7, zweiter Absatz). In der Tat ist die Herstellung von Messrohren, die lediglich zwei anstatt vier oder mehr unterschiedliche Biegeradien aufweisen, kostengünstiger zu bewerkstelligen und stellt daher eine offensichtliche Ausgestaltung der gebogenen Messrohre dar.

Somit gelangt der Fachmann auf offensichtliche Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1. 1.5 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.6 Die Patentinhaberin argumentiert, dass E5 die Merkmale M8 bis M10 nicht offenbare und dass der Fachmann die Druckschrift E5 ohnehin nicht heranziehen würde, weil E5 "zentral darauf gerichtet ist, die Messung von zwei verschiedenen Medien zu ermöglichen, wozu zwei getrennte Mediumsleitungen erforderlich sind" (Beschwerdeerwiderung, Seite 8, vorletzter Absatz).

Massedurchflussmessgerät Hauptantrag (...) gemäß gegenüber Daher sei "das Patentanspruch einer Coriolis1 Kombination gemäß der Offenbarungsinhalte der Druckschriften E3 mit E5 oder E4 mit E5 nicht nahegelegt". Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Der Fachmann braucht, dank seines Fachwissens hinsichtlich der Existenz von gebogenen Messrohren, nicht auf die konkrete Ausführung des Messgeräts von E5 zurückzugreifen.

Im Übrigen würde der Fachmann nicht alle baulichen Details von E5 übernehmen wollen, sondern lediglich die Grundidee von E5, den Einlass und den Auslass eines Durchflussmessgeräts anhand von vier gebogenen Messrohren miteinander zu verbinden, sowie die allgemeine Form der beispielhaften Ausführung dieser vier gebogenen Messrohre. Hinsichtlich der Merkmale M8 und M9 bemerkt die Kammer, dass sie aus dem nächstliegenden Stand der Technik E3 bereits bekannt sind und der Fachmann keinen Grund hat, diese Eigenschaften der Messrohre von E3 zu verändern (siehe auch Punkt 1.4 oben).

1.6.1 Die Patentinhaberin führt aus, dass das in Figur 3 von E5 dargestellte ineinander jedoch Ausführungsbeispiel geschmiegte die Biegeradien ergänzen" (Schreiben zweiter Messrohre Absatz). vom Gemäß sich "vier gekrümmte [aufweist], nicht bei und denen wechselseitig 9. Dezember 2022, Seite 3, Patentinhaberin weisen die der gebogenen Messrohrabschnitte von E5 vier Radien R1 bis R4 auf, die "erheblich voneinander abweichen". Daher sei das Merkmal M10 weder in E5 noch in einem anderen Dokument des Stands der Technik offenbart.

Die Kammer ist der Ansicht, dass die Figur 3 von E5 lediglich eine schematische Zeichnung darstellt, aus der alleine keine tatsächlichen Biegeradien mit Sicherheit abgeleitet werden können. Daher bleibt offen, ob das in Figur 3 von E5 Messrohrabschnitte gezeigte mit Ausführungsbeispiel lediglich zwei gebogene unterschiedlichen Biegeradien verwendet, wie im Merkmal M10 definiert, oder ob tatsächlich unterschiedlichen Messrohrabschnitte Biegeradien verwendet mit werden, vier wie von der Patentinhaberin dahingestellt vorgetragen.

bleiben, da für Dies den kann jedoch Fachmann, wie im Punkt 1.4 oben erläutert, eine Ausgestaltung der Messrohre auf Basis von lediglich zwei unterschiedlichen Biegeradien eine offensichtliche Möglichkeit darstellt.

2. Hilfsantrag In Anspruch Anspruch 1 1 des des Hilfsantrags Hauptantrags nur wurden die gegenüber Klammern in dem den Zeichen "(R1)", "(R2)" und "(R1, R2)" gestrichen. Aufgrund der im Punkt 1.1 beschriebenen Auslegung dieser Zeichen hat diese Änderung des Anspruchs 1 keine Auswirkung auf den technischen Inhalt des Anspruchs 1. Daher weist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags aus den gleichen Gründen wie der Gegenstand des Anspruchs Tätigkeit 1 des gegenüber E3 Hauptantrags in keine Verbindung erfinderische mit E5 und dem Kammer zum allgemeinen Fachwissen auf (Artikel 56 EPÜ).

3. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner gewährbar ist und der deshalb Gründen Anträge das kommt der Patent die Patentinhaberin widerrufen muss.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. werden 2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering