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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 27.10.2022 – T 573/20

Technische Beschwerdekammer 3.4.02

ECLI:EP:BA:2022:T057320.20221027

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0573/20 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 27. Oktober 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Strasse 482 90763 Fürth (DE) Vertreter:

Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Postfach 30 55 90014 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin:

Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 159 81677 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Zeuner Summerer Stütz Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft Nußbaumstraße 8 80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung B. Müller Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Januar 2020 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2507068 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 2507068 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch war das Patent in gesamtem Umfang im Hinblick auf Artikel 100 a) und b) EPÜ angegriffen worden.

III. Die Einspruchsabteilung Einspruchsgründe nach war der Artikel Auffassung,

a) und b) dass die EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK 2020, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 27. Oktober 2022 statt.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte abschließend die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents, sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz, falls der Hauptantrag für nicht gewährbar gehalten werden sollte.

VII. Die Patentinhaberin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (Hauptantrag), - hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die erste Instanz, falls der gehalten werden sollte, Hauptantrag für nicht gewährbar - weiter hilfsweise Entscheidung und die die Aufhebung der Aufrechterhaltung angefochtenen des Patents in geänderter Fassung mit den Ansprüchen gemäß Hilfsanträgen 1, 2, 2a, 3, 3a, 4, 4a, 5, 6, 6a, 7, 7a, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 13. Oktober 2020.

VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf folgende, aus dem erstinstanzlichem Verfahren bereits bekannte Druckschrift E2: DE 101 08 637 A1.

IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung M1 bis M4.2 der Merkmale des erteilten Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):

"M1 Sicherheitselement für ein Sicherheitspapier, Wertdokument oder dergleichen, mit M2.1 einem Träger, M2.2 der einen reflektiven Flächenbereich aufweist, M2.3 der in eine Vielzahl von reflektiven Pixeln aufgeteilt ist, wobei M2.4 die Fläche jedes Pixels um zumindest eine Größenordnung kleiner ist als die Fläche des reflektiven Flächenbereiches, wobei M3.1 jedes Pixel zumindest eine reflektive Facette aufweist, die in einer Oberfläche des Trägers ausgebildet ist, wobei M3.2 die zumindest Flächenbereich eine entlang reflektive einer Facette vorbestimmten auf den Richtung einfallendes Licht Orientierung vorgegebene gerichtet in eine durch Reflexionsrichtung ihre reflektiert, wobei M4.1 die Pixel Orientierungen über den der Facetten reflektiven unterschiedlicher Flächenbereich eine im Wesentlichen zufällige Variation aufweisen, und wobei M4.2 die Pixel Orientierungen eine im bereichsweise der Facetten Wesentlichen vorgegebene unterschiedlicher zufällige Variation unterschiedliche um mittlere Orientierungen aufweisen."

Entscheidungsgründe§

1. Auslegung des Begriffs "zufällige Variation" in den Merkmalen M4.1 und M4.2 1.1 Gemäß der Einsprechenden haben die Merkmale M4.1 und M4.2 "zum Inhalt, dass die Variation im Wesentlichen durch einen Zufallsprozess bestimmt ist" und dass "[d]as 'Wesen' eines Zufallsprozesses sämtliche Dadurch mögliche gerade darin Kombinationen sei nicht nachvollziehbar, Orientierung der Facetten 'Zufallsprozess' oder [besteht], auftreten ob "basierend einem die dass können".

zufällige auf einem 'deterministischen Algorithmus' bestimmt worden ist". Bei den Merkmalen M4.1 und M4.2 handele "es sich somit letztendlich um 'product by process' Merkmale, welche nach gefestigter Rechtsprechung nur dann hierzu ein Abgrenzungsmerkmal angegebene Prozess bereitstellen, (Zufallsprozess) wenn der an dem beanspruchten Produkt (Sicherheitselement) noch erkennbar ist" (Beschwerdebegründung, Seiten 4 bis 6, Punkte 1.4.1 bis 1.4.4).

1.2 Gemäß der Patentinhaberin ist es für den Fachmann leicht ersichtlich, dass mit dem Begriff "zufällige Orientierung" eine "nicht regelmäßige, Orientierung" gemeint 2.3, Seite 4, Verhandlung ist zweiter fügte regellose nicht geordnete (Beschwerdeerwiderung, Absatz).

die oder Während Patentinhaberin der Punkt mündlichen hinzu, dass der Begriff "zufällige Variation" so ausgelegt werden müsste, dass er einen technischen Sinn ergebe. Ansonsten wäre er, entgegen der Lesart des Fachmanns, bedeutungslos.

1.3 Die Einspruchsabteilung kam zu dem gleichen Schluss wie die Patentinhaberin, nämlich dass "die 'zufällige' Variation der Orientierungen der Facetten als ungeordnet und unregelmäßig anzusehen ist" (angefochtene Entscheidung, Punkt II.3.1, Seite 7, erster und vierter Absatz).

1.4 Die Kammer teilt die oben im Punkt 1.1 wiedergegebene Auffassung der Einsprechenden. Der Anspruch 1 definiert eine Vielzahl von Pixeln mit jeweils einer reflektiven Facette, deren Orientierung eine zufällige Variation Facette jedes aufweist. Pixels Dies bedeutet, irgendeine, dass mit die gleicher Wahrscheinlichkeit auftauchende Orientierung aufweist. Die Vielzahl der Facetten Kombinationen der Orientierungen der Pixel Orientierungen sind ebenso können alle aufweisen.

möglich wie möglichen Regelmäßige unregelmäßige Orientierungen. Die Kammer folgt damit der Auslegung der Einsprechenden, wonach Variation" Orientierungen der die beanspruchte "zufällige der sämtliche Facetten mögliche Kombinationen der Orientierungen abdeckt. Der in den Merkmalen M4.1 und Variation" der wie Orientierungen "irgendwelche ausgedrückt:

M4.2 benutzte Begriff Aus hat die Variation" der Orientierungen. dem "zufällige Begriff gleiche "zufällige Bedeutung Anders Variation" der Orientierungen der Facetten ist kein strukturelles Merkmal der Pixel ableitbar. Der Begriff "zufällige Variation" ist somit nicht einschränkend für das beanspruchte Sicherheitselement.

1.5 Die Gegenargumente der Patentinhaberin sind nicht überzeugend.

1.5.1 Das Argument der Patentinhaberin, wonach der Fachmann den Begriff "zufällige regelmäßige, Variation" regellose oder nur nicht als eine geordnete nicht Variation verstehen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Anspruch 1 weist keine technischen hervorgehen würde, eine nicht Variation die regellose aufwiesen.

Ob der kann abgeleitet Facetten nicht aus werden. Orientierungen oder aus der nicht in einer eine "zufällige der Für kann auf, Orientierungen regelmäßige, Orientierungen vorliegt, dass Merkmale Facetten geordnete Anordnung Anordnung jegliche grundsätzlich denen von Variation" als solcher Variation eine der Verteilungsregel gefunden werden, wodurch die Variation als nicht zufällig angesehen wird.

Ob eine Anordnung eine "zufällige Variation" aufweist, hängt von dem Herstellungsprozess der Facetten ab, der in dem vorliegenden Fall nicht in dem Anspruch 1 definiert ist. Die nachträgliche Feststellung, ob die Anordnung Herstellung zufällig der Orientierungen während der oder deterministisch erfolgte, ist anhand der Anordnung allein nicht mehr möglich.

1.5.2 Zum Vorbringen der Patentinhaberin, wonach der Wortlaut eines Anspruchs 1 so ausgelegt werden muss, dass er einen technischen Sinn jedenfalls nur ergibt, gelten meint kann, die wenn Kammer, der dass das Wortlaut des Anspruchs eine solche Lesart zulässt. Ein Anspruch ist so auszulegen, vorliegenden wie der Fall Fachmann ihn versteht.

handelt es sich um In dem einen Vorrichtungsanspruch, in dem der Begriff "zufällige Variation" verwendet wird. Da aus einer fertigen Anordnung von Orientierungen Sicherheitselement der nicht Facetten nachträglich in einem erkennbar ist, ob eine zufällige Anordnung während des Herstellungsprozesses der Facetten angewandt wurde, kann der Begriff "zufällige Variation" keine einschränkende Wirkung in dem "um viele Sicherheitselement entfalten.

1.5.3 Die Patentinhaberin Größenordnungen argumentiert, mehr es ungeordnete gäbe Orientierungen als geordnete Orientierungen, so dass eine zufällig gewählte Orientierung in der Praxis fast sicher eine ungeordnete Orientierung darstellt" (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.3.2, Seite 4, zweiter Absatz). Daher sei "bei dem Sicherheitselement nach Anspruch 1 eine 'zufällige Variation' der Facetten der unterschiedlichen alle Belange eine Anordnung praktische mit Pixel für ungeordneter Orientierung der Facetten" (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.3.2, Seite 4, fünfter Absatz; Hervorhebung im Original).

Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Die Auslegung eines Begriffs wird nicht dadurch bestimmt, dass sie in der viel häufiger Auslegung, sondern von Verständnis über Bedeutung Fall Praxis ist Begriff die die Kammer "zufällige der vorkommt dem als allgemeinen des Begriffs.

Überzeugung, Variation" eine von dass andere technischen In diesem unter Orientierungen den alle möglichen, und nicht nur ungeordnete oder unregelmäßige, Anordnungen von Orientierungen Wahrscheinlichkeit fallen. mit gleicher 2. Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu gegenüber E2 (Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikel 54(1) EPÜ).

2.1 Gemäß der angefochtenen Entscheidung, Punkt II.3.3, Seiten 7 und 8, sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber E2, weil E2 die Merkmale M1, M4.1 und M4.2 nicht offenbare. Die Patentinhaberin ist der gleichen Auffassung wie die Einspruchsabteilung (Beschwerdeerwiderung, Punkt 4.2; Schreiben vom 3. Februar 2022).

2.2 Auffassung der Kammer 2.2.1 Merkmal M1:

Die Kammer stimmt der Vorrichtung von E2 Patentinhaberin nicht zu, dass tatsächlich die als Sicherheitselement für ein Sicherheitspapier, Wertdokument oder dergleichen eingesetzt wird. Das Merkmal M1 verlangt dies jedoch nicht, sondern lediglich, dass die Vorrichtung dazu geeignet ist. Wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, stellt das Merkmal M1 eine Zweckangabe Vorrichtung dar. Die als Sicherheitspapier, eingesetzt zu Eignung der aus E2 Sicherheitselement Wertdokument werden, ist bekannten für oder ein dergleichen eindeutig gegeben:

Die Vorrichtung von E2 erzeugt nämlich auf komplexe und schwer zu kopierende Art einen optischen Effekt, der geeignet ist, die Echtheit eines Gegenstands zu überprüfen (siehe das in Figur 1 erzeugte Muster "H"), und ist aufgrund ihrer schichtförmigen Beschaffenheit geeignet, "auf einen zu sichernden Gegenstand, beispielsweise eine Kreditkarte, ein Pass oder ein Geldschein appliziert oder in diesen integriert zu werden" (Beschwerdebegründung, Seiten 15 und 16 überbrückender Absatz). Daher ist das Merkmal M1 durch die aus E2 bekannte Vorrichtung vorweggenommen.

2.2.2 Merkmal M4.1:

Der Begriff "zufällige Variation" ist im Sinne von "irgendwelche Variation" auszulegen (siehe oben Punkt 1.). Somit hat das Merkmal M4.1 keine einschränkende Wirkung und kann daher grundsätzlich keine Neuheit gegenüber E2 begründen.

2.2.3 Merkmal M4.2:

Figur 2 von E2 zeigt einen Ausschnitt der Vorrichtung mit zwölf Pixeln oder Keilen (22-44). Wie von der Einsprechenden vorgetragen, können diese Pixel willkürlich in zwei Bereiche "bereichsweise" eingeteilt im Merkmal werden, M4.2 denn lässt der offen, Begriff um welche Bereiche es sich genau handelt. Beispielsweise können die Keile in der Figur 2 in Keile auf der rechten Seite und Keile auf der linken Seite aufgeteilt werden, und zwar so, dass die beiden unterschiedlichen Bereiche Keile mittleren aufweisen mit Orientierungen.

jeweils Inwiefern diese Orientierungen "vorgegeben" sind, wie im Merkmal M4.2 definiert, kann dahingestellt bleiben, weil der fertigen Anordnung der Facetten nachträglich nicht anzusehen ist, ob während mittlere des Herstellungsprozesses Orientierungen "vorgegeben" entfaltet vorgegeben im unterschiedliche waren.

Merkmal Der Begriff M4.2 des Vorrichtungsanspruchs 1 keine einschränkende Wirkung. Um die mittlere Orientierung eines bestimmten Bereichs herum verteilen sich dann die Orientierungen der einzelnen Keile des entsprechenden Inwiefern die Bereichs Orientierungen auf der irgendwelche Art. Facetten die um unterschiedlichen mittleren Orientierungen eine "zufällige Variation" aufweisen, wie im Merkmal M4.2 definiert, kann ebenfalls dahin "zufällige gestellt Variation" bleiben, keine weil der Begriff einschränkende Wirkung entfaltet (siehe oben Punkt 1.)

2.2.4 Es folgt, dass die M1, Merkmale M4.1 M4.2 und in E2 offenbart sind bzw. keine einschränkende Wirkung haben.

2.3 Gegenargumente der Patentinhaberin Merkmal M1:

2.3.1 Gemäß der Patentinhaberin Druckschrift E2 um eine handelt es sich in der Vorrichtung zum Homogenisieren eines Lichtstrahls, d.h. um einen Diffusor, oder um eine Vorrichtung, um Strahlteileroperationen Hinweise, dass solche Diffusoren als auszuführen. Sicherheitselemente für ein Sicherheitspapier, Wertdokument oder dergleichen eingesetzt Der würden, gebe "Sicherheitselement" es nicht bezeichne in "nicht E2. eine Begriff allgemeine Vorrichtung für eine bestimmte Verwendung (...), sondern ausdrücklich ein Sicherheitselement", welches ein konkret benannter Gegenstand sei, genauso wie beispielsweise der Begriff "Hammer" nicht mit irgendeiner "Vorrichtung für das Einschlagen von Nägeln" gleichzusetzen sei (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.2.2).

Auch wenn das Argument der Patentinhaberin für den Begriff "Hammer" zuträfe, kann die Kammer dieses Argument im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehen, denn der eigentliche Begriff "Sicherheitselement" ist anderer Natur als der Begriff "Hammer". Er bezeichnet keinen konkreten, eindeutig und strukturell definierten Gegenstand wie der Begriff "Hammer", sondern nur ein allgemeines "Element", welches eine Sicherheitsfunktion ausübt. Um welche Art von Sicherheit und anhand welcher technischer Merkmale des Elements bei die dem Sicherheitsfunktion Begriff zustande kommt, "Sicherheitselement" bleibt vollkommen unbestimmt.

2.3.2 Die oben im Punkt 2.3.1 vertretene Ansicht sei - so die Patentinhaberin gestützt, - durch wonach Unterhaltungszwecke die Entscheidung T 2130/18 "Lentikularvorrichtungen für nicht Lentikularvorrichtungen ohne als vorwegnehmen oder nahelegen strengere Anforderungen weiteres Sicherheitselemente können, da für Letztere gelten" (Schreiben vom 24. Oktober 2022).

Dieses Argument überzeugt die Kammer ebenfalls nicht. Für die Herstellung der aus zahlreichen winzigen Keilen bestehende, komplexe und schwer kopierbare Anordnung von E2 gelten ebenfalls "strengere Anforderungen" als z.B. für Anordnungen mit wenigen und größeren Keilen. Daher erfüllt die Vorrichtung 2130/18 in E2 aufgestellte auch die in Beschreibung der der Entscheidung Funktion T eines allgemeinen Sicherheitselements.

2.3.3 Die Patentinhaberin ist der Meinung, dass "[d]as in Fig. 1 gezeigte Zeichen Eigenschaft" habe 'H' (...) (Schreiben keinerlei vom absichernde 3. Februar 2022, Punkt 1.2.3, Seite 3, erster Absatz). Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass jedes Element, z.B. das Zeichen "H", ein Sicherheitselement darstellen kann. Es reicht, dass anfangs eine Bestimmung getroffen wurde, wonach Zeichens "H" das Vorhandensein des schwer die Echtheit zu sichernden auf den des kopierbaren Produkts garantiert.

2.3.4 Im Hinblick einzigen Hinweis in E2 auf das Material der optischen Vorrichtung, nämlich Glas, stellt die Patentinhaberin die Eignung der Vorrichtung von E2, auf eine Kreditkarte, aufgebracht zu einen Pass werden, oder einen infrage Geldschein (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.2.3, Seite 3, zweiter und dritter Absatz).

Wie von der Verhandlung Einsprechenden vorgetragen, während ist nicht der mündlichen ersichtlich, aus welchem Grund ein dünnes Glassubstrat nicht geeignet sein sollte, z.B. auf Kreditkarten aufgebracht zu werden. Verpackungen, wie in Absatz [0003] des Patents erwähnt, beispielweise Schuhkartons, stellen weitere, mögliche Untergründe für kleine, dünne Glassubstrate dar, um die Echtheit des darin aufbewahrten Produkts anhand eines bestimmten erzeugten Lichtmusters zu gewährleisten. Merkmal M4.1:

2.3.5 Aus den im Punkt 1.5 oben vorgetragenen Gründen ist die Patentinhaberin der Auffassung, dass "die Wendung 'zufällige Variation' (...) im Sinn einer 'ungeordneten, unregelmäßigen zu Orientierung der Facetten' verstehen" sei. Wie ebenfalls im Punkt 1.5 oben erläutert, ist die Kammer nicht von dieser Begründung der Patentinhaberin überzeugt.

Weitere Argumente der Patentinhaberin zur Begründung der Neuheit des Merkmals M4.1 gingen von einer Orientierung der Patentinhaberin Facetten vor, dass aus. E2 ungeordneten Beispielsweise lediglich eine trug die zufällige Variation der Position der Facetten, jedoch nicht deren Orientierung, Punkt offenbare 1.3.3).

Da (Schreiben die vom Kammer von 3. Februar 2022, einer nicht einschränkenden Wirkung des Begriffs "zufällige Variation" der Orientierung ausgeht, sind diese weiteren Argumente der Patentinhaberin nicht relevant für die Neuheitsprüfung des Merkmals M4.1. Merkmal M4.2:

2.3.6 Für die Patentinhaberin ist die Aufteilung der Keile in der Figur 2 von E2 in einen linken Bereich und in einen rechten Bereich willkürlich. "Eine solche künstliche Aufteilung der Keilanordnung der E2 ist nach diesseitiger Ansicht weder sachgerecht noch an den technischen Gegebenheiten orientiert, so dass der Fachmann eine solche Aufteilung (...)

nicht in Betracht ziehen würde" (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.4.1). Die Kammer kann dieses Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen, denn der Anspruch 1 lässt offen, welche Bereiche mit Insbesondere Bereiche dem Wort "bereichsweise" fallen die beiden der linken auf Ausschnitts der Figur 2 willkürlich und von gemeint der E2 ausgesuchten rechten unter den sind.

Seite des Wortlaut des Merkmals M4.2. 2.3.7 Gemäß Patentinhaberin versteht der Fachmann, "dass sich das Merkmal M4.2 auf Bereiche bezieht, für die bei der Herstellung eine mittlere Orientierung überhaupt vorgegeben sein konnte". Diese Bereiche seien durch "eine wahrnehmbare, bereichsweise Reflexionsrichtung" unterschiedliche gekennzeichnet mittlere (Schreiben vom 3. Februar 2022, die Seiten 7 und 8 überbrückender Absatz; Hervorhebung im rechte und die Original).

linke Seite In diesem des Sinne Ausschnitts wiesen der "die Fig.

2 keine vorgegebene mittlere Orientierung, sondern lediglich eine nachträglich auf" (Schreiben vom berechnete mittlere 3. Februar 2022, Absatz; Hervorhebung im Original). Seite Orientierung 8, dritter Die Kammer ist nicht überzeugt von diesem Argument. Im Merkmal M4.2 wird das Wort "bereichsweise" benutzt, welches an sich klarer nicht unklar, Wortlaut sondern eines technisch sinnvoll möglicher Überlegungen technisch klargestellt Patentinhaberin breit Anspruchs ausgelegt des soll werden Ein so und Fachmanns werden.

erwogenen ist. an sich breit wie nicht aufgrund eingeschränkt Keine technischen der bzw. von der Eigenschaften der Bereiche sind im Anspruch 1 definiert und können somit die Neuheit des Merkmals M4.2 begründen. Ähnlich verhält es sich im mit dem Argument der Patentinhaberin, wonach Merkmal M4.2 die mittleren Orientierungen vorgegeben und nicht nachträglich berechnet werden: der Anspruch 1 weist keine konkreten technischen Sicherheitselements auf, aus Merkmale denen ableitbar wäre, des dass mittlere Orientierungen bereichsweise vorgegeben sind. Wie bereits oben im Punkt 2.2.3 erklärt, ist es nicht möglich aus einer fertigen Anordnung von Keilen abzuleiten, ob bei der Herstellung der Anordnung eine mittlere Orientierung der Keile vorgegeben war.

Wie von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, definieren die Begriffe "bereichsweise" und "vorgegebene" keine strukturellen Merkmale des Sicherheitselements.

2.3.8 Laut Patentinhaberin Facetten nicht Orientierungen variieren zufällig in um der die einen Orientierungen Mittelwert, Vorrichtung von der denn alle E2 seien deterministisch durch das darzustellende Muster vorgegeben (Schreiben vom 3. Februar 2022, Punkt 1.4.2).

Dieses Argument der Patentinhaberin ist nicht überzeugend, weil der Begriff einschränkende "zufällige Wirkung in Variation" einem entfaltet (siehe oben Punkt 1.4). an sich keine Vorrichtungsanspruch 2.3.9 Zusammenfassend können die Gegenargumente der Patentinhaberin die Kammer nicht überzeugen.

3. Aus den genannten Gründen steht der Grund der mangelnden Neuheit (Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 54 (1) EPÜ) der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form entgegen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

4. Zurückverweisung Beide Beteiligte haben hilfsweise für den Fall, dass ihr jeweiliger Hauptantrag für nicht gewährbar gehalten werden sollte, beantragt, die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen (oben Nr. VI und VII). Diese Bedingung ist erfüllt. Die Kammer beschließt aus folgenden Gründen, von ihrem Ermessen nach Artikel 111 (1) EPÜ und Artikel 11 VOBK 2020 dahingehend Gebrauch zu machen, die Sache zur weiteren Bearbeitung zurückzuverweisen an und die damit erste diesen Instanz Hilfsanträgen stattzugeben:

Die Patentinhaberin hat eine große Anzahl an Hilfsanträgen eingereicht. Jedoch Anspruchsätze dieser Erfordernisse des überprüft. Des wurde bis jetzt Hilfsanträge keiner der hinsichtlich der EPÜ von der Einspruchsabteilung Weiteren hat die Einsprechende eine Vielzahl an Druckschriften eingeführt, die alle angeblich die Neuheit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 vorwegnehmen. Die Relevanz dieser Druckschriften gegenüber dem in den Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstand ist bis jetzt ungeprüft geblieben. Weiterhin weicht die von der Kammer vorgenommene Variation", grundsätzlich Auslegung der "bereichsweise" von derjenigen ab, Begriffe und die "zufällige "vorgegebene" der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Diese neue Auslegung der Kammer könnte eine wesentliche Auswirkung auf die Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten Hilfsanträge Folge haben.

zur Aus Gegenstands diesen Gründen der liegt nunmehr ein neuer Fall vor, dessen erstmalige Überprüfung durch die Kammer nicht Beschwerdeverfahrens der mit dem vorrangigen gerichtlichen Ziel des Überprüfung der angefochtenen Entscheidung vereinbar ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering zur