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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, Entscheidung vom 05.05.2022 – T 6/20

Technische Beschwerdekammer 3.2.04

ECLI:EP:BA:2022:T000620.20220505

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0006/20 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 5. Mai 2022 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Fella Maschinenbau GmbH Am Grundlosen Brunnen 2 63916 Amorbach (DE) Vertreter:

Waller, Stefan Waller-IP Patent- und Rechtsanwaltsbüro Landsberger Str. 155 / Haus 1 3 Stock 80687 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Technische Universität München Arcisstrasse 21 80333 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Hoefer & Partner Patentanwälte mbB Pilgersheimer Straße 20 81543 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries C. Kujat T. Bokor Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2420669 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. Oktober 2019.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 11. Oktober 2019, das europäische Patent Nr. 2 420 669 in geändertem Umfang nach den Artikeln 101(3)a) und 106 (2)EPÜ aufrechtzuerhalten.

II. Gemäß den der Kammer vorliegenden Informationen ist das Patent mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch Mitteilung der Kammer vom 26. November 2021 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin - Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.

III. Die Einsprechende hat nicht auf diese Mitteilung reagiert.

Entscheidungsgründe§

1. Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, sind ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwaiges nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen. Es kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.

2. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries